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786_1974 AT

786. Bundesgesetz: Wasserwirtschaftliche Bundesanstalten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 786. Bundesgesetz: Wasserwirtschaftliche Bundesanstalten

Der Nationalrat hat beschlossen

I. TEIL

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Wasserwirtschaftliche Bundesanstalten im

Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1. Die Bundesanstalt für Wasser,güte in Wien,

2. die Bundesanstalt für Wasserhaushalt von

Karstgebieten in Wien,

3. die Bundesanstalt für Kulturtechnik und

Bodenwasserhaushalt in Petzenkirchen,

4. die Bundesanstalt für Wasserbauversuche

und hydrometrische Prüfung in Wien.

Rechtsträger

§ 2. Die wasserwirtschaftlichen Bundesanstalten

sind Einrichtungen des Bundes ohne eigene

Rechtspersönlichkeit. Sie unterstehen dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft.

Allgemeine Aufgaben der wasserwirtschaftlichen

Bundesanstalten

§ 3. (1) Die wasserwirtschaftlichen Bundesanstalten

haben in ihrem Aufgabenbereich die

Angelegenheiten der Wasserwirtschaft fachlich zu

bearbeiten und durch Messungen, Beobachtungen,

Untersuchungen und Versuche sowie durch Vermittlung

in- und ausländischer wissenschaftlicher

Erkenntnisse der wasserwirtschaftlichen Praxis zu

dienen. Sie haben dabei auf die Zusammenhänge

des Wasserhaushaltes, der Raumordnung und des

Umweltschutzes Bedacht zu nehmen.

(2) Sofern es die Erfüllung der fachlichen Aufgaben

für die Bundesverwaltung zuläßt, haben die

Anstalten auch anderen natürlichen und juristi-

schen Personen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches

Leistungen zu erbringen; Arbeiten für

Gebietskörperschaften und Arbeiten, die im

öffentlichen Interesse gelegen sind, sind bevorzugt

zu behandeln.

(3) In ihrem Aufgabenbereich obliegen den

wasserwirtschaftlichen Bundesanstalten insbesondere

auch folgende Angelegenheiten

1. Expertentätigkeit in internationalen Gremien

und Organisationen,

2. Pflege von In- und Auslandskontakten durch

fachlichen Erfahrungs- und Schriftenaustausch,

3. Bereitstellung der wesentlichen Arbeitsergebnisse

für die Einrichtung und Führung des

Wasserwirtschaftskatasters,

4. Mitwirkung an der Öffentlichkeitsarbeit (Informations-

und Bildungstätigkeit, Schaffung

von Informationsmitteln) sowie Veröffentlichung

von Arbeitsergebnissen.

(4) Zum Zwecke des fachlichen Informationsaustausches

und der Vorberatung der Arbeitsprogramme

der wasserwirtschaftlichen Bundesanstalten

mit den auf den Gebieten Wasserwirtschaft

und Wasserhaushalt tätigen wissenschaftlichen

Hochschulen ist ein Fachbeirat als Kommission

im Sinne des § 8 des Bundesministeriengesetzes

1973, BGBl. Nr. 389, einzusetzen.

Geschäftseinteilung

§ 4. (1) Jede Anstalt gliedert sich in die Direktion

sowie in die zur Erfüllung der Aufgabenbereiche

erforderlichen Abteilungen, Werkstätten

und sonstigen Einrichtungen.

(2) Die Leitung der Anstalt obliegt ihrem

Direktor.

(3) Das Personal der Anstalt hat Fachpersonal,

Verwaltungspersonal und Hilfspersonal zu umfassen.

(4) Das Anstaltspersonal ist unbeschadet der

Diensthoheit des Bundesministers für Land- und

Forstwirtschaft dem Direktor unterstellt und an

dessen Weisungen gebunden.

(5) Gutachten der Anstalt sind vom Direktor

oder einem von ihm beauftragten Bediensteten

abzugeben.

Geschäftsordnung

§ 5. (1) Für jede Anstalt ist eine Geschäftsordnung

zu erlassen.

(2) Die Geschäftsordnung hat insbesondere

nähere Bestimmungen zu enthalten über

1. Organisatorische Gliederung der Anstalt,

2. nähere Regelung für den Dienstbetrieb,

3. Erstellung von Arbeitsprogrammen und

Tätigkeitsberichten.

Tarife

§ 6. (1) Die Höhe der für die Inanspruchnahme

der Tätigkeit der Anstalt zu entrichtenden Entgelte

ist nach dem Grundsatz der Kostendeckung

in einem Anstaltstarif im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Finanzen festzusetzen.

Hiebei kann in Fällen, in denen die Anstaltstätigkeit

überwiegend im öffentlichen Interesse

von Wasserwirtschaft, Umweltschutz oder Raumordnung

liegt, das Entgelt ermäßigt oder erlassen

werden.

(2) Auf die Erfassung und Änderung des Anstaltstarifs

ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"

hinzuweisen. Der Anstaltstarif ist vom Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft auf

Verlangen gegen Ersatz der Kosten abzugeben.

Messungen, Beobachtungen und

Untersuchungen

§ 7. Auf die im Rahmen des Aufgabenbereiches

der Anstalten notwendigen Messungen, Beobachtungen

und Untersuchungen im öffentlichen

Interesse, bei denen fremde Anlagen oder Liegenschaften

betreten werden, finden die Bestimmungen

des § 133 Abs. 1 und 3 WRG 1959

sinngemäß Anwendung.

II. TEIL

Besondere Aufgaben der einzelnen wasserwirtschaftlichen

Bundesanstalten

Bundesanstalt für Wassergüte

§ 8. (1) Der Aufgabenbereich der Anstalt erstreckt

sich auf die Fachgebiete Wasserbiologie,

Bakteriologie, Wasserchemie und Wasserphysik

einschließlich Radiologie, Gewässerhygiene und

Statistik sowie auf deren interdisziplinäre und

wassertechnische Behandlung.

(2) Insbesondere hat die Anstalt folgende Aufgaben

1. Erforschung, Erfassung und Evidenthaltung

von Faktoren der Gewässergüte und der

qualitativen Wasservorsorge; Schaffung von

Grundlagenmaterial;

2. Erarbeitung von Beiträgen zur Schaffung

von Planungs- und Beurteilungsgrundlagen,

insbesondere im Rahmen des Wasserwirtschaftskatasters

sowie vorrangiger wasserwirtschaftlicher

Planungen und Untersuchungen;

Erstellung von Gutachten für die

Wasserrechtsbehörde und die Bundeswasserbauverwaltung;

3. Schaffung von Fachgrundlagen für die Gewässergüteüberwachung;

gutächtliche Mitwirkung

bei der fachlichen Gewässeraufsicht

im Rahmen des § 131 Abs. 2 und 3 WRG

1959, soweit die Zuständigkeit des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft

gegeben ist;

4. Erarbeitung von Beiträgen zur Vereinheitlichung

und Rationalisierung der Arbeitsstruktur

und der praktischen Arbeitsmethoden

für Reinhaltung, Untersuchung

und Überwachung;

5. Fachinformation und Fachberatung sowie

Fachdokumentation unter Anschluß an einschlägige

Dokumentationszentren.

Bundesanstalt für Wasserhaushalt

von Karstgebieten

§ 9. Der Aufgabenbereich der Anstalt umfaßt

1. Durchführung hydrologischer Untersuchungen

in Karstgebieten; Erforschung und Erfassung

des Wasserhaushaltes und der Wasservorräte

der österreichischen Karstgebiete;

Feststellung der Einzugsbereiche von Karstquellen

hinsichtlich der Abgrenzung von

Schutzgebieten; Erstellung von Gutachten;

2. Entwicklung und Überprüfung von Untersuchungsmethoden

und -einrichtungen;

3. dokumentarische Erfassung der Ergebnisse

sämtlicher im Bundesgebiet durchgeführter

karsthydrologischer Untersuchungen sowie

Evidenthaltung sämtlicher derartiger geplanter

und im Gange befindlicher Untersuchungen.

Bundesanstalt für Kulturtechnik

und Bodenwasserhaus halt

§ 10. Der Aufgabenbereich der Anstalt umfaßt

1. Erstellung von Beurteilungs- und Planungsgrundlagen

für landeskulturelle Wasserbauten,

für die Regulierung von Gewässern

und auf dem Gebiet der Bodenwasserwirtschaft;

Erarbeitung von Grundlagen über

den Bodenwasserhaushalt bei Ent- und Bewässerungen,

Vorflutbeschaffung, Polder-

und Pumpanlagen, Beruhigung von Rutschflächen,

Bodenabtrag durch Wassererosion,

landwirtschaftliche Abwasser- und Schlammverwertung;

Beurteilung der Änderung des

Bodenwasserhaushaltes durch Kraftwerke,

Abwasseranlagen, Mülldeponien und Trassenführungen;

Erstellung von Gutachten;

2. Durchführung von Versuchen auf dem Gebiet

der Kulturtechnik, vor allem auf dem

Sektor „landwirtschaftlicher Wasserbau"; Bearbeitung

aktueller Fragen der Verbesserung

der Bodenwasserverhältnisse, der Bodenwasserwirtschaft

und der Gewässereutrophierung

durch Bodenbewirtschaftung, der Veränderungen

des Bodenwasserhaushaltes und

des Bodengefüges; Prüfung und Verbesserung

kulturtechnischer, hydropedologischer und

bodenphysikalischer Arbeitsverfahren und

Instrumente; Untersuchungen über den

Maschineneinsatz im landwirtschaftlichen

Wasserbau, die Wassererosion sowie über die

Instandhaltung von landwirtschaftlichen

Wasserbauten.

Bundesanstalt für Wasserbauversuche

und hydrometrische Prüfung

§ 11. Der Aufgabenbereich der Anstalt umfaßt

1. Durchführung wasserbaulicher Modellversuche,

insbesondere auf dem Gebiete des

Flußbaues, des Kraftwerksbaues, des Brückenbaues,

sowie Eichung von hydrometrischen

Flügeln und sonstigen Geräten für die Messung

der Fließgeschwindigkeit; Erstellung

von Gutachten;

2. Entwicklung und Überprüfung von Untersuchungsmethoden

und Einrichtungen;

3. Fachinformation und Fachberatung sowie

dokumentarische Erfassung der für die Meßtechnik

im wasserbaulichen Versuchswesen

wichtigen Instrumente.

III. TEIL

Schlußbestimmungen

§ 12. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1975 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1974 treten

§ 14 Abs. 4 bis 6 des Naturhöhlengesetzes, BGBl.

Nr. 169/1928, und die Verordnung des Bundesministers

für Land- und Forstwirtschaft vom

29. Jänner 1929, BGBl. Nr. 69, außer Kraft.

Das nach diesen Bestimmungen eingerichtete

Speläologische Institut wird gemäß Art. IX der

Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974, BGBl.

Nr. 444, als Bundesanstalt für Wasserhaushalt

von Karstgebieten weitergeführt.

§ 13. Mit der Vollziehung des § 6 dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen, mit der Vollziehung der

übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

betraut.

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