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783_1996 AT

783. Verordnung: Diagnosen- und Leistungsdokumentation im stationären Bereich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 783. Verordnung: Diagnosen- und Leistungsdokumentation im stationären Bereich

Auf Grund des § 4 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen, BGBl.

Nr. 745/1996, wird verordnet

Art und Aufbau der Datenübermittlung

§ 1. (1) Die Übermittlung der Diagnosen- und Leistungsberichte an das Bundesministerium für Gesundheit

und Konsumentenschutz gemäß Hauptstück A des Bundesgesetzes über die Dokumentation im

Gesundheitswesen hat auf Magnetband, Magnetbandkassette oder Diskette zu erfolgen.

(2) Die Formatierung der Datenträger und eine eventuelle Datenkomprimierung haben der Anlage 1

zu entsprechen.

(3) Über andere Formen der Datenübermittlung muß vorweg mit dem Bundesministerium für Gesundheit

und Konsumentenschutz Einvernehmen hergestellt werden.

§ 2. (1) Die Datenübermittlung durch das Land (Landesfonds) an das Bundesministerium für Gesundheit

und Konsumentenschutz gemäß § 3 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen

für die Krankenanstalten, deren Träger auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a

B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997

bis 2000 finanziert werden, besteht aus vier Satzarten. Diese haben der Anlage 2 zu entsprechen.

(2) Die Datenübermittlung durch die Träger von Krankenanstalten an das Bundesministerium für

Gesundheit und Konsumentenschutz gemäß § 2 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen

für die Krankenanstalten, deren Träger auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a

B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997

bis 2000 nicht finanziert werden, besteht aus zwei Satzarten. Diese haben der Anlage 3 zu entsprechen.

§ 3. Vor dem Befüllen der einzelnen Felder sind die Datensätze jeweils mit Blanks zu initialisieren.

Alphanumerische Felder haben ihre Werte linksbündig zu enthalten, numerische Felder rechtsbündig und

ohne Vorzeichen.

Dokumentationsgrundlagen

§ 4. (1) Für die Erfassung der Diagnosen der in stationärer Behandlung befindlichen Patienten ist

gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen der vom Bundesministerium

für Gesundheit und Konsumentenschutz unter Anpassung an den jeweiligen Stand der medizinischen

Wissenschaft herauszugebende Diagnosenschlüssel zu verwenden.

(2) Für die Erfassung der ausgewählten medizinischen Einzelleistungen ist gemäß § 1 Abs. 2 des

Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen der vom Bundesministerium für Gesund-

heit und Konsumentenschutz unter Anpassung an den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft

herauszugebende Leistungskatalog zu verwenden.

(3) Zum richtigen Gebrauch des Diagnosenschlüssels und des Leistungskataloges sind die im

„Handbuch zur Diagnosen- und Leistungserfassung – Medizinische Dokumentation“ des Bundesministeriums

für Gesundheit und Konsumentenschutz zusammengefaßten Regelungen anzuwenden.

(4) Sämtliche Feldausprägungen der Datenübermittlung haben den Regelungen im „Handbuch zur

Diagnosen- und Leistungserfassung – Organisation & Datenverarbeitung“ des Bundesministeriums für

Gesundheit und Konsumentenschutz zu entsprechen.

Plausibilitätsprüfungen

§ 5. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Diagnosen- und Leistungsberichte ist durch geeignete

Maßnahmen sicherzustellen. Jedenfalls sind die im „Handbuch zur Diagnosen- und Leistungserfassung –

Organisation & Datenverarbeitung“ des Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz

enthaltenen Plausibilitätsprüfvorschriften anzuwenden.

Vorlagetermine der Diagnosen- und Leistungsberichte

§ 6. (1) Die Träger von Krankenanstalten, die auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a

B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997

bis 2000 nicht finanziert werden, haben dem Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz

bis zum 31. März jeden Jahres Diagnosen- und Leistungsberichte für das vorangegangene Kalenderjahr

vorzulegen

(2) Die Länder (Landsfonds) haben Diagnosen- und Leistungsberichte der über den Landesfonds

abgerechneten Krankenanstalten an das Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz für

folgende Berichtszeiträume spätestens zu folgenden Terminen zu übermitteln

1. einen Bericht über das 1. Quartal bis 31. Mai des laufenden Jahres,

2. einen Bericht über das 1. Halbjahr bis 30. September des laufenden Jahres und

3. einen Jahresbericht bis 31. März des Folgejahres.

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt ab dem Berichtszeitraum des Jahres 1997 mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(2) Für den Berichtszeitraum des Jahres 1996 mit dem Vorlagetermin bis zum 31. März 1997 ist die

Verordnung BGBl. Nr. 160/1994 letztmals anzuwenden.

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