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784_1974 AT

784. Bundesgesetz: Änderung des Weinwirtschaftsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 784. Bundesgesetz: Änderung des Weinwirtschaftsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Weinwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 296/

1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 224/1972 wird geändert wie folgt

1. Im § 3 Abs. 3 ist nach dem Wort „Traubenmost"

ein Beistrich zu setzen und anschließend

das Wort „Traubensaft" einzufügen.

2. Abs. 2 des § 12 erhält die Absatzbezeichnung

„(3)"; als neuer Abs. 2 ist einzufügen

„(2) Der geschäftsführende Ausschuß kann sich

im Einzelfall, wenn dies im Interesse der Vereinfachung

und Beschleunigung der Geschäftsabwicklung

liegt, auf eine grundsätzliche Entscheidung

beschränken und die Beschlußfassung über näher

zu bezeichnende untergeordnete Teilfragen dem

Obmann und den Obmannstellvertretern (Obmännerkonferenz)

übertragen. Die Beschlüsse

der Obmännerkonferenz sind bei Anwesenheit

von sämtlichen Mitgliedern einhellig zu fassen.

Kommt innerhalb einer Frist, die der Obmännerkonferenz

gesetzt wurde, ein Beschluß nicht zustande,

so fällt mit Ablauf der Frist die Zuständigkeit

an den geschäftsführenden Ausschuß

zurück. Über die von der Obmännerkonferenz

gefaßten Beschlüsse ist in der nächsten Sitzung

des geschäftsführenden Ausschusses zu berichten."

3. § 16 hat zu lauten

„§ 16. Für den Verwaltungsaufwand des Fonds

sind die Mittel nach § 2 heranzuziehen. Hiebei

darf in jedem Geschäftsjahr ein Betrag nicht

überschritten werden, der 7% des Jahresdurchschnittes

der Mittel entspricht, die dem Fonds

während eines fünfjährigen Zeitraumes zugeflossen

sind, der ein Jahr vor Beginn des betreffenden

Geschäftsjahres endet."

4. § 18 hat zu lauten

„§ 18. Die Mitglieder der Kommission, deren

Ersatzmänner, die Angestellten des Fonds sowie

allenfalls herangezogene Sachverständige dürfen

ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen

in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder

zugänglich geworden ist, während der Dauer

ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer

Funktion nicht offenbaren oder verwerten."

5. § 21 hat zu lauten

„§ 21. Soweit die Tat nicht nach einer anderen

Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist,

gilt die Strafbestimmung des § 122 des Strafgesetzbuches,

BGBl. Nr. 60/1974, auch für die

Verletzung der im § 18 bestimmten Geheimhaltungspflicht."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich des

Art. I Z. 1 und 2 nach Ablauf des Tages der

Kundmachung und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen

mit 1. Jänner 1975 in Kraft.

(2) Abweichend von § 16 in der Fassung des

Art. I Z. 3 sind für den Verwaltungsaufwand

des Geschäftsjahres 1975 anstelle des fünfjährigen

Zeitraumes die Jahre 1970 bis 1973 heranzuziehen.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich des Art. I Z. 5 der Bundesminister

für Justiz und hinsichtlich der übrigen

Bestimmungen der Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft betraut.

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