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780. Bundesgesetz: 5. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 780. Bundesgesetz: 5. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 284/1968, BGBl.

Nr. 24/1969, BGBl. Nr. 388/1970 und BGBl.

Nr. 35/1973 wird geändert wie folgt

1. § 4 hat zu lauten

„Einbeziehung im Verordnungsweg

§ 4. Die Dienstnehmer einer gesetzlichen beruflichen

Vertretung, der Präsidentenkonferenz der

Landwirtschaftskammern Österreichs sowie der

Wiener Börsekammer und der Kammer der Börse

für landwirtschaftliche Produkte in Wien, auf die

die in § 1 Abs. 1 Z. 2 lit. a und b genannten

Voraussetzungen zutreffen und bei denen nicht

ein Ausnahmegrund nach § 2 Abs. 1 Z. 2 bzw.

§ 3 Z. 2 gegeben ist, sind auf Antrag des Dienstgebers

durch Verordnung des Bundesministers für

soziale Verwaltung in die Kranken- bzw. Unfallversicherung

nach diesem Bundesgesetz einzubeziehen,

wenn der Einbeziehung nicht öffentliche Rücksichten

vom Gesichtspunkt der Sozialversicherung

entgegenstehen. Im Falle der Einbeziehung der

Dienstnehmer einer gesetzlichen beruflichen

Vertretung, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern

Österreichs sowie der Wiener

Börsekammer und der Kammer der Börse für

landwirtschaftliche Produkte in Wien in die Krankenversicherung

sind auch diejenigen Personen

versichert, die auf Grund eines früheren Dienstverhältnisses

von dieser gesetzlichen beruflichen

Vertretung (der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern

Österreichs, der Wiener

Börsekammer bzw. der Kammer der Börse für

landwirtschaftliche Produkte in Wien) Ruhe(Versorgungs)

bezüge erhalten, sofern sie ihren ordentlichen

Wohnsitz im Inland haben."

2. § 7 hat zu lauten

„Ruhen der Versicherung

§ 7. (1) Die Versicherung ruht während des

Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge (Karenzurlaub).

(2) Das Ruhen der Krankenversicherung tritt

nicht ein,

1. sofern der Urlaub die Dauer eines Monates

nicht überschreitet;

2. während der Dauer des Bezuges von Karenzurlaubsgeld

nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 395/1974 oder gleichartigen

Bestimmungen;

3. wenn der Versicherte die Aufrechterhaltung

der Krankenversicherung innerhalb von drei

Wochen ab dem Zeitpunkt beantragt, ab dem

sonst das Ruhen eintreten würde."

3. § 19 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Grundlage für die Bemessung der Beiträge

bildet in den Fällen des § 7 Abs. 2 Z. 1 und 3

die letzte unmittelbar vor der Beurlaubung bestandene

Beitragsgrundlage im Sinne des Abs. 1,

in den Fällen des § 7 Abs. 2 Z. 2 der doppelte

Betrag des monatlichen Karenzurlaubsgeldes."

4. Im § 23 zweiter Satz ist der Ausdruck

„7'5 v. H." durch den Ausdruck „8'5 v. H." zu

ersetzen.

5. a) § 34 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Personen, die den Versicherungsfall durch

die Verübung einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich

strafbaren Handlung veranlaßt haben,

derentwegen sie zu einer mehr als einjährigen

Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden

sind, steht kein Anspruch auf Geldleistungen aus

dem betreffenden Versicherungsfall zu."

b) § 34 Abs. 2 erster Satz erster Halbsatz hat

zu lauten

„Im Falle des Abs. 1 gebühren den im Inland

wohnenden bedürftigen Angehörigen des Versicherten,

wenn ihr Unterhalt mangels anderweitiger

Versorgung vorwiegend von diesem be-

stritten wurde und nicht ihre Mitschuld oder

Teilnahme aa der in Abs. 1 bezeichneten gerichtlich

strafbaren Handlung durch rechtskräftiges

Strafurteil festgestellt ist, bei Zutreffen der übrigen

Voraussetzungen die Hinterbliebenenrenten;"

6. § 35 Abs. I erster Satz hat zu lauten

„Die Leistungsansprüche ruhen, solange der Anspruchsberechtigte

eine Freiheitsstrafe verbüßt

oder in den Fällen der §§ 21 Abs. 2, 22 und 23

des Strafgesetzbuches in einer der dort genannten

Anstalten oder in einer Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige

(§ 4 des Jugendgerichtsgesetzes

1961) angehalten wird."

7. Im § 39 Abs. 4 zweiter Satz ist der Betrag

von 1200 S durch den Betrag von 1665 S zu ersetzen.

8. § 52 a hat zu lauten

„§ 52 a. Die Aufwendungen der Versicherungsanstalt

für die Durchführung der in § 52 Abs. 1

Z. 1 genannten Aufgaben einschließlich der Kosten

für die Errichtung und den Betrieb der hiezu

erforderlichen eigenen Einrichtungen bzw. der

Bereitstellung entsprechender Vertragseinrichtungen

haben sich in einem Rahmen zu bewegen, der

2 v. H. der Einnahmen an Versicherungsbeiträgen

im letzten vorangegangenen Geschäftsjahr

entspricht."

9. § 56 Abs. 3 2. 1 zweiter Satz hat zu lauten

„Ist die Schul- oder Berufsausbildung durch die

Erfüllung der Wehrpflicht, der Zivildienstpflicht,

durch Krankheit oder ein anderes unüberwindbares

Hindernis verzögert worden, so gelten sie

als Angehörige über das 26. Lebensjahr hinaus

für einen der Dauer der Behinderung angemessenen

Zeitraum;"

10. Im § 63 Abs. 1 zweiter Satz ist der Ausdruck

„logopädisch-phoniatrische Behandlung"

durch den Ausdruck „logopädisch-phoniatrisch-

audiometrische Behandlung" und der Ausdruck

„logopädisch-phoniatrischen Dienstes" durch den

Ausdruck „logopädisch-phoniatrisch-audiometrischen

Dienstes" zu ersetzen.

11. § 65 hat zu lauten

„Heilbehelfe und Hilfsmittel

§ 65. (1) Notwendige Heilbehelfe und Hilfsmittel

sind in einfacher und zweckentsprechender

Ausführung zu gewähren. Als Hilfsmittel sind

hiebei solche Gegenstände oder Vorrichtungen anzusehen,

die geeignet sind,

a) die Funktion fehlender oder unzulänglicher

Körperteile zu übernehmen oder

b) die mit einer Verstümmelung, Verunstaltung

oder einem Gebrechen verbundene

körperliche oder psychische Beeinträchtigung

zu mildern oder zu beseitigen.

(2) Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe

und andere Hilfsmittel werden nicht gewährt,

wenn auf diese Leistungen Anspruch aus der gesetzlichen

Unfallversicherung, nach den Bestimmungen

des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957,

BGBl. Nr. 152, des Opferfürsorgegesetzes, BGBl.

Nr. 183/1947, des Heeresversorgungsgesetzes,

BGBl. Nr. 27/1964, des Strafvollzugsgesetzes,

BGBl. Nr. 144/1969, oder aus einer auf landesgesetzlichen

Vorschriften beruhenden Unfallfürsorgeeinrichtung

besteht.

(3) Die Satzung kann unter Bedachtnahme auf

die Abnutzung bei ordnungsmäßigem Gebrauch

eine Gebrauchsdauer für Heilbehelfe und Hilfsmittel

festsetzen. § 100 Abs. 3 ist entsprechend

anzuwenden."

12. Im § 66 Abs. 4 ist der Ausdruck „in einer

Pflegeanstalt für Kranke, die an chronischen

Krankheiten leiden und die ungeachtet ihrer Unheilbarkeit

ärztlicher Behandlung und besonderer

Pflege bedürfen" durch den Ausdruck „und in

einer Pflegeanstalt für chronisch Kranke, die

ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen"

zu ersetzen.

13. Im § 70 Abs. 1 Z. 4 ist der Ausdruck „Sonderheilanstalten"

durch den Ausdruck „Sonderkrankenanstalten"

zu ersetzen.

14. Im § 75 erster Satz ist der Ausdruck

„letzten sechs Wochen" durch den Ausdruck

„letzten acht Wochen" zu ersetzen.

15. Im § 82 ist der Ausdruck „(§ 52 Abs. 1

Z. 1 und 2)" durch den Ausdruck „(§ 52 Abs. 1

Z. 2 und 3)" zu ersetzen.

16. § 105 Abs. 3 Z. 1 zweiter Satz hat zu

lauten

„Ist die Schul- oder Berufsausbildung durch die

Erfüllung der Wehrpflicht, der Zivildienstpflicht,

durch Krankheit oder ein anderes unüberwindbares

Hindernis verzögert worden, so gebührt der

Kinderzuschuß über das 26. Lebensjahr hinaus

für einen der Dauer der Behinderung angemessenen

Zeitraum;"

17. § 142 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Gleichzeitig mit dem Obmann sind drei

Stellvertreter zu wählen, und zwar in getrennten

Wahlgängen der Gruppe der Dienstnehmer und

der Dienstgeber. Gehört der Obmann einer der

beiden Gruppen an, ist der erste Obmannstellvertreter

der anderen Gruppe zu entnehmen.

Gehört der Obmann der Gruppe der Dienstgeber

an, sind die drei Stellvertreter jedenfalls der

Gruppe der Dienstnehmer zu entnehmen. Jede

der beiden Gruppen kann auf die ihr zustehende

Stelle zugunsten der anderen Gruppe verzichten."

18. § 147 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die örtliche Zuständigkeit eines Landesvorstandes

richtet sich bei Versicherten nach deren

Wohnort. Ist kein Wohnort im Inland vorhanden,

ist der für Wien, Niederösterreich und Burgenland

bestehende Landesvorstand zuständig."

19. § 149 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Der ordnungsgemäß einberufene Verwaltungskörper,

ausgenommen der Rentenausschuß,

ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte

der Versicherungsvertreter, wobei sich unter diesen

ein Vorsitzender befinden muß, beschlußfähig;

die Beschlußfähigkeit des Rentenausschusses

ist nur bei Anwesenheit aller Mitglieder

gegeben."

20. § 151 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Die Versicherungsanstalt hat die vom

Hauptvorstand beschlossene Erfolgsrechnung

binnen vier Monaten nach der Beschlußfassung

in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit" zu

verlautbaren.

Artikel II

Übergangsbestimmungen

Für rückständige Beiträge aus Kalendermonaten,

die vor dem Beginn des Kalendermonates

Jänner 1975 liegen, sind die Verzugszinsen,

soweit sie nicht bereits vorgeschrieben

sind, in entsprechender Anwendung des § 23 des

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I Z. 4 zu berechnen.

Artikel III

Schlußbestimmungen

Art. II Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 6. März

1974, BGBl. Nr. 178, mit dem das Mutterschutzgesetz

geändert wird, wird aufgehoben.

Artikel IV

Wirksamkeitsbeginn

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1975

in Kraft.

Artikel V

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.

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