77. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Dänemark über Soziale Sicherheit
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Artikels 28 Absatz 1 des Abkommens
zwischen der Republik Österreich und dem
Königreich Dänemark über Soziale Sicherheit vom
16. Juni 1987 Kundgemacht in BGBl. Nr. 76/1988 — im folgenden als Abkommen
bezeichnet — haben die zuständigen Behörden zur
Durchführung des Abkommens folgendes vereinbart
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
In dieser Vereinbarung werden die im Artikel 1
des Abkommens festgelegten Ausdrücke in derselben
Bedeutung verwendet, die ihnen im genannten
Artikel gegeben wird.
Artikel 2
Verbindungsstellen
Verbindungsstellen nach Artikel 29 des Abkommens
sind
in Österreich
für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,
für die Familienbeihilfe
Bundesministerium für Umwelt, Jugend und
Familie,
in Dänemark
für die Arbeitsmarkt-Zusatzpension
Amt für die Arbeitsmarkt-Zusatzpension,
für alle anderen Fälle
Staatliche Anstalt für Soziale Sicherheit.
Artikel 3
Aufgaben der Verbindungsstellen
(1) Den Verbindungsstellen obliegen die in dieser
Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei
Durchführung des Abkommens können sie miteinander
sowie mit den beteiligten Personen oder
deren Beauftragten in Verbindung treten. Sie haben
einander bei Durchführung des Abkommens zu
unterstützen.
(2) Die Verbindungsstellen haben die zur Durchführung
dieser Vereinbarung erforderlichen Formblätter
festzulegen.
ABSCHNITT II
ANWENDUNG DER BESTIMMUNGEN
ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 4
Entsendungen
In den Fällen des Artikels 7 Absatz 1 des Abkommens
ist die Weitergeltung der Rechtsvorschriften
des Entsendestaates zu bescheinigen. Die Bescheinigung
ist
in Österreich
vom zuständigen Träger der Krankenversicherung,
in Dänemark
von der Staatlichen Anstalt für Soziale Sicherheit
auszustellen.
ABSCHNITT III
ANWENDUNG DER BESONDEREN
BESTIMMUNGEN AUF DIE EINZELNEN
LEISTUNGSARTEN
Kapitel 1
Krankheit und Mutterschaft
Artikel 5
Zusammenrechnung der Zeiten
(1) Für die Anwendung des Artikels 10 des
Abkommens durch einen Träger eines Vertragsstaates
hat die betreffende Person eine Bescheinigung
über die nach den Rechtsvorschriften des
anderen Vertragsstaates in Betracht kommenden
Zeiten vorzulegen. Die Bescheinigung ist auf Ersuchen
der betreffenden Person
in Österreich
vom Träger der Krankenversicherung,
in Dänemark
von der letzten Wohnortgemeinde
auszustellen.
(2) Legt die betreffende Person die Bescheinigung
nicht vor, so kann der zuständige Träger den
im Absatz 1 bezeichneten Träger des anderen Vertragsstaates
um Ausstellung und Übersendung der
Bescheinigung ersuchen.
Artikel 6
Gewährung von Leistungen an Pensionisten
Für die Anwendung des Artikels 11 des Abkommens
ist dem nach Artikel 12 des Abkommens in
Betracht kommenden Träger zum Nachweis des
Pensionsanspruches eine Bescheinigung des zuständigen
Trägers vorzulegen.
Kapitel 2
Alter, Invalidität und Tod (Pensionen)
Artikel 7
Bearbeitung der Leistungsanträge
(1) Die zuständigen Träger haben einander
unverzüglich über einen Leistungsantrag, auf den
Abschnitt III Kapitel 2 in Verbindung mit Artikel
31 Absatz 2 des Abkommens anzuwenden ist,
zu unterrichten.
(2) Die zuständigen Träger haben in der Folge
einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung
erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls
unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mitzuteilen.
(3) Die zuständigen Träger haben einander über
die Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu
unterrichten.
Artikel 8
Zahlung von Pensionen
Die zuständigen Träger haben Pensionen bei
Alter, Invalidität und Tod direkt an die Anspruchsberechtigten
zu zahlen.
Kapitel 3
Berufskrankheiten
Artikel 9
Zahlung von Renten
Auf Renten ist Artikel 8 entsprechend anzuwenden.
ABSCHNITT IV
SCHLUSSBESTIMMUNG
Artikel 10
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem
Abkommen in Kraft.
GESCHEHEN zu Wien, am 16. Juni 1987 in
zwei Urschriften in deutscher und dänischer Sprache,
wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch
sind.
Für den Bundesminister für Arbeit und Soziales
Dr. Schuh
Für den Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie
Dr. Wohlmann
Für den Minister für Sozialangelegenheiten
Poul Vorre
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 10 mit 1. März 1988 in Kraft.