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77_1996 AT

77. Kundmachung: Resolution 1031 (1995) verabschiedet auf der 3607. Sitzung des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen am 15. Dezember 1995

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BGBlPdf 77. Kundmachung: Resolution 1031 (1995) verabschiedet auf der 3607. Sitzung des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen am 15. Dezember 1995

(Übersetzung)

RESOLUTION 1031 (1995)

verabschiedet auf der 3607. Sitzung des Sicherheitsrats am 15. Dezember 1995

DER SICHERHEITSRAT,

UNTER HINWEIS auf alle seine früheren einschlägigen Resolutionen betreffend die Konflikte im

ehemaligen Jugoslawien,

IN BEKRÄFTIGUNG seines Eintretens für eine politische Verhandlungsregelung der Konflikte im

ehemaligen Jugoslawien, durch welche die territoriale Unversehrtheit aller dortigen Staaten innerhalb

ihrer international anerkannten Grenzen gewahrt wird,

MIT GENUGTUUNG über die am 14. Dezember 1995 auf der Pariser Friedenskonferenz erfolgte

Unterzeichnung des Allgemeinen Rahmenübereinkommens für den Frieden in Bosnien und Herzegowina

und der dazugehörigen Anhänge (zusammen als „das Friedensübereinkommen“ bezeichnet; S/1995/999,

Anhang) durch die Republik Bosnien und Hezegowina, die Republik Kroatien und die Bundesrepublik

Jugoslawien sowie die anderen Vertragsparteien,

SOWIE MIT GENUGTUUNG über das Übereinkommen von Dayton vom 10. November 1995 über

die Schaffung der Föderation Bosnien und Herzegowina (S/1995/1021, Anhang),

FERNER MIT GENUGTUUNG über die Schlußfolgerungen der am 8. und 9. Dezember 1995 in

London abgehaltenen Konferenz zur Umsetzung des Friedens (Londoner Konferenz) (S/1995/1029) und

insbesondere über deren Beschluß, wie in diesen Schlußfolgerungen ausgeführt, einen Rat für die Umsetzung

des Friedens samt einem Lenkungsausschuß einzurichten,

UNTER WÜRDIGUNG der Bemühungen der Internationalen Konferenz über das ehemalige Jugoslawien

zur Herbeiführung einer Friedensregelung und KENNTNIS NEHMEND von dem Beschluß der

Londoner Konferenz, wonach die Internationale Konferenz über das ehemalige Jugoslawien in dem Rat

für die Umsetzung des Friedens aufgehen wird,

NACH BEHANDLUNG des Berichts des Generalsekretärs vom 13. Dezember 1995 (S/1995/1031),

FESTSTELLEND, daß die Situation in der Region nach wie vor eine Bedrohung des Weltfriedens

und der internationalen Sicherheit darstellt,

ENTSCHLOSSEN, die friedliche Beilegung der Konflikte im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen

der Satzung der Vereinten Nationen zu fördern,

TÄTIG WERDEND nach Kapitel VII der Satzung der Vereinten Nationen,

I.

1. BEGRÜSST UND UNTERSTÜTZT das Friedensübereinkommen und FORDERT die Parteien

AUF, ihren mit dem Übereinkommen eingegangenen Verpflichtungen nach Treu und Glauben nachzukommen;

2. BRINGT seine Absicht ZUM AUSDRUCK, die Umsetzung des Friedensübereinkommens weiter

zu verfolgen;

3. BEGRÜSST die Fortschritte, die die Nachfolgestaaten der ehemaligen Sozialistischen Föderativen

Republik Jugoslawien in Richtung auf ihre gegenseitige Anerkennung innerhalb ihrer international

anerkannten Grenzen erzielt haben;

4. BEKRÄFTIGT seine Resolutionen betreffend die Einhaltung des humanitären Völkerrechts im

ehemaligen Jugoslawien, BEKRÄFTIGT außerdem, daß alle Staaten mit dem Internationalen Gericht für

das ehemalige Jugoslawien und seinen Organen im Einklang mit den Bestimmungen der Resolution 827

(1993) Kundgemacht in BGBl. Nr. 37/1995 vom 25. Mai 1993 und dem Statut des Internationalen Gerichts voll zu kooperieren haben und

gemäß Artikel 29 des Statuts den Rechtshilfeersuchen oder den von einer Strafkammer erlassenen Verfügungen

nachzukommen haben, und FORDERT sie AUF, die Einrichtung von Büros des Gerichts zuzulassen;

5. ERKENNT AN, daß die Parteien mit allen an der Umsetzung der Friedensregelung beteiligten

Stellen voll zu kooperieren haben, wie in dem Friedensübereinkommen beschrieben, ebenso wie mit

anderen Stellen, die anderweitig vom Sicherheitsrat ermächtigt sind, einschließlich des Internationalen

Gerichts für das ehemalige Jugoslawien, und daß die Parteien insbesondere die in Ziffer 14 genannte

multinationale Truppe ermächtigt haben, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich des

Einsatzes von Gewalt, falls notwendig, um die Einhaltung von Anhang 1-A des Friedensübereinkommens

sicherzustellen;

6. BEGRÜSST, daß sich die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) bereit

erklärt hat, auf Ersuchen der Vertragsparteien des Anhangs 3 des Friedensübereinkommens ein Programm

zur Abhaltung von Wahlen für Bosnien und Herzegowina zu beschließen und aufzustellen;

7. BEGRÜSST AUSSERDEM die Verpflichtung der Parteien, wie im Friedensübereinkommen ausgeführt,

allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen das Höchstmaß an international anerkannten

Menschenrechten und Grundfreiheiten zu gewährleisten, betont, daß die Einhaltung dieser Verpflichtung

von grundlegender Bedeutung für die Verwirklichung eines dauerhaften Friedens ist, und BEGRÜSST

die von den Parteien an die Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen, die OSZE, den Hohen

Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte und andere zwischenstaatliche oder regionale

Menschenrechtsmissionen oder -organisationen gerichtete Bitte, die Menschenrechtssituation in Bosnien

und Herzegowina genau zu verfolgen;

8. BEGRÜSST FERNER, daß sich die Parteien zu dem Recht aller Flüchtlinge und Vertriebenen

bekannt haben, in Freiheit und Sicherheit an ihre Heimstätten zurückzukehren, VERWEIST auf die führende

humanitäre Rolle, die der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Flüchtlinge durch das

Friedensübereinkommen dabei übertragen wird, in Abstimmung mit den anderen beteiligten Organisationen

und unter der Aufsicht des Generalsekretärs bei der Repatriierung und Unterstützung von Flüchtlingen

und Vertriebenen behilflich zu sein, und BETONT, wie wichtig es ist, daß die Repatriierung gestaffelt,

schrittweise und ordnungsgemäß abgewickelt wird;

9. BETONT, wie wichtig es ist, Bedingungen zu schaffen, die den Wiederaufbau und die Entwicklung

Bosnien und Herzegowinas begünstigen, und ERMUTIGT die Mitgliedstaaten, das Wiederaufbauprogramm

in diesem Land zu unterstützen;

10. UNTERSTREICHT, daß, wie in den Schlußfolgerungen der Londoner Konferenz beschrieben,

ein Zusammenhang besteht zwischen der Erfüllung der von den Parteien in dem Friedensübereinkommen

eingegangenen Verpflichtungen und der Bereitschaft der internationalen Gemeinschaft, Finanzressourcen

für den Wiederaufbau und die Entwicklung bereitzustellen;

11. BEGRÜSST, daß die Vertragsparteien des Anhangs 1-B des Friedensübereinkommens darin

übereinstimmen, daß die Festlegung von schrittweisen Maßnahmen im Hinblick auf die regionale Stabilität

und Rüstungskontrolle für die Schaffung eines dauerhaften Friedens in der Region unverzichtbar ist,

BETONT, wie wichtig es ist, daß alle Mitgliedstaaten ihre diesbezüglichen Bemühungen unterstützen,

und UNTERSTÜTZT die Zusage der OSZE, den Parteien bei der Aushandlung und Umsetzung solcher

Maßnahmen behilflich zu sein;

II.

12. BEGRÜSST die Bereitschaft der Mitgliedstaaten, die durch die in Anhang 1-A des Friedensübereinkommens

genannte Organisation oder in Zusammenarbeit mit ihr tätig werden, den Parteien des

Friedensübereinkommens durch die Dislozierung einer multinationalen Friedensumsetzungstruppe behilflich

zu sein;

13. VERWEIST auf die Bitte der Parteien an die internationale Gemeinschaft, für einen Zeitraum

von ungefähr einem Jahr eine multinationale Friedensumsetzungstruppe zu entsenden, die bei der Umsetzung

der territorialen und sonstigen militärischen Bestimmungen des Anhangs 1-A des Friedensübereinkommens

behilflich sein soll;

14. ERMÄCHTIGT die Mitgliedstaaten, die durch die in Anhang 1-A des Friedensübereinkommens

genannte Organisation oder in Zusammenarbeit mit ihr tätig werden, eine multinationale Friedensumsetzungstruppe

(IFOR) unter einer gemeinsamen Führung einzurichten, die die in den Anhängen 1-A und 2

des Friedensübereinkommens beschriebenen Aufgaben wahrnehmen soll;

15. ERMÄCHTIGT die nach Ziffer 14 tätig werdenden Mitgliedstaaten, alle erforderlichen Maßnahmen

zu ergreifen, um die Umsetzung von Anhang 1-A des Friedensübereinkommens zu gewährleisten

und seine Einhaltung sicherzustellen, BETONT, daß die Parteien für die Einhaltung des Anhangs 1-A zu

gleichen Teilen verantwortlich gemacht werden und daß sie gleichermaßen den von der IFOR gegebenenfalls

ergriffenen Zwangsmaßnahmen zur Umsetzung des Anhangs 1-A und zum Schutz der IFOR

unterliegen, und NIMMT KENNTNIS davon, daß die Parteien ihr Einverständnis damit erklärt haben,

daß die Truppe solche Maßnahmen ergreift;

16. ERMÄCHTIGT die nach Ziffer 14 tätig werdenden Mitgliedstaaten, im Einklang mit Anhang 1-

A des Friedensübereinkommens alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der vom

Kommandeur der IFOR festgelegten Regeln und Verfahren für die Einsatzführung und Kontrolle im

Luftraum über Bosnien und Herzegowina für den gesamten zivilen und militärischen Flugverkehr sicherzustellen;

17. ERMÄCHTIGT alle Mitgliedstaaten, auf Ersuchen der IFOR alle zur Verteidigung der Truppe

und zu ihrer Unterstützung bei der Durchführung ihres Auftrags erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen,

und ANERKENNT das Recht der Truppe, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sich gegen

einen Angriff oder die Androhung eines Angriffs zu verteidigen;

18. VERLANGT, daß die Parteien die Sicherheit und Bewegungsfreiheit der IFOR und des sonstigen

internationalen Personals achten;

19. BESCHLIESST, daß ab dem Tag, an dem der Generalsekretär dem Rat berichtet, daß die Übertragung

der Autorität von der Schutztruppe der Vereinten Nationen (UNPROFOR) auf die IFOR stattgefunden

hat, die mit den Resolutionen 770 (1992) Kundgemacht in BGBl. Nr. 584/1992 vom 13. August 1992, 781 (1992) vom 9. Oktober

1992, 816 (1993) vom 31. März 1993, 836 (1993) vom 4. Juni 1993, 844 (1993) vom 18. Juni 1993 und

958 (1994) vom 19. November 1994 den Staaten erteilte Ermächtigung, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen,

endet und daß die Bestimmungen der Resolution 824 (1993) vom 6. Mai 1993 und der danach

verabschiedeten Resolutionen betreffend Sicherheitszonen ab demselben Zeitpunkt ebenfalls außer Kraft

treten;

20. ERSUCHT die Regierung Bosnien und Herzegowinas, mit dem Kommandeur der IFOR zusammenzuarbeiten,

um die wirksame Verwaltung der Flughäfen in Bosnien und Herzegowina sicherzustellen,

unter Berücksichtigung der Verantwortlichkeiten, die der IFOR mit Anhang 1-A des Friedensübereinkommens

in bezug auf den Luftraum von Bosnien und Herzegowina übertragen wurden;

21. BESCHLIESST, im Hinblick auf die Beendigung der in den Ziffern 14 bis 17 erteilten Ermächtigung

ein Jahr nach der Übertragung der Autorität von der UNPROFOR auf die IFOR, bis zu diesem

Zeitpunkt eine Überprüfung durchzuführen und auf der Grundlage der über den Generalsekretär vorgelegten

Empfehlungen der an der IFOR teilnehmenden Staaten und des Hohen Beauftragten einen Beschluß

darüber zu fassen, ob diese Ermächtigung weitergelten soll;

22. BESCHLIESST AUSSERDEM, daß das mit Resolution 713 (1991) Kundgemacht in BGBl. Nr. 592/1991 vom 25. September

1991 verhängte Embargo keine Anwendung auf Waffen und miltiärisches Gerät findet, die zum ausschließlichen

Gebrauch der nach Ziffer 14 tätig werdenden Mitgliedstaaten oder der internationalen Polizeikräfte

bestimmt sind;

23. BITTET alle Staaten, insbesondere die Staaten der Region, den nach Ziffer 14 tätig werdenden

Mitgliedstaaten angemessene Unterstützung und Erleichterungen zu gewähren, einschließlich Transiterleichterungen;

24. BEGRÜSST den Abschluß der in Anlage B des Anhangs 1-A des Friedensübereinkommens

vorgesehenen Abkommen betreffend die Rechtsstellung der Truppen und VERLANGT, daß die Parteien

diese Abkommen vollinhaltlich einhalten;

25. ERSUCHT die Mitgliedstaaten, die durch die in Anhang 1-A des Friedensübereinkommens genannte

Organisation oder in Zusammenarbeit mit ihr tätig werden, dem Rat auf dem vorgesehenen Weg

und mindestens in monatlichen Abständen Bericht zu erstatten, wobei der erste derartige Bericht nicht

später als 10 Tage nach Verabschiedung dieser Resolution vorzulegen ist;

26. UNTERSTÜTZT die auf Ersuchen der Parteien erfolgte Bestellung eines Hohen Beauftragten,

der im Einklang mit Anhang 10 über die zivilen Aspekte der Umsetzung des Friedensübereinkommens

die Durchführung des Friedensübereinkommens überwachen und die beteiligten zivilen Organisationen

und Stellen mobilisieren, ihnen gegebenenfalls Anleitung erteilen sowie ihre Tätigkeit koordinieren wird,

und ERKLÄRT SICH mit der Bestellung von Carl Bildt zum Hohen Beauftragten EINVERSTANDEN;

27. BESTÄTIGT, daß der Hohe Beauftragte die letzte Instanz an Ort und Stelle für die Auslegung

von Anhang 10 über die zivilen Aspekte der Umsetzung des Friedensübereinkommens ist;

28. BESCHLIESST, daß alle betroffenen Staaten und insbesondere diejenigen, in denen der Hohe

Beauftragte Büros einrichtet, sicherzustellen haben, daß der Hohe Beauftragte die für die Wahrnehmung

seiner Aufgaben erforderliche Rechtsfähigkeit besitzt, einschließlich der Fähigkeit, Verträge zu schließen,

und der Fähigkeit, bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen;

29. STELLT FEST, daß eine enge Zusammenarbeit zwischen der IFOR, dem Hohen Beauftragten

und den Organisationen erforderlich sein wird, um eine erfolgreiche Umsetzung sicherzustellen;

30. BEKRÄFTIGT die Notwendigkeit, das Friedensübereinkommen in seiner Gesamtheit umzusetzen,

und BETONT in diesem Zusammenhang, welche Bedeutung er der umgehenden Umsetzung von

Anhang 11 des Friedensübereinkommens beimißt, BESCHLIESST, auf Grund des Berichts des Generalsekretärs

rasch tätig zu werden, in dem dieser die Schaffung einer Zivilpolizeitruppe der Vereinten Nationen

mit den in Anhang 11 beschriebenen Aufgaben und die Einrichtung eines Zivilbüros mit den in dem

Bericht des Generalsekretärs beschriebenen Verantwortlichkeiten empfiehlt, und BESCHLIESST FER-

NER, daß das zur Wahrnehmung der in dem Bericht beschriebenen Aufgaben erforderliche zivilpolizeiliche,

für die Minenräumung und zivile Angelegenheiten zuständige und sonstige Personal unbeschadet

der Bestimmungen in den Ziffern 33 und 34 zwischenzeitlich vor Ort verbleibt;

31. BETONT, daß in Sarajewo rasch Maßnahmen ergriffen werden müssen, um zwischen den

Volksgruppen Vertrauen herzustellen, und ERSUCHT zu diesem Zweck den Generalsekretär, die rasche

Verlegung von Teilen der Zivilpolizei der Vereinten Nationen aus der Republik Kroatien nach Sarajewo

sicherzustellen;

32. ERSUCHT den Generalsekretär, dem Rat im Einklang mit Anhang 10 des Friedensübereinkommens

und den Schlußfolgerungen der Londoner Konferenz Berichte des Hohen Beauftragten über die

Umsetzung des Friedensübereinkommens vorzulegen;

III.

33. BESCHLIESST, daß das Mandat der UNPROFOR an dem Tag endet, an dem der Generalsekretär

dem Rat berichtet, daß die Übertragung der Autorität von der UNPROFOR auf die IFOR stattgefunden

hat;

34. BILLIGT die in dem Bericht des Generalsekretärs beschriebenen Regelungen für den Abzug der

UNPROFOR und von Einheiten des Hauptquartiers von der Friedenstruppe der Vereinten Nationen

(UNPF), einschließlich der Regelungen für die Führung der UNPROFOR im Anschluß an die Übertragung

ihrer Autorität auf die IFOR;

35. SPRICHT dem gesamten Personal der UNPROFOR, das seine Dienste für die Sache des Friedens

im ehemaligen Jugoslawien bereitgestellt hat, seine wärmste Anerkennung AUS und WÜRDIGT

diejenigen, die im Dienst dieser Sache ihr Leben gelassen oder schwere Verletzungen erlitten haben;

36. ERMÄCHTIGT die nach Ziffer 14 tätig werdenden Mitgliedstaaten, von allen erforderlichen

Mitteln Gebrauch zu machen, um beim Abzug der UNPROFOR behilflich zu sein;

37. FORDERT die Parteien AUF, die Sicherheit der UNPROFOR zu gewährleisten, und BESTÄTIGT,

daß die UNPROFOR auch während der Abzugsphase nach wie vor alle bestehenden Vorrechte

und Immunitäten genießt;

38. ERSUCHT den Generalsekretär, dem Rat Bericht zu erstatten, sobald der Abzug der UNPROFOR

abgeschlossen ist;

IV.

39. ANERKENNT den einmaligen, außergewöhnlichen und komplexen Charakter der derzeitigen

Situation in Bosnien und Herzegowina, der außergewöhnliche Maßnahmen erfordert;

40. BESCHLIESST, mit der Angelegenheit befaßt zu bleiben.

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