77. Bundesgesetz: Änderung des Universitäts-Studiengesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG),
BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 167/1999, wird wie folgt
geändert
1. In § 1 Abs. 4 und § 82 wird die Wortfolge „Wissenschaft und Verkehr“ durch die Wortfolge „Bildung,
Wissenschaft und Kultur“ ersetzt.
2. In § 13 Abs. 4 Z 9, § 19 Abs. 4 und § 23 Abs. 3 wird jeweils das Wort „Lehrveranstaltungen“ durch das
Wort „Studienleistungen“ ersetzt.
3. § 66 Abs. 3 erster Satz lautet
„Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden ist dem Verleihungsbescheid eine
englischsprachige Übersetzung anzuschließen, wobei die Bezeichnungen der Universität (Fakultät) und
des ausstellenden Organs sowie der akademische Grad nicht zu übersetzen sind.“
4. In § 69 Abs. 1 wird die Wortfolge „10000 bis 200000 Schilling“ durch die Wortfolge „700 bis
14000 €“ ersetzt.
5. Dem § 74 wird folgender Abs. 10 angefügt
„(10) § 1 Abs. 4, § 13 Abs. 4 Z 9, § 19 Abs. 4, § 23 Abs. 3, § 66 Abs. 3, § 69 Abs. 1, § 74 Abs. 10,
§ 80a Abs. 13, § 80b, § 82, Anlage 1 Z 3.2 lit. b, Z 3.3, 3.5 lit. a, 6.5a und 6.13 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2000 treten mit 1. September 2000 in Kraft.“
6. Dem § 80a wird folgender Abs. 13 angefügt
„(13) Für die Durchführung der abschließenden Teilprüfungen der Diplomprüfungen aus dem
zentralen künstlerischen Fach ist abweichend von § 56 Abs. 2 die Bildung von Prüfungssenaten für
Prüfungsteile zulässig. Diese gilt nur für jene Studienpläne, die gemäß Abs. 2 in der am 31. Juli 1998
geltenden Fassung anzuwenden sind.“
7. Nach § 80a wird folgender § 80b samt Überschrift eingefügt
„Übergangsbestimmungen für Studierende anlässlich der Umwandlung von Diplomstudien in
Bakkalaureats- und Magisterstudien
§ 80b. (1) War zum Zeitpunkt der Umwandlung des Diplomstudiums in Bakkalaureats- und
Magisterstudien bereits ein Studienplan auf Grund dieses Bundesgesetzes in Kraft, ist auf ordentliche
Studierende, die ihr Studium vor dem Inkrafttreten des Studienplanes der Bakkalaureats- und
Magisterstudien begonnen haben, jener Studienplan auf Grund dieses Bundesgesetzes, der zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens des Studienplanes der Bakkalaureats- und Magisterstudien gilt, weiter anzuwenden.
(2) Ordentliche Studierende gemäß Abs. 1 sind berechtigt, ab dem Inkrafttreten des jeweiligen
Studienplanes der Bakkalaureats- und Magisterstudien jeden der Studienabschnitte, die zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens des neuen Studienplanes noch nicht abgeschlossen sind, in einem der gesetzlichen
Studiendauer zuzüglich eines Semesters entsprechenden Zeitraum abzuschließen.
(3) War zum Zeitpunkt der Umwandlung des Diplomstudiums in Bakkalaureats- und Magisterstudien
noch kein Studienplan auf Grund dieses Bundesgesetzes in Kraft, sind auf ordentliche Studie-
rende, die ihr Studium vor dem Inkrafttreten des Studienplanes der Bakkalaureats- und Magisterstudien
begonnen haben, die Studienvorschriften gemäß § 80 Abs. 2 bzw. § 80a Abs. 2 weiter anzuwenden.
(4) Ordentliche Studierende gemäß Abs. 3 sind berechtigt, ab dem Inkrafttreten des jeweiligen
Studienplanes der Bakkalaureats- und Magisterstudien jeden der Studienabschnitte, die zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens des neuen Studienplanes noch nicht abgeschlossen sind, in einem der gesetzlichen Studiendauer
zuzüglich eines Semesters entsprechenden Zeitraum abzuschließen.
(5) Schließen die ordentlichen Studierenden gemäß Abs. 2 und 4 einen Studienabschnitt nicht
fristgerecht ab, sind sie für das weitere Studium dem Studienplan der Bakkalaureats- und Magisterstudien
unterstellt. Im Übrigen sind diese Studierenden berechtigt, sich jederzeit freiwillig dem Studienplan der
Bakkalaureats- und Magisterstudien zu unterstellen.
(6) Für ordentliche Studierende, die ihr Studium auf Grund von Studienvorschriften gemäß § 80
Abs. 2 bis 4 und § 80a Abs. 2 bis 4 betreiben, tritt hinsichtlich der Übergangsfristen keine Änderung ein.“
8. In der Anlage 1 Z 3.2 lit. b und Z 3.5 lit. a wird das Wort „Informatik“ durch die Wortfolge „Informatik
und Informatikmanagement“ ersetzt.
9. In der Anlage 1 wird der Z 3.3 folgender Satz angefügt
„Wurde ein Unterrichtsfach fakultäts- beziehungsweise universitätsübergreifend eingerichtet, können die
betreffenden Fakultätskollegien (Universitätskollegien) durch übereinstimmende Beschlüsse eine
gesonderte gemeinsame Studienkommission für dieses Unterrichtsfach einsetzen.“
10. In der Anlage 1 Z 6.13 wird die Ziffer „8“ durch die Ziffer „9“ und werden die Zahlen „100 bis 130“
durch die Zahlen „130 bis 155“ ersetzt.
11. In der Anlage 1 wird nach der Ziffer 6.5 eine Ziffer 6.5a eingefügt
„6.5a Informatikmanagement: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100 bis 125.“
Auf Grund des § 17 Abs. 1 und 2 des Chemikaliengesetzes 1996 – ChemG 1996, BGBl. I
Nr. 53/1997, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
verordnet
Ziele
§ 1. Ziele dieser Verordnung sind
1. die Festlegung von Anwendungen, in denen Halone nach dem 1. Jänner 2000 noch eingesetzt
werden dürfen („kritische Verwendungszwecke“),
2. die Sicherstellung, dass der Einsatz von Halonen auf „kritische Verwendungszwecke“ eingeschränkt
wird,
3. die Erfassung von in Österreich zum Zeitpunkt 1. Jänner 2000 vorhandenen Halonbeständen,
4. die Sicherstellung, dass durch die Einrichtung einer nationalen Halonbank aus diesen Beständen
Halone für „kritische Verwendungszwecke“ zur Verfügung stehen und
5. die Kontrolle und Reduktion von Emissionen in die Umwelt.
Begriffsdefinition
§ 2. (1) „Kritische Verwendungszwecke“ im Sinne dieser Verordnung sind die im Anhang zu dieser
Verordnung aufgelisteten Einsatzbereiche für die dort jeweils bezeichneten Halone. Sofern eine den
angeführten Gegenstand betreffende Regelung einer direkt anwendbaren Rechtsvorschrift der Europäischen
Gemeinschaft abgeändert wird, die sich auf Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, bezieht,
so gilt auch der Anhang der gegenständlichen Verordnung mit dem gemeinschaftsrechtlichen Inkrafttreten
jener Änderung als entsprechend gemäß dieser Verordnung abgeändert. Erfolgt eine solche Änderung,
insbesondere auf Grund der technischen Verfügbarkeit von Alternativen in Einsatzbereichen der
kritischen Verwendungszwecke, so ergeht über die Veröffentlichung dieser Änderung der Verordnung der
Europäischen Gemeinschaft im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft eine gesonderte Bekanntmachung
des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie im Bundesgesetzblatt.
(2) Halone im Sinne dieser Verordnung sind die im Anhang angeführten Stoffe. Sofern eine
Änderung der im Abs. 1 angesprochenen Regelung der Europäischen Gemeinschaft auch den Umfang der
Halone betrifft, so gilt mit dem gemeinschaftsrechtlichen Inkrafttreten dieser Änderungen der Inhalt des
vorerwähnten Halonbegriffes als entsprechend gemäß dieser Verordnung abgeändert.
(3) Die Vorschriften über die „Verwendung“ von Halonen im Sinne des § 3 Abs. 1 umfassen
1. das Befüllen und das Nachfüllen von Feuerlöschanlagen oder Halon-Handfeuerlöschern,
2. das Bereithalten der Halone in Feuerlöschanlagen oder Halon-Handfeuerlöschern zum Einsatz als
Löschmittel und
3. ihren Einsatz zur unmittelbaren Brandbekämpfung in diesen Anlagen oder Geräten; darunter
fallen nur die zur unmittelbaren Brandbekämpfung unbedingt erforderlichen Maßnahmen; nicht
als erforderlich gilt insbesondere die Durchführung von Probeflutungen, Dichtheitsmessungen,
Übungen oder sonstigen Überprüfungsmaßnahmen.
Inverkehrsetzen und Verwendung von Halonen
§ 3. (1) Von dem im § 1 der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie vom
16. August 1990 über das Verbot von Halonen (HalonV), BGBl. Nr. 576/1990, festgelegten Verbot der
Verwendung von Halonen – unbeschadet des § 2 Abs. 2 HalonV – und dem Verbot des Inverkehrsetzens
von Halonen ist ausgenommen
1. die Verwendung der Halone für Feuerlöschanlagen hinsichtlich der im Anhang genannten
„kritischen Verwendungszwecke“,
2. die Verwendung der Halone für Halon-Handfeuerlöscher hinsichtlich der im Anhang genannten
„kritischen Verwendungszwecke“ und
3. das Inverkehrsetzen der in Z 2 genannten Halon-Handfeuerlöscher und systemspezifischer
Bestandteile für in Z 1 genannte Anlagen, in denen Halone enthalten sind (zB Kartuschen), sowie
4. die Übergabe der Halone an die Halonbank gemäß § 4 Abs. 2 und ihre Abgabe aus der
Halonbank gemäß § 6 Abs. 1 und 2 für die in den Z 1 und 2 genannten Zwecke in der jeweils
erforderlichen Menge.
(2) Der Verwender hat seinen Bedarf an Halonen gemäß Abs. 1 Z 4 dem Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie nachzuweisen. Jedem Verwender, der Halone aus der Halonbank nachweislich
zu einem kritischen Verwendungszweck bezieht, ist vom Bundesminister für Umwelt, Jugend
und Familie eine Bescheinigung darüber zu erteilen. In dieser Bescheinigung ist auszuweisen, für welchen
kritischen Verwendungszweck, welche Art und welche hiefür erforderlichen Menge an Halonen an den
Verwender abgegeben wurden.
(3) Sofern sich in der Halonbank zur Abgabe gemäß Abs. 1 Z 4 Halone nicht in ausreichender
Menge befinden, ist ein Bezug aus einem EWR-Vertragsstaat oder Import zur Deckung des Bedarfs für
einen durch Bestätigung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie nachgewiesenen kritischen
Verwendungszweck zulässig; diesfalls hat der Verwender dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie vor dem Bezug oder dem Import die benötigte Menge und die Art der Halone sowie seinen
kritischen Verwendungszweck gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 nachzuweisen. Der Bundesminister für Umwelt,
Jugend und Familie hat daraufhin dem Verwender und der vom Verwender bekannt zu gebenden Person,
die die Halone in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt, für den nachgewiesenen kritischen
Verwendungszweck eine Bestätigung, in der die Art und erforderliche Menge der Halone sowie der
kritische Verwendungszweck ausgewiesen ist, zu erteilen.
Halonbank
§ 4. (1) Zur Sicherstellung, dass Halone für kritische Verwendungszwecke zur Verfügung stehen,
wird beim Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie eine Halonbank (Stoffbank) eingerichtet. Eine
Lagerung dieser Halone – abgesehen von der innerbetrieblichen Lagerung, in dem Ausmaß, in dem sie
nachweislich für einen eigenen kritischen Verwendungszweck benötigt werden (§ 2 Abs. 12 ChemG
1996) – und ihr Vorrätighalten für kritische Verwendungszwecke ist ausschließlich in dieser Halonbank
zulässig (§ 2 Abs. 11 ChemG 1996).
(2) Wer über Halone verfügt, ist berechtigt, sie gemäß den Bedingungen des § 5 Abs. 1 an die
Halonbank zur Lagerung und Zuführung für kritische Verwendungszwecke abzugeben, wenn diese
Halone bis zur Umwidmung ihres bisherigen Einsatzzweckes auf den Einsatz für kritische Verwendungszwecke
einem zulässigen Zweck gedient haben und der Verfügungsberechtigte dies und die Absicht, seine
Halone in die Halonbank für diese Zwecke einzuspeisen, schriftlich oder elektronisch dem Bundesminister
für Umwelt, Jugend und Familie unter Angabe der Art und Menge der Halone und des
Zeitpunktes der Einspeisung mitteilt. Diesfalls ist eine innerbetriebliche Lagerung der gemeldeten
Mengen an Halonen bis zu ihrer Einspeisung in die Halonbank zulässig (§ 2 Abs. 11 ChemG 1996).
Einspeisung der Halone in die Halonbank
§ 5. (1) Mit der Einspeisung der Halone in die Halonbank
1. geht die sachenrechtliche Verfügungsbefugnis an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie über die jeweils eingespeisten Halone unter den nachstehenden Bedingungen über und
2. obliegt es dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, die Halone bei gebotener
Gelegenheit unter Einhaltung der im § 6 Abs. 1 und 2 festgelegten Voraussetzungen in der
jeweils verlangten Menge an einen kritischen Verwender zu einem Preis abzugeben, der sich
nachweislich an einem zum Zeitpunkt der Abgabe auf internationalen Märkten erzielbaren Preis
orientiert, und
3. verzichtet der Eigentümer im vorhinein auf ein ihm aus einer allfälligen Abgabe seiner Halone an
einen kritischen Verwender gebührendes Entgelt – jener Teil des Erlöses aus der Abgabe der
Halone an einen kritischen Verwender, der nach Abzug der in Zusammenhang mit manipulativen
Tätigkeiten anfallenden Kosten (zB Transport, Lagerung) verbleibt – zu Gunsten der Erfüllung
des in Abs. 2 angeführten Zweckes unter der Voraussetzung, dass der Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie durch entsprechende Maßnahmen sicherstellt, dass
a) solche Erträge entsprechend den Bedingungen gemäß Abs. 2 verwendet werden,
b) Vorkehrungen bezüglich der Entsorgung der von den Eigentümern eingespeisten Halone
getroffen werden, und diese auch beinhalten, dass der Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie die Entsorgung veranlasst und auch die Kosten der Entsorgung trägt, und dass
c) bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß lit. b der Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie die Entsorgung veranlasst und die Kosten der Entsorgung trägt.
(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat Erträge gemäß Abs. 1 Z 3 zur
Bedeckung der Kosten für eine allfällige Entsorgung von Halonen zu verwenden. Soweit diese Erträge
nicht für eine Bedeckung der Entsorgungskosten benötigt werden, sind diese nach Maßgabe der hiefür in
Betracht kommenden Rechtsvorschriften der betrieblichen Umweltförderung im Inland zur Verfügung zu
stellen.
(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat im Sinne des Abs. 1 Z 3 lit. b
Vorkehrungen bezüglich der Entsorgung der von den Eigentümern eingespeisten Halone zu treffen. Wird
eine Entsorgung, insbesondere durch eine Änderung der kritischen Verwendungszwecke gemäß § 2
Abs. 1, erforderlich, so hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie die Entsorgung zu
veranlassen und deren Kosten zu tragen.
(4) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat dem Eigentümer über die Art und
Menge der von ihm in die Halonbank eingespeisten Halone eine Bestätigung auszustellen.
Abgabe aus der Halonbank
§ 6. (1) Unbeschadet der in Abs. 2 festgelegten Kriterien für den Export gilt hinsichtlich der Abgabe
von Halonen aus der Halonbank (§ 3 Abs. 1 Z 4) für einen kritischen Verwendungszweck, dass die
Halone in der Reihenfolge ihres Einganges in die Halonbank abgegeben werden; eine vom Abnehmer
verlangte Beschaffenheit oder Ausstattung kann eine Abweichung von diesem Grundsatz rechtfertigen.
(2) Sofern die nationale Versorgung mit Halonen für kritische Verwendungszwecke aus dem Bestand
der Halonbank sichergestellt ist und sich noch Halone in dieser Halonbank befinden, so können diese
auch exportiert werden; jedoch ist ein Export von Halonen nur dann zulässig, wenn dieser für kritische
Verwendungszwecke erfolgt und die nationalen Rechtsvorschriften des Staates, in den die Halone zu
verbringen sind, dem nicht entgegenstehen. Dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ist vom
Abnehmer vor dem Export nachzuweisen, für welchen kritischen Verwendungszweck, welche Art und
welche Mengen an Halonen benötigt werden. Regelungen hinsichtlich des Exportes von Halonen aus der
Europäischen Gemeinschaft, die in einer Verordnung der Europäischen Gemeinschaft, die sich auf Stoffe,
die zum Abbau der Ozonschicht führen, enthalten sind, bleiben unberührt.
(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat Aufzeichnungen zu führen, in denen
getrennt nach der Art der Halone dokumentiert wird, der Name des Eigentümers, die von ihm in die
Halonbank eingespeisten Menge an Halonen, das Datum ihres Einganges und ihres Ausganges.
(4) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat dem Eigentümer schriftlich oder
elektronisch mitzuteilen, dass die von ihm eingespeisten Halone unter Angabe des Abnehmers, der Menge
der Halone und des Abgabedatums abgegeben oder einer Entsorgung zugeführt wurden.
Meldepflicht
§ 7. (1) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Halone in Feuerlöschanlagen oder
Halon-Handfeuerlöschern verwendet, deren Einsatzbereiche gemäß des Anhanges dieser Verordnung als
„kritische Verwendungszwecke“ zu qualifizieren sind, hat bis spätestens 30. Juni 2000 die in diesen
Feuerlöschanlagen oder Halon-Handfeuerlöschern eingesetzte Art und Menge an Halonen unter Angabe
des Verwendungszweckes dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie schriftlich oder
elektronisch zu melden.
(2) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Halone in Feuerlöschanlagen oder
Halon-Handfeuerlöschern gemäß § 2 HalonV verwendet, und deren Einsatzbereiche nicht als „kritischer
Verwendungszweck“ gemäß des Anhanges dieser Verordnung zu qualifizieren sind, hat bis spätestens
30. Juni 2000 die in diesen Feuerlöschanlagen oder Halon-Handfeuerlöschern eingesetzte Art und Menge
an Halonen unter Angabe des Verwendungszweckes dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie schriftlich oder elektronisch zu melden.
(3) Für jene Mengen, die gemäß § 4 Abs. 1 mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung
für den Einsatz zu einem eigenen kritischen Verwendungszweck innerbetrieblich gelagert werden, besteht
bis spätestens 30. Juni 2000 eine Meldepflicht in der obgenannten Form an den Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie.
(4) Sofern Halone,
1. die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung sich in Feuerlöschanlagen oder Halon-
Handfeuerlöschern befanden und danach aus diesen entnommen wurden oder
2. die zwar bisher zulässig innerbetrieblich für einen kritischen Verwendungszweck (§ 4 Abs. 1)
gelagert wurden, jedoch diesem Zweck nicht mehr dienen,
nicht in die Halonbank eingespeist werden, so hat der Eigentümer diese Reduktion seines Halonbestandes
bis spätestens vier Wochen danach unter Angabe der Art und Menge der Halone einschließlich des
Betriebes, der die Entsorgung vorgenommen hat, schriftlich oder elektronisch dem Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie zu melden.
(5) Wer Halone, die sich mit 1. Jänner 2000 nicht in Feuerlöschanlagen oder Halon-Handfeuerlöschern
befinden, gemäß des Abfallwirtschaftsgesetzes – AWG, BGBl. Nr. 325/1990, einer Entsorgung
zugeführt hat, hat dies bis spätestens vier Wochen danach unter Angabe der Art und Menge der Halone
einschließlich des Betriebes, der die Entsorgung vorgenommen hat, schriftlich oder elektronisch dem
Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu melden.
Verweise
§ 8. Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf Bundesgesetze gelten als Verweise auf die
jeweils geltende Fassung.
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu
erfüllen.
(Übersetzung)
INTERNATIONALE ARBEITSKONFERENZ
Übereinkommen 176
ÜBEREINKOMMEN
ÜBER DEN ARBEITSSCHUTZ IN BERGWERKEN
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am
6. Juni 1995 zu ihrer zweiundachtzigsten Tagung zusammengetreten ist,
verweist auf die einschlägigen internationalen Arbeitsübereinkommen und -empfehlungen,
insbesondere auf das Übereinkommen über die Abschaffung der Zwangsarbeit Kundgemacht in BGBl. Nr. 81/1958, 1957; das Übereinkommen
und die Empfehlung über den Strahlenschutz, 1960; das Übereinkommen und die Empfehlung
über den Maschinenschutz, 1963; das Übereinkommen und die Empfehlung über Leistungen bei Arbeitsunfällen
und Berufskrankheiten, 1964; das Übereinkommen und die Empfehlung über das Mindestalter
(Untertagearbeiten), 1965; das Übereinkommen über die ärztliche Untersuchung Jugendlicher (Untertagearbeiten) Kundgemacht in BGBl. Nr. 238/1972, 1965; das Übereinkommen und die Empfehlung über die Arbeitsumwelt (Luftverunreinigung,
Lärm und Vibrationen), 1977; das Übereinkommen und die Empfehlung über den Arbeitsschutz, 1981;
das Übereinkommen und die Empfehlung über die betriebsärztlichen Dienste, 1985; das Übereinkommen
und die Empfehlung über Asbest, 1986; das Übereinkommen und die Empfehlung über den Arbeitsschutz
im Bauwesen, 1988; das Übereinkommen und die Empfehlung über chemische Stoffe, 1990, und das
Übereinkommen und die Empfehlung über die Verhütung von industriellen Störfällen, 1993,
ist der Auffassung, daß die Arbeitnehmer das Bedürfnis und das Recht haben, in bezug auf
Arbeitsschutzmaßnahmen im Zusammenhang mit den Gefahren und Risiken, denen sie im Bergbau
ausgesetzt sind, unterrichtet, ausgebildet und tatsächlich angehört und an deren Ausarbeitung und
Durchführung beteiligt zu werden,
erkennt an, daß es wünschenswert ist, Todesfälle, Verletzungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen
unter Arbeitnehmern oder Teilen der Bevölkerung oder Umweltschäden infolge von Bergbautätigkeiten
zu verhüten.
verweist auf die Notwendigkeit der Zusammenarbeit zwischen der Internationalen Arbeitsorganisation,
der Weltgesundheitsorganisation, der Internationalen Atomenergie-Organisation und anderen in
Frage kommenden Institutionen und weist auf die einschlägigen, von diesen Organisationen veröffentlichten
Übereinkünfte, Richtliniensammlungen, Regeln und Leitlinien hin,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend den Arbeitsschutz in Bergwerken,
eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und
dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 22. Juni 1995, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen
über den Arbeitsschutz in Bergwerken, 1995, bezeichnet wird.
TEIL I. BEGRIFFSBESTIMMEN
Artikel 1
(1) Im Sinne dieses Übereinkommens umfaßt der Ausdruck „Bergwerk“
a) übertägige oder untertägige Stätten, an denen insbesondere die folgenden Tätigkeiten stattfinden
i) das Aufsuchen von Mineralien, ausgenommen Öl und Gas, das mit mechanischen Eingriffen in
den Boden verbunden ist;
ii) die Gewinnung von Mineralien, ausgenommen Öl und Gas;
iii) die Aufbereitung, einschließlich des Brechens, der Zerkleinerung, der Anreicherung oder des
Waschens des gewonnenen Materials; und
b) alle Maschinen, Ausrüstungen, Vorrichtungen, Anlagen, Gebäude und Tiefbauten, die in Verbindung
mit den in Buchstabe a genannten Tätigkeiten verwendet werden.
(2) Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck „Arbeitgeber“ jede natürliche oder
juristische Person, die einen oder mehrere Arbeitnehmer in einem Bergwerk beschäftigt und je nach den
Umständen den Betreiber, den Hauptunternehmer, den Unternehmer oder den Subunternehmer.
TEIL II. GELTUNGSBEREICH UND DURCHFÜHRUNGSMITTEL
Artikel 2
(1) Dieses Übereinkommen gilt für alle Bergwerke.
(2) Die zuständige Stelle eines Mitglieds, das das Übereinkommen ratifiziert,
a) kann bestimmte Kategorien von Bergwerken von der Anwendung des Übereinkommens oder
einzelner seiner Bestimmungen ausnehmen, wenn der in diesen Bergwerken gemäß der
innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis insgesamt gebotene Schutz nicht geringer ist, als er
sich bei voller Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens ergeben würde;
b) hat im Fall der Ausnahme bestimmte Kategorien von Bergwerken gemäß Buchstabe a Pläne für
die schrittweise Erfassung aller Bergwerke auszuarbeiten,
und zwar nach Beratungen mit den in Betracht kommenden maßgebenden Verbänden der Arbeitgeber und
der Arbeitnehmer.
(3) Ein Mitglied, das das Übereinkommen ratifiziert und das die in Absatz 2 Buchstabe a gebotene
Möglichkeit für sich in Anspruch nimmt, hat in seinen Berichten über die Durchführung des
Übereinkommens nach Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation jede besondere
Kategorie von Bergwerken, die auf diese Weise ausgenommen worden ist, und die Gründe für die
Ausnahme anzugeben.
Artikel 3
Das Mitglied hat unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Verhältnisse und Gepflogenheiten und
nach Beratungen mit den im Betracht kommenden maßgebenden Verbänden der Arbeitgeber und der
Arbeitnehmer eine in sich geschlossene Politik auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes in Bergwerken
festzulegen, durchzuführen und regelmäßig zu überprüfen, insbesondere in bezug auf die Maßnahmen zur
Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens.
Artikel 4
(1) Die Maßnahmen zur Sicherstellung der Durchführung des Übereinkommens sind durch die
innerstaatliche Gesetzgebung vorzuschreiben.
(2) Diese innerstaatliche Gesetzgebung ist gegebenenfalls zu ergänzen durch
a) technische Normen, Leitlinien oder Richtliniensammlungen; oder
b) andere der innerstaatlichen Praxis entsprechende Durchführungsmittel,
wie sie von der zuständigen Stelle bestimmt werden.
Artikel 5
(1) Die innerstaatliche Gesetzgebung gemäß Artikel 4 Absatz 1 hat die zuständige Stelle zu
bestimmen, der die Überwachung und Regelung der verschiedenen Aspekte des Arbeitsschutzes in
Bergwerken obliegen.
(2) Diese innerstaatliche Gesetzgebung hat vorzusehen
a) die Überwachung des Arbeitsschutzes in Bergwerken;
b) die Aufsicht über die Bergwerke durch von der zuständigen Stelle für diesen Zweck bestimmte
Inspektoren;
c) die Verfahren für die Meldung und Untersuchung von tödlichen und schweren Unfällen,
gefährlichen Vorfällen und Bergwerkskatastrophen, wie sie jeweils durch die innerstaatliche
Gesetzgebung definiert sind;
d) die Zusammenstellung und Veröffentlichung von Statistiken über Unfälle, Berufskrankheiten und
gefährliche Vorfälle, wie sie jeweils durch die innerstaatliche Gesetzgebung definiert sind;
e) die Befugnis der zuständigen Stelle, Bergbautätigkeiten aus Sicherheits- und Gesundheitsgründen
einstellen zu lassen oder einzuschränken, bis der Zustand, der zu der Einstellung oder
Einschränkung Anlaß gegeben hat, behoben worden ist;
f) die Einrichtung wirksamer Verfahren, um sicherzustellen, daß die Rechte der Arbeitnehmer und
ihrer Vertreter, zu die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz betreffenden Fragen angehört
zu werden und an diesbezüglichen Maßnahmen mitzuwirken, umgesetz werden.
(3) Diese innerstaatliche Gesetzgebung hat vorzusehen, daß die Herstellung, die Lagerung, der
Transport und die Verwendung von Sprengstoffen und Zündvorrichtungen im Bergwerksbereich von
fachkundigen und befugten Personen oder unter deren unmittelbarer Aufsicht vorzunehmen sind.
(4) Diese innerstaatliche Gesetzgebung hat folgendes vorzuschreiben
a) die Anforderungen an das Grubenrettungswesen, die Erste Hilfe und geeignete medizinische
Einrichtungen;
b) die Verpflichtung, geeignete Filterselbstretter für Arbeitnehmer in untertägigen Kohlenbergwerken
und erforderlichenfalls in anderen untertägigen Bergwerken bereitzustellen und
instandzuhalten;
c) Schutzmaßnahmen zur Sicherung aufgegebener Grubenbaue, damit die Risiken für Sicherheit und
Gesundheit ausgeschlossen oder auf ein Mindestmaß herabgesetzt werden;
d) die Erfordernisse für die sichere Lagerung, den sicheren Transport und die sichere Beseitigung
von gefährlichen Stoffen, die beim Abbau verwendet werden, und von im Bergwerksbereich
erzeugtem Abfall; und
e) gegebenenfalls die Verpflichtung, ausreichende sanitäre Anlagen und Einrichtungen zum
Waschen, zum Umziehen und zur Einnahme von Mahlzeiten bereitzustellen und diese in einem
hygienischen Zustand zu erhalten.
(5) Diese innerstaatliche Gesetzgebung hat vorzusehen, daß der mit der Leitung des Bergwerks
betraute Arbeitgeber sicherzustellen hat, daß geeignete Betriebspläne vor Aufnahme des Betriebs ausgearbeitet
werden und daß diese Pläne bei jeder erheblichen Änderung in regelmäßigen Zeitabständen auf
den neuesten Stand gebracht und auf dem Bergwerksgelände bereitgehalten werden.
TEIL III. VERHÜTUNGS- UND SCHUTZMASSNAHMEN IM BERGWERK
A. VERANTWORTLICHKEITEN DER ARBEITGEBER
Artikel 6
Bei der Ergreifung von Verhütungs- und Schutzmaßnahmen im Rahmen dieses Teils des Übereinkommens
hat der Arbeitgeber das Risiko zu bewerten und seiner Bewältigung die nachstehende
Prioritätenfolge einzuhalten
a) Beseitigung des Risikos;
b) Beherrschung des Risikos an der Quelle;
c) Herabsetzung des Risikos auf ein Mindestmaß durch Mittel, zu denen die Gestaltung sicherer
Arbeitsverfahren gehört; und
d) soweit das Risiko bestehen bleibt, Vorsorge für die Verwendung persönlicher Schutzausrüstung,
unter Berücksichtigung von Angemessenheit, praktischer Durchführbarkeit und bewährter Praxis sowie
der gebotenen Sorgfalt.
Artikel 7
Die Arbeitgeber haben alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Risiken für Sicherheit und
Gesundheit in den ihrer Verfügungsgewalt unterliegenden Bergwerken auszuschließen oder auf ein
Mindestmaß herabzusetzen und insbesondere
a) sicherzustellen, daß das Bergwerk so angelegt, gebaut und mit elektrischer, mechanischer und
sonstiger Ausrüstung, einschließlich eines Kommunikationssystems, versehen wird, daß die
Voraussetzungen für einen sicheren Betrieb und eine gesunde Arbeitsumwelt gegeben sind;
b) sicherzustellen, daß das Bergwerk so in Betrieb genommen, betrieben, instand gehalten und
stillgelegt wird, daß die Arbeitnehmer die ihnen zugewiesene Arbeit ausführen können, ohne ihre
Sicherheit und Gesundheit oder die anderer Personen zu gefährden;
c) Maßnahmen zu treffen, um die Stabilität des Gebirges in Bereich zu erhalten, zu denen Personen
im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben;
d)von jedem untertägigen Arbeitsplatz, wenn dies praktisch möglich ist, zwei Ausgänge
vorzusehen, von denen jeder mit einem getrennten Fluchtweg nach über Tage verbunden ist;
e) für die Überwachung, Beurteilung und regelmäßige Inspektion der Arbeitsumwelt zu sorgen,
damit die verschiedenen Gefahren ermittelt werden, denen die Arbeitnehmer ausgesetzt sein
können, und damit ihr Expositionsgrad beurteilt wird;
f) für eine ausreichende Bewetterung aller Grubenbaue zu sorgen, zu denen der Zugang gestattet ist;
g) für Bereiche, in denen besondere Gefahren auftreten können, einen Arbeitsplan und Verfahren
aufzustellen und durchzuführen, damit ein sicheres Arbeitssystem und der Schutz der Arbeitnehmer
gewährleistet werden;
h) der Natur eines Bergbaubetriebs entsprechende Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um die Entstehung
und Ausbreitung von Bränden und Explosionen zu verhüten, zu entdecken und zu
bekämpfen; und
i) sicherzustellen, daß bei einer ernsten Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer
der Betrieb eingestellt wird und die Arbeitnehmer an einen sicheren Ort gebracht werden.
Artikel 8
Der Arbeitgeber hat einen auf jedes Bergwerk zugeschnittenen Notfallplan für vernünftigerweise
vorhersehbare Industrie- und Naturkatastrophen auszuarbeiten.
Artikel 9
Wenn Arbeitnehmer physikalischen, chemischen oder biologischen Gefahren ausgesetzt sind, hat der
Arbeitgeber
a) die Arbeitnehmer in verständlicher Weise über die Gefahren im Zusammenhang mit ihrer Arbeit,
die damit verbundenen Gesundheitsrisiken und die einschlägigen Verhütungs- und Schutzmaßnahmen
zu unterrichten;
b) geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die sich aus der Exposition gegenüber diesen Gefahren
ergebenden Risiken auszuschließen oder auf ein Mindestmaß herabzusetzen;
c) falls ein angemessener Schutz gegen Unfall- oder Gesundheitsgefahren, einschließlich der
Einwirkung widriger Bedingungen, nicht durch andere Mittel gewährleistet werden kann,
geeignete persönliche Schutzausrüstung, erforderliche Kleidung und andere durch die
innerstaatliche Gesetzgebung festgelegte Einrichtungen zur Verfügung zu stellen und instand zu
halten, ohne daß den Arbeitnehmern dadurch Kosten entstehen; und
d) dafür zu sorgen, daß Arbeitnehmern, die am Arbeitsplatz eine Verletzung erlitten haben oder
erkrankt sind, Erste Hilfe und geeignete Mittel für den Abtransport vom Arbeitsplatz zur
Verfügung stehen und daß sie Zugang zu geeigneten medizinischen Einrichtungen haben.
Artikel 10
Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, daß
a) für die Arbeitnehmer unentgeltlich ausreichende Ausbildungs- und Umschulungsprogramme und
verständliche Anweisungen in bezug auf Arbeitsschutzangelegenheiten und die ihnen
zugewiesene Arbeit bereitgestellt werden;
b) in Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Gesetzgebung eine angemessene Aufsicht und
Kontrolle bei jeder Schicht ausgeübt werden, um den sicheren Betrieb des Bergwerks zu
gewährleisten;
c) ein System eingerichtet wird, damit die Namen aller Personen, die sich unter Tage aufhalten,
sowie ihr wahrscheinlicher Aufenthaltsort jederzeit feststellbar sind;
d) alle Unfälle und gefährlichen Vorfälle, wie sie durch die innerstaatliche Gesetzgebung definiert
sind, untersucht und geeignete Abhilfemaßnahmen getroffen werden; und
e) der zuständigen Stelle ein Bericht, wie durch die innerstaatliche Gesetzgebung vorgeschrieben,
über Unfälle und gefährliche Vorfälle erstattet wird.
Artikel 11
Der Arbeitgeber hat nach allgemeinen arbeitsmedizinischen Grundsätzen und in Übereinstimmung
mit der innerstaatlichen Gesetzgebung die Durchführung einer regelmäßigen gesundheitlichen
Überwachung der Arbeitnehmer, die bergbauspezifischen Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind,
sicherzustellen.
Artikel 12
Wenn zwei oder mehrere Arbeitgeber Arbeiten im selben Bergwerk ausführen, hat der mit der
Leitung des Bergwerks betraute Arbeitgeber die Durchführung aller die Sicherheit und Gesundheit der
Arbeitnehmer betreffenden Maßnahmen zu koordinieren und die Hauptverantwortung für die Sicherheit
des Betriebs zu tragen. Dies enthebt einzelne Arbeitgeber nicht von der Verantwortung für die
Durchführung aller die Sicherheit und Gesundheit ihrer Arbeitnehmer betreffenden Maßnahmen.
B. RECHTE UND PFLICHTEN DER ARBEITNEHMER UND IHRER VERTRETER
Artikel 13
(1) Die in Artikel 4 erwähnte innerstaatliche Gesetzgebung hat den Arbeitnehmern folgende Rechte
einzuräumen
a) Unfälle, gefährliche Vorfälle und Gefahren dem Arbeitgeber und der zuständigen Stelle zu
melden;
b) zu verlangen und zu erreichen, daß, falls Anlaß zur Besorgnis aus Sicherheits- und Gesundheitsgründen
besteht, vom Arbeitgeber und von der zuständigen Stelle Inspektionen und Untersuchungen
durchgeführt werden;
c) Kenntnis von den Arbeitsplatzgefahren zu haben, die ihre Sicherheit oder Gesundheit beeinträchtigen
können, und darüber unterrichtet zu werden;
d) im Besitz des Arbeitgebers oder der zuständigen Stelle befindliche Informationen zu erhalten, die
für ihre Sicherheit oder Gesundheit von Belang sind;
e) sich von jedem Ort im Bergwerk zu entfernen, falls Umstände sich ergeben, von denen mit
hinreichendem Grund angenommen werden kann, daß sie eine ernste Gefahr für ihre Sicherheit
oder Gesundheit darstellen; und
f) gemeinsam Arbeitsschutzvertreter auszuwählen.
(2) Den in Absatz 1 Buchstabe f erwähnten Arbeitsschutzvertretern sind in Übereinstimmung mit der
innerstaatlichen Gesetzgebung folgende Rechte einzuräumen
a) die Arbeitnehmer in bezug auf alle Aspekte der Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz,
einschließlich gegebenenfalls der Ausübung der in Absatz 1 vorgesehenen Rechte, zu vertreten;
b) i)an vom Arbeitgeber und von der zuständigen Stelle am Arbeitsplatz durchgeführten
Inspektionen und Untersuchungen teilzunehmen; und
ii) Arbeitsschutzangelegenheiten zu überwachen und zu untersuchen;
c) Berater und unabhängige Sachverständige beizuziehen;
d) sich mit dem Arbeitgeber rechtzeitig über Arbeitsschutzangelegenheiten, einschließlich Politiken
und Verfahren, zu beraten;
e) sich mit der zuständigen Stelle zu beraten; und
f) für den Bereich, für den sie ausgewählt worden sind, Kenntnis von Unfällen und gefährlichen
Vorfällen zu erlangen.
(3) Die Verfahren für die Ausübung der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Rechte sind festzulegen
a) durch die innerstaatliche Gesetzgebung; und
b) durch Beratungen zwischen den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern und ihren Vertretern.
(4) Die innerstaatliche Gesetzgebung hat sicherzustellen, daß die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten
Rechte ohne Diskriminierung oder Vergeltungsmaßnahmen ausgeübt werden können.
Artikel 14
Die innerstaatliche Gesetzgebung hat vorzusehen, daß die Arbeitnehmer, entsprechend ihrer
Ausbildung, die Pflicht haben
a) die vorgeschriebenen Arbeitsschutzmaßnahmen einzuhalten;
b) in angemessener Weise für ihre eigene Sicherheit und Gesundheit und für die anderer Personen,
die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen werden können, Sorge zu
tragen, einschließlich der sachgemäßen Pflege und Benutzung der ihnen für diesen Zweck zur
Verfügung gestellten Schutzkleidung, Mittel und Ausrüstungen;
c) ihrem unmittelbaren Vorgesetzten unverzüglich jede Situation zu melden, die ihrer Ansicht nach
eine Gefahr für ihre Sicherheit oder Gesundheit oder für die anderer Personen darstellen könnte
und die sie selbst nicht in angemessener Weise bewältigen können; und
d) mit dem Arbeitgeber zusammenzuarbeiten, um es ihm zu ermöglichen, den ihm gemäß dem
Übereinkommen auferlegten Pflichten und Verantwortlichkeiten nachzukommen.
C. ZUSAMMENARBEIT
Artikel 15
In Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Gesetzgebung sind Maßnahmen zu treffen, um die
Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern und ihren Vertretern zu unterstützen, damit
Sicherheit und Gesundheit in den Bergwerken gefördert werden.
TEIL IV. DURCHFÜHRUNG
Artikel 16
Das Mitglied hat
a) alle zur wirksamen Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens erforderlichen
Maßnahmen, einschließlich geeigneter Zwangs- und Abhilfemaßnahmen, zu treffen; und
b) geeignete Aufsichtsdienste mit der Überwachung der Durchführung der gemäß dem Übereinkommen
zu treffenden Maßnahmen zu beauftragen und diese Dienste mit den zur Erfüllung ihrer
Aufgaben erforderlichen Mitteln auszustatten.
TEIL V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 17
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen
Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.
Artikel 18
(1) Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation,
deren Ratifikation durch den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes eingetragen ist.
(2) Es tritt, zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor
eingetragen worden sind, in Kraft.
(3) In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung
seiner Ratifikation in Kraft.
Artikel 19
(1) Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren
seit seinem erstmaligen Inkrafttreten durch förmliche Mitteilung an den Generaldirektor des
Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Sie wird erst ein
Jahr nach der Eintragung wirksam.
(2) Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und binnen eines Jahres nach Ablauf
der in Absatz 1 genannten zehn Jahre von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen
Gebrauch macht, bleibt für weitere zehn Jahre gebunden. In der folge kann es dieses Übereinkommen
jeweils nach Ablauf von zehn Jahren nach Maßgabe dieses Artikels kündigen.
Artikel 20
(1) Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen
Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den
Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.
(2) Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der
zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, zu
dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.
Artikel 21
Der Generaldirektor des Internationalaen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen zur Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige
Auskünfte über alle von ihm nach Maßgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und
Kündigungen.
Artikel 22
Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes erstattet der Allgemeinen Konferenz, wann
immer er es für nötig erachtet, einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens und prüft, ob
die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Neufassung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt
werden soll.
Artikel 23
(1) Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen
ganz oder teilweise neufaßt, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gilt folgendes
a) Die Ratifikation des neugefaßten Übereinkommens durch ein Mitglied hat ungeachtet des
Artikels 19 ohne weiteres die Wirkung einer sofortigen Kündigung des vorliegenden Übereinkommens,
sofern das neugefaßte Übereinkommen in Kraft getreten ist.
b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefaßten Übereinkommens an kann das vorliegende
Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.
(2) In jedem Fall bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt für diejenigen
Mitglieder in Kraft, die dieses, nicht jedoch das neugefaßte Übereinkommen ratifiziert haben.
Artikel 24
Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise
verbindlich.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 28. Mai 1999 beim Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes hinterlegt; das
Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 18 Abs. 3 für Österreich mit 28. Mai 2000 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generaldirektors des Internationalen Arbeitsamtes haben folgende weitere
Staaten das Übereinkommen ratifiziert
Armenien, Botsuana, Deutschland, Finnland, Irland, Norwegen, Philippinen, Sambia, Schweden,
Slowakei, Spanien.