Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
785_1996 AT

785. Verordnung: Dokumentation von Statistikdaten in Krankenanstalten, deren Träger auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 finanziert werden (Statistikverordnung für Fondskrankenanstalten)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 785. Verordnung: Dokumentation von Statistikdaten in Krankenanstalten, deren Träger auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 finanziert werden (Statistikverordnung für Fondskrankenanstalten)

Auf Grund des § 7 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen,

BGBl. Nr. 745/1996, wird verordnet

Elemente der Datenmeldungen

§ 1. Die Träger, die auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des

Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 finanziert werden,

haben für ihre Krankenanstalten die Krankenanstalten- und Kostenstellenstatistik, den Kostenstellenplan,

die Einnahmenstruktur und die Gebarung laut Rechnungsabschluß zu erfassen und im Wege des Landeshauptmannes

dem Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz jährlich zu melden.

Dokumentationsgrundlagen

§ 2. (1) Die bundeseinheitliche Dokumentation von Statistikdaten gemäß § 1 hat die Datenmeldungen

gemäß den Anlagen 1 bis 3 zu umfassen

Anlage 1: Krankenanstalten- und Kostenstellenstatistik,

Anlage 2: Einnahmenstruktur und

Anlage 3: Gebarung laut Rechnungsabschluß.

(2) Als Grundlage für die Dokumentation der Daten sind die Definitionen zur Krankenanstalten- und

Kostenstellenstatistik in der Anlage 4, die Erläuterungen zum Erfassen der Einnahmenstruktur in der

Anlage 5 und die Erläuterungen zur Gebarung laut Rechnungsabschluß in der Anlage 6 zu verwenden.

Vorlage der Statistikdaten

§ 3. (1) Die Krankenanstalten- und Kostenstellenstatistik, die Einnahmenstruktur und die Gebarung

laut Rechnungsabschluß sind dem Landeshauptmann für das vorangegangene Kalenderjahr bis zum

31. März jeden Jahres in maschinenlesbarer Form zu melden und von diesem zu prüfen, allenfalls richtigzustellen

und vom Landeshauptmann dem Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz

bis zum 30. April jeden Jahres in maschinenlesbarer Form vorzulegen. Für die Erfassung und Übermittlung

der Statistikdaten ist ein vom Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz zur Verfügung

gestellter Datenträger mit den darauf definierten Datenformaten zu verwenden.

(2) Über andere Formen der Datenübermittlung muß vorweg mit dem Bundesministerium für Gesundheit

und Konsumentenschutz Einvernehmen hergestellt werden.

(3) Gleichzeitig mit den Statistikdaten gemäß Abs. 1 ist der Kostenstellenplan gemäß Anhang 3 des

vom Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz herausgegebenen Handbuches über die

Dokumentation von Kostendaten in Fondskrankenanstalten vorzulegen.

Inkrafttreten

§ 4. Diese Verordnung tritt ab dem Berichtszeitraum 1997 mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →