783. Bundesgesetz: Änderung des Futtermittelgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalm hat beschlossen
Artikel I
Das Futtermittelgesetz, BGBl. Nr. 97/1952,
in der Fassung der Futtermittelgesetz-Novelle
1970, BGBl. Nr. 180, und der Futtermittelgesetz-
Novelle 1971, BGBl. Nr. 466, wird geändert
wie folgt
1. § 5 Abs. 7 lit. a und c haben zu lauten
„a) aus Vertretern der Bundesministerien für
Land- und Forstwirtschaft, für Handel,
Gewerbe und Industrie und für Gesundheit
und Umweltschutz,"
„c) aus je einem Vertreter der Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern
Österreichs, der Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft und des Österreichischen
Arbeiterkammertages."
2. § 13 hat zu lauten
„§ 13. Die Mitglieder der Fachkommission
(§ 5 Abs. 7), allenfalls beigezogene Sachverständige
(§ 5 Abs. 8) sowie Probenehmer (§ 12) dürfen
ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen
in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder
zugänglich geworden ist, während der Dauer
ihrer Bestellung: und auch nach Erlöschen ihrer
Funktion nicht offenbaren oder verwerten."
3. Im § 14 Abs. 1 ist der Betrag von 2000 S
durch 5000 S zu ersetzen.
4. § 16 hat zu lauten
„§ 16. Soweit die Tat nicht nach einer anderen
Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist,
gilt die Strafbestimmung des § 122 des Strafgesetzbuches,
BGBl. Nr. 60/1974, auch für die
Verletzung der im § 13 bestimmten Geheimhaltungspflicht."
5. § 20 hat zu lauten
„§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind
hinsichtlich des § 5 der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie und, soweit es sich um die Vertretung
in der Fachkommission (Abs. 7 lit. a und Abs. 8)
handelt, überdies im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz,
hinsichtlich des § 14 Abs. 2 der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen,
hinsichtlich des § 15, soweit es sich um den
Entzug von Gewerbeberechtigungen handelt, der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie,
hinsichtlich des § 16 der Bundesminister für
Justiz und
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
betraut."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich des
Art. I Z. 1, 3 und 5 nach Ablauf des Tages
der Kundmachung und hinsichtlich der übrigen
Bestimmungen mit 1. Jänner 1975 in Kraft.
(2) Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses
Bundesgesetzes bestimmt sich nach § 20 des
Futtermittelgesetzes in der Fassung des Art. I
Z. 5 dieses Bundesgesetzes.