77. Bundesgesetz: Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 30/1998, wird wie folgt geändert
1. § 30 Abs. 2 Z 4 lautet
„4. den Jahresbetrag der Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 2 und 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998, der für
den Studierenden unter Berücksichtigung seines Alters zustünde, auch wenn die sonstigen
Anspruchsvoraussetzungen nicht vorliegen.“
2. An § 78 wird folgender Abs. 12 angefügt
„(12) Der § 30 Abs. 2 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/1998 tritt mit 1. Jänner
1999 in Kraft.“
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß der Name und die Abkürzung (in Englisch, Französisch
und Spanisch) sowie das Emblem der Internationalen Organisation für Migration, welche im
Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der
Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre
Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zur Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der
Reifezeugnisse (BGBl. Nr. 44/1957, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 890/1994)
hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der
Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
Bosnien und Herzegowina 29. Dezember 1994
Lettland 5. Dezember 1996
Litauen 7. Februar 1997
San Marino 20. November 1996