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77_1983 AT

77. Verordnung: Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 77. Verordnung: Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr

Auf Grund des § 13 des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 401/1974 wird verordnet

§ 1. (1) Für die Einfuhr der in der Anlage zu dieser

Verordnung genannten Waren mit Ursprungs- oder

Lieferland Japan wird für die Zeit von

15. Feber 1983 bis H.Feber 1984 nach Maßgabe

der Anlage ein mengenmäßiges Einfuhrkontingent

festgelegt. Im Rahmen dieses Kontingentes werden

Einfuhrbewilligungen nach Maßgabe nachstehender

Bestimmungen erteilt.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Videorecorder, deren

Nichterzeugung in Österreich, bezogen auf Bandgeschwindigkeit

und Bandbreite, nachgewiesen

wird.

§ 2. (1) Die Verteilung des Kontingentes erfolgt

nach den Bewilligungsgrundsätzen des Außenhandelsgesetzes

1968. 13398 Stück werden erstmalig

auf der Grundlage aller nach dem 14. Feber 1983

eingelangten und am 1. März 1983 vorliegenden

Anträge, soweit diese ordnungsgemäß und vollständig

sind, unter den Antragstellern, welche die Ausnützung

von ihnen im Rahmen der Verordnung

BGBl. Nr. 63/1982 erteilten Einfuhrbewilligungen

nachweisen, mit der Maßgabe verteilt, daß jeder

dieser Antragsteller 116 vH seiner Vorbezüge

zugesprochen erhält. Der Ausnützungsnachweis ist

von den Antragstellern mit dem Antrag dem Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie

vorzulegen.

(2) 602 Stück werden auf der Grundlage aller am

1. März 1983 vorliegenden Anträge jener Antragsteller

verteilt, die im Rahmen des mit Verordnung

BGBl. Nr. 63/1982 festgesetzten Kontingentes

keine Einfuhren getätigt haben.

§ 3. (1) Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers

vor, gelten sie für die Verteilung als ein Antrag.

Findet die Gesamtmenge der Anträge nach § 2

Abs. 1 und 2 in den jeweiligen Kontingentteilen

Deckung, sind sämtliche Anträge in voller Höhe zu

befriedigen.

(2) Übersteigt der Gesamtwert der Anträge für

den nach § 2 Abs. 2 zu verteilenden Kontingentteil

die Höhe dieses Kontingentteiles, ist der Kontingentteil

durch die Zahl der Anträge zu dividieren.

Sodann sind jene Anträge, deren Wert den sich

nach dem ersten Satz ergebenden Quotienten nicht

überschreitet, in voller Höhe zu befriedigen. Der

verbleibende Rest des Kontingentteiles ist neuerlich

durch die Zahl der verbleibenden Anträge zu dividieren,

und Anträge, die in dem sich so ergebenden

Quotienten Deckung finden, sind zu befriedigen.

Überschreiten schließlich sämtliche Anträge den

Quotienten, so ist der Kontingentteil bzw. dessen

Rest auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.

§ 4. Sind Kontingentteile auf Grund der erstmaligen

Verteilung nach §§ 2 und 3 nicht erschöpft,

werden nach dem 1. März 1983 einlangende

Anträge nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens

berücksichtigt, bis das Kontingent erschöpft

ist. Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen

Tag eingelangt sind und die zusammen den noch

nicht zugeteilten Rest des Kontingentes übersteigen,

ist dieser Rest nach Maßgabe der Bestimmungen

des § 3 Abs. 2 auf die Antragsteller aufzuteilen.

§ 5. (1) Bewilligungen im Rahmen des Kontingentes

sind nach Ausnützung oder nach Ablauf der

Gültigkeitsdauer unverzüglich dem Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie zu übermitteln.

(2) Wird auf Grund der rückgelangten Bewilligungen

festgestellt, daß diese ganz oder teilweise

nicht ausgenützt wurden, ist die nicht ausgenützte

Menge dem Kontingent zuzuweisen und nach

Maßgabe des § 4 zur Verteilung zu bringen.

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 15. Feber 1983 in

Kraft.

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