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77_1995 AT

77. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Rumänien zur Abänderung des Luftverkehrsabkommens zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 77. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Rumänien zur Abänderung des Luftverkehrsabkommens zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien

(Übersetzung)

Rumänien Verkehrsministeriurn

AN/697/1994 Exzellenz,

Ich beehre mich, auf das am 14. Juli 1975 in Bukarest unterzeichnete Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung von Rumänien und der Österreichischen Bundesregierung Kundgemacht in BGBl. Nr. 660/1975 idF BGBl. Nr. 133/1986 („das Abkommen") zu beziehen und auch auf die Note der Botschaft Zl. 29.00/1-A-93.

Im Namen der Regierung Rumäniens beehre ich mich, Sie zu informieren, daß die innerstaatlichen verfassungsmäßigen Vorschriften für das Inkrafttreten des Textes der Artikel 10 und 11 wie auch des Textes von Abschnitt C des Anhanges dieses Abkommens, in der Form, in der er in dem am 9. September 1992 in Wien abgeschlossenen Memorandum of Understanding vereinbart wurde, erfüllt worden sind und den folgenden Wortlaut haben

„Artikel 10

1. Das von jeder Vertragspartei namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei im Rahmen der Gesetze und Vorschriften dieser anderen Vertragspartei eine Vertretung einzurichten und zu betreiben, die mit eigenem oder lokalem technischen und kaufmännischen Personal für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken ausgestattet ist.

2. Das von jeder Vertragspartei namhaft gemachte Fluglinienunternehmen erhält in gleichem Maße Gelegenheit, seine Beförderungsdokumente auszustellen und Werbung und Verkaufsförderung im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu betreiben.

Artikel 11

1. Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen einer jeden Vertragspartei hat das Recht, planmäßige Luftbeförderung mittels ihrer eigenen weltweiten Dienste und über den Pool-Dienst zwischen Wien und Bukarest auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei unter Verwendung ihrer eigenen Beförderungsdokumente zu verkaufen. Ein solcher Verkauf an jede Person, Organisation oder Einrichtung kann gegen Bezahlung in jeder konvertiblen Währung oder mittels Kreditkarte getätigt werden, entweder durch ihr eigenes jeweiliges Verkaufsbüro in Bukarest und Wien oder durch Verkaufs- oder Reisebüros.

2. Jede Vertragspartei gewährt dem bzw den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei das Recht, den in ihrem Hoheitsgebiet in Verbindung mit der Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Post und Fracht durch das bzw die namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei erzielten Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben in einer frei konvertierbaren Währung zum offiziellen Wechselkurs des Tages, an dem die Überweisung vorgenommen wird, frei zu überweisen.

3. Besteht zwischen den Vertragsparteien ein besonderes Zahlungsabkommen, so werden die Zahlungen gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens vorgenommen.

4. a) Gewinne aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr unterliegen nur im Hoheitsgebiet derjenigen Vertragspartei der Besteuerung, in dem sich der Ort der tatsächlichen Leitung des Unternehmens befindet.

b) Kapital in Form der im internationalen Verkehr eingesetzten Luftfahrzeuge sowie des mit dem Betrieb solcher Luftfahrzeuge zusammenhängenden beweglichen Vermögens unterliegt nur im Hoheitsgebiet derjenigen Vertragspartei der Besteuerung, in dem sich der Ort der tatsächlichen Leitung des Unternehmens befindet.

c) Besteht ein besonderes Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung hinsichtlich der Einkommens- und Kapitalsteuer zwischen den Vertragsparteien, so gelten dessen Bestimmungen."

Anhang zum „Abkommen"

„C. Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen angeflogen werden. Die allfällige Ausübung von Verkehrsrechten der fünften Luftfreiheit kann von den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien vereinbart werden."

Ich beehre mich, vorzuschlagen, daß diese Note und die Antwortnote der Botschaft eine Vereinbarung zwischen unseren Regierungen darstellen sollen, die gemäß den Bestimmungen des Artikels 13, Abs. 1, des Abkommens in Kraft treten wird.

Genehmigen Sie, Exzellenz, die erneute Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Minister: Aurel Novae m. p.

(Übersetzung)

Österreichische Botschaft Bukarest

Zl. 36.60/7/94 Bukarest, 17. November 1994 Exzellenz,

Ich beehre mich, den Erhalt Ihrer Note AN/697/1994 zu bestätigen, welche wie folgt lautet: „Exzellenz,

Ich beehre mich, (es folgt der weitere Text der Übersetzung der Eröffnungsnote ins Deutsche)

Minister Aurel Novac m. p."

Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung dem Vorschlag zustimmt, daß die oberwähnte Note und diese Antwortnote ein Abkommen zwischen der Regierung von Rumänien und der österreichischen Bundesregierung darstellen, wobei der englische Wortlaut maßgeblich ist.

Weiters beehre ich mich mitzuteilen, daß die verfassungsmäßigen Vorschriften im Sinne von Artikel 13, Abs. 1, des zitierten Abkommens auch für die Republik Österreich erfüllt worden sind, und daß daher das Abkommen 60 Tage nach dem Datum dieser Note in Kraft tritt.

Genehmigen Sie, Exzellenz, die erneute Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung

(Dr. Michael Schwarzinger) Charge d'affairs a. i.

Seine Exzellenz AUREL NOVAC Rumänischer Verkehrsminister

Bukarest

Das Abkommen tritt gemäß Art. 13 Abs. 1 des Luftverkehrsabkommens mit 16. Jänner 1995 in Kraft.

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