783. Verordnung: 5. Mahnverfahrens-Umstellungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 453 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 519/1995, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrats verordnet
§ 1. Alle mit Arbeitsrechtssachen betrauten Gerichtshöfe erster Instanz haben das Mahnverfahren mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchzuführen.
§ 2. Diese Verordnung wird für die einzelnen Gerichte (§ 1) mit demjenigen Zeitpunkt wirksam, in dem die technischen und personellen Voraussetzungen bei diesem Gericht erfüllt sind; dieser Zeitpunkt ist vom Präsidenten des Gerichtshofs durch Edikt festzustellen; dieses Edikt ist spätestens 14 Tage vorher im „Amtsblatt der Wiener Zeitung" zu verlautbaren und der zuständigen Rechtsanwaltskammer zuzustellen.