785. Bundesgesetz: Geflügelwirtschaftsgesetz-Novelle 1974
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz über die Erhebung eines
Importausgleiches bei der Einfuhr von Erzeugnissen
der Geflügelwirtschaft, BGBl. Nr. 135/
1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 467/1971 wird geändert wie folgt
1. Der Abs. 2 des § 5 erhält die Absatzbezeichnung
„(3)"; als neuer Abs. 2 ist einzufügen
„(2) Die Erlassung eines Feststellungsbescheides
gemäß Abs. 1, dem zufolge der Importausgleich
gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 festgesetzt werden wird,
ist davon abhängig, daß der Antragsteller eine
Sicherstellung in Höhe des Betrages leistet, der
dem tarifmäßigen Zoll für die Importware entspricht.
Das gleiche gilt für die Erlassung eines
Feststellungsbescheides, dem zufolge gemäß § 4
Abs. 4 ein nicht unter einen bestimmten Mindest-
betrag ermäßigter Importausgleich festgesetzt
werden wird, mit der Maßgabe, daß die Sicherstellung
in der Höhe dieses Mindestbetrages zu
leisten ist. Die Sicherstellung hat durch die
Garantieerklärung eines österreichischen Kreditunternehmens
zu erfolgen. Die Sicherstellung ist
auf Antrag des Importeurs ganz oder teilweise
freizugeben, wenn und soweit die Gründe für die
Leistung der Sicherstellung weggefallen sind oder
der Importausgleich nicht binnen sechs Monaten
nach zollamtlicher Abfertigung der Importware
zum freien Verkehr festgesetzt wird (§ 4 Abs. 5)."
2. § 7 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der zollrechtlich Verfügungsberechtigte
hat zur Festsetzung des Importausgleiches durch
den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
im Zeitpunkt der Zollabfertigung von im
§ 1 genannten Waren zum freien Verkehr dem
Zollamt eine Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes
im Sinn des Wertzollgesetzes 1955 in
zweifacher Ausfertigung zu übergeben. Ist jedoch
die Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes
mit der Warenerklärung im Sinn des Zollgesetzes
1955, BGBl. Nr. 129, in einem Vordruck
zusammengefaßt, so ist dem Zollamt eine zusätzliche
Ausfertigung hievon zu übergeben. Das
Zollamt hat eine Ausfertigung der Erklärung
zur Ermittlung des Zollwertes, in den Fällen
des zweiten Satzes die dort genannte zusätzliche
Ausfertigung, an den Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft weiterzuleiten. Bei Geltendmachung
einer kraft Gesetzes entstandenen Zollschuld
oder einer Ersatzforderung hat das Zollamt
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
eine Ausfertigung des Bescheides zu
übermitteln."
3. Im § 7 Abs. 2 ist die Zahl „3" durch die
Zahl „7" zu ersetzen.
4. § 10 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Die Mitglieder des Beirates und deren
Ersatzmänner sowie allenfalls herangezogene
Sachverständige dürfen ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis,
das ihnen in dieser Eigenschaft
anvertraut worden oder zugänglich geworden
ist, während der Dauer ihrer Bestellung und
auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren
oder verwerten. Sie sind vom Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft auf die
gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu
verpflichten."
5. § 12 hat zu lauten
„§ 12. Soweit die Tat nicht nach einer anderen
Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, gilt
die Strafbestimmung des § 122 des Strafgesetzbuches,
BGBl. Nr. 60/1974, auch für die Verletzung
der im § 10 Abs. 5 bestimmten Geheimhaltungspflicht."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich des
Art. I Z. 1 und 3 nach Ablauf des Tages der
Kundmachung und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen
mit 1. Jänner 1975 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind hinsichtlich des Art. I Z. 2 der Bundesminister
für Finanzen im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
hinsichtlich des Art. I Z. 5 der Bundesminister
für Justiz und hinsichtlich der übrigen
Bestimmungen der Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft betraut.