784. Note an den Generaldirektor des GATT betreffend Änderung des Anhangs I, Teil I ÖSTERREICH, zum Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens samt Beilage
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Beilage wird genehmigt.
(Übersetzung)
An den
Generaldirektor des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
Genf
Wien, am 8. 5. 1992
Unter Bezugnahme auf Artikel IX Abs. 5 (a) des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen Kundgemacht in BGBl. Nr. 452/1981, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 46/1990 übermittelt Österreich eine Berichtigung rein formeller Art seiner Liste der Beschaffungsstellen, wie sie im Artikel I Abs. 1 (c) des Übereinkommens angeführt ist.
Die Berichtigung betrifft zwei Anpassungen auf Grund der organisatorischen Umstrukturierung auf Bundesebene gemäß der Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986, die am 1. Februar 1991 in Kraft trat.
Keine der notifizierten Änderungen beschränkt den Anwendungsbereich des Übereinkommens oder beeinträchtigt die Ausgewogenheit der Rechte und Verpflichtungen zwischen den Vertragsparteien.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Generaldirektor, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.
Mag. Josef Mayer
Ministerialrat
Beilage
Anhang I
Listen der Beschaffungsstellen nach Artikel I Abs. 1 (c)
Österreich
Teil I
3. „Zusammenlegung mit Punkt 6" entfällt;
Punkt 3 lautet
Bundesministerium für Gesundheit, Sport und
Konsumentenschutz
12. „und Sport" entfällt;
Punkt 12 lautet
Bundesministerium für Unterricht und Kunst
Erläuterung
Die Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986
(BGBl. 45/91), die am 1. Februar 1991 in Kraft trat,
führte zu einer Umstrukturierung der Zuständigkeiten auf Bundesebene. Neben anderen Änderungen, die für die Anwendung dieses Übereinkommens ohne Bedeutung sind, wurde ein neues Ministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz eingerichtet. Vor dieser Umstrukturierung wurden die einschlägigen Kompetenzen des neuen Ministeriums vom Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport und dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie wahrgenommen.
Die Änderung ist gemäß Art. IX Abs. 5 lit. a des Übereinkommens mit 8. Juni 1992 in Kraft getreten.