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782_1990 AT

782. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend Diagnosenerfassung in Krankenanstalten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 782. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend Diagnosenerfassung in Krankenanstalten

Auf Grund des § 62 e Abs. 3 des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 282/1988 wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung betreffend Diagnosenerfassung in Krankenanstalten, BGBl. Nr. 682/1988, wird wie

folgt geändert

1. Die Bezeichnung lautet

„Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 6. Dezember 1988

betreffend die Erfassung von Diagnosen und Leistungen in Krankenanstalten"

2. § 1 Abs. 1 lautet

„§ 1. (1) Die Träger von Krankenanstalten haben den Bericht nach § 62 e KAG auf Magnetband,

Magnetbandkassette oder Diskette zu erstatten."

3. § 2 erster Satz lautet

„§ 2. Der Datensatzaufbau des im § 62 e KAG vorgesehenen Berichtes besteht aus zwei Satzarten."

4. Die Anlage 3 lautet

5. Die Anlage 5 lautet

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1991 mit der Maßgabe in Kraft, daß die sich aus Art. I ergebenden

Änderungen erstmals bei der Erfassung von Diagnosen und ausgewählten medizinischen Einzelleistungen

für das Kalenderjahr 1991 zu berücksichtigen und erstmals in den für das Kalenderjahr 1991 vorzulegenden

Bericht aufzunehmen sind.

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