787. Verordnung: Erlassung einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung für die Wasserkraftnutzung am oberen Inn
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 54 des Wasserrechtsgesetzes
1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung des BGBl.
Nr. 252/1990 wird verordnet
§ 1. Das Wasserdargebot des Inn von Martina bis
Prutz sowie der in dieser Strecke einmündenden
Seitenbäche wird — unbeschadet bestehender
Rechte und unter Berücksichtigung der wasserwirtschaftlichen
Erfordernisse von Siedlungen, Landwirtschaft,
Industrie und Fremdenverkehr, der
Reinhaltung der Gewässer, einer ausgewogenen
Hochwasser- und Feststoffabfuhr, der Lawinensicherheit
sowie der Erhaltung des Grundwasserhaushaltes
— der Wasserkraftnutzung gewidmet.
§ 2. Das Interesse der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts
AG (bzw. gemäß der im österreichisch-
schweizerischen Staatsvertrag vorgesehenen
Regelung der Grenzkraftwerk Inn Gesellschaft
m.b.H.) an der Wasserkraftnutzung im Widmungsgebiet
(§ 1) wird als rechtliches Interesse
anerkannt.
§ 3. Die Verordnung tritt mit Ablauf des
31. Dezember 2000 außer Kraft.