77_1984
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77. Verordnung: Neufestsetzung der Prüfungstaxen für die Staatsprüfungen von Forstorganen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 77. Verordnung: Neufestsetzung der Prüfungstaxen für die Staatsprüfungen von Forstorganen
1984_77_0 77. Verordnung: Neufestsetzung der Prüfungstaxen für die Staatsprüfungen von Forstorganen
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Auf Grund des § 108 Abs. 5 des Forstgesetzes
1975, BGBl. Nr. 440, wird verordnet
Artikel I
§ 1. Die Prüfungstaxe für die Staatsprüfung für
den höheren Forstdienst wird mit 1000 S und für
die Staatsprüfung für den Försterdienst mit 750 S
neu festgesetzt.
§ 2. Stellt die Prüfungstaxe für einen Prüfungswerber
eine unzumutbare wirtschaftliche Härte
dar, so beträgt sie für die Staatsprüfung für den
höheren Forstdienst 250 S und für die Staatsprüfung
für den Försterdienst 190 S.
Artikel II
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt
die Verordnung vom 10. Juli 1980, BGBl. Nr. 318,
außer Kraft.