77. Bundesgesetz: Unabhängiger Bundesasylsenat (UBASG)
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Einrichtung
§ 1. Der unabhängige Bundesasylsenat wird beim Bundeskanzleramt mit Sitz in Wien errichtet.
2. Abschnitt
Organisation
Zusammensetzung, Ernennung der Mitglieder
§ 2. (1) Der unabhängige Bundesasylsenat besteht aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertretenden
Vorsitzenden und der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern.
(2) Den Vorsitzenden, den Stellvertretenden Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder ernennt der
Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung nach vorausgegangener allgemeiner Bewerbung.
(3) Dem Vorschlag der Bundesregierung hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung
voranzugehen. Sie ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen. Die Ausschreibung obliegt
hinsichtlich des Vorsitzenden und des Stellvertretenden Vorsitzenden dem Bundeskanzler, im übrigen
dem Vorsitzenden des Bundesasylsenates.
(4) Die Ernennung der Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates erfolgt unbefristet.
(5) Zum Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenats kann bestellt werden, wer
1. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und zur Ausübung des Amtes geeignet ist,
2. das rechtswissenschaftliche Studium vollendet hat und
3. über Erfahrung in einem Beruf verfügt, für den die Vollendung der rechtswissenschaftlichen
Studien oder eine vergleichbare Ausbildung vorgeschrieben ist. Für Berufsstellungen im Bereich
des Asyl-, des Fremden- oder des Ausländerbeschäftigungsrechtes muß diese Erfahrung
mindestens zwei Jahre, für sonstige Berufsstellungen mindestens vier Jahre gedauert haben.
Unvereinbarkeit
§ 3. (1) Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Staatssekretäre, der Präsident
des Rechnungshofes, Mitglieder der Volksanwaltschaft des Bundes, ein Landesvolksanwalt, Bürgermeister
sowie Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers dürfen dem unabhängigen Bundesasylsenat
nicht angehören. Zum Vorsitzenden oder Stellvertretenden Vorsitzenden des unabhängigen
Bundesasylsenates darf überdies nicht bestellt werden, wer in den letzten vier Jahren Mitglied der
Bundesregierung oder einer Landesregierung oder Staatssekretär gewesen ist.
(2) Die Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates dürfen für die Dauer ihres Amtes keine
Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes hervorrufen könnte.
Insbesondere ist die Ausübung einer Tätigkeit unzulässig, die weisungsgebunden zu besorgen ist.
(3) Die Mitglieder dürfen weiters keine Tätigkeit ausüben die
1. sie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindert oder
2. die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder
3. sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
(4) Die Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates sind verpflichtet, Tätigkeiten, die sie neben
ihrem Amte ausüben, unverzüglich dem Vorsitzenden zur Kenntnis zu bringen.
Unabhängigkeit, Ende des Amtes
§ 4. (1) Die Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates sind bei der Besorgung aller ihrer nach
§ 38 AsylG zukommenden Tätigkeiten weisungsfrei und unabhängig.
(2) Das Amt eines Mitgliedes des unabhängigen Bundesasylsenates endet
1. durch Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand oder
2. mit Ende des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder
3. mit der Enthebung vom Amt.
(3) Ein Mitglied darf nur durch Beschluß der Vollversammlung eines Amtes enthoben werden. Ein
Mitglied ist zu entheben, wenn
1. ihm über sein Ansuchen die Verwendung bei einer anderen Dienststelle des Bundes zugesagt
wurde oder
2. sich das Mitglied Verfehlungen von solcher Art oder Schwere zu Schulden kommen ließ, daß die
weitere Ausübung des Amtes den Interessen des Amtes abträglich wäre oder
3. das Mitglied die österreichische Staatsbürgerschaft verliert.
(4) Auf das Verfahren der Amtsenthebung nach Abs. 3 Z 2 findet § 13 Abs. 4 Anwendung.
Vollversammlung
§ 5. (1) Der Vorsitzende, der Stellvertretende Vorsitzende und die übrigen Mitglieder bilden die
Vollversammlung.
(2) Der Vollversammlung obliegt die Beschlußfassung über
1. die Geschäftsverteilung einschließlich der Bildung der Senate (§ 7),
2. die Geschäftsordnung (§ 11),
3. den Tätigkeitsbericht (§ 12),
4. die Zustimmung zur Heranziehung von Mitgliedern zu den Geschäften der Evidenzstelle (§ 6
Abs. 4),
5. die Amtsenthebung (§ 4).
(3) Beratungen und Abstimmungen in der Vollversammlung sind nicht öffentlich. Die Vollversammlung
wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet.
(4) Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend
ist. Im Falle der Amtsenthebung (§ 4) ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, in allen anderen Fällen die
einfache Mehrheit für das Zustandekommen des Beschlusses erforderlich. Eine Stimmenthaltung ist
unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Jedes Mitglied ist berechtigt, in der Vollversammlung Anträge zu stellen. Den übrigen Mitgliedern
steht es frei, zu diesen Anträgen Gegenanträge und Änderungsanträge zu stellen. Alle Anträge
sind zu begründen.
(6) Über die Beratung und Abstimmung ist ein Protokoll zu führen.
Leitung
§ 6. (1) Der Vorsitzende leitet den unabhängigen Bundesasylsenat. Ist er verhindert, so wird er vom
Stellvertretenden Vorsitzenden, wenn auch dieser verhindert ist, von dem an Lebensjahren ältesten
Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates vertreten. Dies gilt auch dann, wenn die Stelle des
Vorsitzenden oder Stellvertretenden Vorsitzenden unbesetzt ist.
(2) Zur Leitung zählt insbesondere die Regelung des Dienstbetriebes und die Dienstaufsicht über das
gesamte Personal. Der Vorsitzende kann in der Vollversammlung den Antrag stellen, daß im Rahmen der
Geschäftsverteilung dem Stellvertretenden Vorsitzenden auch in Anwesenheit des Vorsitzenden
Aufgaben der Leitung übertragen werden.
(3) Dem Vorsitzenden obliegt es auch, bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder des
unabhängigen Bundesasylsenates auf eine möglichst einheitliche Entscheidungspraxis hinzuwirken.
Hiezu hat er eine Evidenzstelle einzurichten, die die Entscheidungen in einer übersichtlichen Art und
Weise dokumentiert.
(4) Der Vorsitzende kann die Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates mit ihrer
Zustimmung zu den Geschäften der Evidenzstelle heranziehen, er kann nach Anhörung der Vollversammlung
ein Mitglied mit dessen Zustimmung auf Dauer mit der Leitung der Evidenzstelle betrauen.
(5) Bei der Vorlage des Tätigkeitsberichtes (§ 12) hat der Vorsitzende dem Bundeskanzler auch über
personelle und sachliche Erfordernisse zu berichten.
Geschäftsverteilung
§ 7. (1) Der unabhängige Bundesasylsenat entscheidet durch Einzelmitglieder. Abweichend davon
ist eine Beschwerde einem Senat zuzuweisen, wenn
1. der Vorsitzende dies wegen der Wichtigkeit der Rechtssache verfügt oder
2. wenn das zur Entscheidung zuständige Mitglied der Auffassung ist, daß die Entscheidung ein
Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesasylsenates oder des Verwaltungsgerichtshofes
bedeuten würde oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung
nicht einheitlich beantwortet ist.
(2) Vor Ablauf jedes Jahres hat die Vollversammlung für die Dauer des nächsten Jahres
1. die Bildung aus drei Mitgliedern bestehender Senate zu beschließen und deren Vorsitzende und
Mitglieder sowie die Ersatzmitglieder zu bestimmen und
2. die Geschäftsverteilung für die Einzelmitglieder vorzunehmen.
(3) Die Vollversammlung hat für den Rest des Jahres die Geschäftsverteilung zu ändern, wenn dies
insbesondere wegen Veränderungen im Personalstand oder wegen erhöhter Belastung eines Senates oder
einzelner Mitglieder für den ordnungsgemäßen Geschäftsgang notwendig ist.
(4) Wenn die Vollversammlung
1. bis zum Beginn eines Kalenderjahres keine Geschäftsverteilung für dieses Kalenderjahr oder
2. eine notwendige Änderung der Geschäftsverteilung gemäß Abs. 3 nicht innerhalb von sechs
Wochen
beschlossen hat, hat der Vorsitzende eine vorläufige Geschäftsverteilung zu erlassen. Diese gilt solange,
bis sie durch eine von der Vollversammlung beschlossene Geschäftsverteilung ersetzt wird. Der Vorsitzende
muß spätestens vier Wochen nach Erlassung der Geschäftsverteilung eine Sitzung der Vollversammlung
zur Erlassung der dauernden Geschäftsverteilung einberufen.
(5) Die Geschäftsverteilung ist vom Vorsitzenden des unabhängigen Bundesasylsenates zur allgemeinen
Einsicht aufzulegen.
Geschäftszuweisung
§ 8. (1) Der Vorsitzende des unabhängigen Bundesasylsenates weist die anfallenden Rechtssachen
den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitgliedern oder dem zuständigen Senat zu.
(2) Einem Mitglied dürfen Rechtssachen, für die es zuständig ist, nur im Falle seiner Behinderung
durch Verfügung des Vorsitzenden des unabhängigen Bundesasylsenates abgenommen werden.
Aufgaben des Vorsitzenden eines Senates und des Berichters eines Senates
§ 9. (1) Der Vorsitzende des Senates entscheidet, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird.
Er eröffnet, leitet und schließt die mündliche Verhandlung. Er verkündet die Beschlüsse des Senates und
unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen.
(2) Dem Berichter kommt die Führung des Verfahrens bis zur Verhandlung zu. Die dabei
erforderlichen Verfahrensanordnungen bedürfen keines Senatsbeschlusses. Der Berichter hat den Erledigungsentwurf
auszuarbeiten und den Beschlußantrag im Senat zu stellen. Entspricht der Beschluß des
Senates dem Antrag des Berichters, so hat der die Entscheidung auszuarbeiten. Beschließt der Senat den
Antrag eines anderen Senatsmitgliedes, so obliegt diesem die Ausarbeitung der Entscheidung.
Beratung und Abstimmung
§ 10. (1) Der Senat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.
(2) Die Beratung und die Abstimmung ist nicht öffentlich. Sie wird vom Vorsitzenden des Senates
geleitet.
(3) Jedes Mitglied des Senates ist berechtigt, in der Beratung Anträge zu stellen. Den übrigen
Mitgliedern steht es frei, zu diesen Anträgen Gegen- und Änderungsanträge zu stellen. Alle Anträge sind
zu begründen.
(4) Der Vorsitzende des Senates bestimmt die Reihenfolge, in der über die Reihenfolge der Anträge
abgestimmt wird, und die Reihenfolge der Stimmabgabe.
(5) Ein Antrag gilt als angenommen, wenn die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf ihn entfällt.
Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
(6) Über die Beratung und Abstimmung ist ein Protokoll zu führen.
Geschäftsordnung
§ 11. Die näheren Regelungen über die Geschäftsführung des Bundesasylsenates sind in der
Geschäftsordnung vorzusehen. Die Geschäftsordnung ist von der Vollversammlung zu beschließen und
vom Vorsitzenden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. In der Geschäftsordnung ist auch zu regeln,
welches Mitglied im Verfahren vor einem Senat den Umfang und die Höhe der Gebühren für Zeugen und
Beteiligte sowie nichtamtliche Sachverständige und nichtamtliche Dolmetscher festzusetzen hat.
Tätigkeitsbericht
§ 12. Der unabhängige Bundesasylsenat hat alle zwei Jahre einen Bericht über seine Tätigkeit und
die dabei gesammelten Erfahrungen zu verfassen. Der Tätigkeitsbericht ist dem Bundeskanzler zu
übermitteln und von ihm dem Nationalrat vorzulegen.
3. Abschnitt
Dienst- und Besoldungsrecht
Allgemeines
§ 13. (1) Durch die Ernennung zum Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates wird ein
öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund begründet, soweit nicht bereits ein solches besteht.
(2) § 4 Abs. 1 Z 4 (Ernennungserfordernisse), die §§ 24 bis 35 (Grundausbildung), § 38 (Versetzung),
die §§ 39 bis 41 (Dienstzuteilung und Verwendungsänderung), die §§ 41a bis 41f (Berufungskommission),
§§ 138 und 139 (Ausbildungsphase, Verwendungszeiten und Grundausbildung) BDG 1979
finden keine Anwendung.
(3) §§ 91 bis 130 BDG 1979 gelten mit der Maßgabe, daß
1. der Disziplinaranwalt vom Bundeskanzler bestellt wird,
2. die Disziplinarkommisson und der Disziplinarsenat die Vollversammlung des unabhängigen
Bundesasylsenates ist und
3. gegen Entscheidungen der Vollversammlung kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.
(4) Die Funktionsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 sind gleichzeitig die entsprechenden Amtstitel.
Dienstaufsicht
§ 14. Soweit das BDG 1979 dem Vorgesetzten oder Dienststellenleiter Aufgaben zuweist, sind sie
vom Vorsitzenden des unabhängigen Bundesasylsenates wahrzunehmen. Im übrigen ist der Bundeskanzler
Dienstbehörde.
Leistungsfeststellung
§ 15. (1) Die Leistungsfeststellung ist von der Vollversammlung auf Grund des Berichtes des
Vorsitzenden des unabhängigen Bundesasylsenates oder auf Antrag des Mitgliedes des unabhängigen
Bundesasylsenates mit Bescheid zu treffen.
(2) Die Bestimmungen der §§ 81 bis 86 sowie § 90 BDG 1979 sind anzuwenden.
(3) Gegen die Entscheidung der Vollversammlung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Besoldung
§ 16. (1) Für die Besoldung der Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates gelten die
Bestimmungen für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes nach dem Gehaltsgesetz 1956, BGBl.
Nr. 54.
(2) Es gebührt das Gehalt der Verwendungsgruppe A 1. Hinzu tritt
1. für das Mitglied die jeweilige Zulage der Funktionsgruppe 5,
2. für den Stellvertretenden Vorsitzenden die jeweilige Zulage der Funktionsgruppe 6.
(3) Dem Vorsitzenden gebührt ein Fixgehalt der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A 1
gemäß § 31 des Gehaltsgesetzes 1956.
(4) Für die Einstufung eines Mitgliedes des unabhängigen Bundesasylsenates in die Gehaltsstufe
gelten die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag.
4. Abschnitt
Schlußbestimmungen
Verweisung auf andere Rechtsvorschriften
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, bezieht sich dieser
Verweis auf die jeweils geltende Fassung.
Inkrafttreten
§ 18. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(2) Die Maßnahmen, die für eine unverzügliche Aufnahme der Tätigkeit des unabhängigen Bundesasylsenates
erforderlich sind, dürfen bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden
Tag an getroffen werden.
Vollziehung
§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
1. Hinsichtlich des § 2 Abs. 2 die Bundesregierung und
2. im übrigen der Bundeskanzler.
Auf Grund des § 55 Abs. 1 bis 3 des Alkohol – Steuer und Monopolgesetzes 1995, BGBl.
Nr. 703/1994, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Abfindungsmenge, Brenndauer und
Brennfristen bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung (VO-Abfindung), BGBl. Nr. 39/1995, in
der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 115/1996 wird wie folgt geändert
1. Dem § 6 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Wurde für Zwecke der Ermittlung der Brenndauer ein Probebetrieb auf einem einfachen
Brenngerät durchgeführt, so ist die für dieses Gerät festgestellte Konstante bei der Berechnung nach
Abs. 1 heranzuziehen.“
2. Die Anlage zu § 6 lautet
„Anlage
zu § 6 der VO-Abfindung
Konstanten zur Ermittlung der Brenndauer
Brenndauer = angemeldete Maischemenge in Hektoliter × Konstante
Bruchteile einer Stunde sind auf volle Stunden aufzurunden!
Unabhängig von der Art des Brennverfahrens ist bei Brenngeräten mit Verstärkungsanlagen (§ 59 Abs. 5
Z 7 AStMG) die Konstante B anzuwenden.
3. Dem § 12 Abs. 2 wird als Abs. 3 angefügt
„(3) § 6 Abs. 3 und die Anlage zu § 6 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II
Nr. 77/1997 treten mit 1. Mai 1997 in Kraft.“
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Estland am 8. Jänner 1997 seine
Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland
(BGBl. Nr. 316/1969, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 43/1997) hinterlegt.