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782_1974 AT

782. Bundesgesetz: 2. Landarbeitsgesetz-Novelle 1974

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 782. Bundesgesetz: 2. Landarbeitsgesetz-Novelle 1974

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Landarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 140/1948,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 279/

1957, 92/1959, 241/1960, 97/1961, 10/1962, 194/

1964, 238/1965, 265/1967, 283/1968, 463/1969,

239/1971, 318/1971, 333/1971 und 457/1974 wird

wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Als Landarbeiter sind ferner Personen

anzusehen, die Dienste für die Hauswirtschaft

des Dienstgebers oder für Mitglieder des Hausstandes

verrichten, wenn sie auch Dienste für

den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des

Dienstgebers leisten und nicht unter das Hausgehilfen-

und Hausangestelltengesetz fallen."

2. § 3 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Auf familieneigene Arbeitskräfte (Abs. 2)

finden die nachstehenden Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung: §§ 13,

71, 72, 76 Abs. 1,. 2, 4 und 7 und 77; ferner die

Abschnitte 6, 7 und 8."

3. § 4 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Bestimmungen der Abschnitte 2, 7,

8, 11 und 12 sowie die §§ 40 bis 51 des Abschnittes

3 und die §§ 65 bis 70 des Abschnittes 4

finden auf die Angestellten in der Land- und

Forstwirtschaft keine Anwendung."

4. § 5 hat zu lauten

„§ 5. (1) Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebe

der land- und forstwirtschaftlichen Produktion

und ihre Nebenbetriebe, soweit diese

in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen

Erzeugnisse zum Gegenstand haben und sich

nicht als selbständige, von der Land- und Forstwirtschaft

getrennt verwaltete Wirtschaftskörper

darstellen, ferner die Hilfsbetriebe, die der Herstellung

und Instandhaltung der Betriebsmittel

für den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb

dienen. In diesem Rahmen zählen zur

land- und forstwirtschaftlichen Produktion die

Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse

mit Hilfe der Naturkräfte einschließlich

des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und

der Baumschulen, das Halten von Nutztieren

zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer

Erzeugnisse sowie die Jagd und Fischerei.

(2) Unter Gartenbau im Sinne des Abs. 1

ist die Hervorbringung von Blumen, Obst, Gemüse,

Bäumen und sonstigen Gärtnereierzeugnissen

auf eigenem oder gepachtetem Grund ohne

Rücksicht auf die Betriebsweise zu verstehen,

nicht aber die Errichtung und die Instandhaltung

von Gärten einschließlich der gärtnerischen Gräber-

und Raumausschmückung, ferner nicht das

Binden von Kränzen und Sträußen und der Handel

mit Gärtnereierzeugnissen, es sei denn, daß

diese Tätigkeiten im Rahmen eines gartenwirtschaftlichen

Nebenbetriebes, das heißt in einem

im Verhältnis zum Hauptbetrieb untergeordneten

Umfang und in der Hauptsache unter Verwendung

eigener Erzeugnisse ausgeübt werden.

(3) Als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

gelten, unbeschadet der Bestimmung des § 2, auch

die Betriebe land- und forstwirtschaftlicher Erwerbs-

und Wirtschaftsgenossenschaften, soweit

der Geschäftsbetrieb dieser Genossenschaften im

wesentlichen der Förderung des Erwerbes oder

der Wirtschaft ihrer Mitglieder dient und in

denen überwiegend nachstehende Tätigkeiten ausgeübt

werden

1. der Betrieb von Sägen, Mühlen, Molkereien,

Brennereien, Keltereien und sonstigen nach

altem Herkommen üblichen Zweigen der

Verarbeitung land- und forstwirtschaftlicher

Erzeugnisse;

2. die Vermittlung des Einkaufes und Verkaufes

sowie die Versteigerung von Zuchtvieh;

3. der Verkauf unverarbeiteter pflanzlicher Erzeugnisse

sowie von Ferkeln, Fischen, Geflügel,

Eiern und Honig, auch im Wege der

Versteigerung;

4. der im Zusammenhang mit den Tätigkeiten

gemäß Z. 3 vorgenommene Einkauf von

Verpackungen und Umhüllungen für die

von der Z. 3 erfaßten Erzeugnisse;

5. die Züchtung, Vermehrung, Bearbeitung,

Verwertung und Beschaffung von Saatgut;

6. die Nutzung von land- und forstwirtschaftlichen

Grundstücken und ortsfesten land-

und forstwirtschaftlichen Betriebseinrichtungen,

sofern diese Tätigkeit der Hervorbringung

und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse

oder dem Halten von Nutztieren

(Abs. 1 letzter Satz) dient sowie die Nutzung

von Kühlanlagen, diese jedoch nur für

den Eigenverbrauch der Mitglieder;

7. die Wahrnehmung der Rechte der Mitglieder

hinsichtlich der Ausübung von Nutzungsrechten

im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951

über die Behandlung der Wald- und Weidennutzungsrechte

sowie besonderer Felddienstbarkeiten,

BGBl. Nr. 103.

(4) Als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

gelten ferner die Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen

Ein- und Verkaufsgenossenschaften,

soweit diese überwiegend mit dem Einkauf

land- und forstwirtschaftlicher Betriebserfordernisse

und dem Lagern und dem Verkauf

unverarbeiteter land- und forstwirtschaftlicher

Erzeugnisse befaßt sind. Ferner gelten die Betriebe

der Agrargemeinschaften im Sinne der

Flurverfassungsgesetze als Betriebe der Land- und

Forstwirtschaft."

5. § 6 hat zu lauten

„5 6. Der Abschluß des Dienstvertrages ist an

keine bestimmte Form gebunden."

6. § 7 hat mit Überschrift zu lauten

„Dienstschein

§ 7. (1) Wird ein Dienstvertrag mündlich abgeschlossen,

so ist dem Dienstnehmer vom

Dienstgeber auf Verlangen eine schriftliche Aufzeichnung

(Dienstschein) über die wesentlichen

Rechte und Pflichten aus dem Dienstvertrag auszufolgen.

Der Dienstschein ist vom Dienstgeber

zu unterfertigen.

(2) Dienstscheine sind von den Stempel- und

Rechtsgebühren des Bundes befreit."

7. Im § 9 Abs. 3 haben die Worte „unbeschadet

der Bestimmungen über den Jahresdienstvertrag

(§ 24 Abs. 3)" zu entfallen.

8. Dem § 14 sind nachstehende Abs. 4 und 5

anzufügen

„(4) Dem Dienstnehmer ist eine Abrechnung,

aus der die Berechnung der Höhe des Entgelts

zu ersehen ist, mindestens einmal monatlich

sowie dann auszufolgen, wenn sich dessen Höhe

ändert.

(5) Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen,

daß für Betriebe mit weniger als 5 Dienstnehmern

durch Kollektivvertrag eine von Abs. 4

abweichende Regelung getroffen werden kann."

9. § 15 hat mit Oberschrift zu lauten

„Barlohn

§ 15. (1) Der Barlohn ist der Vereinbarung

entsprechend zu bezahlen. Mangels einer Vereinbarung

sind ein nach Tagen bemessener Barlohn

wöchentlich, alle übrigen Bezüge monatlich im

nachhinein auszubezahlen.

(2) Akkord-, Stück- oder Gedinglöhne,

akkordähnliche oder sonstige leistungsbezogene

Prämien oder Entgelte werden mangels Vereinbarung

nach Fertigstellung der Arbeit fällig

und sind spätestens binnen zwei Wochen auszuzahlen.

Der Anspruch gemäß § 14 Abs. 3 bleibt

unberührt."

10. § 16 hat zu lauten

„§ 16. (1) Neben dem laufenden Entgelt gebührt

dem Dienstnehmer ein Urlaubszuschuß

und ein Weihnachtsgeld.

(2) Beginnt oder endet das Dienstverhältnis

während des Kalenderjahres, so gebühren dem

Dienstnehmer die Sonderzahlungen (Abs. 1) entsprechend

der im Kalenderjahr zurückgelegten

Dienstzeit anteilsmäßig. Der Dienstnehmer verliert

jedoch diese Ansprüche, wenn er ohne wichtigen

Grund vorzeitig austritt."

11. Die erste Überschrift vor § 17 „Naturalbezüge"

hat zu entfallen.

12. § 18 hat samt Oberschrift zu entfallen.

13. § 19 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen,

daß im Falle des Fehlens geeigneter

Landarbeiterwohnungen dem Dienstgeber die

Herstellung neuer bzw. die Verbesserung der

vorhandenen Landarbeiterwohnungen aufgetragen

wird."

14. § 20 hat mit Überschrift zu lauten

„Räumung der Wohnung bei Beendigung

des Dienstverhältnisses

§ 20. (1) Dienstnehmer, die keinen eigenen

Haushalt führen, haben eine von ihnen innegehabte

Dienstwohnung binnen einem Monat

nach Beendigung des Dienstverhältnisses zu

räumen.

(2) Dienstnehmer mit eigenem Haushalt haben

eine von ihnen innegehabte Dienstwohnung binnen

drei Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses

zu räumen. Stirbt der Dienstnehmer,

so haben die hinterbliebenen Familienangehörigen,

die mit ihm im gemeinsamen Haushalt

lebten, die Wohnung binnen drei Monaten

zu räumen.

(3) Das Exekutionsgericht hat dem Verpflichteten

einen Aufschub der zwangsweisen Räumung

von höchstens drei Monaten zu bewilligen, wenn

dieser sonst der Gefahr der Obdachlosigkeit ausgesetzt

wäre. Den Hinterbliebenen von Gefallenen

oder Vermißten, von Opfern politischer

Verfolgung oder tödlich verunglückten Angehörigen

des Betriebes kann unter den gleichen

Voraussetzungen ein weiterer Aufschub bewilligt

werden.

(4) Kranke und Dienstnehmerinnen während

der Schutzfrist (§§ 75 Abs. 1 und 75 b Abs. 1)

dürfen bei Beendigung des Dienstverhältnisses

erst dann durch Zwangsvollstreckung zur Räumung

der Wohnung verhalten werden, wenn sie

die Wohnung laut ärztlichem Zeugnis ohne Gefährdung

ihrer oder der Gesundheit ihres Kindes

verlassen können.

(5) Wird die Dienstwohnung nicht mit Beendigung

des Dienstverhältnisses geräumt, sondern

die Räumung nach den Bestimmungen der

Abs. 1 bis 4 aufgeschoben, so gilt dieser Aufschub

auch für die Räumung der Wirtschaftsgebäude

(Ställe, Scheunen)."

15. § 22 hat mit Überschrift zu lauten

„Anspruch auf Entgeltfortzahlung

§ 22. (1) Wird ein Dienstnehmer durch Krankheit

(Unglücksfall) an der Dienstleistung verhindert,

ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich

oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt

hat, so behält er nach einer

(2) Kur- und Erholungsaufenthalte, Aufenthalte

in Heil- und Pflegeanstalten, Rehabilitationszentren

und Rekonvalenszentenheimen,

die aus Gründen der Erhaltung, Besserung oder

Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit bewilligt

oder angeordnet wurden, sind unbeschadet allfälliger

Zuzahlungen durch den Versicherten

(Beschädigten) der Dienstverhinderung gemäß

Abs. 1 gleichzuhalten. Die Ausführungsgesetzgebung

hat die Behörden, Ämter, Träger der

Sozialversicherung oder sonstigen öffentlichen

Stellen zu bezeichnen, deren bewilligte oder angeordnete

Aufenthalte als Dienstverhinderung

im Sinne des Abs. 1 gelten.

(3) Für die Bemessung der Dauer des Anspruches

gemäß Abs. 1 sind Arbeitszeiten bei

demselben Dienstgeber, die keine längeren Unterbrechungen

als jeweils 60 Tage aufweisen, zusammenzurechnen.

Diese Zusammenrechnung

unterbleibt jedoch, wenn die Unterbrechung

durch eine Kündigung des Dienstverhältnisses

seitens des Dienstnehmers oder einen Austritt

ohne wichtigen Grund oder eine vom Dienstnehmer

verschuldete Entlassung eingetreten ist.

(4) Wenn innerhalb eines halben Jahres nach

Wiederaufnahme der Arbeit neuerlich eine

Dienstverhinderung wegen Krankheit (Unglücksfall)

eintritt, so ist zunächst ein allfälliger Restanspruch

nach Abs. 1 zu verbrauchen. Soweit die

Gesamtdauer der Dienstverhinderungen die Anspruchsdauer

nach Abs. 1 übersteigt, gebühren

noch 40 v. H. des Entgelts für die halben Zeiträume

nach Abs. 1.

(5) Wird ein Dienstnehmer durch Arbeitsunfall

oder Berufskrankheit im Sinne der Vorschriften

über die gesetzliche Unfallversicherung an der

Leistung seiner Dienste verhindert, ohne daß

er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe

Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er

seinen Anspruch auf das Entgelt ohne Rücksicht

auf andere Zeiten einer Dienstverhinderung bis

zur Dauer von acht Wochen. Der Anspruch auf

das Entgelt erhöht sich auf die Dauer von zehn

Wochen, wenn das Dienstverhältnis 15 Jahre

ununterbrochen gedauert hat. Bei wiederholten

Dienstverhinderungen, die im unmittelbaren ursächlichen

Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall

oder einer Berufskrankheit stehen, besteht

ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts innerhalb

eines Dienstjahres nur insoweit, als die

Dauer des Anspruches nach dem ersten oder

zweiten Satz noch nicht erschöpft ist. Ist ein

Dienstnehmer gleichzeitig bei mehreren Dienstgebern

beschäftigt, so entsteht ein Anspruch nach

diesem Absatz nur gegenüber jenem Dienstgeber,

bei dem die Dienstverhinderung im Sinne dieses

Absatzes eingetreten ist; gegenüber den anderen

Dienstgebern entstehen Ansprüche nach Abs. 1.

(6) In Abs. 2 genannte Aufenthalte, die wegen

eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit

bewilligt oder angeordnet werden, sind einer

Dienstverhinderung gemäß Abs. 5 gleichzuhalten.

(7) Die Leistungen für die in Abs. 2 genannten

Aufenthalte gelten auch dann als auf Rechnung

einer nach Abs. 2 von der Ausführungsgesetzgebung

zu bestimmenden Stelle erbracht, wenn

hiezu ein Kostenzuschuß mindestens in der halben

Höhe der gemäß § 45 Abs. 1 lit. a des

ASVG geltenden Höchstbeitragsgrundlage für

jeden Tag des Aufenthaltes gewährt wird.

16. Nach § 22 sind nachstellende §§ 22 a bis

22 d einzufügen

„Höhe des fortzuzahlenden Entgelts

§ 22 a. (1) Ein nach Wochen, Monaten oder

längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf

wegen einer Dienstverhinderung für die Anspruchsdauer

gemäß § 22 nicht gemindert werden.

(2) In allen anderen Fällen bemißt sich der

Anspruch gemäß § 22 nach dem regelmäßigen

Entgelt.

(3) Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des

Abs. 2 gilt das Entgelt, das dem Dienstnehmer

gebührt hätte, wenn keine Dienstverhinderung

eingetreten wäre.

(4) Sind im Entgelt Naturalbezüge enthalten,

so sind sie mit den für die Sozialversicherung

geltenden Bewertungssätzen in Geld abzulösen,

wenn sie während der Dienstverhinderung nicht

gewährt oder nicht in Anspruch genommen

werden.

(5) Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen,

akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen

Prämien oder Entgelten bemißt sich

das fortzuzahlende Entgelt nach dem Durchschnitt

der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen

unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter

Arbeiten.

(6) Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen,

daß durch Kollektivvertrag geregelt werden

kann, welche Leistungen des Dienstgebers

als Entgelt anzusehen sind und welche Berechnungsart

für die Ermittlung der Höhe des Entgelts

abweichend von den Bestimmungen der

Abs. 3 bis 5 anzuwenden ist.

Mitteilungs- und Nachweispflicht

§ 22 b. (1) Der Dienstnehmer ist verpflichtet,

ohne Verzug die Dienstverhinderung dem Dienstgeber

bekanntzugeben und auf Verlangen des

Dienstgebers, das nach angemessener Zeit wiederholt

werden kann, eine Bestätigung des zuständigen

Krankenversicherungsträgers oder des behandelnden

Arztes über Beginn, voraussichtliche

Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen.

Diese Bestätigung hat einen Vermerk

darüber zu enthalten, daß dem zuständigen

Krankenversicherungsträger eine Arbeitsunfähigkeitsanzeige

mit Angabe über Beginn, voraussichtliche

Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit

übermittelt wurde.

(2) Wird der Dienstnehmer durch den Kontrollarzt

des zuständigen Krankenversicherungsträgers

für arbeitsfähig erklärt, so ist der

Dienstgeber von diesem Krankenversicherungsträger

über die Gesundschreibung sofort zu verständigen.

Diese Pflicht zur Verständigung besteht

auch, wenn sich der Dienstnehmer ohne

Vorliegen eines wichtigen Grundes der für ihn

vorgesehenen ärztlichen Untersuchung beim zuständigen

Krankenversicherungsträger nicht

unterzieht.

(3) In den Fällen des § 22 Abs. 2 und 6 hat

der Dienstnehmer eine Bescheinigung über die

Bewilligung oder Anordnung sowie über den

Zeitpunkt des in Aussicht genommenen Antrittes

und die Dauer des die Arbeitsverhinderung begründenden

Aufenthaltes vor dessen Antritt vorzulegen.

(4) Kommt ein Dienstnehmer einer seiner Verpflichtungen

nach Abs. 1 oder 3 nicht nach,

so verliert er für die Dauer der Säumnis den

Anspruch auf Entgelt. Das gleiche gilt, wenn sich

der Dienstnehmer ohne Vorliegen eines wichtigen

Grundes der für ihn vorgesehenen ärztlichen

Untersuchung beim zuständigen Krankenversicherungsträger

nicht unterzieht.

Beendigung des Dienstverhältnisses

§ 22 c. Wird der Dienstnehmer während einer

Dienstverhinderung gemäß § 22 gekündigt, ohne

wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft

den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen

Austritt des Dienstnehmers, so bleibt

der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für

die nach § 22 Abs. 1 und 5 vorgesehene Dauer

bestehen, wenngleich das Dienstverhältnis früher

endet.

Günstigere Regelungen

§ 22 d. Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen,

daß Kollektivverträge, Arbeits(Dienst)ordnungen,

Betriebsvereinbarungen und

Dienstverträge, die den Anspruch auf Fortzahlung

des Entgelts bei Dienstverhinderung durch

Krankheit (Unglücksfall) sowie Arbeitsunfall oder

Berufskrankheit hinsichtlich Wartezeit (§ 22

Abs. 1), Verschuldensgrad (§ 22 Abs. 1 und 5)

oder Anspruchsdauer (§ 22 Abs. 1, 4 und 5)

günstiger regeln, insoweit unberührt bleiben. Die

Ausführungsgesetzgebung hat ferner zu bestimmen,

daß für die Anspruchsdauer nach den Vorschriften

der auf Grund dieses Bundesgesetzes

erlassenen Ausführungsgesetze deren Bestimmungen

an Stelle anderer Regelungen gelten.

17. § 23 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Wichtige Gründe der Dienstverhinderung

sind insbesondere

a) schwere Erkrankung oder Todesfall von

nahen Familienmitgliedern,

b) eigene Hochzeit oder Hochzeit der Kinder,

c) Niederkunft der Gattin,

d) Begräbnis des Gatten (der Gattin), der

Kinder, der Eltern oder Schwiegereltern,

der Geschwister,

e) Aufsuchen des Arztes oder des Zahnbehandlers,

f) Vorladung vor Gerichte, sonstige Behörden

und öffentliche Ämter, sofern der Dienstnehmer

keinen Anspruch auf Ersatz des

Verdienstentganges hat,

g) Wohnungswechsel,

h) Teilnahme an Sitzungen und Tagungen als

Mitglied öffentlich-rechtlicher Körperschaften,

i) Ausübung des Wahlrechtes."

18. § 24 Abs. 3 hat zu entfallen. Der bisherige

Abs. 4 erhält die Bezeichnung Abs. 3.

19. Die §§ 28 und 29 haben zu entfallen.

20. § 30 hat mit Überschrift zu lauten

„Abfertigung

§ 30. (1) War der Dienstnehmer ununterbrochen

durch eine bestimmte Zeitdauer bei ein

und demselben Dienstgeber oder in demselben

Betrieb beschäftigt, so gebührt ihm bei Auflösung

des Dienstverhältnisses eine Abfertigung. Das

Mindestausmaß der Abfertigung beträgt nach drei

vollendeten Dienstjahren 6 v. H. des Jahresentgelts

und erhöht sich für jedes weitere vollendete

Dienstjahr um 2 v. H. des Jahresentgelts.

Ab dem vollendeten 20. Dienstjahr erhöht sich

die Abfertigung für jedes weitere vollendete

Dienstjahr um 3 v. H.

(2) Das Jahresentgelt umfaßt den Barlohn und

die Naturalbezüge (§ 8 Abs. 2). Im Falle einer

Ablösung der Naturalbezüge in Geld gelten für

deren Bewertung die für die Zwecke der Sozialversicherung

festgesetzten Bewertungssätze.

(3) Der Anspruch auf Abfertigung besteht

nicht, wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen

Grund vorzeitig austritt, wenn ihn ein Verschulden

an der vorzeitigen Entlassung trifft

oder wenn er selbst kündigt.

(4) Der Anspruch auf Abfertigung bleibt erhalten,

wenn

a) Dienstnehmer bei Erreichung oder nach

Überschreiten der für die (vorzeitige)

Alterspension erforderliche Altersgrenze

oder

b) weibliche Dienstnehmer spätestens drei

Monate nach der Geburt eines Kindes, bei

Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes

(§ 75 h) spätestens sechs Wochen nach

dessen Beendigung,

das Dienstverhältnis auflösen.

(5) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod

des Dienstnehmers aufgelöst, so gebührt dessen

gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der

Dienstnehmer im Zeitpunkt seines Todes gesetzlich

verpflichtet war, eine Abfertigung nach Maßgabe

der Abs. 1 und 2."

21. § 38 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 38. (1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, bei

Beendigung des Dienstverhältnisses dem Dienstnehmer

ein schriftliches Zeugnis über die Dauer

und die Art der Dienstleistung auszustellen.

Kommt der Dienstgeber dieser Verpflichtung

nicht nach, so soll er vom Dienstnehmer auf diese

hingewiesen werden. Eintragungen und Anmerkungen

im Zeugnis, durch die dem Dienstnehmer

die Erlangung einer neuen Stelle erschwert wird,

sind unzulässig. Die Kosten des Zeugnisses trägt

der Dienstgeber."

22. Die Überschrift des Abschnittes 3 hat zu

lauten

„3. Kollektive Rechtsgestaltung"

23. § 40 hat mit Überschrift zu lauten

„Kollektivvertrag

§ 40. (1) Kollektivverträge im Sinne dieses

Bundesgesetzes sind Vereinbarungen, die zwischen

kollektivvertragsfähigen Körperschaften

der Dienstgeber einerseits und der Dienstnehmer

andererseits schriftlich abgeschlossen werden.

(2) Durch Kollektivverträge können geregelt

werden

1. die Rechtsbeziehungen zwischen den

Kollektivvertragsparteien;

2. die gegenseitigen aus dem Dienstverhältnis

entspringenden Rechte und Pflichten der

Dienstgeber und der Dienstnehmer;

3. die Änderung kollektivvertraglicher

Rechtsansprüche gemäß Z. 2 der aus dem

Dienstverhältnis ausgeschiedenen Dienstnehmer;

4. Maßnahmen im Sinne des § 172 Abs. 1 Z. 4;

5. Art und Umfang der Mitwirkungsbefugnisse

der Dienstnehmerschaft bei Durchführung

von Maßnahmen gemäß Z. 4 und von

Maßnahmen im Sinne des § 172 Abs. 1 Z. 9;

6. gemeinsame Einrichtungen der Kollektivvertragsparteien;

7. sonstige Angelegenheiten, deren Regelung

durch Gesetz dem Kollektivvertrag übertragen

wird.

(3) Die Bestimmungen in Kollektivverträgen

können, soweit sie die Rechtsverhältnisse zwischen

Dienstgebern und Dienstnehmern regeln,

durch Betriebsvereinbarung oder Dienstvertrag

weder aufgehoben noch beschränkt werden. Sondervereinbarungen

sind, sofern sie der Kollektivvertrag

nicht ausschließt, nur gültig, soweit sie

für den Dienstnehmer günstiger sind oder Angelegenheiten

betreffen, die im Kollektivvertrag

nicht geregelt sind.

(4) Bei der Prüfung, ob eine Sondervereinbarung

im Sinne des Abs. 3 günstiger ist als der.

Kollektivvertrag, sind jene Bestimmungen zusammenzufassen

und gegenüberzustellen, die in

einem rechtlichen und sachlichen Zusammenhang

stehen."

23 a. In § 41 Abs. 2 hat die Zitierung anstelle

„(§ 52)" richtig „(§ 196)" zu lauten.

24. Im § 45 Abs. 1 haben die Worte „im Falle

des § 40 Abs. 2 durch die gesetzliche Betriebsvertretung"

zu entfallen.

25. § 47 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Bestimmungen des Kollektivvertrages

sind, soweit sie nicht die Rechtsbeziehungen zwischen

den Kollektivvertragsparteien regeln,

innerhalb seines fachlichen, räumlichen und persönlichen

Geltungsbereiches unmittelbar rechtsverbindlich.

Die Rechtswirkungen des Kollektivvertrages

bleiben nach seinem Erlöschen für

Dienstverhältnisse, die unmittelbar vor seinem

Erlöschen durch ihn erfaßt waren, so lange aufrecht,

ab für diese Dienstverhältnisse nicht ein

neuer Kollektivvertrag wirksam oder mit den

betroffenen Dienstnehmern eine neue Einzelvereinbarung

abgeschlossen wird."

25 a. In § 51 Abs. 3 hat es anstelle „Arbeitsordnung"

richtig „Betriebsvereinbarung" zu

lauten.

26. Die §§ 52 bis 55 haben zu lauten

„BETRIEBSVEREINBARUNG

Begriff

§ 52. Betriebsvereinbarungen sind schriftliche

Vereinbarungen, die vom Betriebsinhaber einerseits

und dem Betriebsrat (Betriebsausschuß, Zentralbetriebsrat)

andererseits in Angelegenheiten

abgeschlossen werden, deren Regelung durch Gesetz

oder Kollektivvertrag der Beriebsvereinbarung

vorbehalten ist.

Wirksamkeitsbeginn

§ 53. (1) Betriebsvereinbarungen sind vom

Betriebsinhaber oder vom Betriebsrat im Betrieb

aufzulegen oder an sichtbarer, für alle Dienstnehmer

zugänglicher Stelle anzuschlagen.

(2) Enthält die Betriebsvereinbarung keine Bestimmung

über ihren Wirksamkeitsbeginn, so

tritt ihre Wirkung mit dem auf den Tag der

Unterzeichnung folgenden Tag ein.

(3) Nach Wirksamwerden der Betriebsvereinbarung

ist vom Betriebsinhaber je eine Ausfertigung

der Betriebsvereinbarung den zuständigen

gesetzlichen Interessenvertretungen und

jenen Berufsvereinigungen der Dienstgeber und

der Dienstnehmer zu übermitteln, die den Kollektivvertrag

abgeschlossen haben, der Grundlage

für die Betriebsvereinbarung ist.

Rechtswirkungen

§ 54. (1) Die Bestimmungen der Betriebsvereinbarung

sind, soweit sie nicht die Rechtsbeziehungen

zwischen den Vertragsparteien

regeln, innerhalb ihres Geltungsbereiches unmittelbar

rechtsverbindlich.

(2) Die Bestimmungen in Betriebsvereinbarungen

können durch Einzelvereinbarung weder aufgehoben

noch beschränkt werden. Einzelvereinbarungen

sind nur gültig, soweit sie für den

Dienstnehmer günstiger sind oder Angelegenheiten

betreffen, die durch Betriebsvereinbarungen

nicht geregelt sind. § 40 Abs. 4 ist sinngemäß

anzuwenden.

(3) Die Geltung von Betriebsvereinbarungen

wird durch den Übergang des Betriebes auf

einen anderen Betriebsinhaber nicht berührt.

Geltungsdauer von Betriebsvereinbarungen

§ 55. (1) Betriebsvereinbarungen können, soweit

sie keine Vorschriften über ihre Geltungsdauer

enthalten und Abs. 2 nicht anderes bestimmt,

von jedem der Vertragspartner unter

Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum

Letzten eines Kalendermonats schriftlich gekündigt

werden,

(2) In Angelegenheiten, in denen das Gesetz

bei NichtZustandekommen einer Einigung über

den Abschluß, die Abänderung und Aufhebung

einer Betriebsvereinbarung die Anrufung der

Schlichtungsstelle zuläßt, können Betriebsvereinbarungen

nicht gekündigt werden.

(3) Die Rechtswirkungen der Betriebsvereinbarung

enden mit ihrem Erlöschen. Ist eine

Betriebsvereinbarung durch Kündigung erloschen,

so bleiben ihre Rechtswirkungen für Dienstverhältnisse,

die unmittelbar vor ihrem Erlöschen

durch sie erfaßt waren, so lange aufrecht, als für

diese Dienstverhältnisse nicht eine neue Betriebsvereinbarung

wirksam oder mit den betroffenen

Dienstnehmern nicht eine neue Einzelvereinbarung

abgeschlossen wird.

(4) Die Beendigung der Betriebsvereinbarung

ist entsprechend der Vorschrift des § 53 Abs. 1

im Betrieb kundzumachen. Der Betriebsinhaber

hat die im § 53 Abs. 3 genannten Stellen vom

Erlöschen der Betriebsvereinbarung zu verständigen."

27. § 56 Abs. 1 und 2 haben zu lauten

„§ 56. (1) Die regelmäßige Wochenarbeitszeit

darf, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt

wird, 40 Stunden nicht überschreiten.

(2) Für die mit dem Dienstgeber in Hausgemeinschaft

lebenden Dienstnehmer mit freier

Station darf die regelmäßige Wochenarbeitszeit

ab 6. Jänner 1975 44 Stunden,

ab 5. Jänner 1976 3 Stunden,

ab 3. Jänner 1977 42 Stunden

nicht überschreiten.

28. § 57 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 57. (1) Während der Arbeitsspitzen darf die

regelmäßige Wochenarbeitszeit in der Landwirtschaft

um sechs Stunden, ab 5. Jänner 1976 um

drei Stunden verlängert werden; sie ist in der

arbeitsschwachen Zeit so zu verkürzen, daß die

im § 56 festgelegte regelmäßige Wochenarbeitszeit

im Jahresdurchschnitt nicht überschritten

wird."

29. Nach § 57 ist nachstehender § 57 a einzufügen

„§ 57 a. Als Tagesarbeitszeit gilt die Arbeitszeit

innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes

von 24 Stunden, als Wochenarbeitszeit

gilt die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von

Montag bis einschließlich Sonntag."

30. § 58 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 58. (1) Die auf Grund ihres Dienstverhältnisses

neben ihrer übrigen Tätigkeit auch mit

Viehpflege, Melkung oder mit regelmäßigen Verrichtungen

im Haushalt beschäftigten Dienstnehmer

haben diese Arbeiten und die üblichen Früh-

und Abendarbeiten (§ 59 Abs. 6) auch über die

Wochenarbeitszeit (§§ 56 bis 57 a) hinaus bis zu

einem Ausmaß von sechs Stunden wöchentlich

zu verrichten. Hiefür gebührt ihnen ein Freizeitausgleich

im Verhältnis 1 :1 innerhalb eines

Monates. Ober dieses Ausmaß hinaus geleistete

Arbeiten unterliegen den Bestimmungen des

§ 59."

31. Nach § 58 ist nachstehender § 58 a anzufügen

„§ 58 a. Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein

Schichtplan zu erstellen, innerhalb des Schichtturnus

darf die Wochenarbeitszeit die nach § 56

zulässige Dauer nicht überschreiten."

32. § 59 hat mit Überschrift zu lauten

„Überstundenarbeit

§ 59. (1) Überstundenarbeit liegt vor, wenn

entweder die Grenzen der nach den §§ 56 bis 58 a

zulässigen Wochenarbeitszeit oder die Tagesarbeitszeit

überschritten werden, die sich auf

Grund der vereinbarten Verteilung dieser

Wochenarbeitszeit ergibt.

(2) Soweit in den Abs. 3 und 4 nicht anderes

bestimmt ist, dürfen von einem Dienstnehmer

an einem Wochentag höchstens zwei, an einem

sonst arbeitsfreien Werktag höchstens acht, in

einer Arbeitswoche jedoch nicht mehr als zwölf

Oberstunden verlangt werden.

(3) In landwirtschaftlichen Betrieben mit

Arbeitszeiteinteilung nach § 57 Abs. 1 dürfen

ab 5. Jänner 1976 während der Zeit der Arbeitsspitzen

durch höchstens dreizehn Wochen innerhalb

des Kalenderjahres von einem Dienstnehmer

an einem Wochentag höchstens drei, an einem

sonst arbeitsfreien Werktag höchstens neun und

insgesamt in einer Arbeitswoche höchstens fünfzehn

Oberstunden verlangt werden.

(4) In landwirtschaftlichen Betrieben, die von

der Arbeitszeiteinteilung nach § 57 Abs. 1 keinen

Gebrauch machen, dürfen während der Zeit der

Arbeitsspitzen durch höchstens 13 Wochen innerhalb

des Kalenderjahres von einem Dienstnehmer

an einem Wochentag höchstens vier, an einem

sonst arbeitsfreien Werktag höchstens zehn und

insgesamt in einer Arbeitswoche höchstens achtzehn

Überstunden verlangt werden.

(5) Die Leistung von Überstunden über die

normale Arbeitszeit darf nicht verweigert werden,

wenn außergewöhnliche Umstände, wie drohende

Wetterschläge und sonstige Elementarereignisse,

ferner Gefahren für das Vieh oder

drohendes Verderben der Produkte sowie Gefährdung

des Waldbestandes eine Verlängerung

der Arbeitszeit dringend notwendig machen.

(6) Die üblichen Früh- und Abendarbeiten, die

zu den vertragsmäßigen Verrichtungen eines

Dienstnehmers gehören, gelten nicht als Überstunden."

33. Dem § 60 ist nachstehender Abs. 4 einzufügen

„(4) Die Bestimmung des § 58 a bleibt von den

vorstehenden Regelungen (Abs. 2 und 3) unberührt."

34. Der letzte Satz des § 63 Abs. 2 hat zu

lauten

„Für Arbeiten während der Nachtruhezeit, an

Sonntagen und an für Sonntagsarbeit gewährten

Ersatzruhetagen gebührt ein 100%iger Aufschlag

zum Stundenlohn."

35. Dem § 63 ist nachstehender Abs. 4 anzufügen

„(4) Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen,

daß bei mehrschichtiger Arbeitsweise durch

Kollektivvertrag eine von den Bestimmungen

der Abs. 1 bis 3 abweichende Regelung getroffen

werden kann."

36. § 65 Abs. 3 hat zu entfallen. Die bisherigen

Abs. 4 bis 6 erhalten die Bezeichnung Abs. 3

bis 5.

37. Nach § 65 Abs. 5 ist nachstehender Abs. 6

anzufügen

„(6) Wenn das Dienstverhältnis wenigstens

zwei Jahre ununterbrochen gedauert hat, so ist

die in anderen Dienstverhältnissen im Inland

zugebrachte Dienstzeit als Angestellter, Arbeiter

oder Lehrling, sofern sie mindestens je sechs

Monate gedauert hat, für die Bemessung der Urlaubsdauer

bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren

anzurechnen."

38. Im § 75 g Abs. 2 ist die Zitierung „§ 75

Abs. 3" durch die Zitierung „§ 75 Abs. 2" zu

ersetzen.

39. Die §§ 76 und 77 haben samt Überschriften

zu lauten

„Schutz der Jugendlichen

§ 76. (1) Unter Jugendlichen im Sinne dieses

Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen,

die nicht als Kinder im Sinne des § 77 Abs. 6

gelten und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet

haben, jedenfalls aber solange sie in einem

Lehr- oder sonstigen, mindestens einjährigen

Ausbildungsverhältnis stehen.

(2) Bei der Beschäftigung von Jugendlichen ist

auf deren Gesundheit und körperliche Entwicklung

besonders Rücksicht zu nehmen. Es ist

ihnen die zum Besuch der Berufsschule (Kurse)

notwendige freie Zeit ohne Schmälerung des Entgelts

zu gewähren.

(3) Jugendliche (Abs. 1) dürfen zur Nachtarbeit

(§ 60) und zu Überstundenarbeit (§ 59) nicht

herangezogen werden. Arbeiten an Sonn- und

Feiertagen sind nur in besonders dringlichen

Fällen (§ 62 Abs. 4) zulässig.

(4) Jugendliche, die das 16. Lebensjahr noch

nicht vollendet haben, dürfen nicht zu Akkordarbeiten,

akkordähnlichen Arbeiten, leistungsbezogenen

Prämienarbeiten und sonstigen Arbeiten,

bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo

ein höheres Entgelt erzielt werden kann,

wie beispielsweise Arbeiten, für die Entgelt gebührt,

das auf Arbeits(Persönlichkeits)bewertungsverfahren,

statistischen Verfahren, Datenerfassungsverfahren,

Kleinstzeitverfahren oder

ähnlichen Entgeltfindungsmethoden beruht, wenn

die damit verbundene durchschnittliche Arbeitsleistung

die Kräfte des Jugendlichen übersteigt,

sowie zu Fließarbeiten mit vorgeschriebenem

Arbeitstempo herangezogen werden.

(5) Die regelmäßige Wochenarbeitszeit darf für

Jugendliche die im § 56 Abs. 1 festgelegte Stundenzahl

nicht überschreiten. § 57 gilt sinngemäß.

(6) Jugendlichen gebührt bis zum Ende des

Dienstjahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden,

in jedem Dienstjahr ein ununterbrochener

Urlaub von vierundzwanzig Werktagen.

(7) Der Dienstgeber ist verpflichtet, Dienstnehmern

die für die Durchführung der Jugendlichenuntersuchungen

gemäß § 132 a ASVG erforderliche

Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts

zu gewähren.

(8) Die Jugendlichenuntersuchungen gemäß

§ 132 a ASVG sind bei Jugendlichen, die erstmalig

eine Beschäftigung angetreten haben, tunlichst

binnen zwei Monaten durchzuführen.

(9) Betriebsinhabern, die wegen Übertretung

von Vorschriften betreffend den Schutz der

Jugendlichen bestraft werden, kann auf Antrag

der Land- und Forstwirtschaftsinspektion die

Beschäftigung von Jugendlichen auf bestimmte

Zeit oder auf Dauer untersagt werden.

Kinderarbeit

§ 77. (1) Kinder dürfen, soweit im folgenden

nicht anderes bestimmt wird, zu Arbeiten nicht

herangezogen werden.

(2) Als Kinderarbeit im Sinne dieses Gesetzes

gilt die entgeltliche und die, wenn auch nicht

besonders entlohnte, regelmäßige Verwendung

von Kindern zu Arbeiten jeglicher Art.

(3) Als Kinderarbeit gilt nicht die Beschäftigung

von Kindern, die ausschließlich zum Zwecke

des Unterrichts oder der Erziehung erfolgt; ferner

nicht die Heranziehung von Kindern zu vereinzelten

leichten Dienstleistungen und die Beschäftigung

eigener Kinder mit leichten, wenn

auch regelmäßigen Leistungen von geringer

Dauer.

(4) Die Beschäftigung Schulpflichtiger darf die

Schulausbildung nicht beeinträchtigen.

(5) Bei der Beschäftigung von Kindern im

Sinne des Abs. 5 ist auf deren Gesundheit,

Sicherheit und körperliche Entwicklung besonders

Rücksicht zu nehmen und jede Gefährdung der

Sittlichkeit zu vermeiden.

(6) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind Minderjährige zu verstehen, die

a) die allgemeine Schulpflicht noch nicht beendet

haben;

b) der allgemeinen Schulpflicht nicht unterliegen

oder von ihr befreit sind, bis zum

1. Juli des Kalenderjahres, in dem sie das

15. Lebensjahr vollenden.

(7) Als eigene Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes

gelten Kinder (Abs. 6), die mit jenem,

der sie beschäftigt, im gemeinsamen Haushalt

leben und mit ihm bis zum dritten Grade verwandt

oder verschwägert sind oder zu ihm im

Verhältnis von Stiefkindern oder Wahlkindern

stehen oder zu deren Vormund er bestellt ist.

Alle übrigen Kinder gelten als fremde Kinder."

40. Die §§ 78 bis 80 mit Überschrift haben zu

entfallen.

41. § 82 Abs. 3 hat zu entfallen. Der bisherige

Abs. 4 erhält die Bezeichnung Abs. 3. Im nunmehrigen

Abs. 3 hat der Klammerausdruck

„(Vertrauensmänner)" zu entfallen.

41 a. In § 85 Abs. 5 hat der Klammerausdruck

„(Vertrauensmänner)" zu entfallen.

42. Im § 87 sind die Worte „In den Fällen

des § 85 Abs. 5 und 86" durch die Worte „In den

Fällen des § 85 Abs. 6 und 86" zu ersetzen.

43. § 100 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Der Lehrherr ist ferner verpflichtet, dem

Lehrling die zum Besuch der Berufsschule und der

vorgeschriebenen Fachkurse notwendige Zeit

ohne Schmälerung des Entgelts freizugeben, ihn

zum Besuch des Unterrichts anzuhalten und die

Überwachung des Schulbesuches durch An- und

Abmeldung bei der Schulleitung zu ermöglichen."

44. Die §§ 109 bis 204 haben mit Überschrift

zu lauten

„9. Betriebsverfassung

Betriebsbegriff

§ 109. (1) Als Betrieb gilt jede Arbeitsstätte,

die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb

der eine physische oder juristische Person

oder eine Personengemeinschaft mit technischen

oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter

Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt,

ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht

oder nicht.

(2) Die Einigungskommission hat auf Antrag

festzustellen, ob ein Betrieb im Sinne des Abs. 1

vorliegt. Die Entscheidung der Einigungskommission

hat so lange bindende Wirkung, als sich

nicht die Voraussetzungen, die für die Entscheidung

maßgebend waren, wesentlich geändert

haben und dies in einem neuerlichen Verfahren

festgestellt wird.

(3) Zur Antragstellung im Sinne des Abs. 2

sind bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses

der Betriebsinhaber, der Betriebsrat, mindestens

so viele wahlberechtigte Dienstnehmer, ab

Betriebsratsmitglieder zu wählen wären, sowie

die zuständige freiwillige Berufsvereinigung und

die gesetzliche Interessenvertretung der Dienstnehmer

berechtigt. Jeder im Betrieb bestehende

Wahlvorstand hat im. Verfahren Parteistellung.

Gleichstellung

§ 110. (1) Die Einigungskommission hat auf

Antrag eine Arbeitsstätte, in der dauernd mehr

als 10 Dienstnehmer beschäftigt sind und die

nicht alle Merkmale eines Betriebes im Sinne

des § 109 Abs. 1 aufweist, einem selbständigen

Betrieb gleichzustellen, wenn sie räumlich vom

Hauptbetrieb weit entfernt ist und hinsichtlich

Aufgabenbereich und Organisation eine Eigenständigkeit

besitzt, die der eines Betriebes nahekommt.

(2) Die Einigungskommission hat die Gleichstellung

auf Antrag für beendet zu erklären,

wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht mehr

gegeben sind.

(3) Antragsberechtigt im Sinne der Abs. 1

und 2 sind der Betriebsrat, mindestens so viele

Dienstnehmer, als Betriebsratsmitglieder zu wählen

wären, die zuständige freiwillige Berufsvereinigung

und die gesetzliche Interessenvertretung

der Dienstnehmer; zur Antragstellung gemäß

Abs. 2 ist auch der Betriebsinhaber berechtigt.

Dienstnehmerbegriff

§ 111. (1) Dienstnehmer im Sinne dieses Abschnittes

sind alle im Rahmen eines Betriebes

beschäftigten Personen einschließlich der Lehrlinge

ohne Unterschied des Alters.

(2) Als Dienstnehmer gelten nicht

1. In Betrieben einer juristischen Person, die

Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen

Vertretung der juristischen Person berufen

ist;

2. leitende Angestellte, denen maßgebender

Einfluß auf die Führung des Betriebes zusteht;

3. Personen, die vorwiegend zu ihrer Erziehung,

Behandlung, Heilung oder Wiedereingliederung

beschäftigt werden, sofern sie

nicht auf Grund eines Dienstvertrages beschäftigt

sind;

4. Personen, die im Vollzug einer verwaltungsbehördlichen

oder gerichtlichen Verwahrungshaft,

Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe

oder freiheitsentziehenden vorbeugenden

Maßnahme beschäftigt werden;

5. Personen, deren Beschäftigung vorwiegend

durch religiöse, karitative oder soziale

Motive bestimmt ist, sofern sie nicht auf

Grund eines Dienstvertrages beschäftigt sind;

6. Personen, die zu Schulungs- und Ausbildungszwecken

kurzfristig beschäftigt werden;

7. Personen, die Zivildienst nach den Bestimmungen

des Zivildienstgesetzes, BGBl.

Nr. 187/1974, lebten.

Rechte des einzelnen Dienstnehmers

§ 112. (1) Die Dienstnehmer dürfen in der

Ausübung ihrer betriebsverfassungsrechtlichen

Befugnisse nicht beschränkt und aus diesem

Grunde nicht benachteiligt werden.

(2) Die Dienstnehmer können Anfragen,

Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen

beim Betriebsrat, bei jedem seiner Mitglieder

und beim Betriebsinhaber vorbringen.

(3) Die sich aus dem Dienstverhältnis ergebenden

Informations-, Interventions-, Überwachungs-,

Anhörungs- und Beratungsrechte des

einzelnen Dienstnehmers gegenüber dem Betriebsinhaber

und die entsprechenden Pflichten des

Betriebsinhabers bleiben unberührt.

Aufgabe

§ 113. Die Organe der Dienstnehmerschaft des

Betriebes haben die Aufgabe, die wirtschaftlichen,

sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen

der Dienstnehmer im Betrieb wahrzunehmen

und zu fördern.

Grundsätze der Interessenvertretung

§ 114. (1) Ziel der Bestimmungen über die

Betriebsverfassung und deren Anwendung ist die

Herbeiführung eines Interessenausgleichs zum

Wohl der Dienstnehmer und des Betriebes.

(2) Die Organe der Dienstnehmerschaft des

Betriebes sollen bei Verwirklichung ihrer Interessenvertretungsaufgabe

im Einvernehmen mit

den zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften

der Dienstnehmer vorgehen.

(3) Die Organe der Dienstnehmerschaft haben

ihre Tätigkeit tunlichst ohne Störung des Betriebes

zu vollziehen. Sie sind nicht befugt, in die

Führung und den Gang des Betriebes durch

selbständige Anordnungen einzugreifen.

(4) Die Organe der Dienstnehmerschaft können

zu ihrer Beratung in allen Angelegenheiten die

zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder

gesetzliche Interessenvertretung der Dienstnehmer

beiziehen. Den Vertretern der zuständigen

freiwilligen Berufsvereinigung und der

gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer

ist in diesen Fällen oder, soweit dies zur

Ausübung der ihnen durch dieses Bundesgesetz

eingeräumten Befugnisse sonst erforderlich ist,

nach Unterrichtung des Betriebsinhabers oder

seines Vertreters Zugang zum Betrieb zu gewähren.

Abs. 3 und § 188 Abs. 4 sind sinngemäß

anzuwenden.

(5) Die den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen

der Dienstgeber und der Dienstnehmer

eingeräumten Befugnisse kommen nur

jenen freiwilligen Berufsvereinigungen zu, denen

gemäß § 41 Abs. 2 Kollektivvertragsfähigkeit

zuerkannt wurde.

ORGANISATIONSRECHT

Organe der Dienstnehmerschaft

§ 115. (1) In jedem Betrieb, in dem dauernd

mindestens fünf stimmberechtigte (§ 124 Abs. 1)

Dienstnehmer beschäftigt werden, sind nach

Maßgabe der folgenden Bestimmungen von der

Dienstnehmerschaft Organe zu bilden. Bei der

Berechnung dieser Zahl haben die gemäß § 128

Abs. 3 Z. 1 vom passiven Wahlrecht zum

Betriebsrat ausgeschlossenen Familienangehörigen

des Betriebsinhabers außer Betracht zu bleiben.

(2) Ausgenommen von den Bestimmungen des

Abs. 1 sind bäuerliche Betriebe, sofern sie weniger

als fünf ständige Dienstnehmer ohne Einrechnung

der familieneigenen Arbeitskräfte (§ 3

Abs. 2) beschäftigen.

(3) Als bäuerliche Betriebe im Sinne dieses

Gesetzes haben jene zu gelten, in denen die

Betriebsinhaber selbst sowie ihre im Familienverbande

lebenden Familienangehörigen im Betriebe

mitarbeiten, mit den Dienstnehmern in

der Regel in Hausgemeinschaft leben und bei

der Führung des Betriebes ein leitender Angestellter

nicht beschäftigt wird.

(4) Erfüllt sowohl die Gruppe der Arbeiter

als auch die Gruppe der Angestellten (§ 116

Abs. 3) die Voraussetzungen des Abs. 1, so sind

folgende Organe zu bilden

1. Die Betriebshauptversammlung;

2. die Gruppenversammlungen der Arbeiter

und der Angestellten;

3. die Wahlvorstände für die Betriebsratswahl;

4. die Betriebsräte der Arbeiter und der Angestellten;

5. der Betriebsausschuß;

6. die Rechnungsprüfer.

(5) Erfüllt nur eine Gruppe die Voraussetzungen

des Abs. 1, erfüllen sie beide Gruppen nur

in ihrer Gesamtheit oder beschließen die

Gruppenversammlungen in getrennten Abstimmungen

die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates,

so sind folgende Organe zu bilden

1. Die Betriebsversammlung;

2. der Wahlvorstand für die Betriebsratswahl;

3. der Betriebsrat;

4. die Rechnungsprüfer.

(6) Wenn ein Unternehmen mehrere Betriebe

umfaßt, die eine wirtschaftliche Einheit bilden

und vom Unternehmen zentral verwaltet werden,

so sind folgende Organe zu bilden

1. Der Wahlvorstand für die Zentralbetriebsratswahl;

2. der Zentralbetriebsrat;

3. die Betriebsräteversammlung;

4. die Rechnungsprüfer.

Die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)

versammlung

Zusammensetzung und Gruppenzugehörigkeit

§ 116. (1) Die Betriebs(Betriebshaupt)versammlung

besteht aus der Gesamtheit der Dienstnehmer

(§ 111) des Betriebes.

(2) Die Gruppenversammlung der Arbeiter besteht

aus den Dienstnehmern, die der Gruppe

der Arbeiter, die Gruppenversammlung der Angestellten

besteht aus den Dienstnehmern, die

der Gruppe der Angestellten angehören.

(3) Für die Gruppenzugehörigkeit ist die auf

Gesetz beruhende arbeitsvertragliche Stellung der

Dienstnehmer maßgebend. Zur Gruppe der Angestellten

gehören ferner Arbeitnehmer, die mit

dem Dienstgeber die Anwendung des Angestelltengesetzes,

des Gutsangestelltengesetzes sowie

des Angestelltenkollektivvertrages, der auf

den Betrieb Anwendung findet, zuzüglich einer

Einstufung in die Gehaltsordnung dieses Kollektivvertrages

unwiderruflich vereinbart haben.

Lehrlinge, die 2.11 Angestelltentätigkeiten ausgebildet

werden, zählen zur Gruppe der Angestellten,

die übrigen Lehrlinge zu Gruppe der

Arbeiter.

(4) Betriebsratsmitglieder gelten als Angehörige

jener Dienstnehmergruppe, die sie gewählt hat.

Aufgaben der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung

§ 117. (1) Der Betriebs(Gruppen)versammlung

obliegt

1. Behandlung; von Berichten des Betriebsrates

und der Rechnungsprüfer;

2. Wahl des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl;

3. Beschlußfassung über die Einhebung und die

Höhe einer Betriebsratsumlage sowie über

die Art und Weise der Auflösung des

Betriebsratsfonds;

4. Beschlußfassung über die Enthebung des

Betriebsrates;

5. Beschlußfassung über die Enthebung des

Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl;

6. Wahl der Rechnungsprüfer;

7. Beschlußfassung über die Enthebung der

Rechnungsprüfer;

8. Beschlußfassung über eine Fortsetzung der

Funktion des Betriebsrates nach Wiederaufnahme

des Betriebes.

(2) Der Gruppenversammlung obliegt überdies

die Enthebung eines Betriebsratsmitgliedes

gemäß § 139 Abs. 1 Z. 4 sowie die Beschlußfassung

über die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates

gemäß § 115 Abs. 5.

(3) Der Betriebshauptversammlung obliegt die

Behandlung von Berichten des Betriebsausschusses.

Ordentliche und außerordentliche

Versammlungen

§ 118. (1) Die Betriebs(Gruppen)versammlung

hat mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr,

die Betriebshauptversammlung mindestens einmal

in jedem Kalenderjahr stattzufinden.

(2) Eine Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung

hat außerdem binnen zwei Wochen

stattzufinden, wenn mehr ab ein Drittel der in

der betreffenden Versammlung stimmberechtigten

Dienstnehmer oder ein Drittel der Betriebsratsmitglieder,

im Falle der Betriebshauptversammlung

auch dann, wenn einer der beiden

Betriebsräte dies verlangt.

Teilversammlungen

§ 119. (1) Wenn nach Zahl der Dienstnehmer,

Arbeitsweise oder Art des Betriebes die Abhaltung

von Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlungen

oder die Teilnahme der Dienstnehmer

an diesen nicht oder nur schwer möglich

ist, können Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlungen

in Form von Teilversammlungen

durchgeführt werden. Die Entscheidung über die

Abhaltung von Teilversammlungen obliegt dem

Betriebsrat (Betriebsausschuß).

(2) Für die Ermittlung von Abstimmungsergebnissen

in den Angelegenheiten des § 117

ist die Gesamtheit der in den einzelnen Teilversammlungen

abgegebenen Stimmen maßgebend.

Einberufung

§ 120. (1) Die Betriebs(Gruppen)versammlung

ist vom Betriebsrat, die Betriebshauptversammlung

vom Betriebsausschuß einzuberufen.

(2) Besteht kein Betriebsrat (Betriebsausschuß)

oder ist er vorübergehend funktionsunfähig, so

sind zur Einberufung berechtigt

1. Der an Lebensjahren älteste Dienstnehmer

oder mindestens so viele Dienstnehmer, als

Betriebsratsmitglieder zu wählen sind;

2. in Betrieben, in denen dauernd mindestens

20 Dienstnehmer beschäftigt sind, eine zuständige

freiwillige Berufsvereinigung oder

die gesetzliche Interessenvertretung der

Dienstnehmer, wenn die nach Z. 1 zur Einberufung

Berechtigten trotz Aufforderung

die Einberufung innerhalb von zwei Wochen

nicht vornehmen.

(3) Die Einberufung der Betriebs(Gruppen-,

Betriebshaupt)versammlung hat unter gleichzeitiger

Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.

Vorsitz

§ 121. Die Vorsitzführung obliegt dem Obmann

des Betriebsrates (Betriebsausschusses), in

den Fällen des § 120 Abs. 2 dem Einberufer;

dieser kann die Vorsitzführung einem Stellvertreter

aus dem Kreis der stimmberechtigten

Dienstnehmer übertragen.

Zeitpunkt und Ort der Versammlungen

§ 122. (1) Wenn es dem Betriebsinhaber unter

Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse

zumutbar ist, können Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)

versammlungen während der Arbeitszeit

abgehalten werden. Wird die Versammlung

während der Arbeitszeit abgehalten, entsteht den

Diensnehmern für den erforderlichen Zeitraum

ein Anspruch auf Arbeitsfreistellung. Ansprüche

der Dienstnehmer auf Fortzahlung des Entgelts

für diesen Zeitraum können, soweit dies nicht

im Kollektivvertrag geregelt ist, durch Betriebsvereinbarung

geregelt werden. Dies gilt auch für

die Vergütung von Fahrtkosten.

(2) Die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung

kann im Betrieb oder außerhalb desselben

stattfinden. Findet die Versammlung

innerhalb des Betriebes statt, hat der Betriebsinhaber

nach Tunlichkeit die erforderlichen

Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen.

Teilnahme des Betriebsinhabers und der überbetrieblichen

Interessenvertretungen

§ 123. Die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlungen

sind nicht öffentlich. Jede zuständige

freiwillige Berufsvereinigung und die

zuständige gesetzliche Interessenvertretung der

Dienstnehmer sind berechtigt, zu allen Betriebsversammlungen

Vertreter zu entsenden. Der

Betriebsinhaber oder sein Vertreter im Betrieb

kann auf Einladung der Einberufer an der

Betriebsversammlung teilnehmen. Der Zeitpunkt

und die Tagesordnung sind rechtzeitig schriftlich

mitzuteilen.

Stimmberechtigung und Beschlußfassung

§ 124. (1) In der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)

versammlung ist jeder betriebs(gruppen)-

zugehörige Dienstnehmer ohne Unterschied der

Staatsbürgerschaft stimmberechtigt, der das

18. Lebensjahr vollendet hat, am Tage der

Betriebsversammlung im Betrieb beschäftigt ist

und nicht vom Wahlrecht zu den gesetzgebenden

Körperschaften ausgeschlossen ist.

(2) Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit

von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten

Dienstnehmer erforderlich. Die Beschlüsse werden

mit einfacher Mehrheit der abgegebenen

Stimmen gefaßt. Beschlüsse über die Enthebung

des Betriebsrates (§ 117 Abs. 1 Z. 4) oder eines

Betriebsratsmitgliedes (§ 117 Abs. 2) bedürfen

der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen

Stimmen. Beschlüsse über die Bildung eines

gemeinsamen Betriebsrates im Sinne des § 115

Abs. 5 bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln

der für die Wahl des jeweiligen Gruppenbetriebsrates

aktiv Wahlberechtigten. Abstimmungen

über die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates

im Sinne des § 115 Abs. 5 und über Enthebungen

haben geheim zu erfolgen.

(3) Ist bei Beginn der Betriebsversammlung

weniger als die Hälfte der stimmberechtigten

Dienstnehmer anwesend, so ist eine halbe Stunde

zuzuwarten; nach Ablauf dieser Zeit ist die

Betriebsversammlung ohne Rücksicht auf die

Zahl der anwesenden stimmberechtigten Dienstnehmer

beschlußfähig. Diese Bestimmung gilt

nicht in den Fällen der §§ 115 Abs. 5 und 117

Abs. 1 Z. 3 bis 5 und 8 und wenn die Betriebsversammlung

gemäß § 120 Abs. 2 Z. 2 von einer

freiwilligen Berufsvereinigung oder gesetzlichen

Interessenvertretung der Dienstnehmer einberufen

wurde.

Betriebsrat

Zahl der Betriebsratsmitglieder

§ 125. (1) Der Betriebsrat besteht in Betrieben

(Dienstnehmergruppen) mit fünf bis neun Dienstnehmern

aus einer Person, mit zehn bis neunzehn

Dienstnehmern aus zwei Mitgliedern, mit

zwanzig bis fünfzig Dienstnehmern aus drei Mitgliedern,

mit einundfünfzig bis hundert Dienstnehmern

aus vier Mitgliedern. In Betrieben

(Dienstnehmergruppen) mit mehr als hundert

Dienstnehmern erhöht sich für je weitere hundert

Dienstnehmer, in Betrieben mit mehr als tausend

Dienstnehmern für je weitere vierhundert Dienstnehmer

die Zahl der Mitglieder des Betriebsrates

um ein Mitglied. Bruchteile von hundert bzw.

vierhundert werden für voll gerechnet.

(2) Die Zahl der Mitglieder eines Betriebsrates

bestimmt sich nach der Zahl der am Tage

der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes

im Betrieb beschäftigten Diestnehmer.

Eine spätere Änderung der Zahl der Dienstnehmer

ist auf die Zahl der Mitglieder des

Betriebsrates ohne Einfluß.

Wahlgrundsätze

§ 126. (1) Die Mitglieder des Betriebsrates

werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren

und geheimen Wahlrechtes gewählt. Die Wahl

hat durch persönliche Stimmabgabe oder in den

Fällen des § 131 Abs. 3 durch briefliche Stimmabgabe

im Postwege zu erfolgen.

(2) Die Wahlen sind nach den Grundsätzen

des Verhältniswahlrechtes durchzuführen. Die

Berechnung der auf die zugelassenen Wahlvorschläge

entfallenden Mitglieder des Betriebsrates

hat nach dem System von d'Hondt zu erfolgen.

Die Wahlzahl ist in Dezimalzahlen zu errechnen.

Haben nach dieser Berechnung mehrere Wahlvorschläge

den gleichen Anspruch auf eine Mitgliedsstelle,

so entscheidet das Los.

(3) Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht,

so sind die Betriebsratsmitglieder mit einfacher

Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.

Aktives Wahlrecht

§ 127, (1) Wahlberechtigt sind alle Dienstnehmer

ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft,

die am Tage der Betriebsversammlung zur Wahl

des Wahlvorstandes das 18. Lebensjahr vollendet

haben, an diesem Tage und am Tage der Wahl

im Rahmen des Betriebes beschäftigt und nicht

vom Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften

ausgeschlossen sind.

(2) Werden getrennte Betriebsräte gewählt, ist

für die Wahlberechtigung Gruppenzugehörigkeit

(§ 116 Abs. 2 bis 4) erforderlich.

Passives Wahlrecht

§ 128. (1) Wählbar sind alle Dienstnehmer,

sofern sie am Tag der Ausschreibung der Wahl

volljährig, seit mindestens sechs Monaten im

Rahmen des Betriebes oder des Unternehmens,

dem der Betrieb angehört, beschäftigt sind und

die Voraussetzungen für das Wahlrecht zu den

gesetzgebenden Körperschaften erfüllen.

(2) Bei getrennten Wahlen sind auch Angehörige

der anderen Dienstnehmergruppe wählbar.

(3) Abgesehen von den Personen, die gemäß

§ 3 Abs. 2 Landarbeitsgesetz vom Geltungsbereich

des Gesetzes ausgenommen sind, sind nicht wählbar

1. Der Ehegatte des Betriebsinhabers und Personen,

die mit dem Betriebsinhaber bis zum

zweiten Grad verwandt oder verschwägert

sind oder zu ihm im Verhältnis von Wahl- oder

Pflegekind, Wahl- oder Pflegeeltern

sowie Mündel oder Vormund stehen;

2. in Betrieben einer juristischen Person die

Ehegatten von Mitgliedern des Organs, das

zur gesetzlichen Vertretung der juristischen

Person berufen ist, sowie Personen, die mit

Mitgliedern eines solchen Vertretungsorgans

im ersten Grad verwandt oder verschwägert

sind.

(4) Sind mindestens vier Betriebsratsmitglieder

zu wählen, sind auch Vorstandsmitglieder und

Angestellte einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung

der Dienstnehmer wählbar. Mindestens

drei Viertel der Betriebsratsmitglieder

müssen Dienstnehmer des Betriebes sein. Ein

Vorstandsmitglied oder Angestellter einer zuständigen

freiwilligen Berufsvereinigung der

Dienstnehmer kann gleichzeitig nur einem

Betriebsrat angehören.

(5) In neuerrichteten Betrieben und in Saisonbetrieben

sind auch Dienstnehmer wählbar, die

noch nicht sechs Monate im Betrieb oder Unternehmen

beschäftigt sind.

(6) Als Saisonbetriebe gelten Betriebe, die ihrer

Art nach nur zu bestimmten Jahreszeiten arbeiten

oder die regelmäßig zu gewissen Zeiten des

Jahres erheblich verstärkt arbeiten.

Berufung des Wahlvorstandes

§ 129. (1) Zur Vorbereitung und Durchführung

der Wahl des Betriebsrates hat die

Betriebs(Gruppen)versammlung einen Wahlvorstand

(Ersatzmitglieder) zu bestellen. In Betrieben,

in denen ein Betriebsrat besteht, ist der

Wahlvorstand so rechtzeitig zu bestellen, daß

der neugewählte Betriebsrat bei Unterbleiben

einer Wahlanfechtung spätestens unmittelbar

nach Ablauf der Tätigkeitsdauer des abtretenden

Betriebsrates seine Konstituierung vornehmen

kann.

(2) Wird die Nichtigkeit einer Wahl festgestellt

oder die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates

vorzeitig beendet, ist unverzüglich ein Wahlvorstand

zu bestellen.

(3) Der Wahlvorstand besteht aus drei Mitgliedern.

In den Wahlvorstand können als Mitglieder

wahlberechtigte Dienstnehmer, in Betrieben,

in denen dauernd mindestens 20 Dienstnehmer

beschäftigt sind, auch Vorstandsmitglieder

oder Angestellte einer zuständigen freiwilligen

Berufsvereinigung oder gesetzlichen

Interessenvertretung der Dienstnehmer berufen

werden. Mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes

müssen Dienstnehmer des Betriebes

sein.

(4) Die Wahl des Wahlvorstandes erfolgt durch

die Betriebs(Gruppen)versammlung. Als gewählt

gelten die Kandidaten jenes Vorschlages, der die

meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit

entscheidet das Los. Wird nur ein

Vorschlag erstattet, so gelten ohne eine Abstimmung

die Kandidaten dieses Vorschlages als gewählt.

(5) In neuerrichteten Betrieben hat zur Vorbereitung

und Durchführung der erstmaligen

Wahl eines Betriebsrates die Betriebs(Gruppen)versammlung

die Bestellung des Wahlvorstandes

binnen vier Wochen nach dem Tage der Aufnahme

des Betriebes vorzunehmen.

Vorbereitung der Wahl

§ 130. (1) Der Wahlvorstand hat nach seiner

Bestellung die Wahl unverzüglich vorzubereiten

und innerhalb von vier Wochen durchzuführen.

(2) Der Wahlvorstand hat die Wählerliste zu

verfassen und sie zur Einsicht der Wahlberechtigten

im Betrieb aufzulegen. Er hat ferner die

Wahl in Form einer Wahlkundmachung auszuschreiben,

über die gegen die Wählerliste vorgebrachten

Einwendungen und darüber zu entscheiden,

welche Wahlberechtigten zur brieflichen

Stimmabgabe berechtigt sind. Er hat die Wahlvorschläge

entgegenzunehmen und über ihre Zulassung

zu entscheiden.

(3) Der Betriebsinhaber hat dem Wahlvorstand

die zur Durchführung der Wahl erforderlichen

Verzeichnisse der Dienstnehmer rechtzeitig zur

Verfügung zu stellen.

(4) Die Wahlvorschläge sind schriftlich einzubringen

und von mindestens doppelt so vielen

wahlberechtigten Dienstnehmern zu unterfertigen,

als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind.

Unterschriften von Wahlwerbern werden auf

die erforderliche Anzahl von Unterschriften des

Wahlvorschlages nur bis zur Höhe der Zahl der

zu wählenden Betriebsratsmitglieder angerechnet.

Der Wahlvorstand hat die zugelassenen Wahlvorschläge

zur Einsicht im Betrieb aufzulegen.

(5) Kommt der Wahlvorstand den im Abs. 1

genannten Verpflichtungen nicht oder nur unzureichend

nach, so kann er von der Betriebs(Gruppen)versammlung

enthoben werden. In

diesem Fall ist von dieser Versammlung gleichzeitig

ein Wahlvorstand zu bestellen.

Durchführung der Wahl

§ 131. (1) Der Wahlvorstand hat die Wahlhandlung

zu leiten und das Wahlergebnis festzustellen.

(2) Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme.

Die Wahl hat mittels Stimmzettels zu erfolgen.

Das Wahlrecht ist unbeschadet der Bestimmungen

des Abs. 3 persönlich auszuüben.

(3) Wahlberechtigte, die wegen Urlaubs,

Karenzurlaubs, Leistung des Präsenzdienstes oder

Krankheit am Wahltag an der Leistung der

Dienste oder infolge Ausübung ihres Berufes

oder aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden

Gründen an der persönlichen Stimmabgabe

verhindert sind, haben das Recht auf

briefliche Stimmabgabe; diese hat im Postweg

zu erfolgen.

Mitteilung des Wahlergebnisses

§ 132. Das Ergebnis der Wahl ist im Betrieb

kundzumachen und dem Betriebsinhaber, der

nach dem Standort des Betriebes zuständigen

Einigungskommission, den zuständigen freiwilligen

Berufsvereinigungen und der zuständigen

gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer

mitzuteilen.

Vereinfachtes Wahlverfahren

§ 133. Unbeschadet der Bestimmungen des

§ 126 Abs. 1 gilt in Betrieben (Dienstnehmergruppen),

in denen bis zu zwei Betriebsratsmitglieder

zu wählen sind, folgendes

1. Die Betriebsratsmitglieder und die Ersatzmitglieder

werden mit Mehrheit der abgegebenen

Stimmen gewählt;

2. der Wahlvorstand besteht aus einem wahlberechtigten

Dienstnehmer;

3. es bedarf keiner Einreichung von Wahlvorschlägen

im Sinne des § 130 Abs. 4. Wurden

solche Wahlvorschläge nicht eingebracht,

so ist für jedes Betriebsratsmitglied und für

jedes Ersatzmitglied ein gesonderter Wahlgang

durchzuführen;

4. erreicht keiner der Wahlvorschläge (Wahlwerber)

die Mehrheit, so ist ein zweiter

Wahlgang durchzuführen. Im zweiten Wahlgang

können gültige Stimmen nur für die

beiden Wahlvorschläge (Wahlwerber) abgegeben

werden, die im ersten Wahlgang die

meisten Stimmen erhalten haben. Bei

Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Anfechtung

§ 134. (1) Die einzelnen Wahlberechtigten und

jede wahlwerbende Gruppe sind berechtigt,

binnen Monatsfrist vom Tage der Mitteilung

des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl bei

der Einigungskommission anzufechten, wenn

wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens

oder leitende Grundsätze des Wahlrechtes verletzt

wurden und hiedurch das Wahlergebnis

beeinflußt werden konnte.

(2) Die in Abs. 1 genannten Anfechtungsberechtigten

sowie der Betriebsinhaber sind berechtigt,

binnen Monatsfrist vom Tage der Mitteilung

des Wahlergebnisses an gerechnet, die

Wahl bei der Einigungskommission anzufechten,

wenn die Wahl ihrer Art oder ihrem Umfang

nach oder mangels Vorliegens eines Betriebes

nicht durchzuführen gewesen wäre.

Nichtigkeit

§ 135. Nichtigkeit der Wahl kann bei Vorliegen

eines rechtlichen Interesses jederzeit auch

durch Antrag auf Feststellung bei der Einigungskommission

geltend gemacht werden. Die Entscheidung

der Einigungskommission über die

Nichtigkeit der Wahl hat bindende Wirkung.

Tätigkeitsdauer des Betriebsrates

§ 136. (1) Die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates

beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem

Tage der Konstituierung oder mit Ablauf der

Tätigkeitsdauer des früheren Betriebsrates, wenn

die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgte.

(2) Erklärt die Einigungskommission die Wahl

eines Betriebsrates auf Grund einer Anfechtung

nach § 134 Abs. 1 oder 2 für ungültig, so führt

der frühere Betriebsrat die laufenden Geschäfte

bis zur Konstituierung des neugewählten

Betriebsrates, höchstens jedoch bis zum Ablauf

von drei Monaten ab dem Tag der Ungültigkeitserklärung

gerechnet, weiter. Dies gilt nicht, wenn

die Tätigkeitsdauer des früheren Betriebsrates

gemäß § 137 vorzeitig geendet hat.

(3) Die nach Beginn der Tätigkeitsdauer

(Abs. 1) gesetzten Rechtshandlungen eines

Betriebsrates werden in ihrer Gültigkeit durch

die zufolge einer Wahlanfechtung nachträglich

erfolgte Aufhebung der Betriebsratswahl nicht

berührt.

Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer

§ 137. Vor Ablauf des im § 136 Abs. 1 bezeichneten

Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer des

Betriebsrates, wenn

1. der Betrieb dauernd eingestellt wird;

2. der Betriebsrat dauernd funktionsunfähig

wird, insbesondere, wenn die Zahl der Mitglieder

unter die Hälfte der im § 125 Abs. 1

festgesetzten Mitgliederzahl sinkt;

3. die Betriebs(Gruppen)versammlung die Enthebung

des Betriebsrates beschließt;

4. der Betriebsrat seinen Rücktritt beschließt;

5. die Einigungskommission die Wahl für ungültig

erklärt;

6. die Einigungskommission die Gleichstellung

der Arbeitsstätte gemäß § 110 Abs. 2 für

beendet erklärt.

Fortsetzung der Tätigkeitsdauer

§ 138. Nach Wiederaufnahme eines eingeschränkten

oder stillgelegten Betriebes kann die

Betriebs(Gruppen)versammlung an Stelle von

Neuwahlen die Fortsetzung der Tätigkeit des

früheren Betriebsrates bis zur Beendigung seiner

ursprünglichen Tätigkeitsdauer beschließen, sofern

1. die Zahl der im Betrieb verbliebenen und

der wiedereingestellten ehemaligen Betriebsratsmitglieder

(Ersatzmitglieder) mindestens

die Hälfte der Zahl der ursprünglichen

Betriebsratsmandate erreicht und

2. am Tage der Beschlußfassung über die Fortsetzung

der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates

mindestens halb so viele betriebs(gruppen)-

zugehörige Dienstnehmer beschäftigt sind,

als am Tage der Wahlausschreibung für die

Wahl des Betriebsrates, dessen Tätigkeitsdauer

verlängert werden soll, beschäftigt

waren.

Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft

§ 139. (1) Die Mitgliedschaft zum Betriebsrat

beginnt mit Annahme der Wahl und erlischt,

wenn

1. die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates endet;

2. das Mitglied zurücktritt;

3. das Mitglied aus dem Betrieb ausscheidet;

4. die Dienstnehmergruppe, die das Mitglied

in den Betriebsrat gewählt hat, dieses wegen

Verlustes der Zugehörigkeit zu dieser

Gruppe binnen vier Wochen enthebt.

(2) Die Mitgliedschaft zum Betriebsrat erlischt

für Mitglieder, die gemäß § 128 Abs. 4 gewählt

wurden, auch mit Beendigung einer Funktion

oder Anstellung bei der zuständigen freiwilligen

Berufsvereinigung der Dienstnehmer.

(3) Die Mitgliedschaft aller Mitglieder des

Betriebsrates erlischt, wenn die Konstituierung

des Betriebsrates nicht innerhalb von sechs

Wochen nach Ablauf der im § 141 Abs. 1 gesetzten

Frist erfolgt.

(4) Die Mitgliedschaft zum Betriebsrat ist von

der Einigungskommission über Antrag abzuerkennen,

wenn das Betriebsratsmitglied die Wählbarkeit

nicht oder nicht mehr besitzt. Zur

Antragstellung sind der Betriebsrat, jedes

Betriebsratsmitglied und der Betriebsinhaber berechtigt.

Ersatzmitglieder

§ 140. (1) Im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft

oder der Verhinderung eines Betriebsratsmitgliedes

tritt ein Ersatzmitglied an dessen

Stelle. Dies gilt nicht bei Erlöschen der Mitgliedschaft

aller Betriebsratsmitglieder gemäß § 139

Abs. 3.

(2) Ersatzmitglieder sind die auf einem Wahlvorschlag

den gewählten Mitgliedern des

Betriebsrates folgenden Wahlwerber. Die Reihenfolge

des Nachrückens der Ersatzmitglieder wird

durch die Reihung auf dem Wahlvorschlag bestimmt.

Verzichtet ein Ersatzmitglied auf das

Nachrücken, so verbleibt es weiterhin als Ersatzmitglied

auf dem Wahlvorschlag in der ursprünglichen

Reihung.

(3) Wurde der Betriebsrat ohne Erstellung von

Wahlvorschlägen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen

Stimmen gewählt (§ 133 Z. 3), so tritt

das Ersatzmitglied mit der höchsten Stimmenzahl

an die Stelle des ausgeschiedenen oder verhinderten

Mitgliedes. Bei gleicher Stimmenzahl

entscheidet das Los.

Konstituierung des Betriebsrates

§ 141. (1) Das an Lebensjahren älteste Mitglied

des Betriebsrates hat die gewählten Mitglieder

zur Wahl der Organe des Betriebsrates einzuberufen

(konstituierende Sitzung). Die Einberufung

hat spätestens innerhalb von sechs Wochen

nach Durchführung der Betriebsratswahl zu erfolgen.

(2) In der konstituierenden Sitzung hat der

Einberufer bis zur erfolgten Wahl des Obmannes

den Vorsitz zu führen.

(3) Die Betriebsratsmitglieder haben aus ihrer

Mitte mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen

den Obmann, einen oder mehrere Stellvertreter

und, falls erforderlich, weitere Funktionäre zu

wählen. Besteht ein Betriebsratsfonds, ist ein

Kassaverwalter zu wählen. Die Wahl der Betriebsratsfunktionäre

erfolgt für die Tätigkeitsdauer

des Betriebsrates.

(4) Vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des

Betriebsrates ist eine Neuwahl eines Funktionärs

vorzunehmen, wenn

1. die Mehrheit der Betriebsratsmitglieder die

Enthebung eines Funktionärs beschließt;

2. ein Funktionär seine Funktion zurücklegt;

3. die Mitgliedschaft eines Funktionärs zum

Betriebsrat erlischt.

(5) Besteht der Betriebsrat aus Vertretern

beider Dienstnehmergruppen, so dürfen der Obmann

und sein Stellvertreter nicht der gleichen

Gruppe angehören.

(6) Bei Stimmengleichheit gilt jenes für die

Obmannstelle vorgeschlagene Betriebsratsmitglied

als gewählt, das auf jenem Wahlvorschlag kandidiert

hat, der bei der Betriebsratswahl die meisten

Stimmen auf sich vereinigt hat. Liegt auch

hier Stimmengleichheit vor, so entscheidet das

Los. In diesem Fall ist der Obmannstellvertreter

jener wahlwerbenden Gruppe zu entnehmen, die

auf Grund des Losentscheides nicht den Obmann

stellt. Im Falle der Stimmengleichheit bei der

Wahl der übrigen Funktionäre findet § 143

Abs. 2 sinngemäß Anwendung.

(7) Besteht ein Betriebsrat aus zwei Mitgliedern,

so wird mangels Einigung dasjenige Obmann,

das bei der Wahl die meisten Stimmen

auf sich vereinigt hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet

das Los. Wurden die Betriebsratsmitglieder

auf einem Wahlvorschlag gewählt, so

wird mangels Einigung das an erster Stelle gereihte

Mitglied Obmann.

(8) Der Obmann hat unmittelbar nach Beendigung

der konstituierenden Sitzung das Ergebnis

der Wahl der Betriebsratsfunktionäre sowie die

Reihenfolge der Ersatzmitglieder dem Betriebsinhaber,

der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung

und der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung

der Dienstnehmer sowie der zuständigen

Einigungskommission anzuzeigen und

im Betrieb durch Anschlag kundzumachen.

Sitzungen des Betriebsrates

§ 142. (1) Die Sitzungen des Betriebsrates sind

vom Obmann, bei dessen Verhinderung vom

Stellvertreter mindestens einmal im Monat einzuberufen

und zu leiten. Die Mitglieder des

Betriebsrates sind rechtzeitig unter Bekanntgabe

der Tagesordnung zu laden.

(2) Der Obmann hat den Betriebsrat binnen

zwei Wochen einzuberufen, wenn es ein Drittel

der Betriebsratsmitglieder, mindestens jedoch

zwei Mitglieder verlangen.

(3) Kommt der Obmann seinen Verpflichtungen

gemäß Abs. 1 oder 2 nicht nach, hat die

Einigungskommission auf Antrag der gemäß

Abs. 2 Berechtigten die Sitzung einzuberufen.

(4) Die Sitzungen des Betriebsrates sind nicht

öffentlich. Der Betriebsrat kann bei Erledigung

bestimmter Aufgaben auch Personen, die nicht

dem Betriebsrat angehören, beratend zuziehen.

Beschlußfassung

§ 143. (1) Der Betriebsrat ist beschlußfähig,

wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend

ist.

(2) Die Beschlüsse werden, soweit in diesem

Bundesgesetz oder in der Geschäftsordnung

(§ 145) keine strengeren Erfordernisse festgesetzt

sind, mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen

gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist die Meinung

angenommen, für die der Obmann gestimmt hat.

Beschlüsse über die Zustimmung des Betriebsrates

zur Kündigung oder Entlassung eines

Dienstnehmers bedürfen der Mehrheit von zwei

Drittel der abgegebenen Stimmen. Besteht ein

Betriebsrat nur aus zwei Mitgliedern, kommt ein

Beschluß nur bei Obereinstimmung beider Mitglieder

zustande.

(3) Der Beschluß über den Rücktritt des

Betriebsrates bedarf der Mehrheit der Stimmen

aller Betriebsratsmitglieder.

Übertragung von Aufgaben

§ 144. (1) Der Betriebsrat kann im Einzelfalle

die Durchführung einzelner seiner Befugnisse

einem oder mehreren seiner Mitglieder übertragen.

(2) Der Betriebsrat kann im Einzelfalle die

Vorbereitung und Durchführung seiner Beschlüsse

einem Ausschuß übertragen.

(3) Der Betriebsrat kann in der Geschäftsordnung

einem Ausschuß in bestimmten Angelegenheiten

die Vorbereitung und Durchführung

seiner Beschlüsse übertragen.

(4) Für die Sitzungen der Ausschüsse gemäß

Abs. 2 und 3 ist § 142 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.

Die Mitglieder des Betriebsrates haben

das Recht, an allen Ausschußsitzungen als Beobachter

teilzunehmen.

Autonome Geschäftsordnung

§ 145. Der Betriebsrat kann mit Mehrheit von

zwei Drittel seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung

beschließen. Die Geschäftsordnung kann

insbesondere regeln

1. Die Errichtung, Zusammensetzung und

Geschäftsführung von Ausschüssen im Sinne

des § 144 Abs. 3;

2. die Zahl der Stellvertreter des Betriebsratsobmannes

und die Reihenfolge der Stellvertretung.

Vertretung nach außen

§ 146. Vertreter des Betriebsrates gegenüber

dem Betriebsinhaber und nach außen ist der

Obmann, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter.

Der Betriebsrat kann in Einzelfällen auch

andere seiner Mitglieder mit der Vertretung nach

außen beauftragen. Die Reihenfolge der Stellvertretungen

und eine besondere Regelung der

Vertretungsbefugnisse sind dem Betriebsinhaber

umgehend mitzuteilen und erlangen erst mit der

Verständigung Rechtswirksamkeit.

Beistellung von Sacherfordernissen

§ 147. Dem Betriebsrat und dem Wahlvorstand

sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben

Räumlichkeiten, Kanzlei- und Geschäftserfordernisse

sowie sonstige Sacherfordernisse in

einem der Größe des Betriebes und den Bedürfnissen

des Betriebsrates (Wahlvorstandes) angemessenen

Ausmaß vom Betriebsinhaber unentgeltlich

zur Verfügung zu stellen. Desgleichen

hat der Betriebsinhaber unentgeltlich für die

Instandhaltung der bereitgestellten Räume und

Gegenstände zu sorgen.

Betriebsratsumlage und

Betriebsratsfonds

Betriebsratsumlage

§ 148. (1) Zur Deckung der Kosten der

Geschäftsführung des Betriebsrates und zur Errichtung

und Erhaltung von Wohlfahrtsemrichtungen

sowie zur Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen

zugunsten der Dienstnehmerschaft

kann von den Dienstnehmern eine Betriebsratsumlage

eingehoben werden. Sie darf höchstens

ein halbes Prozent des Bruttoarbeitsentgelts betragen.

(2) Die Einhebung und Höhe der Betriebsratsumlage

beschließt auf Antrag des Betriebsrates

die Betriebs(Gruppen)versammlung; zur

Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mindestens

der Hälfte der stimmberechtigten Dienstnehmer

erforderlich.

(3) Die Umlagen sind vom Dienstgeber vom

Arbeitsentgelt einzubehalten und bei jeder Lohn-

Gehaltsauszahlung an den Betriebsratsfonds abzuführen.

Betriebsratsfonds

§ 149. (1) Die Eingänge aus der Betriebsratsumlage

sowie sonstige für die im § 148 Abs. 1

bezeichneten Zwecke bestimmten Vermögenschaften

bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten

Betriebsratsfonds.

(2) Die Verwaltung des Betriebsratsfonds obliegt

dem Betriebsrat; Vertreter des Betriebsratsfonds

ist der Obmann des Betriebsrates, bei

seiner Verhinderung dessen Stellvertreter.

(3) Die Mittel des Betriebsratsfonds dürfen

nur zu den in § 148 Abs. 1 bezeichneten Zwecken

verwendet werden.

(4) Die Revision der Rechtmäßigkeit der Gebarung

und der Verwendung der Mittel des

Betriebsratsfond;; obliegt der zuständigen gesetzlichen

Interessenvertretung der Dienstnehmer.

(5) Nähere Regelungen der Vertretung und

Verwaltung des Betriebsratsfonds und der Errichtung,

der Auflösung, der Zusammenlegung und

Trennung von Betriebsratsfonds sind durch die

Ausführungsgesetzgebung zu treffen.

(6) Die Ausführungsgesetzgebung hat die Voraussetzungen

für die Durchführung der Auflösung

und der Vermögensübertragung bei Zusammenlegung

und Trennung durch die zuständige

gesetzliche Interessenvertretung der Dienstnehmer

zu regeln.

(7) Die zuständige gesetzliche Interessenvertretung

ist vom Beschluß über die Auflösung des

Betriebsratsfonds oder von Maßnahmen im Zusammenhang

mit der Durchführung der Auflösung

und der Vermögensübertragungen bei

Zusammenlegung und Trennung zu verständigen.

Sie hat die Durchführung der Auflösung durch

einen Vertreter zu überwachen.

(8) Ein nach Durchführung der Auflösung verbleibender

Vermögensüberschuß geht auf die zuständige

gesetzliche Interessenvertretung der

Dienstnehmer über und ist von dieser für Wohlfahrtseinrichtungen

der Dienstnehmer zu verwenden.

Rechnungsprüfer

§ 150. (1) Zur Überprüfung der Verwaltung

und Gebarung des Betriebsratsfonds hat die

Betriebs(Gruppen)versammlung anläßlich der

Beschlußfassung über die Einhebung einer

Betriebsratsumlage aus ihrer Mitte in geheimer

Wahl mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen

einen, in Betrieben (Dienstnehmergruppen) mit

mehr als zwanzig Dienstnehmern, zwei Rechnungsprüfer

(Stellvertreter) zu wählen. Diese

dürfen dem Betriebsrat nicht angehören. § 133

Z. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Tätigkeit der Rechnungsprüfer (Stellvertreter)

dauert drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

Betriebsausschuß

Voraussetzung und Errichtung

§ 151. (1) In Betrieben, in denen getrennte

Betriebsräte für die Gruppen der Arbeiter und

der Angestellten bestehen, bildet die Gesamtheit

der Mitglieder beider Betriebsräte zur Wahrnehmung

gemeinsamer Angelegenheiten den

Betriebsausschuß.

(2) Die Sitzung zur Wahl des Obmannes des

Betriebsausschlusses und dessen Stellvertreters ist

von den Obmännern der Betriebsräte gemeinsam

einzuberufen. Kommt es innerhalb von zwei

Wochen zu keiner Einigung, kann ein Obmann

allein die Einberufung vornehmen. Für die Wahl

ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte

der Mitglieder jedes Betriebsrates erforderlich.

(3) Bis zur Wahl des Obmannes des Betriebsausschusses

führt jener Betriebsratsobmann den

Vorsitz, der die größere Dienstnehmergruppe

repräsentiert. Der Obmann des Betriebsausschusses

und dessen Stellvertreter werden aus

der Mitte der Mitglieder beider Betriebsräte mit

Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Der

Stellvertreter ist aus der Mitte der Mitglieder

jenes Betriebsrates zu wählen, dem der Obmann

als Mitglied nicht angehört. § 133 Z. 4 ist sinngemäß

anzuwenden.

(4) In Betrieben, in denen für jede Gruppe nur

je ein Betriebsratsmitglied zu wählen ist, gilt

mangels Einigung jener als Obmann des Betriebsausschusses,

der die größere Dienstnehmergruppe

repräsentiert. Bei gleicher Gruppenstärke entscheidet

das Los.

(5) Der Obmann des Betriebsausschusses und

dessen Stellvertreter sind neu zu wählen, sobald

einer der beiden Betriebsräte sich nach Neuwahl

konstituiert hat.

Geschäftsführung

§ 152. (1) Auf die Geschäftsführung des

Betriebsausschusses sind, soweit im folgenden

nicht anderes bestimmt wird, die §§ 142 Abs. 1,

3 und 4, 143, 144 Abs. 1, 2 und 3, 145 Z. 1

und 2, 146 und 147 sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Obmann hat den Betriebsausschuß

binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn mehr

als ein Drittel der Betriebsratsmitglieder des Betriebes

oder ein Betriebsrat dies verlangt.

(3) Werden bei einer Abstimmung sämtliche

anwesenden Betriebsratsmitglieder einer Gruppe

überstimmt, bedarf es in einer zweiten Abstimmung

der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen

Stimmen. Ist für jede Gruppe nur ein

Betriebsratsmitglied zu wählen, bedarf es für

das Zustandekommen eines Beschlusses der Übereinstimmung

beider Betriebsratsmitglieder.

Betriebsräteversammlung

Zusammensetzung und Geschäftsführung

§ 153. (1) Die Gesamtheit der Mitglieder der

im Unternehmen bestellten Betriebsräte bildet

die Betriebsräteversammlung. Die Betriebsräteversammlung

ist mindestens einmal in jedem

Kalenderjahr vom Zentralbetriebsrat einzuberufen.

Den Vorsitz führt der Obmann des

Zentralbetriebsrates, bei dessen Verhinderung

sein Stellvertreter.

(2) Zur Beschlußfassung über die Fortsetzung

der Tätigkeitsdauer (§ 157 Abs. 4) und über die

Enthebung des Zentralbetriebsrates (Abs. 4) kann

die Betriebsräteversammlung von jedem Betriebsrat

einberufen werden. In diesem Falle führt

der Obmann des einberufenden Betriebsrates den

Vorsitz.

(3) Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit

von mindestens der Hälfte aller Betriebsratsmitglieder

des Unternehmens erforderlich. Die

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der

abgegebenen Stimmen gefaßt.

(4) Für eine Beschlußfassung über die Enthebung

des Zentralbetriebsrates ist die Anwesenheit

von drei Viertel aller Betriebsratsmitglieder

des Unternehmens und eine Mehrheit von zwei

Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Jedem Betriebsratsmitglied kommen so viele

Stimmen zu, als der Zahl der bei der letzten

Betriebsratswahl wahlberechtigten Dienstnehmer,

geteilt durch die Anzahl der Gewählten, entspricht.

Die Abstimmung über die Enthebung

hat mittels Stimmzettels und geheim zu erfolgen.

(5) Sind bei Beginn der Betriebsräteversammlung

weniger als die Hälfte der Betriebsratsmitglieder

des Unternehmens anwesend, so ist

eine halbe Stunde zuzuwarten; nach Ablauf dieser

Zeit ist die Betriebsräteversammlung ohne Rücksicht

auf die Zahl der anwesenden Betriebsratsmitglieder

beschlußfähig. Diese Bestimmung gilt

nicht im Falle der Enthebung des Zentralbetriebsrates.

Im übrigen sind die Bestimmungen der

§§ 122 Abs. 2 und 123 sinngemäß anzuwenden.

Aufgaben

§ 154. Der Betriebsräteversammlung obliegt

1. Behandlung von Berichten des Zentralbetriebsrates

und der Rechnungsprüfer für den

Zentralbetriebsratsfonds;

2. Beschlußfassung über die Einhebung und

Höhe der Zentralbetriebsratsumlage;

3. Wahl und Enthebung der Rechnungsprüfer

für den Zentralbetriebsratsfonds;

4. Beschlußfassung über die Enthebung des Zentralbetriebsrates;

5. Beschlußfassung über die Fortsetzung der

Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates

(§ 157 Abs. 4).

Zentralbetriebsrat

Zusammensetzung

§ 155. Der Zentralbetriebsrat besteht in Unternehmen

bis zu tausend Dienstnehmern aus vier

Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder erhöht sich

für je weitere fünfhundert Dienstnehmer, in

Unternehmen mit mehr als fünftausend Dienstnehmern

für je weitere tausend Dienstnehmer

um jeweils ein Mitglied. Bruchteile von fünfhundert

und tausend werden für voll gerechnet.

§ 125 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

Berufung

§ 156. (1) Die Mitglieder des Zentralbetriebsrates

werden von der Gesamtheit der Mitglieder

der im Unternehmen errichteten Betriebsräte aus

ihrer Mitte nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes

(§ 126 Abs. 2) geheim gewählt. Jedem

wahlberechtigten Betriebsratsmitglied kommen so

viele Stimmen zu, als der Zahl der bei der letz-

ten Betriebsratswald wahlberechtigten Dienstnehmer,

geteilt durch die Anzahl der Gewählten,

entspricht.

(2) Die Wahl hat mittels Stimmzettels, und

zwar durch persönliche Stimmabgabe oder durch

briefliche Stimmabgabe im Postwege zu erfolgen.

(3) Bei Erstellung der Wahlvorschläge soll auf

eine angemessene Vertretung der Gruppen der

Arbeiter und Angestellten und der einzelnen

Betriebe des Unternehmens im Zentralbetriebsrat

Bedacht genommen werden.

(4) Der Wahlvorstand besteht aus mindestens

drei Betriebsratsmitgliedern. Jeder im Unternehmen

bestehende Betriebsrat hat eines seiner

Mitglieder in den Wahlvorstand zu entsenden.

Die Zahl der Mitglieder des Wahlvorstandes kann

mit Zustimmung aller im Unternehmen bestellten

Betriebsräte bis auf drei herabgesetzt werden. Bestehen

in den Betrieben des Unternehmens nur

zwei Betriebsräte, so sind zwei Mitglieder des

Wahlvorstandes vom Betriebsrat des nach der

Zahl der Dienstnehmer größeren Betriebes zu

entsenden. Der Wahlvorstand hat nach seiner

Bestellung die Wahl unverzüglich vorzubereiten

und innerhalb von vier Wochen durchzuführen.

(5) Auf die Berufung des Zentralbetriebsrates

sind die Vorschriften der §§ 126 Abs. 3, 129

Abs. 2, 131 Abs. 1, 132, 134 und 135 sinngemäß

anzuwenden.

Tätigkeitsdauer

§ 157. (1) Die Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates

beträgt drei Jahre. § 136 Abs. 1 zweiter

Satz und Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Vor Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Zeit

endet die Tätigkeit des Zentralbetriebsrates, wenn

1. das Unternehmen aufgelöst wird;

2. dem Unternehmen nur mehr ein Betrieb

angehört;

3. die Zahl der Mitglieder unter drei sinkt;

4. die Betriebsräteversammlung die Enthebung

des Zentralbetriebsrates beschließt;

5. der Zentralbetriebsrat den Rücktritt beschließt;

6. die Einigungskommission die Wahl für ungültig

erklärt.

(3) Die Mitgliedschaft zum Zentralbetriebsrat

erlischt, wenn

1. die Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates

endet;

2. das Mitglied zurücktritt;

3. die Mitgliedschaft zum Betriebsrat erlischt.

(4) Hat in einem Unternehmen die Tätigkeit

des Zentralbetriebsrates deshalb geendet, weil

durch vorübergellende Stillegung von Betrieben

dem Unternehmen nur mehr ein Betrieb angehört

oder die Zahl der Mitglieder des Zentralbetriebsrates

unter drei gesunken ist und wird in

der Folge in wenigstens einem dieser stillgelegten

Betriebe die Tätigkeit wieder aufgenommen, so

können die Mitglieder der Betriebsräte des Unternehmens

die Fortsetzung der Tätigkeit des Zentralbetriebsrates

bis zur Beendigung seiner ursprünglichen

Tätigkeitsdauer beschließen, wenn

1. in dem Betrieb, der seine Tätigkeit wieder

aufgenommen hat, ein Beschluß zur Fortsetzung

der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates

(§ 138) gefaßt wurde und

2. die Zahl der im Unternehmen verbliebenen

und wiedereingestellten ehemaligen Mitglieder

(Ersatzmitglieder) des Zentralbetriebsrates

mindestens die Hälfte der Zahl der ursprünglichen

Zentralbetriebsratsmandate erreicht.

(5) Für den Eintritt von Ersatzmitgliedern ist

§ 140 sinngemäß anzuwenden. Enthält der Wahlvorschlag,

dem das ausgeschiedene oder verhinderte

Mitglied angehört, kein für ein Nachrücken

in Frage kommendes Ersatzmitglied, so entsendet

die wahlwerbende Gruppe ein anderes Betriebsratsmitglied

in den Zentralbetriebsrat.

Geschäftsführung

§ 158. Auf die Geschäftsführung des Zentralbetriebsrates

sind die Vorschriften der §§ 141

Abs. 1 bis 4, 6 und 8, 142, 143, 144 Abs. 1 bis 3,

145 Z. 1 und 2 und 146 sinngemäß anzuwenden.

Aufwand

§ 159. (1) Räumlichkeiten, Kanzlei- und Geschäftserfordernisse

sowie sonstige Sacherfordernisse

für den Zentralbetriebsrat sind in sinngemäßer

Anwendung des § 147 vom Betriebsinhaber

zur Verfügung zu stellen.

(2) Die den einzelnen Mitgliedern des Zentralbetriebsrates

in Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsenden

Barauslagen sind aus dem Zentralbetriebsratsfonds,

ist ein solcher nicht errichtet,

aus dem Betriebsratsfonds des Betriebes, der das

Mitglied in den Zentralbetriebsrat entsendet hat,

zu entrichten.

Zentralbetriebsratsumlage

§ 160. (1) Zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung

des Zentralbetriebsrates und zur

Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen

der Dienstnehmerschaft des Unternehmens

kann eine Zentralbetriebsratsumlage eingehoben

werden. Sie darf höchstens fünfundzwanzig

Prozent der Betriebsratsumlage betragen.

(2) Einhebung und Höhe der Zentralbetriebsratsumlage

beschließt auf Antrag des Zentralbetriebsrates

oder eines Betriebsrates die Betriebsräteversammlung.

Die Zentralbetriebsratsumlage

ist aus den in den einzelnen Betrieben des Unternehmens

eingehobenen Betriebsratsumlagen zu

entrichten.

(3) Der Dienstgeber hat die Zentralbetriebsratsumlage

von der einbehaltenen Betriebsratsumlage

in Abzug zu bringen und unmittelbar

an den Zentralbetriebsratsfonds abzuführen.

Zentralbetriebsratsfonds

§ 161. Die Eingänge aus der Zentralbetriebsratsumlage

sowie sonstige für die im § 160 Abs. 1

bezeichneten Zwecke bestimmte Vermögenschaften

bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten

Zentralbetriebsratsfonds, der vom Zentralbetriebsrat

verwaltet wird. Die Mittel des

Zentralbetriebsratsfonds sind zu den im § 160

Abs. 1 bezeichneten Zwecken zu verwenden.

Verwaltung und Auflösung des Zentralbetriebsratsfonds

§ 162. Der Zentralbetriebsratsfonds ist aufzulösen,

wenn die Voraussetzungen für die Errichtung

eines Zentralbetriebsrates dauernd weggefallen

sind. In diesem Fall ist das Vermögen auf

jene Betriebsratsfonds des Unternehmens, aus

deren Betriebsratsumlage Beiträge zum Zentralbetriebsratsfonds

geleistet wurden, aufzuteilen.

Die Aufteilung erfolgt nach dem Verhältnis der

Zahlen der zu den einzelnen Betriebsratsfonds

beitragspflichtigen Dienstnehmer. § 149 Abs. 2,

4 und 8 sind sinngemäß anzuwenden.

Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds

§ 163. (1) Zur Überprüfung der Verwaltung

und Gebarung des Zentralbetriebsratsfonds hat

die Betriebsräteversammlung anläßlich der Beschlußfassung

über die Einhebung einer Zentralbetriebsratsumlage

aus ihrer Mitte in geheimer

Wahl mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen

zwei Rechnungsprüfer (Stellvertreter) zu wählen.

Diese dürfen dem Zentralbetriebsrat nicht angehören.

§ 133 Z. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Tätigkeit der Rechnungsprüfer (Stellvertreter)

dauert drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

BEFUGNISSE DER DIENSTNEHMERSCHAFT

Allgemeine Befugnisse

Überwachung

§ 164. Der Betriebsrat hat das Recht, die Einhaltung

der die Dienstnehmer des Betriebes betreffenden

Rechtsvorschriften zu überwachen.

Insbesondere stehen ihm folgende Befugnisse zu

1. Der Betriebsrat ist berechtigt, in die vom

Betrieb geführten Aufzeichnungen über die

Bezüge der Dienstnehmer und die zur Berechnung

dieser Bezüge erforderlichen Unterlagen

Einsicht zu nehmen, sie zu überprüfen

und die Auszahlung zu kontrollieren. Dies

gilt auch für andere die Dienstnehmer betreffenden

Aufzeichnungen, deren Führung

durch Rechtsvorschriften vorgesehen ist;

2. der Betriebsrat hat die Einhaltung der für

den Betrieb geltenden Kollektivverträge, der

Betriebsvereinbarungen und sonstiger

arbeitsrechtlicher Vereinbarungen zu überwachen.

Er hat darauf zu achten, daß die

für den Betrieb geltenden Kollektivverträge

im Betrieb aufgelegt (§ 46) und die Betriebsvereinbarungen

angeschlagen oder aufgelegt

(§ 53 Abs. 1) werden. Das gleiche gilt für

Rechtsvorschriften, deren Auflage oder Aushang

im Betrieb in anderen Gesetzen vorgeschrieben

ist;

3. der Betriebsrat hat die Durchführung und

Einhaltung der Vorschriften über den Dienstnehmerschutz,

über die Sozialversicherung

sowie über die Berufsausbildung zu überwachen.

Zu diesem Zwecke kann der Betriebsrat

erforderlichenfalls die betrieblichen

Räumlichkeiten, Anlagen und Arbeitsplätze

besichtigen. Werden Betriebsbesichtigungen

von den zur Überwachung der Dienstnehmerschutzvorschriften

gesetzlich berufenen

Organen oder mit deren Beteiligung durchgeführt,

ist der Betriebsrat diesen Besichtigungen

beizuziehen. Der Betriebsinhaber ist

verpflichtet, den Betriebsrat von der Ankunft

eines Aufsichtsorgans unverzüglich zu

verständigen;

4. werden im Betrieb Personalakten geführt,

so ist dem Betriebsrat bei Einverständnis

des Dienstnehmers Einsicht in dessen Personalakten

zu gewähren.

Intervention

§ 165. (1) Der Betriebsrat hat das Recht, in

allen Angelegenheiten, die die Interessen der

Dienstnehmer berühren, beim Betriebsinhaber

und erforderlichenfalls bei den zuständigen Stellen

außerhalb des Betriebes entsprechende Maßnahmen

zu beantragen und die Beseitigung von

Mängeln zu verlangen. Insbesondere ist der Betriebsrat

berechtigt

1. Maßnahmen zur Einhaltung und Durchführung

der die Dienstnehmer des Betriebes

betreffenden Rechtsvorschriften (§ 164) zu

beantragen;

2. Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen,

der betrieblichen Ausbildung,

zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten

sowie zur menschengerechten

Arbeitsgestaltung zu erstatten;

3. sonstige Maßnahmen zugunsten der Dienstnehmer

des Betriebes zu beantragen.

(2) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, den

Betriebsrat auf dessen Verlangen in allen Angelegenheiten,

die die Interessen der Dienstnehmer

des Betriebes berühren, anzuhören.

Allgemeine Information

§ 166. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, dem

Betriebsrat über alle Angelegenheiten, welche die

wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen oder

kulturellen Interessen der Dienstnehmer des Betriebes

berühren, Auskunft zu erteilen.

Beratung

§ 167. (1) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet,

mit dem Betriebsrat mindestens vierteljährlich

und auf Verlangen des Betriebsrates monatlich

gemeinsame Beratungen über laufende Angelegenheiten,

allgemeine Grundsätze der Betriebsführung

in sozialer, personeller, wirtschaftlicher und

technischer Hinsicht sowie über die Gestaltung

der Arbeitsbeziehungen abzuhalten und ihn dabei

über wichtige Angelegenheiten zu informieren.

(2) Betriebsrat und Betriebsinhaber sind berechtigt,

an ihre zuständigen kollektivvertragsfähigen

Körperschaften das Ersuchen zu richten,

einen Vertreter zur Teilnahme an diesen Beratungen

zu entsenden, sofern über Betriebsänderungen

oder ähnlich wichtige Angelegenheiten,

die erhebliche Auswirkung auf die Dienstnehmer

des Betriebes haben, beraten werden soll. Betriebsinhaber

und Betriebsrat haben einander

gegenseitig rechtzeitig Mitteilung zu machen, um

dem anderen Teil die Beiziehung seiner Interessenvertretung

zu ermöglichen.

Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen

der Dienstnehmer

§ 168. Der Betriebsrat ist berechtigt, zugunsten

der Dienstnehmer und ihrer Familienangehörigen

Unterstützungseinrichtungen sowie sonstige

Wohlfahrtseinrichtungen zu errichten und ausschließlich

zu verwalten.

Mitwirkung in sozialen Angelegenheiten

Mitwirkung in Angelegenheiten der betrieblichen

Berufsausbildung und Schulung

§ 169. (1) Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat

über geplante Maßnahmen der betrieblichen

Berufsausbildung sowie der betrieblichen

Schulung und Umschulung zum ehestmöglichen

Zeitpunkt in Kenntnis zu setzen.

(2) Der Betriebsrat hat das Recht, Vorschläge

in Angelegenheiten der betrieblichen Berufsausbildung,

Schulung und Umschulung zu erstatten

und Maßnahmen zu beantragen. Der Betriebsinhaber

ist verpflichtet, mit dem Betriebsrat über

dessen Vorschläge und Anträge zu beraten.

(3) Der Betriebsrat hat das Recht, an der Planung

und Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung

sowie betrieblicher Schulungs- und

Umschulungsmaßnahmen mitzuwirken. Art und

Umfang der Mitwirkung können durch Betriebsvereinbarung

geregelt werden.

(4) Der Betriebsrat hat das Recht, an den Verhandlungen

zwischen dem Betriebsinhaber und

den Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung

über Maßnahmen der betrieblichen Schulung,

Umschulung und Berufsausbildung teilzunehmen.

Zeitpunkt und Gegenstand der Beratungen sind

ihm rechtzeitig mitzuteilen.

(5) Der Betriebsrat ist berechtigt, sich an allen

behördlichen Besichtigungen zu beteiligen, welche

die Planung und Durchführung der betrieblichen

Berufsausbildung berühren.

(6) Der Betriebsrat hat das Recht, an der Verwaltung

von betriebs- und unternehmenseigenen

Schulungs- und Bildungseinrichtungen teilzunehmen.

Art und Umfang der Teilnahme sind durch

Betriebsvereinbarung zu regeln. Kommt zwischen

Betriebsinhaber und Betriebsrat über den Abschluß,

die Abänderung oder Aufhebung einer

solchen Betriebsvereinbarung eine Einigung nicht

zustande, entscheidet auf Antrag eines der Streitteile

die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle.

(7) Die Errichtung, Ausgestaltung und Auflösung

von betriebs- und unternehmenseigenen

Schulungs- und Bildungseinrichtungen können

durch Betriebsvereinbarung geregelt werden.

(8) Der Betriebsrat kann die Auflösung einer

betriebs- oder unternehmenseigenen Schulungs- oder

Bildungseinrichtung binnen vier Wochen

bei der Einigungskommission anfechten, wenn sie

den in einer Betriebsvereinbarung vorgesehenen

Auflösungsgründen widerspricht oder, wenn

solche Regelungen nicht bestehen, unter Abwägung

der Interessen der Dienstnehmer und des

Betriebes nicht gerechtfertigt ist.

Mitwirkung an betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen

§ 170. (1) Der Betriebsrat hat das Recht, an

der Verwaltung von betriebs- und unternehmenseigenen

Wohlfahrtseinrichtungen teilzunehmen.

Art und Umfang der Teilnahme sind durch Betriebsvereinbarung

zu regeln. Kommt zwischen

Betriebsinhaber und Betriebsrat über den Abschluß,

die Abänderung oder Aufhebung einer

solchen Betriebsvereinbarung eine Einigung nicht

zustande, entscheidet auf Antrag eines der Streitteile

die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle.

(2) Die Errichtung, Ausgestaltung und Auflösung

betriebs- und unternehmenseigener Wohlfahrtseinrichtungen

können durch Betriebsvereinbarung

geregelt werden.

(3) Der Betriebsrat kann die Auflösung einer

betriebs- oder unternehmenseigenen Wohlfahrtseinrichtung

binnen vier Wochen bei der Einigungskommission

anfechten, wenn

1. die Auflösung der Wohlfahrtseinrichtung den

in einer Betriebsvereinbarung vorgesehenen

Auflösungsgründen widerspricht, oder

2. eine Betriebsvereinbarung über Gründe, die

den Betriebsinhaber zur Auflösung einer

Wohlfahrtseinrichtung berechtigen, nicht besteht,

der Betriebsratsfonds (Zentralbetriebsratsfonds)

oder die Dienstnehmer zum Errichtungs-

und Erhaltungsaufwand der Wohlfahrtseinrichtung

erheblich beigetragen

haben und die Auflösung unter Abwägung

der Interessen der Dienstnehmer und des

Betriebes nicht gerechtfertigt ist.

Zustimmungspflichtige Maßnahmen

§ 171. (1) Folgende Maßnahmen des Betriebsinhabers

bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit

der Zustimmung des Betriebsrates

1. Die Einführung einer betrieblichen Disziplinarordnung;

2. die Einführung von Personalfragebögen, sofern

in diesen nicht bloß die allgemeinen

Angaben zur Person und Angaben über die

fachlichen Voraussetzungen für die beabsichtigte

Verwendung des Dienstnehmers enthalten

sind;

3. die Einführung von Kontrollmaßnahmen

und technischen Systemen zur Kontrolle der

Dienstnehmer, sofern diese Maßnahmen (Systeme)

die Menschenwürde berühren;

4. insoweit eine Regelung durch Kollektivvertrag

oder Satzung nicht besteht, die Einführung

und die Regelung von Akkord-,

Stück- und Gedinglöhnen, akkordähnlichen

und sonstigen leistungsbezogenen Prämien

und Entgelten, die auf Arbeits(Persönlichkeits)

bewertungsverfahren, statistischen Verfahren,

Datenerfassungsverfahren, Kleinstzeitverfahren

oder ähnlichen Entgeltfindungsmethoden

beruhen, sowie der maßgeblichen

Grundsätze (Systeme und Methoden)

für die Ermittlung und Berechnung dieser

Löhne bzw. Entgelte;

5. Akkord-, Stück- und Gedinglöhne sowie

Durchschnittsverdienste.

(2) Betriebsvereinbarungen in den Angelegenheiten

des Abs. 1 können, soweit sie keine Vorschriften

über ihre Geltungsdauer enthalten, von

jedem der Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung

einer Frist schriftlich gekündigt werden.

§ 55 Abs. 3 zweiter Satz ist nicht anzuwenden.

Betriebsvereinbarungen

§ 172. (1) Betriebsvereinbarungen im Sinne des

§ 52 können in folgenden Angelegenheiten abgeschlossen

werden

1. Allgemeine Ordnungsvorschriften, die das

Verhalten der Dienstnehmer im Betrieb

regeln;

2. generelle Festsetzung des Beginns und Endes

der täglichen Arbeitszeit, der Dauer und

Lage der Arbeitspausen und der Verteilung

der Arbeitszeit auf die einzelnen

Wochentage;

3. Art und Weise der Abrechnung und insbesondere

Zeit und Ort der Auszahlung

der Bezüge;

4. Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung

oder Milderung der Folgen einer Betriebsänderung

im Sinne des § 184 Abs. 1 Z. 1

bis 6, sofern diese wesentliche. Nachteile für

alle oder erhebliche Teile der Dienstnehmerschaft

mit sich bringt;

5. Art und Umfang der Teilnahme des Betriebsrates

an der Verwaltung von betriebs-

und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs-

und Wohlfahrtseinrichtungen;

6. Maßnahmen zur zweckentsprechenden Benützung

von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln;

7. Richtlinien für die Vergabe von Werkwohnungen;

8. Maßnahmen und Einrichtungen zur Verhütung

von Unfällen und Berufskrankheiten

sowie Maßnahmen zum Schutz der

Gesundheit der Dienstnehmer;

9. Maßnahmen zur menschengerechten

Arbeitsgestaltung;

10. Grundsätze betreffend den Verbrauch des

Erholungsurlaubes;

11. Entgeltfortzahlungsansprüche für den zur

Teilnahme an Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)

versammlungen erforderlichen Zeitraum

und damit im Zusammenhang stehende

Fahrtkostenvergütungen;

12. Erstattung von Auslagen und Aufwendungen

sowie Regelung von Aufwandsentschädigungen;

13. Anordnung der vorübergehenden Verkürzung

oder Verlängerung der Arbeitszeit;

14. betriebliches Vorschlagswesen;

15. Gewährung von Zuwendungen aus besonderen

betrieblichen Anlässen;

16. Systeme der Gewinnbeteiligung;

17. Maßnahmen zur Sicherung der von den

Dienstnehmern eingebrachten Gegenstände;

18. betriebliche Pensions- und Ruhegeldleistungen;

19. Art und Umfang der Mitwirkung des Betriebsrates

an der Planung und Durchführung

von Maßnahmen der betrieblichen

Berufsausbildung und betrieblicher Schulungs-

und Bildungseinrichtungen sowie die

Errichtung, Ausgestaltung und Auflösung

von betriebs- und unternehmenseigenen

Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen;

20. betriebliches Beschwerdewesen;

21. Rechtsstellung der Dienstnehmer bei Krankheit

und Unfall;

22. Kündigungsfristen und Gründe zur vorzeitigen

Beendigung des Dienstverhältnisses;

23. Maßnahmen im Sinne des § 171 Abs. 1.

(2) Kommt in den in Abs. 1 Z. 1 bis 6 bezeichneten

Angelegenheiten zwischen Betriebsinhaber

und Betriebsrat über den Abschluß, die

Abänderung oder Aufhebung einer solchen Betriebsvereinbarung

eine Einigung nicht zustande,

so entscheidet — insoweit eine Regelung durch

Kollektivvertrag oder Satzung nicht vorliegt —

auf Antrag eines der Streitteile die land- und

forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle.

(3) In Betrieben, in denen dauernd nicht mehr

als 35 Dienstnehmer beschäftigt werden, ist die

Bestimmung des Abs. 1 Z. 7, in Betrieben, in

denen dauernd weniger als 20 Dienstnehmer beschäftigt

werden, auch die Bestimmung des Abs. 1

Z. 4 nicht anzuwenden.

Mitwirkung in personellen Angelegenheiten

Personelles Informationsrecht

§ 173. Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat

über den künftigen Bedarf an Dienstnehmern

und die im Zusammenhang damit in Aussicht

genommenen personellen Maßnahmen rechtzeitig

zu unterrichten.

Mitwirkung bei der Einstellung von Dienstnehmern

§ 174. (1) Der Betriebsrat kann dem Betriebsinhaber

jederzeit die Ausschreibung eines zu besetzenden

Arbeitsplatzes vorschlagen.

(2) Sobald dem Betriebsinhaber die Zahl der

aufzunehmenden Dienstnehmer, deren geplante

Verwendung und die in Aussicht genommenen

Arbeitsplätze bekannt sind, hat er den Betriebsrat

jener Gruppe, welcher die Einzustellenden angehören

würden, darüber zu informieren.

(3) Hat der Betriebsrat im Zusammenhang mit

der Information nach Abs. 2 eine besondere Information

(Beratung) über einzelne Einstellungen

verlangt, hat der Betriebsinhaber eine besondere

Information (Beratung) vor der Einstellung

durchzuführen. Das gleiche gilt, wenn eine Information

nach Abs. 2 nicht stattgefunden hat. Wenn

bei Durchführung einer Beratung die Entscheidung

über die Einstellung nicht rechtzeitig erfolgen

könnte, ist die Beratung nach erfolgter Einstellung

durchzuführen.

(4) Der Betriebsrat ist von jeder erfolgten Einstellung

unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Mitwirkung bei der Festsetzung von Leistungsentgelten

im Einzelfall

§ 175. (1) Entgelte der in § 171 Abs. 1 2. 4

bezeichneten Art für einzelne Dienstnehmer oder

einzelne Arbeiten, die generell nicht vereinbart

werden können, bedürfen, wenn zwischen Betriebsinhaber

und Dienstnehmer eine Einigung

nicht zustande kommt, zu ihrer rechtswirksamen

Festsetzung der Zustimmung des Betriebsrates.

(2) Akkord-, Stück- und Gedinglöhne nach

§ 171 Abs. 1 Z. 5 für einzelne Dienstnehmer oder

einzelne Arbeiten, die durch Kollektivvertrag

nicht vereinbart werden können, sind unter Mitwirkung

des Betriebsrates festzusetzen, wenn

zwischen dem Betriebsinhaber und dem Dienstnehmer

keine Einigung zustande kommt.

Mitwirkung bei Versetzungen

§ 176. Die dauernde Einreihung von Dienstnehmern

auf einen anderen Arbeitsplatz bedarf

zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des

Betriebsrates, wenn mit dem Wechsel des Arbeitsplatzes

eine Verschlechterung der Entgelt- oder

sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden ist. Die

Zustimmung kann durch Entscheidung der Einigungskommission

ersetzt werden. Eine dauernde

Einreihung liegt nicht vor, wenn sie für einen

Zeitraum von voraussichtlich weniger als 13 Wochen

erfolgt.

Mitwirkung bei Verhängung von Disziplinarmaßnahmen

§ 177. Der Betriebsrat hat an der Aufrechterhaltung

der Disziplin im Betrieb mitzuwirken.

Die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen im

Einzelfall ist nur zulässig, wenn sie in einem

Kollektivvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung

(§ 171 Abs. 1 Z. 1) vorgesehen ist; sie bedarf,

sofern darüber nicht eine mit Zustimmung

des Betriebsrates eingerichtete Stelle entscheidet,

der Zustimmung des Betriebsrates.

Mitwirkung bei der Vergabe von Dienst- oder

Werkwohnungen

§ 178. Der Betriebsinhaber hat die beabsichtigte

Vergabe einer Dienst- oder Werkwohnung an

einen Dienstnehmer dem Betriebsrat ehestmöglich

mitzuteilen und über Verlangen des Betriebsrates

mit diesem zu beraten.

Mitwirkung bei Beförderungen

§ 179. (1) Der Betriebsinhaber hat die beabsichtigte

Beförderung eines Dienstnehmers dem Betriebsrat

ehestmöglich mitzuteilen und über Verlangen

des Betriebsrates mit diesem zu beraten.

Während dieser Beratungen ist eine ihrem Zweck

angemessene Vertraulichkeit zu wahren.

(2) Unter Beförderung im Sinne des Abs. 1 ist

jede Anhebung der Verwendung im Betrieb zu

verstehen, die mit einer Höherreihung im Entlohnungsschema

oder ansonsten mit einer Erhöhung

des Entgelts verbunden ist.

Anfechtung von Kündigungen

§ 180. (1) Der Betriebsinhaber hat vor jeder

Kündigung eines Dienstnehmers den Betriebsrat

zu verständigen, der innerhalb von acht Tagen

hiezu Stellung nehmen kann.

(2) Der Betriebsinhaber hat auf Verlangen des

Betriebsrates mit diesem innerhalb der Frist zur

Stellungnahme über die Kündigung zu beraten.

Eine vor Ablauf dieser Frist ausgesprochene Kündigung

ist rechtsunwirksam, es sei denn, daß der

Betriebsrat eine Stellungnahme bereits abgegeben

hat.

(3) Hat der Betriebsrat der beabsichtigten Kündigung

innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist

nicht ausdrücklich zugestimmt, so kann diese bei

Gericht angefochten werden, wenn

1. die Kündigung

a) wegen des Beitrittes oder der Mitgliedschaft

des Dienstnehmers zu Gewerkschaften;

b) wegen seiner Tätigkeit in Gewerkschaften;

c) wegen Einberufung der Betriebsversammlung

durch den Dienstnehmer;

d) wegen seiner Tätigkeit als Mitglied des

Wahlvorstandes, einer Wahlkommission

oder als Wahlzeuge;

e) wegen seiner Bewerbung um eine Mitgliedschaft

zum Betriebsrat oder wegen

einer früheren Tätigkeit im Betriebsrat;

f) wegen seiner Tätigkeit als Mitglied der

land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle;

g) wegen der bevorstehenden Einberufung

des Dienstnehmers zum Präsenzdienst

(§ 11 Arbeitsplatzsicherungsgesetz, BGBl.

Nr. 154/1956)

erfolgt ist oder

2. die Kündigung sozial ungerechtfertigt und

der gekündigte Dienstnehmer bereits sechs

Monate im Betrieb oder Unternehmen, dem

der Betrieb angehört, beschäftigt ist. Sozial

ungerechtfertigt ist eine Kündigung, die

wesentliche Interessen des Dienstnehmers beeinträchtigt,

es sei denn, der Betriebsinhaber

erbringt den Nachweis, daß die Kündigung

a) durch Umstände, die in der Person des

Dienstnehmers gelegen sind und die betrieblichen

Interessen nachteilig berühren

oder

b) durch betriebliche Erfordernisse, die einer

Weiterbeschäftigung des Dienstnehmers

entgegenstehen,

begründet ist.

Hat der Betriebsrat gegen eine Kündigung gemäß

lit. b ausdrücklich Widerspruch erhoben, so

ist die Kündigung des Dienstnehmers sozial ungerechtfertigt,

wenn ein Vergleich sozialer Gesichtspunkte

für den Gekündigten eine größere

soziale Härte als für andere Dienstnehmer des

gleichen Betriebes und derselben Tätigkeitssparte,

deren Arbeit der Gekündigte zu leisten fähig

und willens ist, ergibt.

(4) Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat

vom Ausspruch der Kündigung zu verständigen.

Der Betriebsrat kann auf Verlangen des gekündigten

Dienstnehmers binnen zwei Wochen nach

Verständigung vom Ausspruch der Kündigung

diese bei Gericht anfechten, wenn er der Kündigungsabsicht

ausdrücklich widersprochen hat.

Kommt der Betriebsrat dem Verlangen des

Dienstnehmers nicht nach, so kann dieser innerhalb

von zwei Wochen nach Ablauf der für den

Betriebsrat geltenden Frist die Kündigung selbst

bei Gericht anfechten. Hat der Betriebsrat innerhalb

der Frist des Abs. 1 keine Stellungnahme

abgegeben, so kann der Dienstnehmer innerhalb

einer Woche nach Zugang der Kündigung diese

bei Gericht selbst anfechten; in diesem Fall ist

ein Vergleich sozialer Gesichtspunkte im Sinne

des Abs. 3 letzter Satz nicht vorzunehmen. Wird

eine vom Betriebsrat erhobene Kündigungsanfechtung

ohne Zustimmung des gekündigten

Dienstnehmers zurückgezogen, so kann dieser

binnen 14 Tagen ab Kenntnis das Anfechtungsverfahren

selbst fortsetzen.

(5) Insoweit der Anfechtungsberechtigte im

Zuge des Anfechtungsverfahrens sich auf einen

Anfechtungsgrund im Sinne des Abs. 3 Z. 1

beruft, hat er diesen glaubhaft zu machen. Die

Anfechtung ist abzuweisen, wenn bei Abwägung

aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit

dafür spricht, daß ein anderes vom Dienstgeber

glaubhaft gemachtes Motiv für die Kündigung

ausschlaggebend war.

(6) Gibt das Gericht der Anfechtung statt, so

ist die Kündigung rechtsunwirksam.

Anfechtung von Entlassungen

§ 181. (1) Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat

von jeder Entlassung eines Dienstnehmers

unverzüglich zu verständigen und innerhalb von

drei Arbeitstagen nach erfolgter Verständigung

auf Verlangen des Betriebsrates mit diesem die

Entlassung zu beraten.

(2) Hat der Betriebsrat innerhalb der dreitägigen

Frist der Entlassung nicht ausdrücklich zugestimmt,

so kann diese bei Gericht angefochten

werden, wenn ein Anfechtungsgrund im Sinne

des § 180 Abs. 3 vorliegt und der betroffene

Dienstnehmer keinen Entlassungsgrund gesetzt

hat. § 180 Abs. 4 bis 6 sind sinngemäß anzuwenden.

Anfechtung durch den Dienstnehmer

§ 182. (1) In Betrieben, in denen Betriebsräte

zu errichten sind, solche aber nicht bestehen, kann

der betroffene Dienstnehmer binnen zwei Wochen

nach Zugang der Kündigung oder der Entlassung

diese bei Gericht anfechten.

(2) Wurde in Betrieben, in denen Betriebsräte

nicht zu bestellen sind, ein Dienstnehmer gekündigt

und ist die Kündigung offensichtlich wegen

Ausübung des Koalitionsrechtes oder wegen seiner

Tätigkeit als Mitglied der gesetzlichen Interessenvertretung

erfolgt, so kann er binnen vier

Wochen die Kündigung bei Gericht anfechten.

Gibt das Gericht der Anfechtung Folge, so ist

die Kündigung rechtsunwirksam.

Mitwirkung in wirtschaftlichen

Angelegenheiten

Wirtschaftliche Informations-, Interventions- und

Beratungsrechte

§ 183. (1) Der Betriebsinhaber hat dem Betriebsrat

Aufschluß zu geben über die wirtschaftliche

Lage des Betriebes, über die Art und den

Umfang der Erzeugung, den Auftragsstand, den

mengen- und wertmäßigen Absatz, die Investitionsvorhaben

sowie über sonstige geplante Maßnahmen

zur Hebung der Wirtschaftlichkeit des

Betriebes. Der Betriebsrat ist berufen, insbesondere

im Zusammenhang mit der Erstellung von

Wirtschaftsplänen (Erzeugungs-, Investitions-,

Absatz- und anderen Plänen) dem Betriebsinhaber

Anregungen zu geben und Vorschläge

zu erstatten, mit dem Ziele, zum allgemeinen

wirtschaftlichen Nutzen im Interesse des Betriebes

und der Dienstnehmer die Wirtschaftlichkeit

und Leistungsfähigkeit des Betriebes zu fördern.

(2) In Betrieben, in denen dauernd mindestens

50 Dienstnehmer beschäftigt sind, hat der Betriebsinhaber

dem Betriebsrat alljährlich eine Abschrift

der Bilanz für das verflossene Geschäftsjahr

einschließlich des Gewinn- und Verlustausweises

spätestem einen Monat nach Vorlage an

die Steuerbehörde zu übermitteln und den Betriebsrat

die zum Verständnis dieser Unterlagen

erforderlichen Erläuterungen und Aufklärungen

zu geben.

Mitwirkung bei Betriebsänderungen

§ 184. (1) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet,

den Betriebsrat von geplanten Betriebsänderungen

ehestmöglich in Kenntnis zu setzen und mit

ihm darüber zu beraten. Als Betriebsänderungen

gelten insbesondere

1. die Einschränkung oder Stillegung des ganzen

Betriebes oder von Betriebsteilen;

2. die Verlegung des ganzen Betriebes oder von

Betriebsteilen;

3. der Zusammenschluß mit anderen Betrieben;

4. Änderungen des Betriebszweckes, der Betriebsanlagen,

der Arbeits- und Betriebsorganisation;

5. die Einführung neuer Arbeitsmethoden;

6. die Einführung von Rationalisierungs- und

Automatisierungsmaßnahmen von erheblicher

Bedeutung;

7. Änderungen der Rechtsform oder der Eigentumsverhältnisse

an dem Betrieb.

(2) Der Betriebsrat kann Vorschläge zur Verhinderung,

Beseitigung oder Milderung von für

die Dienstnehmer nachteiligen Folgen von Maßnahmen

gemäß Abs. 1 erstatten; hiebei hat der

Betriebsrat auch auf die wirtschaftlichen Notwendigkeiten

des Betriebes Bedacht zu nehmen.

(3) Bringt eine Betriebsänderung im Sinne des

Abs. 1 Z. 1 bis 6 wesentliche Nachteile für alle

oder erhebliche Teile der Dienstnehmerschaft mit

sich, so können in Betrieben, in denen dauernd

mindestens 20 Dienstnehmer beschäftigt sind,

Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder

Milderung dieser Folgen durch Betriebsvereinbarung

geregelt werden. Kommt zwischen Betriebsinhaber

und Betriebsrat über den Abschluß,

die Abänderung oder Aufhebung einer solchen

Betriebsvereinbarung eine Einigung nicht zustande,

so entscheidet — insoweit eine Regelung

durch Kollektivvertrag oder Satzung nicht vorliegt

— auf Antrag eines der Streitteile die land-

und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle.

Mitwirkung im Aufsichtsrat

§ 185. (1) In Unternehmen, die in der Rechtsform

einer Aktiengesellschaft geführt werden,

entsendet der Zentralbetriebsrat oder, sofern

nur ein Betrieb besteht, der Betriebsrat aus dem

Kreise der Betriebsratsmitglieder, denen das

aktive Wahlrecht zum Betriebsrat zusteht, für

je zwei nach dem Aktiengesetz 1965, BGBl.

Nr. 98/1965, oder der Satzung bestellte Aufsichtsratsmitglieder

einen Dienstnehmervertreter

in den Aufsichtsrat. Ist die Zahl der nach dem

Aktiengesetz 1965 oder der Satzung bestellten

Aufsichtsratsmitglieder eine ungerade, ist ein weiterer

Dienstnehmervertreter zu entsenden.

(2) Die Mitglieder des Zentralbetriebsrates

(Betriebsrates), die auf dem Vorschlag einer wahlwerbenden

Gruppe gewählt wurden, haben das

Recht, durch Mehrheitsbeschluß Dienstnehmervertreter

für die Entsendung in den Aufsichtsrat

zu nominieren sowie ihre Abberufung zu verlangen.

Dieses Recht steht für so viele Dienstnehmervertreter

zu, wie es dem Verhältnis der

Zahl der vorschlagsberechtigten Personen zur

Gesamtzahl der Mitglieder des Zentralbetriebsrates

(Betriebsrates) entspricht. Listenkoppelung

ist zulässig. Bei Erstellung der Nominierungsvorschläge

soll auf eine angemessene Vertretung

der Gruppe der Arbeiter und Angestellten und

der einzelnen Betriebe des Unternehmens Bedacht

genommen werden. Der Zentralbetriebsrat

(Betriebsrat) ist bei Entsendung und Abberufung

der Dienstnehmervertreter an die Vorschläge der

zur Nominierung berechtigten Mitglieder gebunden.

Soweit vom Vorschlagsrecht nicht innerhalb

von drei Monaten Gebrauch gemacht wird, entsendet

der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat) die

restlichen Dienstnehmervertreter durch Mehrheitsbeschluß

in den Aufsichtsrat.

(3) Die Dienstnehmervertreter im Aufsichtsrat

üben ihre Funktion ehrenamtlich aus; sie haben

Anspruch auf Ersatz der angemessenen Barauslagen.

Auf sie finden die Bestimmungen der §§ 86

Abs. 1, 87, 90 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2

und 98 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98/

1965, keine Anwendung. § 95 Abs. 2 erster Satz

Aktiengesetz 1965 findet mit der Maßgabe Anwendung,

daß auch zwei Dienstnehmervertreter

im Aufsichtsrat jederzeit vom Vorstand einen

Bericht über die Angelegenheiten der Gesellschaft

einschließlich ihrer Beziehungen zu Konzernunternehmen

verlangen können. Ein Beschluß des

Aufsichtsrates über die Bestellung und Abberufung

von Mitgliedern des Vorstandes bedarf,

abgesehen von den allgemeinen Beschlußerfordernissen

des Aktiengesetzes, zu seiner Wirksamkeit

der Zustimmung der Mehrheit der nach dem

Aktiengesetz 1965 oder der Satzung bestellten

Mitglieder. Das gleiche gilt für die Wahl des

Aufsichtsratsvorsitzenden und seines ersten Stellvertreters.

Im übrigen haben die Dienstnehmervertreter

im Aufsichtsrat gleiche Rechte und

Pflichten wie nach dem Aktiengesetz 1965 oder

der Satzung bestellte Aufsichtsratsmitglieder. Ihre

Mitgliedschaft endet mit der Mitgliedschaft zum

Betriebsrat oder mit der Abberufung durch die

entsendende Stelle. Die Dienstnehmervertreter

im Aufsichtsrat sind vom Zentralbetriebsrat abzuberufen

und neu zu entsenden, wenn sich die

Zahl der von der Hauptversammlung gewählten

Aufsichtsratsmitglieder ändert.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 über die

Vertretung der Dienstnehmer im Aufsichtsrat

von Aktiengesellschaften sind sinngemäß anzuwenden

auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung

sowie auf Genossenschaften, die dauernd

mindestens vierzig Dienstnehmer beschäftigen.

Organzuständigkeit

Kompetenzabgrenzung

§ 186. (1) Die der Dienstnehmerschaft zustehenden

Befugnisse werden, soweit nicht

anderes bestimmt ist, durch Betriebsräte ausgeübt.

(2) In Betrieben, in denen ein Betriebsausschuß

errichtet ist, werden vom Betriebsausschuß

folgende Befugnisse ausgeübt

1. Beratungsrecht (§ 167);

2. wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte

(§ 183);

3. Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten

gemäß den §§ 184 und 185;

4. Abschluß, Änderung und Aufhebung von

Betriebsvereinbarungen, deren Geltungsbereich;

alle im Betriebsausschuß vertretenen

Dienstnehmergruppen erfaßt;

5. soweit die Interessen aller im Betriebsausschuß

vertretenen Dienstnehmergruppen betroffen

sind

a) Überwachung der Einhaltung der die

Dienstnehmer betreffenden Vorschriften

(§ 164);

b) Recht auf Intervention (§ 165);

c) allgemeines Informationsrecht (§ 166);

d) Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen

Schulungs-, Bildungs- und

Wohlfahrtseinrichtungen (§§ 169 und

170).

Befugnisse in Angelegenheiten, die ausschließlich

die Interessen einer im Betriebsausschuß nicht

vertretenen Dienstnehmergruppe betreffen,

können vom Betriebsausschuß nicht ausgeübt

werden.

(3) In Betrieben, in denen ein gemeinsamer

Betriebsrat (§ 115 Abs. 5) errichtet ist, werden

von diesem sowohl die Befugnisse gemäß Abs. 1

als auch jene gemäß Abs. 2 ausgeübt.

(4) In Unternehmen, in denen ein Zentralbetriebsrat

zu errichten ist, werden folgende

Befugnisse von diesem ausgeübt

1. Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten

gemäß § 185;

2. soweit sie nicht nur die Interessen der

Dienstnehmerschaft eines Betriebes berühren

a) Recht auf Intervention (§ 165);

b) allgemeines Informationsrecht (§ 166);

c) Beratungsrecht (§ 167);

d) Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen

Schulungs-, Bildungs- und

Wohlfahrtseinrichtungen (§§ 169 und

170);

e) wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte

(§ 183);

f) Mitwirkung bei Betriebsänderungen

(§ 184).

Kompetenzübertragung

§ 187. (1) Der Betriebsrat und der Betriebsausschuß

können dem Zentralbetriebsrat mit dessen

Zustimmung, die Ausübung ihrer Befugnisse

für einzelne Fälle oder für bestimmte Angelegenheiten

übertragen.

(2) Beschlüsse im Sinne des Abs. 1 sind dem

Betriebsinhaber umgehend mitzuteilen und erlangen

erst mit der Verständigung Rechtswirksamkeit.

RECHTSSTELLUNG DER MITGLIEDER DES

BETRIEBSRATES

Grundsätze der Mandatsausübung,

Verschwiegenheitspflicht

§ 188. (1) Das Mandat des Betriebsratsmitgliedes

ist ein Ehrenamt, das, soweit im folgenden

nicht anderes bestimmt wird, neben den

Berufspflichten auszuüben ist. Für erwachsene

Barauslagen gebührt den Mitgliedern des Betriebsrates

Ersatz aus dem Betriebsratsfonds.

(2) Die Mitglieder des Betriebsrates sind bei

Ausübung ihrer Tätigkeit an keinerlei Weisungen

gebunden. Sie sind nur der Betriebs(Gruppen)versammlung

verantwortlich.

(3) Die Mitglieder des Betriebsrates dürfen

in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt

und wegen dieser, insbesondere hinsichtlich des

Entgelts und der Aufstiegsmöglichkeiten, nicht

benachteiligt werden.

(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des

Betriebsrates sind verpflichtet, über alle in Ausübung

ihres Amtes bekanntgewordenen Geschäfts-

und Betriebsgeheimnisse, insbesondere

über die ihnen als geheim bezeichneten technischen

Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten

des Betriebes Verschwiegenheit zu bewahren.

Werden im Zuge der Mitwirkung in

personellen Angelegenheiten Mitgliedern des Betriebsrates

persönliche Verhältnisse oder Angelegenheiten

der Dienstnehmer bekannt, die ihrer

Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen

Behandlung bedürfen, so haben sie hierüber

Verschwiegenheit zu bewahren.

Freizeitgewährung

§ 189. Den Mitgliedern des Betriebsrates ist,

unbeschadet einer Bildungsfreistellung nach

§ 191, die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten

erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts

zu gewähren.

Freistellung

§ 190. (1) Auf Antrag des Betriebsrates sind in

Betrieben mit mehr als 150 Dienstnehmern ein,

in Betrieben mit mehr als 700 Dienstnehmern

zwei und in Betrieben mit mehr als 3000 Dienstnehmern

drei Mitglieder des Betriebsrates und

für je weitere dreitausend Dienstnehmer ein weiteres

Mitglied des Betriebsrates von der Arbeitsleistung

unter Fortzahlung des Entgelts freizustellen.

(2) In Betrieben, in denen getrennte Betriebsräte

der Arbeiter und der Angestellten zu wählen

sind, gelten die in Abs. 1 angeführten Zahlen

für die betreffenden Dienstnehmergruppen.

(3) Sind in Betrieben eines Unternehmens,

in denen eine Freistellung von Betriebsratsmitgliedern

gemäß Abs. 1 und 2 nicht möglich ist,

mehr als 400 Dienstnehmer beschäftigt, so ist

auf Antrag des Zentralbetriebsrates ein Mitglied

desselben unter Fortzahlung des Entgelts von

der Arbeitsleistung freizustellen.

Bildungsfreistellung

§ 191. (1) Jedes Mitglied des Betriebsrates hat

Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung

zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen

bis zum Höchstausmaß von zwei

Wochen innerhalb einer Funktionsperiode unter

Fortzahlung des Entgelts; in Betrieben, in denen

dauernd weniger ab 20 Dienstnehmer beschäftigt

sind, hat jedes Mitglied des Betriebsrates Anspruch

auf eine solche Freistellung gegen Entfall

des Entgelts.

(2) Die Dauer der Freistellung kann in Ausnahmefällen

bei Vorliegen eines Interesses an

einer besonderen Ausbildung bis zu vier Wochen

ausgedehnt werden.

(3) Die Schulungs- und Bildungsveranstaltungen

müssen von kollektivvertragsfähigen Körperschaften

der Dienstnehmer oder der Dienstgeber

veranstaltet sein oder von diesen übereinstimmend

als geeignet anerkannt werden und

vornehmlich die Vermittlung von Kenntnissen

zum Gegenstand haben, die der Ausübung der

Funktion als Mitglied des Betriebsrates dienen.

(4) Der Betriebsrat hat den Betriebsinhaber

mindestens vier Wochen vor Beginn des Zeitraumes,

für den die Freistellung beabsichtigt ist,

in Kenntnis zu setzen. Der Zeitpunkt der Freistellung

ist im Einvernehmen zwischen Betriebsinhaber

und Betriebsrat festzusetzen, wobei die

Erfordernisse des Betriebes einerseits und die

Interessen des Betriebsrates und des Betriebsratsmitgliedes

andererseits zu berücksichtigen

sind. Im Streitfall entscheidet die Einigungskommission.

(5) Betriebsratsmitglieder, die in der laufenden

Funktionsperiode bereits nach § 192 freigestellt

worden sind, haben während dieser Funktionsperiode

keinen Anspruch auf Freistellung gemäß

Abs. 1 und 2.

(6) Rückt ein Ersatzmitglied des Betriebsrates

in das Mandat eines Mitgliedes des Betriebsrates

dauernd nach, so hat es nur insoweit einen

Anspruch gemäß Abs. 1 und 2, als das ausgeschiedene

Mitglied noch keine Bildungsfreistellung

in Anspruch genommen hat.

Erweiterte Bildungsfreistellung

§ 192. (1) In Betrieben mit mehr als zweihundert

Dienstnehmern ist neben der Bildungsfreistellung

gemäß § 191 auf Antrag des Betriebsrates

ein weiteres Betriebsratsmitglied für die

Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen

bis zum Höchstausmaß eines Jahres gegen

Entfall des Entgelts von der Arbeitsleistung

freizustellen. §§ 190 Abs. 2 sowie 191 Abs. 3

und 4 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) In Dienstjahren, in die Zeiten einer Bildungsfreistellung

gemäß Abs. 1 fallen gebühren

der Urlaub im vollen Ausmaß, das Urlaubsentgelt

jedoch in dem Ausmaß, das dem um die

Dauer einer Bildungsfreistellung verkürzten

Dienstjahr entspricht.

(3) Der Dienstnehmer behält in Kalenderjahren,

in die Zeiten einer Bildungsfreistellung

gemäß Abs. 1 fallen, den Anspruch auf sonstige,

insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67

Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl.

Nr. 440/1972, in dem Ausmaß, das dem um die

Dauer der Bildungsfreistellung verkürzten

Kalenderjahr entspricht.

(4) Soweit sich Ansprüche eines Dienstnehmers

nach der Dauer der Dienstzeit richten, sind

Zeiten einer Bildungsfreistellung gemäß Abs. 1,

während der das Dienstverhältnis bestanden hat,

auf die Dauer der Dienstzeit anzurechnen.

Kündigungs- und Entlassungsschutz

§ 193. (1) Ein Mitglied des Betriebsrates darf

bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit nur nach vorheriger

Zustimmung der Einigungskommission

gekündigt oder entlassen werden. Die Einigungskommission

hat bei ihrer Entscheidung den sich

aus § 188 Abs. 3 ergebenden Schutz der Betriebsratsmitglieder

wahrzunehmen. In den Fällen der

§§ 194 Z. 3 und 195 Abs. 1 Z. 3 erster Satzteil,

Z. 4 erster Satzteil und Z. 5 hat die Einigungskommission

die Zustimmung zur Kündigung oder

Entlassung eines Betriebsratsmitgliedes zu verweigern,

wenn sich der Antrag auf ein Verhalten

des Betriebsratsmitgliedes stützt, das von diesem

in Ausübung des Mandates gesetzt wurde und

unter Abwägung aller Umstände entschuldbar

war.

(2) Dem Betriebsratsmitglied kommt im Verfahren

vor der Einigungskommission Parteistellung

zu.

(3) Der sich aus den §§ 193 bis 195 ergebende

Schutz beginnt mit dem Zeitpunkt der Annahme

der Wahl durch das Betriebsratsmitglied und

endet drei Monate nach Erlöschen der Mitgliedschaft

zum Betriebsrat, im Falle der dauernden

Einstellung des Betriebes mit Ablauf der Tätigkeitsdauer

des Betriebsrates.

(4) Die Abs. 1 bis 3 und die §§ 194 und 195

gelten sinngemäß für

1. Ersatzmitglieder, die an der Mandatsausübung

verhinderte Betriebsratsmitglieder

durch mindestens zwei Wochen ununterbrochen

vertreten haben, bis zum Ablauf

von drei Monaten nach Beendigung dieser

Tätigkeit, sofern der Betriebsinhaber vom

Beginn und Ende der Vertretung ohne unnötigen

Aufschub in Kenntnis gesetzt wurde;

2. Mitglieder von Wahlvorständen und Wahlwerber

vom Zeitpunkt ihrer Bestellung

bzw. Bewerbung bis zum Ablauf der Frist

zur Anfechtung der Wahl;

3. Mitglieder eines Betriebsrates, der nach Beendigung

seiner Tätigkeitsdauer die Geschäfte

weiterführt (§ 136 Abs. 2), bis zum

Ablauf von drei Monaten nach Beendigung

dieser Tätigkeit.

Wahlwerber sind Personen, die als Kandidaten

auf einem Wahlvorschlag aufscheinen.

Kündigungsschutz

§ 194. Die Einigungskommission darf einer

Kündigung unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen

des § 193 nur zustimmen, wenn

1. der Betriebsinhaber im Falle einer dauernden

Einstellung oder Einschränkung des Betriebes

oder der Stillegung einzelner Betriebsabteilungen

den Nachweis erbringt daß er

das betroffene Betriebsratsmitglied trotz

dessen Verlangens an einem anderen

Arbeitsplatz im Betrieb oder in einem

anderen Betrieb des Unternehmens ohne

erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigen

kann;

2. das Betriebsratsmitglied unfähig wird, die

im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten,

sofern in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung

seiner Arbeitsfähigkeit nicht zu

erwarten ist und dem Betriebsinhaber die

Weiterbeschäftigung oder die Erbringung

einer anderen Arbeitsleistung durch das Betriebsratsmitglied,

zu deren Verrichtung sich

dieses bereit erklärt hat, nicht zugemutet

werden kann;

3. das Betriebsratsmitglied die ihm auf Grund

des Dienstverhältnisses obliegenden Pflichten

beharrlich verletzt und dem Betriebsinhaber

die Weiterbeschäftigung aus Gründen der

Arbeitsdisziplin nicht zugemutet werden

kann.

Entlassungsschutz

§ 195. (1) Die Einigungskommission darf unter

Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 193

einer Entlassung nur zustimmen, wenn das Betriebsratsmitglied

1. absichtlich den Betriebsinhaber über Umstände,

die für den Vertragsabschluß oder

den Vollzug des in Aussicht genommenen

Dienstverhältnisses wesentlich sind, in Irrtum

versetzt hat;

2. sich einer mit Vorsatz begangenen, mit mehr

als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten oder

einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen

gerichtlich strafbaren Handlung schuldig

machte, sofern die Verfolgung von Amts

wegen oder auf Antrag des Betriebsinhabers

zu erfolgen hat;

3. im Dienste untreu ist oder sich in seiner

Tätigkeit ohne Wissen des Betriebsinhabers

von dritten Personen unberechtigt Vorteile

zuwenden läßt;

4. ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis verrät

oder ohne Einwilligung des Betriebsinhabers

ein der Verwendung im Betrieb abträgliches

Nebengeschäft betreibt;

5. sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen

gegen den Betriebsinhaber, dessen

im Betrieb tätige oder anwesende Familienangehörige

oder Dienstnehmer des Betriebes

zuschulden kommen läßt, sofern durch

dieses Verhalten eine sinnvolle Zusammenarbeit

zwischen Betriebsratsmitglied und

Betriebsinhaber nicht mehr zu erwarten ist.

(2) Die Einigungskommission darf der Entlassung

nicht zustimmen, wenn nach den besonderen

Umständen des Falles dem Betriebsinhaber

die Weiterbeschäftigung des Betriebsratsmitgliedes

zumutbar ist.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z. 2 und 5 kann

die Entlassung des Betriebsratsmitgliedes gegen

nachträgliche Einholung der Zustimmung der

Einigungskommission ausgesprochen werden.

Stimmt die Einigungskommission der Entlassung

nicht zu, so ist sie rechtsunwirksam.

10. Behörden und Verfahren

Einigungskommission

§ 196. (1) In jedem Bundesland ist mindestens

eine Einigungskommission am Sitze einer Bezirksverwaltungsbehörde

zu errichten. Die Standorte

und Sprengel der Einigungskommissionen sind

durch die Ausführungsgesetzgebung zu bestimmen.

(2) Die Einigungskommission besteht aus einem

Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und vier Mitgliedern

und ebensovielen Ersatzmännern. Der

Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von

der Landesregierung aus dem Stande der rechtskundigen

Beamten der in Betracht kommenden

Bezirksverwaltungsbehörde bestellt. Die Mitglieder,

und zwar je zwei Vertreter der land- und

forstwirtschaftlichen Dienstgeber und Dienstnehmer,

werden über Vorschlag ihrer gesetzlichen

Interessenvertretung oder, mangels einer solchen,

der zuständigen Berufsvereinigung von der

Landesregierung auf die Dauer von drei Jahren

berufen. In gleicher Weise wird für jedes Mitglied

ein Ersatzmann bestellt.

§ 197. (1) In allen Fällen, in denen durch

Gesetz die Entscheidung von Streitigkeiten Einigungskommissionen

übertragen wird, haben diese

einen Ausgleich anzubahnen und, wenn erforderlich,

eine Entscheidung zu fällen.

(2) Gegen die Entscheidungen der Einigungskommissionen

ist eine Berufung nicht zulässig.

§ 198. (1) Die Einigungskommissionen haben

über Antrag eines hiezu Berechtigten einen Ausgleich

anzubahnen und, wenn erforderlich, eine

Entscheidung zu fällen in Streitigkeiten

1. über den Geltungsbereich der Bestimmungen

über die Betriebsverfassung;

2. über die Bestellung und die Geschäftsführung

sowie die Beendigung der Funktion

der Organe der Dienstnehmerschaft;

3. über die Mitgliedschaft zu den Organen

und die Rechtsstellung der Mitglieder der

Organe der Dienstnehmerschaft;

4. über den Betriebsratsfonds;

5. über die Befugnisse der Dienstnehmerschaft

und deren Ausübung durch ihre Organe.

(2) Insbesondere sind die Einigungskommissionen

zuständig zur Entscheidung über

1. die Feststellung des Vorliegens eines Betriebes

(§ 109);

2. die Gleichstellung von Betriebsteilen und

die Beendigung der Gleichstellung (§ 110);

3. die Anfechtung einer Wahl (§ 134);

4. die Feststellung der Nichtigkeit einer Wahl

(§ 5);

5. die Aberkennung der Mitgliedschaft zum

Betriebsrat (§ 139 Abs. 4);

6. die Einberufung einer Betriebsratssitzung

(§ 142 Abs. 3);

7. die Anfechtung der Auflösung von

Schulungs- oder Bildungseinrichtungen

(§ 169 Abs. 8);

8. die Anfechtung der Auflösung von Wohlfahrtseinrichtungen

(§ 170 Abs. 3);

9. die Zustimmung zur Versetzung von

Dienstnehmern (§ 176);

10. die Festsetzung des Zeitpunktes einer Bildungs-

oder erweiterten Bildungsfreistellung

(§§ 191 Abs. 4, 192 Abs. 1);

11. den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung

und Entlassung von Betriebsratsmitgliedern

(§§ 193 bis 195).

Obereinigungskommission

§ 199. (1) Bei dem Amt einer jeden Landesregierung

wird eine Obereinigungskommission

errichtet. Sie besteht aus dem Vorsitzenden und

nach Bedarf aus einem oder mehreren Stellvertretern

und acht Mitgliedern und ebensovielen

Ersatzmännern. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter

werden von der Landesregierung aus

dem Stande der rechtskundigen Beamten des

Amtes der Landesregierung bestellt. Für die Bestellung

der Mitglieder (Ersatzmänner) gelten

die Bestimmungen des § 196 Abs. 2 sinngemäß.

(2) Die Mitglieder der Obereinigungskommission

sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig

und an keine Weisung gebunden.

§ 200. (1) Den Obereinigungskommissionen

obliegt

a) bei Verhandlungen über den Abschluß oder

die Abänderung von Kollektivverträgen

mitzuwirken, wenn ein Antrag dieser Art

von einer der beteiligten Vertragsparteien

oder von einer Behörde gestellt wird;

b) bei Gesamtstreitigkeiten über den Abschluß,

die Abänderung oder über die Auslegung

eines Kollektivvertrages auf Antrag einer

der am Streite beteiligten Parteien oder

einer Behörde Einigungsverhandlungen einzuleiten

und einen Schiedsspruch zu fällen;

c) die Registrierung und Kundmachung der

hinterlegten Kollektivverträge sowie deren

Verlängerungen und Abänderungen;

d) die Registrierung und Kundmachung des

Erlöschens von Kollektivverträgen;

e) die Beschlußfassung auf Festsetzung, Abänderung

oder Aufhebung von Satzungen

sowie die Registrierung und Kundmachung

solcher Beschlüsse;

f) die Zu- und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit

(§ 41 Abs. 2 und 3);

g) die Abgabe eines Gutachtens über die Auslegung

eines Kollektivvertrages auf Ersuchen

eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde;

h) die Anlage und Führung eines Katasters der

von ihnen beschlossenen Satzungen;

i) die Aufsicht über die Einigungskommissionen

und die Überwachung insbesondere

der Gleichartigkeit ihrer Geschäftsführung.

(2) Die Obereinigungskommissionen haben in

Angelegenheit des Abs. 1 lit. a und b zwischen

den Streitteilen zu vermitteln und auf eine Vereinbarung

der Streitteile zwecks Beilegung der

Streitigkeit hinzuwirken. Sie können einen

Schiedsspruch nur dann fällen, wenn die beiden

Streitteile vorher die schriftliche Erklärung abgeben,

daß sie sich dem Schiedsspruch unterwerfen.

(3) Schriftliche Vereinbarungen und Schiedssprüche

gemäß Abs. 2 gelten als Kollektivverträge

(§ 40).

Land- und forstwirtschaftliche

Schlichtungsstelle

§ 201. (1) Zur Entscheidung von Streitigkeiten

über den Abschluß, die Änderung oder die Aufhebung

von Betriebsvereinbarungen in Angelegenheiten,

in welchen das Gesetz die Entscheidung

durch Schlichtungsstellen vorsieht, ist auf

Antrag eines der Streitteile eine land- und forstwirtschaftliche

Schlichtungsstelle zu errichten.

Die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle

ist bei der Obereinigungskommission jenes

Bundeslandes, in dem der Betrieb gelegen ist,

zu errichten. Ein Antrag auf Entscheidung einer

Streitigkeit durch die land- und forstwirtschaftliche

Schlichtungsstelle ist an den Vorsitzenden

der Obereinigungskommission zu richten.

(2) Die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle

besteht aus einem Vorsitzenden und

vier Beisitzern. Der Vorsitzende ist vom Vorsitzenden

der Obereinigungskommission auf einvernehmlichen

Antrag der Streitteile zu bestellen.

Kommt eine Einigung der Streitteile auf

die Person des Vorsitzenden innerhalb von zwei

Wochen ab Antragstellung (Abs. 1) nicht zustande,

so ist er auf Antrag eines der Streitteile

vom Vorsitzenden der Obereinigungskommission

zu bestellen; diese Bestellung hat aus dem Kreise

der Berufsrichter zu erfolgen, die in dem

Bundesland für welches die land- und forstwirtschaftliche

Schlichtungsstelle zu errichten ist, entweder

gemäß § 9 des Arbeitsgerichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 170/1946, zu Vorsitzenden oder zu

Stellvertretern des Vorsitzenden eines Arbeitsgerichtes

bestellt oder bei einem Landes- oder

Kreisgericht ernannt und dort zum Zeitpunkt

ihrer Bestellung mit der Rechtsprechung in

Arbeitsrechtssachen betraut sind.

(3) Jeder der Streitteile hat zwei Beisitzer

namhaft zu machen, davon einen aus einer Beisitzerliste;

der zweite Beisitzer soll aus dem

Kreise der im Betrieb Beschäftigten namhaft

gemacht werden. Hat einer der Streitteile binnen

zwei Wochen ab Antragstellung (Abs. 1) die

Nominierung der Beisitzer nicht vorgenommen,

so hat der Vorsitzende der Obereinigungskommission

sie aus der Liste der Beisitzer jener

Gruppe (Dienstgeber oder Dienstnehmer), welcher

der Säumige angehört, zu bestellen.

(4) Die Streitteile haben die Einigung auf die

Person des Vorsitzenden und die Nominierung

der Beisitzer dem Vorsitzenden der Obereinigungskommission

mitzuteilen. Dieser hat den

Vorsitzenden der land- und forstwirtschaftlichen

Schlichtungsstelle und die Beisitzer unverzüglich

zu bestellen und im Einvernehmen mit dem

Vorsitzenden der land- und forstwirtschaftlichen

Schlichtungsstelle die erste mündliche Verhandlung

anzuberaumen. Die weitere Verfahrensleitung

obliegt dem Vorsitzenden der land- und

forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle.

§ 202. (1) Die Landeshauptleute haben auf

Grund von Vorschlägen eine Liste der Beisitzer

aus dem Kreise der Dienstgeber und eine Liste

der Beisitzer aus dem Kreise der Dienstnehmer

zu erstellen. Bei Erstattung der Vorschläge und

Erstellung der Listen ist auf die fachliche Qualifikation

der Beisitzer und auf regionale Gesichtspunkte

entsprechend Bedacht zu nehmen.

(2) Die Vorschläge für die Liste der Beisitzer

aus dem Kreise der Dienstgeber und Dienstnehmer

sind von den zuständigen gesetzlichen

Interessenvertretungen zu erstatten.

(3) Ausfertigungen der Beisitzerlisten sind der

Obereinigungskommission, den zuständigen gesetzlichen

Interessenvertretungen sowie binnen

zwei Wochen ab Stellung eines Antrages auf

Entscheidung der land- und forstwirtschaftlichen

Schlichtungsstelle den Streitteilen zu übermitteln;

dies gilt sinngemäß auch für Änderungen derselben.

(4) Die in Abs. 1 genannten Listen können bei

den Obereinigungskommissionen während der

Amtsstunden von jedermann eingesehen werden.

§ 203. In allen Angelegenheiten, in denen bei

NichtZustandekommen einer Einigung über den

Abschluß, die Aufhebung oder die Abänderung

einer Betriebsvereinbarung die Anrufung der

land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle

vorgesehen ist, hat diese zwischen den Streitteilen

zu vermitteln, Vorschläge zur Beilegung der

Streitfragen zu erstatten und auf eine Vereinbarung

der Streitteile hinzuwirken; falls erforderlich,

hat sie eine Entscheidung zu fällen.

§ 204. (1) Nähere Bestimmungen über die

Verhandlung und Beschlußfassung der land- und

forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle sind durch

die Ausführungsgesetzgebung zu treffen.

(2) Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen,

daß. Richtern, die zu Vorsitzenden der

land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle

bestellt werden, unter Bedachtnahme auf den

Umfang und die Bedeutung ihrer Nebentätigkeit

eine entsprechende Entschädigung zu gewähren

ist."

45. Die Abschnitte 10 bis 15 erhalten die

Bezeichnung Abschnitt 11 bis 16.

46. Die §§ 131 und 132 erhalten die Bezeichnung

§§ 205 und 206.

47. Im nunmehrigen § 206 Abs. 1 ist der

Klammerausdrude „(§ 52)" durch den Klammerausdruck

„(§ 196)" zu ersetzen und das Wort

„Schlichtungsstellen" durch das Wort „Schiedsstellen"

zu ersetzen.

48. § 133 erhält die Bezeichnung § 207 und hat

zu lauten

„§ 207. Die Ausführungsgesetzgebung hat zu

bestimmen, daß Übertretungen der Vorschriften

der §§ 7 Abs. 1, 56 bis 63, 71 bis 77, 82 bis 85, 96

Abs. 7, 100 Abs. 2, 130 Abs. 3, 188 Abs. 4 und

205 von den Bezirksverwaltungsbehörden zu bestrafen

sind. Sofern die Tat nicht nach anderen

Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt,

hat die Ausführungsgesetzgebung Geldstrafen bis

15.000 S vorzusehen. Die Verjährungsfrist (§ 31

Abs. 2 VStG 1950, BGBl. Nr. 172) ist mit sechs

Monaten festzusetzen."

49. Die §§ 134 bis 138 erhalten die Bezeichnung

§§ 208 bis 212.

50. Im nunmehrigen § 211 Abs. 1 ist die

Zitierung „§ 138 lit. j" durch die Zitierung

„§ 212 lit. j" zu ersetzen.

Artikel II

Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, daß

die Grundsätze der §§ 193 bis 195 auf Verfahren

Anwendung finden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

der Ausführungsgesetze noch nicht rechtskräftig

entschieden sind.

Artikel III

Bestehende Organe der Dienstnehmerschaft

bleiben bis zu dem Zeitpunkt bestehen, in welchem

auf Grund der zu erlassenden Ausführungsgesetze

neue Organe bestellt sind. Ihre Rechte

und Pflichten richten sich bis dahin nach den

Bestimmungen der geltenden Ausführungsgesetze.

Artikel IV

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes geltenden Arbeitsordnungen und

Betriebsvereinbarungen bleiben in ihrem gesamten

Regelungsumfang mit den bisherigen Rechtswirkungen

so lange und insoweit aufrecht, als

sie nicht durch Kollektivvertrag oder durch Betriebsvereinbarungen

im Sinne des § 40 Abs. 1 oder

des § 52 ersetzt oder aufgehoben werden. Sofern

zwischen Betriebsrat und Betriebsinhaber eine

Einigung über die Aufhebung einer Arbeitsordnung

nicht zustande kommt, kann diese über

Antrag des Betriebsinhabers oder des Betriebsrates

von der land- und forstwirtschaftlichen

Schlichtungsstelle aufgehoben werden. § 204 ist

sinngemäß anzuwenden.

Artikel V

Die Ausführungsgesetze der Bundesländer zu

den Grundsätzen der Art. I und II sind bis

30. 6. 1975 zu erlassen.

Artikel VI

§ 1. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Erlassung,

Aufhebung und Vollziehung der Vorschriften

der §§ 2 bis 6 dieses Artikels ist auch in

jenen Belangen Bundessache, hinsichtlich derer

auf Grund der Kompetenzbestimmungen des

Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von

1929 den Ländern die Ausführungsgesetzgebung

und Vollziehung zusteht.

(2) Die im Abs. 1 vorgesehene Kompetenz des

Bundes tritt für ein Bundesland jeweils mit dem

Zeitpunkt außer Kraft, in dem für das betreffende

Bundesland ein zu den Vorschriften der

§§ 22 bis 22 d erlassenes Ausführungsgesetz in

Kraft tritt.

Anspruch auf Entgeltfortzahlung

§ 2. (1) Wird ein Dienstnehmer durch Krankheit

(Unglücksfall) an der Dienstleistung verhindert,

ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich

oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt

hat, so behält er nach einer

(2) Kur- und Erholungsaufenthalte, Aufenthalte

in Heil- und Pflegeanstalten, Rehabilitationszentren

und Rekonvaleszentenheimen, die

aus Gründen der Erhaltung, Besserung oder

Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit von

einem Träger der Sozialversicherung, dem Bundesministerium

für soziale Verwaltung gemäß

§ 12 Abs. 4 Opferfürsorgegesetz, einem Landesinvalidenamt

oder einer Landesregierung auf

Grund eines Behindertengesetzes auf deren Rechnung

bewilligt oder angeordnet wurden, sind

unbeschadet allfälliger Zuzahlungen durch den

Versicherten (Beschädigten) der Dienstverhinderung

gemäß Abs. 1 gleichzuhalten.

(3) Für die Bemessung der Dauer des Anspruches

gemäß Abs. 1 sind Arbeitszeiten bei

demselben Dienstgeber, die keine längeren Unterbrechungen

als jeweils 60 Tage aufweisen, zusammenzurechnen.

Diese Zusammenrechnung

unterbleibt jedoch, wenn die Unterbrechung

durch eine Kündigung des Dienstverhältnisses

seitens des Dienstnehmers oder einen Austritt

ohne wichtigen Grund oder eine vom Dienstnehmer

verschuldete Entlassung eingetreten ist.

(4) Wenn innerhalb eines halben Jahres nach

Wiederaufnahme der Arbeit neuerlich eine

Dienstverhinderung wegen Krankheit (Unglücksfall)

eintritt, so ist zunächst ein allfälliger Restanspruch

nach Abs. 1 aufzubrauchen. Soweit die

Gesamtdauer der Dienstverhinderungen die Anspruchsdauer

nach Abs. 1 übersteigt, gebühren

noch 40 v. H. des Entgelts für die halben Zeiträume

nach Abs. 1.

(5) Wird ein Dienstnehmer durch Arbeitsunfall

oder Berufskrankheit im Sinne der Vorschriften

über die gesetzliche Unfallversicherung an der

Leistung seiner Dienste verhindert, ohne daß er

die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe

Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er

seinen Anspruch auf das Entgelt ohne Rücksicht

auf andere Zeiten einer Dienstverhinderung bis

zur Dauer von acht Wochen. Der Anspruch auf

das Entgelt erhöht sich auf die Dauer von zehn

Wochen, wenn das Dienstverhältnis 15 Jahre

ununterbrochen gedauert hat. Bei wiederholten

Dienstverhinderungen, die im unmittelbaren ursächlichen

Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall

oder einer Berufskrankheit stehen, besteht

ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts innerhalb

eines Dienstjahres nur insoweit, als die

Dauer des Anspruches nach dem ersten oder

zweiten Satz noch nicht erschöpft ist. Ist ein

Dienstnehmer gleichzeitig bei mehreren Dienstgebern

beschäftigt, so entsteht ein Anspruch nach

diesem Absatz nur gegenüber jenem Dienstgeber,

bei dem die Dienstverhinderung im Sinne dieses

Absatzes eingetreten ist; gegenüber den anderen

Dienstgebern entstehen Ansprüche nach Abs. 1.

(6) In Abs. 2 genannte Aufenthalte, die wegen

eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit

bewilligt oder angeordnet werden, sind einer

Dienstverhinderung gemäß Abs. 5 gleichzuhalten.

(7) Die Leistungen für die in Abs. 2 genannten

Aufenthalte gelten auch dann als auf Rechnung

einer in Abs. 2 genannten Stelle erbracht, wenn

hiezu ein Kostenzuschuß mindestens in der halben

Höhe der gemäß § 45 Abs. 1 lit. a des ASVG

geltenden Höchstbeitragsgrundlage für jeden Tag

des Aufenthaltes gewährt wird.

Höhe des Fortzuzahlenden

Entgelts

§ 3. (1) Ein nach Wochen, Monaten oder

längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf

wegen einer Dienstverhinderung für die Anspruchsdauer

gemäß § 2 nicht gemindert werden.

(2) In allen anderen Fällen bemißt sich der

Anspruch gemäß § 2 nach dem regelmäßigen

Entgelt.

(3) Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des

Abs. 2 gilt das Entgelt, das dem Dienstnehmer

gebührt hätte, wenn keine Dienstverhinderung

eingetreten wäre.

(4) Sind im Entgelt Naturalbezüge enthalten,

so sind sie mit den für die Sozialversicherung

geltenden Bewertungssätzen in Geld abzulösen,

wenn sie während der Dienstverhinderung nicht

gewährt oder nicht in Anspruch genommen

werden.

(5) Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen,

akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen

Prämien oder Engelten bemißt sich das

fortzuzahlende Entgelt nach dem Durchschnitt

der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter

Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter

Arbeiten.

(6) Durch Kollektivvertrag kann geregelt

werden, welche Leistungen des Dienstgebers als

Entgelt im Sinne der vorstehenden Bestimmungen

anzusehen sind. Ferner kann durch Kollektivvertrag

die Berechnungsart für die Ermittlung

der Höhe des Entgelts abweichend von den

Abs. 3 bis 5 geregelt werden.

Mitteilungs- und Nachweispflicht

§ 4. (1) Der Dienstnehmer ist verpflichtet,

ohne Verzug die Dienstverhinderung dem Dienstgeber

bekanntzugeben und auf Verlangen des

Dienstgebers, das nach angemessener Zeit wiederholt

werden kann, eine Bestätigung des zuständigen

Krankenversicherungsträgers oder des behandelnden

Arztes über Beginn, voraussichtliche

Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit vor-

zulegen. Diese Bestätigung hat einen Vermerk

darüber zu enthalten, daß dem zuständigen

Krankenversicherungsträger eine Arbeitsunfähigkeitsanzeige

mit Angabe über Beginn, voraussichtliche

Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit

übermittelt wurde.

(2) Wird der Dienstnehmer durch den Kontrollarzt

des zuständigen Krankenversicherungsträgers

für arbeitsfähig erklärt, so ist der Dienstgeber

von diesem Krankenversicherungsträger

über die Gesundschreibung sofort zu verständigen.

Diese Pflicht zur Verständigung besteht auch,

wenn sich der Dienstnehmer ohne Vorliegen

eines wichtigen Grundes der für ihn vorgesehenen

ärztlichen Untersuchung beim zuständigen

Krankenversicherungsträger nicht unterzieht.

(3) In den Fällen des § 2 Abs. 2 und 6 hat der

Dienstnehmer eine Bescheinigung über die Bewilligung

oder Anordnung sowie über den Zeitpunkt

des in Aussicht genommenen Antrittes

und die Dauer des die Arbeitsverhinderung begründenden

Aufenthaltes vor dessen Antritt vorzulegen.

(4) Kommt ein Dienstnehmer einer seiner Verpflichtungen

nach Abs. 1 oder 3 nicht nach, so

verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch

auf Entgelt. Das gleiche gilt, wenn sich

der Dienstnehmer ohne Vorliegen eines wichtigen

Grundes der für ihn vorgesehenen ärztlichen

Untersuchung beim zuständigen Krankenversicherungsträger

nicht unterzieht.

Beendigung des Dienstverhältnisses

§ 5. Wird der Dienstnehmer während einer

Dienstverhinderung gemäß § 2 gekündigt, ohne

wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft

den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen

Austritt des Dienstnehmers, so bleibt

der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für

die nach § 2 Abs. 1 und 5 vorgesehene Dauer

bestehen, wenngleich das Dienstverhältnis früher

endet.

Günstigere Regelung

§ 6. Kollektivverträge, Arbeits(Dienst)ordnungen,

Betriebsvereinbarnngen und Dienstverträge,

die den Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts

bei Dienstverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall)

sowie Arbeitsunfall oder Berufskrankheit

hinsichtlich Wartezeit (§ 2 Abs. 1), Verschuldensgrad

(§ 2 Abs. 1 und 5) oder Anspruchsdauer

(§ 2 Abs. 1, 4 und 5) günstiger regeln, bleiben

insoweit unberührt. Jedoch gelten für die

Anspruchsdauer nach § 2 dieses Artikels dessen

Bestimmungen an Stelle anderer Regelungen.

§ 7. Auf bestehende, über den 31. Dezember

1974 hinaus andauernde Dienstverhinderung,

finden die bis 31. Dezember 1974 geltenden Bestimmungen

über die Entgeltfortzahlung bis zur

Beendigung dieser Dienstverhinderung weiterhin

Anwendung. Auf Dienstverhinderungen, die nach

dem 31. Dezember 1974 eintreten, sind die ab

1. Jänner 1975 geltenden Bestimmungen über

Entgeltfortzahlung anzuwenden.

Artikel VH

Die Bestimmungen des Artikels I sind Grundsätze

im Sinne des Artikels 12 Abs. 1 Z. 4 des

Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von

1929, mit Ausnahme der Vorschriften des § 7

Abs. 2, des § 20 Abs. 3 erster Satz, des § 22 b

Abs. 2 und der §§ 185 Abs. 3 zweiter bis fünfter

Satz und 206, die unmittelbar anwendbares Bundesrecht

sind.

Artikel VDI

(1) Mit der Wahrnehmung der dem Bund nach

Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in

der Fassung von 1929 zustehenden Rechte, ist mit

Ausnahme der Bestimmungen, die unmittelbar

anwendbares Bundesrecht darstellen (Art. VII),

der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.

Mit der Wahrnehmung der Rechte im Sinne

des ersten Satzes ist hinsichtlich des § 201 Abs. 2

Satz 3 und 4 der Bundesminister für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Justiz betraut.

(2) Mit der Vollziehung der Vorschrift des

§ 22 b Abs. 2 ist der Bundesminister für soziale

Verwaltung betraut.

(3) Mit der Vollziehung der Vorschriften des

§ 20 Abs. 3 erster Satz, der §§ 180 Abs. 3 erster

Satzteil und 181 Abs. 2 hinsichtlich der Legitimation

des Betriebsrates zur Anfechtung vom

Kündigungen und Entlassungen, des § 185 Abs. 3

zweiter bis fünfter Satz und des § 206 ist der

Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.

(4) Mit der Vollziehung der Vorschrift des

§ 7 Abs. 2 ist der Bundesminister für Finanzen

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

soziale Verwaltung betraut.

Artikel IX

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1975

in Kraft.

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