77. Bundesgesetz: Änderung des Schulorganisationsgesetzes und der 12. Schulorganisationsgesetz-Novelle
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel 1
Änderung des Schulorganisationsgesetzes
Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 96/1999, wird wie folgt geändert
1. In § 6 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 1, § 8a Abs. 1, § 8c Abs. 4 und 7, § 59 Abs. 1 Z 2 lit. b sowie § 63 Abs. 3
werden die Wendungen „Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ jeweils durch die
Worte „zuständige Bundesminister“ ersetzt.
2. In § 7 Abs. 4 wird die Wendung „Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“
durch die Worte „zuständigen Bundesministers“ ersetzt.
3. In § 8a Abs. 2, § 8d Abs. 2, § 117 Abs. 6, § 124 Abs. 7 sowie § 131e Abs. 1 werden die Wendungen
„Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ jeweils durch die Worte „zuständigen
Bundesminister“ ersetzt.
4. In § 8a Abs. 3 und 3a werden die Wendungen „in Abs. 1 lit. a bis f“ jeweils durch das Wort „dort“
ersetzt.
5. § 8c Abs. 1 Z 1 lautet
„1. den Erwerb des Diplomgrades gemäß § 35 AHStG bzw. eines akademischen Grades gemäß § 66
Abs. 1 UniStG,“
6. Im § 34 Abs. 1 wird das Wort „Hochschulreife“ durch das Wort „Universitätsreife“ ersetzt.
7. Im § 39 Abs. 1 Z 1 wird die Wendung „Geschichte und Sozialkunde“ durch die Wendung „Geschichte
und Sozialkunde (bis einschließlich 6. Klasse), Geschichte und Politische Bildung (in der 7. und 8.
Klasse)“ ersetzt.
8. § 40 Abs. 3 erster Satz lautet
„Schüler der 4. Klasse der Hauptschule und Schüler der Polytechnischen Schule auf der 9. Schulstufe,
deren Jahreszeugnis in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der höchsten Leistungsgruppe
eine positive Beurteilung oder in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als „Gut“
und in den übrigen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist, die nicht schlechter als „Befriedigend“
ist, sind berechtigt, am Beginn des folgenden Schuljahres in die 5. Klasse einer allgemein bildenden
höheren Schule überzutreten; die Beurteilung eines leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstandes in der
mittleren Leistungsgruppe mit „Befriedigend“ steht der Aufnahme nicht entgegen, sofern die Klassenkonferenz
feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit
den Anforderungen der Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schule genügen wird.“
9. § 41 Abs. 2 lautet
„(2) Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung berechtigt zum Besuch einer Universität, für die die
Reifeprüfung Zulassungsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen
durch Verordnung des zuständigen Bundesministers zu bestimmen ist, in welchen Fällen
Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung aus den Unterrichtsgegenständen Latein, Griechisch oder Darstellende
Geometrie abzulegen sind.“
10. Im § 65 wird das Wort „Hochschulreife“ durch das Wort „Universitätsreife“ ersetzt.
11. Im § 68 Abs. 1 wird nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt
„2a. der erfolgreiche Abschluss der 1. Klasse einer mittleren Schule oder“
12. § 69 Abs. 2 lautet
„(2) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung einer berufsbildenden höheren Schule
berechtigt zum Besuch einer Universität, für die die Reifeprüfung Zulassungsvoraussetzung ist, wobei
nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung des zuständigen
Bundesministers zu bestimmen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen sind.“
13. § 83 Abs. 2 entfällt.
14. Im § 94 Abs. 1 wird das Wort „Hochschulreife“ durch das Wort „Universitätsreife“ ersetzt.
15. § 98 Abs. 4 lautet
„(4) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung berechtigt zum Besuch einer
Universität, für die die Reifeprüfung Zulassungsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der
verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung des zuständigen Bundesministers zu bestimmen ist,
in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen sind.“
16. Im § 102 wird das Wort „Hochschulreife“ durch das Wort „Universitätsreife“ ersetzt.
17. § 106 Abs. 4 lautet
„(4) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung berechtigt zum Besuch der
Universität, für die die Reifeprüfung Zulassungsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der
verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung des zuständigen Bundesministers zu bestimmen ist,
in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen sind.“
18. § 114 Abs. 2 entfällt.
19. § 122 Abs. 2 entfällt.
20. Dem § 131 wird nach Abs. 15 folgender Abs. 16 angefügt
„(16) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2001 treten wie folgt in bzw. außer Kraft
1. § 6 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 1 und 4, § 8a Abs. 1, 2, 3 und 3a, § 8c Abs. 1 Z 1, Abs. 4 und 7, § 8d
Abs. 2, § 34 Abs. 1, § 39 Abs. 1 Z 1, § 40 Abs. 3, § 41 Abs. 2, § 59 Abs. 1 Z 2 lit. b, § 63 Abs. 3,
§ 65, § 68 Abs. 1 Z 2a, § 69 Abs. 2, § 94 Abs. 1, § 98 Abs. 4, § 102, § 106 Abs. 4, § 117 Abs. 6,
§ 124 Abs. 7, § 131e Abs. 1 sowie § 133 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im
Bundesgesetzblatt in Kraft;
2. § 83 Abs. 2, § 114 Abs. 2, § 122 Abs. 2 sowie § 131d Abs. 4 treten mit Ablauf des Tages der
Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.“
21. § 131d Abs. 4 entfällt.
22. § 133 lautet
„§ 133. (1) Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes, soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes fällt,
ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur, hinsichtlich der Vorbereitung und Erlassung
der Verordnungen auf Grund des § 5 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
betraut.
(2) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes
zustehenden Rechte ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur betraut.“
Artikel 2
Änderung der 12. Schulorganisationsgesetz-Novelle
Die 12. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 467/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 323/1993 wird wie folgt geändert
Artikel II entfällt.
Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 – FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert
durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 134/2000, wird verordnet
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Winterfremdenverkehr wird ein weiteres Kontingent in der Höhe von
335 für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die nachstehenden
Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird
Niederösterreich: ...................................... 10
Oberösterreich: ......................................... 50
Steiermark: ............................................... 30
Tirol: ......................................................... 200
Wien: ........................................................ 45, davon 10 für Schaustellerbetriebe
§ 2. Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen nach Ausschöpfung der den genannten Bundesländern
mit den Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Beschäftigung von
Ausländern im Winterfremdenverkehr, BGBl. II Nr. 354 und 406/2000 sowie 32/2001, bereits zugeteilten
Kontingenten weitere Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt
werden. Die Geltungsdauer dieser Beschäftigungsbewilligungen darf nicht nach dem 15. Mai 2001 enden.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. April 2001 außer Kraft.
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Einholung von Vorabentscheidungen des
Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet der polizeilichen Zusammenarbeit und
der justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen, BGBl. I Nr. 89/1999, wird die aktuelle Liste der Verträge
wie folgt kundgemacht
1. Vertrag über die Europäische Union in der Fassung des Vertrages von Amsterdam (BGBl. III
Nr. 83/1999);
2. Protokoll auf Grund von Art. K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die
Auslegung des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts durch den
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung (BGBl. III
Nr. 123/1998);
3. Übereinkommen auf Grund von Art. K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische
Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften
oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (BGBI. III Nr. 38/2000);
4. Übereinkommen auf Grund von Art. K.3 des Vertrages über die Europäische Union über den
Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich (BGBl. III Nr. 189/2000).
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. III Nr. 96/2000.