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77_1984 AT

77. Verordnung: Neufestsetzung der Prüfungstaxen für die Staatsprüfungen von Forstorganen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 77. Verordnung: Neufestsetzung der Prüfungstaxen für die Staatsprüfungen von Forstorganen

Auf Grund des § 108 Abs. 5 des Forstgesetzes

1975, BGBl. Nr. 440, wird verordnet

Artikel I

§ 1. Die Prüfungstaxe für die Staatsprüfung für

den höheren Forstdienst wird mit 1000 S und für

die Staatsprüfung für den Försterdienst mit 750 S

neu festgesetzt.

§ 2. Stellt die Prüfungstaxe für einen Prüfungswerber

eine unzumutbare wirtschaftliche Härte

dar, so beträgt sie für die Staatsprüfung für den

höheren Forstdienst 250 S und für die Staatsprüfung

für den Försterdienst 190 S.

Artikel II

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt

die Verordnung vom 10. Juli 1980, BGBl. Nr. 318,

außer Kraft.

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