77. Verordnung: Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,
BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung
BGBl. Nr. 231/1988 wird verordnet
§ 1. Für die sich aus der Anlage ergebenden fachlichen
und örtlichen Bereiche werden Kontingente
für die Beschäftigung von Ausländern (§ 2 AuslBG)
festgesetzt.
§ 2. (1) Die für bestimmte fachliche Bereiche
festgesetzten Bundes- oder Landesreserven ergeben
sich aus den in der Anlage den Kontingentzahlen
beigefügten Zahlen in Klammern.
(2) Die Bundes- oder Landesreserven werden
nach Bedarf und, soweit dies bei einzelnen Kontingenten
vorgesehen ist, nach einvernehmlicher
Befürwortung der in der Anlage angeführten Gremien
der Arbeitgeber und Arbeitnehmer freigegeben.
§ 3. Arbeitgeber, in deren Betrieben der Anteil
der Ausländer einen bestimmten Prozentsatz
erreicht hat, dessen Berechnungsart und Höhe sich
aus der Anlage (Merkmal „Beschränkung" in
Spalte 3) ergibt, sind von der Zuteilung weiterer
Kontingentplätze ausgenommen, es sei denn, daß
bei einzelnen Kontingenten anderes bestimmt ist.
§ 4. Die Laufzeit der einzelnen Kontingente
erstreckt sich vom 1. Jänner bis 31. Dezember
1990, sofern in der Anlage bezüglich einzelner
Kontingente nicht anderes bestimmt ist.