787. Bundesgesetz: Änderung der Bundesabgabenordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/
1961, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 201/1965, 134/1969, 224/1972, 262/1972 und
577/1973 und. der Kundmachungen BGBl.
Nr. 141/1966 und 472/1974 wird wie folgt geändert
Der § 212 Abs. 2 hat zu lauten
„Soweit Abgabenschuldigkeiten, für die infolge
einer gemäß Abs. 1 erteilten Bewilligung von
Zahlungserleichterungen ein Zahlungsaufschub
eintritt, den Betrag von insgesamt 50.000 S
übersteigen, sind Stundungszinsen in Höhe von
3% über dem im Zeitraum des Zahlungsaufschubes
jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen
der Oesterreichischen Nationalbank
pro Jahr zu entrichten. Im Fall der nachträglichen
Herabsetzung einer Abgabenschuld hat
die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender
Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages
zu erfolgen."
Artikel II
Die Bestimmung des Art. I ist auf
Zahlungserleichterungen gemäß § 212 Abs. 1 der
Bundesabgabenordnung insoweit anzuwenden, als
der Zahlungsaufschub Zeiträume nach Ablauf des
31. Dezember 1974 betrifft.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.