784. Bundesgesetz: Änderung des Weinwirtschaftsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Weinwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 296/
1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 224/1972 wird geändert wie folgt
1. Im § 3 Abs. 3 ist nach dem Wort „Traubenmost"
ein Beistrich zu setzen und anschließend
das Wort „Traubensaft" einzufügen.
2. Abs. 2 des § 12 erhält die Absatzbezeichnung
„(3)"; als neuer Abs. 2 ist einzufügen
„(2) Der geschäftsführende Ausschuß kann sich
im Einzelfall, wenn dies im Interesse der Vereinfachung
und Beschleunigung der Geschäftsabwicklung
liegt, auf eine grundsätzliche Entscheidung
beschränken und die Beschlußfassung über näher
zu bezeichnende untergeordnete Teilfragen dem
Obmann und den Obmannstellvertretern (Obmännerkonferenz)
übertragen. Die Beschlüsse
der Obmännerkonferenz sind bei Anwesenheit
von sämtlichen Mitgliedern einhellig zu fassen.
Kommt innerhalb einer Frist, die der Obmännerkonferenz
gesetzt wurde, ein Beschluß nicht zustande,
so fällt mit Ablauf der Frist die Zuständigkeit
an den geschäftsführenden Ausschuß
zurück. Über die von der Obmännerkonferenz
gefaßten Beschlüsse ist in der nächsten Sitzung
des geschäftsführenden Ausschusses zu berichten."
3. § 16 hat zu lauten
„§ 16. Für den Verwaltungsaufwand des Fonds
sind die Mittel nach § 2 heranzuziehen. Hiebei
darf in jedem Geschäftsjahr ein Betrag nicht
überschritten werden, der 7% des Jahresdurchschnittes
der Mittel entspricht, die dem Fonds
während eines fünfjährigen Zeitraumes zugeflossen
sind, der ein Jahr vor Beginn des betreffenden
Geschäftsjahres endet."
4. § 18 hat zu lauten
„§ 18. Die Mitglieder der Kommission, deren
Ersatzmänner, die Angestellten des Fonds sowie
allenfalls herangezogene Sachverständige dürfen
ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen
in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder
zugänglich geworden ist, während der Dauer
ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer
Funktion nicht offenbaren oder verwerten."
5. § 21 hat zu lauten
„§ 21. Soweit die Tat nicht nach einer anderen
Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist,
gilt die Strafbestimmung des § 122 des Strafgesetzbuches,
BGBl. Nr. 60/1974, auch für die
Verletzung der im § 18 bestimmten Geheimhaltungspflicht."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich des
Art. I Z. 1 und 2 nach Ablauf des Tages der
Kundmachung und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen
mit 1. Jänner 1975 in Kraft.
(2) Abweichend von § 16 in der Fassung des
Art. I Z. 3 sind für den Verwaltungsaufwand
des Geschäftsjahres 1975 anstelle des fünfjährigen
Zeitraumes die Jahre 1970 bis 1973 heranzuziehen.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich des Art. I Z. 5 der Bundesminister
für Justiz und hinsichtlich der übrigen
Bestimmungen der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft betraut.