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786_1992 AT

786. Verordnung: Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 1993

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 786. Verordnung: Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 1993

Auf Grund des § 108 f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 474/1992, wird mit Zustimmung der Bundesregierung und des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet

Der Anpassungsfaktor für die Anpassung der in den §§ 108 g und 108 h des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Renten und Pensionen wird für das Jahr 1993 mit 1,040 festgesetzt.

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