781. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. Nr. 200/1961, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 487/ 1992) hinterlegt
Datum der Hinterlegung
Staaten: der Beitrittsurkunde
Bangladesh................. 6. Mai 1992
Türkei..................... 2. Juli 1992
Die Türkei hat anläßlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde gemäß Art. I Abs. 3 erklärt, daß sie das Übereinkommen auf Grundlage der Gegenseitigkeit nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche, die auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind, anwenden werde. Weiters erklärt sie, daß sie das Übereinkommen nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, anwenden werde, die nach ihrem innerstaatlichen Recht als Handelssachen angesehen werden.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Slowenien erklärt, sich mit Wirksamkeit vom 25. Juni 1992 an dieses Übereinkommen gebunden zu erachten; weiters hat Slowenien gemäß Art. I Abs. 3 die Erklärung abgegeben, daß sie das Übereinkommen auf Grundlage der
Gegenseitigkeit nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche, die auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind, anwenden werde. Weiters erklärt sie, daß sie das Übereinkommen nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, anwenden werde, die nach innerstaatlichem Recht der Republik Slowenien als Handelssachen angesehen werden.
Ferner hat der Generalsekretär mitgeteilt, daß die von Uganda anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde gemäß Art. I abgegebene Erklärung Kundgemacht in BGBl. Nr. 487/1992 wie folgt zu lauten hätte
„Die Republik Uganda wird das Übereinkommen nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche anwenden, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind."