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77_1999 AT

77. Bundesgesetz: Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 77. Bundesgesetz: Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 30/1999, wird wie folgt geändert

1. § 63 Abs. 4 lautet

„(4) Ein Bestandteil des beweglichen Bundesvermögens gilt als nicht benötigt gemäß Abs. 2 Z 2,

wenn er von dem für die Verwaltung zuständigen haushaltsleitenden Organ dem Bundesminister für

Finanzen als nicht benötigt bekanntgegeben wurde. Offenkundig nicht mehr zweckentsprechend

verwendbare Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens sind von der Bekanntgabe ausgenommen.“

2. Nach dem § 64 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt

„(2a) Ein Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens gilt als nicht benötigt gemäß Abs. 2 Z 2,

wenn er von dem für die Verwaltung zuständigen haushaltsleitenden Organ dem Bundesminister für

Finanzen als nicht benötigt bekanntgegeben wurde.“

3. § 64 Abs. 6 lautet

„(6) Eine Verfügung gemäß Abs. 1 Z 4 und 5 darf nach Maßgabe des Abs. 7 nur getroffen werden,

wenn der betreffende Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens oder das betreffende Recht nicht

mehr der Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe des Bundes zu dienen bestimmt ist sowie eine wirtschaftlichere

und zweckmäßigere Verwendungsmöglichkeit nicht gegeben ist.“

4. Dem § 101 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) § 63 Abs. 4 und § 64 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/1999 sind auch

bei Verfügungen anzuwenden, bei denen bereits Bedarfserhebungen eingeleitet oder durchgeführt

wurden.“

5. Dem § 100 wird folgender Abs. 22 angefügt

„(22) § 63 Abs. 4, § 64 Abs. 2a und 6 und § 101 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 77/1999 treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft.“

BGBlPdf 77. Verordnung: Höhe des im Jahre 1998 vom Bund für einen Zivildienstleistenden durchschnittlich aufgewendeten Betrages

Auf Grund des § 12b Abs. 8 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/1998, wird festgestellt

Im Jahre 1998 hat der durchschnittliche Aufwand des Bundes für einen Zivildienstleistenden

138893,16 S betragen.

BGBlPdf 77. Kundmachung: Geltungsbereich des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre

Ratifikationsurkunden zum Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten (BGBl. III

Nr. 120/1998) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde

Armenien 20. Juli 1998

Russische Föderation 21. August 1998

Schweiz 21. Oktober 1998

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden haben nachstehende Staaten Erklärungen

abgegeben

Russische Föderation

Die Russische Föderation ist der Auffassung, daß niemand berechtigt ist, in die bei der Unterzeichnung

oder der Ratifikation des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten

vorgebrachten Vorbehalte und Erklärungen einseitig eine Definition des Begriffs „nationale Minderheit“

einzuführen, die im Rahmenübereinkommen nicht enthalten ist. Nach Ansicht der Russischen Föderation

stehen Versuche, Personen von dem Anwendungsbereich des Rahmenübereinkommens auszuschließen,

die im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens ihren ständigen Wohnsitz haben

und denen die Staatszugehörigkeit, die sie zuvor besaßen, willkürlich entzogen wurde, im Widerspruch zu

den Zielen des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten.

Schweiz

Die Schweiz erklärt, daß als nationale Minderheiten im Sinne des vorliegenden Rahmenübereinkommens

in der Schweiz diejenigen Gruppen von Personen gelten, die zahlenmäßig kleiner als der Rest

der Bevölkerung des Landes oder eines Kantons sind, deren Angehörige die schweizerische Staatsbürgerschaft

besitzen, alte solide und dauerhafte Bindungen zur Schweiz unterhalten und vom Willen getragen

werden, gemeinsam zu bewahren, was ihre Identität ausmacht, insbesondere ihre Kultur, ihre Traditionen,

ihre Religion oder ihre Sprache.

Die Schweiz erklärt, daß die Bestimmungen des Rahmenübereinkommens über den Gebrauch der

Sprachen im Verkehr zwischen Privatpersonen und Verwaltungsbehörden anwendbar sind, ohne die

Grundsätze, welche die Eidgenossenschaft und die Kantone für die Festlegung der Amtssprachen

befolgen, zu beeinträchtigen.

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