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77_2002 AT

77. Bundesgesetz: Kraftfahrliniengesetz-Novelle 2001

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 77. Bundesgesetz: Kraftfahrliniengesetz-Novelle 2001

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesgesetz über die linienmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Kraftfahrliniengesetz

– KflG), BGBl. I Nr. 203/1999, wird wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 2 Z 13 lautet

„13. die Beförderungsbedingungen, sofern sie von den Allgemeinen Beförderungsbedingungen für

den Kraftfahrlinienverkehr abweichen (Besondere Beförderungsbedingungen);“

2. In §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Z 2, 13 Abs. 3 und 4, 35 Abs. 1, 4 und 5, 36 Abs. 1, 45 Abs. 2, 50 und 54 wird

die Wortfolge „Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr“ durch die Wortfolge „Bundesminister für

Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.

3. In § 46 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr“ durch die Wortfolge

„Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.

4. In §§ 5 Abs. 1 Z 9, 20 Z 6 und 23 Abs. 1 wird das Zitat „§ 17 ÖPNRVG 1999“ ersetzt durch „§ 17

ÖPNRV-G 1999“.

5. § 7 Abs. 2 lautet

„(2) Für den Fall der Erteilung einer Genehmigung nach § 1 Abs. 3 haben die Voraussetzungen des

Abs. 1 Z 1 und 2 vorzuliegen, und darf der Ausschließungsgrund des Abs. 1 Z 4 lit. a nicht gegeben

sein.“

6. § 22 Abs. 5 lautet

„(5) Der Betriebsführer nach Abs. 2 und der Auftragnehmer nach Abs. 3 sind ohne Zustimmung des

Konzessionsinhabers nicht berechtigt, andere Personenkraftverkehrsunternehmer mit der Durchführung

der ihnen vom Konzessionsinhaber übertragenen Fahrten zu beauftragen.“

7. In § 32 wird die Wortfolge „Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie“ durch die Wortfolge

„Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen“ ersetzt.

8. § 47 samt Überschrift lautet

„Strafbestimmungen

§ 47. (1) Wer gegen die Bestimmungen des § 20 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und

ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 726 e bis 7267 € zu bestrafen.

(2) Wer gegen die Bestimmungen der auf Grund des § 46 Z 1 lit. c ergangenen Verordnungen verstößt

und hiedurch die öffentliche Sicherheit gefährdet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von

der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser,

mit einer Geldstrafe von 726 € bis 7267 € zu bestrafen.

(3) Wer eine Kraftfahrlinie ohne die gemäß § 1 Abs. 3 erforderliche Berechtigung betreibt, begeht

eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich

einer Bundespolizeidirektion von dieser, mit einer Geldstrafe von 2180 € bis zu 7267 € zu bestrafen.

Die rechtskräftige Bestrafung nach dieser Bestimmung zieht überdies den Entfall der Voraussetzung der

Zuverlässigkeit des Berechtigungsinhabers im Sinne § 7 Abs. 1 Z 1 und § 9 dieses Bundesgesetzes nach

sich, wenn er bereits einmal wegen der gleichen Übertretung rechtskräftig bestraft wurde.

(4) Als vorläufige Sicherheit gemäß § 37a VStG kann bei Verdacht einer Übertretung nach Abs. 3

ein Betrag bis zu 7267 € festgesetzt werden.“

9. § 48 samt Überschrift lautet

„Mitwirkung

§ 48. (1) An der Vollziehung der §§ 46 Z 1 lit. c und 47 Abs. 2 und 3 dieses Bundesgesetzes, hiezu

ergangener Verordnungen und unmittelbar anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Union haben die

Organe der Bundessicherheitswache und der Bundesgendarmerie sowie die Grenzorgane und die Zollorgane

bei der Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben mitzuwirken durch

a) Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen und

b) Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

(2) Die Organe der Bundessicherheitswache und der Bundesgendarmerie haben den nach diesem

Bundesgesetz zuständigen Organen der Aufsichtsbehörden über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung

des Aufsichtsrechtes gemäß § 45 Abs. 1 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe

zu leisten.“

10. § 51 Abs. 3 lautet

„(3) § 47 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

11. In der Bezeichnung der ausstellenden Behörde und im ersten Satz der Anlage 1 wird die Wortfolge

„Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Verkehr,

Innovation und Technologie“ ersetzt.

BGBlPdf 77. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu dem Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union haben folgende weitere

Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen über den Beitritt der Republik Österreich, der

Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu dem Übereinkommen über die Beseitigung der

Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen (BGBl. III

Nr. 199/1999) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der

Ratifikationsurkunde

Belgien 23. Jänner 2002

Deutschland 7. Juli 2000

Schweden 24. Jänner 2000

Spanien 8. Oktober 1999

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