782. Bundesgesetz: 2. Landarbeitsgesetz-Novelle 1974
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Landarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 140/1948,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 279/
1957, 92/1959, 241/1960, 97/1961, 10/1962, 194/
1964, 238/1965, 265/1967, 283/1968, 463/1969,
239/1971, 318/1971, 333/1971 und 457/1974 wird
wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Als Landarbeiter sind ferner Personen
anzusehen, die Dienste für die Hauswirtschaft
des Dienstgebers oder für Mitglieder des Hausstandes
verrichten, wenn sie auch Dienste für
den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des
Dienstgebers leisten und nicht unter das Hausgehilfen-
und Hausangestelltengesetz fallen."
2. § 3 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Auf familieneigene Arbeitskräfte (Abs. 2)
finden die nachstehenden Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung: §§ 13,
71, 72, 76 Abs. 1,. 2, 4 und 7 und 77; ferner die
Abschnitte 6, 7 und 8."
3. § 4 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Bestimmungen der Abschnitte 2, 7,
8, 11 und 12 sowie die §§ 40 bis 51 des Abschnittes
3 und die §§ 65 bis 70 des Abschnittes 4
finden auf die Angestellten in der Land- und
Forstwirtschaft keine Anwendung."
4. § 5 hat zu lauten
„§ 5. (1) Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebe
der land- und forstwirtschaftlichen Produktion
und ihre Nebenbetriebe, soweit diese
in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen
Erzeugnisse zum Gegenstand haben und sich
nicht als selbständige, von der Land- und Forstwirtschaft
getrennt verwaltete Wirtschaftskörper
darstellen, ferner die Hilfsbetriebe, die der Herstellung
und Instandhaltung der Betriebsmittel
für den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb
dienen. In diesem Rahmen zählen zur
land- und forstwirtschaftlichen Produktion die
Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse
mit Hilfe der Naturkräfte einschließlich
des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und
der Baumschulen, das Halten von Nutztieren
zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer
Erzeugnisse sowie die Jagd und Fischerei.
(2) Unter Gartenbau im Sinne des Abs. 1
ist die Hervorbringung von Blumen, Obst, Gemüse,
Bäumen und sonstigen Gärtnereierzeugnissen
auf eigenem oder gepachtetem Grund ohne
Rücksicht auf die Betriebsweise zu verstehen,
nicht aber die Errichtung und die Instandhaltung
von Gärten einschließlich der gärtnerischen Gräber-
und Raumausschmückung, ferner nicht das
Binden von Kränzen und Sträußen und der Handel
mit Gärtnereierzeugnissen, es sei denn, daß
diese Tätigkeiten im Rahmen eines gartenwirtschaftlichen
Nebenbetriebes, das heißt in einem
im Verhältnis zum Hauptbetrieb untergeordneten
Umfang und in der Hauptsache unter Verwendung
eigener Erzeugnisse ausgeübt werden.
(3) Als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
gelten, unbeschadet der Bestimmung des § 2, auch
die Betriebe land- und forstwirtschaftlicher Erwerbs-
und Wirtschaftsgenossenschaften, soweit
der Geschäftsbetrieb dieser Genossenschaften im
wesentlichen der Förderung des Erwerbes oder
der Wirtschaft ihrer Mitglieder dient und in
denen überwiegend nachstehende Tätigkeiten ausgeübt
werden
1. der Betrieb von Sägen, Mühlen, Molkereien,
Brennereien, Keltereien und sonstigen nach
altem Herkommen üblichen Zweigen der
Verarbeitung land- und forstwirtschaftlicher
Erzeugnisse;
2. die Vermittlung des Einkaufes und Verkaufes
sowie die Versteigerung von Zuchtvieh;
3. der Verkauf unverarbeiteter pflanzlicher Erzeugnisse
sowie von Ferkeln, Fischen, Geflügel,
Eiern und Honig, auch im Wege der
Versteigerung;
4. der im Zusammenhang mit den Tätigkeiten
gemäß Z. 3 vorgenommene Einkauf von
Verpackungen und Umhüllungen für die
von der Z. 3 erfaßten Erzeugnisse;
5. die Züchtung, Vermehrung, Bearbeitung,
Verwertung und Beschaffung von Saatgut;
6. die Nutzung von land- und forstwirtschaftlichen
Grundstücken und ortsfesten land-
und forstwirtschaftlichen Betriebseinrichtungen,
sofern diese Tätigkeit der Hervorbringung
und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse
oder dem Halten von Nutztieren
(Abs. 1 letzter Satz) dient sowie die Nutzung
von Kühlanlagen, diese jedoch nur für
den Eigenverbrauch der Mitglieder;
7. die Wahrnehmung der Rechte der Mitglieder
hinsichtlich der Ausübung von Nutzungsrechten
im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951
über die Behandlung der Wald- und Weidennutzungsrechte
sowie besonderer Felddienstbarkeiten,
BGBl. Nr. 103.
(4) Als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
gelten ferner die Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen
Ein- und Verkaufsgenossenschaften,
soweit diese überwiegend mit dem Einkauf
land- und forstwirtschaftlicher Betriebserfordernisse
und dem Lagern und dem Verkauf
unverarbeiteter land- und forstwirtschaftlicher
Erzeugnisse befaßt sind. Ferner gelten die Betriebe
der Agrargemeinschaften im Sinne der
Flurverfassungsgesetze als Betriebe der Land- und
Forstwirtschaft."
5. § 6 hat zu lauten
„5 6. Der Abschluß des Dienstvertrages ist an
keine bestimmte Form gebunden."
6. § 7 hat mit Überschrift zu lauten
„Dienstschein
§ 7. (1) Wird ein Dienstvertrag mündlich abgeschlossen,
so ist dem Dienstnehmer vom
Dienstgeber auf Verlangen eine schriftliche Aufzeichnung
(Dienstschein) über die wesentlichen
Rechte und Pflichten aus dem Dienstvertrag auszufolgen.
Der Dienstschein ist vom Dienstgeber
zu unterfertigen.
(2) Dienstscheine sind von den Stempel- und
Rechtsgebühren des Bundes befreit."
7. Im § 9 Abs. 3 haben die Worte „unbeschadet
der Bestimmungen über den Jahresdienstvertrag
(§ 24 Abs. 3)" zu entfallen.
8. Dem § 14 sind nachstehende Abs. 4 und 5
anzufügen
„(4) Dem Dienstnehmer ist eine Abrechnung,
aus der die Berechnung der Höhe des Entgelts
zu ersehen ist, mindestens einmal monatlich
sowie dann auszufolgen, wenn sich dessen Höhe
ändert.
(5) Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen,
daß für Betriebe mit weniger als 5 Dienstnehmern
durch Kollektivvertrag eine von Abs. 4
abweichende Regelung getroffen werden kann."
9. § 15 hat mit Oberschrift zu lauten
„Barlohn
§ 15. (1) Der Barlohn ist der Vereinbarung
entsprechend zu bezahlen. Mangels einer Vereinbarung
sind ein nach Tagen bemessener Barlohn
wöchentlich, alle übrigen Bezüge monatlich im
nachhinein auszubezahlen.
(2) Akkord-, Stück- oder Gedinglöhne,
akkordähnliche oder sonstige leistungsbezogene
Prämien oder Entgelte werden mangels Vereinbarung
nach Fertigstellung der Arbeit fällig
und sind spätestens binnen zwei Wochen auszuzahlen.
Der Anspruch gemäß § 14 Abs. 3 bleibt
unberührt."
10. § 16 hat zu lauten
„§ 16. (1) Neben dem laufenden Entgelt gebührt
dem Dienstnehmer ein Urlaubszuschuß
und ein Weihnachtsgeld.
(2) Beginnt oder endet das Dienstverhältnis
während des Kalenderjahres, so gebühren dem
Dienstnehmer die Sonderzahlungen (Abs. 1) entsprechend
der im Kalenderjahr zurückgelegten
Dienstzeit anteilsmäßig. Der Dienstnehmer verliert
jedoch diese Ansprüche, wenn er ohne wichtigen
Grund vorzeitig austritt."
11. Die erste Überschrift vor § 17 „Naturalbezüge"
hat zu entfallen.
12. § 18 hat samt Oberschrift zu entfallen.
13. § 19 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen,
daß im Falle des Fehlens geeigneter
Landarbeiterwohnungen dem Dienstgeber die
Herstellung neuer bzw. die Verbesserung der
vorhandenen Landarbeiterwohnungen aufgetragen
wird."
14. § 20 hat mit Überschrift zu lauten
„Räumung der Wohnung bei Beendigung
des Dienstverhältnisses
§ 20. (1) Dienstnehmer, die keinen eigenen
Haushalt führen, haben eine von ihnen innegehabte
Dienstwohnung binnen einem Monat
nach Beendigung des Dienstverhältnisses zu
räumen.
(2) Dienstnehmer mit eigenem Haushalt haben
eine von ihnen innegehabte Dienstwohnung binnen
drei Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses
zu räumen. Stirbt der Dienstnehmer,
so haben die hinterbliebenen Familienangehörigen,
die mit ihm im gemeinsamen Haushalt
lebten, die Wohnung binnen drei Monaten
zu räumen.
(3) Das Exekutionsgericht hat dem Verpflichteten
einen Aufschub der zwangsweisen Räumung
von höchstens drei Monaten zu bewilligen, wenn
dieser sonst der Gefahr der Obdachlosigkeit ausgesetzt
wäre. Den Hinterbliebenen von Gefallenen
oder Vermißten, von Opfern politischer
Verfolgung oder tödlich verunglückten Angehörigen
des Betriebes kann unter den gleichen
Voraussetzungen ein weiterer Aufschub bewilligt
werden.
(4) Kranke und Dienstnehmerinnen während
der Schutzfrist (§§ 75 Abs. 1 und 75 b Abs. 1)
dürfen bei Beendigung des Dienstverhältnisses
erst dann durch Zwangsvollstreckung zur Räumung
der Wohnung verhalten werden, wenn sie
die Wohnung laut ärztlichem Zeugnis ohne Gefährdung
ihrer oder der Gesundheit ihres Kindes
verlassen können.
(5) Wird die Dienstwohnung nicht mit Beendigung
des Dienstverhältnisses geräumt, sondern
die Räumung nach den Bestimmungen der
Abs. 1 bis 4 aufgeschoben, so gilt dieser Aufschub
auch für die Räumung der Wirtschaftsgebäude
(Ställe, Scheunen)."
15. § 22 hat mit Überschrift zu lauten
„Anspruch auf Entgeltfortzahlung
§ 22. (1) Wird ein Dienstnehmer durch Krankheit
(Unglücksfall) an der Dienstleistung verhindert,
ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich
oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt
hat, so behält er nach einer
(2) Kur- und Erholungsaufenthalte, Aufenthalte
in Heil- und Pflegeanstalten, Rehabilitationszentren
und Rekonvalenszentenheimen,
die aus Gründen der Erhaltung, Besserung oder
Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit bewilligt
oder angeordnet wurden, sind unbeschadet allfälliger
Zuzahlungen durch den Versicherten
(Beschädigten) der Dienstverhinderung gemäß
Abs. 1 gleichzuhalten. Die Ausführungsgesetzgebung
hat die Behörden, Ämter, Träger der
Sozialversicherung oder sonstigen öffentlichen
Stellen zu bezeichnen, deren bewilligte oder angeordnete
Aufenthalte als Dienstverhinderung
im Sinne des Abs. 1 gelten.
(3) Für die Bemessung der Dauer des Anspruches
gemäß Abs. 1 sind Arbeitszeiten bei
demselben Dienstgeber, die keine längeren Unterbrechungen
als jeweils 60 Tage aufweisen, zusammenzurechnen.
Diese Zusammenrechnung
unterbleibt jedoch, wenn die Unterbrechung
durch eine Kündigung des Dienstverhältnisses
seitens des Dienstnehmers oder einen Austritt
ohne wichtigen Grund oder eine vom Dienstnehmer
verschuldete Entlassung eingetreten ist.
(4) Wenn innerhalb eines halben Jahres nach
Wiederaufnahme der Arbeit neuerlich eine
Dienstverhinderung wegen Krankheit (Unglücksfall)
eintritt, so ist zunächst ein allfälliger Restanspruch
nach Abs. 1 zu verbrauchen. Soweit die
Gesamtdauer der Dienstverhinderungen die Anspruchsdauer
nach Abs. 1 übersteigt, gebühren
noch 40 v. H. des Entgelts für die halben Zeiträume
nach Abs. 1.
(5) Wird ein Dienstnehmer durch Arbeitsunfall
oder Berufskrankheit im Sinne der Vorschriften
über die gesetzliche Unfallversicherung an der
Leistung seiner Dienste verhindert, ohne daß
er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe
Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er
seinen Anspruch auf das Entgelt ohne Rücksicht
auf andere Zeiten einer Dienstverhinderung bis
zur Dauer von acht Wochen. Der Anspruch auf
das Entgelt erhöht sich auf die Dauer von zehn
Wochen, wenn das Dienstverhältnis 15 Jahre
ununterbrochen gedauert hat. Bei wiederholten
Dienstverhinderungen, die im unmittelbaren ursächlichen
Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall
oder einer Berufskrankheit stehen, besteht
ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts innerhalb
eines Dienstjahres nur insoweit, als die
Dauer des Anspruches nach dem ersten oder
zweiten Satz noch nicht erschöpft ist. Ist ein
Dienstnehmer gleichzeitig bei mehreren Dienstgebern
beschäftigt, so entsteht ein Anspruch nach
diesem Absatz nur gegenüber jenem Dienstgeber,
bei dem die Dienstverhinderung im Sinne dieses
Absatzes eingetreten ist; gegenüber den anderen
Dienstgebern entstehen Ansprüche nach Abs. 1.
(6) In Abs. 2 genannte Aufenthalte, die wegen
eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit
bewilligt oder angeordnet werden, sind einer
Dienstverhinderung gemäß Abs. 5 gleichzuhalten.
(7) Die Leistungen für die in Abs. 2 genannten
Aufenthalte gelten auch dann als auf Rechnung
einer nach Abs. 2 von der Ausführungsgesetzgebung
zu bestimmenden Stelle erbracht, wenn
hiezu ein Kostenzuschuß mindestens in der halben
Höhe der gemäß § 45 Abs. 1 lit. a des
ASVG geltenden Höchstbeitragsgrundlage für
jeden Tag des Aufenthaltes gewährt wird.
16. Nach § 22 sind nachstellende §§ 22 a bis
22 d einzufügen
„Höhe des fortzuzahlenden Entgelts
§ 22 a. (1) Ein nach Wochen, Monaten oder
längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf
wegen einer Dienstverhinderung für die Anspruchsdauer
gemäß § 22 nicht gemindert werden.
(2) In allen anderen Fällen bemißt sich der
Anspruch gemäß § 22 nach dem regelmäßigen
Entgelt.
(3) Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des
Abs. 2 gilt das Entgelt, das dem Dienstnehmer
gebührt hätte, wenn keine Dienstverhinderung
eingetreten wäre.
(4) Sind im Entgelt Naturalbezüge enthalten,
so sind sie mit den für die Sozialversicherung
geltenden Bewertungssätzen in Geld abzulösen,
wenn sie während der Dienstverhinderung nicht
gewährt oder nicht in Anspruch genommen
werden.
(5) Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen,
akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen
Prämien oder Entgelten bemißt sich
das fortzuzahlende Entgelt nach dem Durchschnitt
der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen
unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter
Arbeiten.
(6) Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen,
daß durch Kollektivvertrag geregelt werden
kann, welche Leistungen des Dienstgebers
als Entgelt anzusehen sind und welche Berechnungsart
für die Ermittlung der Höhe des Entgelts
abweichend von den Bestimmungen der
Abs. 3 bis 5 anzuwenden ist.
Mitteilungs- und Nachweispflicht
§ 22 b. (1) Der Dienstnehmer ist verpflichtet,
ohne Verzug die Dienstverhinderung dem Dienstgeber
bekanntzugeben und auf Verlangen des
Dienstgebers, das nach angemessener Zeit wiederholt
werden kann, eine Bestätigung des zuständigen
Krankenversicherungsträgers oder des behandelnden
Arztes über Beginn, voraussichtliche
Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen.
Diese Bestätigung hat einen Vermerk
darüber zu enthalten, daß dem zuständigen
Krankenversicherungsträger eine Arbeitsunfähigkeitsanzeige
mit Angabe über Beginn, voraussichtliche
Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit
übermittelt wurde.
(2) Wird der Dienstnehmer durch den Kontrollarzt
des zuständigen Krankenversicherungsträgers
für arbeitsfähig erklärt, so ist der
Dienstgeber von diesem Krankenversicherungsträger
über die Gesundschreibung sofort zu verständigen.
Diese Pflicht zur Verständigung besteht
auch, wenn sich der Dienstnehmer ohne
Vorliegen eines wichtigen Grundes der für ihn
vorgesehenen ärztlichen Untersuchung beim zuständigen
Krankenversicherungsträger nicht
unterzieht.
(3) In den Fällen des § 22 Abs. 2 und 6 hat
der Dienstnehmer eine Bescheinigung über die
Bewilligung oder Anordnung sowie über den
Zeitpunkt des in Aussicht genommenen Antrittes
und die Dauer des die Arbeitsverhinderung begründenden
Aufenthaltes vor dessen Antritt vorzulegen.
(4) Kommt ein Dienstnehmer einer seiner Verpflichtungen
nach Abs. 1 oder 3 nicht nach,
so verliert er für die Dauer der Säumnis den
Anspruch auf Entgelt. Das gleiche gilt, wenn sich
der Dienstnehmer ohne Vorliegen eines wichtigen
Grundes der für ihn vorgesehenen ärztlichen
Untersuchung beim zuständigen Krankenversicherungsträger
nicht unterzieht.
Beendigung des Dienstverhältnisses
§ 22 c. Wird der Dienstnehmer während einer
Dienstverhinderung gemäß § 22 gekündigt, ohne
wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft
den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen
Austritt des Dienstnehmers, so bleibt
der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für
die nach § 22 Abs. 1 und 5 vorgesehene Dauer
bestehen, wenngleich das Dienstverhältnis früher
endet.
Günstigere Regelungen
§ 22 d. Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen,
daß Kollektivverträge, Arbeits(Dienst)ordnungen,
Betriebsvereinbarungen und
Dienstverträge, die den Anspruch auf Fortzahlung
des Entgelts bei Dienstverhinderung durch
Krankheit (Unglücksfall) sowie Arbeitsunfall oder
Berufskrankheit hinsichtlich Wartezeit (§ 22
Abs. 1), Verschuldensgrad (§ 22 Abs. 1 und 5)
oder Anspruchsdauer (§ 22 Abs. 1, 4 und 5)
günstiger regeln, insoweit unberührt bleiben. Die
Ausführungsgesetzgebung hat ferner zu bestimmen,
daß für die Anspruchsdauer nach den Vorschriften
der auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Ausführungsgesetze deren Bestimmungen
an Stelle anderer Regelungen gelten.
17. § 23 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Wichtige Gründe der Dienstverhinderung
sind insbesondere
a) schwere Erkrankung oder Todesfall von
nahen Familienmitgliedern,
b) eigene Hochzeit oder Hochzeit der Kinder,
c) Niederkunft der Gattin,
d) Begräbnis des Gatten (der Gattin), der
Kinder, der Eltern oder Schwiegereltern,
der Geschwister,
e) Aufsuchen des Arztes oder des Zahnbehandlers,
f) Vorladung vor Gerichte, sonstige Behörden
und öffentliche Ämter, sofern der Dienstnehmer
keinen Anspruch auf Ersatz des
Verdienstentganges hat,
g) Wohnungswechsel,
h) Teilnahme an Sitzungen und Tagungen als
Mitglied öffentlich-rechtlicher Körperschaften,
i) Ausübung des Wahlrechtes."
18. § 24 Abs. 3 hat zu entfallen. Der bisherige
Abs. 4 erhält die Bezeichnung Abs. 3.
19. Die §§ 28 und 29 haben zu entfallen.
20. § 30 hat mit Überschrift zu lauten
„Abfertigung
§ 30. (1) War der Dienstnehmer ununterbrochen
durch eine bestimmte Zeitdauer bei ein
und demselben Dienstgeber oder in demselben
Betrieb beschäftigt, so gebührt ihm bei Auflösung
des Dienstverhältnisses eine Abfertigung. Das
Mindestausmaß der Abfertigung beträgt nach drei
vollendeten Dienstjahren 6 v. H. des Jahresentgelts
und erhöht sich für jedes weitere vollendete
Dienstjahr um 2 v. H. des Jahresentgelts.
Ab dem vollendeten 20. Dienstjahr erhöht sich
die Abfertigung für jedes weitere vollendete
Dienstjahr um 3 v. H.
(2) Das Jahresentgelt umfaßt den Barlohn und
die Naturalbezüge (§ 8 Abs. 2). Im Falle einer
Ablösung der Naturalbezüge in Geld gelten für
deren Bewertung die für die Zwecke der Sozialversicherung
festgesetzten Bewertungssätze.
(3) Der Anspruch auf Abfertigung besteht
nicht, wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen
Grund vorzeitig austritt, wenn ihn ein Verschulden
an der vorzeitigen Entlassung trifft
oder wenn er selbst kündigt.
(4) Der Anspruch auf Abfertigung bleibt erhalten,
wenn
a) Dienstnehmer bei Erreichung oder nach
Überschreiten der für die (vorzeitige)
Alterspension erforderliche Altersgrenze
oder
b) weibliche Dienstnehmer spätestens drei
Monate nach der Geburt eines Kindes, bei
Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes
(§ 75 h) spätestens sechs Wochen nach
dessen Beendigung,
das Dienstverhältnis auflösen.
(5) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod
des Dienstnehmers aufgelöst, so gebührt dessen
gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der
Dienstnehmer im Zeitpunkt seines Todes gesetzlich
verpflichtet war, eine Abfertigung nach Maßgabe
der Abs. 1 und 2."
21. § 38 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 38. (1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, bei
Beendigung des Dienstverhältnisses dem Dienstnehmer
ein schriftliches Zeugnis über die Dauer
und die Art der Dienstleistung auszustellen.
Kommt der Dienstgeber dieser Verpflichtung
nicht nach, so soll er vom Dienstnehmer auf diese
hingewiesen werden. Eintragungen und Anmerkungen
im Zeugnis, durch die dem Dienstnehmer
die Erlangung einer neuen Stelle erschwert wird,
sind unzulässig. Die Kosten des Zeugnisses trägt
der Dienstgeber."
22. Die Überschrift des Abschnittes 3 hat zu
lauten
„3. Kollektive Rechtsgestaltung"
23. § 40 hat mit Überschrift zu lauten
„Kollektivvertrag
§ 40. (1) Kollektivverträge im Sinne dieses
Bundesgesetzes sind Vereinbarungen, die zwischen
kollektivvertragsfähigen Körperschaften
der Dienstgeber einerseits und der Dienstnehmer
andererseits schriftlich abgeschlossen werden.
(2) Durch Kollektivverträge können geregelt
werden
1. die Rechtsbeziehungen zwischen den
Kollektivvertragsparteien;
2. die gegenseitigen aus dem Dienstverhältnis
entspringenden Rechte und Pflichten der
Dienstgeber und der Dienstnehmer;
3. die Änderung kollektivvertraglicher
Rechtsansprüche gemäß Z. 2 der aus dem
Dienstverhältnis ausgeschiedenen Dienstnehmer;
4. Maßnahmen im Sinne des § 172 Abs. 1 Z. 4;
5. Art und Umfang der Mitwirkungsbefugnisse
der Dienstnehmerschaft bei Durchführung
von Maßnahmen gemäß Z. 4 und von
Maßnahmen im Sinne des § 172 Abs. 1 Z. 9;
6. gemeinsame Einrichtungen der Kollektivvertragsparteien;
7. sonstige Angelegenheiten, deren Regelung
durch Gesetz dem Kollektivvertrag übertragen
wird.
(3) Die Bestimmungen in Kollektivverträgen
können, soweit sie die Rechtsverhältnisse zwischen
Dienstgebern und Dienstnehmern regeln,
durch Betriebsvereinbarung oder Dienstvertrag
weder aufgehoben noch beschränkt werden. Sondervereinbarungen
sind, sofern sie der Kollektivvertrag
nicht ausschließt, nur gültig, soweit sie
für den Dienstnehmer günstiger sind oder Angelegenheiten
betreffen, die im Kollektivvertrag
nicht geregelt sind.
(4) Bei der Prüfung, ob eine Sondervereinbarung
im Sinne des Abs. 3 günstiger ist als der.
Kollektivvertrag, sind jene Bestimmungen zusammenzufassen
und gegenüberzustellen, die in
einem rechtlichen und sachlichen Zusammenhang
stehen."
23 a. In § 41 Abs. 2 hat die Zitierung anstelle
„(§ 52)" richtig „(§ 196)" zu lauten.
24. Im § 45 Abs. 1 haben die Worte „im Falle
des § 40 Abs. 2 durch die gesetzliche Betriebsvertretung"
zu entfallen.
25. § 47 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Bestimmungen des Kollektivvertrages
sind, soweit sie nicht die Rechtsbeziehungen zwischen
den Kollektivvertragsparteien regeln,
innerhalb seines fachlichen, räumlichen und persönlichen
Geltungsbereiches unmittelbar rechtsverbindlich.
Die Rechtswirkungen des Kollektivvertrages
bleiben nach seinem Erlöschen für
Dienstverhältnisse, die unmittelbar vor seinem
Erlöschen durch ihn erfaßt waren, so lange aufrecht,
ab für diese Dienstverhältnisse nicht ein
neuer Kollektivvertrag wirksam oder mit den
betroffenen Dienstnehmern eine neue Einzelvereinbarung
abgeschlossen wird."
25 a. In § 51 Abs. 3 hat es anstelle „Arbeitsordnung"
richtig „Betriebsvereinbarung" zu
lauten.
26. Die §§ 52 bis 55 haben zu lauten
„BETRIEBSVEREINBARUNG
Begriff
§ 52. Betriebsvereinbarungen sind schriftliche
Vereinbarungen, die vom Betriebsinhaber einerseits
und dem Betriebsrat (Betriebsausschuß, Zentralbetriebsrat)
andererseits in Angelegenheiten
abgeschlossen werden, deren Regelung durch Gesetz
oder Kollektivvertrag der Beriebsvereinbarung
vorbehalten ist.
Wirksamkeitsbeginn
§ 53. (1) Betriebsvereinbarungen sind vom
Betriebsinhaber oder vom Betriebsrat im Betrieb
aufzulegen oder an sichtbarer, für alle Dienstnehmer
zugänglicher Stelle anzuschlagen.
(2) Enthält die Betriebsvereinbarung keine Bestimmung
über ihren Wirksamkeitsbeginn, so
tritt ihre Wirkung mit dem auf den Tag der
Unterzeichnung folgenden Tag ein.
(3) Nach Wirksamwerden der Betriebsvereinbarung
ist vom Betriebsinhaber je eine Ausfertigung
der Betriebsvereinbarung den zuständigen
gesetzlichen Interessenvertretungen und
jenen Berufsvereinigungen der Dienstgeber und
der Dienstnehmer zu übermitteln, die den Kollektivvertrag
abgeschlossen haben, der Grundlage
für die Betriebsvereinbarung ist.
Rechtswirkungen
§ 54. (1) Die Bestimmungen der Betriebsvereinbarung
sind, soweit sie nicht die Rechtsbeziehungen
zwischen den Vertragsparteien
regeln, innerhalb ihres Geltungsbereiches unmittelbar
rechtsverbindlich.
(2) Die Bestimmungen in Betriebsvereinbarungen
können durch Einzelvereinbarung weder aufgehoben
noch beschränkt werden. Einzelvereinbarungen
sind nur gültig, soweit sie für den
Dienstnehmer günstiger sind oder Angelegenheiten
betreffen, die durch Betriebsvereinbarungen
nicht geregelt sind. § 40 Abs. 4 ist sinngemäß
anzuwenden.
(3) Die Geltung von Betriebsvereinbarungen
wird durch den Übergang des Betriebes auf
einen anderen Betriebsinhaber nicht berührt.
Geltungsdauer von Betriebsvereinbarungen
§ 55. (1) Betriebsvereinbarungen können, soweit
sie keine Vorschriften über ihre Geltungsdauer
enthalten und Abs. 2 nicht anderes bestimmt,
von jedem der Vertragspartner unter
Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum
Letzten eines Kalendermonats schriftlich gekündigt
werden,
(2) In Angelegenheiten, in denen das Gesetz
bei NichtZustandekommen einer Einigung über
den Abschluß, die Abänderung und Aufhebung
einer Betriebsvereinbarung die Anrufung der
Schlichtungsstelle zuläßt, können Betriebsvereinbarungen
nicht gekündigt werden.
(3) Die Rechtswirkungen der Betriebsvereinbarung
enden mit ihrem Erlöschen. Ist eine
Betriebsvereinbarung durch Kündigung erloschen,
so bleiben ihre Rechtswirkungen für Dienstverhältnisse,
die unmittelbar vor ihrem Erlöschen
durch sie erfaßt waren, so lange aufrecht, als für
diese Dienstverhältnisse nicht eine neue Betriebsvereinbarung
wirksam oder mit den betroffenen
Dienstnehmern nicht eine neue Einzelvereinbarung
abgeschlossen wird.
(4) Die Beendigung der Betriebsvereinbarung
ist entsprechend der Vorschrift des § 53 Abs. 1
im Betrieb kundzumachen. Der Betriebsinhaber
hat die im § 53 Abs. 3 genannten Stellen vom
Erlöschen der Betriebsvereinbarung zu verständigen."
27. § 56 Abs. 1 und 2 haben zu lauten
„§ 56. (1) Die regelmäßige Wochenarbeitszeit
darf, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt
wird, 40 Stunden nicht überschreiten.
(2) Für die mit dem Dienstgeber in Hausgemeinschaft
lebenden Dienstnehmer mit freier
Station darf die regelmäßige Wochenarbeitszeit
ab 6. Jänner 1975 44 Stunden,
ab 5. Jänner 1976 3 Stunden,
ab 3. Jänner 1977 42 Stunden
nicht überschreiten.
28. § 57 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 57. (1) Während der Arbeitsspitzen darf die
regelmäßige Wochenarbeitszeit in der Landwirtschaft
um sechs Stunden, ab 5. Jänner 1976 um
drei Stunden verlängert werden; sie ist in der
arbeitsschwachen Zeit so zu verkürzen, daß die
im § 56 festgelegte regelmäßige Wochenarbeitszeit
im Jahresdurchschnitt nicht überschritten
wird."
29. Nach § 57 ist nachstehender § 57 a einzufügen
„§ 57 a. Als Tagesarbeitszeit gilt die Arbeitszeit
innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes
von 24 Stunden, als Wochenarbeitszeit
gilt die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von
Montag bis einschließlich Sonntag."
30. § 58 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 58. (1) Die auf Grund ihres Dienstverhältnisses
neben ihrer übrigen Tätigkeit auch mit
Viehpflege, Melkung oder mit regelmäßigen Verrichtungen
im Haushalt beschäftigten Dienstnehmer
haben diese Arbeiten und die üblichen Früh-
und Abendarbeiten (§ 59 Abs. 6) auch über die
Wochenarbeitszeit (§§ 56 bis 57 a) hinaus bis zu
einem Ausmaß von sechs Stunden wöchentlich
zu verrichten. Hiefür gebührt ihnen ein Freizeitausgleich
im Verhältnis 1 :1 innerhalb eines
Monates. Ober dieses Ausmaß hinaus geleistete
Arbeiten unterliegen den Bestimmungen des
§ 59."
31. Nach § 58 ist nachstehender § 58 a anzufügen
„§ 58 a. Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein
Schichtplan zu erstellen, innerhalb des Schichtturnus
darf die Wochenarbeitszeit die nach § 56
zulässige Dauer nicht überschreiten."
32. § 59 hat mit Überschrift zu lauten
„Überstundenarbeit
§ 59. (1) Überstundenarbeit liegt vor, wenn
entweder die Grenzen der nach den §§ 56 bis 58 a
zulässigen Wochenarbeitszeit oder die Tagesarbeitszeit
überschritten werden, die sich auf
Grund der vereinbarten Verteilung dieser
Wochenarbeitszeit ergibt.
(2) Soweit in den Abs. 3 und 4 nicht anderes
bestimmt ist, dürfen von einem Dienstnehmer
an einem Wochentag höchstens zwei, an einem
sonst arbeitsfreien Werktag höchstens acht, in
einer Arbeitswoche jedoch nicht mehr als zwölf
Oberstunden verlangt werden.
(3) In landwirtschaftlichen Betrieben mit
Arbeitszeiteinteilung nach § 57 Abs. 1 dürfen
ab 5. Jänner 1976 während der Zeit der Arbeitsspitzen
durch höchstens dreizehn Wochen innerhalb
des Kalenderjahres von einem Dienstnehmer
an einem Wochentag höchstens drei, an einem
sonst arbeitsfreien Werktag höchstens neun und
insgesamt in einer Arbeitswoche höchstens fünfzehn
Oberstunden verlangt werden.
(4) In landwirtschaftlichen Betrieben, die von
der Arbeitszeiteinteilung nach § 57 Abs. 1 keinen
Gebrauch machen, dürfen während der Zeit der
Arbeitsspitzen durch höchstens 13 Wochen innerhalb
des Kalenderjahres von einem Dienstnehmer
an einem Wochentag höchstens vier, an einem
sonst arbeitsfreien Werktag höchstens zehn und
insgesamt in einer Arbeitswoche höchstens achtzehn
Überstunden verlangt werden.
(5) Die Leistung von Überstunden über die
normale Arbeitszeit darf nicht verweigert werden,
wenn außergewöhnliche Umstände, wie drohende
Wetterschläge und sonstige Elementarereignisse,
ferner Gefahren für das Vieh oder
drohendes Verderben der Produkte sowie Gefährdung
des Waldbestandes eine Verlängerung
der Arbeitszeit dringend notwendig machen.
(6) Die üblichen Früh- und Abendarbeiten, die
zu den vertragsmäßigen Verrichtungen eines
Dienstnehmers gehören, gelten nicht als Überstunden."
33. Dem § 60 ist nachstehender Abs. 4 einzufügen
„(4) Die Bestimmung des § 58 a bleibt von den
vorstehenden Regelungen (Abs. 2 und 3) unberührt."
34. Der letzte Satz des § 63 Abs. 2 hat zu
lauten
„Für Arbeiten während der Nachtruhezeit, an
Sonntagen und an für Sonntagsarbeit gewährten
Ersatzruhetagen gebührt ein 100%iger Aufschlag
zum Stundenlohn."
35. Dem § 63 ist nachstehender Abs. 4 anzufügen
„(4) Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen,
daß bei mehrschichtiger Arbeitsweise durch
Kollektivvertrag eine von den Bestimmungen
der Abs. 1 bis 3 abweichende Regelung getroffen
werden kann."
36. § 65 Abs. 3 hat zu entfallen. Die bisherigen
Abs. 4 bis 6 erhalten die Bezeichnung Abs. 3
bis 5.
37. Nach § 65 Abs. 5 ist nachstehender Abs. 6
anzufügen
„(6) Wenn das Dienstverhältnis wenigstens
zwei Jahre ununterbrochen gedauert hat, so ist
die in anderen Dienstverhältnissen im Inland
zugebrachte Dienstzeit als Angestellter, Arbeiter
oder Lehrling, sofern sie mindestens je sechs
Monate gedauert hat, für die Bemessung der Urlaubsdauer
bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren
anzurechnen."
38. Im § 75 g Abs. 2 ist die Zitierung „§ 75
Abs. 3" durch die Zitierung „§ 75 Abs. 2" zu
ersetzen.
39. Die §§ 76 und 77 haben samt Überschriften
zu lauten
„Schutz der Jugendlichen
§ 76. (1) Unter Jugendlichen im Sinne dieses
Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen,
die nicht als Kinder im Sinne des § 77 Abs. 6
gelten und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, jedenfalls aber solange sie in einem
Lehr- oder sonstigen, mindestens einjährigen
Ausbildungsverhältnis stehen.
(2) Bei der Beschäftigung von Jugendlichen ist
auf deren Gesundheit und körperliche Entwicklung
besonders Rücksicht zu nehmen. Es ist
ihnen die zum Besuch der Berufsschule (Kurse)
notwendige freie Zeit ohne Schmälerung des Entgelts
zu gewähren.
(3) Jugendliche (Abs. 1) dürfen zur Nachtarbeit
(§ 60) und zu Überstundenarbeit (§ 59) nicht
herangezogen werden. Arbeiten an Sonn- und
Feiertagen sind nur in besonders dringlichen
Fällen (§ 62 Abs. 4) zulässig.
(4) Jugendliche, die das 16. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, dürfen nicht zu Akkordarbeiten,
akkordähnlichen Arbeiten, leistungsbezogenen
Prämienarbeiten und sonstigen Arbeiten,
bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo
ein höheres Entgelt erzielt werden kann,
wie beispielsweise Arbeiten, für die Entgelt gebührt,
das auf Arbeits(Persönlichkeits)bewertungsverfahren,
statistischen Verfahren, Datenerfassungsverfahren,
Kleinstzeitverfahren oder
ähnlichen Entgeltfindungsmethoden beruht, wenn
die damit verbundene durchschnittliche Arbeitsleistung
die Kräfte des Jugendlichen übersteigt,
sowie zu Fließarbeiten mit vorgeschriebenem
Arbeitstempo herangezogen werden.
(5) Die regelmäßige Wochenarbeitszeit darf für
Jugendliche die im § 56 Abs. 1 festgelegte Stundenzahl
nicht überschreiten. § 57 gilt sinngemäß.
(6) Jugendlichen gebührt bis zum Ende des
Dienstjahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden,
in jedem Dienstjahr ein ununterbrochener
Urlaub von vierundzwanzig Werktagen.
(7) Der Dienstgeber ist verpflichtet, Dienstnehmern
die für die Durchführung der Jugendlichenuntersuchungen
gemäß § 132 a ASVG erforderliche
Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts
zu gewähren.
(8) Die Jugendlichenuntersuchungen gemäß
§ 132 a ASVG sind bei Jugendlichen, die erstmalig
eine Beschäftigung angetreten haben, tunlichst
binnen zwei Monaten durchzuführen.
(9) Betriebsinhabern, die wegen Übertretung
von Vorschriften betreffend den Schutz der
Jugendlichen bestraft werden, kann auf Antrag
der Land- und Forstwirtschaftsinspektion die
Beschäftigung von Jugendlichen auf bestimmte
Zeit oder auf Dauer untersagt werden.
Kinderarbeit
§ 77. (1) Kinder dürfen, soweit im folgenden
nicht anderes bestimmt wird, zu Arbeiten nicht
herangezogen werden.
(2) Als Kinderarbeit im Sinne dieses Gesetzes
gilt die entgeltliche und die, wenn auch nicht
besonders entlohnte, regelmäßige Verwendung
von Kindern zu Arbeiten jeglicher Art.
(3) Als Kinderarbeit gilt nicht die Beschäftigung
von Kindern, die ausschließlich zum Zwecke
des Unterrichts oder der Erziehung erfolgt; ferner
nicht die Heranziehung von Kindern zu vereinzelten
leichten Dienstleistungen und die Beschäftigung
eigener Kinder mit leichten, wenn
auch regelmäßigen Leistungen von geringer
Dauer.
(4) Die Beschäftigung Schulpflichtiger darf die
Schulausbildung nicht beeinträchtigen.
(5) Bei der Beschäftigung von Kindern im
Sinne des Abs. 5 ist auf deren Gesundheit,
Sicherheit und körperliche Entwicklung besonders
Rücksicht zu nehmen und jede Gefährdung der
Sittlichkeit zu vermeiden.
(6) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind Minderjährige zu verstehen, die
a) die allgemeine Schulpflicht noch nicht beendet
haben;
b) der allgemeinen Schulpflicht nicht unterliegen
oder von ihr befreit sind, bis zum
1. Juli des Kalenderjahres, in dem sie das
15. Lebensjahr vollenden.
(7) Als eigene Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes
gelten Kinder (Abs. 6), die mit jenem,
der sie beschäftigt, im gemeinsamen Haushalt
leben und mit ihm bis zum dritten Grade verwandt
oder verschwägert sind oder zu ihm im
Verhältnis von Stiefkindern oder Wahlkindern
stehen oder zu deren Vormund er bestellt ist.
Alle übrigen Kinder gelten als fremde Kinder."
40. Die §§ 78 bis 80 mit Überschrift haben zu
entfallen.
41. § 82 Abs. 3 hat zu entfallen. Der bisherige
Abs. 4 erhält die Bezeichnung Abs. 3. Im nunmehrigen
Abs. 3 hat der Klammerausdruck
„(Vertrauensmänner)" zu entfallen.
41 a. In § 85 Abs. 5 hat der Klammerausdruck
„(Vertrauensmänner)" zu entfallen.
42. Im § 87 sind die Worte „In den Fällen
des § 85 Abs. 5 und 86" durch die Worte „In den
Fällen des § 85 Abs. 6 und 86" zu ersetzen.
43. § 100 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Der Lehrherr ist ferner verpflichtet, dem
Lehrling die zum Besuch der Berufsschule und der
vorgeschriebenen Fachkurse notwendige Zeit
ohne Schmälerung des Entgelts freizugeben, ihn
zum Besuch des Unterrichts anzuhalten und die
Überwachung des Schulbesuches durch An- und
Abmeldung bei der Schulleitung zu ermöglichen."
44. Die §§ 109 bis 204 haben mit Überschrift
zu lauten
„9. Betriebsverfassung
Betriebsbegriff
§ 109. (1) Als Betrieb gilt jede Arbeitsstätte,
die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb
der eine physische oder juristische Person
oder eine Personengemeinschaft mit technischen
oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter
Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt,
ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht
oder nicht.
(2) Die Einigungskommission hat auf Antrag
festzustellen, ob ein Betrieb im Sinne des Abs. 1
vorliegt. Die Entscheidung der Einigungskommission
hat so lange bindende Wirkung, als sich
nicht die Voraussetzungen, die für die Entscheidung
maßgebend waren, wesentlich geändert
haben und dies in einem neuerlichen Verfahren
festgestellt wird.
(3) Zur Antragstellung im Sinne des Abs. 2
sind bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses
der Betriebsinhaber, der Betriebsrat, mindestens
so viele wahlberechtigte Dienstnehmer, ab
Betriebsratsmitglieder zu wählen wären, sowie
die zuständige freiwillige Berufsvereinigung und
die gesetzliche Interessenvertretung der Dienstnehmer
berechtigt. Jeder im Betrieb bestehende
Wahlvorstand hat im. Verfahren Parteistellung.
Gleichstellung
§ 110. (1) Die Einigungskommission hat auf
Antrag eine Arbeitsstätte, in der dauernd mehr
als 10 Dienstnehmer beschäftigt sind und die
nicht alle Merkmale eines Betriebes im Sinne
des § 109 Abs. 1 aufweist, einem selbständigen
Betrieb gleichzustellen, wenn sie räumlich vom
Hauptbetrieb weit entfernt ist und hinsichtlich
Aufgabenbereich und Organisation eine Eigenständigkeit
besitzt, die der eines Betriebes nahekommt.
(2) Die Einigungskommission hat die Gleichstellung
auf Antrag für beendet zu erklären,
wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht mehr
gegeben sind.
(3) Antragsberechtigt im Sinne der Abs. 1
und 2 sind der Betriebsrat, mindestens so viele
Dienstnehmer, als Betriebsratsmitglieder zu wählen
wären, die zuständige freiwillige Berufsvereinigung
und die gesetzliche Interessenvertretung
der Dienstnehmer; zur Antragstellung gemäß
Abs. 2 ist auch der Betriebsinhaber berechtigt.
Dienstnehmerbegriff
§ 111. (1) Dienstnehmer im Sinne dieses Abschnittes
sind alle im Rahmen eines Betriebes
beschäftigten Personen einschließlich der Lehrlinge
ohne Unterschied des Alters.
(2) Als Dienstnehmer gelten nicht
1. In Betrieben einer juristischen Person, die
Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen
Vertretung der juristischen Person berufen
ist;
2. leitende Angestellte, denen maßgebender
Einfluß auf die Führung des Betriebes zusteht;
3. Personen, die vorwiegend zu ihrer Erziehung,
Behandlung, Heilung oder Wiedereingliederung
beschäftigt werden, sofern sie
nicht auf Grund eines Dienstvertrages beschäftigt
sind;
4. Personen, die im Vollzug einer verwaltungsbehördlichen
oder gerichtlichen Verwahrungshaft,
Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe
oder freiheitsentziehenden vorbeugenden
Maßnahme beschäftigt werden;
5. Personen, deren Beschäftigung vorwiegend
durch religiöse, karitative oder soziale
Motive bestimmt ist, sofern sie nicht auf
Grund eines Dienstvertrages beschäftigt sind;
6. Personen, die zu Schulungs- und Ausbildungszwecken
kurzfristig beschäftigt werden;
7. Personen, die Zivildienst nach den Bestimmungen
des Zivildienstgesetzes, BGBl.
Nr. 187/1974, lebten.
Rechte des einzelnen Dienstnehmers
§ 112. (1) Die Dienstnehmer dürfen in der
Ausübung ihrer betriebsverfassungsrechtlichen
Befugnisse nicht beschränkt und aus diesem
Grunde nicht benachteiligt werden.
(2) Die Dienstnehmer können Anfragen,
Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen
beim Betriebsrat, bei jedem seiner Mitglieder
und beim Betriebsinhaber vorbringen.
(3) Die sich aus dem Dienstverhältnis ergebenden
Informations-, Interventions-, Überwachungs-,
Anhörungs- und Beratungsrechte des
einzelnen Dienstnehmers gegenüber dem Betriebsinhaber
und die entsprechenden Pflichten des
Betriebsinhabers bleiben unberührt.
Aufgabe
§ 113. Die Organe der Dienstnehmerschaft des
Betriebes haben die Aufgabe, die wirtschaftlichen,
sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen
der Dienstnehmer im Betrieb wahrzunehmen
und zu fördern.
Grundsätze der Interessenvertretung
§ 114. (1) Ziel der Bestimmungen über die
Betriebsverfassung und deren Anwendung ist die
Herbeiführung eines Interessenausgleichs zum
Wohl der Dienstnehmer und des Betriebes.
(2) Die Organe der Dienstnehmerschaft des
Betriebes sollen bei Verwirklichung ihrer Interessenvertretungsaufgabe
im Einvernehmen mit
den zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften
der Dienstnehmer vorgehen.
(3) Die Organe der Dienstnehmerschaft haben
ihre Tätigkeit tunlichst ohne Störung des Betriebes
zu vollziehen. Sie sind nicht befugt, in die
Führung und den Gang des Betriebes durch
selbständige Anordnungen einzugreifen.
(4) Die Organe der Dienstnehmerschaft können
zu ihrer Beratung in allen Angelegenheiten die
zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder
gesetzliche Interessenvertretung der Dienstnehmer
beiziehen. Den Vertretern der zuständigen
freiwilligen Berufsvereinigung und der
gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer
ist in diesen Fällen oder, soweit dies zur
Ausübung der ihnen durch dieses Bundesgesetz
eingeräumten Befugnisse sonst erforderlich ist,
nach Unterrichtung des Betriebsinhabers oder
seines Vertreters Zugang zum Betrieb zu gewähren.
Abs. 3 und § 188 Abs. 4 sind sinngemäß
anzuwenden.
(5) Die den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen
der Dienstgeber und der Dienstnehmer
eingeräumten Befugnisse kommen nur
jenen freiwilligen Berufsvereinigungen zu, denen
gemäß § 41 Abs. 2 Kollektivvertragsfähigkeit
zuerkannt wurde.
ORGANISATIONSRECHT
Organe der Dienstnehmerschaft
§ 115. (1) In jedem Betrieb, in dem dauernd
mindestens fünf stimmberechtigte (§ 124 Abs. 1)
Dienstnehmer beschäftigt werden, sind nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen von der
Dienstnehmerschaft Organe zu bilden. Bei der
Berechnung dieser Zahl haben die gemäß § 128
Abs. 3 Z. 1 vom passiven Wahlrecht zum
Betriebsrat ausgeschlossenen Familienangehörigen
des Betriebsinhabers außer Betracht zu bleiben.
(2) Ausgenommen von den Bestimmungen des
Abs. 1 sind bäuerliche Betriebe, sofern sie weniger
als fünf ständige Dienstnehmer ohne Einrechnung
der familieneigenen Arbeitskräfte (§ 3
Abs. 2) beschäftigen.
(3) Als bäuerliche Betriebe im Sinne dieses
Gesetzes haben jene zu gelten, in denen die
Betriebsinhaber selbst sowie ihre im Familienverbande
lebenden Familienangehörigen im Betriebe
mitarbeiten, mit den Dienstnehmern in
der Regel in Hausgemeinschaft leben und bei
der Führung des Betriebes ein leitender Angestellter
nicht beschäftigt wird.
(4) Erfüllt sowohl die Gruppe der Arbeiter
als auch die Gruppe der Angestellten (§ 116
Abs. 3) die Voraussetzungen des Abs. 1, so sind
folgende Organe zu bilden
1. Die Betriebshauptversammlung;
2. die Gruppenversammlungen der Arbeiter
und der Angestellten;
3. die Wahlvorstände für die Betriebsratswahl;
4. die Betriebsräte der Arbeiter und der Angestellten;
5. der Betriebsausschuß;
6. die Rechnungsprüfer.
(5) Erfüllt nur eine Gruppe die Voraussetzungen
des Abs. 1, erfüllen sie beide Gruppen nur
in ihrer Gesamtheit oder beschließen die
Gruppenversammlungen in getrennten Abstimmungen
die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates,
so sind folgende Organe zu bilden
1. Die Betriebsversammlung;
2. der Wahlvorstand für die Betriebsratswahl;
3. der Betriebsrat;
4. die Rechnungsprüfer.
(6) Wenn ein Unternehmen mehrere Betriebe
umfaßt, die eine wirtschaftliche Einheit bilden
und vom Unternehmen zentral verwaltet werden,
so sind folgende Organe zu bilden
1. Der Wahlvorstand für die Zentralbetriebsratswahl;
2. der Zentralbetriebsrat;
3. die Betriebsräteversammlung;
4. die Rechnungsprüfer.
Die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)
versammlung
Zusammensetzung und Gruppenzugehörigkeit
§ 116. (1) Die Betriebs(Betriebshaupt)versammlung
besteht aus der Gesamtheit der Dienstnehmer
(§ 111) des Betriebes.
(2) Die Gruppenversammlung der Arbeiter besteht
aus den Dienstnehmern, die der Gruppe
der Arbeiter, die Gruppenversammlung der Angestellten
besteht aus den Dienstnehmern, die
der Gruppe der Angestellten angehören.
(3) Für die Gruppenzugehörigkeit ist die auf
Gesetz beruhende arbeitsvertragliche Stellung der
Dienstnehmer maßgebend. Zur Gruppe der Angestellten
gehören ferner Arbeitnehmer, die mit
dem Dienstgeber die Anwendung des Angestelltengesetzes,
des Gutsangestelltengesetzes sowie
des Angestelltenkollektivvertrages, der auf
den Betrieb Anwendung findet, zuzüglich einer
Einstufung in die Gehaltsordnung dieses Kollektivvertrages
unwiderruflich vereinbart haben.
Lehrlinge, die 2.11 Angestelltentätigkeiten ausgebildet
werden, zählen zur Gruppe der Angestellten,
die übrigen Lehrlinge zu Gruppe der
Arbeiter.
(4) Betriebsratsmitglieder gelten als Angehörige
jener Dienstnehmergruppe, die sie gewählt hat.
Aufgaben der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung
§ 117. (1) Der Betriebs(Gruppen)versammlung
obliegt
1. Behandlung; von Berichten des Betriebsrates
und der Rechnungsprüfer;
2. Wahl des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl;
3. Beschlußfassung über die Einhebung und die
Höhe einer Betriebsratsumlage sowie über
die Art und Weise der Auflösung des
Betriebsratsfonds;
4. Beschlußfassung über die Enthebung des
Betriebsrates;
5. Beschlußfassung über die Enthebung des
Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl;
6. Wahl der Rechnungsprüfer;
7. Beschlußfassung über die Enthebung der
Rechnungsprüfer;
8. Beschlußfassung über eine Fortsetzung der
Funktion des Betriebsrates nach Wiederaufnahme
des Betriebes.
(2) Der Gruppenversammlung obliegt überdies
die Enthebung eines Betriebsratsmitgliedes
gemäß § 139 Abs. 1 Z. 4 sowie die Beschlußfassung
über die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates
gemäß § 115 Abs. 5.
(3) Der Betriebshauptversammlung obliegt die
Behandlung von Berichten des Betriebsausschusses.
Ordentliche und außerordentliche
Versammlungen
§ 118. (1) Die Betriebs(Gruppen)versammlung
hat mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr,
die Betriebshauptversammlung mindestens einmal
in jedem Kalenderjahr stattzufinden.
(2) Eine Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung
hat außerdem binnen zwei Wochen
stattzufinden, wenn mehr ab ein Drittel der in
der betreffenden Versammlung stimmberechtigten
Dienstnehmer oder ein Drittel der Betriebsratsmitglieder,
im Falle der Betriebshauptversammlung
auch dann, wenn einer der beiden
Betriebsräte dies verlangt.
Teilversammlungen
§ 119. (1) Wenn nach Zahl der Dienstnehmer,
Arbeitsweise oder Art des Betriebes die Abhaltung
von Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlungen
oder die Teilnahme der Dienstnehmer
an diesen nicht oder nur schwer möglich
ist, können Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlungen
in Form von Teilversammlungen
durchgeführt werden. Die Entscheidung über die
Abhaltung von Teilversammlungen obliegt dem
Betriebsrat (Betriebsausschuß).
(2) Für die Ermittlung von Abstimmungsergebnissen
in den Angelegenheiten des § 117
ist die Gesamtheit der in den einzelnen Teilversammlungen
abgegebenen Stimmen maßgebend.
Einberufung
§ 120. (1) Die Betriebs(Gruppen)versammlung
ist vom Betriebsrat, die Betriebshauptversammlung
vom Betriebsausschuß einzuberufen.
(2) Besteht kein Betriebsrat (Betriebsausschuß)
oder ist er vorübergehend funktionsunfähig, so
sind zur Einberufung berechtigt
1. Der an Lebensjahren älteste Dienstnehmer
oder mindestens so viele Dienstnehmer, als
Betriebsratsmitglieder zu wählen sind;
2. in Betrieben, in denen dauernd mindestens
20 Dienstnehmer beschäftigt sind, eine zuständige
freiwillige Berufsvereinigung oder
die gesetzliche Interessenvertretung der
Dienstnehmer, wenn die nach Z. 1 zur Einberufung
Berechtigten trotz Aufforderung
die Einberufung innerhalb von zwei Wochen
nicht vornehmen.
(3) Die Einberufung der Betriebs(Gruppen-,
Betriebshaupt)versammlung hat unter gleichzeitiger
Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Vorsitz
§ 121. Die Vorsitzführung obliegt dem Obmann
des Betriebsrates (Betriebsausschusses), in
den Fällen des § 120 Abs. 2 dem Einberufer;
dieser kann die Vorsitzführung einem Stellvertreter
aus dem Kreis der stimmberechtigten
Dienstnehmer übertragen.
Zeitpunkt und Ort der Versammlungen
§ 122. (1) Wenn es dem Betriebsinhaber unter
Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse
zumutbar ist, können Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)
versammlungen während der Arbeitszeit
abgehalten werden. Wird die Versammlung
während der Arbeitszeit abgehalten, entsteht den
Diensnehmern für den erforderlichen Zeitraum
ein Anspruch auf Arbeitsfreistellung. Ansprüche
der Dienstnehmer auf Fortzahlung des Entgelts
für diesen Zeitraum können, soweit dies nicht
im Kollektivvertrag geregelt ist, durch Betriebsvereinbarung
geregelt werden. Dies gilt auch für
die Vergütung von Fahrtkosten.
(2) Die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung
kann im Betrieb oder außerhalb desselben
stattfinden. Findet die Versammlung
innerhalb des Betriebes statt, hat der Betriebsinhaber
nach Tunlichkeit die erforderlichen
Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen.
Teilnahme des Betriebsinhabers und der überbetrieblichen
Interessenvertretungen
§ 123. Die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlungen
sind nicht öffentlich. Jede zuständige
freiwillige Berufsvereinigung und die
zuständige gesetzliche Interessenvertretung der
Dienstnehmer sind berechtigt, zu allen Betriebsversammlungen
Vertreter zu entsenden. Der
Betriebsinhaber oder sein Vertreter im Betrieb
kann auf Einladung der Einberufer an der
Betriebsversammlung teilnehmen. Der Zeitpunkt
und die Tagesordnung sind rechtzeitig schriftlich
mitzuteilen.
Stimmberechtigung und Beschlußfassung
§ 124. (1) In der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)
versammlung ist jeder betriebs(gruppen)-
zugehörige Dienstnehmer ohne Unterschied der
Staatsbürgerschaft stimmberechtigt, der das
18. Lebensjahr vollendet hat, am Tage der
Betriebsversammlung im Betrieb beschäftigt ist
und nicht vom Wahlrecht zu den gesetzgebenden
Körperschaften ausgeschlossen ist.
(2) Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit
von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten
Dienstnehmer erforderlich. Die Beschlüsse werden
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefaßt. Beschlüsse über die Enthebung
des Betriebsrates (§ 117 Abs. 1 Z. 4) oder eines
Betriebsratsmitgliedes (§ 117 Abs. 2) bedürfen
der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen. Beschlüsse über die Bildung eines
gemeinsamen Betriebsrates im Sinne des § 115
Abs. 5 bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln
der für die Wahl des jeweiligen Gruppenbetriebsrates
aktiv Wahlberechtigten. Abstimmungen
über die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates
im Sinne des § 115 Abs. 5 und über Enthebungen
haben geheim zu erfolgen.
(3) Ist bei Beginn der Betriebsversammlung
weniger als die Hälfte der stimmberechtigten
Dienstnehmer anwesend, so ist eine halbe Stunde
zuzuwarten; nach Ablauf dieser Zeit ist die
Betriebsversammlung ohne Rücksicht auf die
Zahl der anwesenden stimmberechtigten Dienstnehmer
beschlußfähig. Diese Bestimmung gilt
nicht in den Fällen der §§ 115 Abs. 5 und 117
Abs. 1 Z. 3 bis 5 und 8 und wenn die Betriebsversammlung
gemäß § 120 Abs. 2 Z. 2 von einer
freiwilligen Berufsvereinigung oder gesetzlichen
Interessenvertretung der Dienstnehmer einberufen
wurde.
Betriebsrat
Zahl der Betriebsratsmitglieder
§ 125. (1) Der Betriebsrat besteht in Betrieben
(Dienstnehmergruppen) mit fünf bis neun Dienstnehmern
aus einer Person, mit zehn bis neunzehn
Dienstnehmern aus zwei Mitgliedern, mit
zwanzig bis fünfzig Dienstnehmern aus drei Mitgliedern,
mit einundfünfzig bis hundert Dienstnehmern
aus vier Mitgliedern. In Betrieben
(Dienstnehmergruppen) mit mehr als hundert
Dienstnehmern erhöht sich für je weitere hundert
Dienstnehmer, in Betrieben mit mehr als tausend
Dienstnehmern für je weitere vierhundert Dienstnehmer
die Zahl der Mitglieder des Betriebsrates
um ein Mitglied. Bruchteile von hundert bzw.
vierhundert werden für voll gerechnet.
(2) Die Zahl der Mitglieder eines Betriebsrates
bestimmt sich nach der Zahl der am Tage
der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes
im Betrieb beschäftigten Diestnehmer.
Eine spätere Änderung der Zahl der Dienstnehmer
ist auf die Zahl der Mitglieder des
Betriebsrates ohne Einfluß.
Wahlgrundsätze
§ 126. (1) Die Mitglieder des Betriebsrates
werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren
und geheimen Wahlrechtes gewählt. Die Wahl
hat durch persönliche Stimmabgabe oder in den
Fällen des § 131 Abs. 3 durch briefliche Stimmabgabe
im Postwege zu erfolgen.
(2) Die Wahlen sind nach den Grundsätzen
des Verhältniswahlrechtes durchzuführen. Die
Berechnung der auf die zugelassenen Wahlvorschläge
entfallenden Mitglieder des Betriebsrates
hat nach dem System von d'Hondt zu erfolgen.
Die Wahlzahl ist in Dezimalzahlen zu errechnen.
Haben nach dieser Berechnung mehrere Wahlvorschläge
den gleichen Anspruch auf eine Mitgliedsstelle,
so entscheidet das Los.
(3) Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht,
so sind die Betriebsratsmitglieder mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.
Aktives Wahlrecht
§ 127, (1) Wahlberechtigt sind alle Dienstnehmer
ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft,
die am Tage der Betriebsversammlung zur Wahl
des Wahlvorstandes das 18. Lebensjahr vollendet
haben, an diesem Tage und am Tage der Wahl
im Rahmen des Betriebes beschäftigt und nicht
vom Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften
ausgeschlossen sind.
(2) Werden getrennte Betriebsräte gewählt, ist
für die Wahlberechtigung Gruppenzugehörigkeit
(§ 116 Abs. 2 bis 4) erforderlich.
Passives Wahlrecht
§ 128. (1) Wählbar sind alle Dienstnehmer,
sofern sie am Tag der Ausschreibung der Wahl
volljährig, seit mindestens sechs Monaten im
Rahmen des Betriebes oder des Unternehmens,
dem der Betrieb angehört, beschäftigt sind und
die Voraussetzungen für das Wahlrecht zu den
gesetzgebenden Körperschaften erfüllen.
(2) Bei getrennten Wahlen sind auch Angehörige
der anderen Dienstnehmergruppe wählbar.
(3) Abgesehen von den Personen, die gemäß
§ 3 Abs. 2 Landarbeitsgesetz vom Geltungsbereich
des Gesetzes ausgenommen sind, sind nicht wählbar
1. Der Ehegatte des Betriebsinhabers und Personen,
die mit dem Betriebsinhaber bis zum
zweiten Grad verwandt oder verschwägert
sind oder zu ihm im Verhältnis von Wahl- oder
Pflegekind, Wahl- oder Pflegeeltern
sowie Mündel oder Vormund stehen;
2. in Betrieben einer juristischen Person die
Ehegatten von Mitgliedern des Organs, das
zur gesetzlichen Vertretung der juristischen
Person berufen ist, sowie Personen, die mit
Mitgliedern eines solchen Vertretungsorgans
im ersten Grad verwandt oder verschwägert
sind.
(4) Sind mindestens vier Betriebsratsmitglieder
zu wählen, sind auch Vorstandsmitglieder und
Angestellte einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung
der Dienstnehmer wählbar. Mindestens
drei Viertel der Betriebsratsmitglieder
müssen Dienstnehmer des Betriebes sein. Ein
Vorstandsmitglied oder Angestellter einer zuständigen
freiwilligen Berufsvereinigung der
Dienstnehmer kann gleichzeitig nur einem
Betriebsrat angehören.
(5) In neuerrichteten Betrieben und in Saisonbetrieben
sind auch Dienstnehmer wählbar, die
noch nicht sechs Monate im Betrieb oder Unternehmen
beschäftigt sind.
(6) Als Saisonbetriebe gelten Betriebe, die ihrer
Art nach nur zu bestimmten Jahreszeiten arbeiten
oder die regelmäßig zu gewissen Zeiten des
Jahres erheblich verstärkt arbeiten.
Berufung des Wahlvorstandes
§ 129. (1) Zur Vorbereitung und Durchführung
der Wahl des Betriebsrates hat die
Betriebs(Gruppen)versammlung einen Wahlvorstand
(Ersatzmitglieder) zu bestellen. In Betrieben,
in denen ein Betriebsrat besteht, ist der
Wahlvorstand so rechtzeitig zu bestellen, daß
der neugewählte Betriebsrat bei Unterbleiben
einer Wahlanfechtung spätestens unmittelbar
nach Ablauf der Tätigkeitsdauer des abtretenden
Betriebsrates seine Konstituierung vornehmen
kann.
(2) Wird die Nichtigkeit einer Wahl festgestellt
oder die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates
vorzeitig beendet, ist unverzüglich ein Wahlvorstand
zu bestellen.
(3) Der Wahlvorstand besteht aus drei Mitgliedern.
In den Wahlvorstand können als Mitglieder
wahlberechtigte Dienstnehmer, in Betrieben,
in denen dauernd mindestens 20 Dienstnehmer
beschäftigt sind, auch Vorstandsmitglieder
oder Angestellte einer zuständigen freiwilligen
Berufsvereinigung oder gesetzlichen
Interessenvertretung der Dienstnehmer berufen
werden. Mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes
müssen Dienstnehmer des Betriebes
sein.
(4) Die Wahl des Wahlvorstandes erfolgt durch
die Betriebs(Gruppen)versammlung. Als gewählt
gelten die Kandidaten jenes Vorschlages, der die
meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit
entscheidet das Los. Wird nur ein
Vorschlag erstattet, so gelten ohne eine Abstimmung
die Kandidaten dieses Vorschlages als gewählt.
(5) In neuerrichteten Betrieben hat zur Vorbereitung
und Durchführung der erstmaligen
Wahl eines Betriebsrates die Betriebs(Gruppen)versammlung
die Bestellung des Wahlvorstandes
binnen vier Wochen nach dem Tage der Aufnahme
des Betriebes vorzunehmen.
Vorbereitung der Wahl
§ 130. (1) Der Wahlvorstand hat nach seiner
Bestellung die Wahl unverzüglich vorzubereiten
und innerhalb von vier Wochen durchzuführen.
(2) Der Wahlvorstand hat die Wählerliste zu
verfassen und sie zur Einsicht der Wahlberechtigten
im Betrieb aufzulegen. Er hat ferner die
Wahl in Form einer Wahlkundmachung auszuschreiben,
über die gegen die Wählerliste vorgebrachten
Einwendungen und darüber zu entscheiden,
welche Wahlberechtigten zur brieflichen
Stimmabgabe berechtigt sind. Er hat die Wahlvorschläge
entgegenzunehmen und über ihre Zulassung
zu entscheiden.
(3) Der Betriebsinhaber hat dem Wahlvorstand
die zur Durchführung der Wahl erforderlichen
Verzeichnisse der Dienstnehmer rechtzeitig zur
Verfügung zu stellen.
(4) Die Wahlvorschläge sind schriftlich einzubringen
und von mindestens doppelt so vielen
wahlberechtigten Dienstnehmern zu unterfertigen,
als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind.
Unterschriften von Wahlwerbern werden auf
die erforderliche Anzahl von Unterschriften des
Wahlvorschlages nur bis zur Höhe der Zahl der
zu wählenden Betriebsratsmitglieder angerechnet.
Der Wahlvorstand hat die zugelassenen Wahlvorschläge
zur Einsicht im Betrieb aufzulegen.
(5) Kommt der Wahlvorstand den im Abs. 1
genannten Verpflichtungen nicht oder nur unzureichend
nach, so kann er von der Betriebs(Gruppen)versammlung
enthoben werden. In
diesem Fall ist von dieser Versammlung gleichzeitig
ein Wahlvorstand zu bestellen.
Durchführung der Wahl
§ 131. (1) Der Wahlvorstand hat die Wahlhandlung
zu leiten und das Wahlergebnis festzustellen.
(2) Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme.
Die Wahl hat mittels Stimmzettels zu erfolgen.
Das Wahlrecht ist unbeschadet der Bestimmungen
des Abs. 3 persönlich auszuüben.
(3) Wahlberechtigte, die wegen Urlaubs,
Karenzurlaubs, Leistung des Präsenzdienstes oder
Krankheit am Wahltag an der Leistung der
Dienste oder infolge Ausübung ihres Berufes
oder aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden
Gründen an der persönlichen Stimmabgabe
verhindert sind, haben das Recht auf
briefliche Stimmabgabe; diese hat im Postweg
zu erfolgen.
Mitteilung des Wahlergebnisses
§ 132. Das Ergebnis der Wahl ist im Betrieb
kundzumachen und dem Betriebsinhaber, der
nach dem Standort des Betriebes zuständigen
Einigungskommission, den zuständigen freiwilligen
Berufsvereinigungen und der zuständigen
gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer
mitzuteilen.
Vereinfachtes Wahlverfahren
§ 133. Unbeschadet der Bestimmungen des
§ 126 Abs. 1 gilt in Betrieben (Dienstnehmergruppen),
in denen bis zu zwei Betriebsratsmitglieder
zu wählen sind, folgendes
1. Die Betriebsratsmitglieder und die Ersatzmitglieder
werden mit Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gewählt;
2. der Wahlvorstand besteht aus einem wahlberechtigten
Dienstnehmer;
3. es bedarf keiner Einreichung von Wahlvorschlägen
im Sinne des § 130 Abs. 4. Wurden
solche Wahlvorschläge nicht eingebracht,
so ist für jedes Betriebsratsmitglied und für
jedes Ersatzmitglied ein gesonderter Wahlgang
durchzuführen;
4. erreicht keiner der Wahlvorschläge (Wahlwerber)
die Mehrheit, so ist ein zweiter
Wahlgang durchzuführen. Im zweiten Wahlgang
können gültige Stimmen nur für die
beiden Wahlvorschläge (Wahlwerber) abgegeben
werden, die im ersten Wahlgang die
meisten Stimmen erhalten haben. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Anfechtung
§ 134. (1) Die einzelnen Wahlberechtigten und
jede wahlwerbende Gruppe sind berechtigt,
binnen Monatsfrist vom Tage der Mitteilung
des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl bei
der Einigungskommission anzufechten, wenn
wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens
oder leitende Grundsätze des Wahlrechtes verletzt
wurden und hiedurch das Wahlergebnis
beeinflußt werden konnte.
(2) Die in Abs. 1 genannten Anfechtungsberechtigten
sowie der Betriebsinhaber sind berechtigt,
binnen Monatsfrist vom Tage der Mitteilung
des Wahlergebnisses an gerechnet, die
Wahl bei der Einigungskommission anzufechten,
wenn die Wahl ihrer Art oder ihrem Umfang
nach oder mangels Vorliegens eines Betriebes
nicht durchzuführen gewesen wäre.
Nichtigkeit
§ 135. Nichtigkeit der Wahl kann bei Vorliegen
eines rechtlichen Interesses jederzeit auch
durch Antrag auf Feststellung bei der Einigungskommission
geltend gemacht werden. Die Entscheidung
der Einigungskommission über die
Nichtigkeit der Wahl hat bindende Wirkung.
Tätigkeitsdauer des Betriebsrates
§ 136. (1) Die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates
beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem
Tage der Konstituierung oder mit Ablauf der
Tätigkeitsdauer des früheren Betriebsrates, wenn
die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgte.
(2) Erklärt die Einigungskommission die Wahl
eines Betriebsrates auf Grund einer Anfechtung
nach § 134 Abs. 1 oder 2 für ungültig, so führt
der frühere Betriebsrat die laufenden Geschäfte
bis zur Konstituierung des neugewählten
Betriebsrates, höchstens jedoch bis zum Ablauf
von drei Monaten ab dem Tag der Ungültigkeitserklärung
gerechnet, weiter. Dies gilt nicht, wenn
die Tätigkeitsdauer des früheren Betriebsrates
gemäß § 137 vorzeitig geendet hat.
(3) Die nach Beginn der Tätigkeitsdauer
(Abs. 1) gesetzten Rechtshandlungen eines
Betriebsrates werden in ihrer Gültigkeit durch
die zufolge einer Wahlanfechtung nachträglich
erfolgte Aufhebung der Betriebsratswahl nicht
berührt.
Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer
§ 137. Vor Ablauf des im § 136 Abs. 1 bezeichneten
Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer des
Betriebsrates, wenn
1. der Betrieb dauernd eingestellt wird;
2. der Betriebsrat dauernd funktionsunfähig
wird, insbesondere, wenn die Zahl der Mitglieder
unter die Hälfte der im § 125 Abs. 1
festgesetzten Mitgliederzahl sinkt;
3. die Betriebs(Gruppen)versammlung die Enthebung
des Betriebsrates beschließt;
4. der Betriebsrat seinen Rücktritt beschließt;
5. die Einigungskommission die Wahl für ungültig
erklärt;
6. die Einigungskommission die Gleichstellung
der Arbeitsstätte gemäß § 110 Abs. 2 für
beendet erklärt.
Fortsetzung der Tätigkeitsdauer
§ 138. Nach Wiederaufnahme eines eingeschränkten
oder stillgelegten Betriebes kann die
Betriebs(Gruppen)versammlung an Stelle von
Neuwahlen die Fortsetzung der Tätigkeit des
früheren Betriebsrates bis zur Beendigung seiner
ursprünglichen Tätigkeitsdauer beschließen, sofern
1. die Zahl der im Betrieb verbliebenen und
der wiedereingestellten ehemaligen Betriebsratsmitglieder
(Ersatzmitglieder) mindestens
die Hälfte der Zahl der ursprünglichen
Betriebsratsmandate erreicht und
2. am Tage der Beschlußfassung über die Fortsetzung
der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates
mindestens halb so viele betriebs(gruppen)-
zugehörige Dienstnehmer beschäftigt sind,
als am Tage der Wahlausschreibung für die
Wahl des Betriebsrates, dessen Tätigkeitsdauer
verlängert werden soll, beschäftigt
waren.
Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 139. (1) Die Mitgliedschaft zum Betriebsrat
beginnt mit Annahme der Wahl und erlischt,
wenn
1. die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates endet;
2. das Mitglied zurücktritt;
3. das Mitglied aus dem Betrieb ausscheidet;
4. die Dienstnehmergruppe, die das Mitglied
in den Betriebsrat gewählt hat, dieses wegen
Verlustes der Zugehörigkeit zu dieser
Gruppe binnen vier Wochen enthebt.
(2) Die Mitgliedschaft zum Betriebsrat erlischt
für Mitglieder, die gemäß § 128 Abs. 4 gewählt
wurden, auch mit Beendigung einer Funktion
oder Anstellung bei der zuständigen freiwilligen
Berufsvereinigung der Dienstnehmer.
(3) Die Mitgliedschaft aller Mitglieder des
Betriebsrates erlischt, wenn die Konstituierung
des Betriebsrates nicht innerhalb von sechs
Wochen nach Ablauf der im § 141 Abs. 1 gesetzten
Frist erfolgt.
(4) Die Mitgliedschaft zum Betriebsrat ist von
der Einigungskommission über Antrag abzuerkennen,
wenn das Betriebsratsmitglied die Wählbarkeit
nicht oder nicht mehr besitzt. Zur
Antragstellung sind der Betriebsrat, jedes
Betriebsratsmitglied und der Betriebsinhaber berechtigt.
Ersatzmitglieder
§ 140. (1) Im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft
oder der Verhinderung eines Betriebsratsmitgliedes
tritt ein Ersatzmitglied an dessen
Stelle. Dies gilt nicht bei Erlöschen der Mitgliedschaft
aller Betriebsratsmitglieder gemäß § 139
Abs. 3.
(2) Ersatzmitglieder sind die auf einem Wahlvorschlag
den gewählten Mitgliedern des
Betriebsrates folgenden Wahlwerber. Die Reihenfolge
des Nachrückens der Ersatzmitglieder wird
durch die Reihung auf dem Wahlvorschlag bestimmt.
Verzichtet ein Ersatzmitglied auf das
Nachrücken, so verbleibt es weiterhin als Ersatzmitglied
auf dem Wahlvorschlag in der ursprünglichen
Reihung.
(3) Wurde der Betriebsrat ohne Erstellung von
Wahlvorschlägen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gewählt (§ 133 Z. 3), so tritt
das Ersatzmitglied mit der höchsten Stimmenzahl
an die Stelle des ausgeschiedenen oder verhinderten
Mitgliedes. Bei gleicher Stimmenzahl
entscheidet das Los.
Konstituierung des Betriebsrates
§ 141. (1) Das an Lebensjahren älteste Mitglied
des Betriebsrates hat die gewählten Mitglieder
zur Wahl der Organe des Betriebsrates einzuberufen
(konstituierende Sitzung). Die Einberufung
hat spätestens innerhalb von sechs Wochen
nach Durchführung der Betriebsratswahl zu erfolgen.
(2) In der konstituierenden Sitzung hat der
Einberufer bis zur erfolgten Wahl des Obmannes
den Vorsitz zu führen.
(3) Die Betriebsratsmitglieder haben aus ihrer
Mitte mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen
den Obmann, einen oder mehrere Stellvertreter
und, falls erforderlich, weitere Funktionäre zu
wählen. Besteht ein Betriebsratsfonds, ist ein
Kassaverwalter zu wählen. Die Wahl der Betriebsratsfunktionäre
erfolgt für die Tätigkeitsdauer
des Betriebsrates.
(4) Vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des
Betriebsrates ist eine Neuwahl eines Funktionärs
vorzunehmen, wenn
1. die Mehrheit der Betriebsratsmitglieder die
Enthebung eines Funktionärs beschließt;
2. ein Funktionär seine Funktion zurücklegt;
3. die Mitgliedschaft eines Funktionärs zum
Betriebsrat erlischt.
(5) Besteht der Betriebsrat aus Vertretern
beider Dienstnehmergruppen, so dürfen der Obmann
und sein Stellvertreter nicht der gleichen
Gruppe angehören.
(6) Bei Stimmengleichheit gilt jenes für die
Obmannstelle vorgeschlagene Betriebsratsmitglied
als gewählt, das auf jenem Wahlvorschlag kandidiert
hat, der bei der Betriebsratswahl die meisten
Stimmen auf sich vereinigt hat. Liegt auch
hier Stimmengleichheit vor, so entscheidet das
Los. In diesem Fall ist der Obmannstellvertreter
jener wahlwerbenden Gruppe zu entnehmen, die
auf Grund des Losentscheides nicht den Obmann
stellt. Im Falle der Stimmengleichheit bei der
Wahl der übrigen Funktionäre findet § 143
Abs. 2 sinngemäß Anwendung.
(7) Besteht ein Betriebsrat aus zwei Mitgliedern,
so wird mangels Einigung dasjenige Obmann,
das bei der Wahl die meisten Stimmen
auf sich vereinigt hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet
das Los. Wurden die Betriebsratsmitglieder
auf einem Wahlvorschlag gewählt, so
wird mangels Einigung das an erster Stelle gereihte
Mitglied Obmann.
(8) Der Obmann hat unmittelbar nach Beendigung
der konstituierenden Sitzung das Ergebnis
der Wahl der Betriebsratsfunktionäre sowie die
Reihenfolge der Ersatzmitglieder dem Betriebsinhaber,
der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung
und der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung
der Dienstnehmer sowie der zuständigen
Einigungskommission anzuzeigen und
im Betrieb durch Anschlag kundzumachen.
Sitzungen des Betriebsrates
§ 142. (1) Die Sitzungen des Betriebsrates sind
vom Obmann, bei dessen Verhinderung vom
Stellvertreter mindestens einmal im Monat einzuberufen
und zu leiten. Die Mitglieder des
Betriebsrates sind rechtzeitig unter Bekanntgabe
der Tagesordnung zu laden.
(2) Der Obmann hat den Betriebsrat binnen
zwei Wochen einzuberufen, wenn es ein Drittel
der Betriebsratsmitglieder, mindestens jedoch
zwei Mitglieder verlangen.
(3) Kommt der Obmann seinen Verpflichtungen
gemäß Abs. 1 oder 2 nicht nach, hat die
Einigungskommission auf Antrag der gemäß
Abs. 2 Berechtigten die Sitzung einzuberufen.
(4) Die Sitzungen des Betriebsrates sind nicht
öffentlich. Der Betriebsrat kann bei Erledigung
bestimmter Aufgaben auch Personen, die nicht
dem Betriebsrat angehören, beratend zuziehen.
Beschlußfassung
§ 143. (1) Der Betriebsrat ist beschlußfähig,
wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend
ist.
(2) Die Beschlüsse werden, soweit in diesem
Bundesgesetz oder in der Geschäftsordnung
(§ 145) keine strengeren Erfordernisse festgesetzt
sind, mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen
gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist die Meinung
angenommen, für die der Obmann gestimmt hat.
Beschlüsse über die Zustimmung des Betriebsrates
zur Kündigung oder Entlassung eines
Dienstnehmers bedürfen der Mehrheit von zwei
Drittel der abgegebenen Stimmen. Besteht ein
Betriebsrat nur aus zwei Mitgliedern, kommt ein
Beschluß nur bei Obereinstimmung beider Mitglieder
zustande.
(3) Der Beschluß über den Rücktritt des
Betriebsrates bedarf der Mehrheit der Stimmen
aller Betriebsratsmitglieder.
Übertragung von Aufgaben
§ 144. (1) Der Betriebsrat kann im Einzelfalle
die Durchführung einzelner seiner Befugnisse
einem oder mehreren seiner Mitglieder übertragen.
(2) Der Betriebsrat kann im Einzelfalle die
Vorbereitung und Durchführung seiner Beschlüsse
einem Ausschuß übertragen.
(3) Der Betriebsrat kann in der Geschäftsordnung
einem Ausschuß in bestimmten Angelegenheiten
die Vorbereitung und Durchführung
seiner Beschlüsse übertragen.
(4) Für die Sitzungen der Ausschüsse gemäß
Abs. 2 und 3 ist § 142 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.
Die Mitglieder des Betriebsrates haben
das Recht, an allen Ausschußsitzungen als Beobachter
teilzunehmen.
Autonome Geschäftsordnung
§ 145. Der Betriebsrat kann mit Mehrheit von
zwei Drittel seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung
beschließen. Die Geschäftsordnung kann
insbesondere regeln
1. Die Errichtung, Zusammensetzung und
Geschäftsführung von Ausschüssen im Sinne
des § 144 Abs. 3;
2. die Zahl der Stellvertreter des Betriebsratsobmannes
und die Reihenfolge der Stellvertretung.
Vertretung nach außen
§ 146. Vertreter des Betriebsrates gegenüber
dem Betriebsinhaber und nach außen ist der
Obmann, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter.
Der Betriebsrat kann in Einzelfällen auch
andere seiner Mitglieder mit der Vertretung nach
außen beauftragen. Die Reihenfolge der Stellvertretungen
und eine besondere Regelung der
Vertretungsbefugnisse sind dem Betriebsinhaber
umgehend mitzuteilen und erlangen erst mit der
Verständigung Rechtswirksamkeit.
Beistellung von Sacherfordernissen
§ 147. Dem Betriebsrat und dem Wahlvorstand
sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben
Räumlichkeiten, Kanzlei- und Geschäftserfordernisse
sowie sonstige Sacherfordernisse in
einem der Größe des Betriebes und den Bedürfnissen
des Betriebsrates (Wahlvorstandes) angemessenen
Ausmaß vom Betriebsinhaber unentgeltlich
zur Verfügung zu stellen. Desgleichen
hat der Betriebsinhaber unentgeltlich für die
Instandhaltung der bereitgestellten Räume und
Gegenstände zu sorgen.
Betriebsratsumlage und
Betriebsratsfonds
Betriebsratsumlage
§ 148. (1) Zur Deckung der Kosten der
Geschäftsführung des Betriebsrates und zur Errichtung
und Erhaltung von Wohlfahrtsemrichtungen
sowie zur Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen
zugunsten der Dienstnehmerschaft
kann von den Dienstnehmern eine Betriebsratsumlage
eingehoben werden. Sie darf höchstens
ein halbes Prozent des Bruttoarbeitsentgelts betragen.
(2) Die Einhebung und Höhe der Betriebsratsumlage
beschließt auf Antrag des Betriebsrates
die Betriebs(Gruppen)versammlung; zur
Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mindestens
der Hälfte der stimmberechtigten Dienstnehmer
erforderlich.
(3) Die Umlagen sind vom Dienstgeber vom
Arbeitsentgelt einzubehalten und bei jeder Lohn-
Gehaltsauszahlung an den Betriebsratsfonds abzuführen.
Betriebsratsfonds
§ 149. (1) Die Eingänge aus der Betriebsratsumlage
sowie sonstige für die im § 148 Abs. 1
bezeichneten Zwecke bestimmten Vermögenschaften
bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten
Betriebsratsfonds.
(2) Die Verwaltung des Betriebsratsfonds obliegt
dem Betriebsrat; Vertreter des Betriebsratsfonds
ist der Obmann des Betriebsrates, bei
seiner Verhinderung dessen Stellvertreter.
(3) Die Mittel des Betriebsratsfonds dürfen
nur zu den in § 148 Abs. 1 bezeichneten Zwecken
verwendet werden.
(4) Die Revision der Rechtmäßigkeit der Gebarung
und der Verwendung der Mittel des
Betriebsratsfond;; obliegt der zuständigen gesetzlichen
Interessenvertretung der Dienstnehmer.
(5) Nähere Regelungen der Vertretung und
Verwaltung des Betriebsratsfonds und der Errichtung,
der Auflösung, der Zusammenlegung und
Trennung von Betriebsratsfonds sind durch die
Ausführungsgesetzgebung zu treffen.
(6) Die Ausführungsgesetzgebung hat die Voraussetzungen
für die Durchführung der Auflösung
und der Vermögensübertragung bei Zusammenlegung
und Trennung durch die zuständige
gesetzliche Interessenvertretung der Dienstnehmer
zu regeln.
(7) Die zuständige gesetzliche Interessenvertretung
ist vom Beschluß über die Auflösung des
Betriebsratsfonds oder von Maßnahmen im Zusammenhang
mit der Durchführung der Auflösung
und der Vermögensübertragungen bei
Zusammenlegung und Trennung zu verständigen.
Sie hat die Durchführung der Auflösung durch
einen Vertreter zu überwachen.
(8) Ein nach Durchführung der Auflösung verbleibender
Vermögensüberschuß geht auf die zuständige
gesetzliche Interessenvertretung der
Dienstnehmer über und ist von dieser für Wohlfahrtseinrichtungen
der Dienstnehmer zu verwenden.
Rechnungsprüfer
§ 150. (1) Zur Überprüfung der Verwaltung
und Gebarung des Betriebsratsfonds hat die
Betriebs(Gruppen)versammlung anläßlich der
Beschlußfassung über die Einhebung einer
Betriebsratsumlage aus ihrer Mitte in geheimer
Wahl mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen
einen, in Betrieben (Dienstnehmergruppen) mit
mehr als zwanzig Dienstnehmern, zwei Rechnungsprüfer
(Stellvertreter) zu wählen. Diese
dürfen dem Betriebsrat nicht angehören. § 133
Z. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Tätigkeit der Rechnungsprüfer (Stellvertreter)
dauert drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Betriebsausschuß
Voraussetzung und Errichtung
§ 151. (1) In Betrieben, in denen getrennte
Betriebsräte für die Gruppen der Arbeiter und
der Angestellten bestehen, bildet die Gesamtheit
der Mitglieder beider Betriebsräte zur Wahrnehmung
gemeinsamer Angelegenheiten den
Betriebsausschuß.
(2) Die Sitzung zur Wahl des Obmannes des
Betriebsausschlusses und dessen Stellvertreters ist
von den Obmännern der Betriebsräte gemeinsam
einzuberufen. Kommt es innerhalb von zwei
Wochen zu keiner Einigung, kann ein Obmann
allein die Einberufung vornehmen. Für die Wahl
ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte
der Mitglieder jedes Betriebsrates erforderlich.
(3) Bis zur Wahl des Obmannes des Betriebsausschusses
führt jener Betriebsratsobmann den
Vorsitz, der die größere Dienstnehmergruppe
repräsentiert. Der Obmann des Betriebsausschusses
und dessen Stellvertreter werden aus
der Mitte der Mitglieder beider Betriebsräte mit
Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Der
Stellvertreter ist aus der Mitte der Mitglieder
jenes Betriebsrates zu wählen, dem der Obmann
als Mitglied nicht angehört. § 133 Z. 4 ist sinngemäß
anzuwenden.
(4) In Betrieben, in denen für jede Gruppe nur
je ein Betriebsratsmitglied zu wählen ist, gilt
mangels Einigung jener als Obmann des Betriebsausschusses,
der die größere Dienstnehmergruppe
repräsentiert. Bei gleicher Gruppenstärke entscheidet
das Los.
(5) Der Obmann des Betriebsausschusses und
dessen Stellvertreter sind neu zu wählen, sobald
einer der beiden Betriebsräte sich nach Neuwahl
konstituiert hat.
Geschäftsführung
§ 152. (1) Auf die Geschäftsführung des
Betriebsausschusses sind, soweit im folgenden
nicht anderes bestimmt wird, die §§ 142 Abs. 1,
3 und 4, 143, 144 Abs. 1, 2 und 3, 145 Z. 1
und 2, 146 und 147 sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Obmann hat den Betriebsausschuß
binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn mehr
als ein Drittel der Betriebsratsmitglieder des Betriebes
oder ein Betriebsrat dies verlangt.
(3) Werden bei einer Abstimmung sämtliche
anwesenden Betriebsratsmitglieder einer Gruppe
überstimmt, bedarf es in einer zweiten Abstimmung
der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen
Stimmen. Ist für jede Gruppe nur ein
Betriebsratsmitglied zu wählen, bedarf es für
das Zustandekommen eines Beschlusses der Übereinstimmung
beider Betriebsratsmitglieder.
Betriebsräteversammlung
Zusammensetzung und Geschäftsführung
§ 153. (1) Die Gesamtheit der Mitglieder der
im Unternehmen bestellten Betriebsräte bildet
die Betriebsräteversammlung. Die Betriebsräteversammlung
ist mindestens einmal in jedem
Kalenderjahr vom Zentralbetriebsrat einzuberufen.
Den Vorsitz führt der Obmann des
Zentralbetriebsrates, bei dessen Verhinderung
sein Stellvertreter.
(2) Zur Beschlußfassung über die Fortsetzung
der Tätigkeitsdauer (§ 157 Abs. 4) und über die
Enthebung des Zentralbetriebsrates (Abs. 4) kann
die Betriebsräteversammlung von jedem Betriebsrat
einberufen werden. In diesem Falle führt
der Obmann des einberufenden Betriebsrates den
Vorsitz.
(3) Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit
von mindestens der Hälfte aller Betriebsratsmitglieder
des Unternehmens erforderlich. Die
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen gefaßt.
(4) Für eine Beschlußfassung über die Enthebung
des Zentralbetriebsrates ist die Anwesenheit
von drei Viertel aller Betriebsratsmitglieder
des Unternehmens und eine Mehrheit von zwei
Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Jedem Betriebsratsmitglied kommen so viele
Stimmen zu, als der Zahl der bei der letzten
Betriebsratswahl wahlberechtigten Dienstnehmer,
geteilt durch die Anzahl der Gewählten, entspricht.
Die Abstimmung über die Enthebung
hat mittels Stimmzettels und geheim zu erfolgen.
(5) Sind bei Beginn der Betriebsräteversammlung
weniger als die Hälfte der Betriebsratsmitglieder
des Unternehmens anwesend, so ist
eine halbe Stunde zuzuwarten; nach Ablauf dieser
Zeit ist die Betriebsräteversammlung ohne Rücksicht
auf die Zahl der anwesenden Betriebsratsmitglieder
beschlußfähig. Diese Bestimmung gilt
nicht im Falle der Enthebung des Zentralbetriebsrates.
Im übrigen sind die Bestimmungen der
§§ 122 Abs. 2 und 123 sinngemäß anzuwenden.
Aufgaben
§ 154. Der Betriebsräteversammlung obliegt
1. Behandlung von Berichten des Zentralbetriebsrates
und der Rechnungsprüfer für den
Zentralbetriebsratsfonds;
2. Beschlußfassung über die Einhebung und
Höhe der Zentralbetriebsratsumlage;
3. Wahl und Enthebung der Rechnungsprüfer
für den Zentralbetriebsratsfonds;
4. Beschlußfassung über die Enthebung des Zentralbetriebsrates;
5. Beschlußfassung über die Fortsetzung der
Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates
(§ 157 Abs. 4).
Zentralbetriebsrat
Zusammensetzung
§ 155. Der Zentralbetriebsrat besteht in Unternehmen
bis zu tausend Dienstnehmern aus vier
Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder erhöht sich
für je weitere fünfhundert Dienstnehmer, in
Unternehmen mit mehr als fünftausend Dienstnehmern
für je weitere tausend Dienstnehmer
um jeweils ein Mitglied. Bruchteile von fünfhundert
und tausend werden für voll gerechnet.
§ 125 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
Berufung
§ 156. (1) Die Mitglieder des Zentralbetriebsrates
werden von der Gesamtheit der Mitglieder
der im Unternehmen errichteten Betriebsräte aus
ihrer Mitte nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes
(§ 126 Abs. 2) geheim gewählt. Jedem
wahlberechtigten Betriebsratsmitglied kommen so
viele Stimmen zu, als der Zahl der bei der letz-
ten Betriebsratswald wahlberechtigten Dienstnehmer,
geteilt durch die Anzahl der Gewählten,
entspricht.
(2) Die Wahl hat mittels Stimmzettels, und
zwar durch persönliche Stimmabgabe oder durch
briefliche Stimmabgabe im Postwege zu erfolgen.
(3) Bei Erstellung der Wahlvorschläge soll auf
eine angemessene Vertretung der Gruppen der
Arbeiter und Angestellten und der einzelnen
Betriebe des Unternehmens im Zentralbetriebsrat
Bedacht genommen werden.
(4) Der Wahlvorstand besteht aus mindestens
drei Betriebsratsmitgliedern. Jeder im Unternehmen
bestehende Betriebsrat hat eines seiner
Mitglieder in den Wahlvorstand zu entsenden.
Die Zahl der Mitglieder des Wahlvorstandes kann
mit Zustimmung aller im Unternehmen bestellten
Betriebsräte bis auf drei herabgesetzt werden. Bestehen
in den Betrieben des Unternehmens nur
zwei Betriebsräte, so sind zwei Mitglieder des
Wahlvorstandes vom Betriebsrat des nach der
Zahl der Dienstnehmer größeren Betriebes zu
entsenden. Der Wahlvorstand hat nach seiner
Bestellung die Wahl unverzüglich vorzubereiten
und innerhalb von vier Wochen durchzuführen.
(5) Auf die Berufung des Zentralbetriebsrates
sind die Vorschriften der §§ 126 Abs. 3, 129
Abs. 2, 131 Abs. 1, 132, 134 und 135 sinngemäß
anzuwenden.
Tätigkeitsdauer
§ 157. (1) Die Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates
beträgt drei Jahre. § 136 Abs. 1 zweiter
Satz und Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Vor Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Zeit
endet die Tätigkeit des Zentralbetriebsrates, wenn
1. das Unternehmen aufgelöst wird;
2. dem Unternehmen nur mehr ein Betrieb
angehört;
3. die Zahl der Mitglieder unter drei sinkt;
4. die Betriebsräteversammlung die Enthebung
des Zentralbetriebsrates beschließt;
5. der Zentralbetriebsrat den Rücktritt beschließt;
6. die Einigungskommission die Wahl für ungültig
erklärt.
(3) Die Mitgliedschaft zum Zentralbetriebsrat
erlischt, wenn
1. die Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates
endet;
2. das Mitglied zurücktritt;
3. die Mitgliedschaft zum Betriebsrat erlischt.
(4) Hat in einem Unternehmen die Tätigkeit
des Zentralbetriebsrates deshalb geendet, weil
durch vorübergellende Stillegung von Betrieben
dem Unternehmen nur mehr ein Betrieb angehört
oder die Zahl der Mitglieder des Zentralbetriebsrates
unter drei gesunken ist und wird in
der Folge in wenigstens einem dieser stillgelegten
Betriebe die Tätigkeit wieder aufgenommen, so
können die Mitglieder der Betriebsräte des Unternehmens
die Fortsetzung der Tätigkeit des Zentralbetriebsrates
bis zur Beendigung seiner ursprünglichen
Tätigkeitsdauer beschließen, wenn
1. in dem Betrieb, der seine Tätigkeit wieder
aufgenommen hat, ein Beschluß zur Fortsetzung
der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates
(§ 138) gefaßt wurde und
2. die Zahl der im Unternehmen verbliebenen
und wiedereingestellten ehemaligen Mitglieder
(Ersatzmitglieder) des Zentralbetriebsrates
mindestens die Hälfte der Zahl der ursprünglichen
Zentralbetriebsratsmandate erreicht.
(5) Für den Eintritt von Ersatzmitgliedern ist
§ 140 sinngemäß anzuwenden. Enthält der Wahlvorschlag,
dem das ausgeschiedene oder verhinderte
Mitglied angehört, kein für ein Nachrücken
in Frage kommendes Ersatzmitglied, so entsendet
die wahlwerbende Gruppe ein anderes Betriebsratsmitglied
in den Zentralbetriebsrat.
Geschäftsführung
§ 158. Auf die Geschäftsführung des Zentralbetriebsrates
sind die Vorschriften der §§ 141
Abs. 1 bis 4, 6 und 8, 142, 143, 144 Abs. 1 bis 3,
145 Z. 1 und 2 und 146 sinngemäß anzuwenden.
Aufwand
§ 159. (1) Räumlichkeiten, Kanzlei- und Geschäftserfordernisse
sowie sonstige Sacherfordernisse
für den Zentralbetriebsrat sind in sinngemäßer
Anwendung des § 147 vom Betriebsinhaber
zur Verfügung zu stellen.
(2) Die den einzelnen Mitgliedern des Zentralbetriebsrates
in Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsenden
Barauslagen sind aus dem Zentralbetriebsratsfonds,
ist ein solcher nicht errichtet,
aus dem Betriebsratsfonds des Betriebes, der das
Mitglied in den Zentralbetriebsrat entsendet hat,
zu entrichten.
Zentralbetriebsratsumlage
§ 160. (1) Zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung
des Zentralbetriebsrates und zur
Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen
der Dienstnehmerschaft des Unternehmens
kann eine Zentralbetriebsratsumlage eingehoben
werden. Sie darf höchstens fünfundzwanzig
Prozent der Betriebsratsumlage betragen.
(2) Einhebung und Höhe der Zentralbetriebsratsumlage
beschließt auf Antrag des Zentralbetriebsrates
oder eines Betriebsrates die Betriebsräteversammlung.
Die Zentralbetriebsratsumlage
ist aus den in den einzelnen Betrieben des Unternehmens
eingehobenen Betriebsratsumlagen zu
entrichten.
(3) Der Dienstgeber hat die Zentralbetriebsratsumlage
von der einbehaltenen Betriebsratsumlage
in Abzug zu bringen und unmittelbar
an den Zentralbetriebsratsfonds abzuführen.
Zentralbetriebsratsfonds
§ 161. Die Eingänge aus der Zentralbetriebsratsumlage
sowie sonstige für die im § 160 Abs. 1
bezeichneten Zwecke bestimmte Vermögenschaften
bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten
Zentralbetriebsratsfonds, der vom Zentralbetriebsrat
verwaltet wird. Die Mittel des
Zentralbetriebsratsfonds sind zu den im § 160
Abs. 1 bezeichneten Zwecken zu verwenden.
Verwaltung und Auflösung des Zentralbetriebsratsfonds
§ 162. Der Zentralbetriebsratsfonds ist aufzulösen,
wenn die Voraussetzungen für die Errichtung
eines Zentralbetriebsrates dauernd weggefallen
sind. In diesem Fall ist das Vermögen auf
jene Betriebsratsfonds des Unternehmens, aus
deren Betriebsratsumlage Beiträge zum Zentralbetriebsratsfonds
geleistet wurden, aufzuteilen.
Die Aufteilung erfolgt nach dem Verhältnis der
Zahlen der zu den einzelnen Betriebsratsfonds
beitragspflichtigen Dienstnehmer. § 149 Abs. 2,
4 und 8 sind sinngemäß anzuwenden.
Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds
§ 163. (1) Zur Überprüfung der Verwaltung
und Gebarung des Zentralbetriebsratsfonds hat
die Betriebsräteversammlung anläßlich der Beschlußfassung
über die Einhebung einer Zentralbetriebsratsumlage
aus ihrer Mitte in geheimer
Wahl mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen
zwei Rechnungsprüfer (Stellvertreter) zu wählen.
Diese dürfen dem Zentralbetriebsrat nicht angehören.
§ 133 Z. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Tätigkeit der Rechnungsprüfer (Stellvertreter)
dauert drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
BEFUGNISSE DER DIENSTNEHMERSCHAFT
Allgemeine Befugnisse
Überwachung
§ 164. Der Betriebsrat hat das Recht, die Einhaltung
der die Dienstnehmer des Betriebes betreffenden
Rechtsvorschriften zu überwachen.
Insbesondere stehen ihm folgende Befugnisse zu
1. Der Betriebsrat ist berechtigt, in die vom
Betrieb geführten Aufzeichnungen über die
Bezüge der Dienstnehmer und die zur Berechnung
dieser Bezüge erforderlichen Unterlagen
Einsicht zu nehmen, sie zu überprüfen
und die Auszahlung zu kontrollieren. Dies
gilt auch für andere die Dienstnehmer betreffenden
Aufzeichnungen, deren Führung
durch Rechtsvorschriften vorgesehen ist;
2. der Betriebsrat hat die Einhaltung der für
den Betrieb geltenden Kollektivverträge, der
Betriebsvereinbarungen und sonstiger
arbeitsrechtlicher Vereinbarungen zu überwachen.
Er hat darauf zu achten, daß die
für den Betrieb geltenden Kollektivverträge
im Betrieb aufgelegt (§ 46) und die Betriebsvereinbarungen
angeschlagen oder aufgelegt
(§ 53 Abs. 1) werden. Das gleiche gilt für
Rechtsvorschriften, deren Auflage oder Aushang
im Betrieb in anderen Gesetzen vorgeschrieben
ist;
3. der Betriebsrat hat die Durchführung und
Einhaltung der Vorschriften über den Dienstnehmerschutz,
über die Sozialversicherung
sowie über die Berufsausbildung zu überwachen.
Zu diesem Zwecke kann der Betriebsrat
erforderlichenfalls die betrieblichen
Räumlichkeiten, Anlagen und Arbeitsplätze
besichtigen. Werden Betriebsbesichtigungen
von den zur Überwachung der Dienstnehmerschutzvorschriften
gesetzlich berufenen
Organen oder mit deren Beteiligung durchgeführt,
ist der Betriebsrat diesen Besichtigungen
beizuziehen. Der Betriebsinhaber ist
verpflichtet, den Betriebsrat von der Ankunft
eines Aufsichtsorgans unverzüglich zu
verständigen;
4. werden im Betrieb Personalakten geführt,
so ist dem Betriebsrat bei Einverständnis
des Dienstnehmers Einsicht in dessen Personalakten
zu gewähren.
Intervention
§ 165. (1) Der Betriebsrat hat das Recht, in
allen Angelegenheiten, die die Interessen der
Dienstnehmer berühren, beim Betriebsinhaber
und erforderlichenfalls bei den zuständigen Stellen
außerhalb des Betriebes entsprechende Maßnahmen
zu beantragen und die Beseitigung von
Mängeln zu verlangen. Insbesondere ist der Betriebsrat
berechtigt
1. Maßnahmen zur Einhaltung und Durchführung
der die Dienstnehmer des Betriebes
betreffenden Rechtsvorschriften (§ 164) zu
beantragen;
2. Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen,
der betrieblichen Ausbildung,
zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten
sowie zur menschengerechten
Arbeitsgestaltung zu erstatten;
3. sonstige Maßnahmen zugunsten der Dienstnehmer
des Betriebes zu beantragen.
(2) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, den
Betriebsrat auf dessen Verlangen in allen Angelegenheiten,
die die Interessen der Dienstnehmer
des Betriebes berühren, anzuhören.
Allgemeine Information
§ 166. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, dem
Betriebsrat über alle Angelegenheiten, welche die
wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen oder
kulturellen Interessen der Dienstnehmer des Betriebes
berühren, Auskunft zu erteilen.
Beratung
§ 167. (1) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet,
mit dem Betriebsrat mindestens vierteljährlich
und auf Verlangen des Betriebsrates monatlich
gemeinsame Beratungen über laufende Angelegenheiten,
allgemeine Grundsätze der Betriebsführung
in sozialer, personeller, wirtschaftlicher und
technischer Hinsicht sowie über die Gestaltung
der Arbeitsbeziehungen abzuhalten und ihn dabei
über wichtige Angelegenheiten zu informieren.
(2) Betriebsrat und Betriebsinhaber sind berechtigt,
an ihre zuständigen kollektivvertragsfähigen
Körperschaften das Ersuchen zu richten,
einen Vertreter zur Teilnahme an diesen Beratungen
zu entsenden, sofern über Betriebsänderungen
oder ähnlich wichtige Angelegenheiten,
die erhebliche Auswirkung auf die Dienstnehmer
des Betriebes haben, beraten werden soll. Betriebsinhaber
und Betriebsrat haben einander
gegenseitig rechtzeitig Mitteilung zu machen, um
dem anderen Teil die Beiziehung seiner Interessenvertretung
zu ermöglichen.
Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen
der Dienstnehmer
§ 168. Der Betriebsrat ist berechtigt, zugunsten
der Dienstnehmer und ihrer Familienangehörigen
Unterstützungseinrichtungen sowie sonstige
Wohlfahrtseinrichtungen zu errichten und ausschließlich
zu verwalten.
Mitwirkung in sozialen Angelegenheiten
Mitwirkung in Angelegenheiten der betrieblichen
Berufsausbildung und Schulung
§ 169. (1) Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat
über geplante Maßnahmen der betrieblichen
Berufsausbildung sowie der betrieblichen
Schulung und Umschulung zum ehestmöglichen
Zeitpunkt in Kenntnis zu setzen.
(2) Der Betriebsrat hat das Recht, Vorschläge
in Angelegenheiten der betrieblichen Berufsausbildung,
Schulung und Umschulung zu erstatten
und Maßnahmen zu beantragen. Der Betriebsinhaber
ist verpflichtet, mit dem Betriebsrat über
dessen Vorschläge und Anträge zu beraten.
(3) Der Betriebsrat hat das Recht, an der Planung
und Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung
sowie betrieblicher Schulungs- und
Umschulungsmaßnahmen mitzuwirken. Art und
Umfang der Mitwirkung können durch Betriebsvereinbarung
geregelt werden.
(4) Der Betriebsrat hat das Recht, an den Verhandlungen
zwischen dem Betriebsinhaber und
den Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung
über Maßnahmen der betrieblichen Schulung,
Umschulung und Berufsausbildung teilzunehmen.
Zeitpunkt und Gegenstand der Beratungen sind
ihm rechtzeitig mitzuteilen.
(5) Der Betriebsrat ist berechtigt, sich an allen
behördlichen Besichtigungen zu beteiligen, welche
die Planung und Durchführung der betrieblichen
Berufsausbildung berühren.
(6) Der Betriebsrat hat das Recht, an der Verwaltung
von betriebs- und unternehmenseigenen
Schulungs- und Bildungseinrichtungen teilzunehmen.
Art und Umfang der Teilnahme sind durch
Betriebsvereinbarung zu regeln. Kommt zwischen
Betriebsinhaber und Betriebsrat über den Abschluß,
die Abänderung oder Aufhebung einer
solchen Betriebsvereinbarung eine Einigung nicht
zustande, entscheidet auf Antrag eines der Streitteile
die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle.
(7) Die Errichtung, Ausgestaltung und Auflösung
von betriebs- und unternehmenseigenen
Schulungs- und Bildungseinrichtungen können
durch Betriebsvereinbarung geregelt werden.
(8) Der Betriebsrat kann die Auflösung einer
betriebs- oder unternehmenseigenen Schulungs- oder
Bildungseinrichtung binnen vier Wochen
bei der Einigungskommission anfechten, wenn sie
den in einer Betriebsvereinbarung vorgesehenen
Auflösungsgründen widerspricht oder, wenn
solche Regelungen nicht bestehen, unter Abwägung
der Interessen der Dienstnehmer und des
Betriebes nicht gerechtfertigt ist.
Mitwirkung an betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen
§ 170. (1) Der Betriebsrat hat das Recht, an
der Verwaltung von betriebs- und unternehmenseigenen
Wohlfahrtseinrichtungen teilzunehmen.
Art und Umfang der Teilnahme sind durch Betriebsvereinbarung
zu regeln. Kommt zwischen
Betriebsinhaber und Betriebsrat über den Abschluß,
die Abänderung oder Aufhebung einer
solchen Betriebsvereinbarung eine Einigung nicht
zustande, entscheidet auf Antrag eines der Streitteile
die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle.
(2) Die Errichtung, Ausgestaltung und Auflösung
betriebs- und unternehmenseigener Wohlfahrtseinrichtungen
können durch Betriebsvereinbarung
geregelt werden.
(3) Der Betriebsrat kann die Auflösung einer
betriebs- oder unternehmenseigenen Wohlfahrtseinrichtung
binnen vier Wochen bei der Einigungskommission
anfechten, wenn
1. die Auflösung der Wohlfahrtseinrichtung den
in einer Betriebsvereinbarung vorgesehenen
Auflösungsgründen widerspricht, oder
2. eine Betriebsvereinbarung über Gründe, die
den Betriebsinhaber zur Auflösung einer
Wohlfahrtseinrichtung berechtigen, nicht besteht,
der Betriebsratsfonds (Zentralbetriebsratsfonds)
oder die Dienstnehmer zum Errichtungs-
und Erhaltungsaufwand der Wohlfahrtseinrichtung
erheblich beigetragen
haben und die Auflösung unter Abwägung
der Interessen der Dienstnehmer und des
Betriebes nicht gerechtfertigt ist.
Zustimmungspflichtige Maßnahmen
§ 171. (1) Folgende Maßnahmen des Betriebsinhabers
bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit
der Zustimmung des Betriebsrates
1. Die Einführung einer betrieblichen Disziplinarordnung;
2. die Einführung von Personalfragebögen, sofern
in diesen nicht bloß die allgemeinen
Angaben zur Person und Angaben über die
fachlichen Voraussetzungen für die beabsichtigte
Verwendung des Dienstnehmers enthalten
sind;
3. die Einführung von Kontrollmaßnahmen
und technischen Systemen zur Kontrolle der
Dienstnehmer, sofern diese Maßnahmen (Systeme)
die Menschenwürde berühren;
4. insoweit eine Regelung durch Kollektivvertrag
oder Satzung nicht besteht, die Einführung
und die Regelung von Akkord-,
Stück- und Gedinglöhnen, akkordähnlichen
und sonstigen leistungsbezogenen Prämien
und Entgelten, die auf Arbeits(Persönlichkeits)
bewertungsverfahren, statistischen Verfahren,
Datenerfassungsverfahren, Kleinstzeitverfahren
oder ähnlichen Entgeltfindungsmethoden
beruhen, sowie der maßgeblichen
Grundsätze (Systeme und Methoden)
für die Ermittlung und Berechnung dieser
Löhne bzw. Entgelte;
5. Akkord-, Stück- und Gedinglöhne sowie
Durchschnittsverdienste.
(2) Betriebsvereinbarungen in den Angelegenheiten
des Abs. 1 können, soweit sie keine Vorschriften
über ihre Geltungsdauer enthalten, von
jedem der Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung
einer Frist schriftlich gekündigt werden.
§ 55 Abs. 3 zweiter Satz ist nicht anzuwenden.
Betriebsvereinbarungen
§ 172. (1) Betriebsvereinbarungen im Sinne des
§ 52 können in folgenden Angelegenheiten abgeschlossen
werden
1. Allgemeine Ordnungsvorschriften, die das
Verhalten der Dienstnehmer im Betrieb
regeln;
2. generelle Festsetzung des Beginns und Endes
der täglichen Arbeitszeit, der Dauer und
Lage der Arbeitspausen und der Verteilung
der Arbeitszeit auf die einzelnen
Wochentage;
3. Art und Weise der Abrechnung und insbesondere
Zeit und Ort der Auszahlung
der Bezüge;
4. Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung
oder Milderung der Folgen einer Betriebsänderung
im Sinne des § 184 Abs. 1 Z. 1
bis 6, sofern diese wesentliche. Nachteile für
alle oder erhebliche Teile der Dienstnehmerschaft
mit sich bringt;
5. Art und Umfang der Teilnahme des Betriebsrates
an der Verwaltung von betriebs-
und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs-
und Wohlfahrtseinrichtungen;
6. Maßnahmen zur zweckentsprechenden Benützung
von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln;
7. Richtlinien für die Vergabe von Werkwohnungen;
8. Maßnahmen und Einrichtungen zur Verhütung
von Unfällen und Berufskrankheiten
sowie Maßnahmen zum Schutz der
Gesundheit der Dienstnehmer;
9. Maßnahmen zur menschengerechten
Arbeitsgestaltung;
10. Grundsätze betreffend den Verbrauch des
Erholungsurlaubes;
11. Entgeltfortzahlungsansprüche für den zur
Teilnahme an Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)
versammlungen erforderlichen Zeitraum
und damit im Zusammenhang stehende
Fahrtkostenvergütungen;
12. Erstattung von Auslagen und Aufwendungen
sowie Regelung von Aufwandsentschädigungen;
13. Anordnung der vorübergehenden Verkürzung
oder Verlängerung der Arbeitszeit;
14. betriebliches Vorschlagswesen;
15. Gewährung von Zuwendungen aus besonderen
betrieblichen Anlässen;
16. Systeme der Gewinnbeteiligung;
17. Maßnahmen zur Sicherung der von den
Dienstnehmern eingebrachten Gegenstände;
18. betriebliche Pensions- und Ruhegeldleistungen;
19. Art und Umfang der Mitwirkung des Betriebsrates
an der Planung und Durchführung
von Maßnahmen der betrieblichen
Berufsausbildung und betrieblicher Schulungs-
und Bildungseinrichtungen sowie die
Errichtung, Ausgestaltung und Auflösung
von betriebs- und unternehmenseigenen
Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen;
20. betriebliches Beschwerdewesen;
21. Rechtsstellung der Dienstnehmer bei Krankheit
und Unfall;
22. Kündigungsfristen und Gründe zur vorzeitigen
Beendigung des Dienstverhältnisses;
23. Maßnahmen im Sinne des § 171 Abs. 1.
(2) Kommt in den in Abs. 1 Z. 1 bis 6 bezeichneten
Angelegenheiten zwischen Betriebsinhaber
und Betriebsrat über den Abschluß, die
Abänderung oder Aufhebung einer solchen Betriebsvereinbarung
eine Einigung nicht zustande,
so entscheidet — insoweit eine Regelung durch
Kollektivvertrag oder Satzung nicht vorliegt —
auf Antrag eines der Streitteile die land- und
forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle.
(3) In Betrieben, in denen dauernd nicht mehr
als 35 Dienstnehmer beschäftigt werden, ist die
Bestimmung des Abs. 1 Z. 7, in Betrieben, in
denen dauernd weniger als 20 Dienstnehmer beschäftigt
werden, auch die Bestimmung des Abs. 1
Z. 4 nicht anzuwenden.
Mitwirkung in personellen Angelegenheiten
Personelles Informationsrecht
§ 173. Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat
über den künftigen Bedarf an Dienstnehmern
und die im Zusammenhang damit in Aussicht
genommenen personellen Maßnahmen rechtzeitig
zu unterrichten.
Mitwirkung bei der Einstellung von Dienstnehmern
§ 174. (1) Der Betriebsrat kann dem Betriebsinhaber
jederzeit die Ausschreibung eines zu besetzenden
Arbeitsplatzes vorschlagen.
(2) Sobald dem Betriebsinhaber die Zahl der
aufzunehmenden Dienstnehmer, deren geplante
Verwendung und die in Aussicht genommenen
Arbeitsplätze bekannt sind, hat er den Betriebsrat
jener Gruppe, welcher die Einzustellenden angehören
würden, darüber zu informieren.
(3) Hat der Betriebsrat im Zusammenhang mit
der Information nach Abs. 2 eine besondere Information
(Beratung) über einzelne Einstellungen
verlangt, hat der Betriebsinhaber eine besondere
Information (Beratung) vor der Einstellung
durchzuführen. Das gleiche gilt, wenn eine Information
nach Abs. 2 nicht stattgefunden hat. Wenn
bei Durchführung einer Beratung die Entscheidung
über die Einstellung nicht rechtzeitig erfolgen
könnte, ist die Beratung nach erfolgter Einstellung
durchzuführen.
(4) Der Betriebsrat ist von jeder erfolgten Einstellung
unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Mitwirkung bei der Festsetzung von Leistungsentgelten
im Einzelfall
§ 175. (1) Entgelte der in § 171 Abs. 1 2. 4
bezeichneten Art für einzelne Dienstnehmer oder
einzelne Arbeiten, die generell nicht vereinbart
werden können, bedürfen, wenn zwischen Betriebsinhaber
und Dienstnehmer eine Einigung
nicht zustande kommt, zu ihrer rechtswirksamen
Festsetzung der Zustimmung des Betriebsrates.
(2) Akkord-, Stück- und Gedinglöhne nach
§ 171 Abs. 1 Z. 5 für einzelne Dienstnehmer oder
einzelne Arbeiten, die durch Kollektivvertrag
nicht vereinbart werden können, sind unter Mitwirkung
des Betriebsrates festzusetzen, wenn
zwischen dem Betriebsinhaber und dem Dienstnehmer
keine Einigung zustande kommt.
Mitwirkung bei Versetzungen
§ 176. Die dauernde Einreihung von Dienstnehmern
auf einen anderen Arbeitsplatz bedarf
zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des
Betriebsrates, wenn mit dem Wechsel des Arbeitsplatzes
eine Verschlechterung der Entgelt- oder
sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden ist. Die
Zustimmung kann durch Entscheidung der Einigungskommission
ersetzt werden. Eine dauernde
Einreihung liegt nicht vor, wenn sie für einen
Zeitraum von voraussichtlich weniger als 13 Wochen
erfolgt.
Mitwirkung bei Verhängung von Disziplinarmaßnahmen
§ 177. Der Betriebsrat hat an der Aufrechterhaltung
der Disziplin im Betrieb mitzuwirken.
Die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen im
Einzelfall ist nur zulässig, wenn sie in einem
Kollektivvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung
(§ 171 Abs. 1 Z. 1) vorgesehen ist; sie bedarf,
sofern darüber nicht eine mit Zustimmung
des Betriebsrates eingerichtete Stelle entscheidet,
der Zustimmung des Betriebsrates.
Mitwirkung bei der Vergabe von Dienst- oder
Werkwohnungen
§ 178. Der Betriebsinhaber hat die beabsichtigte
Vergabe einer Dienst- oder Werkwohnung an
einen Dienstnehmer dem Betriebsrat ehestmöglich
mitzuteilen und über Verlangen des Betriebsrates
mit diesem zu beraten.
Mitwirkung bei Beförderungen
§ 179. (1) Der Betriebsinhaber hat die beabsichtigte
Beförderung eines Dienstnehmers dem Betriebsrat
ehestmöglich mitzuteilen und über Verlangen
des Betriebsrates mit diesem zu beraten.
Während dieser Beratungen ist eine ihrem Zweck
angemessene Vertraulichkeit zu wahren.
(2) Unter Beförderung im Sinne des Abs. 1 ist
jede Anhebung der Verwendung im Betrieb zu
verstehen, die mit einer Höherreihung im Entlohnungsschema
oder ansonsten mit einer Erhöhung
des Entgelts verbunden ist.
Anfechtung von Kündigungen
§ 180. (1) Der Betriebsinhaber hat vor jeder
Kündigung eines Dienstnehmers den Betriebsrat
zu verständigen, der innerhalb von acht Tagen
hiezu Stellung nehmen kann.
(2) Der Betriebsinhaber hat auf Verlangen des
Betriebsrates mit diesem innerhalb der Frist zur
Stellungnahme über die Kündigung zu beraten.
Eine vor Ablauf dieser Frist ausgesprochene Kündigung
ist rechtsunwirksam, es sei denn, daß der
Betriebsrat eine Stellungnahme bereits abgegeben
hat.
(3) Hat der Betriebsrat der beabsichtigten Kündigung
innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist
nicht ausdrücklich zugestimmt, so kann diese bei
Gericht angefochten werden, wenn
1. die Kündigung
a) wegen des Beitrittes oder der Mitgliedschaft
des Dienstnehmers zu Gewerkschaften;
b) wegen seiner Tätigkeit in Gewerkschaften;
c) wegen Einberufung der Betriebsversammlung
durch den Dienstnehmer;
d) wegen seiner Tätigkeit als Mitglied des
Wahlvorstandes, einer Wahlkommission
oder als Wahlzeuge;
e) wegen seiner Bewerbung um eine Mitgliedschaft
zum Betriebsrat oder wegen
einer früheren Tätigkeit im Betriebsrat;
f) wegen seiner Tätigkeit als Mitglied der
land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle;
g) wegen der bevorstehenden Einberufung
des Dienstnehmers zum Präsenzdienst
(§ 11 Arbeitsplatzsicherungsgesetz, BGBl.
Nr. 154/1956)
erfolgt ist oder
2. die Kündigung sozial ungerechtfertigt und
der gekündigte Dienstnehmer bereits sechs
Monate im Betrieb oder Unternehmen, dem
der Betrieb angehört, beschäftigt ist. Sozial
ungerechtfertigt ist eine Kündigung, die
wesentliche Interessen des Dienstnehmers beeinträchtigt,
es sei denn, der Betriebsinhaber
erbringt den Nachweis, daß die Kündigung
a) durch Umstände, die in der Person des
Dienstnehmers gelegen sind und die betrieblichen
Interessen nachteilig berühren
oder
b) durch betriebliche Erfordernisse, die einer
Weiterbeschäftigung des Dienstnehmers
entgegenstehen,
begründet ist.
Hat der Betriebsrat gegen eine Kündigung gemäß
lit. b ausdrücklich Widerspruch erhoben, so
ist die Kündigung des Dienstnehmers sozial ungerechtfertigt,
wenn ein Vergleich sozialer Gesichtspunkte
für den Gekündigten eine größere
soziale Härte als für andere Dienstnehmer des
gleichen Betriebes und derselben Tätigkeitssparte,
deren Arbeit der Gekündigte zu leisten fähig
und willens ist, ergibt.
(4) Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat
vom Ausspruch der Kündigung zu verständigen.
Der Betriebsrat kann auf Verlangen des gekündigten
Dienstnehmers binnen zwei Wochen nach
Verständigung vom Ausspruch der Kündigung
diese bei Gericht anfechten, wenn er der Kündigungsabsicht
ausdrücklich widersprochen hat.
Kommt der Betriebsrat dem Verlangen des
Dienstnehmers nicht nach, so kann dieser innerhalb
von zwei Wochen nach Ablauf der für den
Betriebsrat geltenden Frist die Kündigung selbst
bei Gericht anfechten. Hat der Betriebsrat innerhalb
der Frist des Abs. 1 keine Stellungnahme
abgegeben, so kann der Dienstnehmer innerhalb
einer Woche nach Zugang der Kündigung diese
bei Gericht selbst anfechten; in diesem Fall ist
ein Vergleich sozialer Gesichtspunkte im Sinne
des Abs. 3 letzter Satz nicht vorzunehmen. Wird
eine vom Betriebsrat erhobene Kündigungsanfechtung
ohne Zustimmung des gekündigten
Dienstnehmers zurückgezogen, so kann dieser
binnen 14 Tagen ab Kenntnis das Anfechtungsverfahren
selbst fortsetzen.
(5) Insoweit der Anfechtungsberechtigte im
Zuge des Anfechtungsverfahrens sich auf einen
Anfechtungsgrund im Sinne des Abs. 3 Z. 1
beruft, hat er diesen glaubhaft zu machen. Die
Anfechtung ist abzuweisen, wenn bei Abwägung
aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit
dafür spricht, daß ein anderes vom Dienstgeber
glaubhaft gemachtes Motiv für die Kündigung
ausschlaggebend war.
(6) Gibt das Gericht der Anfechtung statt, so
ist die Kündigung rechtsunwirksam.
Anfechtung von Entlassungen
§ 181. (1) Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat
von jeder Entlassung eines Dienstnehmers
unverzüglich zu verständigen und innerhalb von
drei Arbeitstagen nach erfolgter Verständigung
auf Verlangen des Betriebsrates mit diesem die
Entlassung zu beraten.
(2) Hat der Betriebsrat innerhalb der dreitägigen
Frist der Entlassung nicht ausdrücklich zugestimmt,
so kann diese bei Gericht angefochten
werden, wenn ein Anfechtungsgrund im Sinne
des § 180 Abs. 3 vorliegt und der betroffene
Dienstnehmer keinen Entlassungsgrund gesetzt
hat. § 180 Abs. 4 bis 6 sind sinngemäß anzuwenden.
Anfechtung durch den Dienstnehmer
§ 182. (1) In Betrieben, in denen Betriebsräte
zu errichten sind, solche aber nicht bestehen, kann
der betroffene Dienstnehmer binnen zwei Wochen
nach Zugang der Kündigung oder der Entlassung
diese bei Gericht anfechten.
(2) Wurde in Betrieben, in denen Betriebsräte
nicht zu bestellen sind, ein Dienstnehmer gekündigt
und ist die Kündigung offensichtlich wegen
Ausübung des Koalitionsrechtes oder wegen seiner
Tätigkeit als Mitglied der gesetzlichen Interessenvertretung
erfolgt, so kann er binnen vier
Wochen die Kündigung bei Gericht anfechten.
Gibt das Gericht der Anfechtung Folge, so ist
die Kündigung rechtsunwirksam.
Mitwirkung in wirtschaftlichen
Angelegenheiten
Wirtschaftliche Informations-, Interventions- und
Beratungsrechte
§ 183. (1) Der Betriebsinhaber hat dem Betriebsrat
Aufschluß zu geben über die wirtschaftliche
Lage des Betriebes, über die Art und den
Umfang der Erzeugung, den Auftragsstand, den
mengen- und wertmäßigen Absatz, die Investitionsvorhaben
sowie über sonstige geplante Maßnahmen
zur Hebung der Wirtschaftlichkeit des
Betriebes. Der Betriebsrat ist berufen, insbesondere
im Zusammenhang mit der Erstellung von
Wirtschaftsplänen (Erzeugungs-, Investitions-,
Absatz- und anderen Plänen) dem Betriebsinhaber
Anregungen zu geben und Vorschläge
zu erstatten, mit dem Ziele, zum allgemeinen
wirtschaftlichen Nutzen im Interesse des Betriebes
und der Dienstnehmer die Wirtschaftlichkeit
und Leistungsfähigkeit des Betriebes zu fördern.
(2) In Betrieben, in denen dauernd mindestens
50 Dienstnehmer beschäftigt sind, hat der Betriebsinhaber
dem Betriebsrat alljährlich eine Abschrift
der Bilanz für das verflossene Geschäftsjahr
einschließlich des Gewinn- und Verlustausweises
spätestem einen Monat nach Vorlage an
die Steuerbehörde zu übermitteln und den Betriebsrat
die zum Verständnis dieser Unterlagen
erforderlichen Erläuterungen und Aufklärungen
zu geben.
Mitwirkung bei Betriebsänderungen
§ 184. (1) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet,
den Betriebsrat von geplanten Betriebsänderungen
ehestmöglich in Kenntnis zu setzen und mit
ihm darüber zu beraten. Als Betriebsänderungen
gelten insbesondere
1. die Einschränkung oder Stillegung des ganzen
Betriebes oder von Betriebsteilen;
2. die Verlegung des ganzen Betriebes oder von
Betriebsteilen;
3. der Zusammenschluß mit anderen Betrieben;
4. Änderungen des Betriebszweckes, der Betriebsanlagen,
der Arbeits- und Betriebsorganisation;
5. die Einführung neuer Arbeitsmethoden;
6. die Einführung von Rationalisierungs- und
Automatisierungsmaßnahmen von erheblicher
Bedeutung;
7. Änderungen der Rechtsform oder der Eigentumsverhältnisse
an dem Betrieb.
(2) Der Betriebsrat kann Vorschläge zur Verhinderung,
Beseitigung oder Milderung von für
die Dienstnehmer nachteiligen Folgen von Maßnahmen
gemäß Abs. 1 erstatten; hiebei hat der
Betriebsrat auch auf die wirtschaftlichen Notwendigkeiten
des Betriebes Bedacht zu nehmen.
(3) Bringt eine Betriebsänderung im Sinne des
Abs. 1 Z. 1 bis 6 wesentliche Nachteile für alle
oder erhebliche Teile der Dienstnehmerschaft mit
sich, so können in Betrieben, in denen dauernd
mindestens 20 Dienstnehmer beschäftigt sind,
Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder
Milderung dieser Folgen durch Betriebsvereinbarung
geregelt werden. Kommt zwischen Betriebsinhaber
und Betriebsrat über den Abschluß,
die Abänderung oder Aufhebung einer solchen
Betriebsvereinbarung eine Einigung nicht zustande,
so entscheidet — insoweit eine Regelung
durch Kollektivvertrag oder Satzung nicht vorliegt
— auf Antrag eines der Streitteile die land-
und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle.
Mitwirkung im Aufsichtsrat
§ 185. (1) In Unternehmen, die in der Rechtsform
einer Aktiengesellschaft geführt werden,
entsendet der Zentralbetriebsrat oder, sofern
nur ein Betrieb besteht, der Betriebsrat aus dem
Kreise der Betriebsratsmitglieder, denen das
aktive Wahlrecht zum Betriebsrat zusteht, für
je zwei nach dem Aktiengesetz 1965, BGBl.
Nr. 98/1965, oder der Satzung bestellte Aufsichtsratsmitglieder
einen Dienstnehmervertreter
in den Aufsichtsrat. Ist die Zahl der nach dem
Aktiengesetz 1965 oder der Satzung bestellten
Aufsichtsratsmitglieder eine ungerade, ist ein weiterer
Dienstnehmervertreter zu entsenden.
(2) Die Mitglieder des Zentralbetriebsrates
(Betriebsrates), die auf dem Vorschlag einer wahlwerbenden
Gruppe gewählt wurden, haben das
Recht, durch Mehrheitsbeschluß Dienstnehmervertreter
für die Entsendung in den Aufsichtsrat
zu nominieren sowie ihre Abberufung zu verlangen.
Dieses Recht steht für so viele Dienstnehmervertreter
zu, wie es dem Verhältnis der
Zahl der vorschlagsberechtigten Personen zur
Gesamtzahl der Mitglieder des Zentralbetriebsrates
(Betriebsrates) entspricht. Listenkoppelung
ist zulässig. Bei Erstellung der Nominierungsvorschläge
soll auf eine angemessene Vertretung
der Gruppe der Arbeiter und Angestellten und
der einzelnen Betriebe des Unternehmens Bedacht
genommen werden. Der Zentralbetriebsrat
(Betriebsrat) ist bei Entsendung und Abberufung
der Dienstnehmervertreter an die Vorschläge der
zur Nominierung berechtigten Mitglieder gebunden.
Soweit vom Vorschlagsrecht nicht innerhalb
von drei Monaten Gebrauch gemacht wird, entsendet
der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat) die
restlichen Dienstnehmervertreter durch Mehrheitsbeschluß
in den Aufsichtsrat.
(3) Die Dienstnehmervertreter im Aufsichtsrat
üben ihre Funktion ehrenamtlich aus; sie haben
Anspruch auf Ersatz der angemessenen Barauslagen.
Auf sie finden die Bestimmungen der §§ 86
Abs. 1, 87, 90 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2
und 98 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98/
1965, keine Anwendung. § 95 Abs. 2 erster Satz
Aktiengesetz 1965 findet mit der Maßgabe Anwendung,
daß auch zwei Dienstnehmervertreter
im Aufsichtsrat jederzeit vom Vorstand einen
Bericht über die Angelegenheiten der Gesellschaft
einschließlich ihrer Beziehungen zu Konzernunternehmen
verlangen können. Ein Beschluß des
Aufsichtsrates über die Bestellung und Abberufung
von Mitgliedern des Vorstandes bedarf,
abgesehen von den allgemeinen Beschlußerfordernissen
des Aktiengesetzes, zu seiner Wirksamkeit
der Zustimmung der Mehrheit der nach dem
Aktiengesetz 1965 oder der Satzung bestellten
Mitglieder. Das gleiche gilt für die Wahl des
Aufsichtsratsvorsitzenden und seines ersten Stellvertreters.
Im übrigen haben die Dienstnehmervertreter
im Aufsichtsrat gleiche Rechte und
Pflichten wie nach dem Aktiengesetz 1965 oder
der Satzung bestellte Aufsichtsratsmitglieder. Ihre
Mitgliedschaft endet mit der Mitgliedschaft zum
Betriebsrat oder mit der Abberufung durch die
entsendende Stelle. Die Dienstnehmervertreter
im Aufsichtsrat sind vom Zentralbetriebsrat abzuberufen
und neu zu entsenden, wenn sich die
Zahl der von der Hauptversammlung gewählten
Aufsichtsratsmitglieder ändert.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 über die
Vertretung der Dienstnehmer im Aufsichtsrat
von Aktiengesellschaften sind sinngemäß anzuwenden
auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung
sowie auf Genossenschaften, die dauernd
mindestens vierzig Dienstnehmer beschäftigen.
Organzuständigkeit
Kompetenzabgrenzung
§ 186. (1) Die der Dienstnehmerschaft zustehenden
Befugnisse werden, soweit nicht
anderes bestimmt ist, durch Betriebsräte ausgeübt.
(2) In Betrieben, in denen ein Betriebsausschuß
errichtet ist, werden vom Betriebsausschuß
folgende Befugnisse ausgeübt
1. Beratungsrecht (§ 167);
2. wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte
(§ 183);
3. Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
gemäß den §§ 184 und 185;
4. Abschluß, Änderung und Aufhebung von
Betriebsvereinbarungen, deren Geltungsbereich;
alle im Betriebsausschuß vertretenen
Dienstnehmergruppen erfaßt;
5. soweit die Interessen aller im Betriebsausschuß
vertretenen Dienstnehmergruppen betroffen
sind
a) Überwachung der Einhaltung der die
Dienstnehmer betreffenden Vorschriften
(§ 164);
b) Recht auf Intervention (§ 165);
c) allgemeines Informationsrecht (§ 166);
d) Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen
Schulungs-, Bildungs- und
Wohlfahrtseinrichtungen (§§ 169 und
170).
Befugnisse in Angelegenheiten, die ausschließlich
die Interessen einer im Betriebsausschuß nicht
vertretenen Dienstnehmergruppe betreffen,
können vom Betriebsausschuß nicht ausgeübt
werden.
(3) In Betrieben, in denen ein gemeinsamer
Betriebsrat (§ 115 Abs. 5) errichtet ist, werden
von diesem sowohl die Befugnisse gemäß Abs. 1
als auch jene gemäß Abs. 2 ausgeübt.
(4) In Unternehmen, in denen ein Zentralbetriebsrat
zu errichten ist, werden folgende
Befugnisse von diesem ausgeübt
1. Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
gemäß § 185;
2. soweit sie nicht nur die Interessen der
Dienstnehmerschaft eines Betriebes berühren
a) Recht auf Intervention (§ 165);
b) allgemeines Informationsrecht (§ 166);
c) Beratungsrecht (§ 167);
d) Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen
Schulungs-, Bildungs- und
Wohlfahrtseinrichtungen (§§ 169 und
170);
e) wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte
(§ 183);
f) Mitwirkung bei Betriebsänderungen
(§ 184).
Kompetenzübertragung
§ 187. (1) Der Betriebsrat und der Betriebsausschuß
können dem Zentralbetriebsrat mit dessen
Zustimmung, die Ausübung ihrer Befugnisse
für einzelne Fälle oder für bestimmte Angelegenheiten
übertragen.
(2) Beschlüsse im Sinne des Abs. 1 sind dem
Betriebsinhaber umgehend mitzuteilen und erlangen
erst mit der Verständigung Rechtswirksamkeit.
RECHTSSTELLUNG DER MITGLIEDER DES
BETRIEBSRATES
Grundsätze der Mandatsausübung,
Verschwiegenheitspflicht
§ 188. (1) Das Mandat des Betriebsratsmitgliedes
ist ein Ehrenamt, das, soweit im folgenden
nicht anderes bestimmt wird, neben den
Berufspflichten auszuüben ist. Für erwachsene
Barauslagen gebührt den Mitgliedern des Betriebsrates
Ersatz aus dem Betriebsratsfonds.
(2) Die Mitglieder des Betriebsrates sind bei
Ausübung ihrer Tätigkeit an keinerlei Weisungen
gebunden. Sie sind nur der Betriebs(Gruppen)versammlung
verantwortlich.
(3) Die Mitglieder des Betriebsrates dürfen
in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt
und wegen dieser, insbesondere hinsichtlich des
Entgelts und der Aufstiegsmöglichkeiten, nicht
benachteiligt werden.
(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des
Betriebsrates sind verpflichtet, über alle in Ausübung
ihres Amtes bekanntgewordenen Geschäfts-
und Betriebsgeheimnisse, insbesondere
über die ihnen als geheim bezeichneten technischen
Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten
des Betriebes Verschwiegenheit zu bewahren.
Werden im Zuge der Mitwirkung in
personellen Angelegenheiten Mitgliedern des Betriebsrates
persönliche Verhältnisse oder Angelegenheiten
der Dienstnehmer bekannt, die ihrer
Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen
Behandlung bedürfen, so haben sie hierüber
Verschwiegenheit zu bewahren.
Freizeitgewährung
§ 189. Den Mitgliedern des Betriebsrates ist,
unbeschadet einer Bildungsfreistellung nach
§ 191, die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten
erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts
zu gewähren.
Freistellung
§ 190. (1) Auf Antrag des Betriebsrates sind in
Betrieben mit mehr als 150 Dienstnehmern ein,
in Betrieben mit mehr als 700 Dienstnehmern
zwei und in Betrieben mit mehr als 3000 Dienstnehmern
drei Mitglieder des Betriebsrates und
für je weitere dreitausend Dienstnehmer ein weiteres
Mitglied des Betriebsrates von der Arbeitsleistung
unter Fortzahlung des Entgelts freizustellen.
(2) In Betrieben, in denen getrennte Betriebsräte
der Arbeiter und der Angestellten zu wählen
sind, gelten die in Abs. 1 angeführten Zahlen
für die betreffenden Dienstnehmergruppen.
(3) Sind in Betrieben eines Unternehmens,
in denen eine Freistellung von Betriebsratsmitgliedern
gemäß Abs. 1 und 2 nicht möglich ist,
mehr als 400 Dienstnehmer beschäftigt, so ist
auf Antrag des Zentralbetriebsrates ein Mitglied
desselben unter Fortzahlung des Entgelts von
der Arbeitsleistung freizustellen.
Bildungsfreistellung
§ 191. (1) Jedes Mitglied des Betriebsrates hat
Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung
zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen
bis zum Höchstausmaß von zwei
Wochen innerhalb einer Funktionsperiode unter
Fortzahlung des Entgelts; in Betrieben, in denen
dauernd weniger ab 20 Dienstnehmer beschäftigt
sind, hat jedes Mitglied des Betriebsrates Anspruch
auf eine solche Freistellung gegen Entfall
des Entgelts.
(2) Die Dauer der Freistellung kann in Ausnahmefällen
bei Vorliegen eines Interesses an
einer besonderen Ausbildung bis zu vier Wochen
ausgedehnt werden.
(3) Die Schulungs- und Bildungsveranstaltungen
müssen von kollektivvertragsfähigen Körperschaften
der Dienstnehmer oder der Dienstgeber
veranstaltet sein oder von diesen übereinstimmend
als geeignet anerkannt werden und
vornehmlich die Vermittlung von Kenntnissen
zum Gegenstand haben, die der Ausübung der
Funktion als Mitglied des Betriebsrates dienen.
(4) Der Betriebsrat hat den Betriebsinhaber
mindestens vier Wochen vor Beginn des Zeitraumes,
für den die Freistellung beabsichtigt ist,
in Kenntnis zu setzen. Der Zeitpunkt der Freistellung
ist im Einvernehmen zwischen Betriebsinhaber
und Betriebsrat festzusetzen, wobei die
Erfordernisse des Betriebes einerseits und die
Interessen des Betriebsrates und des Betriebsratsmitgliedes
andererseits zu berücksichtigen
sind. Im Streitfall entscheidet die Einigungskommission.
(5) Betriebsratsmitglieder, die in der laufenden
Funktionsperiode bereits nach § 192 freigestellt
worden sind, haben während dieser Funktionsperiode
keinen Anspruch auf Freistellung gemäß
Abs. 1 und 2.
(6) Rückt ein Ersatzmitglied des Betriebsrates
in das Mandat eines Mitgliedes des Betriebsrates
dauernd nach, so hat es nur insoweit einen
Anspruch gemäß Abs. 1 und 2, als das ausgeschiedene
Mitglied noch keine Bildungsfreistellung
in Anspruch genommen hat.
Erweiterte Bildungsfreistellung
§ 192. (1) In Betrieben mit mehr als zweihundert
Dienstnehmern ist neben der Bildungsfreistellung
gemäß § 191 auf Antrag des Betriebsrates
ein weiteres Betriebsratsmitglied für die
Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen
bis zum Höchstausmaß eines Jahres gegen
Entfall des Entgelts von der Arbeitsleistung
freizustellen. §§ 190 Abs. 2 sowie 191 Abs. 3
und 4 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) In Dienstjahren, in die Zeiten einer Bildungsfreistellung
gemäß Abs. 1 fallen gebühren
der Urlaub im vollen Ausmaß, das Urlaubsentgelt
jedoch in dem Ausmaß, das dem um die
Dauer einer Bildungsfreistellung verkürzten
Dienstjahr entspricht.
(3) Der Dienstnehmer behält in Kalenderjahren,
in die Zeiten einer Bildungsfreistellung
gemäß Abs. 1 fallen, den Anspruch auf sonstige,
insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67
Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl.
Nr. 440/1972, in dem Ausmaß, das dem um die
Dauer der Bildungsfreistellung verkürzten
Kalenderjahr entspricht.
(4) Soweit sich Ansprüche eines Dienstnehmers
nach der Dauer der Dienstzeit richten, sind
Zeiten einer Bildungsfreistellung gemäß Abs. 1,
während der das Dienstverhältnis bestanden hat,
auf die Dauer der Dienstzeit anzurechnen.
Kündigungs- und Entlassungsschutz
§ 193. (1) Ein Mitglied des Betriebsrates darf
bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit nur nach vorheriger
Zustimmung der Einigungskommission
gekündigt oder entlassen werden. Die Einigungskommission
hat bei ihrer Entscheidung den sich
aus § 188 Abs. 3 ergebenden Schutz der Betriebsratsmitglieder
wahrzunehmen. In den Fällen der
§§ 194 Z. 3 und 195 Abs. 1 Z. 3 erster Satzteil,
Z. 4 erster Satzteil und Z. 5 hat die Einigungskommission
die Zustimmung zur Kündigung oder
Entlassung eines Betriebsratsmitgliedes zu verweigern,
wenn sich der Antrag auf ein Verhalten
des Betriebsratsmitgliedes stützt, das von diesem
in Ausübung des Mandates gesetzt wurde und
unter Abwägung aller Umstände entschuldbar
war.
(2) Dem Betriebsratsmitglied kommt im Verfahren
vor der Einigungskommission Parteistellung
zu.
(3) Der sich aus den §§ 193 bis 195 ergebende
Schutz beginnt mit dem Zeitpunkt der Annahme
der Wahl durch das Betriebsratsmitglied und
endet drei Monate nach Erlöschen der Mitgliedschaft
zum Betriebsrat, im Falle der dauernden
Einstellung des Betriebes mit Ablauf der Tätigkeitsdauer
des Betriebsrates.
(4) Die Abs. 1 bis 3 und die §§ 194 und 195
gelten sinngemäß für
1. Ersatzmitglieder, die an der Mandatsausübung
verhinderte Betriebsratsmitglieder
durch mindestens zwei Wochen ununterbrochen
vertreten haben, bis zum Ablauf
von drei Monaten nach Beendigung dieser
Tätigkeit, sofern der Betriebsinhaber vom
Beginn und Ende der Vertretung ohne unnötigen
Aufschub in Kenntnis gesetzt wurde;
2. Mitglieder von Wahlvorständen und Wahlwerber
vom Zeitpunkt ihrer Bestellung
bzw. Bewerbung bis zum Ablauf der Frist
zur Anfechtung der Wahl;
3. Mitglieder eines Betriebsrates, der nach Beendigung
seiner Tätigkeitsdauer die Geschäfte
weiterführt (§ 136 Abs. 2), bis zum
Ablauf von drei Monaten nach Beendigung
dieser Tätigkeit.
Wahlwerber sind Personen, die als Kandidaten
auf einem Wahlvorschlag aufscheinen.
Kündigungsschutz
§ 194. Die Einigungskommission darf einer
Kündigung unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen
des § 193 nur zustimmen, wenn
1. der Betriebsinhaber im Falle einer dauernden
Einstellung oder Einschränkung des Betriebes
oder der Stillegung einzelner Betriebsabteilungen
den Nachweis erbringt daß er
das betroffene Betriebsratsmitglied trotz
dessen Verlangens an einem anderen
Arbeitsplatz im Betrieb oder in einem
anderen Betrieb des Unternehmens ohne
erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigen
kann;
2. das Betriebsratsmitglied unfähig wird, die
im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten,
sofern in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung
seiner Arbeitsfähigkeit nicht zu
erwarten ist und dem Betriebsinhaber die
Weiterbeschäftigung oder die Erbringung
einer anderen Arbeitsleistung durch das Betriebsratsmitglied,
zu deren Verrichtung sich
dieses bereit erklärt hat, nicht zugemutet
werden kann;
3. das Betriebsratsmitglied die ihm auf Grund
des Dienstverhältnisses obliegenden Pflichten
beharrlich verletzt und dem Betriebsinhaber
die Weiterbeschäftigung aus Gründen der
Arbeitsdisziplin nicht zugemutet werden
kann.
Entlassungsschutz
§ 195. (1) Die Einigungskommission darf unter
Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 193
einer Entlassung nur zustimmen, wenn das Betriebsratsmitglied
1. absichtlich den Betriebsinhaber über Umstände,
die für den Vertragsabschluß oder
den Vollzug des in Aussicht genommenen
Dienstverhältnisses wesentlich sind, in Irrtum
versetzt hat;
2. sich einer mit Vorsatz begangenen, mit mehr
als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten oder
einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen
gerichtlich strafbaren Handlung schuldig
machte, sofern die Verfolgung von Amts
wegen oder auf Antrag des Betriebsinhabers
zu erfolgen hat;
3. im Dienste untreu ist oder sich in seiner
Tätigkeit ohne Wissen des Betriebsinhabers
von dritten Personen unberechtigt Vorteile
zuwenden läßt;
4. ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis verrät
oder ohne Einwilligung des Betriebsinhabers
ein der Verwendung im Betrieb abträgliches
Nebengeschäft betreibt;
5. sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen
gegen den Betriebsinhaber, dessen
im Betrieb tätige oder anwesende Familienangehörige
oder Dienstnehmer des Betriebes
zuschulden kommen läßt, sofern durch
dieses Verhalten eine sinnvolle Zusammenarbeit
zwischen Betriebsratsmitglied und
Betriebsinhaber nicht mehr zu erwarten ist.
(2) Die Einigungskommission darf der Entlassung
nicht zustimmen, wenn nach den besonderen
Umständen des Falles dem Betriebsinhaber
die Weiterbeschäftigung des Betriebsratsmitgliedes
zumutbar ist.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z. 2 und 5 kann
die Entlassung des Betriebsratsmitgliedes gegen
nachträgliche Einholung der Zustimmung der
Einigungskommission ausgesprochen werden.
Stimmt die Einigungskommission der Entlassung
nicht zu, so ist sie rechtsunwirksam.
10. Behörden und Verfahren
Einigungskommission
§ 196. (1) In jedem Bundesland ist mindestens
eine Einigungskommission am Sitze einer Bezirksverwaltungsbehörde
zu errichten. Die Standorte
und Sprengel der Einigungskommissionen sind
durch die Ausführungsgesetzgebung zu bestimmen.
(2) Die Einigungskommission besteht aus einem
Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und vier Mitgliedern
und ebensovielen Ersatzmännern. Der
Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von
der Landesregierung aus dem Stande der rechtskundigen
Beamten der in Betracht kommenden
Bezirksverwaltungsbehörde bestellt. Die Mitglieder,
und zwar je zwei Vertreter der land- und
forstwirtschaftlichen Dienstgeber und Dienstnehmer,
werden über Vorschlag ihrer gesetzlichen
Interessenvertretung oder, mangels einer solchen,
der zuständigen Berufsvereinigung von der
Landesregierung auf die Dauer von drei Jahren
berufen. In gleicher Weise wird für jedes Mitglied
ein Ersatzmann bestellt.
§ 197. (1) In allen Fällen, in denen durch
Gesetz die Entscheidung von Streitigkeiten Einigungskommissionen
übertragen wird, haben diese
einen Ausgleich anzubahnen und, wenn erforderlich,
eine Entscheidung zu fällen.
(2) Gegen die Entscheidungen der Einigungskommissionen
ist eine Berufung nicht zulässig.
§ 198. (1) Die Einigungskommissionen haben
über Antrag eines hiezu Berechtigten einen Ausgleich
anzubahnen und, wenn erforderlich, eine
Entscheidung zu fällen in Streitigkeiten
1. über den Geltungsbereich der Bestimmungen
über die Betriebsverfassung;
2. über die Bestellung und die Geschäftsführung
sowie die Beendigung der Funktion
der Organe der Dienstnehmerschaft;
3. über die Mitgliedschaft zu den Organen
und die Rechtsstellung der Mitglieder der
Organe der Dienstnehmerschaft;
4. über den Betriebsratsfonds;
5. über die Befugnisse der Dienstnehmerschaft
und deren Ausübung durch ihre Organe.
(2) Insbesondere sind die Einigungskommissionen
zuständig zur Entscheidung über
1. die Feststellung des Vorliegens eines Betriebes
(§ 109);
2. die Gleichstellung von Betriebsteilen und
die Beendigung der Gleichstellung (§ 110);
3. die Anfechtung einer Wahl (§ 134);
4. die Feststellung der Nichtigkeit einer Wahl
(§ 5);
5. die Aberkennung der Mitgliedschaft zum
Betriebsrat (§ 139 Abs. 4);
6. die Einberufung einer Betriebsratssitzung
(§ 142 Abs. 3);
7. die Anfechtung der Auflösung von
Schulungs- oder Bildungseinrichtungen
(§ 169 Abs. 8);
8. die Anfechtung der Auflösung von Wohlfahrtseinrichtungen
(§ 170 Abs. 3);
9. die Zustimmung zur Versetzung von
Dienstnehmern (§ 176);
10. die Festsetzung des Zeitpunktes einer Bildungs-
oder erweiterten Bildungsfreistellung
(§§ 191 Abs. 4, 192 Abs. 1);
11. den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung
und Entlassung von Betriebsratsmitgliedern
(§§ 193 bis 195).
Obereinigungskommission
§ 199. (1) Bei dem Amt einer jeden Landesregierung
wird eine Obereinigungskommission
errichtet. Sie besteht aus dem Vorsitzenden und
nach Bedarf aus einem oder mehreren Stellvertretern
und acht Mitgliedern und ebensovielen
Ersatzmännern. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter
werden von der Landesregierung aus
dem Stande der rechtskundigen Beamten des
Amtes der Landesregierung bestellt. Für die Bestellung
der Mitglieder (Ersatzmänner) gelten
die Bestimmungen des § 196 Abs. 2 sinngemäß.
(2) Die Mitglieder der Obereinigungskommission
sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig
und an keine Weisung gebunden.
§ 200. (1) Den Obereinigungskommissionen
obliegt
a) bei Verhandlungen über den Abschluß oder
die Abänderung von Kollektivverträgen
mitzuwirken, wenn ein Antrag dieser Art
von einer der beteiligten Vertragsparteien
oder von einer Behörde gestellt wird;
b) bei Gesamtstreitigkeiten über den Abschluß,
die Abänderung oder über die Auslegung
eines Kollektivvertrages auf Antrag einer
der am Streite beteiligten Parteien oder
einer Behörde Einigungsverhandlungen einzuleiten
und einen Schiedsspruch zu fällen;
c) die Registrierung und Kundmachung der
hinterlegten Kollektivverträge sowie deren
Verlängerungen und Abänderungen;
d) die Registrierung und Kundmachung des
Erlöschens von Kollektivverträgen;
e) die Beschlußfassung auf Festsetzung, Abänderung
oder Aufhebung von Satzungen
sowie die Registrierung und Kundmachung
solcher Beschlüsse;
f) die Zu- und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit
(§ 41 Abs. 2 und 3);
g) die Abgabe eines Gutachtens über die Auslegung
eines Kollektivvertrages auf Ersuchen
eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde;
h) die Anlage und Führung eines Katasters der
von ihnen beschlossenen Satzungen;
i) die Aufsicht über die Einigungskommissionen
und die Überwachung insbesondere
der Gleichartigkeit ihrer Geschäftsführung.
(2) Die Obereinigungskommissionen haben in
Angelegenheit des Abs. 1 lit. a und b zwischen
den Streitteilen zu vermitteln und auf eine Vereinbarung
der Streitteile zwecks Beilegung der
Streitigkeit hinzuwirken. Sie können einen
Schiedsspruch nur dann fällen, wenn die beiden
Streitteile vorher die schriftliche Erklärung abgeben,
daß sie sich dem Schiedsspruch unterwerfen.
(3) Schriftliche Vereinbarungen und Schiedssprüche
gemäß Abs. 2 gelten als Kollektivverträge
(§ 40).
Land- und forstwirtschaftliche
Schlichtungsstelle
§ 201. (1) Zur Entscheidung von Streitigkeiten
über den Abschluß, die Änderung oder die Aufhebung
von Betriebsvereinbarungen in Angelegenheiten,
in welchen das Gesetz die Entscheidung
durch Schlichtungsstellen vorsieht, ist auf
Antrag eines der Streitteile eine land- und forstwirtschaftliche
Schlichtungsstelle zu errichten.
Die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle
ist bei der Obereinigungskommission jenes
Bundeslandes, in dem der Betrieb gelegen ist,
zu errichten. Ein Antrag auf Entscheidung einer
Streitigkeit durch die land- und forstwirtschaftliche
Schlichtungsstelle ist an den Vorsitzenden
der Obereinigungskommission zu richten.
(2) Die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle
besteht aus einem Vorsitzenden und
vier Beisitzern. Der Vorsitzende ist vom Vorsitzenden
der Obereinigungskommission auf einvernehmlichen
Antrag der Streitteile zu bestellen.
Kommt eine Einigung der Streitteile auf
die Person des Vorsitzenden innerhalb von zwei
Wochen ab Antragstellung (Abs. 1) nicht zustande,
so ist er auf Antrag eines der Streitteile
vom Vorsitzenden der Obereinigungskommission
zu bestellen; diese Bestellung hat aus dem Kreise
der Berufsrichter zu erfolgen, die in dem
Bundesland für welches die land- und forstwirtschaftliche
Schlichtungsstelle zu errichten ist, entweder
gemäß § 9 des Arbeitsgerichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 170/1946, zu Vorsitzenden oder zu
Stellvertretern des Vorsitzenden eines Arbeitsgerichtes
bestellt oder bei einem Landes- oder
Kreisgericht ernannt und dort zum Zeitpunkt
ihrer Bestellung mit der Rechtsprechung in
Arbeitsrechtssachen betraut sind.
(3) Jeder der Streitteile hat zwei Beisitzer
namhaft zu machen, davon einen aus einer Beisitzerliste;
der zweite Beisitzer soll aus dem
Kreise der im Betrieb Beschäftigten namhaft
gemacht werden. Hat einer der Streitteile binnen
zwei Wochen ab Antragstellung (Abs. 1) die
Nominierung der Beisitzer nicht vorgenommen,
so hat der Vorsitzende der Obereinigungskommission
sie aus der Liste der Beisitzer jener
Gruppe (Dienstgeber oder Dienstnehmer), welcher
der Säumige angehört, zu bestellen.
(4) Die Streitteile haben die Einigung auf die
Person des Vorsitzenden und die Nominierung
der Beisitzer dem Vorsitzenden der Obereinigungskommission
mitzuteilen. Dieser hat den
Vorsitzenden der land- und forstwirtschaftlichen
Schlichtungsstelle und die Beisitzer unverzüglich
zu bestellen und im Einvernehmen mit dem
Vorsitzenden der land- und forstwirtschaftlichen
Schlichtungsstelle die erste mündliche Verhandlung
anzuberaumen. Die weitere Verfahrensleitung
obliegt dem Vorsitzenden der land- und
forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle.
§ 202. (1) Die Landeshauptleute haben auf
Grund von Vorschlägen eine Liste der Beisitzer
aus dem Kreise der Dienstgeber und eine Liste
der Beisitzer aus dem Kreise der Dienstnehmer
zu erstellen. Bei Erstattung der Vorschläge und
Erstellung der Listen ist auf die fachliche Qualifikation
der Beisitzer und auf regionale Gesichtspunkte
entsprechend Bedacht zu nehmen.
(2) Die Vorschläge für die Liste der Beisitzer
aus dem Kreise der Dienstgeber und Dienstnehmer
sind von den zuständigen gesetzlichen
Interessenvertretungen zu erstatten.
(3) Ausfertigungen der Beisitzerlisten sind der
Obereinigungskommission, den zuständigen gesetzlichen
Interessenvertretungen sowie binnen
zwei Wochen ab Stellung eines Antrages auf
Entscheidung der land- und forstwirtschaftlichen
Schlichtungsstelle den Streitteilen zu übermitteln;
dies gilt sinngemäß auch für Änderungen derselben.
(4) Die in Abs. 1 genannten Listen können bei
den Obereinigungskommissionen während der
Amtsstunden von jedermann eingesehen werden.
§ 203. In allen Angelegenheiten, in denen bei
NichtZustandekommen einer Einigung über den
Abschluß, die Aufhebung oder die Abänderung
einer Betriebsvereinbarung die Anrufung der
land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle
vorgesehen ist, hat diese zwischen den Streitteilen
zu vermitteln, Vorschläge zur Beilegung der
Streitfragen zu erstatten und auf eine Vereinbarung
der Streitteile hinzuwirken; falls erforderlich,
hat sie eine Entscheidung zu fällen.
§ 204. (1) Nähere Bestimmungen über die
Verhandlung und Beschlußfassung der land- und
forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle sind durch
die Ausführungsgesetzgebung zu treffen.
(2) Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen,
daß. Richtern, die zu Vorsitzenden der
land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle
bestellt werden, unter Bedachtnahme auf den
Umfang und die Bedeutung ihrer Nebentätigkeit
eine entsprechende Entschädigung zu gewähren
ist."
45. Die Abschnitte 10 bis 15 erhalten die
Bezeichnung Abschnitt 11 bis 16.
46. Die §§ 131 und 132 erhalten die Bezeichnung
§§ 205 und 206.
47. Im nunmehrigen § 206 Abs. 1 ist der
Klammerausdrude „(§ 52)" durch den Klammerausdruck
„(§ 196)" zu ersetzen und das Wort
„Schlichtungsstellen" durch das Wort „Schiedsstellen"
zu ersetzen.
48. § 133 erhält die Bezeichnung § 207 und hat
zu lauten
„§ 207. Die Ausführungsgesetzgebung hat zu
bestimmen, daß Übertretungen der Vorschriften
der §§ 7 Abs. 1, 56 bis 63, 71 bis 77, 82 bis 85, 96
Abs. 7, 100 Abs. 2, 130 Abs. 3, 188 Abs. 4 und
205 von den Bezirksverwaltungsbehörden zu bestrafen
sind. Sofern die Tat nicht nach anderen
Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt,
hat die Ausführungsgesetzgebung Geldstrafen bis
15.000 S vorzusehen. Die Verjährungsfrist (§ 31
Abs. 2 VStG 1950, BGBl. Nr. 172) ist mit sechs
Monaten festzusetzen."
49. Die §§ 134 bis 138 erhalten die Bezeichnung
§§ 208 bis 212.
50. Im nunmehrigen § 211 Abs. 1 ist die
Zitierung „§ 138 lit. j" durch die Zitierung
„§ 212 lit. j" zu ersetzen.
Artikel II
Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, daß
die Grundsätze der §§ 193 bis 195 auf Verfahren
Anwendung finden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
der Ausführungsgesetze noch nicht rechtskräftig
entschieden sind.
Artikel III
Bestehende Organe der Dienstnehmerschaft
bleiben bis zu dem Zeitpunkt bestehen, in welchem
auf Grund der zu erlassenden Ausführungsgesetze
neue Organe bestellt sind. Ihre Rechte
und Pflichten richten sich bis dahin nach den
Bestimmungen der geltenden Ausführungsgesetze.
Artikel IV
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes geltenden Arbeitsordnungen und
Betriebsvereinbarungen bleiben in ihrem gesamten
Regelungsumfang mit den bisherigen Rechtswirkungen
so lange und insoweit aufrecht, als
sie nicht durch Kollektivvertrag oder durch Betriebsvereinbarungen
im Sinne des § 40 Abs. 1 oder
des § 52 ersetzt oder aufgehoben werden. Sofern
zwischen Betriebsrat und Betriebsinhaber eine
Einigung über die Aufhebung einer Arbeitsordnung
nicht zustande kommt, kann diese über
Antrag des Betriebsinhabers oder des Betriebsrates
von der land- und forstwirtschaftlichen
Schlichtungsstelle aufgehoben werden. § 204 ist
sinngemäß anzuwenden.
Artikel V
Die Ausführungsgesetze der Bundesländer zu
den Grundsätzen der Art. I und II sind bis
30. 6. 1975 zu erlassen.
Artikel VI
§ 1. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Erlassung,
Aufhebung und Vollziehung der Vorschriften
der §§ 2 bis 6 dieses Artikels ist auch in
jenen Belangen Bundessache, hinsichtlich derer
auf Grund der Kompetenzbestimmungen des
Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von
1929 den Ländern die Ausführungsgesetzgebung
und Vollziehung zusteht.
(2) Die im Abs. 1 vorgesehene Kompetenz des
Bundes tritt für ein Bundesland jeweils mit dem
Zeitpunkt außer Kraft, in dem für das betreffende
Bundesland ein zu den Vorschriften der
§§ 22 bis 22 d erlassenes Ausführungsgesetz in
Kraft tritt.
Anspruch auf Entgeltfortzahlung
§ 2. (1) Wird ein Dienstnehmer durch Krankheit
(Unglücksfall) an der Dienstleistung verhindert,
ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich
oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt
hat, so behält er nach einer
(2) Kur- und Erholungsaufenthalte, Aufenthalte
in Heil- und Pflegeanstalten, Rehabilitationszentren
und Rekonvaleszentenheimen, die
aus Gründen der Erhaltung, Besserung oder
Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit von
einem Träger der Sozialversicherung, dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung gemäß
§ 12 Abs. 4 Opferfürsorgegesetz, einem Landesinvalidenamt
oder einer Landesregierung auf
Grund eines Behindertengesetzes auf deren Rechnung
bewilligt oder angeordnet wurden, sind
unbeschadet allfälliger Zuzahlungen durch den
Versicherten (Beschädigten) der Dienstverhinderung
gemäß Abs. 1 gleichzuhalten.
(3) Für die Bemessung der Dauer des Anspruches
gemäß Abs. 1 sind Arbeitszeiten bei
demselben Dienstgeber, die keine längeren Unterbrechungen
als jeweils 60 Tage aufweisen, zusammenzurechnen.
Diese Zusammenrechnung
unterbleibt jedoch, wenn die Unterbrechung
durch eine Kündigung des Dienstverhältnisses
seitens des Dienstnehmers oder einen Austritt
ohne wichtigen Grund oder eine vom Dienstnehmer
verschuldete Entlassung eingetreten ist.
(4) Wenn innerhalb eines halben Jahres nach
Wiederaufnahme der Arbeit neuerlich eine
Dienstverhinderung wegen Krankheit (Unglücksfall)
eintritt, so ist zunächst ein allfälliger Restanspruch
nach Abs. 1 aufzubrauchen. Soweit die
Gesamtdauer der Dienstverhinderungen die Anspruchsdauer
nach Abs. 1 übersteigt, gebühren
noch 40 v. H. des Entgelts für die halben Zeiträume
nach Abs. 1.
(5) Wird ein Dienstnehmer durch Arbeitsunfall
oder Berufskrankheit im Sinne der Vorschriften
über die gesetzliche Unfallversicherung an der
Leistung seiner Dienste verhindert, ohne daß er
die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe
Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er
seinen Anspruch auf das Entgelt ohne Rücksicht
auf andere Zeiten einer Dienstverhinderung bis
zur Dauer von acht Wochen. Der Anspruch auf
das Entgelt erhöht sich auf die Dauer von zehn
Wochen, wenn das Dienstverhältnis 15 Jahre
ununterbrochen gedauert hat. Bei wiederholten
Dienstverhinderungen, die im unmittelbaren ursächlichen
Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall
oder einer Berufskrankheit stehen, besteht
ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts innerhalb
eines Dienstjahres nur insoweit, als die
Dauer des Anspruches nach dem ersten oder
zweiten Satz noch nicht erschöpft ist. Ist ein
Dienstnehmer gleichzeitig bei mehreren Dienstgebern
beschäftigt, so entsteht ein Anspruch nach
diesem Absatz nur gegenüber jenem Dienstgeber,
bei dem die Dienstverhinderung im Sinne dieses
Absatzes eingetreten ist; gegenüber den anderen
Dienstgebern entstehen Ansprüche nach Abs. 1.
(6) In Abs. 2 genannte Aufenthalte, die wegen
eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit
bewilligt oder angeordnet werden, sind einer
Dienstverhinderung gemäß Abs. 5 gleichzuhalten.
(7) Die Leistungen für die in Abs. 2 genannten
Aufenthalte gelten auch dann als auf Rechnung
einer in Abs. 2 genannten Stelle erbracht, wenn
hiezu ein Kostenzuschuß mindestens in der halben
Höhe der gemäß § 45 Abs. 1 lit. a des ASVG
geltenden Höchstbeitragsgrundlage für jeden Tag
des Aufenthaltes gewährt wird.
Höhe des Fortzuzahlenden
Entgelts
§ 3. (1) Ein nach Wochen, Monaten oder
längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf
wegen einer Dienstverhinderung für die Anspruchsdauer
gemäß § 2 nicht gemindert werden.
(2) In allen anderen Fällen bemißt sich der
Anspruch gemäß § 2 nach dem regelmäßigen
Entgelt.
(3) Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des
Abs. 2 gilt das Entgelt, das dem Dienstnehmer
gebührt hätte, wenn keine Dienstverhinderung
eingetreten wäre.
(4) Sind im Entgelt Naturalbezüge enthalten,
so sind sie mit den für die Sozialversicherung
geltenden Bewertungssätzen in Geld abzulösen,
wenn sie während der Dienstverhinderung nicht
gewährt oder nicht in Anspruch genommen
werden.
(5) Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen,
akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen
Prämien oder Engelten bemißt sich das
fortzuzahlende Entgelt nach dem Durchschnitt
der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter
Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter
Arbeiten.
(6) Durch Kollektivvertrag kann geregelt
werden, welche Leistungen des Dienstgebers als
Entgelt im Sinne der vorstehenden Bestimmungen
anzusehen sind. Ferner kann durch Kollektivvertrag
die Berechnungsart für die Ermittlung
der Höhe des Entgelts abweichend von den
Abs. 3 bis 5 geregelt werden.
Mitteilungs- und Nachweispflicht
§ 4. (1) Der Dienstnehmer ist verpflichtet,
ohne Verzug die Dienstverhinderung dem Dienstgeber
bekanntzugeben und auf Verlangen des
Dienstgebers, das nach angemessener Zeit wiederholt
werden kann, eine Bestätigung des zuständigen
Krankenversicherungsträgers oder des behandelnden
Arztes über Beginn, voraussichtliche
Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit vor-
zulegen. Diese Bestätigung hat einen Vermerk
darüber zu enthalten, daß dem zuständigen
Krankenversicherungsträger eine Arbeitsunfähigkeitsanzeige
mit Angabe über Beginn, voraussichtliche
Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit
übermittelt wurde.
(2) Wird der Dienstnehmer durch den Kontrollarzt
des zuständigen Krankenversicherungsträgers
für arbeitsfähig erklärt, so ist der Dienstgeber
von diesem Krankenversicherungsträger
über die Gesundschreibung sofort zu verständigen.
Diese Pflicht zur Verständigung besteht auch,
wenn sich der Dienstnehmer ohne Vorliegen
eines wichtigen Grundes der für ihn vorgesehenen
ärztlichen Untersuchung beim zuständigen
Krankenversicherungsträger nicht unterzieht.
(3) In den Fällen des § 2 Abs. 2 und 6 hat der
Dienstnehmer eine Bescheinigung über die Bewilligung
oder Anordnung sowie über den Zeitpunkt
des in Aussicht genommenen Antrittes
und die Dauer des die Arbeitsverhinderung begründenden
Aufenthaltes vor dessen Antritt vorzulegen.
(4) Kommt ein Dienstnehmer einer seiner Verpflichtungen
nach Abs. 1 oder 3 nicht nach, so
verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch
auf Entgelt. Das gleiche gilt, wenn sich
der Dienstnehmer ohne Vorliegen eines wichtigen
Grundes der für ihn vorgesehenen ärztlichen
Untersuchung beim zuständigen Krankenversicherungsträger
nicht unterzieht.
Beendigung des Dienstverhältnisses
§ 5. Wird der Dienstnehmer während einer
Dienstverhinderung gemäß § 2 gekündigt, ohne
wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft
den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen
Austritt des Dienstnehmers, so bleibt
der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für
die nach § 2 Abs. 1 und 5 vorgesehene Dauer
bestehen, wenngleich das Dienstverhältnis früher
endet.
Günstigere Regelung
§ 6. Kollektivverträge, Arbeits(Dienst)ordnungen,
Betriebsvereinbarnngen und Dienstverträge,
die den Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts
bei Dienstverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall)
sowie Arbeitsunfall oder Berufskrankheit
hinsichtlich Wartezeit (§ 2 Abs. 1), Verschuldensgrad
(§ 2 Abs. 1 und 5) oder Anspruchsdauer
(§ 2 Abs. 1, 4 und 5) günstiger regeln, bleiben
insoweit unberührt. Jedoch gelten für die
Anspruchsdauer nach § 2 dieses Artikels dessen
Bestimmungen an Stelle anderer Regelungen.
§ 7. Auf bestehende, über den 31. Dezember
1974 hinaus andauernde Dienstverhinderung,
finden die bis 31. Dezember 1974 geltenden Bestimmungen
über die Entgeltfortzahlung bis zur
Beendigung dieser Dienstverhinderung weiterhin
Anwendung. Auf Dienstverhinderungen, die nach
dem 31. Dezember 1974 eintreten, sind die ab
1. Jänner 1975 geltenden Bestimmungen über
Entgeltfortzahlung anzuwenden.
Artikel VH
Die Bestimmungen des Artikels I sind Grundsätze
im Sinne des Artikels 12 Abs. 1 Z. 4 des
Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von
1929, mit Ausnahme der Vorschriften des § 7
Abs. 2, des § 20 Abs. 3 erster Satz, des § 22 b
Abs. 2 und der §§ 185 Abs. 3 zweiter bis fünfter
Satz und 206, die unmittelbar anwendbares Bundesrecht
sind.
Artikel VDI
(1) Mit der Wahrnehmung der dem Bund nach
Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in
der Fassung von 1929 zustehenden Rechte, ist mit
Ausnahme der Bestimmungen, die unmittelbar
anwendbares Bundesrecht darstellen (Art. VII),
der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.
Mit der Wahrnehmung der Rechte im Sinne
des ersten Satzes ist hinsichtlich des § 201 Abs. 2
Satz 3 und 4 der Bundesminister für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Justiz betraut.
(2) Mit der Vollziehung der Vorschrift des
§ 22 b Abs. 2 ist der Bundesminister für soziale
Verwaltung betraut.
(3) Mit der Vollziehung der Vorschriften des
§ 20 Abs. 3 erster Satz, der §§ 180 Abs. 3 erster
Satzteil und 181 Abs. 2 hinsichtlich der Legitimation
des Betriebsrates zur Anfechtung vom
Kündigungen und Entlassungen, des § 185 Abs. 3
zweiter bis fünfter Satz und des § 206 ist der
Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.
(4) Mit der Vollziehung der Vorschrift des
§ 7 Abs. 2 ist der Bundesminister für Finanzen
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
soziale Verwaltung betraut.
Artikel IX
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1975
in Kraft.