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783_1974 AT

783. Bundesgesetz: Änderung des Futtermittelgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 783. Bundesgesetz: Änderung des Futtermittelgesetzes

Der Nationalm hat beschlossen

Artikel I

Das Futtermittelgesetz, BGBl. Nr. 97/1952,

in der Fassung der Futtermittelgesetz-Novelle

1970, BGBl. Nr. 180, und der Futtermittelgesetz-

Novelle 1971, BGBl. Nr. 466, wird geändert

wie folgt

1. § 5 Abs. 7 lit. a und c haben zu lauten

„a) aus Vertretern der Bundesministerien für

Land- und Forstwirtschaft, für Handel,

Gewerbe und Industrie und für Gesundheit

und Umweltschutz,"

„c) aus je einem Vertreter der Präsidentenkonferenz

der Landwirtschaftskammern

Österreichs, der Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft und des Österreichischen

Arbeiterkammertages."

2. § 13 hat zu lauten

„§ 13. Die Mitglieder der Fachkommission

(§ 5 Abs. 7), allenfalls beigezogene Sachverständige

(§ 5 Abs. 8) sowie Probenehmer (§ 12) dürfen

ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen

in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder

zugänglich geworden ist, während der Dauer

ihrer Bestellung: und auch nach Erlöschen ihrer

Funktion nicht offenbaren oder verwerten."

3. Im § 14 Abs. 1 ist der Betrag von 2000 S

durch 5000 S zu ersetzen.

4. § 16 hat zu lauten

„§ 16. Soweit die Tat nicht nach einer anderen

Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist,

gilt die Strafbestimmung des § 122 des Strafgesetzbuches,

BGBl. Nr. 60/1974, auch für die

Verletzung der im § 13 bestimmten Geheimhaltungspflicht."

5. § 20 hat zu lauten

„§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind

hinsichtlich des § 5 der Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie und, soweit es sich um die Vertretung

in der Fachkommission (Abs. 7 lit. a und Abs. 8)

handelt, überdies im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz,

hinsichtlich des § 14 Abs. 2 der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen,

hinsichtlich des § 15, soweit es sich um den

Entzug von Gewerbeberechtigungen handelt, der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie,

hinsichtlich des § 16 der Bundesminister für

Justiz und

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

betraut."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich des

Art. I Z. 1, 3 und 5 nach Ablauf des Tages

der Kundmachung und hinsichtlich der übrigen

Bestimmungen mit 1. Jänner 1975 in Kraft.

(2) Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses

Bundesgesetzes bestimmt sich nach § 20 des

Futtermittelgesetzes in der Fassung des Art. I

Z. 5 dieses Bundesgesetzes.

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