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787_1974 AT

787. Bundesgesetz: Änderung der Bundesabgabenordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 787. Bundesgesetz: Änderung der Bundesabgabenordnung

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/

1961, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 201/1965, 134/1969, 224/1972, 262/1972 und

577/1973 und. der Kundmachungen BGBl.

Nr. 141/1966 und 472/1974 wird wie folgt geändert

Der § 212 Abs. 2 hat zu lauten

„Soweit Abgabenschuldigkeiten, für die infolge

einer gemäß Abs. 1 erteilten Bewilligung von

Zahlungserleichterungen ein Zahlungsaufschub

eintritt, den Betrag von insgesamt 50.000 S

übersteigen, sind Stundungszinsen in Höhe von

3% über dem im Zeitraum des Zahlungsaufschubes

jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen

der Oesterreichischen Nationalbank

pro Jahr zu entrichten. Im Fall der nachträglichen

Herabsetzung einer Abgabenschuld hat

die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender

Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages

zu erfolgen."

Artikel II

Die Bestimmung des Art. I ist auf

Zahlungserleichterungen gemäß § 212 Abs. 1 der

Bundesabgabenordnung insoweit anzuwenden, als

der Zahlungsaufschub Zeiträume nach Ablauf des

31. Dezember 1974 betrifft.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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