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77_2001 AT

77. Bundesgesetz: Änderung des Schulorganisationsgesetzes und der 12. Schulorganisationsgesetz-Novelle

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 77. Bundesgesetz: Änderung des Schulorganisationsgesetzes und der 12. Schulorganisationsgesetz-Novelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel 1

Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 96/1999, wird wie folgt geändert

1. In § 6 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 1, § 8a Abs. 1, § 8c Abs. 4 und 7, § 59 Abs. 1 Z 2 lit. b sowie § 63 Abs. 3

werden die Wendungen „Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ jeweils durch die

Worte „zuständige Bundesminister“ ersetzt.

2. In § 7 Abs. 4 wird die Wendung „Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“

durch die Worte „zuständigen Bundesministers“ ersetzt.

3. In § 8a Abs. 2, § 8d Abs. 2, § 117 Abs. 6, § 124 Abs. 7 sowie § 131e Abs. 1 werden die Wendungen

„Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ jeweils durch die Worte „zuständigen

Bundesminister“ ersetzt.

4. In § 8a Abs. 3 und 3a werden die Wendungen „in Abs. 1 lit. a bis f“ jeweils durch das Wort „dort“

ersetzt.

5. § 8c Abs. 1 Z 1 lautet

„1. den Erwerb des Diplomgrades gemäß § 35 AHStG bzw. eines akademischen Grades gemäß § 66

Abs. 1 UniStG,“

6. Im § 34 Abs. 1 wird das Wort „Hochschulreife“ durch das Wort „Universitätsreife“ ersetzt.

7. Im § 39 Abs. 1 Z 1 wird die Wendung „Geschichte und Sozialkunde“ durch die Wendung „Geschichte

und Sozialkunde (bis einschließlich 6. Klasse), Geschichte und Politische Bildung (in der 7. und 8.

Klasse)“ ersetzt.

8. § 40 Abs. 3 erster Satz lautet

„Schüler der 4. Klasse der Hauptschule und Schüler der Polytechnischen Schule auf der 9. Schulstufe,

deren Jahreszeugnis in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der höchsten Leistungsgruppe

eine positive Beurteilung oder in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als „Gut“

und in den übrigen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist, die nicht schlechter als „Befriedigend“

ist, sind berechtigt, am Beginn des folgenden Schuljahres in die 5. Klasse einer allgemein bildenden

höheren Schule überzutreten; die Beurteilung eines leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstandes in der

mittleren Leistungsgruppe mit „Befriedigend“ steht der Aufnahme nicht entgegen, sofern die Klassenkonferenz

feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit

den Anforderungen der Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schule genügen wird.“

9. § 41 Abs. 2 lautet

„(2) Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung berechtigt zum Besuch einer Universität, für die die

Reifeprüfung Zulassungsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen

durch Verordnung des zuständigen Bundesministers zu bestimmen ist, in welchen Fällen

Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung aus den Unterrichtsgegenständen Latein, Griechisch oder Darstellende

Geometrie abzulegen sind.“

10. Im § 65 wird das Wort „Hochschulreife“ durch das Wort „Universitätsreife“ ersetzt.

11. Im § 68 Abs. 1 wird nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt

„2a. der erfolgreiche Abschluss der 1. Klasse einer mittleren Schule oder“

12. § 69 Abs. 2 lautet

„(2) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung einer berufsbildenden höheren Schule

berechtigt zum Besuch einer Universität, für die die Reifeprüfung Zulassungsvoraussetzung ist, wobei

nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung des zuständigen

Bundesministers zu bestimmen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen sind.“

13. § 83 Abs. 2 entfällt.

14. Im § 94 Abs. 1 wird das Wort „Hochschulreife“ durch das Wort „Universitätsreife“ ersetzt.

15. § 98 Abs. 4 lautet

„(4) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung berechtigt zum Besuch einer

Universität, für die die Reifeprüfung Zulassungsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der

verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung des zuständigen Bundesministers zu bestimmen ist,

in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen sind.“

16. Im § 102 wird das Wort „Hochschulreife“ durch das Wort „Universitätsreife“ ersetzt.

17. § 106 Abs. 4 lautet

„(4) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung berechtigt zum Besuch der

Universität, für die die Reifeprüfung Zulassungsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der

verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung des zuständigen Bundesministers zu bestimmen ist,

in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen sind.“

18. § 114 Abs. 2 entfällt.

19. § 122 Abs. 2 entfällt.

20. Dem § 131 wird nach Abs. 15 folgender Abs. 16 angefügt

„(16) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2001 treten wie folgt in bzw. außer Kraft

1. § 6 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 1 und 4, § 8a Abs. 1, 2, 3 und 3a, § 8c Abs. 1 Z 1, Abs. 4 und 7, § 8d

Abs. 2, § 34 Abs. 1, § 39 Abs. 1 Z 1, § 40 Abs. 3, § 41 Abs. 2, § 59 Abs. 1 Z 2 lit. b, § 63 Abs. 3,

§ 65, § 68 Abs. 1 Z 2a, § 69 Abs. 2, § 94 Abs. 1, § 98 Abs. 4, § 102, § 106 Abs. 4, § 117 Abs. 6,

§ 124 Abs. 7, § 131e Abs. 1 sowie § 133 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im

Bundesgesetzblatt in Kraft;

2. § 83 Abs. 2, § 114 Abs. 2, § 122 Abs. 2 sowie § 131d Abs. 4 treten mit Ablauf des Tages der

Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.“

21. § 131d Abs. 4 entfällt.

22. § 133 lautet

„§ 133. (1) Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes, soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes fällt,

ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur, hinsichtlich der Vorbereitung und Erlassung

der Verordnungen auf Grund des § 5 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

betraut.

(2) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes

zustehenden Rechte ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur betraut.“

Artikel 2

Änderung der 12. Schulorganisationsgesetz-Novelle

Die 12. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 467/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 323/1993 wird wie folgt geändert

Artikel II entfällt.

BGBlPdf 77. Verordnung: Beschäftigung von Ausländern im Winterfremdenverkehr

Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 – FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert

durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 134/2000, wird verordnet

§ 1. Für den Wirtschaftszweig Winterfremdenverkehr wird ein weiteres Kontingent in der Höhe von

335 für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die nachstehenden

Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird

Niederösterreich: ...................................... 10

Oberösterreich: ......................................... 50

Steiermark: ............................................... 30

Tirol: ......................................................... 200

Wien: ........................................................ 45, davon 10 für Schaustellerbetriebe

§ 2. Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen nach Ausschöpfung der den genannten Bundesländern

mit den Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Beschäftigung von

Ausländern im Winterfremdenverkehr, BGBl. II Nr. 354 und 406/2000 sowie 32/2001, bereits zugeteilten

Kontingenten weitere Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt

werden. Die Geltungsdauer dieser Beschäftigungsbewilligungen darf nicht nach dem 15. Mai 2001 enden.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. April 2001 außer Kraft.

BGBlPdf 77. Kundmachung: Die jeweils aktuelle Liste der Verträge gemäß dem Bundesgesetz über die Einholung von Vorabentscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet der polizeilichen Zusammenarbeit und der justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Einholung von Vorabentscheidungen des

Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet der polizeilichen Zusammenarbeit und

der justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen, BGBl. I Nr. 89/1999, wird die aktuelle Liste der Verträge

wie folgt kundgemacht

1. Vertrag über die Europäische Union in der Fassung des Vertrages von Amsterdam (BGBl. III

Nr. 83/1999);

2. Protokoll auf Grund von Art. K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die

Auslegung des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts durch den

Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung (BGBl. III

Nr. 123/1998);

3. Übereinkommen auf Grund von Art. K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische

Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften

oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (BGBI. III Nr. 38/2000);

4. Übereinkommen auf Grund von Art. K.3 des Vertrages über die Europäische Union über den

Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich (BGBl. III Nr. 189/2000).

Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. III Nr. 96/2000.

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