782. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend Diagnosenerfassung in Krankenanstalten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 62 e Abs. 3 des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 282/1988 wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung betreffend Diagnosenerfassung in Krankenanstalten, BGBl. Nr. 682/1988, wird wie
folgt geändert
1. Die Bezeichnung lautet
„Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 6. Dezember 1988
betreffend die Erfassung von Diagnosen und Leistungen in Krankenanstalten"
2. § 1 Abs. 1 lautet
„§ 1. (1) Die Träger von Krankenanstalten haben den Bericht nach § 62 e KAG auf Magnetband,
Magnetbandkassette oder Diskette zu erstatten."
3. § 2 erster Satz lautet
„§ 2. Der Datensatzaufbau des im § 62 e KAG vorgesehenen Berichtes besteht aus zwei Satzarten."
4. Die Anlage 3 lautet
5. Die Anlage 5 lautet
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1991 mit der Maßgabe in Kraft, daß die sich aus Art. I ergebenden
Änderungen erstmals bei der Erfassung von Diagnosen und ausgewählten medizinischen Einzelleistungen
für das Kalenderjahr 1991 zu berücksichtigen und erstmals in den für das Kalenderjahr 1991 vorzulegenden
Bericht aufzunehmen sind.