Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
77_1997 AT

77. Bundesgesetz: Unabhängiger Bundesasylsenat (UBASG)

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 77. Bundesgesetz: Unabhängiger Bundesasylsenat (UBASG)

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Einrichtung

§ 1. Der unabhängige Bundesasylsenat wird beim Bundeskanzleramt mit Sitz in Wien errichtet.

2. Abschnitt

Organisation

Zusammensetzung, Ernennung der Mitglieder

§ 2. (1) Der unabhängige Bundesasylsenat besteht aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertretenden

Vorsitzenden und der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern.

(2) Den Vorsitzenden, den Stellvertretenden Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder ernennt der

Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung nach vorausgegangener allgemeiner Bewerbung.

(3) Dem Vorschlag der Bundesregierung hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung

voranzugehen. Sie ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen. Die Ausschreibung obliegt

hinsichtlich des Vorsitzenden und des Stellvertretenden Vorsitzenden dem Bundeskanzler, im übrigen

dem Vorsitzenden des Bundesasylsenates.

(4) Die Ernennung der Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates erfolgt unbefristet.

(5) Zum Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenats kann bestellt werden, wer

1. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und zur Ausübung des Amtes geeignet ist,

2. das rechtswissenschaftliche Studium vollendet hat und

3. über Erfahrung in einem Beruf verfügt, für den die Vollendung der rechtswissenschaftlichen

Studien oder eine vergleichbare Ausbildung vorgeschrieben ist. Für Berufsstellungen im Bereich

des Asyl-, des Fremden- oder des Ausländerbeschäftigungsrechtes muß diese Erfahrung

mindestens zwei Jahre, für sonstige Berufsstellungen mindestens vier Jahre gedauert haben.

Unvereinbarkeit

§ 3. (1) Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Staatssekretäre, der Präsident

des Rechnungshofes, Mitglieder der Volksanwaltschaft des Bundes, ein Landesvolksanwalt, Bürgermeister

sowie Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers dürfen dem unabhängigen Bundesasylsenat

nicht angehören. Zum Vorsitzenden oder Stellvertretenden Vorsitzenden des unabhängigen

Bundesasylsenates darf überdies nicht bestellt werden, wer in den letzten vier Jahren Mitglied der

Bundesregierung oder einer Landesregierung oder Staatssekretär gewesen ist.

(2) Die Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates dürfen für die Dauer ihres Amtes keine

Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes hervorrufen könnte.

Insbesondere ist die Ausübung einer Tätigkeit unzulässig, die weisungsgebunden zu besorgen ist.

(3) Die Mitglieder dürfen weiters keine Tätigkeit ausüben die

1. sie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindert oder

2. die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder

3. sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

(4) Die Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates sind verpflichtet, Tätigkeiten, die sie neben

ihrem Amte ausüben, unverzüglich dem Vorsitzenden zur Kenntnis zu bringen.

Unabhängigkeit, Ende des Amtes

§ 4. (1) Die Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates sind bei der Besorgung aller ihrer nach

§ 38 AsylG zukommenden Tätigkeiten weisungsfrei und unabhängig.

(2) Das Amt eines Mitgliedes des unabhängigen Bundesasylsenates endet

1. durch Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand oder

2. mit Ende des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder

3. mit der Enthebung vom Amt.

(3) Ein Mitglied darf nur durch Beschluß der Vollversammlung eines Amtes enthoben werden. Ein

Mitglied ist zu entheben, wenn

1. ihm über sein Ansuchen die Verwendung bei einer anderen Dienststelle des Bundes zugesagt

wurde oder

2. sich das Mitglied Verfehlungen von solcher Art oder Schwere zu Schulden kommen ließ, daß die

weitere Ausübung des Amtes den Interessen des Amtes abträglich wäre oder

3. das Mitglied die österreichische Staatsbürgerschaft verliert.

(4) Auf das Verfahren der Amtsenthebung nach Abs. 3 Z 2 findet § 13 Abs. 4 Anwendung.

Vollversammlung

§ 5. (1) Der Vorsitzende, der Stellvertretende Vorsitzende und die übrigen Mitglieder bilden die

Vollversammlung.

(2) Der Vollversammlung obliegt die Beschlußfassung über

1. die Geschäftsverteilung einschließlich der Bildung der Senate (§ 7),

2. die Geschäftsordnung (§ 11),

3. den Tätigkeitsbericht (§ 12),

4. die Zustimmung zur Heranziehung von Mitgliedern zu den Geschäften der Evidenzstelle (§ 6

Abs. 4),

5. die Amtsenthebung (§ 4).

(3) Beratungen und Abstimmungen in der Vollversammlung sind nicht öffentlich. Die Vollversammlung

wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet.

(4) Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend

ist. Im Falle der Amtsenthebung (§ 4) ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, in allen anderen Fällen die

einfache Mehrheit für das Zustandekommen des Beschlusses erforderlich. Eine Stimmenthaltung ist

unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(5) Jedes Mitglied ist berechtigt, in der Vollversammlung Anträge zu stellen. Den übrigen Mitgliedern

steht es frei, zu diesen Anträgen Gegenanträge und Änderungsanträge zu stellen. Alle Anträge

sind zu begründen.

(6) Über die Beratung und Abstimmung ist ein Protokoll zu führen.

Leitung

§ 6. (1) Der Vorsitzende leitet den unabhängigen Bundesasylsenat. Ist er verhindert, so wird er vom

Stellvertretenden Vorsitzenden, wenn auch dieser verhindert ist, von dem an Lebensjahren ältesten

Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates vertreten. Dies gilt auch dann, wenn die Stelle des

Vorsitzenden oder Stellvertretenden Vorsitzenden unbesetzt ist.

(2) Zur Leitung zählt insbesondere die Regelung des Dienstbetriebes und die Dienstaufsicht über das

gesamte Personal. Der Vorsitzende kann in der Vollversammlung den Antrag stellen, daß im Rahmen der

Geschäftsverteilung dem Stellvertretenden Vorsitzenden auch in Anwesenheit des Vorsitzenden

Aufgaben der Leitung übertragen werden.

(3) Dem Vorsitzenden obliegt es auch, bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder des

unabhängigen Bundesasylsenates auf eine möglichst einheitliche Entscheidungspraxis hinzuwirken.

Hiezu hat er eine Evidenzstelle einzurichten, die die Entscheidungen in einer übersichtlichen Art und

Weise dokumentiert.

(4) Der Vorsitzende kann die Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates mit ihrer

Zustimmung zu den Geschäften der Evidenzstelle heranziehen, er kann nach Anhörung der Vollversammlung

ein Mitglied mit dessen Zustimmung auf Dauer mit der Leitung der Evidenzstelle betrauen.

(5) Bei der Vorlage des Tätigkeitsberichtes (§ 12) hat der Vorsitzende dem Bundeskanzler auch über

personelle und sachliche Erfordernisse zu berichten.

Geschäftsverteilung

§ 7. (1) Der unabhängige Bundesasylsenat entscheidet durch Einzelmitglieder. Abweichend davon

ist eine Beschwerde einem Senat zuzuweisen, wenn

1. der Vorsitzende dies wegen der Wichtigkeit der Rechtssache verfügt oder

2. wenn das zur Entscheidung zuständige Mitglied der Auffassung ist, daß die Entscheidung ein

Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesasylsenates oder des Verwaltungsgerichtshofes

bedeuten würde oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung

nicht einheitlich beantwortet ist.

(2) Vor Ablauf jedes Jahres hat die Vollversammlung für die Dauer des nächsten Jahres

1. die Bildung aus drei Mitgliedern bestehender Senate zu beschließen und deren Vorsitzende und

Mitglieder sowie die Ersatzmitglieder zu bestimmen und

2. die Geschäftsverteilung für die Einzelmitglieder vorzunehmen.

(3) Die Vollversammlung hat für den Rest des Jahres die Geschäftsverteilung zu ändern, wenn dies

insbesondere wegen Veränderungen im Personalstand oder wegen erhöhter Belastung eines Senates oder

einzelner Mitglieder für den ordnungsgemäßen Geschäftsgang notwendig ist.

(4) Wenn die Vollversammlung

1. bis zum Beginn eines Kalenderjahres keine Geschäftsverteilung für dieses Kalenderjahr oder

2. eine notwendige Änderung der Geschäftsverteilung gemäß Abs. 3 nicht innerhalb von sechs

Wochen

beschlossen hat, hat der Vorsitzende eine vorläufige Geschäftsverteilung zu erlassen. Diese gilt solange,

bis sie durch eine von der Vollversammlung beschlossene Geschäftsverteilung ersetzt wird. Der Vorsitzende

muß spätestens vier Wochen nach Erlassung der Geschäftsverteilung eine Sitzung der Vollversammlung

zur Erlassung der dauernden Geschäftsverteilung einberufen.

(5) Die Geschäftsverteilung ist vom Vorsitzenden des unabhängigen Bundesasylsenates zur allgemeinen

Einsicht aufzulegen.

Geschäftszuweisung

§ 8. (1) Der Vorsitzende des unabhängigen Bundesasylsenates weist die anfallenden Rechtssachen

den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitgliedern oder dem zuständigen Senat zu.

(2) Einem Mitglied dürfen Rechtssachen, für die es zuständig ist, nur im Falle seiner Behinderung

durch Verfügung des Vorsitzenden des unabhängigen Bundesasylsenates abgenommen werden.

Aufgaben des Vorsitzenden eines Senates und des Berichters eines Senates

§ 9. (1) Der Vorsitzende des Senates entscheidet, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird.

Er eröffnet, leitet und schließt die mündliche Verhandlung. Er verkündet die Beschlüsse des Senates und

unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen.

(2) Dem Berichter kommt die Führung des Verfahrens bis zur Verhandlung zu. Die dabei

erforderlichen Verfahrensanordnungen bedürfen keines Senatsbeschlusses. Der Berichter hat den Erledigungsentwurf

auszuarbeiten und den Beschlußantrag im Senat zu stellen. Entspricht der Beschluß des

Senates dem Antrag des Berichters, so hat der die Entscheidung auszuarbeiten. Beschließt der Senat den

Antrag eines anderen Senatsmitgliedes, so obliegt diesem die Ausarbeitung der Entscheidung.

Beratung und Abstimmung

§ 10. (1) Der Senat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.

(2) Die Beratung und die Abstimmung ist nicht öffentlich. Sie wird vom Vorsitzenden des Senates

geleitet.

(3) Jedes Mitglied des Senates ist berechtigt, in der Beratung Anträge zu stellen. Den übrigen

Mitgliedern steht es frei, zu diesen Anträgen Gegen- und Änderungsanträge zu stellen. Alle Anträge sind

zu begründen.

(4) Der Vorsitzende des Senates bestimmt die Reihenfolge, in der über die Reihenfolge der Anträge

abgestimmt wird, und die Reihenfolge der Stimmabgabe.

(5) Ein Antrag gilt als angenommen, wenn die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf ihn entfällt.

Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

(6) Über die Beratung und Abstimmung ist ein Protokoll zu führen.

Geschäftsordnung

§ 11. Die näheren Regelungen über die Geschäftsführung des Bundesasylsenates sind in der

Geschäftsordnung vorzusehen. Die Geschäftsordnung ist von der Vollversammlung zu beschließen und

vom Vorsitzenden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. In der Geschäftsordnung ist auch zu regeln,

welches Mitglied im Verfahren vor einem Senat den Umfang und die Höhe der Gebühren für Zeugen und

Beteiligte sowie nichtamtliche Sachverständige und nichtamtliche Dolmetscher festzusetzen hat.

Tätigkeitsbericht

§ 12. Der unabhängige Bundesasylsenat hat alle zwei Jahre einen Bericht über seine Tätigkeit und

die dabei gesammelten Erfahrungen zu verfassen. Der Tätigkeitsbericht ist dem Bundeskanzler zu

übermitteln und von ihm dem Nationalrat vorzulegen.

3. Abschnitt

Dienst- und Besoldungsrecht

Allgemeines

§ 13. (1) Durch die Ernennung zum Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates wird ein

öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund begründet, soweit nicht bereits ein solches besteht.

(2) § 4 Abs. 1 Z 4 (Ernennungserfordernisse), die §§ 24 bis 35 (Grundausbildung), § 38 (Versetzung),

die §§ 39 bis 41 (Dienstzuteilung und Verwendungsänderung), die §§ 41a bis 41f (Berufungskommission),

§§ 138 und 139 (Ausbildungsphase, Verwendungszeiten und Grundausbildung) BDG 1979

finden keine Anwendung.

(3) §§ 91 bis 130 BDG 1979 gelten mit der Maßgabe, daß

1. der Disziplinaranwalt vom Bundeskanzler bestellt wird,

2. die Disziplinarkommisson und der Disziplinarsenat die Vollversammlung des unabhängigen

Bundesasylsenates ist und

3. gegen Entscheidungen der Vollversammlung kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.

(4) Die Funktionsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 sind gleichzeitig die entsprechenden Amtstitel.

Dienstaufsicht

§ 14. Soweit das BDG 1979 dem Vorgesetzten oder Dienststellenleiter Aufgaben zuweist, sind sie

vom Vorsitzenden des unabhängigen Bundesasylsenates wahrzunehmen. Im übrigen ist der Bundeskanzler

Dienstbehörde.

Leistungsfeststellung

§ 15. (1) Die Leistungsfeststellung ist von der Vollversammlung auf Grund des Berichtes des

Vorsitzenden des unabhängigen Bundesasylsenates oder auf Antrag des Mitgliedes des unabhängigen

Bundesasylsenates mit Bescheid zu treffen.

(2) Die Bestimmungen der §§ 81 bis 86 sowie § 90 BDG 1979 sind anzuwenden.

(3) Gegen die Entscheidung der Vollversammlung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Besoldung

§ 16. (1) Für die Besoldung der Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates gelten die

Bestimmungen für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes nach dem Gehaltsgesetz 1956, BGBl.

Nr. 54.

(2) Es gebührt das Gehalt der Verwendungsgruppe A 1. Hinzu tritt

1. für das Mitglied die jeweilige Zulage der Funktionsgruppe 5,

2. für den Stellvertretenden Vorsitzenden die jeweilige Zulage der Funktionsgruppe 6.

(3) Dem Vorsitzenden gebührt ein Fixgehalt der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A 1

gemäß § 31 des Gehaltsgesetzes 1956.

(4) Für die Einstufung eines Mitgliedes des unabhängigen Bundesasylsenates in die Gehaltsstufe

gelten die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag.

4. Abschnitt

Schlußbestimmungen

Verweisung auf andere Rechtsvorschriften

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, bezieht sich dieser

Verweis auf die jeweils geltende Fassung.

Inkrafttreten

§ 18. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2) Die Maßnahmen, die für eine unverzügliche Aufnahme der Tätigkeit des unabhängigen Bundesasylsenates

erforderlich sind, dürfen bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden

Tag an getroffen werden.

Vollziehung

§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

1. Hinsichtlich des § 2 Abs. 2 die Bundesregierung und

2. im übrigen der Bundeskanzler.

BGBlPdf 77. Verordnung: Änderung der VO-Abfindung

Auf Grund des § 55 Abs. 1 bis 3 des Alkohol – Steuer und Monopolgesetzes 1995, BGBl.

Nr. 703/1994, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Abfindungsmenge, Brenndauer und

Brennfristen bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung (VO-Abfindung), BGBl. Nr. 39/1995, in

der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 115/1996 wird wie folgt geändert

1. Dem § 6 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Wurde für Zwecke der Ermittlung der Brenndauer ein Probebetrieb auf einem einfachen

Brenngerät durchgeführt, so ist die für dieses Gerät festgestellte Konstante bei der Berechnung nach

Abs. 1 heranzuziehen.“

2. Die Anlage zu § 6 lautet

„Anlage

zu § 6 der VO-Abfindung

Konstanten zur Ermittlung der Brenndauer

Brenndauer = angemeldete Maischemenge in Hektoliter × Konstante

Bruchteile einer Stunde sind auf volle Stunden aufzurunden!

Unabhängig von der Art des Brennverfahrens ist bei Brenngeräten mit Verstärkungsanlagen (§ 59 Abs. 5

Z 7 AStMG) die Konstante B anzuwenden.

3. Dem § 12 Abs. 2 wird als Abs. 3 angefügt

„(3) § 6 Abs. 3 und die Anlage zu § 6 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II

Nr. 77/1997 treten mit 1. Mai 1997 in Kraft.“

BGBlPdf 77. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Estland am 8. Jänner 1997 seine

Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland

(BGBl. Nr. 316/1969, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 43/1997) hinterlegt.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →