77. Bundesgesetz: Kraftfahrliniengesetz-Novelle 2001
Gesetzestext (2 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesgesetz über die linienmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Kraftfahrliniengesetz
– KflG), BGBl. I Nr. 203/1999, wird wie folgt geändert
1. § 2 Abs. 2 Z 13 lautet
„13. die Beförderungsbedingungen, sofern sie von den Allgemeinen Beförderungsbedingungen für
den Kraftfahrlinienverkehr abweichen (Besondere Beförderungsbedingungen);“
2. In §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Z 2, 13 Abs. 3 und 4, 35 Abs. 1, 4 und 5, 36 Abs. 1, 45 Abs. 2, 50 und 54 wird
die Wortfolge „Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr“ durch die Wortfolge „Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.
3. In § 46 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr“ durch die Wortfolge
„Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.
4. In §§ 5 Abs. 1 Z 9, 20 Z 6 und 23 Abs. 1 wird das Zitat „§ 17 ÖPNRVG 1999“ ersetzt durch „§ 17
ÖPNRV-G 1999“.
5. § 7 Abs. 2 lautet
„(2) Für den Fall der Erteilung einer Genehmigung nach § 1 Abs. 3 haben die Voraussetzungen des
Abs. 1 Z 1 und 2 vorzuliegen, und darf der Ausschließungsgrund des Abs. 1 Z 4 lit. a nicht gegeben
sein.“
6. § 22 Abs. 5 lautet
„(5) Der Betriebsführer nach Abs. 2 und der Auftragnehmer nach Abs. 3 sind ohne Zustimmung des
Konzessionsinhabers nicht berechtigt, andere Personenkraftverkehrsunternehmer mit der Durchführung
der ihnen vom Konzessionsinhaber übertragenen Fahrten zu beauftragen.“
7. In § 32 wird die Wortfolge „Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie“ durch die Wortfolge
„Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen“ ersetzt.
8. § 47 samt Überschrift lautet
„Strafbestimmungen
§ 47. (1) Wer gegen die Bestimmungen des § 20 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und
ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 726 e bis 7267 € zu bestrafen.
(2) Wer gegen die Bestimmungen der auf Grund des § 46 Z 1 lit. c ergangenen Verordnungen verstößt
und hiedurch die öffentliche Sicherheit gefährdet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von
der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser,
mit einer Geldstrafe von 726 € bis 7267 € zu bestrafen.
(3) Wer eine Kraftfahrlinie ohne die gemäß § 1 Abs. 3 erforderliche Berechtigung betreibt, begeht
eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich
einer Bundespolizeidirektion von dieser, mit einer Geldstrafe von 2180 € bis zu 7267 € zu bestrafen.
Die rechtskräftige Bestrafung nach dieser Bestimmung zieht überdies den Entfall der Voraussetzung der
Zuverlässigkeit des Berechtigungsinhabers im Sinne § 7 Abs. 1 Z 1 und § 9 dieses Bundesgesetzes nach
sich, wenn er bereits einmal wegen der gleichen Übertretung rechtskräftig bestraft wurde.
(4) Als vorläufige Sicherheit gemäß § 37a VStG kann bei Verdacht einer Übertretung nach Abs. 3
ein Betrag bis zu 7267 € festgesetzt werden.“
9. § 48 samt Überschrift lautet
„Mitwirkung
§ 48. (1) An der Vollziehung der §§ 46 Z 1 lit. c und 47 Abs. 2 und 3 dieses Bundesgesetzes, hiezu
ergangener Verordnungen und unmittelbar anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Union haben die
Organe der Bundessicherheitswache und der Bundesgendarmerie sowie die Grenzorgane und die Zollorgane
bei der Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben mitzuwirken durch
a) Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen und
b) Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.
(2) Die Organe der Bundessicherheitswache und der Bundesgendarmerie haben den nach diesem
Bundesgesetz zuständigen Organen der Aufsichtsbehörden über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung
des Aufsichtsrechtes gemäß § 45 Abs. 1 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe
zu leisten.“
10. § 51 Abs. 3 lautet
„(3) § 47 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
11. In der Bezeichnung der ausstellenden Behörde und im ersten Satz der Anlage 1 wird die Wortfolge
„Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Verkehr,
Innovation und Technologie“ ersetzt.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union haben folgende weitere
Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen über den Beitritt der Republik Österreich, der
Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu dem Übereinkommen über die Beseitigung der
Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen (BGBl. III
Nr. 199/1999) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der
Ratifikationsurkunde
Belgien 23. Jänner 2002
Deutschland 7. Juli 2000
Schweden 24. Jänner 2000
Spanien 8. Oktober 1999