77. Bundesgesetz: Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 30/1999, wird wie folgt geändert
1. § 63 Abs. 4 lautet
„(4) Ein Bestandteil des beweglichen Bundesvermögens gilt als nicht benötigt gemäß Abs. 2 Z 2,
wenn er von dem für die Verwaltung zuständigen haushaltsleitenden Organ dem Bundesminister für
Finanzen als nicht benötigt bekanntgegeben wurde. Offenkundig nicht mehr zweckentsprechend
verwendbare Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens sind von der Bekanntgabe ausgenommen.“
2. Nach dem § 64 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt
„(2a) Ein Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens gilt als nicht benötigt gemäß Abs. 2 Z 2,
wenn er von dem für die Verwaltung zuständigen haushaltsleitenden Organ dem Bundesminister für
Finanzen als nicht benötigt bekanntgegeben wurde.“
3. § 64 Abs. 6 lautet
„(6) Eine Verfügung gemäß Abs. 1 Z 4 und 5 darf nach Maßgabe des Abs. 7 nur getroffen werden,
wenn der betreffende Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens oder das betreffende Recht nicht
mehr der Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe des Bundes zu dienen bestimmt ist sowie eine wirtschaftlichere
und zweckmäßigere Verwendungsmöglichkeit nicht gegeben ist.“
4. Dem § 101 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) § 63 Abs. 4 und § 64 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/1999 sind auch
bei Verfügungen anzuwenden, bei denen bereits Bedarfserhebungen eingeleitet oder durchgeführt
wurden.“
5. Dem § 100 wird folgender Abs. 22 angefügt
„(22) § 63 Abs. 4, § 64 Abs. 2a und 6 und § 101 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 77/1999 treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft.“
Auf Grund des § 12b Abs. 8 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/1998, wird festgestellt
Im Jahre 1998 hat der durchschnittliche Aufwand des Bundes für einen Zivildienstleistenden
138893,16 S betragen.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre
Ratifikationsurkunden zum Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten (BGBl. III
Nr. 120/1998) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
Armenien 20. Juli 1998
Russische Föderation 21. August 1998
Schweiz 21. Oktober 1998
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden haben nachstehende Staaten Erklärungen
abgegeben
Russische Föderation
Die Russische Föderation ist der Auffassung, daß niemand berechtigt ist, in die bei der Unterzeichnung
oder der Ratifikation des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten
vorgebrachten Vorbehalte und Erklärungen einseitig eine Definition des Begriffs „nationale Minderheit“
einzuführen, die im Rahmenübereinkommen nicht enthalten ist. Nach Ansicht der Russischen Föderation
stehen Versuche, Personen von dem Anwendungsbereich des Rahmenübereinkommens auszuschließen,
die im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens ihren ständigen Wohnsitz haben
und denen die Staatszugehörigkeit, die sie zuvor besaßen, willkürlich entzogen wurde, im Widerspruch zu
den Zielen des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten.
Schweiz
Die Schweiz erklärt, daß als nationale Minderheiten im Sinne des vorliegenden Rahmenübereinkommens
in der Schweiz diejenigen Gruppen von Personen gelten, die zahlenmäßig kleiner als der Rest
der Bevölkerung des Landes oder eines Kantons sind, deren Angehörige die schweizerische Staatsbürgerschaft
besitzen, alte solide und dauerhafte Bindungen zur Schweiz unterhalten und vom Willen getragen
werden, gemeinsam zu bewahren, was ihre Identität ausmacht, insbesondere ihre Kultur, ihre Traditionen,
ihre Religion oder ihre Sprache.
Die Schweiz erklärt, daß die Bestimmungen des Rahmenübereinkommens über den Gebrauch der
Sprachen im Verkehr zwischen Privatpersonen und Verwaltungsbehörden anwendbar sind, ohne die
Grundsätze, welche die Eidgenossenschaft und die Kantone für die Festlegung der Amtssprachen
befolgen, zu beeinträchtigen.