Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
780_1992 AT

780. Kundmachung: Aufhebung einer Wortfolge in § 15 Abs. 2 des Gebührengesetzes 1957 durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 780. Kundmachung: Aufhebung einer Wortfolge in § 15 Abs. 2 des Gebührengesetzes 1957 durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5, 6 und 7 B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. Oktober 1992, G 10/92-6, dem Bundeskanzler zugestellt am 18. November 1992, die Wortfolge „ , ansonsten auch ein schriftliches Vertragsanbot, wenn der Vertrag durch ein im Anbotschreiben bezeichnetes Verhalten des Anbotempfängers oder auf andere Weise als durch schriftliche oder mündliche Annahmeerklärung zustande kommt" in § 15 Abs. 2 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267,- in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 668/1976 als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die aufgehobene Wortfolge ist nicht mehr anzuwenden, soweit die Gebühr nicht bereits in Stempelmarken oder durch Stempelaufdruck entrichtet oder rechtskräftig vorgeschrieben wurde.

(3) Frühere Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →