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787. Verordnung: Änderung der Fachgruppenordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 787. Verordnung: Änderung der Fachgruppenordnung

Auf Grund des § 32 Abs. 1 des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 958/1993, wird verordnet

Die Fachgruppenordnung, BGBl. Nr. 223/1947, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 348/1993, wird wie folgt geändert

1. Im § 6 Abs. 1 erster Satz ist nach dem Wort „Fachgruppen" das Wort „(Fachvertretungen)" einzufügen.

2. Im § 6 Abs. 2 erster Satz ist das Wort „(Sektion)" durch die Worte „(Fachvertretung, Sektion)" zu ersetzen.

3. Im § 11 Abs. 2 lit. a sind die Worte „und seine Stellvertreter" zu streichen.

4. Im § 13 Abs. 1 ist zwischen der Ziffer „40" und dem Wort „Mitgliedern" folgender Satzteil einzufügen. „und weiteren, von den Wählergruppen gemäß § 88 Abs. 4 HKG entsandten und gemäß § 47 a Abs. 1 HKG kooptierten"

5. Im § 27 Abs. 2 lit. a sind die Worte „und seine Stellvertreter" zu streichen.

6. § 27 Abs. 3 lautet

„(3) Die Bestimmungen des § 11 Abs. 3 und 4 und der §§ 12, 13, 16 und 17 finden sinngemäß Anwendung. § 13 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die Mindestzahl der Mitglieder des Fachverbandsausschusses sechs beträgt und dem Fachverbandsausschuß auch die von den Wählergruppen in sinngemäßer Anwendung des § 96 a HKG entsandten und gemäß § 47 a Abs. 1 HKG kooptierten Mitglieder angehören. § 16 Abs. 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß der Berufsgruppenausschuß drei bis zwölf Mitglieder umfassen kann."

7. Die Überschrift des § 1 des Anhanges der Fachgruppenordnung lautet

„§ 1.Sektion Gewerbe und Handwerk"

7 a. § 1 Abs. 1 des Anhanges der Fachgruppenordnung lautet

„(1) Im Bereich der Sektion Gewerbe und Handwerk werden die Fachgruppen entweder mit Landesinnung oder Fachgruppe und die Fachverbände entweder mit Bundesinnung oder Fachverband bezeichnet."

7 b. § 1 Abs. 2 Einleitungssatz des Anhanges der Fachgruppenordnung lautet

„(2) Für den Bereich der Sektion Gewerbe und Handwerk werden folgende Bundesinnungen und Fachverbände errichtet."

8. Im § 1 Abs. 2 Z1 des Anhanges der Fachgruppenordnung tritt an die Stelle des Wortes „Deichgräber" die Worte „Erdbau (Deichgräber)"

9. Im § 1 Abs. 2 Z 5 des Anhanges der Fachgruppenordnung wird die Wortgruppe „Erzeuger von Waren nach Gablonzer Art," gestrichen.

10. § 1 Abs. 2 Z 6 des Anhanges der Fachgruppenordnung lautet

„6. Bundesinnung der Maler, Lackierer und Schilderhersteller, umfassend.

Maler und Anstreicher, Lackierer,

Schilderhersteller und Vergolder und Staffierer."

11. Im § 1 Abs. 2 Z 7 des Anhanges der Fachgruppenordnung werden die Wortgruppen „Steinholzleger und Estrichhersteller," und „Belagverleger (Verlegen, ausgenommen Verspannen und Spalieren, von Belägen aus Kunststoff, Gummi und Linoleum sowie von textilen Belägen)," gestrichen.

12. § 1 Abs. 2 Z 11 des Anhanges der Fachgruppenordnung lautet

„11. Bundesinnung der Bodenleger, umfassend

Belagverleger (Verlegen, ausgenommen Verspannen und Spalieren, von Belägen aus Kunststoff, Gummi und Linoleum und textilen Belägen) und Steinholzleger und Estrichhersteller."

13. § 1 Abs. 2 Z 14 des Anhanges der Fachgruppenordnung lautet

„14. Bundesinnung der Schlosser, Landmaschinentechniker und Schmiede, umfassend: Schlosser (Aufzugbauer, Bauschlosser, Dreher, Kassenschlosser, Konstruktionsschlosser, Kunstschlosser, Maschinenschlosser, Metallbauer, Metallmöbelschlosser, Ofen-und Herdschlosser, Schweißer, Stahlbauschlosser, Waagenhersteller, Werkzeugmacher, Werkzeugmaschineure, Erzeuger von Armaturen), Mühlenbauer,

Landmaschinentechniker (Landmaschinenerzeuger und Landmaschinenreparateure), Schmiede (Fahrzeugfertiger, Fahrzeugschmiede, Federnschmiede, Huf- und Klauenbeschlag, Kunstschmiede, Reparaturschmiede, Zeugschmiede), Messerschmiede, Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung von zivilen Waffen und Munition (Büchsenmacher), Dampfkesselerzeuger, Drahtwarenerzeuger, Feilenhauer und Siebmacher."

14. § 1 Abs. 2 Z 16 des Anhanges der Fachgruppenordnung lautet

„16. Bundesinnung der Sanitär- und Heizungsinstallateure, umfassend. Gas- und Wasserleitungsinstallateure und Zentralheizungs-, Warmwasserbereitungsanlagen- und Lüftungsanlagenbauer."

15. Im § 1 Abs. 2 Z 17 des Anhanges der Fachgruppenordnung wird das Won „Elektroinstallateure" durch das Wort „Elektrotechniker" ersetzt.

16. § 1 Abs. 2 Z 18 des Anhanges der Fachgruppenordnung lautet

„18. Bundesinnung der Kunsttoffverarbeiter, umfassend. Verarbeitung von Kunststoffen aller Art unter Einsatz branchenüblicher Verfahren, wie Kunststoffpresser, Kunststoffspritzer, Kunststoffhalbzeughersteller, Kunststoffhalbzeugverarbeiter (spanabhebende Kunststoffverarbeitung), GFK-Verarbeiter (Laminierer), Kunststoffblaser, Kunststoffkalandrierer, Kunststoffextrudierer, Kunststoffgießer, Kunststoffschweißer, Kunststoffwarmverformer, Schäumer, Strangzieher, Oberflächenveredler (Prägen und Drucken) und Granulierer."

17. § 1 Abs. 2 Z 20 des Anhanges der Fachgruppenordnung lautet

„20. Bundesinnung der Mechatroniker, umfassend

Mechaniker, Feinmechaniker, Elektromechaniker,

Elektroniker und Elektromaschinenbauer, Maschinenbauer, Dreher, Büromaschinenmechaniker, Nähmaschinenmechaniker, Fahrradmechaniker, Werkzeugmechaniker (Feinwerkzeugmacher), Erzeuger chirurgischer und medizinischer Instrumente, Kälteanlagentechniker, Luftfahrzeugmechaniker, Aufstellung von Anlagen zur Erzeugung künstlicher Kälte,

Maschinen- und Fertigungstechniker und Bürokommunikationstechniker."

18. § 1 Abs. 2 Z 21 des Anhanges der Fachgruppenordnung lautet

„21 Bundesinnung der Kraftfahrzeugtechniker, umfassend. Kraftfahrzeugmechaniker, Kraftfahrzeugelektriker, Vulkaniseure,

Zylinder- und Kurbelwellenschleifer und Kraftfahrzeugtechniker."

19 § 1 Abs. 2 Z 23 des Anhanges der Fachgruppenordnung lautet

„23. Bundesinnung der Gold- und Silberschmiede, Juweliere und Uhrmacher, umfassend.

Gold- und Silberschmiede und Juweliere, Gold-, Silber- und Metallschläger, Uhrmacher und Erzeuger von Waren nach Gablonzer Art."

20. § 1 Abs. 2 Z 24 des Anhanges der Fachgruppenordnung lautet

„24. Bundesinnung der Musikinstru mentenerzeuger, umfassend: Orgelbauer,

Klaviermacher, Klavierstimmer, Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger, Schlaginstrumentenerzeuger, Holzblasinstrumentenerzeuger, Blechblasinstrumentenerzeuger, Harmonikamacher, Saitenerzeuger und

Erzeuger von sonstigen Musikinstrumenten und Musikspielwerken a|ler Art."

20 a. § 1 Abs. 2 Z 26 des Anhanges der Fachgruppenordnung lautet: „26. Bundesinnung der Lederwaren erzeuge r, Taschner, Sattler und Riemer, umfassend

Taschner, Riemer, Peitschenmacher, Sattler und Pferdegeschirrmacher, Lederwarenerzeuger,

Erzeuger von Fußbällen und Hundesportartikeln,

Kunstlederwarenerzeuger, Ledergalanteriewarenerzeuger, Erzeuger von Fechtartikeln und Fahrzeugsattler."

21. § 1 Abs. 2 Z 29 des Anhanges der Fachgruppenordnung lautet

„29 Bundesinnung der Tapezierer und Dekorateure, umfassend: Tapezierer, Dekorateure,

Bettwarenerzeuger, Bettwarenreiniger, Segelmacher, Zelterzeuger."

22. § 1 Abs. 2 Z 42 des Anhanges der Fachgruppenordnung lautet

„42. Bundesinnung der Fotografen, umfassend. Fotografen, Pressefotografen,

Herstellung von Paßbildern mittels fix montierter Sofortbildkamera, Mikroverfilmer, Fotokopierer,

Erzeuger von Laufbildern einschließlich Videofilmen und deren Bearbeitung, Lichtpauser,

Aufsteller von Foto- und Fotokopierautomaten oder sonstigen auf dem Verfahren der Fotografie beruhenden Automaten, Fotoagentur und Bildagentur."

23. § 1 Abs. 2 Z 48 des Anhanges der Fachgruppenordnung lautet

„48. Bundesinnung der Immobilien und Vermögenstreuhänder, umfassend.

Immobilienmakler, gewerbliche Bauträger, Immobilienverwalter, Versteigerer beweglicher Sachen, Inkassoinstitute und Ausgleichsvermittler."

24. § 1 Abs. 2 Z 49 des Anhanges der Fachgruppenordnung lautet

„49. Bundesinnung der Augenopti ker, Orthopädietechniker, Ban dagisten und Hörgeräteakustiker, umfassend: Optiker und Glasaugenerzeuger, Kontaktlinsenoptiker, Hörgeräteakustiker, Bandagisten,

Orthopädietechniker und Augenoptiker."

25. § 1 Abs. 2 Z 53 des Anhanges der Fachgruppenordnung lautet

„53. Allgemeiner Fachverband des Gewerbes, umfassend: Alle Berufsgruppen, die nicht ausdrücklich oder dem Sinne nach einer Bundesinnung oder einem anderen Fachverband im Bereich der Sektion Gewerbe angehören, insbesondere

Abdecker,

Abfüller und Abpacker, Adressenbüros, Altölsammler und -verwerter, Arbeitsvermittler,

Auskunfteien über Kreditverhältnisse, Bergungstauchunternehmen, Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe, Betreiber von Brückenwaagen, Eheanbahnung und Partnervermittlung, Entrümpler, Graphologen, Holzakkordanten, Holzschlägerer, Holzzerkleinerer, Hundeschur- und Trimmanstalten, Kanalräumer (Entsorger), soweit es sich nicht um konzessionierte Unternehmungen nach dem Güterbeförderungsgesetz, BGBl. Nr. 63/1952, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 222/1994, handelt, Lohnunternehmer im Bereich der Landwirtschaft (Lohndrescher, -ackerer ua.), Lebens- und Sozialberater, Lohnbrütereien und Brutanstalten, Parkplatzbewacher, Personalbereitsteller,

Privatgeschäftsvermittler, Renn- und Reitpferdetrainer, Sonderabfallsammler und -beseitiger, Sportartikelvermieter, Vermieter von Tiefkühlanlagen, Vermieter von Reittieren, sonstige Verleiher und Vermieter, die nicht ausdrücklich oder dem Sinne nach einer Bundesinnung oder einem anderen Fachverband angehören,

Vermögensberater und Verwalter von beweglichem Vermögen, Viehschneider und Zeichenbüros."

26. § 1 Abs. 4 Abschnitt G des Anhanges der Fachgruppenordnung entfällt.

27. § 1 Abs. 7 des Anhanges der Fachgruppenordnung entfällt.

28. Im § 1 Abs. 9 des Anhanges der Fachgruppenordnung entfällt das Wort „Niederösterreich,"

29. § 2 Abs. 1 Z 11 des Anhanges der Fachgruppenordnung lautet

„11. Fachverband der Nahrungs- und Genußmittelindustrie (Lebensmittelindustrie), umfassend die Unternehmungen der Nahrungs- und Genußmittelindustrie, insbesondere die Unternehmungen der

alkoholfreien Erfrischungsgetränkeindustrie, Aromen- und Essenzenindustrie, Backmittelindustrie, einschließlich der Back-und Puddingpulverindustrie, Brauereien, Brotindustrie,

Diätnahrungsmittelindustrie, insbesondere der Kindernährmittelindustrie, Essigindustrie, Fettschmelzindustrie, Fischindustrie, Fleischwarenindustrie, Fruchtsaftindustrie, Futtermittelindustrie,

Geflügelschlacht- und Verarbeitungsindustrie (Geflügelindustrie), Gewürzindustrie, Hefeindustrie, Kaffeemittelindustrie, Kaffeeröstindustrie, Kühlindustrie, Malzindustrie, Milch- und Käseindustrie, Mühlenindustrie,

Obst- und Gemüseveredelungsindustrie, Sekt- und Süßweinindustrie, Senfindustrie, Speiseeisindustrie, Speiseöl- und Fettindustrie, Spiritusindustrie,

Spirituosenindustrie,

Stärkeindustrie,

Suppenindustrie,

Süßwarenindustrie,

Tabakwarenindustrie,

Teigwarenindustrie,

Tiefkühlindustrie und

Zuckerindustrie."

30. § 2 Abs. 1 Z 19 des Anhanges der Fachgruppenordnung lautet

„19 Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie, umfassend die Unternehmungen folgender Erzeugungsgebiete

Industrielle Erzeugung von elektrotechnischen und elektronischen Geräten und Einrichtungen und Errichtung elektrotechnischer und elektronischer Anlagen, insbesondere

zur Elektrizitätserzeugung, -umwandlung und -speicherung,

zur Elektrizitätsverteilung und -fortleitung, Elektrogeräte für Be- und Verarbeitung, Elektrohaushalts- und Elektrowärmegeräte, Beleuchtungstechnik,

Informations- und Kommunikationstechnik, Signal- und Sicherungstechnik, Audio- und Videotechnik, Unterhaltungselektronik,

Elektromechanische, elektronische, optoelektronische Bauelemente und Baugruppen, Meß- und Prüftechnik, Elektrizitätszähler, Regelungs-, Steuerungs- und Automatisierungstechnik und Elektromedizin."

31 Im § 2 Abs. 2 des Anhanges der Fachgruppenordnung wird nach dem Wort „Unterverbänden" das Wort „(Berufsgruppen)" eingefügt.

32. § 3 Abs. 2 Z 13 des Anhanges der Fachgruppenordnung lautet

„13. Bundesgremium des Handels mit Büchern, Kunstblättern, Musikalien, Zeitungen und Zeitschriften, umfassend. Handel mit Büchern, Musikalien, Kunstblättern (Reproduktionen), Großhandel mit Zeitungen und Zeitschriften,

Leihbibliotheken und Lesezirkel, Buch- und Kunstverlag, Musikalienverlag, Bühnenvertrieb,

Sammeln von Bestellungen auf periodische Druckwerke bei Privatpersonen und Kleinhandel mit Druckwerken und Darstellungen gemäß § 158 Z 3 und 4 GewO 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994."

33. § 3 Abs. 2 Z 24 des Anhanges der Fachgruppenordnung lautet

„24. Bundesgremium des Sekundärrohstoffhandels, Recycling und Entsorgung, umfassend. Handel mit Sekundärrohstoffen (Alt- und Abfallstoffen)."

34. § 3 Abs. 2 Z 29 des Anhanges der Fachgruppenordnung lautet

„29 Bundesgremium der selbständi gen Handelsvertreter und Vermittler, umfassend: Handelsvertreter, Geld- und Kreditvermittler und Kommissionäre."

35. § 3 Abs. 2 Z 29 b des Anhanges der Fachgruppenordnung lautet

„29 b. Bundesgremium des Direktvertriebes, umfassend. Vermittler von Warenhandelsgeschäften zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern gemäß § 1 KSchG, BGBl. Nr. 140/1979, und Warenpräsentatoren."

36. § 3 Abs. 4 Abschnitt K lit. a des Anhanges der Fachgruppenordnung lautet

,,a) Landesgremium Wien des Fahrzeughandels, umfassend. Handel mit Automobilen und Motorrädern und deren Bereifung, Handel mit Flugzeugen und motorbetriebenen Wasserfahrzeugen und Einzelhandel mit Automobil- und Motorradteilen, Automobil- und Motorradzubehör und mit Bestandteilen und Zubehör für Flugzeuge und motorbetriebene Wasserfahrzeuge."

37. § 4 Z 1 des Anhanges der Fachgruppenordnung lautet

„l Fachverband der Banken und Bankiers

für Aktienbanken, sofern sie nicht ausdrücklich einem anderen Fachverband angehören (wie zB nach Einbringung des Bankbetriebes gemäß § 92 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 639/1993 und BGBl. Nr. 917/1993, dem Fachverband der einbringenden Bank), Bankiers,

sonstige Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Genehmigung auf Grund des Bankwesengesetzes und Finanzinstitute gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 BWG, sofern sie nicht ausdrücklich einem anderen Fachverband angehören, die österreichische Postsparkasse, freie Makler gemäß dem Börsegesetz, BGBl. Nr. 555/1989, in der Fassung des Bundes-

gesetzes BGBl. Nr. 529/1993, Pfandleihunternehmungen, die Bausparkasse der Gemeinschaft der Freunde Wüstenrot gemeinnützige registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung."

38. § 4 Z 1 a des Anhanges der Fachgruppenordnung lautet: „l a. Fachverband der Landes-Hypothekenbanken

für Landes-Hypothekenbanken,

die Pfandbriefstelle der österreichischen

Landes-Hypothekenbanken,

die Hypo-Kapitalanlagengesellschaft mit

beschränkter Haftung und

die Hypo-Bausparkassen-Aktiengesellschaft."

39. § 4 Z 2 des Anhanges der Fachgruppenordnung lautet

„2. Fachverband der Sparkassen, für Sparkassen,

die Giro-Credit Bank Aktiengesellschaft der Sparkassen,

die Bausparkasse der Österreichischen Sparkassen-Aktiengesellschaft und die Bank der Tiroler Sparkasse in Jungholz-Aktiengesellschaft. "

40. § 4 Z 3 des Anhanges der Fachgruppenordnung lautet

„3. Fachverband der Kreditgenossenschaften nach dem System Schulze-Delitzsch. für Kreditgenossenschaften nach dem System Schulze-Delitzsch, die österreichische Volksbanken-Aktiengesellschaft,

die Allgemeine Bausparkasse registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung und

Bausparkassen, sofern sie nicht einem anderen Fachverband angehören."

41. § 4 Z 4 des Anhanges der Fachgruppenordnung lautet

„4. Fachverband der Kreditgenossenschaften nach dem System Raiffeisen

für Raiffeisenbanken und Raiffeisenlandesbanken einschließlich der Raiffeisen Zentralbank Österreich-Aktiengesellschaft und die „Raiffeisen" Bausparkasse Gesellschaft mit beschränkter Haftung."

42. Die Überschrift des § 6 des Anhanges der Fachgruppenordnung lautet

„§ 6. Sektion Tourismus und Frei Zeitwirtschaft"

43. Im § 6 Abs. 1 erster Satz des Anhanges der Fachgruppenordnung wird das Wort „Fremdenverkehr" durch die Worte „Tourismus und Freizeitwirtschaft" ersetzt.

44. § 6 Abs. 1 Z 1 des Anhanges der Fachgruppenordnung lautet

„1. Fachverband Gastronomie

für Gastgewerbebetriebe, insbesondere für

Gasthäuser und Restaurants (einschließlich

Bahnhofs-, Schiffs- und Flughafenrestaurants

und Grill- und Spezialitätenrestaurants),

Gasthöfe mit höchstens acht Gästebetten,

Rasthäuser (Raststätten) mit höchstens acht

Gästebetten,

Kaffeehäuser, Kaffeerestaurants,

Espressobetriebe, Kaffeekonditoreien und

Stehkaffeeschenken,

Weinstuben, Weinschenken,

Bierstuben (Pubs),

Branntweinschenken,

Bars (Tanzbars), Diskotheken,

Imbißstuben,

Jausenstationen,

Büffets aller Art (einschließlich Tankstellenbuffets),

Kantinen, Werksküchen, Mensabetriebe,

Eissalons, Eisdielen,

Milchtrinkstuben,

Lieferküchen, Partyservice und

für das freie Gewerbe der Verabreichung

von Speisen und des Ausschanks von

Getränken (zB Würstelstände)."

45. § 6 Abs. 1 Z 2 des Anhanges der Fachgruppenordnung lautet

„2. Fachverband Hotellerie

für Gastgewerbebetriebe, insbesondere für Hotels,

Gasthöfe mit mehr als acht Gästebetten, Rasthäuser mit mehr als acht Gästebetten, Pensionen, Pensionate,

Fremdenheime (Miethäuser), Altersheime, Kinderheime und das freie Gewerbe der Beherbergung von Gästen (zB Schutzhütten), Frühstückspensionen bis zehn Betten."

46. § 6 Abs. 1 Z 3 des Anhanges der Fachgruppenordnung lautet

„3. Fachverband der Heilbade-, Kur- und Krankenanstalten und der Mineralquellenbetriebe

für Privatkrankenanstalten, Heil- und Pflegeanstalten, Sanatorien, Säuglingsheime, Heilbadeanstalten,

Kuranstalten und in der Rechtsform von Krankenanstalten betriebene Ambulatorien zum Zweck der Untersuchung oder Behandlung, Heilquellen-, Mineralwasser- und Tafelwasserbetriebe (einschließlich Abfüll- und Versandbetriebe), Betriebe zur Gewinnung und Versendung

natürlicher Heilmittel (zB Moore, Schlämme

usw.) und

Pflegeheime."

47. § 6 Abs. 1 Z 5 des Anhanges der Fachgruppenordnung lautet

„5. Fachverband der Reisebüros: für Unternehmungen mit Berechtigungen für das Reisebürogewerbe gemäß § 166 GewO 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994, und sonstigen Berechtigungen für freie Reisebürotätigkeiten."

48. § 6 Abs. 1 Z 9 des Anhanges der Fachgruppenordnung lautet

„9 Fachverband der Freizeitbetriebe

für alle Unternehmungen des Tourismus und der Freizeitwirtschaft, die nicht ausdrücklich oder dem Sinne nach einem anderen Fachverband zuzuordnen sind, wie zB

Künstlervermittler (Konzert-, Bühnen-, Film-, Musiker- und Artistenvermittler),

Vermittler von Fotomodellen, Konzertdirektionen, Konzertbesorger, Buchmacher und Wettkommissionäre, Betriebe von Eislaufplätzen, von (Tisch-)Tennisplätzen, Golf- und Minigolfplätzen, Campingplätzen, Bootsvermieter, Vermieter von Segeljachten, Vermieter von Bootsplätzen, Vermieter von Zelt-(Camping-)Plätzen, Theaterkartenbüroinhaber, Spielbanken (Kasinos), Spielautomatenaufsteller (ausgenommen Inhaber von Vergnügungsunternehmungen pratermäßiger Art oder von gastgewerblichen Betrieben, wenn sie höchstens acht Spielautomaten als Nebenbetrieb halten), Spielautomatenvermieter, Garderobehalter, Gepäck- und Fahrradaufbewahrer und Gewerbetreibende, die ihre persönlichen Dienstleistungen anbieten (zB Fremdenführer und Dienstmänner), Reisebetreuer, Tanzschulen und Begleitagenturen."

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