Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
780_1996 AT

780. Verordnung: Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 780. Verordnung: Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 – ASV 1996

Auf Grund

1. des § 69 und des § 71 Abs. 3 bis 6 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, wird vom Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich des II. Abschnittes im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales,

2. der §§ 33 bis 35, 37 und 38 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl.

Nr. 450/1994, wird hinsichtlich des § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 und 2, des Abschnittes III und der

§§ 27, 28 und 29 vom Bundesminister für Arbeit und Soziales, soweit es sich um der Gewerbeordnung

1994, BGBl. Nr. 194, unterliegende Betriebe und Tätigkeiten handelt, auf Grund des

§ 132 Abs. 3 Z 6 ASchG, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,

soweit es sich um dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl.

Nr. 650/1994, unterliegende Betriebe und Tätigkeiten handelt, auf Grund des § 132 Abs. 2

ASchG, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst,

verordnet

GLIEDERUNG

I. ABSCHNITT

GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFE................................................................................. § 1–§ 2

Geltungsbereich ............................................................................................................................ § 1–§ 1

Begriffsbestimmungen.................................................................................................................. § 1–§ 2

II. ABSCHNITT

INVERKEHRBRINGEN UND AUSSTELLEN........................................................................ § 3–§ 15

TEIL 1: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Geltungsbereich ............................................................................................................................ § 1–§ 3

Maßnahmen beim Ausstellen ...................................................................................................... § 1–§ 4

TEIL 2: ÜBEREINSTIMMUNGSVERFAHREN

Maßnahmen vor dem Inverkehrbringen.................................................................................... § 1–§ 5

Grundlegende Sicherheitsanforderungen .................................................................................. § 1–§ 6

Technische Dokumentation ......................................................................................................... § 1–§ 7

Betriebsanleitung.......................................................................................................................... § 1–§ 8

Konformitätsbewertung............................................................................................................... § 9–§ 10

– Sicherheitsbauteile.............................................................................................................. § 1–§ 9

– Aufzüge............................................................................................................................... § 1–§ 10

Übereinstimmungserklärung....................................................................................................... § 1–§ 11

CE-Kennzeichnung....................................................................................................................... § 1–§ 12

TEIL 3: ZUGELASSENE PRÜFSTELLEN FÜR AUFZÜGE UND FÜR

TEIL 3: SICHERHEITSBAUTEILE ........................................................................................ § 13–§ 15

Mindestkriterien........................................................................................................................... § 1–§ 13

Liste................................................................................................................................................ § 1–§ 14

Entscheidungen und Rechtsbehelfe ............................................................................................ § 1–§ 15

III. ABSCHNITT

EINBAU, WARTUNG, INBETRIEBNAHME UND PRÜFUNG VON AUFZÜGEN IN

GEWERBLICHEN BETRIEBSANLAGEN.............................................................................. § 16–§ 26

Geltungsbereich ............................................................................................................................ § 1–§ 16

TEIL 1: PRÜFUNGEN UND KONTROLLEN.......................................................................... § 17–§ 21

Vorprüfung.................................................................................................................................... § 1–§ 17

Abnahmeprüfung.......................................................................................................................... § 1–§ 18

Regelmäßige Überprüfung........................................................................................................... § 1–§ 19

Betriebskontrolle .......................................................................................................................... § 1–§ 20

Aufhebung der Sperre von Aufzügen......................................................................................... § 1–§ 21

TEIL 2: QUALIFIZIERTE PERSONEN.................................................................................... § 22–§ 26

Aufzugswärter............................................................................................................................... § 1–§ 22

Betreuungsunternehmen.............................................................................................................. § 1–§ 23

Aufzugsführer............................................................................................................................... § 1–§ 24

Aufzugsprüfer............................................................................................................................... § 25–§ 26

IV. ABSCHNITT

SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN............................................................... § 27–§ 31

ANHANG 1: GRUNDLEGENDE SICHERHEITS- UND GESUNDHEITSANFORDERUNGEN FÜR

DIE KONZEPTION UND DEN BAU VON AUFZÜGEN UND VON SICHERHEITSBAUTEILEN

FÜR AUFZÜGE

ANHANG 2A: ÜBEREINSTIMMUNGSERKLÄRUNG FÜR SICHERHEITSBAUTEILE (Muster)

ANHANG 2B: ÜBEREINSTIMMUNGSERKLÄRUNG FÜR AUFZÜGE (Muster)

ANHANG 3: CE-KENNZEICHNUNG

ANHANG 4A: VERZEICHNIS DER HARMONISIERTEN EUROPÄISCHEN NORMEN

ANHANG 4B: INFORMATIVES VERZEICHNIS DER ÖNORMEN, DIE BIS ZUR ANNAHME

ENTSPRECHENDER HARMONISIERTER EUROPÄISCHER NORMEN FÜR DIE

SACHGERECHTE ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN GRUNDLEGENDEN SICHERHEITSANFORDERUNGEN

WICHTIG UND HILFREICH SIND

ANHANG 5: BAUMUSTERPRÜFUNG (Modul B)

ANHANG 6: ENDABNAHME

ANHANG 7: VERZEICHNIS DER ZUGELASSENEN PRÜFSTELLEN FÜR AUFZÜGE/SICHERHEITSBAUTEILE

VON AUFZÜGEN

ANHANG 8: QUALITÄTSSICHERUNG PRODUKT (Modul E)

ANHANG 9: UMFASSENDE QUALITÄTSSICHERUNG FÜR SICHERHEITSBAUTEILE

(Modul H)

ANHANG 10: EINZELPRÜFUNG (Modul G)

ANHANG 11: KONFORMITÄT MIT DER BAUART MIT STICHPROBENARTIGER PRÜFUNG

(Modul C)

ANHANG 12: QUALITÄTSSICHERUNG PRODUKT AUFZÜGE (Modul E)

ANHANG 13: UMFASSENDE QUALITÄTSSICHERUNG FÜR AUFZÜGE (Modul H)

ANHANG 14: QUALITÄTSSICHERUNG PRODUKTION (Modul D)

I. ABSCHNITT

GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFE

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen und Ausstellen von Aufzügen, die Gebäude

und Bauten dauerhaft bedienen, und für Sicherheitsbauteile von Aufzügen gemäß § 2 Abs. 3 und legt fest

1. welche Maßnahmen vor dem Inverkehrbringen oder Ausstellen zu treffen sind,

2. welche grundlegenden Sicherheitsanforderungen zu erfüllen sind, um das Leben und die Gesundheit

von Personen, die sie verwenden, zu schützen, und

3. welche Mindestkriterien zugelassene Prüfstellen zu erfüllen haben, bevor sie die in dieser Verordnung

vorgeschriebenen Prüfungen vornehmen und Bescheinigungen ausstellen können.

(2) Diese Verordnung regelt im III. Abschnitt den Einbau, die Inbetriebnahme, die Wartung und die

Prüfung von Aufzügen in gewerblichen Betriebsanlagen und in Betriebsstätten, die dem Bundesgesetz

über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994, unterliegen.

(3) Durch diese Verordnung werden die Richtlinie 95/16/EG vom 29. Juni 1995, zur Angleichung

der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge, CELEX Nr. 395L0016 (ABl. Nr. L 213 vom

7. September 1995 , S 1) und die Empfehlung der Kommission vom 8. Juni 1995 über die Verbesserung

der Sicherheit vorhandener Aufzüge, CELEX Nr. 395L0216 (ABl. Nr. L 134 vom 20. Juni 1995, S 37)

umgesetzt.

Begriffe

§ 2. (1) „Aufzüge“ sind Hebezeuge, die zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Fahrkorbs verkehren,

der

1. zur Personenbeförderung,

2. zur Personen- und Güterbeförderung, oder

3. sofern der Fahrkorb betretbar ist (dh. wenn eine Person ohne Schwierigkeiten in den Fahrkorb

einsteigen kann) und über Steuereinrichtungen verfügt, die im Inneren des Fahrkorbs oder in

Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind, nur zur Güterbeförderung

bestimmt ist und an starren Führungen entlang fortbewegt wird, die gegenüber der Horizontalen um mehr

als 15° geneigt sind.

(2) Weiters gelten Aufzüge (zB Aufzüge mit Scherenhubwerk), die nicht an starren Führungen entlang,

aber nach einem räumlich vollständig festgelegten Fahrverlauf fortbewegt werden, als „Aufzüge“

im Sinne der Verordnung.

(3) „Sicherheitsbauteile für Aufzüge“ sind

1. Verriegelungseinrichtungen der Fahrschachttüren,

2. Fangvorrichtungen gemäß Anhang 1 Punkt 3.2, die einen Absturz oder unkontrollierte Aufwärtsbewegungen

des Fahrkorbs verhindern,

3. Geschwindigkeitsbegrenzer,

4.o a) energiespeichernde Puffer,

– entweder mit nichtlinearer Kennlinie,

– oder mit Rücklaufdämpfung,

b) energieverzehrende Puffer,

5. Sicherheitseinrichtungen an Zylindern der Hydraulikhauptkreise, wenn sie als Fangvorrichtungen

verwendet werden,

und

6. elektrische Sicherheitseinrichtungen in Form von Sicherheitsschaltungen mit elektronischen Bauelementen.

(4) „Inverkehrbringen von Sicherheitsbauteilen“ ist

1. das erstmalige Abgeben, Versenden oder Einführen eines Sicherheitsbauteiles von Aufzügen

durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (§ 2 Abs. 14 GewO

1994) an einen anderen zum Zwecke des Einbaus und der Verwendung in Österreich,

2. das Herstellen, Zusammenfügen oder Einführen eines Sicherheitsbauteiles von Aufzügen durch

einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (§ 2 Abs. 14 GewO 1994)

für den Eigengebrauch.

(5) Ein Aufzug gilt mit dem Zeitpunkt als in Verkehr gebracht, zu dem der Montagebetrieb den

Aufzug dem Benutzer zur Verfügung stellt.

(6) Als Inverkehrbringen gilt nicht

1. das Überlassen von Aufzügen oder Sicherheitsbauteilen von Aufzügen zum Zwecke der Lagerung,

Verschrottung, Abänderung oder Instandsetzung,

2. das Rückliefern von zur Lagerung, Abänderung oder Instandsetzung übernommenen Aufzügen

oder Sicherheitsbauteilen von Aufzügen an den Auftraggeber.

(7) „Ausstellen“ ist das Zurschaustellen und Demonstrieren von Aufzügen oder von Sicherheitsbauteilen

von Aufzügen durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger

(§ 2 Abs. 14 GewO 1994) im Rahmen von Messen, Ausstellungen und dgl. und in Schauräumen und

Auslagen zum Zwecke des Inverkehrbringens oder der Werbung.

(8) „Montagebetrieb“ ist diejenige natürliche oder juristische Person, die die Verantwortung für den

Entwurf, die Herstellung, den Einbau und das Inverkehrbringen des Aufzugs übernimmt, die CE-Kennzeichnung

anbringt und die Übereinstimmungserklärung ausstellt.

(9) „Hersteller der Sicherheitsbauteile“ ist diejenige natürliche oder juristische Person, die die Verantwortung

für den Entwurf und die Fertigung der Sicherheitsbauteile übernimmt, die CE-Kennzeichnung

anbringt und die Übereinstimmungserklärung ausstellt.

(10) „Musteraufzug“ ist ein repräsentativer Aufzug, dessen technische Unterlagen verdeutlichen,

wie bei den vom – mit Hilfe objektiver Parameter definierten – Musteraufzug abgeleiteten Aufzügen, die

identische Sicherheitsbauteile verwenden, die grundlegenden Sicherheitsanforderungen eingehalten werden.

II. ABSCHNITT

INVERKEHRBRINGEN UND AUSSTELLEN

TEIL 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Geltungsbereich

§ 3. Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung sind ausgenommen

1. Seilgeführte Einrichtungen, einschließlich Seilbahnen, für die öffentliche und nichtöffentliche

Personenbeförderung,

2. speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konzipierte

und gebaute Aufzüge,

3. Schachtförderanlagen,

4. Bühnenaufzüge,

5. in Beförderungsmittel eingebaute Aufzüge,

6. mit einer Maschine verbundene Aufzüge, die ausschließlich für den Zugang zum Arbeitsplatz

bestimmt sind,

7. Zahnradbahnen,

8. Baustellenaufzüge zur Personenbeförderung oder zur Personen- und Güterbeförderung.

Maßnahmen beim Ausstellen

§ 4. (1) Bei Messen, Ausstellungen, Vorführungen und dgl. dürfen den Bestimmungen dieses Abschnittes

unterliegende jedoch nicht entsprechende Aufzüge oder Bauteile von Aufzügen ausgestellt

werden. Durch ein geeignetes Schild ist jedoch deutlich darauf hinzuweisen, daß Schutzeinrichtungen

fehlen oder nicht wirksam sind und daß die ausgestellten Aufzüge oder Bauteile von Aufzügen nur mit

den notwendigen Schutzeinrichtungen ausgestattet und nach Herstellen der Übereinstimmung mit den

zutreffenden technischen Anforderungen dieser Verordnung erworben werden können.

(2) Die Preisangaben haben sich jedenfalls auf derart ausgerüstete Aufzüge oder Bauteile von Aufzügen

zu beziehen.

(3) Bei Vorführungen sind die entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um den Schutz

von Personen zu gewährleisten.

TEIL 2

ÜBEREINSTIMMUNGSVERFAHREN

Maßnahmen vor dem Inverkehrbringen

§ 5. (1) Aufzüge und Sicherheitsbauteile von Aufzügen dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden,

wenn

1. sie den grundlegenden Sicherheitsanforderungen (§ 6 Abs. 1, Anhang 1) entsprechen,

2. für sie eine technische Dokumentation (§ 7) und eine Betriebsanleitung (§ 8) erstellt wurde,

3. die entsprechende Konformitätsbewertung gemäß § 9 bis § 10 durchgeführt wurde,

4. die Übereinstimmungserklärung gemäß § 11 erfolgte

und

5. sie die CE-Kennzeichnung gemäß § 12 tragen, aus der hervorgeht, daß die für Aufzüge bzw. für

Sicherheitsbauteile von Aufzügen entsprechende Konformitätsbewertung gemäß § 9 bzw. § 10

eingehalten wurde.

(2) Die für Aufzüge und für Sicherheitsbauteile von Aufzügen vor dem Inverkehrbringen zu treffenden

Maßnahmen gelten als in Österreich vorgenommen, wenn diese Maßnahmen in einem Mitgliedstaat

der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,

BGBl. Nr. 909 und 910/1993, sofern dieser die in § 1 Abs. 3 zitierte Richtlinie übernommen

hat, erfolgen oder wenn dies auf Grund von anderen internationalen Übereinkommen festgelegt ist.

Grundlegende Sicherheitsanforderungen

§ 6. (1) Aufzüge haben den im Anhang 1 angeführten grundlegenden Sicherheitsanforderungen zu

entsprechen. Sicherheitsbauteile von Aufzügen müssen die im Anhang 1 angeführten grundlegenden

Sicherheitsanforderungen erfüllen oder es ermöglichen, daß die Aufzüge, in die sie eingebaut werden,

diese grundlegenden Sicherheitsanforderungen erfüllen.

(2) Anhang 4A enthält ein Verzeichnis der harmonisierten Europäischen Normen (EN), bei deren

Anwendung davon ausgegangen wird, daß für Aufzüge und für Sicherheitsbauteile für Aufzüge die

Übereinstimmung mit den jeweils zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen besteht.

(3) Anhang 4B enthält ein informatives Verzeichnis der ÖNORMEN, die bis zur Annahme entsprechender

harmonisierter Europäischer Normen für die sachgerechte Herstellung der Übereinstimmung mit

den grundlegenden Sicherheitsanforderungen wichtig und hilfreich sind.

Technische Dokumentation

§ 7. (1) Die technische Dokumentation hat die Konzeption, Herstellung und Funktionsweise des

Aufzugs oder des Sicherheitsbauteiles für Aufzüge verständlich zu machen und eine Bewertung der

Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung zu ermöglichen.

(2) Die technische Dokumentation hat alle einschlägigen Daten zu enthalten, aus denen sich beurteilen

läßt, ob das Sicherheitsbauteil bzw. der Aufzug mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen

übereinstimmt und ob der Aufzug nach dem sachgemäßen Einbau des Sicherheitsbauteils ebenfalls den

grundlegenden Sicherheitsanforderungen dieser Verordnung entspricht.

(3) Soweit dies für die Bewertung des Aufzugs/Sicherheitsbauteiles für Aufzüge relevant ist, muß

die technische Dokumentation folgendes enthalten

1. eine allgemeine Beschreibung des Sicherheitsbauteiles/Aufzuges,einschließlich des Einsatzbereiches

(insbesondere etwaige Geschwindigkeitsbegrenzungen, Belastung, Energie) und der Einsatzbedingungen

(insbesondere explosionsgefährdete Bereiche, Witterungseinflüsse);

2. Konstruktions- und Fertigungszeichnungen oder -pläne;

3. die betreffenden grundlegenden Anforderungen sowie die für deren Einhaltung gewählte Lösung

(zB eine harmonisierte Europäische Norm);

4. gegebenenfalls die Ergebnisse von Prüfungen oder Berechnungen, die der Hersteller selbst oder

ein Dritter in dessen Auftrag durchgeführt hat;

5. ein Exemplar der Anleitungen zur Montage der Sicherheitsbauteile;

6. die Vorschriften, die bei der Fertigung zur Anwendung kommen, um die Übereinstimmung der

Sicherheitsbauteile mit dem geprüften Bauteil sicherzustellen.

Betriebsanleitung

§ 8. (1) Sicherheitsbauteilen für Aufzüge ist eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache beizufügen,

damit die Montage, der Anschluß, die Einstellung und die Wartung erfolgreich und gefahrlos durchgeführt

werden können.

(2) Jedem Aufzug ist eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache beizufügen. Sie hat zumindest folgende

Unterlagen zu enthalten

1. eine Betriebsanleitung mit den Plänen und Diagrammen, die für den laufenden Betrieb sowie für

Wartung, Inspektion, Reparatur, regelmäßige Überprüfung und Eingriffe im Notfall gemäß Anhang

1, Punkt 4.4 erforderlich sind;

2. ein Wartungsheft, in das die Reparaturen und gegebenenfalls die regelmäßigen Überprüfungen

eingetragen werden können.

Konformitätsbewertung

Sicherheitsbauteile

§ 9. (1) Vor dem Inverkehrbringen eines Sicherheitsbauteiles für Aufzüge hat der Hersteller oder

sein in Österreich Bevollmächtigter oder der Inverkehrbringer

1. entweder ein Muster des Sicherheitsbauteils einer Baumusterprüfung gemäß Anhang 5 zu unterziehen

und die Produktion durch eine zugelassene Prüfstelle gemäß Anhang 11 überwachen zu

lassen

oder

2. ein Muster des Sicherheitsbauteils einer Baumusterprüfung gemäß Anhang 5 zu unterziehen und

ein Qualitätssicherungssystem gemäß Anhang 8 zur Produktionsüberwachung einzurichten

oder

3. ein umfassendes Qualitätssicherungssystem gemäß Anhang 9 einzurichten.

(2) Auf jedem Sicherheitsbauteil ist die CE-Kennzeichnung (§ 12, Anhang 3) anzubringen.

(3) Es ist unter Berücksichtigung der im verwendeten Anhang (Anhang 8, 9 oder 11) enthaltenen

Vorschriften eine Übereinstimmungserklärung mit den in § 11 (Muster Anhang 2A) enthaltenen Angaben

auszustellen. Eine Abschrift der Übereinstimmungserkärung ist über einen Zeitraum von zehn Jahren

nach Einstellung der Fertigung des Sicherheitsbauteils aufzubewahren.

Aufzüge

§ 10. (1) Vor dem Inverkehrbringen muß der Aufzug einem der folgenden Verfahren unterzogen

werden

1. Auf Aufzüge, die nach einem Aufzug entworfen und einer Baumusterprüfung gemäß Anhang 5

unterzogen wurden, finden bei Bau, Einbau und Prüfung folgende Verfahren Anwendung

a) die Endabnahme nach Anhang 6

oder

b) das Qualitätssicherungssystem nach Anhang 12

oder

c) das Qualitätssicherungssystem nach Anhang 14.

Die Verfahren, die den Phasen des Entwurfs und des Baus einerseits sowie des Einbaus und der

Prüfung andererseits entsprechen, können denselben Aufzug zum Gegenstand haben.

2. Auf Aufzüge, die nach einem Musteraufzug entworfen und einer Baumusterprüfung gemäß Anhang

5 unterzogen wurden, finden bei Bau, Einbau und Prüfung folgende Verfahren Anwendung

a) die Endabnahme nach Anhang 6

oder

b) das Qualitätssicherungssystem nach Anhang 12

oder

c) das Qualitätssicherungssystem nach Anhang 14.

3. Auf Aufzüge, die nach einem Aufzug entworfen wurden, für den ein Qualitätssicherungssystem

gemäß Anhang 13 eingeführt worden ist – ergänzt durch eine Entwurfsprüfung, sofern dieser

Entwurf den harmonisierten Europäischen Normen (EN) nicht vollständig entspricht – finden bei

Bau, Einbau und Prüfung folgende Verfahren Anwendung

a) die Endabnahme nach Anhang 6

oder

b) das Qualitätssicherungssystem nach Anhang 12

oder

c) das Qualitätssicherungssystem nach Anhang 14.

4. Der Einzelprüfung nach Anhang 10 durch eine zugelassene Prüfstelle.

5. Dem durch eine Entwurfsprüfung ergänzten Qualitätssicherungssystem nach Anhang 13, sofern

dieser Entwurf den harmonisierten Europäischen Normen (EN) nicht vollständig entspricht.

(2) In den unter den Abs. 1 Z 1 bis Z 3 genannten Fällen muß die für den Entwurf zuständige Person

der für den Bau, den Einbau und die Prüfungen zuständigen Person alle Unterlagen zur Verfügung stellen

und alle erforderlichen Angaben machen, damit der Bau, der Einbau und die Prüfungen vollständig sicher

durchgeführt werden können.

(3) In allen in Abs. 1 genannten Fällen hat der Montagebetrieb

1. auf dem Aufzug die CE-Kennzeichnung gemäß § 12 (Muster im Anhang 3) anzubringen

und

2. unter Berücksichtigung der im verwendeten Anhang (Anhänge 6, 10, 12, 13 bzw. 14) enthaltenen

Vorschriften eine Übereinstimmungserklärung im Sinne des § 11 Abs. 2 (Muster, Anhang 2B)

auszustellen, die über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Inverkehrbringen des Aufzugs aufzubewahren

ist. Über Aufforderung ist dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten

eine Abschrift der Übereinstimmungserklärung und der Protokolle über die mit der Endabnahme

zusammenhängenden Prüfungen zu übermitteln.

(4) Die für Aufzüge und Sicherheitsbauteile von Aufzügen vor dem Inverkehrbringen zu treffenden

Maßnahmen gelten als in Österreich vorgenommen, wenn diese Maßnahmen in einem Mitgliedstaat der

Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,

BGBl. Nr. 909 und 910/1993, sofern dieser die in § 1 Abs. 3 zitierte Richtlinie übernommen hat,

erfolgt oder wenn dies auf Grund von anderen internationalen Übereinkommen festgelegt ist.

Übereinstimmungserklärung

§ 11. (1) Die Übereinstimmungserklärung für Sicherheitsbauteile (Muster im Anhang 2A) hat jedenfalls

zu enthalten

1. den Namen und die Anschrift des Herstellers der Sicherheitsbauteile,

2. gegebenenfalls den Namen und die Anschrift seines in der Europäischen Union oder in einem

Vertragsstaat über das Abkommen zum Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten

oder des Inverkehrbringers,

3. die Beschreibung des Sicherheitsbauteils, die Typen- oder Serienbezeichnung, gegebenenfalls

die Seriennummer,

4. Angaben über die Sicherheitsfunktion des Sicherheitsbauteils, sofern sie nicht eindeutig der

Beschreibung zu entnehmen ist,

5. das Baujahr des Sicherheitsbauteils,

6. alle einschlägigen Vorschriften, denen das Sicherheitsbauteil entspricht,

7. gegebenenfalls Bezugnahme auf die zugrunde gelegten harmonisierten Europäischen Normen

(EN),

8. gegebenenfalls den Namen, die Anschrift und die Kennummer der zugelassenen Prüfstelle, die

die Baumusterprüfung gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 und 2 durchgeführt hat,

9. gegebenenfalls die Nummer der Baumusterprüfbescheinigung, die von dieser zugelassenen

Prüfstelle ausgestellt wurde,

10. gegebenenfalls den Namen, die Anschrift und die Kennummer der zugelassenen Prüfstelle, die

die Produktionsüberwachung gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 durchgeführt hat,

11. gegebenenfalls den Namen, die Anschrift und die Kennummer der zugelassenen Prüfstelle, die

das vom Hersteller eingerichtete Qualitätssicherungssystem im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 3 kontrolliert

hat,

12. Angaben zum Unterzeichner, dem der Hersteller der Sicherheitsbauteile oder dessen in der

Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat über das Abkommen zum Europäischen Wirtschaftsraum

niedergelassener Bevollmächtigter Handlungsvollmacht erteilt hat.

(2) Die Übereinstimmungserklärung für Aufzüge (Muster im Anhang 2B) hat jedenfalls zu enthalten

1. den Namen und die Anschrift des Montagebetriebs,

2. die Beschreibung des Aufzugs, die Typen- oder Serienbezeichnung, die Seriennummer und den

Einbauort des Aufzugs (Anschrift),

3. das Jahr des Einbaus des Aufzugs,

4. alle einschlägigen Vorschriften, denen der Aufzug entspricht,

5. gegebenenfalls eine Bezugnahme auf die zugrundegelegten harmonisierten Europäischen Normen

(EN),

6. gegebenenfalls den Namen, die Anschrift und die Kennummer der zugelassenen Prüfstelle, die

die Baumusterprüfung des Musteraufzugs gemäß Artikel 10 Abs. 1 Z 1 und Z 2 durchgeführt

hat,

7. gegebenenfalls die Nummer der Baumusterprüfbescheinigung,

8. gegebenenfalls den Namen, die Anschrift und die Kennummer der zugelassenen Prüfstelle, die

die Prüfung des Aufzugs gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 durchgeführt hat,

9. gegebenenfalls den Namen, die Anschrift und die Kennummer der zugelassenen Prüfstelle, die

die Endabnahme des Aufzugs gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 jeweils lit. a durchgeführt hat,

10. gegebenenfalls den Namen, die Anschrift und die Kennummer der zugelassenen Prüfstelle, die

das vom Montagebetrieb angewandte Qualitätssicherungssystem gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 bis Z 3

jeweils lit. b sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 geprüft hat,

11. Angaben zum Unterzeichner, dem der Montagebetrieb Handlungsvollmacht erteilt hat.

CE-Kennzeichnung

§ 12. (1) Mit der CE-Kennzeichnung hat der Hersteller oder sein Bevollmächtigter oder der Inverkehrbringer

oder der Montagebetrieb die Übereinstimmung des Aufzugs oder des Sicherheitsbauteiles für

Aufzüge mit den zutreffenden Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere mit den grundlegenden

Sicherheitsanforderungen (Anhang 1), zu bescheinigen. Die CE-Kennzeichnung muß dem Muster im

Anhang 3 entsprechen. Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen gleich hoch sein.

Die Mindesthöhe hat 5 mm zu betragen. Bei kleinen Sicherheitsbauteilen kann von dieser Mindesthöhe

abgewichen werden.

(2) Die CE-Kennzeichnung muß in jedem Fahrkorb und auf jedem Sicherheitsbauteil deutlich sichtbar

angebracht sein; falls die Anbringung auf Sicherheitsbauteilen nicht möglich ist, ist die CE-Kennzeichnung

auf einem mit dem Sicherheitsbauteil fest verbundenen Etikett anzubringen.

(3) Auf die CE-Kennzeichnung muß die Kennummer der zugelassenen Prüfstelle, die für die

Durchführung der Verfahren gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 und Z 3 bzw. gemäß § 10 Abs. 1 verantwortlich ist,

folgen.

(4) Es ist verboten, Kennzeichnungen anzubringen, durch die Personen hinsichtlich der Bedeutung

und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung

darf angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.

(5) Falls auf Aufzüge oder Sicherheitsbauteile von Aufzügen auch andere Rechtsvorschriften anzuwenden

sind, die andere Aspekte behandeln und auf Grund derer die CE-Kennzeichnung vorgesehen ist,

so wird mit der CE-Kennzeichnung bescheinigt, daß die Übereinstimmung des Aufzugs oder des Sicherheitsbauteiles

auch mit den zutreffenden Bestimmungen dieser anderen Rechtsvorschriften vorliegt.

(6) Wenn jedoch entsprechend einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften während einer Übergangszeit

die Wahl der anzuwendenden Rechtsvorschriften freisteht, so wird durch die CE-Kennzeichnung

lediglich die Übereinstimmung mit den zutreffenden Bestimmungen der vom Hersteller des

Aufzugs oder des Sicherheitsbauteiles für Aufzüge angewendeten Rechtsvorschriften bescheinigt. In

diesem Falle müssen die dem Aufzug/Sicherheitsbauteil beiliegenden Unterlagen, Hinweise oder Anleitungen

die Nummern der jeweils angewendeten EWR/EG Richtlinien, die durch die Rechtsvorschriften

umgesetzt werden, tragen. Die Nummer der EG-Richtlinie für die Sicherheit von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen

für Aufzüge ergibt sich aus § 1 Abs. 3.

TEIL 3

ZUGELASSENE PRÜFSTELLEN FÜR AUFZÜGE UND FÜR SICHERHEITSBAUTEILE

Mindestkriterien

§ 13. (1) Die zugelassene Prüfstelle, ihr Leiter und das mit der Durchführung beauftragte Personal

dürfen weder mit dem Urheber des Entwurfs noch mit dem Konstrukteur, dem Hersteller oder dem Lieferanten

der zu prüfenden Sicherheitsbauteile oder dem Montagebetrieb der zu prüfenden Aufzüge identisch

noch Beauftragte einer dieser Personen sein. Ferner dürfen die zugelassene Prüfstelle, ihr Leiter und

das mit der Überwachung der Qualitätssicherungssysteme beauftragte Personal weder mit dem Urheber

des Entwurfs noch mit dem Konstrukteur, dem Hersteller oder dem Lieferanten der zu prüfenden Sicherheitsbauteile

oder dem Montagebetrieb der zu prüfenden Aufzüge identisch noch Beauftragte einer dieser

Personen sein. Sie dürfen weder unmittelbar noch als Beauftragte an der Entwicklung, am Bau, am Vertrieb

oder an der Instandhaltung dieser Produkte beteiligt sein. Die Möglichkeit eines Austausches technischer

Information zwischen dem Hersteller und der zugelassenen Prüfstelle wird dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Die zugelassene Prüfstelle und das mit der Prüfung beauftragte Personal müssen die Prüfungen

mit größter Zuverlässigkeit und Fachkunde durchführen und frei von jeder Einflußnahme, vor allem

finanzieller Art, auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Prüfung sein, insbesondere von der Einflußnahme

durch Personen oder Personengruppen, die an den Prüfergebnissen interessiert sind.

(3) Die zugelassene Prüfstelle muß über das Personal und die Einrichtungen verfügen, um die administrativen

und technischen Aufgaben im Zusammenhang mit der Prüfung ordnungsgemäß durchführen

zu können. Sie muß außerdem Zugang zu den für besondere Prüfungen erforderlichen Geräten haben.

(4) Die Prüfer müssen über folgende Voraussetzungen verfügen

1. eine gute fachliche und berufliche Ausbildung,

2. eine ausreichende Kenntnis der Vorschriften für die durchzuführenden Prüfungen und eine ausreichende

Erfahrung mit solchen Prüfungen und

3. die Eignung zur Abfassung von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten über die durchgeführten

Prüfungen.

(5) Die Unparteilichkeit der Prüfer muß gewährleistet sein. Die Höhe der Entlohnung darf sich weder

nach der Zahl noch nach Ergebnissen der Prüfungen richten.

(6) Das Personal der zugelassenen Prüfstelle ist – außer gegenüber zuständigen Behörden – durch

das Berufsgeheimnis in bezug auf alles gebunden, wovon es bei der Durchführung seiner Aufgaben im

Rahmen dieser Verordnung Kenntnis erhält.

(7) Die zugelassene Prüfstelle hat eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, es sei denn, diese

Haftpflicht wird auf Grund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften vom Bund oder anderen Gebietskörperschaften

gedeckt oder die Prüfungen werden unmittelbar vom Bund oder anderen Gebietskörperschaften

durchgeführt.

Liste

§ 14. (1) Die für die Prüfung der Sicherheit von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen für Aufzüge zugelassenen

Prüfstellen sowie die von den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union/des Europäischen

Wirtschaftsraumes notifizierten Stellen der anderen Mitgliedstaaten, die für die Prüfung der Sicherheit

von Aufzügen und von Sicherheitsbauteilen für Aufzüge zugelassen sind, sowie die diesen Stellen

übertragenen Aufgaben und Sachgebiete und die ihnen zugeteilten Kennummern sind im Anhang 7

angeführt. Änderungen des Anhanges 7, wie die Einfügung weiterer zugelassener Prüfstellen, die Streichung

zugelassener Prüfstellen oder Änderungen bezüglich des Umfanges der Aufgaben oder des Sachgebietes,

erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im

Bundesgesetzblatt.

(2) Vor Aufnahme in den Anhang 7 dürfen in Österreich ansässige Stellen keine Prüfungen gemäß

den Anhängen 5, 6, 8, 9, 10, 11, 12, 13 und 14 vornehmen und keine diesbezüglichen Bestätigungen

ausstellen. Gleiches gilt nachdem sie aus Anhang 7 gestrichen worden sind.

Entscheidungen und Rechtsbehelfe

§ 15. (1) Sämtliche von einer zugelassenen Prüfstelle in Anwendung dieser Verordnung getroffene

Entscheidungen, die das Inverkehrbringen eines Aufzugs oder eines Sicherheitsbauteiles für Aufzüge

beschränken, sind zu begründen und dem Antragsteller und dem Bundesministerium für wirtschaftliche

Angelegenheiten sowie den anderen zugelassenen Prüfstellen für Aufzüge mitzuteilen.

(2) Dem Antragsteller steht binnen 14 Tagen die Aufsichtsbeschwerde an das Bundesministerium

für wirtschaftliche Angelegenheiten zu. Die Aufsichtsbeschwerde ist hinreichend zu begründen.

(3) Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Aufsichtsbeschwerde zu

prüfen und die zugelassene Prüfstelle oder allenfalls eine andere zugelassene Prüfstelle auf Kosten des

Antragstellers mit einer neuerlichen Baumusterprüfung oder Ergänzungsprüfung zu beauftragen.

III. ABSCHNITT

EINBAU, WARTUNG, INBETRIEBNAHME UND PRÜFUNG VON AUFZÜGEN IN

GEWERBLICHEN BETRIEBSANLAGEN

Geltungsbereich

§ 16. (1) Dem II. Abschnitt unterliegende neue Personenaufzüge und neue Aufzüge für die gleichzeitige

Beförderung von Personen und Gütern sowie neue Sicherheitsbauteile für diese Aufzüge dürfen in

gewerblichen Betriebsanlagen und in Betriebsstätten, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-

Arbeitsinspektion unterliegen, BGBl. Nr. 650/1994, nur dann eingebaut und zur Inbetriebnahme abgenommen

werden, wenn sie dem II. Abschnitt dieser Verordnung entsprechen.

(2) Neue Hebezeuge, die ausschließlich für die Beförderung von Gütern (Lastenaufzüge) bestimmt

sind, und neue Sicherheitsbauteile für diese Hebezeuge, einschließlich Lastenaufzüge der im § 3 angeführten

Arten und deren Sicherheitsbauteile, dürfen in gewerblichen Betriebsanlagen und in Betriebsstätten,

die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen, BGBl. Nr. 650/1994, nur

dann eingebaut und zur Inbetriebnahme abgenommen werden, wenn sie der Maschinen-Sicherheitsverordnung,

BGBl. Nr. 306/1994, in der geltenden Fassung entsprechen.

(3) Abs. 2 gilt nicht für neue Hebezeuge im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 und neue Sicherheitsbauteile

für diese Hebezeuge.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch dann anzuwenden, wenn im Zuge größerer Instandsetzungen und

wesentlicher Änderungen der Aufzüge Sicherheitsbauteile eingebaut werden.

TEIL 1

PRÜFUNGEN UND KONTROLLEN

Vorprüfung

§ 17. Vor Einbau eines Aufzuges hat der Aufzugsprüfer (§ 25) anhand von Unterlagen zu prüfen, ob

der Aufzug dem Anhang 1 entspricht. Die Unterlagen hiezu sind vom Antragsteller vorzulegen. Über die

Vorprüfung ist vom Aufzugsprüfer ein Befund auszustellen und die Unterlagen sind vom Aufzugsprüfer

mit einem Kontrollvermerk zu versehen.

Abnahmeprüfung

§ 18. Der Aufzugsprüfer hat vor Inbetriebnahme des Aufzuges sowie nach größeren Instandsetzungen

und wesentlichen Änderungen des Aufzuges (§ 16 Abs. 4) zu prüfen, ob der Aufzug den Bestimmungen

des Anhanges 1 entspricht. Über die Abnahmeprüfung ist vom Aufzugsprüfer ein Befund auszustellen

und ein Vermerk in das Aufzugsbuch einzutragen.

Regelmäßige Überprüfung

§ 19. (1) Bei allen Aufzügen sind in regelmäßigen Zeitabständen vom Aufzugsprüfer Überprüfungen

durchzuführen. Im Falle einer vorübergehenden Verhinderung des bestellten Aufzugsprüfers hat er

einen anderen Aufzugsprüfer mit der Überprüfung zu beauftragen. Der Betreiber hat bei Erfordernis die

notwendigen Hilfskräfte beizustellen.

(2) Der Betreiber eines Aufzuges hat einen Aufzugsprüfer nach freier Wahl aus dem Verzeichnis

gemäß § 25 Abs. 1 mit der regelmäßigen Überprüfung seines Aufzuges zu beauftragen. Der Wechsel des

Aufzugsprüfers ist innerhalb eines Monats der Genehmigungsbehörde anzuzeigen.

(3) Bei Personenaufzügen, Aufzügen für die gleichzeitige Beförderung von Personen und Gütern

sowie bei betretbaren Aufzügen für die ausschließliche Beförderung von Gütern (§ 16 Abs. 2) sind die

Überprüfungen zumindest einmal jährlich durchzuführen. Bei nichtbetretbaren Aufzügen für die ausschließliche

Beförderung von Gütern sind die Überprüfungen zumindest einmal alle zwei Jahre, wenn es

sich jedoch um Kleinlastenaufzüge (Kleingüteraufzüge) handelt, zumindest einmal alle drei Jahre durchzuführen.

(4) Der Befund jeder Überprüfung ist vom Aufzugsprüfer in das Aufzugsbuch einzutragen. Bei der

Überprüfung hat der Aufzugswärter oder ein Vertreter des mit der Betreuung beauftragten Unternehmens

anwesend zu sein und die Kenntnisnahme des Befundes durch seine Unterschrift zu bestätigen. Zu behebende

Mängel oder Gebrechen hat der Aufzugsprüfer in das Aufzugsbuch, wenn nötig unter Einräumung

einer Frist für ihre Behebung einzutragen. Die Behebung der Mängel oder Gebrechen ist vom ausführenden

Unternehmen im Aufzugsbuch zu bestätigen. Der Aufzugsprüfer hat sich von der fristgerechten Behebung

der Mängel oder Gebrechen zu überzeugen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist hat der Aufzugsprüfer

unbeschadet seiner weiteren Überprüfungspflicht die Genehmigungsbehörde schriftlich zu verständigen.

(5) Bei jeder Überprüfung hat sich der Aufzugsprüfer von der Eignung des Aufzugswärters oder der

Person, die vom mit der Betreuung des Aufzuges beauftragten Unternehmen beigestellt wird, zu überzeugen.

Entspricht diese Person den an sie zu stellenden Anforderungen nicht, so hat dies der Aufzugsprüfer

der Genehmigungsbehörde schriftlich anzuzeigen.

(6) Die Genehmigungsbehörde kann eine außerordentliche Überprüfung des Aufzuges durch den

Aufzugsprüfer auf Kosten des Betreibers des Aufzuges anordnen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit

von Personen erforderlich ist.

Betriebskontrolle

§ 20. (1) Der Aufzugswärter oder das mit der Betreuung des Aufzuges beauftragte Unternehmen hat

sich bei Betrieb des Aufzuges zu überzeugen, daß keine offensichtlich betriebsgefährlichen Mängel oder

Gebrechen bestehen und daß insbesondere

1. der Fahrkorb nicht anfahren kann, solange eine Schachttüre oder Fahrkorbtüre geöffnet ist,

2. eine Schachttüre sich nicht öffnen läßt, solange sich der Fahrkorb außerhalb der Entriegelungszone

dieser Tür befindet,

3. die für die Anlage übliche Haltegenauigkeit in den Haltestellen vorhanden bzw. die Bremse wirksam

ist,

4. die Notrufeinrichtung oder Sprechanlage funktioniert und die Hinweise an der Hauptzugangsstelle

und im Fahrkorb lesbar und aktuell sind,

5. der Nothalteschalter (Notbremsschalter) oder die Einrichtung zum Wiederöffnen der kraftbewegten

Türe wirksam sind,

6. bei Fahrkörben ohne Fahrkorbtüre die Schachtwand an den Zugangsseiten des Fahrkorbes nicht

beschädigt ist und bewegliche Schwellen, Lichtschranken oder Lichtgitter funktionsfähig sind,

7. die Fahrkorbbeleuchtung und die Beleuchtung vor den Haltestellen funktioniert,

8. die Schachtumwehrung und Schachttüren nicht beschädigt sind

und

9. keine für die Benützer gefährlichen Beschädigungen von Fußböden vor den Schachtzugängen

und im Fahrkorb vorhanden sind.

(2) Der Aufzugswärter oder das mit der Betreuung des Aufzuges beauftragte Unternehmen hat im

Bedarfsfall im Aufzug eingeschlossene Personen zu befreien.

(3) Wahrgenommene Mängel oder Gebrechen, die nicht sofort behoben werden können, sind dem

Aufzugsprüfer unverzüglich mitzuteilen. Wenn derartige Mängel oder Gebrechen die Sicherheit von

Personen gefährden können, ist der Aufzug unverzüglich außer Betrieb zu nehmen.

(4) Unfälle sind unverzüglich der Genehmigungsbehörde und dem Aufzugsprüfer zu melden.

(5) Der Zeitabstand zwischen zwei Betriebskontrollen hat bei Aufzügen mit durchgehender

Schachtumwehrung im Bereich der Bahn der Fahrkorböffnung, deren Schachttüren mit Verriegelungen

mit Fehlschließsicherung ausgerüstet und deren Fahrkorböffnungen mit Fahrkorbtüren ausgestattet, oder

durch Lichtschranken, Lichtgitter oder bewegliche Schwellen geschützt werden, höchstens eine Woche

zu betragen. Dies gilt auch für Lastenaufzüge, wenn diese mit Verriegelungen mit Fehlschließsicherung

ausgerüstet sind. Bei allen anderen Aufzügen ist die Betriebskontrolle täglich durchzuführen.

Aufhebung der Sperre von Aufzügen

§ 21. Die Aufhebung einer behördlichen Sperre von Aufzügen darf erst nach einer außerordentlichen

Überprüfung gemäß § 19 Abs. 6 erfolgen.

TEIL 2

QUALIFIZIERTE PERSONEN

Aufzugswärter

§ 22. (1) Die Betreuung des Aufzuges muß von geprüften Aufzugswärtern übernommen werden.

Die Anzahl der Aufzugswärter ist den Gegebenheiten des Betriebes entsprechend festzulegen. Die Aufzugswärter

haben die Betriebs- und Wartungsanleitungen einzuhalten.

(2) Der Aufzugswärter muß mindestens 18 Jahre alt, geistig und körperlich geeignet und verläßlich

sein. Er ist vom Aufzugsprüfer zu prüfen, ob er mit der Einrichtung, dem Betrieb und den Betriebs- und

Wartungsanleitungen des Aufzuges vertraut ist. Hierüber hat der Aufzugsprüfer ein Zeugnis auszustellen.

Der Aufzugswärter hat am Zeugnis zu bestätigen, daß er die Betreuung des Aufzuges übernommen hat.

Der Name des geprüften Aufzugswärters ist im Aufzugsbuch einzutragen.

(3) Der Aufzugswärter muß, solange der Aufzug zur Benützung bereit steht, gegebenenfalls unter

Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen, jederzeit leicht erreichbar und verfügbar sein.

(4) Ist der Aufzugswärter, solange der Aufzug zur Benützung bereit steht, nicht leicht erreichbar und

verfügbar, können zum Befreien eingeschlossener Personen aus dem Aufzug auch andere geprüfte Personen

herangezogen werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind

1. Diese Personen müssen mindestens 18 Jahre alt, geistig und körperlich geeignet und verläßlich

sein.

2. Sie sind vom Aufzugsprüfer zu prüfen, ob sie mit der Bedienung des Handnotbetriebes zur Notentriegelung

von Schachtabschlußtüren vertraut und befähigt sind, eingeschlossene Personen aus

dem Aufzug zu befreien. Hierüber hat der Aufzugsprüfer einen Befähigungsnachweis auszustellen.

3. Von der geprüften Person ist im Befähigungsnachweis zu bestätigen, daß sie sich verpflichtet, bei

der Befreiung von Personen aus dem Aufzug die anlagenbezogenen Anleitungen zum Befreien

von Personen zu beachten.

4. Dem Aufzugsbuch ist eine Ausfertigung des Vertrages beizulegen.

(5) Aufzugswärtern oder geprüften Personen im Sinne des Abs. 4, die sich als unzuverlässig oder als

unfähig erwiesen haben, hat die Genehmigungsbehörde das Zeugnis oder die Befugnis zu entziehen und

hierüber den Aufzugsprüfer zu informieren.

Betreuungsunternehmen

§ 23. (1) Die Bestellung von Aufzugswärtern kann entfallen, wenn mit der Betreuung des Aufzuges

ein Unternehmen beauftragt wird. Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein

1. Der Aufzug muß an ein Leitsystem für Fernnotrufe (technische Überwachungszentrale) angeschlossen

sein.

2. Das mit der Betreuung des Aufzuges beauftragte Unternehmen hat über befähigtes und entsprechend

ausgebildetes Personal zu verfügen.

3. Dem Aufzugsbuch ist eine Ausfertigung des Betreuungsvertrages beizulegen.

(2) Leitsysteme für Fernnotrufe (technische Überwachungszentralen) haben folgenden Mindestanforderungen

zu entsprechen

1. Ein gegebener Notruf muß nach einfachem Betätigen des Alarmtasters (Notruf) im Fahrkorb

automatisch an die technische Überwachungszentrale weitergegeben werden.

2. Die Weiterleitung des Notrufes von der Wähleinrichtung des Aufzuges zur technischen Überwachungszentrale

muß über das öffentliche Fernmeldenetz erfolgen, oder es muß das Übertragungssystem

eine dem öffentlichen Fernmeldenetz vergleichbare Übertragungssicherheit aufweisen.

3. Ein einmal gegebener Notruf muß in der technischen Überwachungszentrale bis zu seiner Bearbeitung

gespeichert werden.

4. Nach Eingang des Notrufes in der technischen Überwachungszentrale muß eine Sprechverbindung

zum Fahrkorb hergestellt werden können.

5. Die Sprechverbindung darf keinerlei Bedienungsanforderungen an die eingeschlossenen Personen

(Freisprechstelle) stellen.

6. Die technische Überwachungszentrale muß bis zur Befreiung jederzeit die Verbindung mit den

Eingeschlossenen wieder neu aufbauen können.

7. In der technischen Überwachungszentrale muß der Standort des Aufzuges erkannt und dokumentiert

werden können; bei mehreren Aufzügen gleichen Standortes auch, von welchem Aufzug

der Notruf eingegangen ist. Datum und Uhrzeit sind festzuhalten.

8. Für den Fall eines Netzausfalles ist eine Hilfsstromquelle für die Notrufeinrichtung (einschließlich

Wähleinrichtung) vorzusehen, die diese Einrichtungen mindestens eine Stunde betriebsbereit

hält.

9. Die technische Überwachungszentrale muß auch bei Netzausfall funktionsfähig bleiben.

10. Bei Störung der technischen Überwachungszentrale, die eine Verarbeitung von Notrufen nicht

mehr gewährleistet, muß eine Ersatzeinrichtung wirksam werden.

11. Wird das Übertragungssystem und/oder die technische Überwachungszentrale auch für andere

Datenübertragungen genutzt, dürfen Aufzugsnotrufe nicht beeinträchtigt werden.

12. Die Betätigung des Notruftasters muß im Fahrkorb optisch oder akustisch angezeigt und quittiert

werden.

13. Wird zur Unterdrückung unbeabsichtigter Notrufe die Betätigungszeit herangezogen, muß der

Zeitraum, währenddessen der Notruftaster zur Weitergabe des Notrufes ununterbrochen betätigt

werden muß, maximal bei zwei Sekunden liegen.

14. Die Einrichtungen zur Datenerfassung, Notrufübertragung und Fernüberwachung haben unbeschadet

obiger Bestimmungen den Regeln der ÖNORM EN 627 zu entsprechen.

(3) Folgende organisatorische Voraussetzungen sind sicherzustellen

1. Die technische Überwachungszentrale muß ständig in Betrieb und besetzt sein.

2. Es muß sichergestellt sein, daß abhängig von der Zahl der angeschlossenen Aufzüge eine ausreichende

Zahl Hilfeleistender bereitsteht. Als Hilfeleistende gelten Aufzugswärter, geprüfte Personen

(§ 22 Abs. 4) und Fachkräfte, die bei einem Aufzugsunternehmen beschäftigt sind.

3. Der Hilfeleistende muß Zugang zum Gebäude und zum Aufzug, insbesondere zu dessen Triebwerksraum

(zB Schlüsseltresor, Plan) haben.

4. Die Zeit von der Notrufabgabe bis zur Kontaktaufnahme mit eingeschlossenen Personen hat so

kurz wie möglich zu sein, wobei die vom öffentlichen Telefonnetz vorgegebenen Möglichkeiten

als ausreichend gelten.

5. Die Zeit von der Notrufabgabe bis zum Eintreffen des Hilfeleistenden an der Anlage darf 30

Minuten nicht überschreiten.

6. Der Hilfeleistende muß die technische Überwachungszentrale über sein Eintreffen beim Aufzug

spätestens nach der Befreiung der Eingeschlossenen unterrichten; dies muß in der technischen

Überwachungszentrale dokumentiert werden.

(4) Betreuungsunternehmen oder deren Mitarbeitern, die sich als unzuverlässig oder als unfähig erwiesen

haben, hat die Genehmigungsbehörde die Befugnis zu entziehen; hierüber ist der Aufzugsprüfer

zu informieren.

Aufzugsführer

§ 24. Sofern es die Sicherheit von Personen erfordert, können Aufzugsführer verwendet werden.

Aufzugsprüfer

§ 25. (1) Vom Landeshauptmann sind Aufzugsprüfer zu bestellen und in ein Verzeichnis aufzunehmen,

das zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegt.

(2) Aufzugsprüfer haben folgende Befähigung nachzuweisen

1. Befugnis eines Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieurs für Elektrotechnik oder für Maschinenbau

und mindestens einjährige praktische Verwendung im Aufzugsbau oder

2. Zeugnis über die 2. Diplomprüfung der Studienrichtung Elektrotechnik oder der Studienrichtung

Maschinenbau und mindestens zweijährige praktische Verwendung im Aufzugsbau oder

3. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Höheren Technischen Lehranstalt elektrotechnischer

oder maschinenbautechnischer Richtung oder einer Sonderform dieser Lehranstalten und

mindestens dreijährige praktische Verwendung im Aufzugsbau.

(3) Die praktische Verwendung im Aufzugsbau ist durch Nachweise über Tätigkeiten auf folgenden

Gebieten zu erbringen

1. Konstruktion und Bemessung mechanischer und elektrischer Anlagenteile,

2. Bearbeitung von Schaltplänen (Steuerungs-, Antriebs- und Regelungsbereiche, Sicherheitsstromkreise

und dgl.) und

3. Einbau von Aufzügen im mechanischen und elektrotechnischen Bereich.

(4) Von der Vorlage der im Abs. 3 vorgeschriebenen Nachweise der praktischen Verwendung im

Aufzugsbau kann abgesehen werden, wenn diese auf andere Weise erbracht wird, gleichwertig ist und

hierüber Nachweise erbracht werden, insbesondere durch Zeugnisse über qualifizierte Tätigkeiten auf

dem Gebiete der Aufzugsprüfung unter Leitung eines Aufzugsprüfers.

(5) Der Aufzugsprüfer darf von Unternehmen, die sich mit dem Bau oder der Instandhaltung von

Aufzügen befassen, nicht wirtschaftlich abhängig sein.

§ 26. Aufzugsprüfer sind aus dem Verzeichnis gemäß § 25 Abs. 1 zu streichen, wenn sie ihre Befugnis

zurückgelegt oder länger als zwei Jahre nicht ausgeübt oder gegen die Pflichten als Aufzugsprüfer

verstoßen oder sich als nicht genügend sachkundig erwiesen haben.

IV. ABSCHNITT

SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

§ 27. (1) Bei wesentlichen Änderungen eines Aufzuges ist eine Verbesserung der Sicherheit, insbesondere

durch Einbau von Sicherheitsbauteilen entsprechend dieser Verordnung, vorzuschreiben.

(2) Bei wesentlichen Änderungen eines vorhandenen Aufzuges in einer gewerblichen Betriebsanlage

und in Betriebsstätten und Einrichtungen, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion,

BGBl. Nr. 650/1994, unterliegen, sind folgende Leitsätze bei der Vorschreibung von Verbesserungen zu

beachten

1. Einbau von Fahrkorbtüren und Installierung eines Systems zur Positionsangabe des Aufzugs im

Innern des Fahrkorbs.

2. Überprüfung und gegebenenfalls Austausch der Tragseile des Fahrkorbs.

3. Änderung der Vorrichtungen für den Haltebefehl, damit eine gute Höhengenauigkeit beim Anhalten

sowie eine allmähliche Verzögerung erreicht wird.

4. Gewährleistung der Verständlichkeit und Bedienbarkeit der Befehlsgeber für Behinderte ohne

fremde Hilfe in den Fahrkörben und an den Haltestellen.

5. Installierung von Anwesenheitsdetektoren für Menschen und Tiere in den automatisch schließenden

Türen.

6. Installierung eines allmählich wirkenden Bremsfangsystems vor dem Halt bei Aufzügen mit

einer Geschwindigkeit über 0,6 m/s.

7. Änderung des Notrufsystems, um eine ständige Verbindung mit einem rund um die Uhr einsatzbereiten

Notrufdienst sicherzustellen.

8. Gegebenenfalls Beseitigung von Asbest in den Bremsvorrichtungen.

9. Installierung einer Vorrichtung zur Verhinderung unkontrollierter Aufwärtsbewegungen des

Fahrkorbs.

10. Installierung einer bei Ausfall der Hauptenergieversorgung funktionierenden Notbeleuchtung.

Ihre Funktionsdauer muß für einen normalen Einsatz des Notdienstes ausreichen.

Mit dieser Vorrichtung muß auch das Notrufsystem im Sinne von Punkt 7 funktionieren.

(3) Bei der Vorschreibung von Verbesserungen der Sicherheit vorhandener Aufzüge kann zur Bestimmung

von Zahlenwerten für die Abmessungen, Toleranzen, Geschwindigkeiten und Beschleunigungen

auf die Europäischen Normen EN 81-1 und EN 81-2 zurückgegriffen werden.

§ 28. Aufzugsprüfer, die am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung in ein Verzeichnis im Sinne

des § 25 Abs. 1 eingetragen sind, gelten als befähigt im Sinne des § 25 Abs. 2.

§ 29. Zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung ist derjenige verpflichtet, der nach dem

jeweils in Betracht kommenden in der Promulgationsklausel angeführten Bundesgesetz verantwortlich

ist.

§ 30. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.

(2) Bis zum Ablauf des 30. Juni 1999 können Aufzüge und Sicherheitsbauteile von Aufzügen auch

dann in Verkehr gebracht oder ausgestellt werden, wenn sie den auf sie zutreffenden Bestimmungen der

Aufzüge-Sicherheitsverordnung – ASV, BGBl. Nr. 4/1994, entsprechen.

(3) Die Aufzüge-Sicherheitsverordnung – ASV, BGBl. Nr. 4/ 1994, tritt mit 1. Juli 1999 außer

Kraft.

(4) Gemäß § 128 Abs. 5 ASchG wird festgestellt, daß folgende gemäß § 122 Abs. 6 ASchG als

Bundesgesetz geltende Bestimmungen der Aufzüge-Sicherheitsverordnung – ASV 1994, BGBl.

Nr. 4/1994, mit 30. Juni 1997 außer Kraft treten: § 1 Abs. 2 und 3, § 2 Abs. 1 und 2, der III. Abschnitt

sowie §§ 36, 37, 38 und 42.

§ 31. (1) Änderungen des Anhanges 4A erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche

Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt auf der Grundlage der Mitteilungen der Kommission

der Europäischen Union über die harmonisierten Europäischen Normen für den Bereich Sicherheit von

Aufzügen im Amtsblatt der Europäischen Union.

(2) Änderungen des Anhanges 4B erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche

Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt auf der Grundlage der Mitteilungen des Österreichischen

Normungsinstitutes oder des Österreichischen Verbandes für Elektrotechnik.

(3) Änderungen des Anhanges 7 erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche

Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →