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785. Bundesgesetz: Geflügelwirtschaftsgesetz-Novelle 1974

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 785. Bundesgesetz: Geflügelwirtschaftsgesetz-Novelle 1974

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz über die Erhebung eines

Importausgleiches bei der Einfuhr von Erzeugnissen

der Geflügelwirtschaft, BGBl. Nr. 135/

1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 467/1971 wird geändert wie folgt

1. Der Abs. 2 des § 5 erhält die Absatzbezeichnung

„(3)"; als neuer Abs. 2 ist einzufügen

„(2) Die Erlassung eines Feststellungsbescheides

gemäß Abs. 1, dem zufolge der Importausgleich

gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 festgesetzt werden wird,

ist davon abhängig, daß der Antragsteller eine

Sicherstellung in Höhe des Betrages leistet, der

dem tarifmäßigen Zoll für die Importware entspricht.

Das gleiche gilt für die Erlassung eines

Feststellungsbescheides, dem zufolge gemäß § 4

Abs. 4 ein nicht unter einen bestimmten Mindest-

betrag ermäßigter Importausgleich festgesetzt

werden wird, mit der Maßgabe, daß die Sicherstellung

in der Höhe dieses Mindestbetrages zu

leisten ist. Die Sicherstellung hat durch die

Garantieerklärung eines österreichischen Kreditunternehmens

zu erfolgen. Die Sicherstellung ist

auf Antrag des Importeurs ganz oder teilweise

freizugeben, wenn und soweit die Gründe für die

Leistung der Sicherstellung weggefallen sind oder

der Importausgleich nicht binnen sechs Monaten

nach zollamtlicher Abfertigung der Importware

zum freien Verkehr festgesetzt wird (§ 4 Abs. 5)."

2. § 7 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der zollrechtlich Verfügungsberechtigte

hat zur Festsetzung des Importausgleiches durch

den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

im Zeitpunkt der Zollabfertigung von im

§ 1 genannten Waren zum freien Verkehr dem

Zollamt eine Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes

im Sinn des Wertzollgesetzes 1955 in

zweifacher Ausfertigung zu übergeben. Ist jedoch

die Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes

mit der Warenerklärung im Sinn des Zollgesetzes

1955, BGBl. Nr. 129, in einem Vordruck

zusammengefaßt, so ist dem Zollamt eine zusätzliche

Ausfertigung hievon zu übergeben. Das

Zollamt hat eine Ausfertigung der Erklärung

zur Ermittlung des Zollwertes, in den Fällen

des zweiten Satzes die dort genannte zusätzliche

Ausfertigung, an den Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft weiterzuleiten. Bei Geltendmachung

einer kraft Gesetzes entstandenen Zollschuld

oder einer Ersatzforderung hat das Zollamt

dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

eine Ausfertigung des Bescheides zu

übermitteln."

3. Im § 7 Abs. 2 ist die Zahl „3" durch die

Zahl „7" zu ersetzen.

4. § 10 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Die Mitglieder des Beirates und deren

Ersatzmänner sowie allenfalls herangezogene

Sachverständige dürfen ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis,

das ihnen in dieser Eigenschaft

anvertraut worden oder zugänglich geworden

ist, während der Dauer ihrer Bestellung und

auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren

oder verwerten. Sie sind vom Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft auf die

gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu

verpflichten."

5. § 12 hat zu lauten

„§ 12. Soweit die Tat nicht nach einer anderen

Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, gilt

die Strafbestimmung des § 122 des Strafgesetzbuches,

BGBl. Nr. 60/1974, auch für die Verletzung

der im § 10 Abs. 5 bestimmten Geheimhaltungspflicht."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich des

Art. I Z. 1 und 3 nach Ablauf des Tages der

Kundmachung und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen

mit 1. Jänner 1975 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind hinsichtlich des Art. I Z. 2 der Bundesminister

für Finanzen im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

hinsichtlich des Art. I Z. 5 der Bundesminister

für Justiz und hinsichtlich der übrigen

Bestimmungen der Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft betraut.

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