783. Bundesgesetz: Budgetänderungsgesetz 1990
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesfinanzgesetz 1990, BGBl. Nr. 1, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 278/1990
und 418/1990 wird wie folgt geändert
1. Die Schlußsummen des Bundesvoranschlages im Artikel I lauten
2. Im Artikel X Abs. 1 Z 2 werden vor dem Voranschlagsansatz 1/13046 der Voranschlagsansatz
„1/10006" und vor dem Voranschlagsansatz 1/20505 die Voranschlagsansätze „1/15164, 1/17328"
eingefügt.
3. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) wird nach 1/65678 der Voranschlagsansatz „1/65688/33
Regionale Verkehrsverbünde — dem VOR vorgelagert" eingefügt.
4. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) lauten bei den nachstehend angeführten Voranschlagsansätzen die
Voranschlagsbeträge wie folgt
Einnahmen: Millionen Schilling
a) 2/51257 Entnahme aus Ausgleichsrücklage 2000,000
b) 8/59849 Schuldaufnahmen gemäß Art. II in Verbindung mit Art. VIII BFG 99 524,015
5. Die sich aus Ziffer 4 ergebenden Betragsänderungen sind in den entsprechenden Summenbeträgen
der Anlagen I, I a, I b und I c zu berücksichtigen.
Artikel II
Das Budgetüberschreitungsgesetz 1990, BGBl. Nr. 419/1990, wird wie folgt geändert
1. Im § 2 lit. b wird der Betrag beim VA-Ansatz 2/52014 von 500,000 Millionen Schilling auf
1054,553 Millionen Schilling erhöht.
2. Die VA-Ansätze 2/52034 und 2/52204 sind zu streichen.
Artikel III
§ 1. Für verschiedene unabweisliche Maßnahmen werden Überschreitungen folgender Ausgabenansätze
der Anlage I des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 1990, BGBl. Nr. 1, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 278/1990 und 418/1990, genehmigt
§ 2. Die Bedeckung der im § 1 genehmigten Überschreitungen ist wie folgt sicherzustellen
Artikel IV
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, unbeschadet der Befugnis der obersten Organe zur
Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages, der Bundesminister für Finanzen
betraut.