780. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ungarn über den Zugang zur Kirche St. Emmerich bei Rönök
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Republik Ungarn sind im Geiste der
Förderung gutnachbarlicher Beziehungen zwischen
ihren Ländern wie folgt übereingekommen
Artikel 1
(1) Österreichische Staatsbürger, die über einen
gültigen oder seit weniger als fünf Jahren
abgelaufenen Reisepaß oder einen gültigen Personalausweis
verfügen, dürfen zum Besuch der Kirche
St. Emmerich bei Rönök die österreichisch-ungarische
Staatsgrenze über den besonders für diesen
Zweck beim Grenzstein C 92 geöffneten Übergang
übertreten. Für österreichische Staatsbürger, die das
18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, genügt
ein anderer amtlicher Lichtbildausweis. Als amtlicher
Lichtbildausweis gilt auch ein Schülerausweis.
Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft
nicht besitzen, bedürfen eines Reisedokumentes.
(2) Die in Absatz 1 genannten Personen dürfen
sich in der Kirche sowie außerhalb derselben in dem
von den zuständigen ungarischen Stellen zu
kennzeichnenden Bereich aufhalten.
(3) Die Zufahrt zur Kirche mit Fahrzeugen zum
Zwecke des Transportes von Bau- und sonstigen
Materialien gemäß Artikel 2 ist erlaubt. Behinderten
ist der Zugang zu dem in Absatz 2 genannten
Bereich mit Rollstühlen gestattet.
(4) Die zuständigen österreichischen und ungarischen
Organe können jene Personen kontrollieren,
die bei diesem für den Reiseverkehr nicht geöffneten
Übergang die Grenze übertreten.
Artikel 2
Bau- und sonstige Materialien, die der Renovierung,
baulichen Erhaltung und Ausgestaltung der
Kirche St. Emmerich bei Rönök sowie ihrer
Innenausstattung oder religiös-liturgischen Zwecken
dienen, sind von wirtschaftlichen Ein- und
Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit. Die
Ein- und Ausfuhr der genannten Materialien ist
ohne Entrichtung von Zöllen und sonstigen
Abgaben möglich.
Artikel 3
Die Anwendung dieses Abkommens kann von der
ungarischen Seite aus Gründen der öffentlichen
Ruhe, Ordnung und Sicherheit bis zur Dauer einer
Woche ausgesetzt werden, nach dem die österreichische
Seite auf diplomatischem Wege verständigt
worden ist. Darüber hinaus ist eine diesbezügliche
zweisprachige Ankündigung an mindestens drei
Punkten der Staatsgrenze nahe dem Grenzstein
C 92 anzubringen.
Artikel 4
Die Bestimmungen dieses Abkommens berühren
die gegenwärtigen Eigentumsverhältnisse bezüglich
der Kirche sowie das Recht der ungarischen
Staatsbürger, die Kirche frei zu besuchen, nicht.
Artikel 5
Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit
abgeschlossen. Es tritt am ersten Tag des dritten
Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem
die Vertragsparteien einander schriftlich auf dem
diplomatischen Wege mitteilen, daß die entsprechenden
innerstaatlichen Voraussetzungen für das
Inkrafttreten erfüllt sind. Es kann von jeder
Vertragspartei mit einer Frist von drei Monaten
schriftlich auf dem diplomatischen Wege gekündigt
werden.
Geschehen zu Szombathely, am 12. März 1990 in
zwei Urschriften in deutscher und ungarischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise
authentisch sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
Franz Schmid
Für die Regierung der Republik Ungarn
Horn Gyula
Die Mitteilungen gemäß Art. 5 des Abkommens wurden am 5. Oktober bzw. am 21. November 1990
abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 5 mit 1. Februar 1991 in Kraft.