784. Verordnung: Dokumentation von Kostendaten in Krankenanstalten, deren Träger auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 finanziert werden (Kostenrechnungsverordnung für Fondskrankenanstalten)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen,
BGBl. Nr. 745/1996, wird verordnet
Buchführungssystem
§ 1. (1) Das Buchführungssystem gemäß dieser Verordnung hat die innerbetriebliche Ermittlung der
Kosten (Kostenermittlung) und deren Zurechnung zu den einzelnen Kostenstellen (Kostenstellenrechnung)
in Krankenanstalten zum Gegenstand (Betriebsbuchführung).
(2) Die Formen der Geschäftsbuchführung (Finanzbuchführung) werden von dieser Verordnung
nicht betroffen.
Kosten
§ 2. (1) Kosten sind der bewertete Verbrauch (Verzehr) von Wirtschaftsgütern materieller und immaterieller
Art zur Erstellung von betrieblichen Leistungen und Gütern (Werteinsatz für Leistungen).
(2) Nicht abziehbare Vorsteuerbeträge sind Kosten und sind auf einer gesondert dafür einzurichtenden
Nebenkostenstelle in der primären Kostenartengruppe gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 lit. g getrennt auszuweisen.
Die Beihilfen gemäß dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz sind auf dieser Kostenstelle
als Kostenminderungen zu verbuchen.
Kostenstellen
§ 3. Kostenstellen sind Verantwortungsbereiche (Teilbereiche) der Krankenanstalt mit der Aufgabe,
die an einer bestimmten Stelle für bestimmte betriebliche Leistungen entstandenen Kosten zu sammeln.
Kosteneinteilung
§ 4. (1) Primäre Kosten sind einfache ursprüngliche Kosten, die von außen in den Wirtschaftsbereich
Krankenanstalt eingehen.
(2) Sekundäre Kosten sind aus primären Kosten abgeleitete zusammengesetzte gemischte Kosten
(innerbetriebliche Leistungen); sie sind Gegenstand der Verrechnung zwischen den einzelnen Kostenstellen.
(3) Primäre und sekundäre Kosten sind abrechnungstechnisch
a) direkte Kosten, wenn sie den Kostenstellen verursachungsgemäß unmittelbar zugerechnet werden,
oder
b) indirekte Kosten, wenn sie den Kostenstellen mit Hilfe von Schlüsselwerten zugerechnet werden.
Kostenumfang
§ 5. (1) Kosten (§ 2) entstehen mit dem Verbrauch (Verzehr) von Wirtschaftsgütern materieller und
immaterieller Art. Für ihre Berücksichtigung ist es unmaßgeblich, ob und zu welchem Zeitpunkt die
Ausgaben geleistet werden. Den ausgabengleichen und den periodisierten ausgabengleichen (aufwandsgleichen)
Kosten sind die Zusatzkosten zuzurechnen.
(2) Zusatzkosten sind
a) kalkulatorische Abschreibungen zur Berücksichtigung der verbrauchsbedingten Wertminderung
der betrieblich genutzten Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens;
b) kalkulatorische Zinsen zur realen Substanzerhaltung der betrieblich genutzten Wirtschaftsgüter;
c) andere kalkulatorische Kosten, die für die Krankenanstalt nicht mit Ausgaben und nicht mit
periodisierten Ausgaben (Aufwendungen) verbunden sind; andere kalkulatorische Zusatzkosten
sind insbesondere der kalkulatorische Lohn für unbezahlte Mitarbeiter, die kalkulatorischen Kosten
für unentgeltlich zur Verfügung gestellte Gebäude, Anlagen, Verbrauchs- und Gebrauchsgüter
und für unentgeltliche Fremdleistungen.
(3) Die Darstellung der Kosten hat mittels Betriebsüberleitungsbogen zu erfolgen. Dieser Betriebsüberleitungsbogen
hat die als neutralen Aufwand ausgeschiedenen Werte und die als Zusatzkosten
hinzugekommenen Werte je Kostenart gesondert erkennbar zu enthalten.
Kostenarten
§ 6. (1) Die einzelnen Kostenarten sind folgenden Kostenartengruppen zuzurechnen
1. Primäre Kostenartengruppen
a) Personalkosten,
b) Kosten für medizinische Gebrauchs- und Verbrauchsgüter,
c) Kosten für nichtmedizinische Gebrauchs- und Verbrauchsgüter,
d) Kosten für medizinische Fremdleistungen,
e) Kosten für nichtmedizinische Fremdleistungen,
f) Energiekosten,
g) Abgaben, Beiträge, Gebühren und sonstige Kosten und
h) kalkulatorische Zusatzkosten (kalkulatorische Abschreibungen, kalkulatorische Zinsen).
Die primären Kostenartengruppen sind gemäß Anhang 1 des Handbuches (§ 35) in primäre Kostenarten
zu unterteilen. Die Zuordnung der einzelnen Kosten zu den Kostenarten ist gemäß Material-
und Leistungsverzeichnis [MLV, Anhang 2 des Handbuches (§ 35)] durchzuführen.
2. Sekundäre Kostenartengruppen
a) Kosten der vorwiegend medizinisch bedingten Ver- und Entsorgung,
b) Kosten der vorwiegend nichtmedizinisch bedingten Ver- und Entsorgung,
c) Kosten der Verwaltung und
d) andere Kosten, die innerbetrieblich abzurechnen sind.
Die Gliederung der sekundären Kostenartengruppen gemäß Anhang 1 des Handbuches (§ 35)
stellt eine Mindestgliederung dar. Eine weitere Unterteilung in sekundäre Kostenarten ist bei Bedarf
nach dem Kostenstellenkatalog (§ 8) vorzunehmen.
(2) Kosten, die nicht durch den Betriebszweck der Krankenanstalt verursacht werden, sind Nebenkostenstellen
(§ 7 Abs. 4) zuzurechnen.
Einrichtung der Kostenstellen
§ 7. (1) Kostenstellen sind nach folgenden Gesichtspunkten einzurichten
a) die Kostenstelle muß eine objektive verbrauchsabhängige Kostenerfassung ermöglichen,
b) die Kostenstelle muß eine wirksame Kostenkontrolle und Kostenüberwachung ermöglichen,
c) die Kostenstelle muß in eindeutiger Weise einem Verantwortlichen zugeordnet werden können,
d) die Kostenstelle muß so eingerichtet werden, daß das Prinzip der funktionalen und räumlichen
Gliederung weitestgehend erfüllt ist, und
e) die Kostenstelle muß so eingerichtet werden, daß eine direkte Zuordnung der Kostenarten weitestgehend
möglich ist.
(2) Kostenstellen sind leistungstechnisch nach Maßgabe der Abs. 3 bis 5 als Hauptkostenstellen,
Nebenkostenstellen oder Hilfskostenstellen einzurichten. Haupt- und Nebenkostenstellen sind abrechnungstechnisch
in der Regel Endkostenstellen, Hilfskostenstellen sind abrechnungstechnisch Vorkostenstellen.
(3) Hauptkostenstellen sind Teilbereiche der Krankenanstalt, die Leistungen unmittelbar für die Patienten
erbringen, und zwar Leistungen zur Feststellung des Gesundheitszustandes durch Untersuchung,
Leistungen zur Vornahme operativer Eingriffe, Leistungen zur Vorbeugung, Besserung und Heilung von
Krankheiten durch Behandlung, Leistungen zur Entbindung und Leistungen für ärztliche Betreuung und
besondere Pflege von chronisch Kranken. Die Zuordnung der Hauptkostenstellen zu den einzelnen Bereichen
sowie die Gliederung der Hauptkostenstellen ist dem Anhang 3 des Handbuches (§ 35) zu entnehmen.
(4) Nebenkostenstellen sind Teilbereiche der Krankenanstalt, die Kosten verursachen, jedoch vornehmlich
nicht die in Abs. 3 genannten Leistungen erbringen (zB Schwesternschulen), oder sind zur
getrennten Verbuchung spezieller Kostenarten [zB nicht abziehbare Vorsteuerbeträge (§ 2 Abs. 2)] einzurichten.
Die Gliederung der Nebenkostenstellen ist dem Anhang 3 des Handbuches (§ 35) zu entnehmen.
(5) Hilfskostenstellen sind Teilbereiche der Krankenanstalt, die ihre Leistungen zur Gänze für andere
Kostenstellen (Haupt-, Neben- oder Hilfskostenstellen) erbringen. Die Gliederung der Hilfskostenstellen
ist dem Anhang 3 des Handbuches (§ 35) zu entnehmen.
Kostenstellenkatalog
§ 8. Der Kostenstellenkatalog [Anhang 3 des Handbuches (§ 35)] ist das Verzeichnis aller in Krankenanstalten
vorgesehenen Kostenstellen. Jede Kostenstelle des Kostenstellenkataloges ist bundeseinheitlich
mit einem Funktionscode klassifiziert.
Kostenstellenplan
§ 9. (1) Der Kostenstellenplan ist das anstaltsspezifisch zu erstellende Verzeichnis sämtlicher Kostenstellen
der Krankenanstalt (Haupt-, Neben-, Hilfskostenstellen) mit der anstaltsspezifischen Bezeichnung.
(2) Die Mindestgliederung der Hauptkostenstellen von allgemeinen Krankenanstalten ist unbeschadet
einer weiteren Gliederung gemäß Anhang 3 des Handbuches (§ 35) vorzunehmen.
(3) Die Gliederung der Hauptkostenstellen von Sonderkrankenanstalten ist gemäß Anhang 3 des
Handbuches (§ 35) vorzunehmen.
(4) Für Hilfskostenstellen ist unbeschadet einer weiteren Gliederung gemäß Anhang 3 des Handbuches
(§ 35) folgende Mindestgliederung vorzunehmen
a) Hilfskostenstelle(n) der vorwiegend medizinisch bedingten Ver- und Entsorgung,
b) Hilfskostenstelle(n) der vorwiegend nichtmedizinisch bedingten Ver- und Entsorgung und
c) Hilfskostenstelle(n) der Verwaltung.
(5) Jeder Kostenstelle ist anstaltsspezifisch eine Nummer zuzuordnen (Kostenstellennummer). Die
Kostenstellennummer ist frei wählbar. Sie dient der Identifikation der Kostenstellen innerhalb der Betriebsbuchführung.
Eine weitere Aufgliederung der Kostenstellen, die über die Gliederung des Anhanges 3 des Handbuches
(§ 35) hinausgeht, ist zulässig. Ein Muster eines anstaltsspezifischen Kostenstellenplanes ist in Anhang 4
des Handbuches (§ 35) dargestellt.
Kostenstellenbeschreibung
§ 10. Die Kostenstellen der einzelnen Krankenanstalten sind zu beschreiben. Die Kostenstellenbeschreibung
hat mindestens zu enthalten
a) die Kostenstellenbezeichnung und den Funktionscode,
b) die Kostenstellennummer für die Betriebsbuchführung,
c) den Namen eines Verantwortlichen für die Kostenstelle und seines Stellvertreters,
d) das Überstellungsverhältnis (Angabe der übergeordneten Stelle) und das Unterstellungsverhältnis
[Angabe der untergeordneten Stelle(n)],
e) die Aufzählung der Räume (Baulichkeiten), die zur Kostenstelle gehören,
f) die Angabe der Funktionen der Kostenstelle und der zur Erfüllung dieser Funktionen vorhandenen
Spezialeinrichtungen und
g) die Angabe jener Funktionen, die über den gewöhnlichen Rahmen der Kostenstelle hinausgehen.
Ein Muster einer Kostenstellenbeschreibung ist in Anhang 5 des Handbuches (§ 35) dargestellt.
Kostenrechnungsperiode
§ 11. (1) Die Kostenrechnungsperiode ist der Zeitabschnitt, für den die Kosten ermittelt werden.
(2) Die Kostenrechnungsperiode darf ein Kalenderjahr nicht überschreiten. Kürzere Kostenrechnungsperioden
müssen durch volle Monate teilbar sein.
Kostenstellenplan und Verzeichnis der Schlüsselwerte
§ 12. Für jede Krankenanstalt ist ein Kostenstellenplan (§ 9) und ein Verzeichnis der Schlüsselwerte
anzulegen und laufend den tatsächlichen Verhältnissen anzupassen.
Führung von Aufzeichnungen
§ 13. Für jede Krankenanstalt sind die für die Durchführung der Kostenstellenrechnung notwendigen
Aufzeichnungen (§§ 14 bis 19) in Abstimmung mit der anstaltsspezifischen Organisationsstruktur
einzurichten und laufend zu führen.
Aufzeichnung über Verbrauchsgüter
§ 14. (1) Verbrauchsgüter sind Wirtschaftsgüter, die regelmäßig nur eine einmalige Nutzung gestatten.
Sie sind im MLV [Anhang 2 des Handbuches (§ 35)] in den Hauptgruppen 2 und 4 angeführt.
(2) Aus den Aufzeichnungen über Verbrauchsgüter müssen mindestens zu entnehmen sein
a) Bezeichnung und Nummer des MLV (mindestens zweistellig),
b) Nummer der Kostenstelle, die das Verbrauchsgut abfaßt (verbraucht),
c) Datum der Abfassung,
d) Mengeneinheit,
e) abgefaßte Menge,
f) Preis je Einheit (Einstandswert) und
g) Kosten (Menge vervielfacht mit dem Preis je Einheit).
Aufzeichnungen über Gebrauchsgüter
§ 15. (1) Gebrauchsgüter sind Wirtschaftsgüter, die regelmäßig eine wiederholte Nutzung gestatten
und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten die im § 13 des Einkommenssteuergesetzes 1988,
BGBl. Nr. 400/1988, in der jeweils geltenden Fassung genannte Wertgrenze nicht überschreiten. Die
Gebrauchsgüter sind im MLV in den Hauptgruppen 3 und 5 angeführt.
(2) Aus den Aufzeichnungen über Gebrauchsgüter müssen sinngemäß mindestens die in § 14 Abs. 2
genannten Daten zu entnehmen sein.
Aufzeichnungen über Anlagegüter
§ 16. (1) Anlagegüter sind Wirtschaftsgüter, die regelmäßig eine wiederholte Nutzung gestatten und
nicht Gebrauchsgüter (§ 15) sind. Sie sind im MLV in den Hauptgruppen 3, 5 und 9 angeführt.
(2) Aus den Aufzeichnungen über Anlagegüter müssen mindestens zu entnehmen sein
a) Bezeichnung und Nummer des MLV (mindestens zweistellig),
b) Nummer der Kostenstelle(n), der (denen) das Anlagegut zugeordnet ist,
c) Datum der Inbetriebnahme (Zeitpunkt des Beginnes der Nutzung des Anlagegutes),
d) Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
e) Abschreibungssatz laut MLV,
f) kalkulatorische Abschreibungen (§ 30),
g) Generalreparaturkosten (Kosten, durch die ein unbrauchbar gewordenes oder in seiner Brauchbarkeit
wesentlich gemindertes Wirtschaftsgut für längere Zeit wieder voll verwendungsfähig
wird, und die mindestens die Höhe der bisherigen jährlichen Abschreibungskosten erreichen),
h) kalkulatorischer Restwert (Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich Abschreibungskosten
vermehrt um Generalreparaturkosten) und
i) Datum des Ausscheidens oder der endgültigen Stillegung (Zeitpunkt des Endes der Nutzung des
Wirtschaftsgutes).
Aufzeichnungen über Personalkosten
§ 17. (1) Personalkosten sind Kosten für Dienstnehmer, für die Lohnkonten im Sinne des § 76 des
Einkommenssteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zu führen sind, und kalkulatorischer Lohn für
unbezahlte Mitarbeiter (§ 5 Abs. 2 lit. c). Aus den Aufzeichnungen muß eindeutig die Zuordnung jedes
Beschäftigten zu einer MLV-Nummer hervorgehen.
(2) Aus den Aufzeichnungen über Personalkosten müssen mindestens zu entnehmen sein
a) Bezeichnung und Nummer des MLV (mindestens dreistellig) sowie Name des Beschäftigten und
(oder) Personalnummer,
b) Abrechnungsperiode,
c) Nummer(n) der Kostenstelle(n), der (denen) der Dienstnehmer in der Abrechnungsperiode zugeteilt
war, und Hundertsatz (-sätze) der Zuteilung(en) und
d) Kosten je Abrechnungsperiode.
Aufzeichnungen über Fremdleistungen
§ 18. (1) Fremdleistungen sind von außen in den Wirtschaftsbereich der Krankenanstalt eingehende
Leistungen, die nicht zur Schaffung von Verbrauchs-, Gebrauchs- oder Anlagegütern führen. Sie sind im
MLV in den Hauptgruppen 6 und 7 angeführt.
(2) Aus den Aufzeichnungen über Fremdleistungen müssen mindestens zu entnehmen sein
a) Bezeichnung und Nummer des MLV (mindestens zweistellig),
b) Nummer(n) der Kostenstelle(n), für die die Leistung(en) erbracht wird (werden),
c) Datum bzw. Periode der Leistungserbringung und
d) Kosten.
Aufzeichnungen über abgegebene innerbetriebliche Leistungen
§ 19. (1) Innerbetriebliche Leistungen sind Leistungen, die in einzelnen Kostenstellen für andere
Kostenstellen der Krankenanstalt erbracht werden.
(2) Aus den Aufzeichnungen über abgegebene innerbetriebliche Leistungen (§ 31) müssen mindestens
zu entnehmen sein
a) Bezeichnung und Nummer der innerbetrieblichen Leistungen (§ 31),
b) Nummer der abgebenden Kostenstelle,
c) Nummer(n) der Kostenstelle(n), die die Leistung(en) empfängt (empfangen),
d) Datum (Zeitpunkt der Leistungserstellung) und
e) Kosten (bewertete Menge).
Kostenzurechnung
§ 20. Die in den Aufzeichnungen (§§ 14 bis 19) erfaßten Kosten sind den einzelnen empfangenden
Kostenstellen verursachungsgemäß zuzurechnen. Die Zurechnung der direkten Kosten (§ 4 Abs. 3) kann
monatlich erfolgen, die Zurechnung der indirekten Kosten hat spätestens zum Ende der Kostenrechnungsperiode
zu erfolgen.
Erfassung, Bewertung und Zuordnung der primären Kosten (§ 4 Abs. 1)
§ 21. Die primären Kostenarten (§ 6 Abs. 1 Z 1) sind den einzelnen Kostenstellen verursachungsgemäß
unmittelbar zuzurechnen (direkte Kosten); ist diese Form der Zurechnung in Einzelfällen wirtschaftlich
nicht vertretbar, hat die Zurechnung mit Hilfe von Schlüsselwerten zu erfolgen (indirekte Kosten).
Abziehbare Vorsteuerbeträge (§ 12 Umsatzsteuergesetz 1994) gehören nicht zu den Kosten. Erlöse
bzw. Kostenersatzleistungen der in Anhang 7 des Handbuches (§ 35) genannten Art sind bei den einzelnen
Kostenstellen kostenmindernd zu berücksichtigen.
Personalkosten (§ 17)
§ 22. Zu den Personalkosten zählen
a) Grundbezug,
b) fixe Zulagen,
c) variable Zulagen und Zuschläge,
d) Sachbezüge,
e) Nebengebühren und Geldaushilfen,
f) lohnabhängige Abgaben und Beiträge des Arbeitgebers (zB Arbeitgeberanteile an den Beiträgen
zur gesetzlichen Sozialversicherung, Lohnsummensteuer),
g) Abfertigungen,
h) kalkulatorischer Lohn für unbezahlte Mitarbeiter und
i) freiwilliger Sozialaufwand.
Die Zuordnung der Personalkosten zu Kostenartengruppen und Kostenarten ist nach Anhang 1 unter
Beachtung des Anhanges 2 des Handbuches (§ 35) vorzunehmen.
Kosten für medizinische Verbrauchsgüter (§ 14)
§ 23. Die medizinischen Verbrauchsgüter sind in der Hauptgruppe 2 des MLV angeführt. Sie sind
laufend zum Zeitpunkt der Abfassung in den Aufzeichnungen über Verbrauchsgüter zu erfassen und ihre
Kosten sind auf Grund der Einstandswerte zu ermitteln und den Kostenstellen zuzuordnen.
Kosten für medizinische Gebrauchsgüter (§ 15)
§ 24. Die medizinischen Gebrauchsgüter sind in der Hauptgruppe 3 des MLV angeführt. Die Kosten
sind unter Beachtung des Kostenverursachungsprinzips zur Gänze im Jahre der Anschaffung zu verrechnen.
Spätestens am Ende des Kalenderjahres sind die Kosten der medizinischen Gebrauchsgüter auf
Grund der Anschaffungs- oder Herstellungswerte zu ermitteln und nach Kostenarten gegliedert [Anhang
1 des Handbuches (§ 35)] den Kostenstellen zuzurechnen.
Kosten für nichtmedizinische Verbrauchsgüter (§ 14)
§ 25. Die nichtmedizinischen Verbrauchsgüter sind in der Hauptgruppe 4 des MLV angeführt. Für
ihre Erfassung, Bewertung und Zuordnung sind die Bestimmungen des § 23 sinngemäß anzuwenden.
Kosten für nichtmedizinische Gebrauchsgüter (§ 15)
§ 26. Die nichtmedizinischen Gebrauchsgüter sind in der Hauptgruppe 5 des MLV angeführt. Für
die Erfassung, Bewertung und Zuordnung der nichtmedizinischen Gebrauchsgüter sind die Bestimmungen
des § 24 sinngemäß anzuwenden.
Kosten für medizinische und nichtmedizinische Fremdleistungen (§ 18)
§ 27. Die medizinischen und nichtmedizinischen Fremdleistungen sind in den Hauptgruppen 6 und 7
des MLV angeführt. Die Bewertung erfolgt auf Grund der tatsächlichen Aufwendungen. Für Fremdleistungen,
für die zum Zeitpunkt der Kostenzurechnung noch keine Ausgabenbelege (Rechnungen) vorliegen,
sind entsprechende Belege mit kalkulierten Kosten zu erstellen.
Weichen die tatsächlichen Kosten wesentlich von den kalkulierten Kosten ab, sind entsprechende Berichtigungen
unverzüglich durchzuführen. Die Gliederung der Fremdleistungskosten in Kostenarten ist
gemäß Anhang 1 des Handbuches (§ 35) vorzunehmen.
Energiekosten
§ 28. Die primären Kostenarten für Energie sind in der Hauptgruppe 7 des MLV angeführt. Im übrigen
gilt § 27 sinngemäß.
Abgaben, Beiträge, Gebühren und sonstige Kosten
§ 29. (1) Die Kosten für Abgaben, Beiträge, Gebühren und Sonstiges sind nach Kostenarten gemäß
Anhang 1 des Handbuches (§ 35) zu gliedern und grundsätzlich einer Hilfskostenstelle der Verwaltung
direkt zuzurechnen. Die Weiterverrechnung erfolgt am Ende der Kostenrechnungsperiode mit Hilfe von
Schlüsselwerten (§ 31 Abs. 3). Im übrigen gilt § 27 sinngemäß.
(2) Die Kosten für Pensionen (Kosten für Pensionen für pragmatisiertes Personal und Zusatzpensionen
für nicht pragmatisiertes Personal) und nicht abziehbare Vorsteuerbeträge (§ 2 Abs. 2) sind auf eigens
dafür einzurichtenden Nebenkostenstellen zu erfassen und nicht weiterzuverrechnen.
Zusatzkosten
§ 30. (1) Für die in den Hauptgruppen 3, 5 und 9 des MLV angeführten Anlagegüter (§ 16) sind für
die Dauer ihrer Nutzung jährlich kalkulatorische Abschreibungskosten zu errechnen. Die Abschreibungskosten
ergeben sich aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten vervielfacht mit den im MLV
[Anhang 2 des Handbuches (§ 35)] festgelegten Abschreibungssätzen.
(2) Sie sind auch dann anzusetzen, wenn das jeweilige Anlagegut keinen Restwert mehr hat aber
weiter genutzt wird; diese Abschreibungskosten sind zusätzlich gesondert auszuweisen [Anhang 8 des
Handbuches (§ 35)].
(3) Änderungen der Wiederbeschaffungskosten sind in Form von kalkulatorischen Zinsen zu berücksichtigen.
Diese sind mit einem Hundertsatz des Restwertes am Ende des Kalenderjahres zu ermitteln.
Der Hundertsatz ist mit der für das entsprechende Kalenderjahr vom Österreichischen Statistischen
Zentralamt ermittelten durchschnittlichen Änderung des Index der Verbraucherpreise 1976 anzusetzen.
(4) Werden Anlagegüter ausgeschieden oder endgültig stillgelegt, sind vorhandene Restwerte als
Abschreibungen bei der entsprechenden Kostenstelle zu verrechnen; allfällige Veräußerungserlöse sind
im Jahre der Veräußerung kostenmindernd bei der entsprechenden Kostenstelle zu berücksichtigen.
(5) Andere kalkulatorische Kosten (§ 5 Abs. 2 lit. c) sind mit den entsprechenden Marktpreisen zu
bewerten und gemäß MLV den Kostenarten und kostenverursachungsgemäß den jeweiligen Kostenstellen
zuzuordnen.
Erfassung, Bewertung und Zuordnung der sekundären Kosten (§ 4 Abs. 2, innerbetriebliche
Leistungsverrechnung)
§ 31. (1) Die von den einzelnen Kostenstellen erbrachten innerbetrieblichen Leistungen sind anderen
Kostenstellen zu verrechnen. Die innerbetriebliche Leistungsverrechnung zwischen den Kostenstellen hat
grundsätzlich nach dem Verbrauch an innerbetrieblichen Leistungen zu erfolgen. Ist der tatsächliche
Verbrauch an innerbetrieblichen Leistungen im einzelnen feststellbar, dann ist die innerbetriebliche Leistungsverrechnung
grundsätzlich nach dem Ausgleichsumlageverfahren durchzuführen. Ist die Feststellung
des tatsächlichen Verbrauches an innerbetrieblichen Leistungen im einzelnen nicht möglich oder
wirtschaftlich nicht vertretbar, dann ist die innerbetriebliche Leistungsverrechnung mit Hilfe von Schlüsselwerten
vorzunehmen.
(2) Beim Ausgleichsumlageverfahren sind die innerbetrieblichen Leistungen von der leistenden Kostenstelle
unter Angabe der empfangenden Kostenstelle(n) in den Aufzeichnungen für abgegebene innerbetriebliche
Leistungen (§ 19) laufend aufzuzeichnen und mit einem Verrechnungspreis zu bewerten. Die
Kalkulation der Verrechnungspreise hat nach Erfahrungswerten in gesonderten Hilfsrechnungen zu erfolgen.
Die zu verrechnenden Leistungseinheiten (Leistungsbezugsgrößen) und deren Verrechnungspreise
sind in eindeutiger Weise festzulegen. Erlöse bzw. Kostenersatzleistungen der in Anhang 7 des Handbuches
(§ 35) genannten Art sind bei den einzelnen Kostenstellen kostenmindernd zu berücksichtigen.
Am Ende des Kalenderjahres sind für jede Vorkostenstelle die entstandenen Kosten mit der Summe der
verrechneten Kosten zu saldieren. Die sich ergebende Unter- oder Überdeckung ist im Verhältnis der
verrechneten Kosten bei den empfangenden Kostenstellen durch Zu- oder Abrechnung auszugleichen.
Bei Endkostenstellen, die innerbetriebliche Leistungen für andere Kostenstellen erbringen, ist keine Saldierung
und kein Ausgleich vorzunehmen.
(3) Bei der innerbetrieblichen Leistungsverrechnung mit Hilfe von Schlüsselwerten sind die der leistenden
Kostenstelle erwachsenen Kosten am Ende des Kalenderjahres nach Anteilsprozentsätzen auf die
empfangende(n) Kostenstelle(n) umzulegen. Dabei sind Erlöse bzw. Kostenersatzleistungen der in Anhang
7 des Handbuches (§ 35) genannten Art bei den einzelnen Kostenstellen kostenmindernd zu berücksichtigen.
Die Anteilsprozentsätze sind nach folgender Formel zu ermitteln
Unter Schlüssel ist die für die Leistungszurechnung maßgebende Meßeinheit zu verstehen (zB bei Reinigung
Nutzfläche in m², bei Beheizung: Raumkubatur in m³). Unter Maßzahl ist die Anzahl der Meßeinheiten
zu verstehen (zB Nutzfläche 180 m²).
(4) Am Ende des Kalenderjahres sind die nach Abs. 2 ermittelten Unter- oder Überdeckungen der
Vorkostenstellen bzw. die Kosten der Vorkostenstellen, die nach Abs. 3 weiterverrechnet werden, stufenweise
den Endkostenstellen zuzurechnen. Bei der stufenweisen Weiterverrechnung sind die Kostenstellen
so zu reihen, daß jede Kostenstelle in der Reihe möglichst nur Abnehmer der vorangehenden und
Lieferer der nachfolgenden Kostenstelle(n) ist. Ein Muster für diese Reihung ist in Anhang 6 des Handbuches
(§ 35) dargestellt.
Erstellen der Kostennachweise
§ 32. (1) Für jedes Kalenderjahr und für jede Kostenstelle, der in eindeutiger Weise ein Funktionscode
[Anhang 3 des Handbuches (§ 35)] zuzuordnen ist, ist ein Kostennachweis zu erstellen. Der Kostennachweis
hat die in einer Kostenstelle angefallenen Kosten nach Kostenartengruppen und Kostenarten
in der in Anhang 7 des Handbuches (§ 35) dargestellten Gliederung zu enthalten.
(2) Für jedes Kalenderjahr und für jede Krankenanstalt ist ein Sammel-Kostennachweis zu erstellen.
Der Sammel-Kostennachweis hat die in der Krankenanstalt angefallenen Kosten nach Kostenartengruppen
und Kostenarten in der in Anhang 8 des Handbuches (§ 35) dargestellten Gliederung zu enthalten.
Vorlage der Ergebnisse der Kostenrechnung
§ 33. (1) Der Sammel-Kostennachweis der Krankenanstalt, gegliedert nach Kostenartengruppen und
Kostenarten [Anhang 8 des Handbuches (§ 35)], die Kostennachweise der Kostenstellen, gegliedert nach
Kostenartengruppen [Anhang 7 des Handbuches (§ 35)], der Betriebsüberleitungsbogen (§ 5 Abs. 3)
sowie der Kostenstellenplan (§ 9) sind bis 30. April des Folgejahres dem Landeshauptmann zu übermitteln,
von diesem zu prüfen, allenfalls richtigzustellen und vom Landeshauptmann dem Bundesministerium
für Gesundheit und Konsumentenschutz bis 31. Mai des Folgejahres vorzulegen.
(2) Der Sammel-Kostennachweis der Krankenanstalt, gegliedert nach Kostenartengruppen und Kostenarten
und die Kostennachweise der Kostenstellen, gegliedert nach Kostenartengruppen, sind auf Magnetband
oder Diskette zu übermitteln. Die Formatierung der Datenträger, eine eventuelle Datenkomprimierung
sowie die Begleitinformation auf dem Übergabeschein haben den Anlagen 1 und 2 zu entsprechen.
(3) Über andere Formen der Datenübermittlung muß vorweg mit dem Bundesministerium für Gesundheit
und Konsumentenschutz Einvernehmen hergestellt werden.
(4) Über Verlangen des Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz sind auch die
Kostennachweise der Kostenstellen, gegliedert nach Kostenartengruppen und Kostenarten [Anhang 7 des
Handbuches (§ 35)], und die Kostenstellenbeschreibungen (§ 10) dem Landeshauptmann vorzulegen, von
diesem zu prüfen, allenfalls richtigzustellen und vom Landeshauptmann dem Bundesministerium für
Gesundheit und Konsumentenschutz umgehend vorzulegen.
(5) Die Ergebnisse der Kostenrechnung (Kostennachweise, Sammel-Kostennachweise, Betriebsüberleitungsbogen,
Kostenstellenplan, Kostenstellenbeschreibungen) müssen mindestens sieben
Jahre ab Ende der Kostenrechnungsperiode aufbewahrt werden.
Krankenanstaltenkataster
§ 34. Auf sämtlichen Unterlagen, die gemäß dieser Verordnung dem Bundesministerium für Gesundheit
und Konsumentenschutz vorzulegen sind, ist zur Kennzeichnung der jeweiligen Krankenanstalt
die vom Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz im österreichischen Krankenanstaltenkataster
vergebene Krankenanstaltennummer anzuführen.
Dokumentationsgrundlagen
§ 35. (1) Für die bundeseinheitliche Anwendung des Buchführungssystems sind die Bestimmungen
im Handbuch über die Dokumentation von Kostendaten in Fondskrankenanstalten des Bundesministeriums
für Gesundheit und Konsumentenschutz samt den dazugehörenden Anhängen 1 bis 8 anzuwenden.
(2) Im Anhang 1 ist die Gliederung der Kostenarten, im Anhang 2 das Material- und Leistungsverzeichnis
(MLV), im Anhang 3 der Kostenstellenkatalog, im Anhang 4 das Muster eines Kostenstellenplanes,
im Anhang 5 das Muster einer Kostenstellenbeschreibung, im Anhang 6 das Muster für die Reihenfolge
der innerbetrieblichen Leistungsverrechnung, im Anhang 7 der Kostennachweis (Kostenstelle)
und im Anhang 8 der Sammel-Kostennachweis enthalten.
Inkrafttreten
§ 36. Diese Verordnung tritt ab dem Berichtszeitraum des Jahres 1997 mit 1. Jänner 1997 in Kraft.