780. Bundesgesetz: 5. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 284/1968, BGBl.
Nr. 24/1969, BGBl. Nr. 388/1970 und BGBl.
Nr. 35/1973 wird geändert wie folgt
1. § 4 hat zu lauten
„Einbeziehung im Verordnungsweg
§ 4. Die Dienstnehmer einer gesetzlichen beruflichen
Vertretung, der Präsidentenkonferenz der
Landwirtschaftskammern Österreichs sowie der
Wiener Börsekammer und der Kammer der Börse
für landwirtschaftliche Produkte in Wien, auf die
die in § 1 Abs. 1 Z. 2 lit. a und b genannten
Voraussetzungen zutreffen und bei denen nicht
ein Ausnahmegrund nach § 2 Abs. 1 Z. 2 bzw.
§ 3 Z. 2 gegeben ist, sind auf Antrag des Dienstgebers
durch Verordnung des Bundesministers für
soziale Verwaltung in die Kranken- bzw. Unfallversicherung
nach diesem Bundesgesetz einzubeziehen,
wenn der Einbeziehung nicht öffentliche Rücksichten
vom Gesichtspunkt der Sozialversicherung
entgegenstehen. Im Falle der Einbeziehung der
Dienstnehmer einer gesetzlichen beruflichen
Vertretung, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
Österreichs sowie der Wiener
Börsekammer und der Kammer der Börse für
landwirtschaftliche Produkte in Wien in die Krankenversicherung
sind auch diejenigen Personen
versichert, die auf Grund eines früheren Dienstverhältnisses
von dieser gesetzlichen beruflichen
Vertretung (der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
Österreichs, der Wiener
Börsekammer bzw. der Kammer der Börse für
landwirtschaftliche Produkte in Wien) Ruhe(Versorgungs)
bezüge erhalten, sofern sie ihren ordentlichen
Wohnsitz im Inland haben."
2. § 7 hat zu lauten
„Ruhen der Versicherung
§ 7. (1) Die Versicherung ruht während des
Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge (Karenzurlaub).
(2) Das Ruhen der Krankenversicherung tritt
nicht ein,
1. sofern der Urlaub die Dauer eines Monates
nicht überschreitet;
2. während der Dauer des Bezuges von Karenzurlaubsgeld
nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 395/1974 oder gleichartigen
Bestimmungen;
3. wenn der Versicherte die Aufrechterhaltung
der Krankenversicherung innerhalb von drei
Wochen ab dem Zeitpunkt beantragt, ab dem
sonst das Ruhen eintreten würde."
3. § 19 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Grundlage für die Bemessung der Beiträge
bildet in den Fällen des § 7 Abs. 2 Z. 1 und 3
die letzte unmittelbar vor der Beurlaubung bestandene
Beitragsgrundlage im Sinne des Abs. 1,
in den Fällen des § 7 Abs. 2 Z. 2 der doppelte
Betrag des monatlichen Karenzurlaubsgeldes."
4. Im § 23 zweiter Satz ist der Ausdruck
„7'5 v. H." durch den Ausdruck „8'5 v. H." zu
ersetzen.
5. a) § 34 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Personen, die den Versicherungsfall durch
die Verübung einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich
strafbaren Handlung veranlaßt haben,
derentwegen sie zu einer mehr als einjährigen
Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden
sind, steht kein Anspruch auf Geldleistungen aus
dem betreffenden Versicherungsfall zu."
b) § 34 Abs. 2 erster Satz erster Halbsatz hat
zu lauten
„Im Falle des Abs. 1 gebühren den im Inland
wohnenden bedürftigen Angehörigen des Versicherten,
wenn ihr Unterhalt mangels anderweitiger
Versorgung vorwiegend von diesem be-
stritten wurde und nicht ihre Mitschuld oder
Teilnahme aa der in Abs. 1 bezeichneten gerichtlich
strafbaren Handlung durch rechtskräftiges
Strafurteil festgestellt ist, bei Zutreffen der übrigen
Voraussetzungen die Hinterbliebenenrenten;"
6. § 35 Abs. I erster Satz hat zu lauten
„Die Leistungsansprüche ruhen, solange der Anspruchsberechtigte
eine Freiheitsstrafe verbüßt
oder in den Fällen der §§ 21 Abs. 2, 22 und 23
des Strafgesetzbuches in einer der dort genannten
Anstalten oder in einer Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige
(§ 4 des Jugendgerichtsgesetzes
1961) angehalten wird."
7. Im § 39 Abs. 4 zweiter Satz ist der Betrag
von 1200 S durch den Betrag von 1665 S zu ersetzen.
8. § 52 a hat zu lauten
„§ 52 a. Die Aufwendungen der Versicherungsanstalt
für die Durchführung der in § 52 Abs. 1
Z. 1 genannten Aufgaben einschließlich der Kosten
für die Errichtung und den Betrieb der hiezu
erforderlichen eigenen Einrichtungen bzw. der
Bereitstellung entsprechender Vertragseinrichtungen
haben sich in einem Rahmen zu bewegen, der
2 v. H. der Einnahmen an Versicherungsbeiträgen
im letzten vorangegangenen Geschäftsjahr
entspricht."
9. § 56 Abs. 3 2. 1 zweiter Satz hat zu lauten
„Ist die Schul- oder Berufsausbildung durch die
Erfüllung der Wehrpflicht, der Zivildienstpflicht,
durch Krankheit oder ein anderes unüberwindbares
Hindernis verzögert worden, so gelten sie
als Angehörige über das 26. Lebensjahr hinaus
für einen der Dauer der Behinderung angemessenen
Zeitraum;"
10. Im § 63 Abs. 1 zweiter Satz ist der Ausdruck
„logopädisch-phoniatrische Behandlung"
durch den Ausdruck „logopädisch-phoniatrisch-
audiometrische Behandlung" und der Ausdruck
„logopädisch-phoniatrischen Dienstes" durch den
Ausdruck „logopädisch-phoniatrisch-audiometrischen
Dienstes" zu ersetzen.
11. § 65 hat zu lauten
„Heilbehelfe und Hilfsmittel
§ 65. (1) Notwendige Heilbehelfe und Hilfsmittel
sind in einfacher und zweckentsprechender
Ausführung zu gewähren. Als Hilfsmittel sind
hiebei solche Gegenstände oder Vorrichtungen anzusehen,
die geeignet sind,
a) die Funktion fehlender oder unzulänglicher
Körperteile zu übernehmen oder
b) die mit einer Verstümmelung, Verunstaltung
oder einem Gebrechen verbundene
körperliche oder psychische Beeinträchtigung
zu mildern oder zu beseitigen.
(2) Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe
und andere Hilfsmittel werden nicht gewährt,
wenn auf diese Leistungen Anspruch aus der gesetzlichen
Unfallversicherung, nach den Bestimmungen
des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957,
BGBl. Nr. 152, des Opferfürsorgegesetzes, BGBl.
Nr. 183/1947, des Heeresversorgungsgesetzes,
BGBl. Nr. 27/1964, des Strafvollzugsgesetzes,
BGBl. Nr. 144/1969, oder aus einer auf landesgesetzlichen
Vorschriften beruhenden Unfallfürsorgeeinrichtung
besteht.
(3) Die Satzung kann unter Bedachtnahme auf
die Abnutzung bei ordnungsmäßigem Gebrauch
eine Gebrauchsdauer für Heilbehelfe und Hilfsmittel
festsetzen. § 100 Abs. 3 ist entsprechend
anzuwenden."
12. Im § 66 Abs. 4 ist der Ausdruck „in einer
Pflegeanstalt für Kranke, die an chronischen
Krankheiten leiden und die ungeachtet ihrer Unheilbarkeit
ärztlicher Behandlung und besonderer
Pflege bedürfen" durch den Ausdruck „und in
einer Pflegeanstalt für chronisch Kranke, die
ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen"
zu ersetzen.
13. Im § 70 Abs. 1 Z. 4 ist der Ausdruck „Sonderheilanstalten"
durch den Ausdruck „Sonderkrankenanstalten"
zu ersetzen.
14. Im § 75 erster Satz ist der Ausdruck
„letzten sechs Wochen" durch den Ausdruck
„letzten acht Wochen" zu ersetzen.
15. Im § 82 ist der Ausdruck „(§ 52 Abs. 1
Z. 1 und 2)" durch den Ausdruck „(§ 52 Abs. 1
Z. 2 und 3)" zu ersetzen.
16. § 105 Abs. 3 Z. 1 zweiter Satz hat zu
lauten
„Ist die Schul- oder Berufsausbildung durch die
Erfüllung der Wehrpflicht, der Zivildienstpflicht,
durch Krankheit oder ein anderes unüberwindbares
Hindernis verzögert worden, so gebührt der
Kinderzuschuß über das 26. Lebensjahr hinaus
für einen der Dauer der Behinderung angemessenen
Zeitraum;"
17. § 142 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Gleichzeitig mit dem Obmann sind drei
Stellvertreter zu wählen, und zwar in getrennten
Wahlgängen der Gruppe der Dienstnehmer und
der Dienstgeber. Gehört der Obmann einer der
beiden Gruppen an, ist der erste Obmannstellvertreter
der anderen Gruppe zu entnehmen.
Gehört der Obmann der Gruppe der Dienstgeber
an, sind die drei Stellvertreter jedenfalls der
Gruppe der Dienstnehmer zu entnehmen. Jede
der beiden Gruppen kann auf die ihr zustehende
Stelle zugunsten der anderen Gruppe verzichten."
18. § 147 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die örtliche Zuständigkeit eines Landesvorstandes
richtet sich bei Versicherten nach deren
Wohnort. Ist kein Wohnort im Inland vorhanden,
ist der für Wien, Niederösterreich und Burgenland
bestehende Landesvorstand zuständig."
19. § 149 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Der ordnungsgemäß einberufene Verwaltungskörper,
ausgenommen der Rentenausschuß,
ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte
der Versicherungsvertreter, wobei sich unter diesen
ein Vorsitzender befinden muß, beschlußfähig;
die Beschlußfähigkeit des Rentenausschusses
ist nur bei Anwesenheit aller Mitglieder
gegeben."
20. § 151 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Die Versicherungsanstalt hat die vom
Hauptvorstand beschlossene Erfolgsrechnung
binnen vier Monaten nach der Beschlußfassung
in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit" zu
verlautbaren.
Artikel II
Übergangsbestimmungen
Für rückständige Beiträge aus Kalendermonaten,
die vor dem Beginn des Kalendermonates
Jänner 1975 liegen, sind die Verzugszinsen,
soweit sie nicht bereits vorgeschrieben
sind, in entsprechender Anwendung des § 23 des
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I Z. 4 zu berechnen.
Artikel III
Schlußbestimmungen
Art. II Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 6. März
1974, BGBl. Nr. 178, mit dem das Mutterschutzgesetz
geändert wird, wird aufgehoben.
Artikel IV
Wirksamkeitsbeginn
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1975
in Kraft.
Artikel V
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.