785. Verordnung: Änderung der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 5, des § 3 Abs. 3, des § 4 Abs. 15 und des § 8 Abs. 5 des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen — LRG-K, BGBl. Nr. 380/1988, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet
Die Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989 — LRV-K 1989, BGBl. Nr. 19, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 134/1990 wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 1 zweiter Satz lautet
„Auf Kesselanlagen, die den Bestimmungen des § 12 Abs. 1 LRG-K unterliegen, finden der § 1 Abs. 2 bis 10, der § 3 Abs. 1 bis 6, die §§ 4 bis 6, 10, 13 bis 21 a und 23 bis 26 keine Anwendung; die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung gelten für solche Anlagen nach Maßgabe des § 12 LRG-K."
2. § 1 Abs. 4 lautet
„(4) Bei Anlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistüng bis 2 MW werden die Grenzwerte für Staubförmige Emissionen als Rußzahl nach Bacharach festgelegt (S 13 Abs. 4)."
3. § 1 Abs. 9 lautet
„(9) Verbrennungsgase im Sinne dieser Verordnung sind Gasgemische, bestehend aus den in der Feuerstätte bei der Verbrennung fester, flüssiger oder gasförmiger Brennstoffe entstehenden gasförmigen Verbrennungsprodukten sowie den aus der Verbrennungsluft, dem Luftüberschuß und der allfällig vorhandenen Verbrennungsgasreinigungsanlage stammenden Gasekomponenten einschließlich der darin schwebenden festen oder flüssigen Stoffe."
4. § 2 Abs. 4 lautet
„(4) Heizöl schwer, Heizöl mittel und Heizöl leicht sind flüssige Brennstoffe gemäß der in Anlage 5 wiedergegebenen ÖNORM C 1108, Ausgabe Mai 1991; Heizöl extra leicht ist flüssiger Brennstoff gemäß der in Anlage 6 wiedergegebenen ÖNORM C 1109, Ausgabe Juli 1990."
5. Im II. Abschnitt, MESSTECHNIK, wird nach der Überschrift folgender § 2 a eingefügt
„§ 2 a. (1) Die Durchführung der Emissionsmessungen hat nach den Regeln der Technik zu erfolgen.
(2) Die in Anlage 7 wiedergegebene ÖNORM M 9415-1, Ausgabe Mai 1991, und die in Anlage 8 wiedergegebene ÖNORM M 9415-3, Ausgabe Mai 1991, sind verbindlich anzuwenden."
6. § 3 Abs. 2 und 3 lauten
„(2) Für die Durchführung der Emissionseinzelmessungen ist die in Anlage 9 wiedergegebene ÖNORM M 9415-2, Ausgabe Mai 1991, verbindlich anzuwenden.
(3) Die Staubkonzentration im Verbrennungsgas ist durch Bestimmung von drei aufeinanderfolgenden Meßwerten zu ermitteln. Die Meßdauer zur Erlangung eines Meßwertes hat mindestens eine halbe Stunde zu betragen. Die Messungen haben gemäß der in Anlage 10 wiedergegebenen ÖNORM M 5861-1, Ausgabe April 1993, zu erfolgen."
7. § 3 Abs. 4 zweiter Satz lautet
„Die Meßwerte sind als aufeinanderfolgende Einzelwerte innerhalb eines Zeitraumes von jeweils höchstens einer halben Stunde aufzunehmen."
8. § 3 Abs. 6 zweiter Satz lautet
„Es sind bei dem Brennstoff Kohle mindestens sechs Meßwerte, bei den übrigen Brennstoffen mindestens drei Meßwerte als aufeinanderfolgende Halbstundenmittelwerte zu bilden, die als Meßergebnis jeweils einzeln zu beurteilen sind."
9. § 4 Abs. 1 lautet
„(1) Die in § 8 Abs. 1 LRG-K vorgesehenen kontinuierlichen Emissionsmessungen sind von der Behörde jedenfalls dann festzulegen, wenn die Brennstoffwärmeleistüng der Kesselanlage folgende Werte überschreitet
1. bei festen und flüssigen Brennstoffen für Emissionen an Staub und Kohlenmonoxid ................. 10 MW,
für Emissionen an Schwefeldioxid und Stickstoffoxiden ......... 30 MW;
2. bei gasförmigen Brennstoffen für
Emissionen an Kohlenmonoxid 10 MW, für Emissionen an Stickstoffoxiden .............................................. 30 MW"
10. § 4 Abs. 6 letzter Absatz lautet
„Anfahr- bzw Abfahrzeiten sind in die Beurteilung miteinzubeziehen, ausgenommen jene Zeiträume des An- bzw Abfahrens der Anlage, in denen das Zweifache des Emissionsgrenzwertes überschritten wird. Zeiten mit erheblichen Störungen (§ 10 Abs. 6 LRG-K) bleiben unberücksichtigt."
11. § 5 Ziffer 5 lautet
„5. Registrierende Emissionsmeßgeräte und Auswertegeräte sind im Abnahmeversuch und danach alle drei Jahre durch einen Sachverständigen zu kalibrieren. Die Kalibrierung hat nach den geltenden einschlägigen technischen Regelwerken Als solche sind VDI-Richtlinien, zB VDI 2066 Blatt und Blatt 6, sowie VDI 3950 Blatt 1 E, anzusehen. zu erfolgen."
12. Nach § 7 wird folgender § 7 a eingefügt
„§ 7 a. Werden Dampfkesselanlagen mit kontinuierlich arbeitenden Konzentrationsmessgeräten und -systemen ausgestattet, müssen diese der in Anlage 11 wiedergegebenen ÖNORM M 9410, Ausgabe Jänner 1991, sowie der in Anlage 12 wiedergegebenen ÖNORM M 9411, Ausgabe April 1990, entsprechen."
13. § 8 lautet
„§ 8. (1) Werden Dampfkesselanlagen mit Brennern ausgerüstet, die in den Anwendungsbereich nachstehender ÖNORMEN fallen, so sind diese ÖNORMEN verbindlich anzuwenden.
1. Für Ölzerstäubungsbrenner vom Typ Monoblock mit Heizöl extra leicht bis zu einer höchsten Brennstoffwärmeleistüng von 1,2 MW, die in Anlage 13 wiedergegebene ÖNORM EN 267, Ausgabe November 1991, mit der Maßgabe, daß abweichend von Abschnitt 5.3.2 der NOx -Gehalt in den trockenen Abgasen höchstens 150 mg/m³, ab 1. Jänner 1996 höchstens 130 mg/m³ betragen darf;
2. Für Ölzerstäubungsbrenner vom Typ Monoblock mit Heizöl leicht, mittel oder schwer die in Anlage 14 wiedergegebene ÖNORM M 7540-1, Ausgabe Jänner 1994;
3. Für Gas-Gebläsebrenner die in Anlage 15 wiedergegebene ÖNORM M 7445, Ausgabe Juli 1984, sowie die in Anlage 16 wiedergegebene ÖNORM M 7455, Ausgabe Juni 1990, mit der Maßgabe, daß abweichend von Abschnitt 3 A der ON M 7455 die NOX-Emissionen (berechnet als NO2) pro m³ Abgas unter Prüfbedingungen am Prüfflammrohr für alle Meßpunkte des vorgegebenen Arbeitsfeldes nicht mehr als 100 mg/m³ betragen.
(2) Die Prüfstandgrenzwerte nach Abs. 1 Z 1 und 2 sind unter Verwendung von Prüfölen zu ermitteln, die den Bestimmungen des § 2 Abs. 4 sowie folgenden Anforderungen entsprechen müs
Der Gehalt an Asphaltenen und Stickstoff hat den Anteilen gemäß nachfolgender Tabelle 1 zu entsprechen
Tabelle 1
Die Bestimmung des Gehaltes an Asphaltenen bzw an Stickstoff hat nach einschlägigen technischen Regelwerken Als solche gelten: DIN 51595, Ausg. Dezember 1978, Bestimmung des Asphaltenegehalts und ASTM D 4629-91, Bestimmung des Gesamtstickstoffgehaltes im Brennstoff.
zu erfolgen."
14. § 9 Abs. 1 lautet
„§ 9. (1) Dampfkesselanlagen dürfen in der Regel nur mit Heizölen befeuert werden, die hinsichtlich ihres Gehaltes an Gesamtschwefel den Anforderungen der ÖNORMEN C 1108 und C 1109 (S 2 Abs. 4) entsprechen."
15. § 10 Abs. 1 Tabelle 2 und letzter Satz lauten.
„Tabelle 2
Der zulässige Schwefelgehalt der Kohle bezieht sich auf den verbrennlichen Anteil des Schwefels im wasserfreien Zustand der Kohle."
16. § 12 Abs. 1 lautet
„(1) Die Befeuerung von Dampfkesselanlagen mit gebrauchten oder verunreinigten ölen ist statthaft, wenn deren Brennstoffwärmeleistüng 10 MW übersteigt und die verwendeten Altöle den Bestimmungen des § 21 des Abfallwirtschaftsgesetzes — AWG, BGBl. Nr. 325/1990, entsprechen."
17 § 13 Abs. 1 lautet
„(1) Für Staubförmige Emissionen im Verbrennungsgas von Anlagen für konventionelle feste Brennstoffe, ausgenommen Holz, gelten die Grenzwerte gemäß nachfolgender Tabelle 3
Tabelle 3
Die Grenzwerte sind auf 6% Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas bezogen."
18. § 13 Abs. 2 Tabelle 4 und letzter Satz lauten
„Tabelle 4
Die Grenzwerte sind auf 3% Volumenkonzentration Sauerstoff (Rechenwert, nach Abzug adsorbierter Schwefelsäure) im Verbrennungsgas bezogen."
19. § 13 Abs. 3 einschließlich der Fußnote entfällt.
20. § 13 Abs. 4 lautet
„(4) Bei Anlagen mit Ölfeuerungen mit einer Brennstoffwärmeleistüng bis 2 MW darf der Schwärzungsgrad nach Bacharach bei Heizöl extra leicht den Wert 1, für alle anderen Heizöle den Wert 2 nicht überschreiten. Diese Forderung gilt auch als erfüllt, wenn die für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistüng bis 30 MW einzuhaltenden Emissionsgrenzwerte gemäß Tabelle 4 nicht überschritten werden. Bei Anlagen mit Gasfeuerung mit einer Brennstoffwärmeleistüng bis 2 MW darf der Schwärzungsgrad den Wert 0 nicht überschreiten."
21 § 16 einschließlich seiner Überschrift lautet
„Grenzwerte für Kohlenmonoxid (CO)-Emissionen
§ 16. Für CO-Emissionen im Verbrennungsgas von Anlagen für konventionelle Brennstoffe, ausgenommen Holz, gelten folgende Grenzwerte
1 Bei festen Brennstoffen
a) für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistüng bis 1 MW ........................... 1000 mg/m³
b) für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistüng über 1 MW ........................ 150 mg/m³
2. Bei flüssigen Brennstoffen
a) für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistüng bis 1 MW ........................... 100 mg/m³
b) für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistüng über 1 MW ........................ 80 mg/m³
3. Bei gasförmigen Brennstoffen
a) bei Flüssiggas ..................... 100 mg/m³
b) bei Erdgas .......................... 80 mg/m³
Die Grenzwerte sind bei festen Brennstoffen auf 6%, bei flüssigen und gasförmigen Brennstoffen auf 3% Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas bezogen."
22. § 17 einschließlich seiner Überschrift lautet
„Grenzwerte für Stickstoffoxid (NOX)-Emissionen
§ 17 Für NOx-Emissionen (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid) im Verbrennungsgas von Anlagen für konventionelle Brennstoffe, ausgenommen Holz, mit einer Brennstoffwärmeleistüng von mehr als 0,35 MW gelten folgende Grenzwerte, angegeben als Massekonzentration Stickstoffdioxid (N02)
1. Bei festen Brennstoffen
a) für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistüng bis 10 MW ......................... 400 mg/m³
b) für Anlagen mit einer
Brennstoffwärmeleistüng
über 10 MW bis 50 MW 350 mg/m³ c) für Anlagen mit einer
Brennstoffwärmeleistüng
über 50 MW ...................... 200 mg/m³
2. Bei Heizöl extra leicht ............. 150 mg/m³
Dieser Grenzwert bezieht sich auf einen Gehalt an organisch gebundenem Stickstoff von 140 mg/kg Heizöl EL. Bei höheren Stickstoffgehalten ist der Grenzwert um je 0,2 mg/m³ pro 1 mg Stickstoff im Heizöl EL zu erhöhen.
3. Bei Heizöl leicht
a) für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistüng bis 10 MW ......................... 450 mg/m³,
ab 1. Jänner 1996 .............. 400 mg/m³
b) für Anlagen mit einer
Brennstoffwärmeleistüng
über 10 MW bis 50 MW 350 mg/m³ c) für Anlagen mit einer
Brennstoffwärmeleistüng
über 50 MW ...................... 100 mg/m³
4. Bei Heizöl mittel und schwer
a) für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistüng bis 10 MW ......................... 450 mg/m³
b) für Anlagen mit einer
Brennstoffwärmeleistüng
über 10 MW bis 50 MW 350 mg/m³ c) für Anlagen mit einer
Brennstoffwärmeleistüng
über 50 MW ...................... 100 mg/m³
5. Bei gasförmigen Brennstoffen
a) für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistüng bis 3 MW ........................... 125 mg/m³
b) für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistüng über 3 MW ........................ 100 mg/m³
Die Grenzwerte sind für feste Brennstoffe auf 6%, für flüssige und gasförmige Brennstoffe auf 3% Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas bezogen."
23. § 18 Abs. 1 lautet
„(1) Als Dampfkesselanlagen der Müllverbrennung gelten Anlagen, in denen Müll gemäß der in Anlage 17 wiedergegebenen ÖNORM S 2000, Ausgabe Oktober 1992, hausmüllähnlicher Abfall sowie aufbereiteter Müll (BRAM) als Brennstoff verwendet wird."
24. § 18 a Abs. 1 lautet
„(1) Als Dampfkesselanlagen der Krankenhausabfallverbrennung gelten Anlagen, in denen Abfall aus dem medizinischen Bereich gemäß der in Anlage 18 wiedergegebenen ÖNORM S 2104, Ausgabe Oktober 1992, als Brennstoff verwendet wird."
25. § 19 einschließlich seiner Überschrift lautet
„Grenzwerte für Emissionen von mit
Holzbrennstoffen befeuerten
Dampfkesselanlagen
§ 19. (1) Als Holzbrennstoffe gelten naturbelassenes Holz in Form von Stücken und Scheiten, bindemittelfreien Holzbriketts, Hackschnitzeln, Spänen, Sägemehl oder Schleifstaub, sowie Rinde, Reisig und Zapfen, sowie weiters innerbetrieblich anfallendes Restholz aus der gewerblichen oder industriellen Holzbe- und -verarbeitung und von Baustellen, soweit das Holz nicht druckimprägniert ist und keine Halogenverbindungen enthält.
(2) Bei Dampfkesselanlagen, die mit Holzbrennstoffen befeuert werden, dürfen die Emissionen folgende Grenzwerte nicht überschreiten
1. Staubförmige Emissionen
a) Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistüng bis 2 MW ........................... 150 mg/m³
b) Für Anlagen mit einer
Brennstoffwärmeleistüng
größer als 2 MW bis
5 MW ................................. 120 mg/m³,
ab 1. Jänner 1997 .............. 50 mg/m³
c) Für Anlagen mit einer
Brennstoffwärmeleistüng
größer als 5 MW .............. 50 mg/m³
2. Kohlenmonoxid (CO)-Emissionen
a) Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistüng größer als 0,1 MW bis 5 MW ................................. 250 mg/m³
b) Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistüng größer als 5 MW .............. 100 mg/m³
3. Stickstoffoxid (NOX) — Emissionen, angegeben als Stickstoffdioxid (NO2), gemäß nachfolgender Tabelle 5 a.
Tabelle 5 a
Bei gleichzeitiger Verfeuerung mehrerer Holzbrennstoffarten sind die Bestimmungen des § 22 sinngemäß anzuwenden.
4. Emissionen unverbrannter organischer gasförmiger Stoffe, angegeben als Kohlenstoff
(Q
Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistüng größer als 0,1 MW ...................................... 50 mg/m³
5. Schwermetall-Emissionen.
Bei mit schwermetallpigmentierten Lacken behandeltem Restholz sind die Bestimmungen des § 18 Abs. 2 Z 3 sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Grenzwerte nach Abs. 2 und 4 sind auf 13% Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas bezogen.
(4) Wenn bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistüng größer als 10 MW auf Grund der im Brennstoff enthaltenen Stoffe die Entstehung von Dioxinen oder Furanen (§ 18 Abs. 4) zu erwarten ist, ist ein Emissionsgrenzwert für das 2-, 3-, 7-, 8-TCDD-Äquivalent mit 0,1 ng/m³ festzulegen."
26. Nach § 21 werden folgende §§ 21 a und 21 b einschließlich ihrer Überschriften eingefügt
„Grenzwerte für Emissionen von Abhitzekesselanlagen
§ 21 a. (1) Bei Dampfkesselanlagen, die mit Abgasen von Gasturbinen für konventionelle flüssige oder gasförmige Brennstoffe beheizt werden, dürfen die Emissionen folgende Grenzwerte nicht überschreiten
1. Staubförmige Emissionen.
a) Bei flüssigen Brennstoffen 20 mg/m³
b) Bei gasförmigen Brennstoffen (Rechenwert) ............... 5 mg/m³
2. Kohlenmonoxid (CO)-Emissionen bei Nennlast
a) Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistüng bis 50 MW ......................... 100 mg/m³
b) Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistüng größer als 50 MW ............ 35 mg/m³
3. Stickstoffoxid (NOX) — Emissionen, angegeben als Stickstoffdioxid (NO2), gemäß nachfolgender Tabelle 5 b
Tabelle 5 b
Die Emissionsgrenzwerte gelten für den eigenständigen Betrieb von Abhitzekesselanlagen mit Gasturbinen.
Für den Fall einer Erdgas-Zusatzfeuerung mit Flächenbrennern im Kessel gelten die Grenzwerte bis zu einem Anteil von höchstens 45% der Zusatzfeuerung an der zugeführten Gesamtbrennstoffwärmeleistung der Anlage.
Die Grenzwerte sind auf 15% Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas bezogen.
(2) Bei Dampfkesselanlagen, die mit Abgasen von Kolbenmaschinen für konventionelle flüssige oder gasförmige Brennstoffe beheizt werden, dürfen die Emissionen folgende Grenzwerte nicht überschreiten
1. Staubförmige Emissionen
a) Bei flüssigen Brennstoffen 80 mg/m³
b) Bei gasförmigen Brennstoffen (Rechenwert) ............... 5 mg/m³
2. Kohlenmonoxid (CO)-Emissionen: ............................................. 500 mg/m³
3. Stickstoffoxid (NOx)-Emissionen, angegeben als Stickstoffdioxid (NO2)
a) Für Anlagen mit Selbstzündungsmotoren .............. 500 mg/m³
b) Für Anlagen mit Fremdzündungsmotoren .............. 350 mg/m³
Die Grenzwerte sind auf 5% Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas bezogen.
Grenzwerte für Ammoniak (NH3)-Emissionen
§ 21 b. Bei Dampfkesselanlagen, in denen Ammoniak oder Ammoniumverbindungen zur Minderung der Stickstoffoxid-Emission eingesetzt werden, darf der Gehalt an Ammoniak im Verbrennungsgas (Ammoniakschlupf) folgende Grenzwerte nicht überschreiten
1. Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistüng bis 50 MW 30 mg/m³
2. Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistüng über 50 MW 10 mg/m³
Die Grenzwerte sind auf 0% Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas bezogen."
27 § 23 Abs. 1 lautet
„(1) Schornsteine im Sinne dieser Verordnung sind der Ableitung der Verbrennungsgase an die freie Atmosphäre dienende Elemente, die in einschlägigen Regelwerken Nähere Hinweise finden sich in ÖNORM B 8200, Ausgabe Juli 1987 als „Fang" bezeichnet werden."
28. § 25 Abs. 2 lautet
„(2) Für die Ermittlung der Schornsteinmindesthöhen über Gelände ist. die in der Anlage 1.9 wiedergegebene ÖNORM M 9440, Ausgabe Mai 1992, verbindlich anzuwenden. Für Anlagen, die als kleine Emittenten im Sinne der ÖNORM gelten, ist die Schornsteinmindesthöhe über Gelände gemäß nachfolgender Tabelle 6 festzulegen
Tabelle 6
Zwischenwerte sind durch lineare Interpolation zu ermitteln"
29. § 25 Abs. 3 entfällt.
30. § 26 lautet
„§ 26. Abweichend von den in § 24 und in § 25 Abs. 2 enthaltenen Maßgaben hat die Behörde größere Schornsteinhöhen vorzuschreiben, wenn zufolge besonderer Gebäudeform die Emission innerhalb der Turbulenzzone (Verwirbelungszone an der windabgekehrten Seite des Gebäudes) erfolgt oder wenn dies wegen besonderer Standortsituationen erforderlich ist."