787. Verordnung: Voranschlags- und Rechnungsabschlußverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, idF BGBl.
Nr. 201/1996, wird im Einvernehmen mit dem Rechnungshof verordnet
I. ABSCHNITT
Voranschlag
Zeitraum der Veranschlagung
§ 1. Der Voranschlag ist für das Kalenderjahr als Finanzjahr (Haushaltsjahr, Verwaltungsjahr,
Rechnungsjahr) zu erstellen.
Gegenstand der Veranschlagung
§ 2. (1) Zu veranschlagen sind alle Einnahmen und Ausgaben, die im Laufe des kommenden Finanzjahres
voraussichtlich fällig werden, sofern sie endgültig solche der Gebietskörperschaft sind. Als
Einnahmen oder Ausgaben in diesem Sinne sind auch zu veranschlagen Vorschüsse gegen Ersatz, Zuführungen
an und Entnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus Schuldaufnahmen sowie deren Rückersätze,
Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögen, Sachbezüge der Bediensteten, Tauschvorgänge.
(2) Vergütungen zwischen Verwaltungszweigen sind jedenfalls dann zu veranschlagen, wenn es sich
um Entgelte für tatsächlich erbrachte Leistungen von wirtschaftlichen Unternehmungen, für die keine
eigenen Wirtschaftspläne aufgestellt werden, Betrieben und betriebsähnlichen Einrichtungen oder an
solche handelt. Die Vergütungen sind als solche ersichtlich zu machen.
(3) Überschüsse und Abgänge aus Vorjahren sind bei den Gemeinden spätestens im Voranschlag
des zweitnächsten Finanzjahres zu veranschlagen. Den Ländern (einschließlich Wien) bleibt eine Regelung
überlassen.
(4) Zur Deckung von überplanmäßigen ordentlichen Ausgaben können Verstärkungsmittel veranschlagt
werden.
(5) Einnahmen, die nicht endgültig für die Gebietskörperschaft angenommen werden, sondern an
Dritte weiterzuleiten sind, und Ausgaben, die nicht in Erfüllung von Aufgaben der Gebietskörperschaft,
sondern für Rechnung eines Dritten vollzogen werden, sind nicht zu veranschlagen (voranschlagsunwirksame
Gebarung).
Bruttoveranschlagung
§ 3. (1) Einnahmen und Ausgaben sind ungekürzt, das ist mit dem Gesamt(Brutto)betrag zu veranschlagen.
(2) Auch die Voranschläge der Betriebe, betriebsähnlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmungen
sind in Bruttobeträgen aufzustellen. Doch kann bei diesen auch nur die Gesamtsumme der
Einnahmen und Ausgaben in den Voranschlag selbst aufgenommen werden, wobei die Untergliederung
der Einnahmen und Ausgaben aber in einer Beilage zum Voranschlag (Untervoranschlag) zu erfolgen
hat.
(3) Wirtschaftliche Unternehmungen, die eigene Wirtschaftspläne aufstellen, können mit ihrem abzuführenden
Gewinn oder zu deckenden Verlust in den Voranschlag aufgenommen werden.
Außerordentliche Einnahmen und Ausgaben
§ 4. (1) Außerordentliche Einnahmen und außerordentliche Ausgaben sind als solche besonders zu
kennzeichnen. Sie sind von den Gemeinden in einem besonderen Teil des Voranschlages zu erfassen, den
Ländern (einschließlich Wien) bleibt eine Regelung überlassen.
(2) Ausgaben sind nur dann als außerordentliche zu behandeln, wenn sie der Art nach im Landes
(Gemeinde)haushalt lediglich vereinzelt vorkommen oder der Höhe nach den normalen Rahmen erheblich
überschreiten. Die Veranschlagung als außerordentliche Ausgaben ist jedoch nur insoweit zulässig,
als sie ganz oder teilweise durch außerordentliche Einnahmen (zB durch Einnahmen aus Kreditaufnahmen,
Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögen, Entnahmen aus Rücklagen, die für einen außerordentlichen
Bedarf angesammelt worden sind, u. dgl.) gedeckt werden sollen.
(3) Soweit Kredite für besondere Zwecke der Verwaltung aufgenommen werden, können die Einnahmen
aus Kreditaufnahmen und der Schuldendienst beim betreffenden Verwaltungszweig ausgewiesen
werden. Der Schuldendienst bildet eine ordentliche Ausgabe. Bei an wirtschaftliche Unternehmungen
weitergegebenen Darlehen ist der Schuldendienst auch in deren Voranschlag (Wirtschaftsplan) als ordentliche
Ausgabe nachzuweisen.
Leistungen für Personal, Pensionen
§ 5. (1) Bei der Veranschlagung der Ausgaben sind die Ausgaben, welche Leistungen für Personal
betreffen, von den Sachausgaben zu trennen.
(2) Zu den Leistungen für Personal gehören
a) Geld- und Sachbezüge für die Beamten, Vertrags- und sonstigen Bediensteten,
b) Nebengebühren und Geldaushilfen,
c) Dienstgeberbeiträge und freiwillige Sozialleistungen.
(3) Die Grundlage für die Veranschlagung der Ausgaben für die Dienstbezüge der Beamten, der
Vertragsbediensteten und der ständigen sonstigen Bediensteten hat der Dienstpostenplan zu bilden. Die
Bezüge dieser Bediensteten sind in der gesetzlichen, vertragsmäßigen oder durch sonstige Bestimmungen
festgesetzten Höhe zu veranschlagen.
(4) Soll ein Bediensteter während eines Teiles des Finanzjahres in einem anderen Verwaltungszweig
als dem, dessen Personalstand er angehört, beschäftigt werden, so sind die für diesen Verwaltungszweig
anfallenden Personalausgaben dort zu veranschlagen. Ist diese Zuordnung nicht möglich, so ist die vorwiegende
Tätigkeit des Bediensteten für die Veranschlagung maßgebend.
(5) Die Pensionen und sonstigen Ruhebezüge sind grundsätzlich zusammengefaßt zu veranschlagen.
Für Betriebe, betriebsähnliche Einrichtungen und wirtschaftliche Unternehmungen können die Pensionen
und sonstigen Ruhebezüge als Ausgaben dieser Einrichtungen veranschlagt werden.
Gegenüberstellung und Rundung der Voranschlagsbeträge
§ 6. (1) In den Voranschlägen sind
a) den einzelnen Einnahmen mit den Abschnitts- und Gruppensummen auf der linken Seite die
einzelnen Ausgaben mit den Abschnitts- und Gruppensummen auf der rechten Seite gegenüberzustellen;
b) den Einnahmen und Ausgaben jeweils die Voranschlagsbeträge des laufenden Finanzjahres und
die Beträge der Jahresrechnung (Soll) des abgelaufenen Finanzjahres gegenüberzustellen. Bei
den Beträgen des abgelaufenen Finanzjahres ist bei den Ländern eine Auf- oder Abrundung, die
durch tausend teilbar ist, und bei den Gemeinden eine Auf- oder Abrundung auf Schillingbeträge
zulässig.
(2) Die Voranschlagsbeträge sind derart auf- oder abzurunden, daß sie durch tausend teilbar sind.
Gliederung der Einnahmen und Ausgaben
§ 7. (1) Die Einnahmen und Ausgaben sind
a) nach haushaltswirtschaftlichen Gesichtspunkten durch einen Hinweis, der dem Ansatz voranzustellen
ist, zu kennzeichnen (Anlage 1, Haushaltshinweis);
b) nach funktionellen Gesichtspunkten entsprechend dem dekadisch numerierten Ansatzverzeichnis
in Gruppen (1. Dekade), Abschnitten (1. und 2. Dekade) und Unterabschnitten (1. bis 3. Dekade)
zu ordnen (Anlage 2, Ansätze);
c) nach ökonomischen Gesichtspunkten innerhalb der Ansätze nach dem dekadisch numerierten
Postenverzeichnis zu gliedern (Anlage 3a Länder, Anlage 3b Gemeinden, Posten).
Die Verwendung von in den Anlagen 2 bzw. 3a und 3b nicht vorgesehenen Gliederungselementen für
Abschnitte, Unterabschnitte bzw. Posten ist unzulässig.
(2) Weitere Unterteilungen der Unterabschnitte gemäß Abs. 1 lit. b können in der 4. und 5. Dekade
des Ansatzes erfolgen. Erfolgt keine derartige Unterteilung, ist eine Bezeichnung der 4. und 5. Dekade
des Ansatzes mit „0“ nur dann notwendig, wenn die fakultative Gliederung der Einnahmen und Ausgaben
nach finanzwirtschaftlichen Gesichtspunkten gemäß Abs. 3 in Anspruch genommen wird.
(3) Werden Einnahmen und Ausgaben nach finanzwirtschaftlichen Gesichtspunkten gegliedert, hat
dies in der 6. Dekade des Ansatzes (Anlage 4) zu geschehen.
(4) Bei Bedarf können die in den Anlagen 3a und 3b dargestellten Posten in bis zu drei weitere Dekaden
untergliedert werden.
(5) Werden die fakultativen Gliederungselemente gewählt, sind sie nur in der vorgesehenen Form
anzuwenden.
(6) Nach dem Entstehungsgrund gleichartige Einnahmen und Ausgaben für denselben Verwendungszweck
sind in einer Einnahmen- oder Ausgabenvoranschlagsstelle zusammenzufassen. Eine Voranschlagsstelle
besteht aus dem Haushaltshinweis (haushaltswirtschaftliche Gliederung), aus dem Ansatz
(funktionelle und – soweit angewendet – finanzwirtschaftliche Gliederung) und aus der Post
(ökonomische Gliederung). Die einzelnen Gliederungselemente können voneinander in geeigneter Weise
getrennt werden.
(7) Werden Einnahmen und Ausgaben nach regionalen, institutionellen oder sonstigen Gesichtspunkten
zugeordnet, hat dies nach der Voranschlagsstelle zu erfolgen.
Veranschlagung von Abgaben, Umlagen, Finanzzuweisungen und Zuschüssen
§ 8. (1) Abgaben sind ohne Rücksicht auf eine Zweckbestimmung ausschließlich beim Abschnitt
„Öffentliche Abgaben“ als ordentliche Einnahmen zu veranschlagen. Dies gilt nicht für Gebühren für die
Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen sowie für Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern
und Anrainern. Diese sind bei der in Frage kommenden Gemeindeeinrichtung oder
-anlage als ordentliche Einnahmen zu veranschlagen.
(2) Die Einnahmen der einzelnen Gemeinden aus Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben
sind in der Höhe zu veranschlagen, wie sie sich nach Abzug der zweckgebundenen Landesmittel
für Bedarfszuweisungen ergibt.
(3) Einnahmen aus Umlagen, Finanzzuweisungen und Zuschüssen sind grundsätzlich bei den Abschnitten
„Umlagen“ oder „Finanzzuweisungen und Zuschüsse“ als ordentliche Einnahmen zu veranschlagen.
Soweit sie einem Betrieb, einer betriebsähnlichen Einrichtung oder einer wirtschaftlichen Unternehmung
zugute kommen sollen, können sie bei dem Betrieb, der betriebsähnlichen Einrichtung oder
der wirtschaftlichen Unternehmung, wenn sie keinen eigenen Wirtschaftsplan aufstellt, als Einnahmen
veranschlagt werden. Bedarfszuweisungen der Länder für außerordentliche Vorhaben der Gemeinden
sind als außerordentliche Einnahmen zu veranschlagen.
Beilagen zum Voranschlag
§ 9. (1) Dem Voranschlag sind voranzustellen
1. eine Gesamtübersicht über die veranschlagten Einnahmen und Ausgaben. Sie hat, getrennt nach
ordentlichen und außerordentlichen Einnahmen und Ausgaben, die Gruppensummen 0 – 9 zu
enthalten;
2. bei Gemeinden ein Voranschlagsquerschnitt mit einer Gliederung der ordentlichen und außerordentlichen
Einnahmen und Ausgaben gemäß Anlage 5b in die laufende Gebarung, die Vermögensgebarung
ohne Finanztransaktionen, die Finanztransaktionen und die Abwicklung von Überschüssen
bzw. Abgängen aus Vorjahren. Den Ländern bleibt eine Regelung vorbehalten
(Anlage 5a).
(2) Dem Voranschlag sind beizugeben
1. ein Nachweis
a) über die Leistungen für Personal, getrennt nach Ausgaben für die Beamten, Vertrags- und
sonstigen Bediensteten sowie
b) über die Pensionen und sonstigen Ruhebezüge einschließlich der dem Voranschlag zugrundegelegten
Anzahl der Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger;
2. ein Nachweis über die veranschlagten Finanzzuweisungen, Zuschüsse oder Beiträge von und an
Gebietskörperschaften;
3. ein Nachweis über Zuführungen an und Entnahmen aus Rücklagen;
4. a) ein Nachweis über den voraussichtlichen Schuldenstand am Schluß des dem Voranschlagsjahr
vorangegangenen Finanzjahres, der gemäß Anlage 6 aufzugliedern ist;
b) ein Nachweis über den Schuldendienst im Voranschlagsjahr mit folgenden Angaben: Tilgung,
Zinsen, Schuldendienst insgesamt, Schuldendienstersätze, Nettoaufwand;
5. ein Nachweis über die gemäß § 2 Abs. 2 veranschlagten Vergütungen. Dieser Nachweis hat bei
den Gemeinden zumindest die Einnahmen oder die Ausgaben zu umfassen;
6. der Dienstpostenplan. Er hat die im Voranschlagsjahr erforderlichen Dienstposten der Beamten,
der Vertragsbediensteten und der ständigen sonstigen Bediensteten auszuweisen. Dabei ist eine
Gliederung der Dienstposten nach Verwendungsgruppen (Entlohnungsgruppen) und Dienstklassen
vorzunehmen;
7. die Untervoranschläge (§ 3 Abs. 2) und die Wirtschaftspläne (§ 3 Abs. 3).
II. ABSCHNITT
Rechnungsabschluß
Zeitraum und Gegenstand der Rechnungslegung
§ 10. Der Rechnungsabschluß ist für das abgelaufene Kalenderjahr als Finanzjahr zu erstellen und
umfaßt den Kassenabschluß, die Haushaltsrechnung (Jahresrechnung) und die Vermögens- und Schuldenrechnung
nach Maßgabe des § 16.
Zeitliche Abgrenzung der Verrechnung
§ 11. (1) Alle Ausgaben, soweit sie im abgelaufenen Finanzjahr fällig waren oder über den
31. Dezember des abgelaufenen Finanzjahres gestundet worden sind, können bis zum Ablauf des Monats
Jänner des nächstfolgenden Finanzjahres zu Lasten der Rechnung des abgelaufenen Finanzjahres
angewiesen werden. Für die Einnahmen gilt Entsprechendes.
(2) Auszahlungen, die zur zeitgerechten Vollziehung bereits in dem der Fälligkeit vorangehenden
Finanzjahr flüssiggemacht werden sowie Einzahlungen, die das folgende Finanzjahr betreffen, sind im
Wege der voranschlagsunwirksamen Verrechnung in die Haushaltsrechnung des folgenden Finanzjahres
überzuführen.
(3) In allen anderen als in den in Abs. 1 und 2 angeführten Fällen ist die Überstellung der Vorschreibungs-
und Abstattungsverrechnung aus dem Jahre der Fälligkeit und der tatsächlichen Abstattung
in ein anderes Finanzjahr unzulässig.
Bruttoverrechnung
§ 12. (1) Die Verrechnung hat grundsätzlich ungekürzt (brutto) zu erfolgen.
(2) Absetzungen sind zulässig, wenn es sich um nicht veranschlagte Rückersätze von Einnahmen
oder Ausgaben handelt und der Rückersatz in demselben Finanzjahr wie die dazugehörige Einnahme
oder Ausgabe erfolgt. Bei Rückersätzen von Abgaben und von Ausgaben für Leistungen für Personal ist
die Absetzung ohne zeitliche Beschränkung zulässig.
Verrechnung außerplanmäßiger Einnahmen und Ausgaben
§ 13. Im Voranschlag und in allfälligen Nachtragsvoranschlägen nicht vorgesehene Einnahmen und
Ausgaben sind, soweit sie nach allgemeinen Verrechnungsgrundsätzen oder nach bestehenden Verrechnungsvorschriften
voranschlagswirksam zu verrechnen sind, bei besonderen Einnahmen- und Ausgabenkonten
nachzuweisen, die entsprechend der im § 7 vorgesehenen Gliederung einzurichten sind.
Inhalt und Gliederung des Kassenabschlusses
§ 14. (1) Der Kassenabschluß, der der Haushaltsrechnung voranzustellen ist, hat die Gesamtgebarung
(Gesamt-Ist) in folgender Gliederung nachzuweisen
A. Einnahmen
1. Anfänglicher Kassenbestand;
2. Summe der abgestatteten Einnahmen (Ist) der voranschlagswirksamen Gebarung, getrennt nach
a) ordentlichen Einnahmen und
b) außerordentlichen Einnahmen;
3. Summe der voranschlagsunwirksamen Einnahmen;
4. Gesamtsumme von 1. bis 3.
B. Ausgaben
1. Summe der abgestatteten Ausgaben (Ist) der voranschlagswirksamen Gebarung, getrennt nach
a) ordentlichen Ausgaben und
b) außerordentlichen Ausgaben;
2. Summe der voranschlagsunwirksamen Ausgaben;
3. Schließlicher Kassenbestand;
4. Gesamtsumme von 1. bis 3.
(2) Schwebende Gebarungsfälle, die sich aus dem Geldverkehr zwischen verschiedenen Dienststellen
derselben Gebietskörperschaft ergeben, sind bei der Ermittlung des schließlichen Kassenbestandes zu
berücksichtigen.
Inhalt und Gliederung der Haushaltsrechnung
§ 15. (1) In der Haushaltsrechnung sind die gesamten innerhalb des Finanzjahres angefallenen voranschlagswirksamen
Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen. Sie ist nach der Gliederung des Voranschlages
zu erstellen und hat in dieser Gliederung darzustellen.
1. die anfänglichen Zahlungsrückstände (Einnahmen- und Ausgabenreste);
2. die Summe der vorgeschriebenen Beträge (Soll);
3. die Summe aus Z 1 und Z 2;
4. die Summe der abgestatteten Einnahmen und Ausgaben (Ist);
5. die schließlichen Zahlungsrückstände (Einnahmen- und Ausgabenreste) am Ende des Finanzjahres;
6. den bei der Voranschlagsstelle veranschlagten Betrag einschließlich Änderungen durch Nachtragsvoranschläge;
7. den Unterschied zwischen der Summe der vorgeschriebenen Beträge (Z 2) und dem veranschlagten
Betrag (Z 6); das für die Genehmigung des Voranschlages bzw. Rechnungsabschlusses
zuständige Organ hat zu entscheiden, ab welchem Ausmaß Abweichungen zu erläutern sind.
(2) Überschüsse und Abgänge aus Vorjahren sind in die Haushaltsrechnung der Gemeinden aufzunehmen.
Sie ergeben sich als Unterschied aus der Gegenüberstellung der Summe der im betreffenden
Vorjahr vorgeschriebenen Einnahmen und der Summe der im betreffenden Vorjahr vorgeschriebenen
Ausgaben.
Vermögens- und Schuldenrechnung
§ 16. (1) Für wirtschaftliche Unternehmungen und Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit – das
sind solche institutionelle Einrichtungen der Gemeinde, die über eine vollständige Rechnungsführung
verfügen, weitgehende Entscheidungsfreiheit in der Ausübung ihrer Hauptfunktion besitzen und mindestens
zur Hälfte kostendeckend geführt werden – haben die Gemeinden, gesondert für jede Einrichtung,
einen Vermögens- und Schuldennachweis zu führen, in dem als Aktiva zumindest
– das bewegliche und unbewegliche Sachanlagevermögen mit Ausnahme geringwertiger Wirtschaftsgüter
im Sinne des Einkommensteuergesetzes,
– die Beteiligungen und Wertpapiere,
– Forderungen aus Darlehen, Kapital- und Geldanlagen,
und als Passiva zumindest
– die Finanzschulden,
– die Rücklagen
darzustellen sind.
(2) Für die sonstigen Betriebe und betriebsähnlichen Einrichtungen haben die Gemeinden, gesondert
für jede Einrichtung, zumindest Anlagennachweise über das bewegliche und unbewegliche Sachanlagevermögen
mit Ausnahme geringwertiger Wirtschaftsgüter im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu
führen, in welchen die Anschaffungs- und Herstellungskosten und die Abschreibungen darzustellen sind.
(3) Den Ländern (einschließlich Wien) bleibt für ihren Bereich eine Regelung überlassen.
Beilagen zum Rechnungsabschluß
§ 17. (1) Dem Rechnungsabschluß sind voranzustellen
1. eine Gesamtübersicht über die Einnahmen und Ausgaben. Sie hat, gegliedert nach ordentlichen
und außerordentlichen Einnahmen und Ausgaben, die Gruppensummen 0 – 9, ohne die Abwicklung
der Ergebnisse der Vorjahre und ohne das Ergebnis des laufenden Finanzjahres, zu enthalten.
Die Abwicklung der Vorjahre und das Jahresergebnis sind getrennt darzustellen.
2. bei Gemeinden ein Rechnungsquerschnitt mit einer Gliederung der ordentlichen und außerordentlichen
Einnahmen und Ausgaben gemäß Anlage 5b. Den Ländern bleibt eine Regelung vorbehalten
(Anlage 5a).
(2) Dem Rechnungsabschluß sind – unbeschadet der Nachweise in der Vermögens- und Schuldenrechnung
– anzuschließen
1. ein Nachweis
a) über die Leistungen für Personal, getrennt nach Ausgaben für die Beamten, Vertrags- und
sonstigen Bediensteten, sowie
b) über die Pensionen und sonstigen Ruhebezüge;
2. ein Nachweis über die Finanzzuweisungen, Zuschüsse oder Beiträge von und an Gebietskörperschaften;
3. ein Nachweis über den Rücklagenstand am Beginn des Finanzjahres, über die Veränderungen
während des Finanzjahres (Zuführungen an und Entnahmen aus Rücklagen) und über den Stand
am Schluß des Finanzjahres;
4. a) ein Nachweis über den Schuldenstand, der gemäß Anlage 6 aufzugliedern ist;
b) ein Nachweis über den Schuldendienst mit folgenden Angaben: Tilgung, Zinsen, Schuldendienst
insgesamt, Schuldendienstersätze, Nettoaufwand;
5. ein Nachweis über den Stand der gegebenen Darlehen und der noch nicht fälligen Verwaltungsforderungen
und -schulden am Beginn des Finanzjahres, über die Veränderungen während
des Finanzjahres (Zugänge und Abgänge) und über den Stand am Schluß des Finanzjahres;
6. bei Gemeinden ein Nachweis der am Schluß des Finanzjahres offenen Bestellungen
(Vorbelastungen);
7. ein Nachweis über den Stand an Wertpapieren und Beteiligungen am Beginn des Finanzjahres,
die Veränderungen während des Finanzjahres (Zugänge und Abgänge) und den Stand am
Schluß des Finanzjahres;
8. ein Nachweis des Standes an Haftungen am Beginn des Finanzjahres, die Veränderungen während
des Finanzjahres (Zugänge und Abgänge) und den Stand am Schluß des Finanzjahres;
9. ein Nachweis über die gemäß § 2 Abs. 2 geleisteten Vergütungen;
10. ein Nachweis, in dem die Anzahl der am 31. Dezember des Finanzjahres ständig beschäftigten
Dienstnehmer der Anzahl der im Dienstpostenplan vorgesehenen Dienstposten gegenübergestellt
wird;
11. ein Nachweis über die Anzahl der Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger zum 31. Dezember
des Finanzjahres;
12. ein Nachweis der voranschlagsunwirksamen Gebarung, gegliedert nach den während des Finanzjahres
geführten Konten (Sammelkonten) unter Angabe des anfänglichen Standes, der Einnahmen
und Ausgaben im Laufe des Finanzjahres sowie des schließlichen Standes bei jedem
Konto (Sammelkonten). Bei Sammelkonten ist überdies ein Verzeichnis der einzelnen größeren
offenen Posten anzuschließen;
13. die Rechnungsabschlüsse und Geschäftsberichte der Betriebe, der betriebsähnlichen Einrichtungen
und der wirtschaftlichen Unternehmungen, soweit für diese Untervoranschläge oder Wirtschaftspläne
aufgestellt werden. Der Anschluß der Geschäftsberichte kann entfallen, wenn diese
getrennt dem beschlußfassenden Organ vorgelegt werden.
III. ABSCHNITT
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 18. (1) Diese Verordnung ist erstmals auf Voranschläge und Rechnungsabschlüsse für das Finanzjahr
1997 anzuwenden.
(2) Mit Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung tritt die Voranschlags- und Rechnungsabschlußverordnung
– VRV, BGBl. Nr. 159/1983, in der Fassung BGBl. Nr. 440/1986 außer Kraft.