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77_2000 AT

77. Bundesgesetz: Änderung des Universitäts-Studiengesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 77. Bundesgesetz: Änderung des Universitäts-Studiengesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG),

BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 167/1999, wird wie folgt

geändert

1. In § 1 Abs. 4 und § 82 wird die Wortfolge „Wissenschaft und Verkehr“ durch die Wortfolge „Bildung,

Wissenschaft und Kultur“ ersetzt.

2. In § 13 Abs. 4 Z 9, § 19 Abs. 4 und § 23 Abs. 3 wird jeweils das Wort „Lehrveranstaltungen“ durch das

Wort „Studienleistungen“ ersetzt.

3. § 66 Abs. 3 erster Satz lautet

„Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden ist dem Verleihungsbescheid eine

englischsprachige Übersetzung anzuschließen, wobei die Bezeichnungen der Universität (Fakultät) und

des ausstellenden Organs sowie der akademische Grad nicht zu übersetzen sind.“

4. In § 69 Abs. 1 wird die Wortfolge „10000 bis 200000 Schilling“ durch die Wortfolge „700 bis

14000 €“ ersetzt.

5. Dem § 74 wird folgender Abs. 10 angefügt

„(10) § 1 Abs. 4, § 13 Abs. 4 Z 9, § 19 Abs. 4, § 23 Abs. 3, § 66 Abs. 3, § 69 Abs. 1, § 74 Abs. 10,

§ 80a Abs. 13, § 80b, § 82, Anlage 1 Z 3.2 lit. b, Z 3.3, 3.5 lit. a, 6.5a und 6.13 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2000 treten mit 1. September 2000 in Kraft.“

6. Dem § 80a wird folgender Abs. 13 angefügt

„(13) Für die Durchführung der abschließenden Teilprüfungen der Diplomprüfungen aus dem

zentralen künstlerischen Fach ist abweichend von § 56 Abs. 2 die Bildung von Prüfungssenaten für

Prüfungsteile zulässig. Diese gilt nur für jene Studienpläne, die gemäß Abs. 2 in der am 31. Juli 1998

geltenden Fassung anzuwenden sind.“

7. Nach § 80a wird folgender § 80b samt Überschrift eingefügt

„Übergangsbestimmungen für Studierende anlässlich der Umwandlung von Diplomstudien in

Bakkalaureats- und Magisterstudien

§ 80b. (1) War zum Zeitpunkt der Umwandlung des Diplomstudiums in Bakkalaureats- und

Magisterstudien bereits ein Studienplan auf Grund dieses Bundesgesetzes in Kraft, ist auf ordentliche

Studierende, die ihr Studium vor dem Inkrafttreten des Studienplanes der Bakkalaureats- und

Magisterstudien begonnen haben, jener Studienplan auf Grund dieses Bundesgesetzes, der zum Zeitpunkt

des Inkrafttretens des Studienplanes der Bakkalaureats- und Magisterstudien gilt, weiter anzuwenden.

(2) Ordentliche Studierende gemäß Abs. 1 sind berechtigt, ab dem Inkrafttreten des jeweiligen

Studienplanes der Bakkalaureats- und Magisterstudien jeden der Studienabschnitte, die zum Zeitpunkt des

Inkrafttretens des neuen Studienplanes noch nicht abgeschlossen sind, in einem der gesetzlichen

Studiendauer zuzüglich eines Semesters entsprechenden Zeitraum abzuschließen.

(3) War zum Zeitpunkt der Umwandlung des Diplomstudiums in Bakkalaureats- und Magisterstudien

noch kein Studienplan auf Grund dieses Bundesgesetzes in Kraft, sind auf ordentliche Studie-

rende, die ihr Studium vor dem Inkrafttreten des Studienplanes der Bakkalaureats- und Magisterstudien

begonnen haben, die Studienvorschriften gemäß § 80 Abs. 2 bzw. § 80a Abs. 2 weiter anzuwenden.

(4) Ordentliche Studierende gemäß Abs. 3 sind berechtigt, ab dem Inkrafttreten des jeweiligen

Studienplanes der Bakkalaureats- und Magisterstudien jeden der Studienabschnitte, die zum Zeitpunkt des

Inkrafttretens des neuen Studienplanes noch nicht abgeschlossen sind, in einem der gesetzlichen Studiendauer

zuzüglich eines Semesters entsprechenden Zeitraum abzuschließen.

(5) Schließen die ordentlichen Studierenden gemäß Abs. 2 und 4 einen Studienabschnitt nicht

fristgerecht ab, sind sie für das weitere Studium dem Studienplan der Bakkalaureats- und Magisterstudien

unterstellt. Im Übrigen sind diese Studierenden berechtigt, sich jederzeit freiwillig dem Studienplan der

Bakkalaureats- und Magisterstudien zu unterstellen.

(6) Für ordentliche Studierende, die ihr Studium auf Grund von Studienvorschriften gemäß § 80

Abs. 2 bis 4 und § 80a Abs. 2 bis 4 betreiben, tritt hinsichtlich der Übergangsfristen keine Änderung ein.“

8. In der Anlage 1 Z 3.2 lit. b und Z 3.5 lit. a wird das Wort „Informatik“ durch die Wortfolge „Informatik

und Informatikmanagement“ ersetzt.

9. In der Anlage 1 wird der Z 3.3 folgender Satz angefügt

„Wurde ein Unterrichtsfach fakultäts- beziehungsweise universitätsübergreifend eingerichtet, können die

betreffenden Fakultätskollegien (Universitätskollegien) durch übereinstimmende Beschlüsse eine

gesonderte gemeinsame Studienkommission für dieses Unterrichtsfach einsetzen.“

10. In der Anlage 1 Z 6.13 wird die Ziffer „8“ durch die Ziffer „9“ und werden die Zahlen „100 bis 130“

durch die Zahlen „130 bis 155“ ersetzt.

11. In der Anlage 1 wird nach der Ziffer 6.5 eine Ziffer 6.5a eingefügt

„6.5a Informatikmanagement: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100 bis 125.“

BGBlPdf 77. Verordnung: Halonbankverordnung – HalonbankV

Auf Grund des § 17 Abs. 1 und 2 des Chemikaliengesetzes 1996 – ChemG 1996, BGBl. I

Nr. 53/1997, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

verordnet

Ziele

§ 1. Ziele dieser Verordnung sind

1. die Festlegung von Anwendungen, in denen Halone nach dem 1. Jänner 2000 noch eingesetzt

werden dürfen („kritische Verwendungszwecke“),

2. die Sicherstellung, dass der Einsatz von Halonen auf „kritische Verwendungszwecke“ eingeschränkt

wird,

3. die Erfassung von in Österreich zum Zeitpunkt 1. Jänner 2000 vorhandenen Halonbeständen,

4. die Sicherstellung, dass durch die Einrichtung einer nationalen Halonbank aus diesen Beständen

Halone für „kritische Verwendungszwecke“ zur Verfügung stehen und

5. die Kontrolle und Reduktion von Emissionen in die Umwelt.

Begriffsdefinition

§ 2. (1) „Kritische Verwendungszwecke“ im Sinne dieser Verordnung sind die im Anhang zu dieser

Verordnung aufgelisteten Einsatzbereiche für die dort jeweils bezeichneten Halone. Sofern eine den

angeführten Gegenstand betreffende Regelung einer direkt anwendbaren Rechtsvorschrift der Europäischen

Gemeinschaft abgeändert wird, die sich auf Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, bezieht,

so gilt auch der Anhang der gegenständlichen Verordnung mit dem gemeinschaftsrechtlichen Inkrafttreten

jener Änderung als entsprechend gemäß dieser Verordnung abgeändert. Erfolgt eine solche Änderung,

insbesondere auf Grund der technischen Verfügbarkeit von Alternativen in Einsatzbereichen der

kritischen Verwendungszwecke, so ergeht über die Veröffentlichung dieser Änderung der Verordnung der

Europäischen Gemeinschaft im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft eine gesonderte Bekanntmachung

des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie im Bundesgesetzblatt.

(2) Halone im Sinne dieser Verordnung sind die im Anhang angeführten Stoffe. Sofern eine

Änderung der im Abs. 1 angesprochenen Regelung der Europäischen Gemeinschaft auch den Umfang der

Halone betrifft, so gilt mit dem gemeinschaftsrechtlichen Inkrafttreten dieser Änderungen der Inhalt des

vorerwähnten Halonbegriffes als entsprechend gemäß dieser Verordnung abgeändert.

(3) Die Vorschriften über die „Verwendung“ von Halonen im Sinne des § 3 Abs. 1 umfassen

1. das Befüllen und das Nachfüllen von Feuerlöschanlagen oder Halon-Handfeuerlöschern,

2. das Bereithalten der Halone in Feuerlöschanlagen oder Halon-Handfeuerlöschern zum Einsatz als

Löschmittel und

3. ihren Einsatz zur unmittelbaren Brandbekämpfung in diesen Anlagen oder Geräten; darunter

fallen nur die zur unmittelbaren Brandbekämpfung unbedingt erforderlichen Maßnahmen; nicht

als erforderlich gilt insbesondere die Durchführung von Probeflutungen, Dichtheitsmessungen,

Übungen oder sonstigen Überprüfungsmaßnahmen.

Inverkehrsetzen und Verwendung von Halonen

§ 3. (1) Von dem im § 1 der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie vom

16. August 1990 über das Verbot von Halonen (HalonV), BGBl. Nr. 576/1990, festgelegten Verbot der

Verwendung von Halonen – unbeschadet des § 2 Abs. 2 HalonV – und dem Verbot des Inverkehrsetzens

von Halonen ist ausgenommen

1. die Verwendung der Halone für Feuerlöschanlagen hinsichtlich der im Anhang genannten

„kritischen Verwendungszwecke“,

2. die Verwendung der Halone für Halon-Handfeuerlöscher hinsichtlich der im Anhang genannten

„kritischen Verwendungszwecke“ und

3. das Inverkehrsetzen der in Z 2 genannten Halon-Handfeuerlöscher und systemspezifischer

Bestandteile für in Z 1 genannte Anlagen, in denen Halone enthalten sind (zB Kartuschen), sowie

4. die Übergabe der Halone an die Halonbank gemäß § 4 Abs. 2 und ihre Abgabe aus der

Halonbank gemäß § 6 Abs. 1 und 2 für die in den Z 1 und 2 genannten Zwecke in der jeweils

erforderlichen Menge.

(2) Der Verwender hat seinen Bedarf an Halonen gemäß Abs. 1 Z 4 dem Bundesminister für

Umwelt, Jugend und Familie nachzuweisen. Jedem Verwender, der Halone aus der Halonbank nachweislich

zu einem kritischen Verwendungszweck bezieht, ist vom Bundesminister für Umwelt, Jugend

und Familie eine Bescheinigung darüber zu erteilen. In dieser Bescheinigung ist auszuweisen, für welchen

kritischen Verwendungszweck, welche Art und welche hiefür erforderlichen Menge an Halonen an den

Verwender abgegeben wurden.

(3) Sofern sich in der Halonbank zur Abgabe gemäß Abs. 1 Z 4 Halone nicht in ausreichender

Menge befinden, ist ein Bezug aus einem EWR-Vertragsstaat oder Import zur Deckung des Bedarfs für

einen durch Bestätigung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie nachgewiesenen kritischen

Verwendungszweck zulässig; diesfalls hat der Verwender dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und

Familie vor dem Bezug oder dem Import die benötigte Menge und die Art der Halone sowie seinen

kritischen Verwendungszweck gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 nachzuweisen. Der Bundesminister für Umwelt,

Jugend und Familie hat daraufhin dem Verwender und der vom Verwender bekannt zu gebenden Person,

die die Halone in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt, für den nachgewiesenen kritischen

Verwendungszweck eine Bestätigung, in der die Art und erforderliche Menge der Halone sowie der

kritische Verwendungszweck ausgewiesen ist, zu erteilen.

Halonbank

§ 4. (1) Zur Sicherstellung, dass Halone für kritische Verwendungszwecke zur Verfügung stehen,

wird beim Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie eine Halonbank (Stoffbank) eingerichtet. Eine

Lagerung dieser Halone – abgesehen von der innerbetrieblichen Lagerung, in dem Ausmaß, in dem sie

nachweislich für einen eigenen kritischen Verwendungszweck benötigt werden (§ 2 Abs. 12 ChemG

1996) – und ihr Vorrätighalten für kritische Verwendungszwecke ist ausschließlich in dieser Halonbank

zulässig (§ 2 Abs. 11 ChemG 1996).

(2) Wer über Halone verfügt, ist berechtigt, sie gemäß den Bedingungen des § 5 Abs. 1 an die

Halonbank zur Lagerung und Zuführung für kritische Verwendungszwecke abzugeben, wenn diese

Halone bis zur Umwidmung ihres bisherigen Einsatzzweckes auf den Einsatz für kritische Verwendungszwecke

einem zulässigen Zweck gedient haben und der Verfügungsberechtigte dies und die Absicht, seine

Halone in die Halonbank für diese Zwecke einzuspeisen, schriftlich oder elektronisch dem Bundesminister

für Umwelt, Jugend und Familie unter Angabe der Art und Menge der Halone und des

Zeitpunktes der Einspeisung mitteilt. Diesfalls ist eine innerbetriebliche Lagerung der gemeldeten

Mengen an Halonen bis zu ihrer Einspeisung in die Halonbank zulässig (§ 2 Abs. 11 ChemG 1996).

Einspeisung der Halone in die Halonbank

§ 5. (1) Mit der Einspeisung der Halone in die Halonbank

1. geht die sachenrechtliche Verfügungsbefugnis an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und

Familie über die jeweils eingespeisten Halone unter den nachstehenden Bedingungen über und

2. obliegt es dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, die Halone bei gebotener

Gelegenheit unter Einhaltung der im § 6 Abs. 1 und 2 festgelegten Voraussetzungen in der

jeweils verlangten Menge an einen kritischen Verwender zu einem Preis abzugeben, der sich

nachweislich an einem zum Zeitpunkt der Abgabe auf internationalen Märkten erzielbaren Preis

orientiert, und

3. verzichtet der Eigentümer im vorhinein auf ein ihm aus einer allfälligen Abgabe seiner Halone an

einen kritischen Verwender gebührendes Entgelt – jener Teil des Erlöses aus der Abgabe der

Halone an einen kritischen Verwender, der nach Abzug der in Zusammenhang mit manipulativen

Tätigkeiten anfallenden Kosten (zB Transport, Lagerung) verbleibt – zu Gunsten der Erfüllung

des in Abs. 2 angeführten Zweckes unter der Voraussetzung, dass der Bundesminister für

Umwelt, Jugend und Familie durch entsprechende Maßnahmen sicherstellt, dass

a) solche Erträge entsprechend den Bedingungen gemäß Abs. 2 verwendet werden,

b) Vorkehrungen bezüglich der Entsorgung der von den Eigentümern eingespeisten Halone

getroffen werden, und diese auch beinhalten, dass der Bundesminister für Umwelt, Jugend und

Familie die Entsorgung veranlasst und auch die Kosten der Entsorgung trägt, und dass

c) bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß lit. b der Bundesminister für Umwelt, Jugend und

Familie die Entsorgung veranlasst und die Kosten der Entsorgung trägt.

(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat Erträge gemäß Abs. 1 Z 3 zur

Bedeckung der Kosten für eine allfällige Entsorgung von Halonen zu verwenden. Soweit diese Erträge

nicht für eine Bedeckung der Entsorgungskosten benötigt werden, sind diese nach Maßgabe der hiefür in

Betracht kommenden Rechtsvorschriften der betrieblichen Umweltförderung im Inland zur Verfügung zu

stellen.

(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat im Sinne des Abs. 1 Z 3 lit. b

Vorkehrungen bezüglich der Entsorgung der von den Eigentümern eingespeisten Halone zu treffen. Wird

eine Entsorgung, insbesondere durch eine Änderung der kritischen Verwendungszwecke gemäß § 2

Abs. 1, erforderlich, so hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie die Entsorgung zu

veranlassen und deren Kosten zu tragen.

(4) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat dem Eigentümer über die Art und

Menge der von ihm in die Halonbank eingespeisten Halone eine Bestätigung auszustellen.

Abgabe aus der Halonbank

§ 6. (1) Unbeschadet der in Abs. 2 festgelegten Kriterien für den Export gilt hinsichtlich der Abgabe

von Halonen aus der Halonbank (§ 3 Abs. 1 Z 4) für einen kritischen Verwendungszweck, dass die

Halone in der Reihenfolge ihres Einganges in die Halonbank abgegeben werden; eine vom Abnehmer

verlangte Beschaffenheit oder Ausstattung kann eine Abweichung von diesem Grundsatz rechtfertigen.

(2) Sofern die nationale Versorgung mit Halonen für kritische Verwendungszwecke aus dem Bestand

der Halonbank sichergestellt ist und sich noch Halone in dieser Halonbank befinden, so können diese

auch exportiert werden; jedoch ist ein Export von Halonen nur dann zulässig, wenn dieser für kritische

Verwendungszwecke erfolgt und die nationalen Rechtsvorschriften des Staates, in den die Halone zu

verbringen sind, dem nicht entgegenstehen. Dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ist vom

Abnehmer vor dem Export nachzuweisen, für welchen kritischen Verwendungszweck, welche Art und

welche Mengen an Halonen benötigt werden. Regelungen hinsichtlich des Exportes von Halonen aus der

Europäischen Gemeinschaft, die in einer Verordnung der Europäischen Gemeinschaft, die sich auf Stoffe,

die zum Abbau der Ozonschicht führen, enthalten sind, bleiben unberührt.

(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat Aufzeichnungen zu führen, in denen

getrennt nach der Art der Halone dokumentiert wird, der Name des Eigentümers, die von ihm in die

Halonbank eingespeisten Menge an Halonen, das Datum ihres Einganges und ihres Ausganges.

(4) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat dem Eigentümer schriftlich oder

elektronisch mitzuteilen, dass die von ihm eingespeisten Halone unter Angabe des Abnehmers, der Menge

der Halone und des Abgabedatums abgegeben oder einer Entsorgung zugeführt wurden.

Meldepflicht

§ 7. (1) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Halone in Feuerlöschanlagen oder

Halon-Handfeuerlöschern verwendet, deren Einsatzbereiche gemäß des Anhanges dieser Verordnung als

„kritische Verwendungszwecke“ zu qualifizieren sind, hat bis spätestens 30. Juni 2000 die in diesen

Feuerlöschanlagen oder Halon-Handfeuerlöschern eingesetzte Art und Menge an Halonen unter Angabe

des Verwendungszweckes dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie schriftlich oder

elektronisch zu melden.

(2) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Halone in Feuerlöschanlagen oder

Halon-Handfeuerlöschern gemäß § 2 HalonV verwendet, und deren Einsatzbereiche nicht als „kritischer

Verwendungszweck“ gemäß des Anhanges dieser Verordnung zu qualifizieren sind, hat bis spätestens

30. Juni 2000 die in diesen Feuerlöschanlagen oder Halon-Handfeuerlöschern eingesetzte Art und Menge

an Halonen unter Angabe des Verwendungszweckes dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und

Familie schriftlich oder elektronisch zu melden.

(3) Für jene Mengen, die gemäß § 4 Abs. 1 mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung

für den Einsatz zu einem eigenen kritischen Verwendungszweck innerbetrieblich gelagert werden, besteht

bis spätestens 30. Juni 2000 eine Meldepflicht in der obgenannten Form an den Bundesminister für

Umwelt, Jugend und Familie.

(4) Sofern Halone,

1. die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung sich in Feuerlöschanlagen oder Halon-

Handfeuerlöschern befanden und danach aus diesen entnommen wurden oder

2. die zwar bisher zulässig innerbetrieblich für einen kritischen Verwendungszweck (§ 4 Abs. 1)

gelagert wurden, jedoch diesem Zweck nicht mehr dienen,

nicht in die Halonbank eingespeist werden, so hat der Eigentümer diese Reduktion seines Halonbestandes

bis spätestens vier Wochen danach unter Angabe der Art und Menge der Halone einschließlich des

Betriebes, der die Entsorgung vorgenommen hat, schriftlich oder elektronisch dem Bundesminister für

Umwelt, Jugend und Familie zu melden.

(5) Wer Halone, die sich mit 1. Jänner 2000 nicht in Feuerlöschanlagen oder Halon-Handfeuerlöschern

befinden, gemäß des Abfallwirtschaftsgesetzes – AWG, BGBl. Nr. 325/1990, einer Entsorgung

zugeführt hat, hat dies bis spätestens vier Wochen danach unter Angabe der Art und Menge der Halone

einschließlich des Betriebes, der die Entsorgung vorgenommen hat, schriftlich oder elektronisch dem

Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu melden.

Verweise

§ 8. Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf Bundesgesetze gelten als Verweise auf die

jeweils geltende Fassung.

BGBlPdf 77. Übereinkommen über den Arbeitsschutz in Bergwerken

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu

erfüllen.

(Übersetzung)

INTERNATIONALE ARBEITSKONFERENZ

Übereinkommen 176

ÜBEREINKOMMEN

ÜBER DEN ARBEITSSCHUTZ IN BERGWERKEN

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am

6. Juni 1995 zu ihrer zweiundachtzigsten Tagung zusammengetreten ist,

verweist auf die einschlägigen internationalen Arbeitsübereinkommen und -empfehlungen,

insbesondere auf das Übereinkommen über die Abschaffung der Zwangsarbeit Kundgemacht in BGBl. Nr. 81/1958, 1957; das Übereinkommen

und die Empfehlung über den Strahlenschutz, 1960; das Übereinkommen und die Empfehlung

über den Maschinenschutz, 1963; das Übereinkommen und die Empfehlung über Leistungen bei Arbeitsunfällen

und Berufskrankheiten, 1964; das Übereinkommen und die Empfehlung über das Mindestalter

(Untertagearbeiten), 1965; das Übereinkommen über die ärztliche Untersuchung Jugendlicher (Untertagearbeiten) Kundgemacht in BGBl. Nr. 238/1972, 1965; das Übereinkommen und die Empfehlung über die Arbeitsumwelt (Luftverunreinigung,

Lärm und Vibrationen), 1977; das Übereinkommen und die Empfehlung über den Arbeitsschutz, 1981;

das Übereinkommen und die Empfehlung über die betriebsärztlichen Dienste, 1985; das Übereinkommen

und die Empfehlung über Asbest, 1986; das Übereinkommen und die Empfehlung über den Arbeitsschutz

im Bauwesen, 1988; das Übereinkommen und die Empfehlung über chemische Stoffe, 1990, und das

Übereinkommen und die Empfehlung über die Verhütung von industriellen Störfällen, 1993,

ist der Auffassung, daß die Arbeitnehmer das Bedürfnis und das Recht haben, in bezug auf

Arbeitsschutzmaßnahmen im Zusammenhang mit den Gefahren und Risiken, denen sie im Bergbau

ausgesetzt sind, unterrichtet, ausgebildet und tatsächlich angehört und an deren Ausarbeitung und

Durchführung beteiligt zu werden,

erkennt an, daß es wünschenswert ist, Todesfälle, Verletzungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen

unter Arbeitnehmern oder Teilen der Bevölkerung oder Umweltschäden infolge von Bergbautätigkeiten

zu verhüten.

verweist auf die Notwendigkeit der Zusammenarbeit zwischen der Internationalen Arbeitsorganisation,

der Weltgesundheitsorganisation, der Internationalen Atomenergie-Organisation und anderen in

Frage kommenden Institutionen und weist auf die einschlägigen, von diesen Organisationen veröffentlichten

Übereinkünfte, Richtliniensammlungen, Regeln und Leitlinien hin,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend den Arbeitsschutz in Bergwerken,

eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 22. Juni 1995, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen

über den Arbeitsschutz in Bergwerken, 1995, bezeichnet wird.

TEIL I. BEGRIFFSBESTIMMEN

Artikel 1

(1) Im Sinne dieses Übereinkommens umfaßt der Ausdruck „Bergwerk“

a) übertägige oder untertägige Stätten, an denen insbesondere die folgenden Tätigkeiten stattfinden

i) das Aufsuchen von Mineralien, ausgenommen Öl und Gas, das mit mechanischen Eingriffen in

den Boden verbunden ist;

ii) die Gewinnung von Mineralien, ausgenommen Öl und Gas;

iii) die Aufbereitung, einschließlich des Brechens, der Zerkleinerung, der Anreicherung oder des

Waschens des gewonnenen Materials; und

b) alle Maschinen, Ausrüstungen, Vorrichtungen, Anlagen, Gebäude und Tiefbauten, die in Verbindung

mit den in Buchstabe a genannten Tätigkeiten verwendet werden.

(2) Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck „Arbeitgeber“ jede natürliche oder

juristische Person, die einen oder mehrere Arbeitnehmer in einem Bergwerk beschäftigt und je nach den

Umständen den Betreiber, den Hauptunternehmer, den Unternehmer oder den Subunternehmer.

TEIL II. GELTUNGSBEREICH UND DURCHFÜHRUNGSMITTEL

Artikel 2

(1) Dieses Übereinkommen gilt für alle Bergwerke.

(2) Die zuständige Stelle eines Mitglieds, das das Übereinkommen ratifiziert,

a) kann bestimmte Kategorien von Bergwerken von der Anwendung des Übereinkommens oder

einzelner seiner Bestimmungen ausnehmen, wenn der in diesen Bergwerken gemäß der

innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis insgesamt gebotene Schutz nicht geringer ist, als er

sich bei voller Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens ergeben würde;

b) hat im Fall der Ausnahme bestimmte Kategorien von Bergwerken gemäß Buchstabe a Pläne für

die schrittweise Erfassung aller Bergwerke auszuarbeiten,

und zwar nach Beratungen mit den in Betracht kommenden maßgebenden Verbänden der Arbeitgeber und

der Arbeitnehmer.

(3) Ein Mitglied, das das Übereinkommen ratifiziert und das die in Absatz 2 Buchstabe a gebotene

Möglichkeit für sich in Anspruch nimmt, hat in seinen Berichten über die Durchführung des

Übereinkommens nach Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation jede besondere

Kategorie von Bergwerken, die auf diese Weise ausgenommen worden ist, und die Gründe für die

Ausnahme anzugeben.

Artikel 3

Das Mitglied hat unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Verhältnisse und Gepflogenheiten und

nach Beratungen mit den im Betracht kommenden maßgebenden Verbänden der Arbeitgeber und der

Arbeitnehmer eine in sich geschlossene Politik auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes in Bergwerken

festzulegen, durchzuführen und regelmäßig zu überprüfen, insbesondere in bezug auf die Maßnahmen zur

Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens.

Artikel 4

(1) Die Maßnahmen zur Sicherstellung der Durchführung des Übereinkommens sind durch die

innerstaatliche Gesetzgebung vorzuschreiben.

(2) Diese innerstaatliche Gesetzgebung ist gegebenenfalls zu ergänzen durch

a) technische Normen, Leitlinien oder Richtliniensammlungen; oder

b) andere der innerstaatlichen Praxis entsprechende Durchführungsmittel,

wie sie von der zuständigen Stelle bestimmt werden.

Artikel 5

(1) Die innerstaatliche Gesetzgebung gemäß Artikel 4 Absatz 1 hat die zuständige Stelle zu

bestimmen, der die Überwachung und Regelung der verschiedenen Aspekte des Arbeitsschutzes in

Bergwerken obliegen.

(2) Diese innerstaatliche Gesetzgebung hat vorzusehen

a) die Überwachung des Arbeitsschutzes in Bergwerken;

b) die Aufsicht über die Bergwerke durch von der zuständigen Stelle für diesen Zweck bestimmte

Inspektoren;

c) die Verfahren für die Meldung und Untersuchung von tödlichen und schweren Unfällen,

gefährlichen Vorfällen und Bergwerkskatastrophen, wie sie jeweils durch die innerstaatliche

Gesetzgebung definiert sind;

d) die Zusammenstellung und Veröffentlichung von Statistiken über Unfälle, Berufskrankheiten und

gefährliche Vorfälle, wie sie jeweils durch die innerstaatliche Gesetzgebung definiert sind;

e) die Befugnis der zuständigen Stelle, Bergbautätigkeiten aus Sicherheits- und Gesundheitsgründen

einstellen zu lassen oder einzuschränken, bis der Zustand, der zu der Einstellung oder

Einschränkung Anlaß gegeben hat, behoben worden ist;

f) die Einrichtung wirksamer Verfahren, um sicherzustellen, daß die Rechte der Arbeitnehmer und

ihrer Vertreter, zu die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz betreffenden Fragen angehört

zu werden und an diesbezüglichen Maßnahmen mitzuwirken, umgesetz werden.

(3) Diese innerstaatliche Gesetzgebung hat vorzusehen, daß die Herstellung, die Lagerung, der

Transport und die Verwendung von Sprengstoffen und Zündvorrichtungen im Bergwerksbereich von

fachkundigen und befugten Personen oder unter deren unmittelbarer Aufsicht vorzunehmen sind.

(4) Diese innerstaatliche Gesetzgebung hat folgendes vorzuschreiben

a) die Anforderungen an das Grubenrettungswesen, die Erste Hilfe und geeignete medizinische

Einrichtungen;

b) die Verpflichtung, geeignete Filterselbstretter für Arbeitnehmer in untertägigen Kohlenbergwerken

und erforderlichenfalls in anderen untertägigen Bergwerken bereitzustellen und

instandzuhalten;

c) Schutzmaßnahmen zur Sicherung aufgegebener Grubenbaue, damit die Risiken für Sicherheit und

Gesundheit ausgeschlossen oder auf ein Mindestmaß herabgesetzt werden;

d) die Erfordernisse für die sichere Lagerung, den sicheren Transport und die sichere Beseitigung

von gefährlichen Stoffen, die beim Abbau verwendet werden, und von im Bergwerksbereich

erzeugtem Abfall; und

e) gegebenenfalls die Verpflichtung, ausreichende sanitäre Anlagen und Einrichtungen zum

Waschen, zum Umziehen und zur Einnahme von Mahlzeiten bereitzustellen und diese in einem

hygienischen Zustand zu erhalten.

(5) Diese innerstaatliche Gesetzgebung hat vorzusehen, daß der mit der Leitung des Bergwerks

betraute Arbeitgeber sicherzustellen hat, daß geeignete Betriebspläne vor Aufnahme des Betriebs ausgearbeitet

werden und daß diese Pläne bei jeder erheblichen Änderung in regelmäßigen Zeitabständen auf

den neuesten Stand gebracht und auf dem Bergwerksgelände bereitgehalten werden.

TEIL III. VERHÜTUNGS- UND SCHUTZMASSNAHMEN IM BERGWERK

A. VERANTWORTLICHKEITEN DER ARBEITGEBER

Artikel 6

Bei der Ergreifung von Verhütungs- und Schutzmaßnahmen im Rahmen dieses Teils des Übereinkommens

hat der Arbeitgeber das Risiko zu bewerten und seiner Bewältigung die nachstehende

Prioritätenfolge einzuhalten

a) Beseitigung des Risikos;

b) Beherrschung des Risikos an der Quelle;

c) Herabsetzung des Risikos auf ein Mindestmaß durch Mittel, zu denen die Gestaltung sicherer

Arbeitsverfahren gehört; und

d) soweit das Risiko bestehen bleibt, Vorsorge für die Verwendung persönlicher Schutzausrüstung,

unter Berücksichtigung von Angemessenheit, praktischer Durchführbarkeit und bewährter Praxis sowie

der gebotenen Sorgfalt.

Artikel 7

Die Arbeitgeber haben alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Risiken für Sicherheit und

Gesundheit in den ihrer Verfügungsgewalt unterliegenden Bergwerken auszuschließen oder auf ein

Mindestmaß herabzusetzen und insbesondere

a) sicherzustellen, daß das Bergwerk so angelegt, gebaut und mit elektrischer, mechanischer und

sonstiger Ausrüstung, einschließlich eines Kommunikationssystems, versehen wird, daß die

Voraussetzungen für einen sicheren Betrieb und eine gesunde Arbeitsumwelt gegeben sind;

b) sicherzustellen, daß das Bergwerk so in Betrieb genommen, betrieben, instand gehalten und

stillgelegt wird, daß die Arbeitnehmer die ihnen zugewiesene Arbeit ausführen können, ohne ihre

Sicherheit und Gesundheit oder die anderer Personen zu gefährden;

c) Maßnahmen zu treffen, um die Stabilität des Gebirges in Bereich zu erhalten, zu denen Personen

im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben;

d)von jedem untertägigen Arbeitsplatz, wenn dies praktisch möglich ist, zwei Ausgänge

vorzusehen, von denen jeder mit einem getrennten Fluchtweg nach über Tage verbunden ist;

e) für die Überwachung, Beurteilung und regelmäßige Inspektion der Arbeitsumwelt zu sorgen,

damit die verschiedenen Gefahren ermittelt werden, denen die Arbeitnehmer ausgesetzt sein

können, und damit ihr Expositionsgrad beurteilt wird;

f) für eine ausreichende Bewetterung aller Grubenbaue zu sorgen, zu denen der Zugang gestattet ist;

g) für Bereiche, in denen besondere Gefahren auftreten können, einen Arbeitsplan und Verfahren

aufzustellen und durchzuführen, damit ein sicheres Arbeitssystem und der Schutz der Arbeitnehmer

gewährleistet werden;

h) der Natur eines Bergbaubetriebs entsprechende Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um die Entstehung

und Ausbreitung von Bränden und Explosionen zu verhüten, zu entdecken und zu

bekämpfen; und

i) sicherzustellen, daß bei einer ernsten Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer

der Betrieb eingestellt wird und die Arbeitnehmer an einen sicheren Ort gebracht werden.

Artikel 8

Der Arbeitgeber hat einen auf jedes Bergwerk zugeschnittenen Notfallplan für vernünftigerweise

vorhersehbare Industrie- und Naturkatastrophen auszuarbeiten.

Artikel 9

Wenn Arbeitnehmer physikalischen, chemischen oder biologischen Gefahren ausgesetzt sind, hat der

Arbeitgeber

a) die Arbeitnehmer in verständlicher Weise über die Gefahren im Zusammenhang mit ihrer Arbeit,

die damit verbundenen Gesundheitsrisiken und die einschlägigen Verhütungs- und Schutzmaßnahmen

zu unterrichten;

b) geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die sich aus der Exposition gegenüber diesen Gefahren

ergebenden Risiken auszuschließen oder auf ein Mindestmaß herabzusetzen;

c) falls ein angemessener Schutz gegen Unfall- oder Gesundheitsgefahren, einschließlich der

Einwirkung widriger Bedingungen, nicht durch andere Mittel gewährleistet werden kann,

geeignete persönliche Schutzausrüstung, erforderliche Kleidung und andere durch die

innerstaatliche Gesetzgebung festgelegte Einrichtungen zur Verfügung zu stellen und instand zu

halten, ohne daß den Arbeitnehmern dadurch Kosten entstehen; und

d) dafür zu sorgen, daß Arbeitnehmern, die am Arbeitsplatz eine Verletzung erlitten haben oder

erkrankt sind, Erste Hilfe und geeignete Mittel für den Abtransport vom Arbeitsplatz zur

Verfügung stehen und daß sie Zugang zu geeigneten medizinischen Einrichtungen haben.

Artikel 10

Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, daß

a) für die Arbeitnehmer unentgeltlich ausreichende Ausbildungs- und Umschulungsprogramme und

verständliche Anweisungen in bezug auf Arbeitsschutzangelegenheiten und die ihnen

zugewiesene Arbeit bereitgestellt werden;

b) in Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Gesetzgebung eine angemessene Aufsicht und

Kontrolle bei jeder Schicht ausgeübt werden, um den sicheren Betrieb des Bergwerks zu

gewährleisten;

c) ein System eingerichtet wird, damit die Namen aller Personen, die sich unter Tage aufhalten,

sowie ihr wahrscheinlicher Aufenthaltsort jederzeit feststellbar sind;

d) alle Unfälle und gefährlichen Vorfälle, wie sie durch die innerstaatliche Gesetzgebung definiert

sind, untersucht und geeignete Abhilfemaßnahmen getroffen werden; und

e) der zuständigen Stelle ein Bericht, wie durch die innerstaatliche Gesetzgebung vorgeschrieben,

über Unfälle und gefährliche Vorfälle erstattet wird.

Artikel 11

Der Arbeitgeber hat nach allgemeinen arbeitsmedizinischen Grundsätzen und in Übereinstimmung

mit der innerstaatlichen Gesetzgebung die Durchführung einer regelmäßigen gesundheitlichen

Überwachung der Arbeitnehmer, die bergbauspezifischen Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind,

sicherzustellen.

Artikel 12

Wenn zwei oder mehrere Arbeitgeber Arbeiten im selben Bergwerk ausführen, hat der mit der

Leitung des Bergwerks betraute Arbeitgeber die Durchführung aller die Sicherheit und Gesundheit der

Arbeitnehmer betreffenden Maßnahmen zu koordinieren und die Hauptverantwortung für die Sicherheit

des Betriebs zu tragen. Dies enthebt einzelne Arbeitgeber nicht von der Verantwortung für die

Durchführung aller die Sicherheit und Gesundheit ihrer Arbeitnehmer betreffenden Maßnahmen.

B. RECHTE UND PFLICHTEN DER ARBEITNEHMER UND IHRER VERTRETER

Artikel 13

(1) Die in Artikel 4 erwähnte innerstaatliche Gesetzgebung hat den Arbeitnehmern folgende Rechte

einzuräumen

a) Unfälle, gefährliche Vorfälle und Gefahren dem Arbeitgeber und der zuständigen Stelle zu

melden;

b) zu verlangen und zu erreichen, daß, falls Anlaß zur Besorgnis aus Sicherheits- und Gesundheitsgründen

besteht, vom Arbeitgeber und von der zuständigen Stelle Inspektionen und Untersuchungen

durchgeführt werden;

c) Kenntnis von den Arbeitsplatzgefahren zu haben, die ihre Sicherheit oder Gesundheit beeinträchtigen

können, und darüber unterrichtet zu werden;

d) im Besitz des Arbeitgebers oder der zuständigen Stelle befindliche Informationen zu erhalten, die

für ihre Sicherheit oder Gesundheit von Belang sind;

e) sich von jedem Ort im Bergwerk zu entfernen, falls Umstände sich ergeben, von denen mit

hinreichendem Grund angenommen werden kann, daß sie eine ernste Gefahr für ihre Sicherheit

oder Gesundheit darstellen; und

f) gemeinsam Arbeitsschutzvertreter auszuwählen.

(2) Den in Absatz 1 Buchstabe f erwähnten Arbeitsschutzvertretern sind in Übereinstimmung mit der

innerstaatlichen Gesetzgebung folgende Rechte einzuräumen

a) die Arbeitnehmer in bezug auf alle Aspekte der Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz,

einschließlich gegebenenfalls der Ausübung der in Absatz 1 vorgesehenen Rechte, zu vertreten;

b) i)an vom Arbeitgeber und von der zuständigen Stelle am Arbeitsplatz durchgeführten

Inspektionen und Untersuchungen teilzunehmen; und

ii) Arbeitsschutzangelegenheiten zu überwachen und zu untersuchen;

c) Berater und unabhängige Sachverständige beizuziehen;

d) sich mit dem Arbeitgeber rechtzeitig über Arbeitsschutzangelegenheiten, einschließlich Politiken

und Verfahren, zu beraten;

e) sich mit der zuständigen Stelle zu beraten; und

f) für den Bereich, für den sie ausgewählt worden sind, Kenntnis von Unfällen und gefährlichen

Vorfällen zu erlangen.

(3) Die Verfahren für die Ausübung der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Rechte sind festzulegen

a) durch die innerstaatliche Gesetzgebung; und

b) durch Beratungen zwischen den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern und ihren Vertretern.

(4) Die innerstaatliche Gesetzgebung hat sicherzustellen, daß die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten

Rechte ohne Diskriminierung oder Vergeltungsmaßnahmen ausgeübt werden können.

Artikel 14

Die innerstaatliche Gesetzgebung hat vorzusehen, daß die Arbeitnehmer, entsprechend ihrer

Ausbildung, die Pflicht haben

a) die vorgeschriebenen Arbeitsschutzmaßnahmen einzuhalten;

b) in angemessener Weise für ihre eigene Sicherheit und Gesundheit und für die anderer Personen,

die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen werden können, Sorge zu

tragen, einschließlich der sachgemäßen Pflege und Benutzung der ihnen für diesen Zweck zur

Verfügung gestellten Schutzkleidung, Mittel und Ausrüstungen;

c) ihrem unmittelbaren Vorgesetzten unverzüglich jede Situation zu melden, die ihrer Ansicht nach

eine Gefahr für ihre Sicherheit oder Gesundheit oder für die anderer Personen darstellen könnte

und die sie selbst nicht in angemessener Weise bewältigen können; und

d) mit dem Arbeitgeber zusammenzuarbeiten, um es ihm zu ermöglichen, den ihm gemäß dem

Übereinkommen auferlegten Pflichten und Verantwortlichkeiten nachzukommen.

C. ZUSAMMENARBEIT

Artikel 15

In Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Gesetzgebung sind Maßnahmen zu treffen, um die

Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern und ihren Vertretern zu unterstützen, damit

Sicherheit und Gesundheit in den Bergwerken gefördert werden.

TEIL IV. DURCHFÜHRUNG

Artikel 16

Das Mitglied hat

a) alle zur wirksamen Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens erforderlichen

Maßnahmen, einschließlich geeigneter Zwangs- und Abhilfemaßnahmen, zu treffen; und

b) geeignete Aufsichtsdienste mit der Überwachung der Durchführung der gemäß dem Übereinkommen

zu treffenden Maßnahmen zu beauftragen und diese Dienste mit den zur Erfüllung ihrer

Aufgaben erforderlichen Mitteln auszustatten.

TEIL V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 17

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen

Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.

Artikel 18

(1) Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation,

deren Ratifikation durch den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes eingetragen ist.

(2) Es tritt, zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor

eingetragen worden sind, in Kraft.

(3) In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung

seiner Ratifikation in Kraft.

Artikel 19

(1) Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren

seit seinem erstmaligen Inkrafttreten durch förmliche Mitteilung an den Generaldirektor des

Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Sie wird erst ein

Jahr nach der Eintragung wirksam.

(2) Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und binnen eines Jahres nach Ablauf

der in Absatz 1 genannten zehn Jahre von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen

Gebrauch macht, bleibt für weitere zehn Jahre gebunden. In der folge kann es dieses Übereinkommen

jeweils nach Ablauf von zehn Jahren nach Maßgabe dieses Artikels kündigen.

Artikel 20

(1) Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen

Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den

Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.

(2) Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der

zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, zu

dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.

Artikel 21

Der Generaldirektor des Internationalaen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der

Vereinten Nationen zur Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige

Auskünfte über alle von ihm nach Maßgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und

Kündigungen.

Artikel 22

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes erstattet der Allgemeinen Konferenz, wann

immer er es für nötig erachtet, einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens und prüft, ob

die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Neufassung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt

werden soll.

Artikel 23

(1) Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen

ganz oder teilweise neufaßt, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gilt folgendes

a) Die Ratifikation des neugefaßten Übereinkommens durch ein Mitglied hat ungeachtet des

Artikels 19 ohne weiteres die Wirkung einer sofortigen Kündigung des vorliegenden Übereinkommens,

sofern das neugefaßte Übereinkommen in Kraft getreten ist.

b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefaßten Übereinkommens an kann das vorliegende

Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.

(2) In jedem Fall bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt für diejenigen

Mitglieder in Kraft, die dieses, nicht jedoch das neugefaßte Übereinkommen ratifiziert haben.

Artikel 24

Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise

verbindlich.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 28. Mai 1999 beim Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes hinterlegt; das

Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 18 Abs. 3 für Österreich mit 28. Mai 2000 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generaldirektors des Internationalen Arbeitsamtes haben folgende weitere

Staaten das Übereinkommen ratifiziert

Armenien, Botsuana, Deutschland, Finnland, Irland, Norwegen, Philippinen, Sambia, Schweden,

Slowakei, Spanien.

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