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780_1990 AT

780. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ungarn über den Zugang zur Kirche St. Emmerich bei Rönök

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 780. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ungarn über den Zugang zur Kirche St. Emmerich bei Rönök

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Republik Ungarn sind im Geiste der

Förderung gutnachbarlicher Beziehungen zwischen

ihren Ländern wie folgt übereingekommen

Artikel 1

(1) Österreichische Staatsbürger, die über einen

gültigen oder seit weniger als fünf Jahren

abgelaufenen Reisepaß oder einen gültigen Personalausweis

verfügen, dürfen zum Besuch der Kirche

St. Emmerich bei Rönök die österreichisch-ungarische

Staatsgrenze über den besonders für diesen

Zweck beim Grenzstein C 92 geöffneten Übergang

übertreten. Für österreichische Staatsbürger, die das

18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, genügt

ein anderer amtlicher Lichtbildausweis. Als amtlicher

Lichtbildausweis gilt auch ein Schülerausweis.

Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft

nicht besitzen, bedürfen eines Reisedokumentes.

(2) Die in Absatz 1 genannten Personen dürfen

sich in der Kirche sowie außerhalb derselben in dem

von den zuständigen ungarischen Stellen zu

kennzeichnenden Bereich aufhalten.

(3) Die Zufahrt zur Kirche mit Fahrzeugen zum

Zwecke des Transportes von Bau- und sonstigen

Materialien gemäß Artikel 2 ist erlaubt. Behinderten

ist der Zugang zu dem in Absatz 2 genannten

Bereich mit Rollstühlen gestattet.

(4) Die zuständigen österreichischen und ungarischen

Organe können jene Personen kontrollieren,

die bei diesem für den Reiseverkehr nicht geöffneten

Übergang die Grenze übertreten.

Artikel 2

Bau- und sonstige Materialien, die der Renovierung,

baulichen Erhaltung und Ausgestaltung der

Kirche St. Emmerich bei Rönök sowie ihrer

Innenausstattung oder religiös-liturgischen Zwecken

dienen, sind von wirtschaftlichen Ein- und

Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit. Die

Ein- und Ausfuhr der genannten Materialien ist

ohne Entrichtung von Zöllen und sonstigen

Abgaben möglich.

Artikel 3

Die Anwendung dieses Abkommens kann von der

ungarischen Seite aus Gründen der öffentlichen

Ruhe, Ordnung und Sicherheit bis zur Dauer einer

Woche ausgesetzt werden, nach dem die österreichische

Seite auf diplomatischem Wege verständigt

worden ist. Darüber hinaus ist eine diesbezügliche

zweisprachige Ankündigung an mindestens drei

Punkten der Staatsgrenze nahe dem Grenzstein

C 92 anzubringen.

Artikel 4

Die Bestimmungen dieses Abkommens berühren

die gegenwärtigen Eigentumsverhältnisse bezüglich

der Kirche sowie das Recht der ungarischen

Staatsbürger, die Kirche frei zu besuchen, nicht.

Artikel 5

Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit

abgeschlossen. Es tritt am ersten Tag des dritten

Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem

die Vertragsparteien einander schriftlich auf dem

diplomatischen Wege mitteilen, daß die entsprechenden

innerstaatlichen Voraussetzungen für das

Inkrafttreten erfüllt sind. Es kann von jeder

Vertragspartei mit einer Frist von drei Monaten

schriftlich auf dem diplomatischen Wege gekündigt

werden.

Geschehen zu Szombathely, am 12. März 1990 in

zwei Urschriften in deutscher und ungarischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise

authentisch sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

Franz Schmid

Für die Regierung der Republik Ungarn

Horn Gyula

Die Mitteilungen gemäß Art. 5 des Abkommens wurden am 5. Oktober bzw. am 21. November 1990

abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 5 mit 1. Februar 1991 in Kraft.

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