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786_1996 AT

786. Verordnung: Dokumentation von Statistikdaten in Krankenanstalten, deren Träger auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 nicht finanziert werden (Statistikverordnung für Nichtfondskrankenanstalten)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 786. Verordnung: Dokumentation von Statistikdaten in Krankenanstalten, deren Träger auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 nicht finanziert werden (Statistikverordnung für Nichtfondskrankenanstalten)

Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen,

BGBl. Nr. 745/1996, wird verordnet

Elemente der Datenmeldungen

§ 1. Die Träger, die auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des

Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 nicht finanziert

werden – mit Ausnahme der selbständigen Ambulatorien –, haben für ihre Krankenanstalten eine Krankenanstaltenstatistik

in Form einer Jahresmeldung zur Zentralkartei der Krankenanstalten Österreichs zu

erfassen und dem Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz jährlich zu melden.

Dokumentationsgrundlagen

§ 2. (1) Die bundeseinheitliche Dokumentation von Statistikdaten gemäß § 1 hat die Datenmeldungen

gemäß der Anlage 1 zu umfassen.

(2) Als Grundlage für die Dokumentation der Daten sind die Definitionen zur Jahresmeldung in der

Anlage 2 zu verwenden.

Vorlage der Statistikdaten

§ 3. (1) Die Jahresmeldung zur Zentralkartei der Krankenanstalten Österreichs ist dem Bundesministerium

für Gesundheit und Konsumentenschutz bis zum 28. Februar jeden Jahres für das vorangegangene

Kalenderjahr in maschinenlesbarer Form vorzulegen.

(2) Für die Erfassung und Übermittlung der Statistikdaten ist der vom Bundesministerium für Gesundheit

und Konsumentenschutz zur Verfügung gestellte Datenträger mit den darauf definierten Datenformaten

zu verwenden.

(3) Über andere Formen der Datenübermittlung muß vorweg mit dem Bundesministerium für Gesundheit

und Konsumentenschutz Einvernehmen hergestellt werden.

Strafbestimmung

§ 4. Die Träger der Krankenanstalten, die den auf Grund dieser Verordnung auferlegten Verpflichtungen

nicht nachkommen, begehen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der

Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und sind mit einer Geldstrafe

bis zu 30000 S zu bestrafen.

Inkrafttreten

§ 5. Diese Verordnung tritt ab dem Berichtszeitraum 1997 mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

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