77. Bundesgesetz: Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert
1. § 68a. entfällt.
2. Es wird nach dem 9. Abschnitt folgender Abschnitt eingefügt und dieser hat samt Überschrift zu lauten
„9a. Abschnitt
SICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ DER LEHRER
§ 119a. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten auch für land- und forstwirtschaftliche
Landesvertragslehrer nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetz, BGBl.
Nr. 244/1969, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Bestimmungen dieses Abschnittes regeln den Schutz des Lebens und der Gesundheit der
Lehrer bei der dienstlichen Tätigkeit in land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen. Hiezu
sind alle zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und Sittlichkeit der Lehrer erforderlichen Maßnahmen
einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung arbeitsbedingter Gefahren, zur Information und zur Unterweisung
sowie der Bereitstellung einer geeigneten Organisation und der erforderlichen Mittel zu treffen.
§ 119b. (1) Das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz – B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999 findet mit der
Maßgabe Anwendung, dass
1. sich der in § 1 Abs. 2 enthaltene Verweis auf Bedienstete in Dienststellen des Bundes auf in
öffentlichen Schulen verwendete Lehrer für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen
bezieht,
2. an die Stelle des Begriffes „Bund“ der Begriff „Land im jeweils richtigen grammatikalischen
Zusammenhang tritt,
3. an die Stelle des Begriffes „Dienststellenleiter“ der Begriff „Schulleiter“ im jeweils richtigen
grammatikalischen Zusammenhang tritt,
4. an die Stelle der Wendung „Organe der Arbeitsinspektion“, die nach landesgesetzlichen Vorschriften
zur Überprüfung und Einhaltung der den Dienstgeber treffenden gesetzlichen Verpflichtungen
zum Schutz der Landesbediensteten berufenen Organe des Landes tritt,
5. insoweit nach den Abschnitten 1 bis 7 obersten Bundesorganen Zuständigkeiten zukommen, an
deren Stelle – soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen handelt – die Landesregierung
tritt,
6. an land- und forstwirtschaftlichen Fach- und Berufsschulen ein geringes Gefährdungspotential
gegeben ist.
(2) Dienststellen im Sinne dieses Abschnittes sind alle öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen
Berufs- und Fachschulen.
(3) Zentralstelle im Sinne dieses Abschnittes ist das „Amt der Landesregierung“. Ressorts im Sinne
dieses Abschnittes sind die Zentralstellen mit den ihnen nachgeordneten Dienststellen.
(4) Betreffend den Geltungsbereich und die Dienstbehörden ist der 1. Abschnitt dieses Bundesgesetzes
anzuwenden.
(5) § 2 Abs. 3 und 5 B-BSG und die Bestimmungen des 9. Abschnittes des B-BSG sind nicht anzuwenden.
Zulässiges Verhalten bei Gefahr
§ 119c. Ein Lehrer, den keine mit Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 des B-BSG verbundenen besonderen
Dienst- und Aufsichtspflichten insbesondere zur Hilfeleistung oder Gefahrenabwehr treffen und der bei
ernster und unmittelbarer Gefahr für Leben und Gesundheit den Gefahrenbereich verlässt, darf deshalb im
Zusammenhang mit seinem Dienstverhältnis weder benachteiligt, insbesondere nicht bei der dienstlichen
Verwendung und dem beruflichen Aufstieg, noch aus diesem Grunde disziplinär zur Verantwortung gezogen
oder gekündigt werden. Das gleiche gilt, wenn ein Lehrer unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse
und der zur Verfügung stehenden technischen Mittel selbst Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr trifft,
weil er die sonst zuständigen Personen nicht erreicht, es sei denn, seine Handlungsweise war grob fahrlässig.
Sicherheitsvertrauensperson, Sicherheitsfachkräfte
§ 119d. Sicherheitsvertrauenspersonen und Lehrer, die als Sicherheitsfachkräfte oder als deren Fach-
oder Hilfspersonal beschäftigt sind, dürfen wegen der Ausübung dieser Tätigkeit im Zusammenhang mit
ihrem Dienstverhältnis weder benachteiligt, insbesondere nicht bei der Leistungsfeststellung, der dienstlichen
Verwendung und dem beruflichen Aufstieg, noch aus diesem Grunde disziplinär zur Verantwortung
gezogen oder gekündigt werden.
§ 119e. (1) Für die unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen
(Dienststellenteile) tritt die Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheitsfachkräften am 1. Jänner 2005 in
Kraft.
(2) Lehrer, die vor dem 1. Juli 2003 nachweislich als Sicherheitstechniker in einer Dienststelle des
Landes bestellt wurden und seither ununterbrochen als Sicherheitstechniker tätig waren, oder vor dem
1. Juli 2003 nachweislich mindestens drei Jahre als Sicherheitstechniker in einer Dienststelle des Landes
bestellt waren und einen Lehrgang für Sicherheitstechniker in der Dauer von mindestens zwei Wochen
absolviert haben, dürfen ohne den gemäß § 73 Abs. 2 B-BSG erforderlichen Nachweis der Fachkenntnisse
als Sicherheitsfachkraft an Dienststellen des Landes bestellt werden, wenn folgende Voraussetzungen
vorliegen
1. Im Zeitpunkt der erstmaligen Beschäftigung als Sicherheitstechniker müssen diese Lehrer zumindest
jene Fachkenntnisse besessen haben, die jenen entsprachen, die nach den hiefür zu diesem
Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften für die Verleihung der Standesbezeichnung „Ingenieur“
Voraussetzung waren.
2. Ferner müssen diese Lehrer das für ihre Tätigkeit notwendige Wissen auf dem Gebiet der Sicherheitstechnik
sowie entsprechende Erfahrungen in Dienststellen und Kenntnisse über die Bedienstetenschutzvorschriften
besitzen.
(3) Der Dienstgeber kann Lehrer, die ein Drittel der Fachausbildung als Sicherheitsfachkraft absolviert
haben, für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren als Sicherheitsfachkräfte bestellen, wenn sie
seit mindestens drei Jahren in einer Dienststelle des Landes beschäftigt sind.
(4) Für die unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen (Dienststellenteile)
tritt die Verpflichtung zur Bestellung eines arbeitsmedizinischen Zentrums am 1. Jänner 2004 in
Kraft.
Kontrollmaßnahmen
§ 119f. Die Einführung und Verwendung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen, welche
die Menschenwürde berühren, ist unzulässig.
§ 119g. Folgende Verordnungen gelten im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes als Bundesgesetze
1. Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bundesbediensteten bei der Benutzung
von Arbeitsmitteln, BGBl. II Nr. 392/2002,
2. Verordnung der Bundesregierung mit der Anforderungen an Arbeitsstätten von Dienststellen des
Bundes festgelegt werden, BGBl. II Nr. 352/2002,
3. Verordnung der Bundesregierung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende
Arbeitsstoffe, BGBl. II Nr. 393/2002 in der Fassung BGBl. II Nr. 231/2003,
4. Verordnung der Bundesregierung über die Zuordnung von Dienststellen und Dienststellenteilen
zu Gefahrenklassen, BGBl. II Nr. 239/2002,
5. Verordnung der Bundesregierung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz, BGBl. II
Nr. 15/2000,
6. Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bundesbediensteten bei Bildschirmarbeit,
BGBl. II Nr. 453/1999,
7. Verordnung der Bundesregierung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente,
BGBl. II Nr. 452/1999,
8. Verordnung der Bundesregierung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung,
BGBl. II Nr. 414/1999,
9. Verordnung der Bundesregierung über die Sicherheitsvertrauenspersonen, BGBl. II Nr. 14/2000,
10. Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bundesbediensteten gegen Gefährdung
durch biologische Arbeitsstoffe, BGBl. II Nr. 415/1999.“
3. Dem § 127 wird folgender Abs. 32 angefügt
„(32)
1. Die §§ 4 und 5 des B-BSG in der Fassung BGBl. I Nr. 70/1999 treten für die unter den Geltungsbereich
dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen (Dienststellenteile) mit 1. Jänner 2004 in
Kraft. Die erstmalige Durchführung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, die Festlegung
von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung und die Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente
muss spätestens mit 30. Juni 2005 fertiggestellt sein.
2. Der § 41 Abs. 2 bis 6 des B-BSG in der Fassung BGBl. I Nr. 70/1999 tritt mit 1. August 2003 in
Kraft. Die Umsetzung der in § 41 Abs. 2 bis 6 des B-BSG festgelegten Verpflichtungen muss
spätestens mit 31. Dezember 2004 fertiggestellt sein.
3. Sofern Z 1 und 2 nichts anderes bestimmt, tritt 9a. Abschnitt samt Überschrift in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2003 sowie die Aufhebung des § 68a mit 1. Juli 2003 in Kraft.“
Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet
§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des
Handwerks der Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer (§ 94 Z 57 GewO 1994) als erfüllt anzusehen
1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
2. Zeugnis über eine ununterbrochene mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger
oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
3. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Sattler und Riemer oder in einem
mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf und
b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger
oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
4. Zeugnisse über
a) eine ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und
b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder
5. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Sattler und Riemer oder in
einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf und
b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender
Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).
§ 2. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des
Handwerks der Ledergalanteriewarenerzeugung und Taschner (§ 94 Z 57 GewO 1994) als erfüllt anzusehen
1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
2. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen,
deren Ausbildung im Bereich Modedesign und Produktgestaltung mit einem für das Handwerk
spezifischen Schwerpunkt liegt, und
b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
3. Zeugnis über eine ununterbrochene mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger
oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
4. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Ledergalanteriewarenerzeuger
und Taschner oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen
Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung in einem
für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger
oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
5. Zeugnisse über
a) eine ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und
b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder
6. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Ledergalanteriewarenerzeuger
und Taschner oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen
Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung in einem
für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender
Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).
Die Multilaterale Vereinbarung RID 6/2002 nach Abschnitt 1.5.1 des RID und Artikel 6 § 12 der
Richtlinie 96/49/EG betreffend eine Abweichung von Unterabschnitt 4.2.4.3, TP13 (umluftunabhängiges
Atemschutzgerät) (BGBl. III Nr. 47/2003) haben folgende weitere RID-Vertragsparteien unterzeichnet
RID-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung
Niederlande 20. Februar 2003
Schweden 19 März 2003