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780. Verordnung: Änderung der Fremdenverkehrsstatistik-Verordnung 1986

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 780. Verordnung: Änderung der Fremdenverkehrsstatistik-Verordnung 1986

Auf Grund des § 2 Abs. 7 und des § 7 Abs. 7 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, zuletzt geändert durch das BGBl. Nr. 448/1990, wird ¡m Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Die Fremdenverkehrsstatistik-Verordnung 1986, BGBl. Nr. 284, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 850/1992, wird wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 1 bis 5 lautet

„(1) Die Erhebungen haben sich auf

1. Gäste

2. Beherbergungsbetriebe zu beziehen.

(2) Gäste im Sinne dieser Verordnung sind Urlauber, Geschäftsreisende, Kurgäste und sonstige Personen, die in einem Beherbergungsbetrieb nicht länger als zwei Monate nächtigen.

(3) Beherbergungsbetriebe im Sinne dieser Verordnung sind unter Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder seines Beauftragten stehende Unterkunftsstätten, die zur Unterbringung von Gästen zu vorübergehendem Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze gelten als Beherbergungsbetriebe. Nicht bewirtschaftete Schutzhütten gelten nicht als Beherbergungsbetriebe.

(4) Die Erhebungen über Gäste sind monatlich in den Berichtsgemeinden durchzuführen.

(5) Die Erhebungen über Beherbergungsbetriebe sind jährlich mit dem Stichtag 31. Mai in den Berichtsgemeinden durchzuführen."

2. § 4 Abs. 1 Z 3 lautet: „3. der Bestandsbogen für Beherbergungsbetriebe;"

3. § 5 Abs. 1 lautet

„(1) Bei den Erhebungen über Gäste sind sowohl im Falle der Verwendung Statistischer Meldeblätter als auch von Betriebsbogen zu erfassen

1. die Zahl der Ankünfte und Übernachtungen sowie das Herkunftsland der Gäste. Als Herkunftsland gilt das Land des Hauptwohnsitzes, ist dieses nicht bekannt, das Land des gewöhnlichen Aufenthaltes des Gastes;

2. die Art der Beherbergungsbetriebe, bei Betrieben des Gastgewerbes die Gäste beherbergen, auch die Betriebsart, wie zB Hotel, Gasthof, Pension usw., sowie die Betriebsgruppe unter Zugrundelegung der Kategorisierungsrichtlinien der Wirtschaftskammer Österreich."

4. § 5 Abs. 2 lautet

„(2) Im Falle der Verwendung Statistischer Meldeblätter sind darüber hinaus das Alter, die Staatsangehörigkeit und der Beruf der Gäste zu erfassen."

5. § 5 Abs. 3 hat zu entfallen.

6. § 6 lautet

„§ 6. Bei den Erhebungen über Beherbergungsbetriebe sind zu erfassen

1. die Art des Beherbergungsbetriebs und seine Öffnungszeiten, bei Betrieben des Gastgewerbes, die Gäste beherbergen, auch die Betriebsart im Sinne des § 145 der Gewerbeordnung 1994 und allfallige Zusatzeinrichtungen;

2. bei Betrieben des Gastgewerbes, die Gäste beherbergen, die Betriebsgruppe unter Zugrundelegung der Kategorisierungsrichtlinien für die gewerblichen Betriebe der Wirtschaftskammer Österreich."

7 § 9 Abs. 1 lautet

„(1) In denjenigen Berichtsgemeinden, die die Erhebung unter Verwendung der Statistischen Meldeblätter gewählt haben, hat der Unterkunftgeber Statistische Meldeblätter aufzulegen, die in Form und Inhalt dem Muster der Anlagen 1 und 2 entsprechen müssen. Die zusammengehörigen Statistischen Mel deblätter für die Ankunft und für die Abreise haben jeweils dieselbe Numerierung wie das Gästebuchblatt nach dem Muster der Anlage B zum Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, aufzuweisen und können dem Gästeblatt in der Form beigeschlossen werden, daß alle Angaben, die im Gästeblatt einzutragen sind - mit Ausnahme der Angaben zum Reisedokument - auf die Statistischen Meldeblätter durchgeschrieben werden. Statistische Meldeblätter, die Gästebüchern angeschlossen sind, welche vor dem 1.Februar 1992 begonnen wurden, dürfen bis 31. Dezember 1996 weiterverwendet werden."

8. § 9 Abs. 2 lautet

„(2) Die Eintragungen in die Statistischen Meldeblätter sind fortlaufend für jeden Gast gesondert vorzunehmen; jedoch genügt bei Familien, die gleichzeitig angemeldet werden, die gemeinsame Eintragung von Ehegatten oder Elternteilen und deren Kinder im selben Statistischen Meldeblatt, sofern sämtliche Familienmitglieder denselben Familiennamen und dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen."

9. § 9 Abs. 4 lautet

„(4) Bei Mitgliedern von mindestens acht Personen umfassenden Reisegruppen, mit Ausnahme des Reiseleiters, genügt die Eintragung der Daten des Reiseleiters in die Statistischen Meldeblätter unter Angabe der Zahl der einschließlich des Reiseleiters angekommenen Personen und ihres jeweiligen Herkunftslandes, wenn die Reisegruppe nicht länger als eine Woche gemeinsam in demselben Beherbergungsbetrieb nächtigt. Sollten die in dieser Form angemeldeten Personen einer Reisegruppe länger als eine Woche Aufenthalt nehmen, so ist im Sinne des Abs. 3 vorzugehen."

10. § 10 lautet

„§ 10. Der Auskunftspflichtige hat dafür Sorge zu tragen, daß die Statistischen Meldeblätter unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden, und zwar das Statistische Meldeblatt für die Ankunft nach der Ankunft, das Statistische Meldeblatt für die Abreise nach der Abreise des oder der Gäste bei der Berichtsgemeinde einlangen. Ist die Einhaltung dieser Frist dem Auskunftspflichtigen insbesondere wegen der besonders ungünstigen Lage des Beherbergungsbetriebes nicht zumutbar, so hat der Bürgermeister auf dessen Antrag die Überschreitung der Frist um 24 Stunden zuzulassen."

11.§ 11 lautet

„§ 11. Die Berichtsgemeinde hat

1. die Statistischen Meldeblätter karteimäßig, nach Beherbergungsbetrieben geordnet zu sammeln;

2. die in den Statistischen Meldeblättern enthaltenen Angaben auf Fehler zu prüfen;

3. die Gemeindesummen zu bilden und diese entsprechend der im Gemeindebogen vorgesehenen Aufgliederung - bei Betrieben des Gastgewerbes, die Gäste beherbergen; auch unterteilt nach den Betriebsgruppen unter Zugrundelegung der Kategorisierungsrichtlinien der Wirtschaftskammer Österreich - in den Gemeindebogen einzutragen;

4. den ausgefüllten Gemeindebogen bis spätestens 15. des dem Berichtsmonat folgenden Monates an das Österreichische Statistische Zentralamt einzusenden; ein Durchschlag ist dem Amt der Landesregierung zu übermitteln; ein weiterer Durchschlag verbleibt bei der Gemeinde;

5. die Statistischen Meldeblätter für die Abreise, nach Beherbergungsbetrieben geordnet, bis zum Ende des übernächsten Fremdenverkehrsjahres (31. Oktober) aufzubewahren."

12.§ 13 Z 2 lautet

„2. die in den Betriebsbogen enthaltenen Angaben auf Fehler zu überprüfen und die einzelnen Betriebssummen - bei Betrieben des Gastgewerbes, die Gäste beherbergen, gegliedert nach den Betriebsgruppen unter Zugrundelegung der Kategorisierungsrichtlinien der Wirtschaftskammer Österreich - zu Gemeindesummen aufzurechnen;"

13. § 14 lautet

„§ 14. Bei den Erhebungen über Beherbergungsbetriebe sind die Angaben gemäß § 6 Z 1 und 3 für den Stichtag 31. Mai vom Auskunftspflichtigen in den Bestandsbogen für Beherbergungsbetriebe einzutragen. Der Auskunftspflichtige hat dafür Sorge zu tragen, daß der Bestandsbogen für Beherbergungsbetriebe bis zum 5. Juni bei der Berichtsgemeinde einlangt."

14. § 15 lautet

„§ 15. Die Berichtsgemeinde hat

1 die Bestandsbogen für Beherbergungsbetriebe dem Auskunftspflichtigen rechtzeitig zuzustellen;

2. die in den Bestandsbogen für Beherbergungsbetriebe enthaltenen Angaben auf Fehler zu überprüfen und die Betriebsdaten - bei Betrieben des Gastgewerbes, die Gäste beherbergen, aufgegliedert nach den Betriebsgruppen unter Zugrundelegung der Kategorisierungsrichtlinien der Wirtschaftskammer Österreich - zu Gemeindesummen aufzurechnen;

3. die Gemeindesummen in den Bestandsbogen für Gemeinden einzutragen;

4. den ausgefüllten Bestandsbogen für Gemeinden bis spätestens 15. Juni dem Österreichischen Statistischen Zentralamt einzusenden; ein Durchschlag ist dem Amt der Landesregierung zu übermitteln; ein weiterer Durchschlag verbleibt bei der Gemeinde;

5. die ausgefüllten Bestandsbogen für die Betriebe des Gastgewerbes, die Gäste beherbergen, zugleich mit dem Bestandsbogen für Gemeinden (Z 4) dem Österreichischen Statistischen Zentralamt einzusenden;

6. die Bestandsbogen für die übrigen Beherbergungsbetriebe bis zum 31 Oktober des folgenden Jahres aufzubewahren und dem Österreichischen Statistischen Zentralamt über dessen Anforderung einzusenden."

15. § 17 lautet

„§ 17. Den Gemeinden ist vom Bund auf Antrag eine Abfindung für die ihnen bei der Mitwirkung an den Erhebungen über Gäste sowie über Beherbergungsbetriebe entstehenden Kosten als Pauschalbetrag zu gewähren. Die Höhe der Abfindung beträgt

1. für das Ausfüllen des Gemeindebogens und des Bestandsbogens für Gemeinden oder für das Übermitteln der Gemeindesummen im automationsunterstützten Datenverkehr an das Österreichische Statistische Zentralamt für jeden Monat und jeden Stichtag (§ 14) im Jahre 1995 ................................................................................................................... 46,80 S

im Jahre 1996 ................................................................................................................... 48,00 S

2. für jeden Betrieb des Gastgewerbes, der Gäste beherbergt für jeden Monat und jeden Stichtag (§ 14) im Jahre 1995 .................................................................................................................... 5,50 S

im Jahre 1996 .................................................................................................................... 5,60 S

3. für jeden sonstigen Beherbergungsbetrieb für jeden Monat und jeden Stichtag (§ 14)

im Jahre 1995 .................................................................................................................... 1,60 S

im Jahre 1996 .................................................................................................................... 1,60 S"

16. § 19 Abs. 2 Z 1 und 2 lautet: „l Auskunftserteilung darüber, in welchem Beherbergungsbetrieb ein Gast nächtigt oder genächtigt

hat, sofern dieser die Auskunftserteilung nicht ausdrücklich untersagt hat. 2. Berechnung der mit der Gästenächtigung verbundenen Gemeindeabgaben oder Kurtaxen."

17. § 21 lautet

„§ 21. Bis zur ersten gemäß § 3 durchzuführenden Auswahl der Berichtsgemeinden sind den Erhebungen die bisherigen Berichtsgemeinden zugrunde zu legen. Eine Gemeinde kann während dieses Zeitraumes vom Österreichischen Statistischen Zentralamt nach Anhörung der Landesregierung nur dann als Berichtsgemeinde einbezogen werden, wenn die Zahl ihrer Gästeübernachtungen im letzten Kalenderjahr mindestens 3000 betragen hat. Eine Gemeinde kann während dieses Zeitraumes vom Österreichischen Statistischen Zentralamt nach Anhörung der Landesregierung nur dann aus dem Kreis der Berichtsgemeinden ausgeschlossen werden, wenn die Zahl ihrer Gästeübernachtungen im letzten Kalenderjahr nicht mehr als 3000 betragen hat."

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