Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
787_1990 AT

787. Verordnung: Erlassung einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung für die Wasserkraftnutzung am oberen Inn

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 787. Verordnung: Erlassung einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung für die Wasserkraftnutzung am oberen Inn

Auf Grund des § 54 des Wasserrechtsgesetzes

1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung des BGBl.

Nr. 252/1990 wird verordnet

§ 1. Das Wasserdargebot des Inn von Martina bis

Prutz sowie der in dieser Strecke einmündenden

Seitenbäche wird — unbeschadet bestehender

Rechte und unter Berücksichtigung der wasserwirtschaftlichen

Erfordernisse von Siedlungen, Landwirtschaft,

Industrie und Fremdenverkehr, der

Reinhaltung der Gewässer, einer ausgewogenen

Hochwasser- und Feststoffabfuhr, der Lawinensicherheit

sowie der Erhaltung des Grundwasserhaushaltes

— der Wasserkraftnutzung gewidmet.

§ 2. Das Interesse der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts

AG (bzw. gemäß der im österreichisch-

schweizerischen Staatsvertrag vorgesehenen

Regelung der Grenzkraftwerk Inn Gesellschaft

m.b.H.) an der Wasserkraftnutzung im Widmungsgebiet

(§ 1) wird als rechtliches Interesse

anerkannt.

§ 3. Die Verordnung tritt mit Ablauf des

31. Dezember 2000 außer Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →