786. Bundesgesetz: Wasserwirtschaftliche Bundesanstalten
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. TEIL
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. Wasserwirtschaftliche Bundesanstalten im
Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. Die Bundesanstalt für Wasser,güte in Wien,
2. die Bundesanstalt für Wasserhaushalt von
Karstgebieten in Wien,
3. die Bundesanstalt für Kulturtechnik und
Bodenwasserhaushalt in Petzenkirchen,
4. die Bundesanstalt für Wasserbauversuche
und hydrometrische Prüfung in Wien.
Rechtsträger
§ 2. Die wasserwirtschaftlichen Bundesanstalten
sind Einrichtungen des Bundes ohne eigene
Rechtspersönlichkeit. Sie unterstehen dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft.
Allgemeine Aufgaben der wasserwirtschaftlichen
Bundesanstalten
§ 3. (1) Die wasserwirtschaftlichen Bundesanstalten
haben in ihrem Aufgabenbereich die
Angelegenheiten der Wasserwirtschaft fachlich zu
bearbeiten und durch Messungen, Beobachtungen,
Untersuchungen und Versuche sowie durch Vermittlung
in- und ausländischer wissenschaftlicher
Erkenntnisse der wasserwirtschaftlichen Praxis zu
dienen. Sie haben dabei auf die Zusammenhänge
des Wasserhaushaltes, der Raumordnung und des
Umweltschutzes Bedacht zu nehmen.
(2) Sofern es die Erfüllung der fachlichen Aufgaben
für die Bundesverwaltung zuläßt, haben die
Anstalten auch anderen natürlichen und juristi-
schen Personen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches
Leistungen zu erbringen; Arbeiten für
Gebietskörperschaften und Arbeiten, die im
öffentlichen Interesse gelegen sind, sind bevorzugt
zu behandeln.
(3) In ihrem Aufgabenbereich obliegen den
wasserwirtschaftlichen Bundesanstalten insbesondere
auch folgende Angelegenheiten
1. Expertentätigkeit in internationalen Gremien
und Organisationen,
2. Pflege von In- und Auslandskontakten durch
fachlichen Erfahrungs- und Schriftenaustausch,
3. Bereitstellung der wesentlichen Arbeitsergebnisse
für die Einrichtung und Führung des
Wasserwirtschaftskatasters,
4. Mitwirkung an der Öffentlichkeitsarbeit (Informations-
und Bildungstätigkeit, Schaffung
von Informationsmitteln) sowie Veröffentlichung
von Arbeitsergebnissen.
(4) Zum Zwecke des fachlichen Informationsaustausches
und der Vorberatung der Arbeitsprogramme
der wasserwirtschaftlichen Bundesanstalten
mit den auf den Gebieten Wasserwirtschaft
und Wasserhaushalt tätigen wissenschaftlichen
Hochschulen ist ein Fachbeirat als Kommission
im Sinne des § 8 des Bundesministeriengesetzes
1973, BGBl. Nr. 389, einzusetzen.
Geschäftseinteilung
§ 4. (1) Jede Anstalt gliedert sich in die Direktion
sowie in die zur Erfüllung der Aufgabenbereiche
erforderlichen Abteilungen, Werkstätten
und sonstigen Einrichtungen.
(2) Die Leitung der Anstalt obliegt ihrem
Direktor.
(3) Das Personal der Anstalt hat Fachpersonal,
Verwaltungspersonal und Hilfspersonal zu umfassen.
(4) Das Anstaltspersonal ist unbeschadet der
Diensthoheit des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft dem Direktor unterstellt und an
dessen Weisungen gebunden.
(5) Gutachten der Anstalt sind vom Direktor
oder einem von ihm beauftragten Bediensteten
abzugeben.
Geschäftsordnung
§ 5. (1) Für jede Anstalt ist eine Geschäftsordnung
zu erlassen.
(2) Die Geschäftsordnung hat insbesondere
nähere Bestimmungen zu enthalten über
1. Organisatorische Gliederung der Anstalt,
2. nähere Regelung für den Dienstbetrieb,
3. Erstellung von Arbeitsprogrammen und
Tätigkeitsberichten.
Tarife
§ 6. (1) Die Höhe der für die Inanspruchnahme
der Tätigkeit der Anstalt zu entrichtenden Entgelte
ist nach dem Grundsatz der Kostendeckung
in einem Anstaltstarif im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Finanzen festzusetzen.
Hiebei kann in Fällen, in denen die Anstaltstätigkeit
überwiegend im öffentlichen Interesse
von Wasserwirtschaft, Umweltschutz oder Raumordnung
liegt, das Entgelt ermäßigt oder erlassen
werden.
(2) Auf die Erfassung und Änderung des Anstaltstarifs
ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"
hinzuweisen. Der Anstaltstarif ist vom Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft auf
Verlangen gegen Ersatz der Kosten abzugeben.
Messungen, Beobachtungen und
Untersuchungen
§ 7. Auf die im Rahmen des Aufgabenbereiches
der Anstalten notwendigen Messungen, Beobachtungen
und Untersuchungen im öffentlichen
Interesse, bei denen fremde Anlagen oder Liegenschaften
betreten werden, finden die Bestimmungen
des § 133 Abs. 1 und 3 WRG 1959
sinngemäß Anwendung.
II. TEIL
Besondere Aufgaben der einzelnen wasserwirtschaftlichen
Bundesanstalten
Bundesanstalt für Wassergüte
§ 8. (1) Der Aufgabenbereich der Anstalt erstreckt
sich auf die Fachgebiete Wasserbiologie,
Bakteriologie, Wasserchemie und Wasserphysik
einschließlich Radiologie, Gewässerhygiene und
Statistik sowie auf deren interdisziplinäre und
wassertechnische Behandlung.
(2) Insbesondere hat die Anstalt folgende Aufgaben
1. Erforschung, Erfassung und Evidenthaltung
von Faktoren der Gewässergüte und der
qualitativen Wasservorsorge; Schaffung von
Grundlagenmaterial;
2. Erarbeitung von Beiträgen zur Schaffung
von Planungs- und Beurteilungsgrundlagen,
insbesondere im Rahmen des Wasserwirtschaftskatasters
sowie vorrangiger wasserwirtschaftlicher
Planungen und Untersuchungen;
Erstellung von Gutachten für die
Wasserrechtsbehörde und die Bundeswasserbauverwaltung;
3. Schaffung von Fachgrundlagen für die Gewässergüteüberwachung;
gutächtliche Mitwirkung
bei der fachlichen Gewässeraufsicht
im Rahmen des § 131 Abs. 2 und 3 WRG
1959, soweit die Zuständigkeit des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft
gegeben ist;
4. Erarbeitung von Beiträgen zur Vereinheitlichung
und Rationalisierung der Arbeitsstruktur
und der praktischen Arbeitsmethoden
für Reinhaltung, Untersuchung
und Überwachung;
5. Fachinformation und Fachberatung sowie
Fachdokumentation unter Anschluß an einschlägige
Dokumentationszentren.
Bundesanstalt für Wasserhaushalt
von Karstgebieten
§ 9. Der Aufgabenbereich der Anstalt umfaßt
1. Durchführung hydrologischer Untersuchungen
in Karstgebieten; Erforschung und Erfassung
des Wasserhaushaltes und der Wasservorräte
der österreichischen Karstgebiete;
Feststellung der Einzugsbereiche von Karstquellen
hinsichtlich der Abgrenzung von
Schutzgebieten; Erstellung von Gutachten;
2. Entwicklung und Überprüfung von Untersuchungsmethoden
und -einrichtungen;
3. dokumentarische Erfassung der Ergebnisse
sämtlicher im Bundesgebiet durchgeführter
karsthydrologischer Untersuchungen sowie
Evidenthaltung sämtlicher derartiger geplanter
und im Gange befindlicher Untersuchungen.
Bundesanstalt für Kulturtechnik
und Bodenwasserhaus halt
§ 10. Der Aufgabenbereich der Anstalt umfaßt
1. Erstellung von Beurteilungs- und Planungsgrundlagen
für landeskulturelle Wasserbauten,
für die Regulierung von Gewässern
und auf dem Gebiet der Bodenwasserwirtschaft;
Erarbeitung von Grundlagen über
den Bodenwasserhaushalt bei Ent- und Bewässerungen,
Vorflutbeschaffung, Polder-
und Pumpanlagen, Beruhigung von Rutschflächen,
Bodenabtrag durch Wassererosion,
landwirtschaftliche Abwasser- und Schlammverwertung;
Beurteilung der Änderung des
Bodenwasserhaushaltes durch Kraftwerke,
Abwasseranlagen, Mülldeponien und Trassenführungen;
Erstellung von Gutachten;
2. Durchführung von Versuchen auf dem Gebiet
der Kulturtechnik, vor allem auf dem
Sektor „landwirtschaftlicher Wasserbau"; Bearbeitung
aktueller Fragen der Verbesserung
der Bodenwasserverhältnisse, der Bodenwasserwirtschaft
und der Gewässereutrophierung
durch Bodenbewirtschaftung, der Veränderungen
des Bodenwasserhaushaltes und
des Bodengefüges; Prüfung und Verbesserung
kulturtechnischer, hydropedologischer und
bodenphysikalischer Arbeitsverfahren und
Instrumente; Untersuchungen über den
Maschineneinsatz im landwirtschaftlichen
Wasserbau, die Wassererosion sowie über die
Instandhaltung von landwirtschaftlichen
Wasserbauten.
Bundesanstalt für Wasserbauversuche
und hydrometrische Prüfung
§ 11. Der Aufgabenbereich der Anstalt umfaßt
1. Durchführung wasserbaulicher Modellversuche,
insbesondere auf dem Gebiete des
Flußbaues, des Kraftwerksbaues, des Brückenbaues,
sowie Eichung von hydrometrischen
Flügeln und sonstigen Geräten für die Messung
der Fließgeschwindigkeit; Erstellung
von Gutachten;
2. Entwicklung und Überprüfung von Untersuchungsmethoden
und Einrichtungen;
3. Fachinformation und Fachberatung sowie
dokumentarische Erfassung der für die Meßtechnik
im wasserbaulichen Versuchswesen
wichtigen Instrumente.
III. TEIL
Schlußbestimmungen
§ 12. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1975 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1974 treten
§ 14 Abs. 4 bis 6 des Naturhöhlengesetzes, BGBl.
Nr. 169/1928, und die Verordnung des Bundesministers
für Land- und Forstwirtschaft vom
29. Jänner 1929, BGBl. Nr. 69, außer Kraft.
Das nach diesen Bestimmungen eingerichtete
Speläologische Institut wird gemäß Art. IX der
Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974, BGBl.
Nr. 444, als Bundesanstalt für Wasserhaushalt
von Karstgebieten weitergeführt.
§ 13. Mit der Vollziehung des § 6 dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen, mit der Vollziehung der
übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
betraut.