786. Verordnung: Dokumentation von Statistikdaten in Krankenanstalten, deren Träger auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 nicht finanziert werden (Statistikverordnung für Nichtfondskrankenanstalten)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen,
BGBl. Nr. 745/1996, wird verordnet
Elemente der Datenmeldungen
§ 1. Die Träger, die auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des
Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 nicht finanziert
werden – mit Ausnahme der selbständigen Ambulatorien –, haben für ihre Krankenanstalten eine Krankenanstaltenstatistik
in Form einer Jahresmeldung zur Zentralkartei der Krankenanstalten Österreichs zu
erfassen und dem Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz jährlich zu melden.
Dokumentationsgrundlagen
§ 2. (1) Die bundeseinheitliche Dokumentation von Statistikdaten gemäß § 1 hat die Datenmeldungen
gemäß der Anlage 1 zu umfassen.
(2) Als Grundlage für die Dokumentation der Daten sind die Definitionen zur Jahresmeldung in der
Anlage 2 zu verwenden.
Vorlage der Statistikdaten
§ 3. (1) Die Jahresmeldung zur Zentralkartei der Krankenanstalten Österreichs ist dem Bundesministerium
für Gesundheit und Konsumentenschutz bis zum 28. Februar jeden Jahres für das vorangegangene
Kalenderjahr in maschinenlesbarer Form vorzulegen.
(2) Für die Erfassung und Übermittlung der Statistikdaten ist der vom Bundesministerium für Gesundheit
und Konsumentenschutz zur Verfügung gestellte Datenträger mit den darauf definierten Datenformaten
zu verwenden.
(3) Über andere Formen der Datenübermittlung muß vorweg mit dem Bundesministerium für Gesundheit
und Konsumentenschutz Einvernehmen hergestellt werden.
Strafbestimmung
§ 4. Die Träger der Krankenanstalten, die den auf Grund dieser Verordnung auferlegten Verpflichtungen
nicht nachkommen, begehen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der
Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und sind mit einer Geldstrafe
bis zu 30000 S zu bestrafen.
Inkrafttreten
§ 5. Diese Verordnung tritt ab dem Berichtszeitraum 1997 mit 1. Jänner 1997 in Kraft.