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77_2003 AT

77. Bundesgesetz: Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 77. Bundesgesetz: Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LLDG 1985

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert

1. § 68a. entfällt.

2. Es wird nach dem 9. Abschnitt folgender Abschnitt eingefügt und dieser hat samt Überschrift zu lauten

„9a. Abschnitt

SICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ DER LEHRER

§ 119a. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten auch für land- und forstwirtschaftliche

Landesvertragslehrer nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetz, BGBl.

Nr. 244/1969, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Bestimmungen dieses Abschnittes regeln den Schutz des Lebens und der Gesundheit der

Lehrer bei der dienstlichen Tätigkeit in land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen. Hiezu

sind alle zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und Sittlichkeit der Lehrer erforderlichen Maßnahmen

einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung arbeitsbedingter Gefahren, zur Information und zur Unterweisung

sowie der Bereitstellung einer geeigneten Organisation und der erforderlichen Mittel zu treffen.

§ 119b. (1) Das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz – B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999 findet mit der

Maßgabe Anwendung, dass

1. sich der in § 1 Abs. 2 enthaltene Verweis auf Bedienstete in Dienststellen des Bundes auf in

öffentlichen Schulen verwendete Lehrer für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen

bezieht,

2. an die Stelle des Begriffes „Bund“ der Begriff „Land im jeweils richtigen grammatikalischen

Zusammenhang tritt,

3. an die Stelle des Begriffes „Dienststellenleiter“ der Begriff „Schulleiter“ im jeweils richtigen

grammatikalischen Zusammenhang tritt,

4. an die Stelle der Wendung „Organe der Arbeitsinspektion“, die nach landesgesetzlichen Vorschriften

zur Überprüfung und Einhaltung der den Dienstgeber treffenden gesetzlichen Verpflichtungen

zum Schutz der Landesbediensteten berufenen Organe des Landes tritt,

5. insoweit nach den Abschnitten 1 bis 7 obersten Bundesorganen Zuständigkeiten zukommen, an

deren Stelle – soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen handelt – die Landesregierung

tritt,

6. an land- und forstwirtschaftlichen Fach- und Berufsschulen ein geringes Gefährdungspotential

gegeben ist.

(2) Dienststellen im Sinne dieses Abschnittes sind alle öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen

Berufs- und Fachschulen.

(3) Zentralstelle im Sinne dieses Abschnittes ist das „Amt der Landesregierung“. Ressorts im Sinne

dieses Abschnittes sind die Zentralstellen mit den ihnen nachgeordneten Dienststellen.

(4) Betreffend den Geltungsbereich und die Dienstbehörden ist der 1. Abschnitt dieses Bundesgesetzes

anzuwenden.

(5) § 2 Abs. 3 und 5 B-BSG und die Bestimmungen des 9. Abschnittes des B-BSG sind nicht anzuwenden.

Zulässiges Verhalten bei Gefahr

§ 119c. Ein Lehrer, den keine mit Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 des B-BSG verbundenen besonderen

Dienst- und Aufsichtspflichten insbesondere zur Hilfeleistung oder Gefahrenabwehr treffen und der bei

ernster und unmittelbarer Gefahr für Leben und Gesundheit den Gefahrenbereich verlässt, darf deshalb im

Zusammenhang mit seinem Dienstverhältnis weder benachteiligt, insbesondere nicht bei der dienstlichen

Verwendung und dem beruflichen Aufstieg, noch aus diesem Grunde disziplinär zur Verantwortung gezogen

oder gekündigt werden. Das gleiche gilt, wenn ein Lehrer unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse

und der zur Verfügung stehenden technischen Mittel selbst Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr trifft,

weil er die sonst zuständigen Personen nicht erreicht, es sei denn, seine Handlungsweise war grob fahrlässig.

Sicherheitsvertrauensperson, Sicherheitsfachkräfte

§ 119d. Sicherheitsvertrauenspersonen und Lehrer, die als Sicherheitsfachkräfte oder als deren Fach-

oder Hilfspersonal beschäftigt sind, dürfen wegen der Ausübung dieser Tätigkeit im Zusammenhang mit

ihrem Dienstverhältnis weder benachteiligt, insbesondere nicht bei der Leistungsfeststellung, der dienstlichen

Verwendung und dem beruflichen Aufstieg, noch aus diesem Grunde disziplinär zur Verantwortung

gezogen oder gekündigt werden.

§ 119e. (1) Für die unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen

(Dienststellenteile) tritt die Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheitsfachkräften am 1. Jänner 2005 in

Kraft.

(2) Lehrer, die vor dem 1. Juli 2003 nachweislich als Sicherheitstechniker in einer Dienststelle des

Landes bestellt wurden und seither ununterbrochen als Sicherheitstechniker tätig waren, oder vor dem

1. Juli 2003 nachweislich mindestens drei Jahre als Sicherheitstechniker in einer Dienststelle des Landes

bestellt waren und einen Lehrgang für Sicherheitstechniker in der Dauer von mindestens zwei Wochen

absolviert haben, dürfen ohne den gemäß § 73 Abs. 2 B-BSG erforderlichen Nachweis der Fachkenntnisse

als Sicherheitsfachkraft an Dienststellen des Landes bestellt werden, wenn folgende Voraussetzungen

vorliegen

1. Im Zeitpunkt der erstmaligen Beschäftigung als Sicherheitstechniker müssen diese Lehrer zumindest

jene Fachkenntnisse besessen haben, die jenen entsprachen, die nach den hiefür zu diesem

Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften für die Verleihung der Standesbezeichnung „Ingenieur“

Voraussetzung waren.

2. Ferner müssen diese Lehrer das für ihre Tätigkeit notwendige Wissen auf dem Gebiet der Sicherheitstechnik

sowie entsprechende Erfahrungen in Dienststellen und Kenntnisse über die Bedienstetenschutzvorschriften

besitzen.

(3) Der Dienstgeber kann Lehrer, die ein Drittel der Fachausbildung als Sicherheitsfachkraft absolviert

haben, für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren als Sicherheitsfachkräfte bestellen, wenn sie

seit mindestens drei Jahren in einer Dienststelle des Landes beschäftigt sind.

(4) Für die unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen (Dienststellenteile)

tritt die Verpflichtung zur Bestellung eines arbeitsmedizinischen Zentrums am 1. Jänner 2004 in

Kraft.

Kontrollmaßnahmen

§ 119f. Die Einführung und Verwendung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen, welche

die Menschenwürde berühren, ist unzulässig.

§ 119g. Folgende Verordnungen gelten im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes als Bundesgesetze

1. Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bundesbediensteten bei der Benutzung

von Arbeitsmitteln, BGBl. II Nr. 392/2002,

2. Verordnung der Bundesregierung mit der Anforderungen an Arbeitsstätten von Dienststellen des

Bundes festgelegt werden, BGBl. II Nr. 352/2002,

3. Verordnung der Bundesregierung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende

Arbeitsstoffe, BGBl. II Nr. 393/2002 in der Fassung BGBl. II Nr. 231/2003,

4. Verordnung der Bundesregierung über die Zuordnung von Dienststellen und Dienststellenteilen

zu Gefahrenklassen, BGBl. II Nr. 239/2002,

5. Verordnung der Bundesregierung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz, BGBl. II

Nr. 15/2000,

6. Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bundesbediensteten bei Bildschirmarbeit,

BGBl. II Nr. 453/1999,

7. Verordnung der Bundesregierung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente,

BGBl. II Nr. 452/1999,

8. Verordnung der Bundesregierung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung,

BGBl. II Nr. 414/1999,

9. Verordnung der Bundesregierung über die Sicherheitsvertrauenspersonen, BGBl. II Nr. 14/2000,

10. Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bundesbediensteten gegen Gefährdung

durch biologische Arbeitsstoffe, BGBl. II Nr. 415/1999.“

3. Dem § 127 wird folgender Abs. 32 angefügt

„(32)

1. Die §§ 4 und 5 des B-BSG in der Fassung BGBl. I Nr. 70/1999 treten für die unter den Geltungsbereich

dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen (Dienststellenteile) mit 1. Jänner 2004 in

Kraft. Die erstmalige Durchführung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, die Festlegung

von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung und die Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente

muss spätestens mit 30. Juni 2005 fertiggestellt sein.

2. Der § 41 Abs. 2 bis 6 des B-BSG in der Fassung BGBl. I Nr. 70/1999 tritt mit 1. August 2003 in

Kraft. Die Umsetzung der in § 41 Abs. 2 bis 6 des B-BSG festgelegten Verpflichtungen muss

spätestens mit 31. Dezember 2004 fertiggestellt sein.

3. Sofern Z 1 und 2 nichts anderes bestimmt, tritt 9a. Abschnitt samt Überschrift in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2003 sowie die Aufhebung des § 68a mit 1. Juli 2003 in Kraft.“

BGBlPdf 77. Verordnung: Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer und der Ledergalanteriewarenerzeugung und Taschner

Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet

§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des

Handwerks der Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer (§ 94 Z 57 GewO 1994) als erfüllt anzusehen

1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder

2. Zeugnis über eine ununterbrochene mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger

oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

3. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Sattler und Riemer oder in einem

mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf und

b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger

oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

4. Zeugnisse über

a) eine ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und

b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder

5. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Sattler und Riemer oder in

einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf und

b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender

Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).

§ 2. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des

Handwerks der Ledergalanteriewarenerzeugung und Taschner (§ 94 Z 57 GewO 1994) als erfüllt anzusehen

1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder

2. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen,

deren Ausbildung im Bereich Modedesign und Produktgestaltung mit einem für das Handwerk

spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

3. Zeugnis über eine ununterbrochene mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger

oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

4. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Ledergalanteriewarenerzeuger

und Taschner oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen

Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung in einem

für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger

oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

5. Zeugnisse über

a) eine ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und

b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder

6. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Ledergalanteriewarenerzeuger

und Taschner oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen

Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung in einem

für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender

Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).

BGBlPdf 77. Kundmachung: Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung RID 6/2002 nach Abschnitt 1.5.1 des RID und Artikel 6 § 12 der Richtlinie 96/49/EG betreffend eine Abweichung von Unterabschnitt 4.2.4.3, TP13 (umluftunabhängiges Atemschutzgerät)

Die Multilaterale Vereinbarung RID 6/2002 nach Abschnitt 1.5.1 des RID und Artikel 6 § 12 der

Richtlinie 96/49/EG betreffend eine Abweichung von Unterabschnitt 4.2.4.3, TP13 (umluftunabhängiges

Atemschutzgerät) (BGBl. III Nr. 47/2003) haben folgende weitere RID-Vertragsparteien unterzeichnet

RID-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung

Niederlande 20. Februar 2003

Schweden 19 März 2003

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