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77_1988 AT

77. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Dänemark über Soziale Sicherheit

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 77. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Dänemark über Soziale Sicherheit

Auf Grund des Artikels 28 Absatz 1 des Abkommens

zwischen der Republik Österreich und dem

Königreich Dänemark über Soziale Sicherheit vom

16. Juni 1987 Kundgemacht in BGBl. Nr. 76/1988 — im folgenden als Abkommen

bezeichnet — haben die zuständigen Behörden zur

Durchführung des Abkommens folgendes vereinbart

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

In dieser Vereinbarung werden die im Artikel 1

des Abkommens festgelegten Ausdrücke in derselben

Bedeutung verwendet, die ihnen im genannten

Artikel gegeben wird.

Artikel 2

Verbindungsstellen

Verbindungsstellen nach Artikel 29 des Abkommens

sind

in Österreich

für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,

für die Familienbeihilfe

Bundesministerium für Umwelt, Jugend und

Familie,

in Dänemark

für die Arbeitsmarkt-Zusatzpension

Amt für die Arbeitsmarkt-Zusatzpension,

für alle anderen Fälle

Staatliche Anstalt für Soziale Sicherheit.

Artikel 3

Aufgaben der Verbindungsstellen

(1) Den Verbindungsstellen obliegen die in dieser

Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei

Durchführung des Abkommens können sie miteinander

sowie mit den beteiligten Personen oder

deren Beauftragten in Verbindung treten. Sie haben

einander bei Durchführung des Abkommens zu

unterstützen.

(2) Die Verbindungsstellen haben die zur Durchführung

dieser Vereinbarung erforderlichen Formblätter

festzulegen.

ABSCHNITT II

ANWENDUNG DER BESTIMMUNGEN

ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 4

Entsendungen

In den Fällen des Artikels 7 Absatz 1 des Abkommens

ist die Weitergeltung der Rechtsvorschriften

des Entsendestaates zu bescheinigen. Die Bescheinigung

ist

in Österreich

vom zuständigen Träger der Krankenversicherung,

in Dänemark

von der Staatlichen Anstalt für Soziale Sicherheit

auszustellen.

ABSCHNITT III

ANWENDUNG DER BESONDEREN

BESTIMMUNGEN AUF DIE EINZELNEN

LEISTUNGSARTEN

Kapitel 1

Krankheit und Mutterschaft

Artikel 5

Zusammenrechnung der Zeiten

(1) Für die Anwendung des Artikels 10 des

Abkommens durch einen Träger eines Vertragsstaates

hat die betreffende Person eine Bescheinigung

über die nach den Rechtsvorschriften des

anderen Vertragsstaates in Betracht kommenden

Zeiten vorzulegen. Die Bescheinigung ist auf Ersuchen

der betreffenden Person

in Österreich

vom Träger der Krankenversicherung,

in Dänemark

von der letzten Wohnortgemeinde

auszustellen.

(2) Legt die betreffende Person die Bescheinigung

nicht vor, so kann der zuständige Träger den

im Absatz 1 bezeichneten Träger des anderen Vertragsstaates

um Ausstellung und Übersendung der

Bescheinigung ersuchen.

Artikel 6

Gewährung von Leistungen an Pensionisten

Für die Anwendung des Artikels 11 des Abkommens

ist dem nach Artikel 12 des Abkommens in

Betracht kommenden Träger zum Nachweis des

Pensionsanspruches eine Bescheinigung des zuständigen

Trägers vorzulegen.

Kapitel 2

Alter, Invalidität und Tod (Pensionen)

Artikel 7

Bearbeitung der Leistungsanträge

(1) Die zuständigen Träger haben einander

unverzüglich über einen Leistungsantrag, auf den

Abschnitt III Kapitel 2 in Verbindung mit Artikel

31 Absatz 2 des Abkommens anzuwenden ist,

zu unterrichten.

(2) Die zuständigen Träger haben in der Folge

einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung

erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls

unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mitzuteilen.

(3) Die zuständigen Träger haben einander über

die Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu

unterrichten.

Artikel 8

Zahlung von Pensionen

Die zuständigen Träger haben Pensionen bei

Alter, Invalidität und Tod direkt an die Anspruchsberechtigten

zu zahlen.

Kapitel 3

Berufskrankheiten

Artikel 9

Zahlung von Renten

Auf Renten ist Artikel 8 entsprechend anzuwenden.

ABSCHNITT IV

SCHLUSSBESTIMMUNG

Artikel 10

Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem

Abkommen in Kraft.

GESCHEHEN zu Wien, am 16. Juni 1987 in

zwei Urschriften in deutscher und dänischer Sprache,

wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch

sind.

Für den Bundesminister für Arbeit und Soziales

Dr. Schuh

Für den Bundesminister für Umwelt, Jugend und

Familie

Dr. Wohlmann

Für den Minister für Sozialangelegenheiten

Poul Vorre

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 10 mit 1. März 1988 in Kraft.

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