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787. Verordnung: Voranschlags- und Rechnungsabschlußverordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 787. Verordnung: Voranschlags- und Rechnungsabschlußverordnung – VRV

Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, idF BGBl.

Nr. 201/1996, wird im Einvernehmen mit dem Rechnungshof verordnet

I. ABSCHNITT

Voranschlag

Zeitraum der Veranschlagung

§ 1. Der Voranschlag ist für das Kalenderjahr als Finanzjahr (Haushaltsjahr, Verwaltungsjahr,

Rechnungsjahr) zu erstellen.

Gegenstand der Veranschlagung

§ 2. (1) Zu veranschlagen sind alle Einnahmen und Ausgaben, die im Laufe des kommenden Finanzjahres

voraussichtlich fällig werden, sofern sie endgültig solche der Gebietskörperschaft sind. Als

Einnahmen oder Ausgaben in diesem Sinne sind auch zu veranschlagen Vorschüsse gegen Ersatz, Zuführungen

an und Entnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus Schuldaufnahmen sowie deren Rückersätze,

Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögen, Sachbezüge der Bediensteten, Tauschvorgänge.

(2) Vergütungen zwischen Verwaltungszweigen sind jedenfalls dann zu veranschlagen, wenn es sich

um Entgelte für tatsächlich erbrachte Leistungen von wirtschaftlichen Unternehmungen, für die keine

eigenen Wirtschaftspläne aufgestellt werden, Betrieben und betriebsähnlichen Einrichtungen oder an

solche handelt. Die Vergütungen sind als solche ersichtlich zu machen.

(3) Überschüsse und Abgänge aus Vorjahren sind bei den Gemeinden spätestens im Voranschlag

des zweitnächsten Finanzjahres zu veranschlagen. Den Ländern (einschließlich Wien) bleibt eine Regelung

überlassen.

(4) Zur Deckung von überplanmäßigen ordentlichen Ausgaben können Verstärkungsmittel veranschlagt

werden.

(5) Einnahmen, die nicht endgültig für die Gebietskörperschaft angenommen werden, sondern an

Dritte weiterzuleiten sind, und Ausgaben, die nicht in Erfüllung von Aufgaben der Gebietskörperschaft,

sondern für Rechnung eines Dritten vollzogen werden, sind nicht zu veranschlagen (voranschlagsunwirksame

Gebarung).

Bruttoveranschlagung

§ 3. (1) Einnahmen und Ausgaben sind ungekürzt, das ist mit dem Gesamt(Brutto)betrag zu veranschlagen.

(2) Auch die Voranschläge der Betriebe, betriebsähnlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmungen

sind in Bruttobeträgen aufzustellen. Doch kann bei diesen auch nur die Gesamtsumme der

Einnahmen und Ausgaben in den Voranschlag selbst aufgenommen werden, wobei die Untergliederung

der Einnahmen und Ausgaben aber in einer Beilage zum Voranschlag (Untervoranschlag) zu erfolgen

hat.

(3) Wirtschaftliche Unternehmungen, die eigene Wirtschaftspläne aufstellen, können mit ihrem abzuführenden

Gewinn oder zu deckenden Verlust in den Voranschlag aufgenommen werden.

Außerordentliche Einnahmen und Ausgaben

§ 4. (1) Außerordentliche Einnahmen und außerordentliche Ausgaben sind als solche besonders zu

kennzeichnen. Sie sind von den Gemeinden in einem besonderen Teil des Voranschlages zu erfassen, den

Ländern (einschließlich Wien) bleibt eine Regelung überlassen.

(2) Ausgaben sind nur dann als außerordentliche zu behandeln, wenn sie der Art nach im Landes

(Gemeinde)haushalt lediglich vereinzelt vorkommen oder der Höhe nach den normalen Rahmen erheblich

überschreiten. Die Veranschlagung als außerordentliche Ausgaben ist jedoch nur insoweit zulässig,

als sie ganz oder teilweise durch außerordentliche Einnahmen (zB durch Einnahmen aus Kreditaufnahmen,

Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögen, Entnahmen aus Rücklagen, die für einen außerordentlichen

Bedarf angesammelt worden sind, u. dgl.) gedeckt werden sollen.

(3) Soweit Kredite für besondere Zwecke der Verwaltung aufgenommen werden, können die Einnahmen

aus Kreditaufnahmen und der Schuldendienst beim betreffenden Verwaltungszweig ausgewiesen

werden. Der Schuldendienst bildet eine ordentliche Ausgabe. Bei an wirtschaftliche Unternehmungen

weitergegebenen Darlehen ist der Schuldendienst auch in deren Voranschlag (Wirtschaftsplan) als ordentliche

Ausgabe nachzuweisen.

Leistungen für Personal, Pensionen

§ 5. (1) Bei der Veranschlagung der Ausgaben sind die Ausgaben, welche Leistungen für Personal

betreffen, von den Sachausgaben zu trennen.

(2) Zu den Leistungen für Personal gehören

a) Geld- und Sachbezüge für die Beamten, Vertrags- und sonstigen Bediensteten,

b) Nebengebühren und Geldaushilfen,

c) Dienstgeberbeiträge und freiwillige Sozialleistungen.

(3) Die Grundlage für die Veranschlagung der Ausgaben für die Dienstbezüge der Beamten, der

Vertragsbediensteten und der ständigen sonstigen Bediensteten hat der Dienstpostenplan zu bilden. Die

Bezüge dieser Bediensteten sind in der gesetzlichen, vertragsmäßigen oder durch sonstige Bestimmungen

festgesetzten Höhe zu veranschlagen.

(4) Soll ein Bediensteter während eines Teiles des Finanzjahres in einem anderen Verwaltungszweig

als dem, dessen Personalstand er angehört, beschäftigt werden, so sind die für diesen Verwaltungszweig

anfallenden Personalausgaben dort zu veranschlagen. Ist diese Zuordnung nicht möglich, so ist die vorwiegende

Tätigkeit des Bediensteten für die Veranschlagung maßgebend.

(5) Die Pensionen und sonstigen Ruhebezüge sind grundsätzlich zusammengefaßt zu veranschlagen.

Für Betriebe, betriebsähnliche Einrichtungen und wirtschaftliche Unternehmungen können die Pensionen

und sonstigen Ruhebezüge als Ausgaben dieser Einrichtungen veranschlagt werden.

Gegenüberstellung und Rundung der Voranschlagsbeträge

§ 6. (1) In den Voranschlägen sind

a) den einzelnen Einnahmen mit den Abschnitts- und Gruppensummen auf der linken Seite die

einzelnen Ausgaben mit den Abschnitts- und Gruppensummen auf der rechten Seite gegenüberzustellen;

b) den Einnahmen und Ausgaben jeweils die Voranschlagsbeträge des laufenden Finanzjahres und

die Beträge der Jahresrechnung (Soll) des abgelaufenen Finanzjahres gegenüberzustellen. Bei

den Beträgen des abgelaufenen Finanzjahres ist bei den Ländern eine Auf- oder Abrundung, die

durch tausend teilbar ist, und bei den Gemeinden eine Auf- oder Abrundung auf Schillingbeträge

zulässig.

(2) Die Voranschlagsbeträge sind derart auf- oder abzurunden, daß sie durch tausend teilbar sind.

Gliederung der Einnahmen und Ausgaben

§ 7. (1) Die Einnahmen und Ausgaben sind

a) nach haushaltswirtschaftlichen Gesichtspunkten durch einen Hinweis, der dem Ansatz voranzustellen

ist, zu kennzeichnen (Anlage 1, Haushaltshinweis);

b) nach funktionellen Gesichtspunkten entsprechend dem dekadisch numerierten Ansatzverzeichnis

in Gruppen (1. Dekade), Abschnitten (1. und 2. Dekade) und Unterabschnitten (1. bis 3. Dekade)

zu ordnen (Anlage 2, Ansätze);

c) nach ökonomischen Gesichtspunkten innerhalb der Ansätze nach dem dekadisch numerierten

Postenverzeichnis zu gliedern (Anlage 3a Länder, Anlage 3b Gemeinden, Posten).

Die Verwendung von in den Anlagen 2 bzw. 3a und 3b nicht vorgesehenen Gliederungselementen für

Abschnitte, Unterabschnitte bzw. Posten ist unzulässig.

(2) Weitere Unterteilungen der Unterabschnitte gemäß Abs. 1 lit. b können in der 4. und 5. Dekade

des Ansatzes erfolgen. Erfolgt keine derartige Unterteilung, ist eine Bezeichnung der 4. und 5. Dekade

des Ansatzes mit „0“ nur dann notwendig, wenn die fakultative Gliederung der Einnahmen und Ausgaben

nach finanzwirtschaftlichen Gesichtspunkten gemäß Abs. 3 in Anspruch genommen wird.

(3) Werden Einnahmen und Ausgaben nach finanzwirtschaftlichen Gesichtspunkten gegliedert, hat

dies in der 6. Dekade des Ansatzes (Anlage 4) zu geschehen.

(4) Bei Bedarf können die in den Anlagen 3a und 3b dargestellten Posten in bis zu drei weitere Dekaden

untergliedert werden.

(5) Werden die fakultativen Gliederungselemente gewählt, sind sie nur in der vorgesehenen Form

anzuwenden.

(6) Nach dem Entstehungsgrund gleichartige Einnahmen und Ausgaben für denselben Verwendungszweck

sind in einer Einnahmen- oder Ausgabenvoranschlagsstelle zusammenzufassen. Eine Voranschlagsstelle

besteht aus dem Haushaltshinweis (haushaltswirtschaftliche Gliederung), aus dem Ansatz

(funktionelle und – soweit angewendet – finanzwirtschaftliche Gliederung) und aus der Post

(ökonomische Gliederung). Die einzelnen Gliederungselemente können voneinander in geeigneter Weise

getrennt werden.

(7) Werden Einnahmen und Ausgaben nach regionalen, institutionellen oder sonstigen Gesichtspunkten

zugeordnet, hat dies nach der Voranschlagsstelle zu erfolgen.

Veranschlagung von Abgaben, Umlagen, Finanzzuweisungen und Zuschüssen

§ 8. (1) Abgaben sind ohne Rücksicht auf eine Zweckbestimmung ausschließlich beim Abschnitt

„Öffentliche Abgaben“ als ordentliche Einnahmen zu veranschlagen. Dies gilt nicht für Gebühren für die

Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen sowie für Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern

und Anrainern. Diese sind bei der in Frage kommenden Gemeindeeinrichtung oder

-anlage als ordentliche Einnahmen zu veranschlagen.

(2) Die Einnahmen der einzelnen Gemeinden aus Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben

sind in der Höhe zu veranschlagen, wie sie sich nach Abzug der zweckgebundenen Landesmittel

für Bedarfszuweisungen ergibt.

(3) Einnahmen aus Umlagen, Finanzzuweisungen und Zuschüssen sind grundsätzlich bei den Abschnitten

„Umlagen“ oder „Finanzzuweisungen und Zuschüsse“ als ordentliche Einnahmen zu veranschlagen.

Soweit sie einem Betrieb, einer betriebsähnlichen Einrichtung oder einer wirtschaftlichen Unternehmung

zugute kommen sollen, können sie bei dem Betrieb, der betriebsähnlichen Einrichtung oder

der wirtschaftlichen Unternehmung, wenn sie keinen eigenen Wirtschaftsplan aufstellt, als Einnahmen

veranschlagt werden. Bedarfszuweisungen der Länder für außerordentliche Vorhaben der Gemeinden

sind als außerordentliche Einnahmen zu veranschlagen.

Beilagen zum Voranschlag

§ 9. (1) Dem Voranschlag sind voranzustellen

1. eine Gesamtübersicht über die veranschlagten Einnahmen und Ausgaben. Sie hat, getrennt nach

ordentlichen und außerordentlichen Einnahmen und Ausgaben, die Gruppensummen 0 – 9 zu

enthalten;

2. bei Gemeinden ein Voranschlagsquerschnitt mit einer Gliederung der ordentlichen und außerordentlichen

Einnahmen und Ausgaben gemäß Anlage 5b in die laufende Gebarung, die Vermögensgebarung

ohne Finanztransaktionen, die Finanztransaktionen und die Abwicklung von Überschüssen

bzw. Abgängen aus Vorjahren. Den Ländern bleibt eine Regelung vorbehalten

(Anlage 5a).

(2) Dem Voranschlag sind beizugeben

1. ein Nachweis

a) über die Leistungen für Personal, getrennt nach Ausgaben für die Beamten, Vertrags- und

sonstigen Bediensteten sowie

b) über die Pensionen und sonstigen Ruhebezüge einschließlich der dem Voranschlag zugrundegelegten

Anzahl der Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger;

2. ein Nachweis über die veranschlagten Finanzzuweisungen, Zuschüsse oder Beiträge von und an

Gebietskörperschaften;

3. ein Nachweis über Zuführungen an und Entnahmen aus Rücklagen;

4. a) ein Nachweis über den voraussichtlichen Schuldenstand am Schluß des dem Voranschlagsjahr

vorangegangenen Finanzjahres, der gemäß Anlage 6 aufzugliedern ist;

b) ein Nachweis über den Schuldendienst im Voranschlagsjahr mit folgenden Angaben: Tilgung,

Zinsen, Schuldendienst insgesamt, Schuldendienstersätze, Nettoaufwand;

5. ein Nachweis über die gemäß § 2 Abs. 2 veranschlagten Vergütungen. Dieser Nachweis hat bei

den Gemeinden zumindest die Einnahmen oder die Ausgaben zu umfassen;

6. der Dienstpostenplan. Er hat die im Voranschlagsjahr erforderlichen Dienstposten der Beamten,

der Vertragsbediensteten und der ständigen sonstigen Bediensteten auszuweisen. Dabei ist eine

Gliederung der Dienstposten nach Verwendungsgruppen (Entlohnungsgruppen) und Dienstklassen

vorzunehmen;

7. die Untervoranschläge (§ 3 Abs. 2) und die Wirtschaftspläne (§ 3 Abs. 3).

II. ABSCHNITT

Rechnungsabschluß

Zeitraum und Gegenstand der Rechnungslegung

§ 10. Der Rechnungsabschluß ist für das abgelaufene Kalenderjahr als Finanzjahr zu erstellen und

umfaßt den Kassenabschluß, die Haushaltsrechnung (Jahresrechnung) und die Vermögens- und Schuldenrechnung

nach Maßgabe des § 16.

Zeitliche Abgrenzung der Verrechnung

§ 11. (1) Alle Ausgaben, soweit sie im abgelaufenen Finanzjahr fällig waren oder über den

31. Dezember des abgelaufenen Finanzjahres gestundet worden sind, können bis zum Ablauf des Monats

Jänner des nächstfolgenden Finanzjahres zu Lasten der Rechnung des abgelaufenen Finanzjahres

angewiesen werden. Für die Einnahmen gilt Entsprechendes.

(2) Auszahlungen, die zur zeitgerechten Vollziehung bereits in dem der Fälligkeit vorangehenden

Finanzjahr flüssiggemacht werden sowie Einzahlungen, die das folgende Finanzjahr betreffen, sind im

Wege der voranschlagsunwirksamen Verrechnung in die Haushaltsrechnung des folgenden Finanzjahres

überzuführen.

(3) In allen anderen als in den in Abs. 1 und 2 angeführten Fällen ist die Überstellung der Vorschreibungs-

und Abstattungsverrechnung aus dem Jahre der Fälligkeit und der tatsächlichen Abstattung

in ein anderes Finanzjahr unzulässig.

Bruttoverrechnung

§ 12. (1) Die Verrechnung hat grundsätzlich ungekürzt (brutto) zu erfolgen.

(2) Absetzungen sind zulässig, wenn es sich um nicht veranschlagte Rückersätze von Einnahmen

oder Ausgaben handelt und der Rückersatz in demselben Finanzjahr wie die dazugehörige Einnahme

oder Ausgabe erfolgt. Bei Rückersätzen von Abgaben und von Ausgaben für Leistungen für Personal ist

die Absetzung ohne zeitliche Beschränkung zulässig.

Verrechnung außerplanmäßiger Einnahmen und Ausgaben

§ 13. Im Voranschlag und in allfälligen Nachtragsvoranschlägen nicht vorgesehene Einnahmen und

Ausgaben sind, soweit sie nach allgemeinen Verrechnungsgrundsätzen oder nach bestehenden Verrechnungsvorschriften

voranschlagswirksam zu verrechnen sind, bei besonderen Einnahmen- und Ausgabenkonten

nachzuweisen, die entsprechend der im § 7 vorgesehenen Gliederung einzurichten sind.

Inhalt und Gliederung des Kassenabschlusses

§ 14. (1) Der Kassenabschluß, der der Haushaltsrechnung voranzustellen ist, hat die Gesamtgebarung

(Gesamt-Ist) in folgender Gliederung nachzuweisen

A. Einnahmen

1. Anfänglicher Kassenbestand;

2. Summe der abgestatteten Einnahmen (Ist) der voranschlagswirksamen Gebarung, getrennt nach

a) ordentlichen Einnahmen und

b) außerordentlichen Einnahmen;

3. Summe der voranschlagsunwirksamen Einnahmen;

4. Gesamtsumme von 1. bis 3.

B. Ausgaben

1. Summe der abgestatteten Ausgaben (Ist) der voranschlagswirksamen Gebarung, getrennt nach

a) ordentlichen Ausgaben und

b) außerordentlichen Ausgaben;

2. Summe der voranschlagsunwirksamen Ausgaben;

3. Schließlicher Kassenbestand;

4. Gesamtsumme von 1. bis 3.

(2) Schwebende Gebarungsfälle, die sich aus dem Geldverkehr zwischen verschiedenen Dienststellen

derselben Gebietskörperschaft ergeben, sind bei der Ermittlung des schließlichen Kassenbestandes zu

berücksichtigen.

Inhalt und Gliederung der Haushaltsrechnung

§ 15. (1) In der Haushaltsrechnung sind die gesamten innerhalb des Finanzjahres angefallenen voranschlagswirksamen

Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen. Sie ist nach der Gliederung des Voranschlages

zu erstellen und hat in dieser Gliederung darzustellen.

1. die anfänglichen Zahlungsrückstände (Einnahmen- und Ausgabenreste);

2. die Summe der vorgeschriebenen Beträge (Soll);

3. die Summe aus Z 1 und Z 2;

4. die Summe der abgestatteten Einnahmen und Ausgaben (Ist);

5. die schließlichen Zahlungsrückstände (Einnahmen- und Ausgabenreste) am Ende des Finanzjahres;

6. den bei der Voranschlagsstelle veranschlagten Betrag einschließlich Änderungen durch Nachtragsvoranschläge;

7. den Unterschied zwischen der Summe der vorgeschriebenen Beträge (Z 2) und dem veranschlagten

Betrag (Z 6); das für die Genehmigung des Voranschlages bzw. Rechnungsabschlusses

zuständige Organ hat zu entscheiden, ab welchem Ausmaß Abweichungen zu erläutern sind.

(2) Überschüsse und Abgänge aus Vorjahren sind in die Haushaltsrechnung der Gemeinden aufzunehmen.

Sie ergeben sich als Unterschied aus der Gegenüberstellung der Summe der im betreffenden

Vorjahr vorgeschriebenen Einnahmen und der Summe der im betreffenden Vorjahr vorgeschriebenen

Ausgaben.

Vermögens- und Schuldenrechnung

§ 16. (1) Für wirtschaftliche Unternehmungen und Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit – das

sind solche institutionelle Einrichtungen der Gemeinde, die über eine vollständige Rechnungsführung

verfügen, weitgehende Entscheidungsfreiheit in der Ausübung ihrer Hauptfunktion besitzen und mindestens

zur Hälfte kostendeckend geführt werden – haben die Gemeinden, gesondert für jede Einrichtung,

einen Vermögens- und Schuldennachweis zu führen, in dem als Aktiva zumindest

– das bewegliche und unbewegliche Sachanlagevermögen mit Ausnahme geringwertiger Wirtschaftsgüter

im Sinne des Einkommensteuergesetzes,

– die Beteiligungen und Wertpapiere,

– Forderungen aus Darlehen, Kapital- und Geldanlagen,

und als Passiva zumindest

– die Finanzschulden,

– die Rücklagen

darzustellen sind.

(2) Für die sonstigen Betriebe und betriebsähnlichen Einrichtungen haben die Gemeinden, gesondert

für jede Einrichtung, zumindest Anlagennachweise über das bewegliche und unbewegliche Sachanlagevermögen

mit Ausnahme geringwertiger Wirtschaftsgüter im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu

führen, in welchen die Anschaffungs- und Herstellungskosten und die Abschreibungen darzustellen sind.

(3) Den Ländern (einschließlich Wien) bleibt für ihren Bereich eine Regelung überlassen.

Beilagen zum Rechnungsabschluß

§ 17. (1) Dem Rechnungsabschluß sind voranzustellen

1. eine Gesamtübersicht über die Einnahmen und Ausgaben. Sie hat, gegliedert nach ordentlichen

und außerordentlichen Einnahmen und Ausgaben, die Gruppensummen 0 – 9, ohne die Abwicklung

der Ergebnisse der Vorjahre und ohne das Ergebnis des laufenden Finanzjahres, zu enthalten.

Die Abwicklung der Vorjahre und das Jahresergebnis sind getrennt darzustellen.

2. bei Gemeinden ein Rechnungsquerschnitt mit einer Gliederung der ordentlichen und außerordentlichen

Einnahmen und Ausgaben gemäß Anlage 5b. Den Ländern bleibt eine Regelung vorbehalten

(Anlage 5a).

(2) Dem Rechnungsabschluß sind – unbeschadet der Nachweise in der Vermögens- und Schuldenrechnung

– anzuschließen

1. ein Nachweis

a) über die Leistungen für Personal, getrennt nach Ausgaben für die Beamten, Vertrags- und

sonstigen Bediensteten, sowie

b) über die Pensionen und sonstigen Ruhebezüge;

2. ein Nachweis über die Finanzzuweisungen, Zuschüsse oder Beiträge von und an Gebietskörperschaften;

3. ein Nachweis über den Rücklagenstand am Beginn des Finanzjahres, über die Veränderungen

während des Finanzjahres (Zuführungen an und Entnahmen aus Rücklagen) und über den Stand

am Schluß des Finanzjahres;

4. a) ein Nachweis über den Schuldenstand, der gemäß Anlage 6 aufzugliedern ist;

b) ein Nachweis über den Schuldendienst mit folgenden Angaben: Tilgung, Zinsen, Schuldendienst

insgesamt, Schuldendienstersätze, Nettoaufwand;

5. ein Nachweis über den Stand der gegebenen Darlehen und der noch nicht fälligen Verwaltungsforderungen

und -schulden am Beginn des Finanzjahres, über die Veränderungen während

des Finanzjahres (Zugänge und Abgänge) und über den Stand am Schluß des Finanzjahres;

6. bei Gemeinden ein Nachweis der am Schluß des Finanzjahres offenen Bestellungen

(Vorbelastungen);

7. ein Nachweis über den Stand an Wertpapieren und Beteiligungen am Beginn des Finanzjahres,

die Veränderungen während des Finanzjahres (Zugänge und Abgänge) und den Stand am

Schluß des Finanzjahres;

8. ein Nachweis des Standes an Haftungen am Beginn des Finanzjahres, die Veränderungen während

des Finanzjahres (Zugänge und Abgänge) und den Stand am Schluß des Finanzjahres;

9. ein Nachweis über die gemäß § 2 Abs. 2 geleisteten Vergütungen;

10. ein Nachweis, in dem die Anzahl der am 31. Dezember des Finanzjahres ständig beschäftigten

Dienstnehmer der Anzahl der im Dienstpostenplan vorgesehenen Dienstposten gegenübergestellt

wird;

11. ein Nachweis über die Anzahl der Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger zum 31. Dezember

des Finanzjahres;

12. ein Nachweis der voranschlagsunwirksamen Gebarung, gegliedert nach den während des Finanzjahres

geführten Konten (Sammelkonten) unter Angabe des anfänglichen Standes, der Einnahmen

und Ausgaben im Laufe des Finanzjahres sowie des schließlichen Standes bei jedem

Konto (Sammelkonten). Bei Sammelkonten ist überdies ein Verzeichnis der einzelnen größeren

offenen Posten anzuschließen;

13. die Rechnungsabschlüsse und Geschäftsberichte der Betriebe, der betriebsähnlichen Einrichtungen

und der wirtschaftlichen Unternehmungen, soweit für diese Untervoranschläge oder Wirtschaftspläne

aufgestellt werden. Der Anschluß der Geschäftsberichte kann entfallen, wenn diese

getrennt dem beschlußfassenden Organ vorgelegt werden.

III. ABSCHNITT

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 18. (1) Diese Verordnung ist erstmals auf Voranschläge und Rechnungsabschlüsse für das Finanzjahr

1997 anzuwenden.

(2) Mit Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung tritt die Voranschlags- und Rechnungsabschlußverordnung

– VRV, BGBl. Nr. 159/1983, in der Fassung BGBl. Nr. 440/1986 außer Kraft.

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