77. Verordnung: Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 13 des Außenhandelsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 401/1974 wird verordnet
§ 1. (1) Für die Einfuhr der in der Anlage zu dieser
Verordnung genannten Waren mit Ursprungs- oder
Lieferland Japan wird für die Zeit von
15. Feber 1983 bis H.Feber 1984 nach Maßgabe
der Anlage ein mengenmäßiges Einfuhrkontingent
festgelegt. Im Rahmen dieses Kontingentes werden
Einfuhrbewilligungen nach Maßgabe nachstehender
Bestimmungen erteilt.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Videorecorder, deren
Nichterzeugung in Österreich, bezogen auf Bandgeschwindigkeit
und Bandbreite, nachgewiesen
wird.
§ 2. (1) Die Verteilung des Kontingentes erfolgt
nach den Bewilligungsgrundsätzen des Außenhandelsgesetzes
1968. 13398 Stück werden erstmalig
auf der Grundlage aller nach dem 14. Feber 1983
eingelangten und am 1. März 1983 vorliegenden
Anträge, soweit diese ordnungsgemäß und vollständig
sind, unter den Antragstellern, welche die Ausnützung
von ihnen im Rahmen der Verordnung
BGBl. Nr. 63/1982 erteilten Einfuhrbewilligungen
nachweisen, mit der Maßgabe verteilt, daß jeder
dieser Antragsteller 116 vH seiner Vorbezüge
zugesprochen erhält. Der Ausnützungsnachweis ist
von den Antragstellern mit dem Antrag dem Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie
vorzulegen.
(2) 602 Stück werden auf der Grundlage aller am
1. März 1983 vorliegenden Anträge jener Antragsteller
verteilt, die im Rahmen des mit Verordnung
BGBl. Nr. 63/1982 festgesetzten Kontingentes
keine Einfuhren getätigt haben.
§ 3. (1) Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers
vor, gelten sie für die Verteilung als ein Antrag.
Findet die Gesamtmenge der Anträge nach § 2
Abs. 1 und 2 in den jeweiligen Kontingentteilen
Deckung, sind sämtliche Anträge in voller Höhe zu
befriedigen.
(2) Übersteigt der Gesamtwert der Anträge für
den nach § 2 Abs. 2 zu verteilenden Kontingentteil
die Höhe dieses Kontingentteiles, ist der Kontingentteil
durch die Zahl der Anträge zu dividieren.
Sodann sind jene Anträge, deren Wert den sich
nach dem ersten Satz ergebenden Quotienten nicht
überschreitet, in voller Höhe zu befriedigen. Der
verbleibende Rest des Kontingentteiles ist neuerlich
durch die Zahl der verbleibenden Anträge zu dividieren,
und Anträge, die in dem sich so ergebenden
Quotienten Deckung finden, sind zu befriedigen.
Überschreiten schließlich sämtliche Anträge den
Quotienten, so ist der Kontingentteil bzw. dessen
Rest auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.
§ 4. Sind Kontingentteile auf Grund der erstmaligen
Verteilung nach §§ 2 und 3 nicht erschöpft,
werden nach dem 1. März 1983 einlangende
Anträge nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens
berücksichtigt, bis das Kontingent erschöpft
ist. Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen
Tag eingelangt sind und die zusammen den noch
nicht zugeteilten Rest des Kontingentes übersteigen,
ist dieser Rest nach Maßgabe der Bestimmungen
des § 3 Abs. 2 auf die Antragsteller aufzuteilen.
§ 5. (1) Bewilligungen im Rahmen des Kontingentes
sind nach Ausnützung oder nach Ablauf der
Gültigkeitsdauer unverzüglich dem Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie zu übermitteln.
(2) Wird auf Grund der rückgelangten Bewilligungen
festgestellt, daß diese ganz oder teilweise
nicht ausgenützt wurden, ist die nicht ausgenützte
Menge dem Kontingent zuzuweisen und nach
Maßgabe des § 4 zur Verteilung zu bringen.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 15. Feber 1983 in
Kraft.