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77_1981 AT

77. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 77. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich

und Kanada, vom Wunsche

geleitet, ein Abkommen zur

Vermeidung der Doppelbesteuerung

und zur Verhinderung

der Steuerumgehung bei den

Steuern vom Einkommen und

vom Vermögen abzuschließen,

sind übereingekommen wie

folgt

Artikel 1

Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für

Personen, die in einem Vertragstaat

oder in beiden Vertragstaaten

ansässig sind.

Artikel 2

Unter das Abkommen fallende

Steuern

(1) Dieses Abkommen gilt,

ohne Rücksicht auf die Art der

Erhebung, für Steuern vom

Einkommen und vom Vermögen,

die für Rechnung eines der

beiden Vertragstaaten erhoben

werden.

(2) Als Steuern vom Einkommen

und vom Vermögen gelten

alle Steuern, die vom Gesamt-

einkommen, vom Gesamtvermögen

oder von Teilen des

Einkommens oder des Vermögens

erhoben werden, einschließlich

der Steuern vom

Gewinn aus der Veräußerung

beweglichen oder unbeweglichen

Vermögens sowie der Steuern

vom Vermögenszuwachs.

(3) Zu den zur Zeit bestehenden

Steuern, für die das Abkommen

gilt, gehören insbesondere

a) in Kanada

die Einkommensteuern,

die von der kanadischen

Regierung erhoben werden

(im folgenden als „kanadische

Steuer" bezeichnet);

b) in Österreich

1. die Einkommensteuer;

2. die Körperschaftsteuer;

3. die Aufsichtsratsabgabe;

4. die Vermögensteuer;

5. die Abgabe von Vermögen,

die der Erbschaftssteuer

entzogen

sind;

6. die Gewerbesteuer einschließlich

der Lohnsummensteuer;

7. die Grundsteuer;

8. die Abgabe von land-

und forstwirtschaftlichen

Betrieben;

9. die Beiträge von land-

und forstwirtschaftlichen

Betrieben zum

Ausgleichsfonds für

Familienbeihilfen;

10. die Abgabe vom Bodenwert

bei unbebauten

Grundstücken

(im folgenden als

„österreichische Steuer"

bezeichnet).

(4) Das Abkommen gilt auch

für alle Steuern gleicher oder

ähnlicher Art, die nach der

Unterzeichnung dieses Abkommens

neben den zur Zeit bestehenden

Steuern oder an

deren Stelle erhoben werden.

Die Vertragstaaten teilen einander

die in ihren Steuergesetzen

eingetretenen Änderungen

mit.

Artikel 3

Allgemeine Definitionen

(1) Im Sinne dieses Abkommens,

wenn der Zusammenhang

nicht anderes erfordert

a) i) bedeutet der Ausdruck

„Kanada", in

geographischem Sinn

verwendet, das Gebiet

von Kanada unter

Einschluß der außerhalb

der Küstengewässer

Kanadas gelegenen

Gebiete, innerhalb

derer nach der

Gesetzgebung Kanadas

die Rechte Kanadas

in bezug auf den

Meeresgrund, den

Meeresuntergrund

und deren Bodenschätze

ausgeübt werden

können;

ii) bedeutet der Ausdruck

„Österreich" in

geographischem Sinn

verwendet das Gebiet

der Republik Österreich;

b) bedeuten die Ausdrücke

„ein Vertragstaat" und

„der andere Vertragstaat",

je nach dem Zusammenhang,

Kanada oder Österreich;

c) umfaßt der Ausdruck

„Person" natürliche Personen,

Gesellschaften, unverteilte

Nachlässe oder

Trusts des kanadischen

Rechts und alle anderen

Personen Vereinigungen;

d) bedeuten die Ausdrücke

„Gesellschaft" juristische

Personen oder Rechtsträger,

die für die Besteuerung

wie juristische Personen

behandelt werden;

der französische Ausdruck

„société" umfaßt auch

eine „corporation" im

Sinne der kanadischen Gesetzgebung;

e) bedeuten die Ausdrücke

„Unternehmen eines Vertragstaates"

und „Unternehmen

des anderen Vertragstaates",

je nachdem,

ein Unternehmen, das von

einer in einem Vertragstaat

ansässigen Person betrieben

wird, oder ein

Unternehmen, das von

einer in dem anderen Vertragstaat

ansässigen Person

betrieben wird;

f) bedeutet der Ausdruck

„zuständige Behörde"

i) in Kanada den „Minister

of National

Revenue" oder dessen

bevollmächtigten Vertreter;

ii) in Österreich den

Bundesminister für

Finanzen;

g) bedeutet der Ausdruck

„Steuer", je nach dem Zusammenhang,

die kanadische

Steuer oder die österreichische

Steuer;

h) umfaßt der Ausdruck

„Staatsangehörige"

i) alle natürlichen Personen,

die die Staatsangehörigkeit

eines

Vertragstaates besitzen;

ii) alle juristischen Personen,

Personengesellschaften

und Personenvereinigungen,

die

nach dem in einem

Vertragstaat geltenden

Recht errichtet

worden sind.

(2) Bei Anwendung des Abkommens

durch einen Vertragstaat

hat, wenn der Zusammenhang

nichts anderes erfordert,

jeder nicht anders definierte

Ausdruck die Bedeutung, die

ihm nach dem Recht dieses

Staates über die Steuern zukommt,

welche Gegenstand des

Abkommens sind.

Artikel 4

Steuerlicher Wohnsitz

(1) Im Sinne dieses Abkommens

bedeutet der Ausdruck

„eine in einem Vertragstaat ansässige

Person" eine Person, die

nach dem Recht dieses Staates

dort auf Grund ihres Wohnsitzes,

ihres ständigen Aufenthaltes,

des Ortes ihrer Geschäftsleitung

oder eines anderen

ähnlichen Merkmals steuerpflichtig

ist.

(2) Ist nach Absatz 1 eine

natürliche Person in beiden

Vertragstaaten ansässig, so gilt

folgendes

a) Die Person gilt als in dem

Vertragstaat ansässig, in

dem sie über eine ständige

Wohnstätte verfügt. Verfügt

sie in beiden Vertragstaaten

über eine ständige

Wohnstätte, so gilt sie als

in dem Vertragstaat ansässig,

zu dem sie die

engeren persönlichen und

wirtschaftlichen Beziehungen

hat (im folgenden als

Mittelpunkt der Lebensinteressen

bezeichnet).

b) Kann nicht bestimmt

werden, in welchem Vertragstaat

die Person den

Mittelpunkt der Lebensinteressen

hat, oder verfügt

sie in keinem der

Vertragstaaten über eine

ständige Wohnstätte, so

gilt sie als in dem Vertragstaat

ansässig, in dem

sie ihren gewöhnlichen

Aufenthalt hat.

c) Hat die Person ihren gewöhnlichen

Aufenthalt in

beiden Vertragstaaten oder

in keinem der Vertragstaaten,

so gilt sie als in

dem Vertragstaat ansässig,

dessen Staatsangehörigkeit

sie besitzt.

d) Besitzt die Person die

Staatsangehörigkeit beider

Vertragstaaten oder keines

Vertragstaates, so werden

sich die zuständigen

Behörden der Vertragstaaten

bemühen, die

Frage in gegenseitigem

Einvernehmen zu regeln.

(3) Ist nach Absatz 1 eine

andere als eine natürliche Person

in beiden Vertragstaaten

ansässig, so werden sich die zuständigen

Behörden der Vertragstaaten

bemühen, die Frage

unter Bedachtnahme auf den

Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung,

der Eintragung, der

Errichtung sowie anderer maßgeblicher

Faktoren in gegenseitigem

Einvernehmen zu lösen.

Bei Nichtvorliegen eines solchen

Einvernehmens gilt diese Person

für Zwecke der Artikel 6 bis

einschließlich 22 und des Artikels

24 als in keinem der Vertragstaaten

ansässig.

Artikel 5

Betriebstätte

(1) Im Sinne dieses Abkommens

bedeutet der Ausdruck

„Betriebstätte" eine feste Geschäftseinrichtung,

in der die

Tätigkeit des Unternehmens

ganz oder teilweise ausgeübt

wird.

(2) Der Ausdruck „Betriebstätte"

umfaßt insbesondere

a) einen Ort der Leitung;

b) eine Zweigniederlassung;

c) eine Geschäftsstelle;

d) eine Fabrikationsstätte;

e) eine Werkstätte;

f) ein Bergwerk, einen Steinbruch

oder eine andere

Stätte der Ausbeutung von

Bodenschätzen;

g) eine Bauausführung oder

Montage, deren Dauer

zwölf Monate überschreitet.

(3) Als Betriebstätten gelten

nicht

a) Einrichtungen, die ausschließlich

zur Lagerung,

Ausstellung oder Auslieferung

von Gütern oder

Waren des Unternehmens

benutzt werden;

b) Bestände von Gütern oder

Waren des Unternehmens,

die ausschließlich zur Lagerung,

Ausstellung oder

Auslieferung unterhalten

werden;

c) Bestände von Gütern oder

Waren des Unternehmens,

die ausschließlich zu dem

Zweck unterhalten werden,

durch ein anderes

Unternehmen bearbeitet

oder verarbeitet zu werden;

d) eine feste Geschäftseinrichtung,

die ausschließlich

zu dem Zweck unterhalten

wird, für das Unternehmen

Güter oder

Waren einzukaufen oder

Informationen zu beschaffen;

e) eine feste Geschäftseinrichtung,

die ausschließlich zu

dem Zweck unterhalten

wird, für das Unternehmen

zu werken, Informationen

zu erteilen, wissenschaftliche

Forschung zu

betreiben oder ähnliche

Tätigkeiten auszuüben,

die vorbereitender Art

sind oder eine Hilfstätigkeit

darstellen.

(4) Ist eine Person — mit Ausnahme

eines unabhängigen Vertreters

im Sinne des Absatzes

5 — in einem Vertragstaat

für ein Unternehmen des

anderen Vertragstaates tätig, so

gilt eine in dem erstgenannten

Staat gelegene Betriebstätte als

gegeben, wenn die Person eine

Vollmacht besitzt, im Namen

des Unternehmens Verträge abzuschließen,

und die Vollmacht

in diesem Staat gewöhnlich ausübt,

es sei denn, daß sich ihre

Tätigkeit auf den Einkauf von

Gütern oder Waren für das Unternehmen

beschränkt.

(5) Ein Unternehmen eines

Vertragstaates wird nicht schon

deshalb so behandelt, als habe

es eine Betriebstätte in dem

anderen Vertragstaat, weil es

dort seine Tätigkeit durch einen

Makler, Kommissionär oder

einen anderen unabhängigen

Vertreter ausübt, sofern diese

Personen im Rahmen ihrer ordentlichen

Geschäftstätigkeit

handeln.

(6) Allein dadurch, daß eine

in einem Vertragstaat ansässige

Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht

oder von einer Gesellschaft

beherrscht wird, die in

dem anderen Vertragstaat ansässig

ist oder dort (entweder

durch eine Betriebstätte oder in

anderer Weise) ihre Tätigkeit

ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften

nicht zur Betriebstätte

der anderen.

Artikel 6

Einkünfte aus unbeweglichem

Vermögen

(1) Einkünfte aus unbeweglichem

Vermögen einschließlich

der Einkünfte aus Land- und

Forstwirtschaft dürfen in dem

Vertragstaat besteuert werden,

in dem dieses Vermögen liegt.

(2) Der Ausdruck „unbewegliches

Vermögen" bestimmt sich

nach dem Recht des Vertragstaates,

in dem das Vermögen

liegt. Der Ausdruck umfaßt in

jedem Fall das Zubehör zum

unbeweglichen Vermögen, das

lebende und tote Inventar land-

und forstwirtschaftlicher Betriebe,

die Rechte, auf die die

Vorschriften des Privatrechts

über Grundstücke Anwendung

finden, die Nutzungsrechte an

unbeweglichem Vermögen sowie

die Rechte auf veränderliche

oder feste Vergütungen für die

Ausbeutung oder das Recht auf

Ausbeutung von Mineralvorkommen,

Quellen und anderen

Bodenschätzen; Schiffe und

Luftfahrzeuge gelten nicht als

unbewegliches Vermögen.

(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte

aus der unmittelbaren Nutzung,

der Vermietung oder Verpachtung

sowie jeder anderen Art

der Nutzung unbeweglichen

Vermögens sowie für Gewinne

aus der Veräußerung unbeweglichen

Vermögens.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten

auch für Einkünfte aus unbeweglichem

Vermögen eines Unternehmens

und für Einkünfte

aus unbeweglichem Vermögen,

das der Ausübung eines freien

Berufes dient.

Artikel 7

Unternehmensgewinne

(1) Gewinne eines Unternehmens

eines Vertragstaates dürfen

nur in diesem Staat besteuert

werden, es sei denn, daß

das Unternehmen seine Tätigkeit

im anderen Vertragstaat

durch eine dort gelegene Betriebstätte

ausübt. Übt oder

übte das Unternehmen seine

Tätigkeit in dieser Weise aus, so

dürfen die Gewinne des Unternehmens

in dem anderen Staat

besteuert werden, jedoch nur

insoweit, als sie dieser Betriebstätte

zugerechnet werden können.

(2) Übt oder übte ein Unternehmen

eines Vertragstaates

seine Tätigkeit in dem anderen

Vertragstaat durch eine dort gelegene

Betriebstätte aus, so sind

vorbehaltlich des Absatzes 3

dieser Betriebstätte die Gewinne

zuzurechnen, die sie hätte erzielen

können, wenn sie eine

gleiche oder ähnliche Tätigkeit

unter gleichen oder ähnlichen

Bedingungen als selbständiges

Unternehmen ausgeübt hätte

und im Verkehr mit dem Unternehmen,

dessen Betriebstätte

sie ist, völlig unabhängig gewesen

wäre.

(3) Bei der Ermittlung der Gewinne

einer Betriebstätte werden

die für diese Betriebstätte

entstandenen Aufwendungen,

einschließlich der Geschäftsführungs-

und allgemeinen Verwaltungskosten,

zum Abzug zugelassen,

gleichgültig ob die

Aufwendungen in dem Staat, in

dem die Betriebstätte liegt, oder

anderswo entstanden sind.

(4) Der in diesem Artikel verwendete

Ausdruck „Gewinne"

umfaßt auch Gewinne eines Gesellschafters

aus seiner Beteiligung

an einer Personengesellschaft

und im Fall Österreichs

auch aus der Beteiligung an

einer stillen Gesellschaft des

österreichischen Rechts.

(5) Gehören zu den Gewinnen

Einkünfte, die in anderen Artikeln

dieses Abkommens behandelt

werden, so werden die

Bestimmungen jener Artikel

durch die Bestimmungen dieses

Artikels nicht berührt.

Artikel 8

Seeschiffahrt und Luftfahrt

(1) Gewinne, die durch ein

Unternehmen eines Vertragstaates

aus dem Betrieb von

Seeschiffen oder Luftfahrzeugen

im internationalen Verkehr erzielt

werden, dürfen nur in

diesem Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1

und des Artikels 7 dürfen Gewinne

aus dem Betrieb eines

Seeschiffes, das vorwiegend dem

Transport von Personen und

Gütern ausschließlich zwischen

Orten innerhalb eines Vertragstaates

dient, in diesem Staat

besteuert werden.

Artikel 9

Verbundene Unternehmen

Wenn

a) ein Unternehmen eines

Vertragstaates unmittelbar

oder mittelbar an der Geschäftsleitung,

der Kontrolle

oder am Kapital

eines Unternehmens des

anderen Vertragstaates beteiligt

ist, oder

b) dieselben Personen unmittelbar

oder mittelbar

an der Geschäftsleitung,

der Kontrolle oder am

Kapital eines Unternehmens

eines Vertragstaates

und eines Unternehmens

des anderen Vertragstaates

beteiligt sind,

und in diesen Fällen zwischen

den beiden Unternehmen hinsichtlich

ihrer kaufmännischen

oder finanziellen Beziehungen

Bedingungen vereinbart oder

auferlegt werden, die von denen

abweichen, die unabhängige Unternehmen

miteinander vereinbaren

würden, so dürfen die Gewinne,

die eines der Unternehmen

ohne diese Bedingungen erzielt

hätte, wegen dieser Bedingungen

aber nicht erzielt hat,

den Gewinnen dieses Unternehmens

zugerechnet und entsprechend

besteuert werden.

Artikel 10

Dividenden

(1) Dividenden, die eine in

einem Vertragstaat ansässige

Gesellschaft an eine in dem anderen

Vertragstaat ansässige

Person zahlt, dürfen in dem anderen

Staat besteuert werden.

(2) Diese Dividenden dürfen

jedoch in dem Vertragstaat, in

dem die die Dividenden zahlende

Gesellschaft ansässig ist,

nach dem Recht dieses Staates

besteuert werden; die Steuer

darf aber 15 vom Hundert des

Bruttobetrages der Dividenden

nicht übersteigen, wenn die in

dem anderen Vertragstaat ansässige

Person nutzungsberech-

tigter Empfänger der Dividenden

ist. Dieser Absatz berührt

nicht die Besteuerung der Gesellschaft

in bezug auf die Gewinne,

aus denen die Dividenden

gezahlt werden.

(3) Der in diesem Artikel verwendete

Ausdruck „Dividenden"

bedeutet Einkünfte aus

Aktien, Genußaktien oder Genußscheinen,

Kuxen, Gründeranteilen

oder anderen Rechten

— ausgenommen Forderungen

— mit Gewinnbeteiligung

sowie Einkünfte, die nach dem

Steuerrecht des Staates, in dem

die ausschüttende Gesellschaft

ansässig ist, den Einkünften aus

Aktien gleichgestellt sind.

(4) Absatz 2 ist nicht anzuwenden,

wenn der in einem

Vertragstaat ansässige Empfänger

der Dividenden in dem anderen

Vertragstaat, in dem die

die Dividenden zahlende Gesellschaft

ansässig ist, eine gewerbliche

Geschäftstätigkeit durch

eine dort gelegene Betriebstätte

oder eine freiberufliche Tätigkeit

durch eine dort gelegene

feste Einrichtung ausübt und die

Beteiligung, für die die Dividenden

gezahlt werden, tatsächlich

zu dieser Betriebstätte oder

festen Einrichtung gehört. In

diesem Fall ist entweder Artikel

7 oder Artikel 14 anzuwenden.

(5) Wenn eine Gesellschaft in

einem Vertragstaat ansässig ist,

darf der andere Vertragstaat

weder die Dividenden besteuern,

die die Gesellschaft an nicht in

diesem anderen Staat ansässige

Personen zahlt, noch Gewinne

der Gesellschaft einer Steuer für

nicht ausgeschüttete Gewinne

unterwerfen, selbst wenn die gezahlten

Dividenden oder die

nichtausgeschütteten Gewinne

ganz oder teilweise aus in dem

anderen Staat erzielten Gewinnen

oder Einkünften bestehen.

Die Bestimmungen

dieses Absatzes hindern den anderen

Staat jedoch nicht, die

Dividenden aus einer Beteili-

gung zu besteuern, die tatsächlich

zu einer im anderen Staat

unterhaltenen Betriebstätte

oder ständigen Einrichtung gehört.

(6) Keine Bestimmung des Abkommens

ist so auszulegen, als

hindere sie einen Vertragstaat,

jene Erträgnisse einer Gesellschaft,

die einer in diesem Staat

gelegenen Betriebstätte zurechenbar

sind, einer Zusatzsteuer

zu unterwerfen, die

neben jener Steuer erhoben

wird, der die Erträgnisse einer

Gesellschaft unterliegen, die

Staatsangehöriger dieses Staates

ist; diese Zusatzsteuer darf

15 vom Hundert des Betrages

jener Erträgnisse nicht übersteigen,

die in den vorangegangenen

Steuerjahren keiner solchen Zusatzsteuer

unterworfen wurden.

Im Sinne dieser Bestimmung

bedeutet der Ausdruck „Erträgnisse"

die einer in einem Vertragstaat

gelegenen Betriebstätte

zurechenbaren Gewinne eines

Jahres und der vorhergehenden

Jahre vor Abzug der vorerwähnten

Zusatzsteuer, jedoch

nach Abzug aller anderen

Steuern, die von solchen Gewinnen

in diesem Staat erhoben

werden; der Ausdruck umfaßt

jedoch nicht die einer Betriebstätte

einer Gesellschaft in

einem Vertragstaat zurechenbaren

Gewinne, die in einem

Jahr erzielt wurden, in dem die

Gesellschaft nicht vorwiegend

in diesem Staat tätig gewesen

ist.

Artikel 11

Zinsen

(1) Zinsen, die aus einem Vertragstaat

stammen und an eine

in dem anderen Vertragstaat

ansässige Person gezahlt werden,

dürfen in dem anderen

Staat besteuert werden.

(2) Diese Zinsen dürfen jedoch

in dem Vertragstaat, aus dem

sie stammen, nach dem Recht

dieses Staates besteuert werden;

die Steuer darf aber 15 vom

Hundert des Bruttobetrages der

Zinsen nicht übersteigen, wenn

diese Zinsen im anderen Vertragstaat

der Besteuerung unterliegen.

(3) Der in diesem Artikel verwendete

Ausdruck „Zinsen" bedeutet

Einkünfte aus Forderungen

jeder Art, auch wenn sie

durch Pfandrechte an Grundstücken

gesichert oder mit einer

Beteiligung am Gewinn des

Schuldners ausgestattet sind,

und insbesondere Einkünfte aus

öffentlichen Anleihen und aus

Obligationen, einschließlich der

damit verbundenen Aufgelder

und der Gewinne aus Losanleihen,

sowie Einkünfte, die

nach dem Steuerrecht des Staates,

aus dem sie stammen, den

Einkünften aus Darlehen gleichgestellt

sind. Der Ausdruck

„Zinsen" umfaßt jedoch keine

der in Artikel 10 angeführten

Einkünfte.

(4) Absatz 2 ist nicht anzuwenden,

wenn der in einem

Vertragstaat ansässige Empfänger

der Zinsen in dem anderen

Vertragstaat, aus dem die Zinsen

stammen, eine gewerbliche

Geschäftstätigkeit durch eine

dort gelegene Betriebstätte oder

eine freiberufliche Tätigkeit

durch eine dort gelegene feste

Einrichtung ausübt und die

Forderung, für die die Zinsen

gezahlt werden, tatsächlich zu

dieser Betriebstätte oder festen

Einrichtung gehört. In diesem

Fall ist entweder Artikel 7

oder Artikel 14 anzuwenden.

(5) Zinsen gelten dann als aus

einem Vertragstaat stammend,

wenn der Schuldner dieser Staat

selbst, eine seiner Gebietskörperschaften

oder eine in diesem

Staat ansässige Person ist. Hat

aber der Schuldner der Zinsen,

ohne Rücksicht darauf, ob er in

einem Vertragstaat ansässig ist

oder nicht, in einem Vertragstaat

eine Betriebstätte oder

feste Einrichtung und ist die

Schuld, für die die Zinsen gezahlt

werden, für Zwecke der

Betriebstätte oder der festen

Einrichtung eingegangen wor-

den und trägt die Betriebstätte

oder die feste Einrichtung die

Zinsen, so gelten die Zinsen als

aus dem Vertragstaat stammend,

in dem die Betriebstätte oder

feste Einrichtung liegt.

(6) Bestehen zwischen Schuldner

und Gläubiger oder zwischen

jedem von ihnen und einem

Dritten besondere Beziehungen

und übersteigen deshalb die gezahlten

Zinsen, gemessen an der

zugrundeliegenden Forderung,

den Betrag, den Schuldner und

Gläubiger ohne diese Beziehungen

vereinbart hätten, so wird

dieser Artikel nur auf diesen

letzten Betrag angewendet. In

diesem Fall kann der übersteigende

Betrag nach dem Recht

jedes Vertragstaates und unter

Berücksichtigung der anderen

Bestimmungen dieses Abkommens

besteuert werden.

(7) Ungeachtet des Absatzes 2,

a) dürfen Zinsen, die aus

einem Vertragstaat stammen

und für Obligationen,

Schuldverschreibungen

oder ähnliche Schuldverpflichtungen

dieses Vertragstaates

oder seiner

Gebietskörperschaften gezahlt

werden, nur in dem

anderen Staat besteuert

werden, sofern der nutzungsberechtigte

Empfänger

dieser Zinsen eine in

dem anderen Vertragstaat

ansässige Person ist;

b) dürfen aus Österreich

stammende und an eine in

Kanada ansässige Person

gezahlte Zinsen für Darlehen,

die von der Exportförderungsvereinigung

(Export Development

Corporation) gegeben,

garantiert oder gesichert

werden, oder für andere

Kredite oder Schuldverpflichtungen,

die von der

Exportförderungsvereinigung

garantiert oder gesichert

werden, nur in Kanada

besteuert werden;

c) dürfen aus Kanada stammende

und an eine in

Österreich ansässige Person

gezahlte Zinsen für Darlehen,

die von der Österreichischen

Kontrollbank

AG gegeben, garantiert

oder gesichert werden,

oder für andere Kredite

oder Schuldverpflichtungen,

die von der Österreichischen

Kontrollbank

AG garantiert oder gesichert

werden, nur in

Österreich besteuert werden;

d) sind Zinsen, die aus einem

Vertragstaat stammen und

an die Zentralbank des

anderen Vertragstaates gezahlt

werden, von der Besteuerung

im erstgenannten

Staat ausgenommen.

Artikel 12

Lizenzgebühren.

(1) Lizenzgebühren, die aus

einem Vertragstaat stammen und

an eine in dem anderen Vertragstaat

ansässige Person gezahlt

werden, dürfen in dem anderen

Staat besteuert werden.

(2) Diese Lizenzgebühren dürfen

jedoch in dem Vertragstaat,

aus dem sie stammen, nach dem

Recht dieses Staates besteuert

werden; die Steuer darf aber

10 vom Hundert des Bruttobetrages

der Lizenzgebühren

nicht übersteigen, wenn diese

Lizenzgebühren im anderen

Vertragstaat der Besteuerung

unterliegen.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2

dürfen Lizenzgebühren für Urheberrechte

und ähnliche Vergütungen

für die Herstellung

oder Wiedergabe literarischer,

schauspielerischer, musikalischer

oder sonstiger künstlerischer

Werke (ausgenommen Lizenzgebühren

für Filme und für

Werke in Verbindung mit Fernsehfilmen

oder -bändern), die

aus einem Vertragstaat stammen

und an eine im anderen Vertragstaat

ansässige Person ge-

zahlt werden, die dort mit diesen

Einkünften besteuert wird,

nur in dem anderen Staat besteuert

werden.

(4) Der in diesem Artikel verwendete

Ausdruck „Lizenzgebühren"

bedeutet Vergütungen

jeder Art, die für die Benutzung

oder für das Recht

auf Benutzung von Urheberrechten,

von Patenten, Marken,

Mustern oder Modellen, Plänen,

geheimen Formeln oder Verfahren

oder für die Benutzung

oder das Recht auf Benutzung

gewerblicher, kaufmännischer

oder wissenschaftlicher Ausrüstungen

oder für die Mitteilung

gewerblicher, kaufmännischer

oder wissenschaftlicher Erfahrungen

gezahlt werden; der

Ausdruck umfaßt auch Vergütungen

jeder Art für Filme

und Werke in Verbindung mit

Fernsehfilmen oder -bändern.

(5) Die Absätze 2 und 3 sind

nicht anzuwenden, wenn der

in einem Vertragstaat ansässige

Empfänger der Lizenzgebühren

in dem anderen Vertragstaat,

aus dem die Lizenzgebühren

stammen, eine gewerbliche Geschäftstätigkeit

durch eine dort

gelegene Betriebstätte oder eine

freiberufliche Tätigkeit durch

eine dort gelegene feste Einrichtung

ausübt und die Rechte oder

Vermögenswerte, für die die

Lizenzgebühren gezahlt werden,

tatsächlich zu dieser Betriebstätte

oder festen Einrichtung gehören.

In (diesem Fall ist entweder

Artikel 7 oder Artikel 14

anzuwenden.

(6) Lizenzgebühren gelten dann

als aus einem Vertragstaat stammend,

wenn der Schuldner dieser

Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften

oder eine in

diesem Staat ansässige Person

ist. Hat aber der Schuldner der

Lizenzgebühren, ohne Rücksicht

darauf, ob er in einem Vertragstaat

ansässig ist oder nicht, in

einem Vertragstaat eine Betriebstätte

oder eine feste Einrichtung

und ist die Verpflichtung, für die

die Lizenzgebühren gezahlt werden,

für Zwecke dieser Betriebstätte

oder festen Einrichtung

eingegangen worden und trägt

die Betriebstätte oder die feste

Einrichtung diese Lizenzgebühren,

so gelten die Lizenzgebühren

als aus dem Vertragstaat

stammend, in dem die Betriebstätte

oder die feste Einrichtung

liegt.

(7) Bestehen zwischen Schuldner

und Gläubiger oder zwischen

jedem von ihnen und einem

Dritten besondere Beziehungen

und übersteigen deshalb die gezahlten

Lizenzgebühren, gemessen

an der zugrundeliegenden

Leistung den Betrag, den

Schuldner und Gläubiger ohne

diese Beziehungen vereinbart

hätten, so wird dieser Artikel

nur auf diesen letzten Betrag

angewendet. In diesem Fall kann

der übersteigende Betrag nach

dem Recht jedes Vertragstaates

und unter Berücksichtigung der

anderen Bestimmungen dieses

Abkommens besteuert werden.

Artikel 13

Gewinne aus der Veräußerung

von Vermögen

(1) Gewinne aus der Veräußerung

unbeweglichen Vermögens

im Sinne des Artikels 6 Absatz 2

dürfen in dem Vertragstaat besteuert

werden, in dem dieses

Vermögen liegt.

(2) Gewinne aus der Veräußerung

beweglichen Vermögens,

das Betriebsvermögen einer Betriebstätte

darstellt, die ein Unternehmen

eines Vertragstaates

in dem anderen Vertragstaat

hat, oder das zu einer festen

Einrichtung gehört, über die

eine in einem Vertragstaat ansässige

Person für die Ausübung

eines freien Berufes in dem anderen

Vertragstaat verfügt, einschließlich

derartiger Gewinne,

die bei der Veräußerung einer

solchen Betriebstätte (allein

oder zusammen mit dem übrigen

Unternehmen oder einer Beteiligung

daran) oder einer solchen

festen Einrichtung erzielt

werden, dürfen in dem anderen

Staat besteuert werden. Jedoch

dürfen Gewinne aus der Veräußerung

von Seeschiffen oder

Luftfahrzeugen, die im internationalen

Verkehr eingesetzt

sind, sowie des zum Betrieb

dieser Seeschiffe und Luftfahrzeuge

gehörigen beweglichen

Vermögens nur in dem Vertragstaat

besteuert wenden, in dem

dieses Vermögen nach Artikel 22

Absatz 3 besteuert werden darf.

(3) Auf Gewinne aus der Veräußerung

einer Beteiligung an

einer Personengesellschaft sind

die Absätze 1 und 2 anzuwenden,

insoweit diese Gewinne

dem unbeweglichen Vermögen

oder dem beweglichen Betriebsvermögen

zugerechnet werden

können.

(4) Gewinne aus der Veräußerung

von

a) Anteilen an einer Gesellschaft

oder

b) einer Beteiligung an einem

Trust des kanadischen

Rechts,

deren Vermögen vorwiegend aus

in einem Vertragstaat gelegenen

unbeweglichen Vermögen besteht,

dürfen in diesem Staat

besteuert werden.

(5) Gewinne aus der Veräußerung

des in den Absätzen 1, 2,

3 und 4 nicht genannten Vermögens

dürfen nur in dem Vertragstaat

besteuert werden, in

dem der Veräußerer ansässig

ist.

(6) Absatz 5 berührt nicht das

Recht eines Vertragstaates, gemäß

seinem innerstaatlichen

Recht eine Steuer auf Gewinne

aus der Veräußerung von Vermögen

zu erheben, die eine im

anderen Vertragstaat ansässige

natürliche Person erzielt hat,

die

a) die Staatsangehörigkeit des

erstgenannten Staates besitzt

oder dort mindestens

zehn Jahre vor der Veräußerung

des Vermögens

ansässig war, und

b) die irgendwann innerhalb

der der Veräußerung unmittelbar

vorangehenden

fünf Jahre im erstgenannten

Staat ansässig war.

Artikel 14

Selbständige Arbeit

(1) Einkünfte, die eine in einem

Vertragstaat ansässige Person aus

einem freien Beruf oder aus

sonstiger selbständiger Tätigkeit

ähnlicher Art bezieht, dürfen

nur in diesem Staat besteuert

werden, es sei denn, daß die

Person für die Ausübung ihrer

Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat

regelmäßig über eine

feste Einrichtung verfügt. Verfügt

sie über eine solche feste

Einrichtung, so dürfen die Einkünfte

in dem anderen Vertragstaat

besteuert werden, jedoch

nur insoweit, als sie dieser festen

Einrichtung zugerechnet werden

können.

(2) Der Ausdruck „freier Beruf"

umfaßt die selbständig ausgeübte

wissenschaftliche, literarische,

künstlerische, erzieherische

oder unterrichtende

Tätigkeit sowie die selbständige

Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte,

Ingenieure, Architekten,

Zahnärzte und Steuerberater.

Artikel 15

Unselbständige Arbeit

(1) Vorbehaltlich der Artikel

16, 18 und 19 dürfen Gehälter,

Löhne und ähnliche Vergütungen,

die eine in einem

Vertragstaat ansässige Person aus

unselbständiger Arbeit bezieht,

nur in diesem Staat besteuert

werden, es sei denn, daß die

Arbeit in dem anderen Vertragstaat

ausgeübt wird. Wird die

Arbeit dort ausgeübt, so dürfen

die dafür bezogenen Vergütungen

in dem anderen Staat besteuert

werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1

dürfen Vergütungen, die eine in

einem Vertragstaat ansässige

Person für eine in dem anderen

Vertragstaat ausgeübte unselbständige

Arbeit bezieht, nur

in dem erstgenannten Staat besteuert

werden, wenn

a) der Empfänger sich in dem

anderen Vertragstaat insgesamt

nicht länger als

183 Tage während des betreffenden

Kalenderjahres

aufhält, und

b) die Vergütungen von

einem Arbeitgeber oder

für einen Arbeitgeber bezahlt

werden, der nicht

in dem anderen Staat ansässig

ist, und

c) die Vergütungen nicht von

einer Betriebstätte oder

einer festen Einrichtung

getragen werden, die der

Arbeitgeber in dem anderen

Staat hat.

(3) Ungeachtet der vorstehenden

Bestimmungen dieses Artikels

dürfen Vergütungen für

unselbständige Arbeit, die an

Bord eines von einem Unternehmen

eines Vertragstaates im internationalen

Verkehr- betriebenen

Seeschiffes oder Luftfahrzeuges

ausgeübt wird, nur in

diesem Staat besteuert werden.

Artikel 16

Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen

und ähnliche

Zahlungen, die eine in

einem Vertragstaat ansässige

Person in ihrer Eigenschaft als

Mitglied des Aufsichts- oder

Verwaltungsrates einer Gesellschaft

bezieht, die in dem anderen

Vertragstaat ansässig ist,

dürfen in dem anderen Staat

besteuert werden.

Artikel 17

Künstler und Sportler

(1) Ungeachtet der Artikel 7,

14 und 15 dürfen Einkünfte,

die Künstler, wie Bühnen-,

Film-, Rundfunk- oder Fernseh-

künstler und Musiker, sowie

Sportler aus ihrer in dieser

Eigenschaft persönlich ausgeübten

Tätigkeit beziehen, in dem

Vertragstaat besteuert werden,

in dem sie diese Tätigkeit ausüben.

(2) Fließen Einkünfte in bezug

auf persönlich ausgeübte Tätigkeiten

von Künstlern oder

Sportlern nicht diesen selbst, sondern

anderen Personen zu, so

dürfen diese Einkünfte ungeachtet

der Bestimmungen der Artikel

7, 14 und 15 in dem Vertragstaat

besteuert werden, in

dem die Tätigkeit des Künstlers

oder Sportlers ausgeübt wird.

(3) Absatz 2 ist nicht anzuwenden,

wenn nachgewiesen wird,

daß weder der Künstler oder

Sportler noch seine Angehörigen

mittelbar oder unmittelbar an

den Gewinnen der im vorstehenden

Absatz genannten Personen

beteiligt sind.

Artikel 18

Ruhegehälter und Renten

(1) Aus einem Vertragstaat

stammende Ruhegehälter und

Renten, die einer im anderen

Vertragstaat ansässigen Person

gezahlt werden, dürfen im erstgenannten

Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet anderer Bestimmungen

dieses Abkommens

dürfen aus einem Vertragstaat

stammende Bezüge aus der gesetzlichen

Sozialversicherung,

Ruhegehälter oder Vergütungen

für militärische Dienstleistungen

sowie andere Entschädigungen

für Personen- oder Sachschäden

als Folge von Kriegshandlungen

oder früherer politischer

Verfolgung, die an eine

im anderen Vertragstaat ansässige

Person gezahlt werden, nur

im erstgenannten Staat besteuert

werden.

(3) Aus einem Vertragstaat

stammende Unterhaltsleistungen

und ähnliche Zahlungen,

die an eine im anderen Ver-

tragstaat ansässige Person gezahlt

werden, dürfen nur in

diesem anderen Staat besteuert

werden.

Artikel 19

Öffentliche Funktionen

(1) a) Vergütungen, die von

einem Vertragstaat oder

aus öffentlichen Kassen

eines Vertragstaates oder

einer seiner Gebietskörperschaften

an eine natürliche

Person für die diesem

Staat oder der Gebietskörperschaft

erbrachten

Dienste gezahlt werden,

dürfen nur in diesem

Staat besteuert werden.

b) Diese Vergütungen dürfen

aber nur in dem Vertragstaat

besteuert werden, in

dem der Empfänger ansässig

ist, wenn die Dienste

in diesem Staat erbracht

werden und der Empfänger

in diesem Staat nicht

ausschließlich zum Zwecke

der Dienstleistung ansässig

geworden ist.

(2) Auf Vergütungen für

Dienstleistungen, die im Zusammenhang

mit einer kaufmännischen

oder gewerblichen Tätigkeit

eines der Vertragstaaten

oder einer seiner Gebietskörperschaften

erbracht werden, findet

Absatz 1 keine Anwendung.

Artikel 20

Studenten

Zahlungen, die ein Student,

Lehrling oder Praktikant, der

unmittelbar vor dem Besuch

eines der Vertragstaaten im

anderen Vertragstaat ansässig

war oder der noch im anderen

Vertragstaat ansässig ist und der

sich im erstgenannten Vertragstaat

ausschließlich zum Studium

oder zur Ausbildung aufhält,

für seinen Unterhalt, sein Studium

oder seine Ausbildung erhält,

werden in dem erstgenannten

Staat nicht besteuert, sofern

ihm diese Zahlungen aus Quellen

außerhalb dieses Staates zufließen.

Artikel 21

Nicht ausdrücklich erwähnte

Einkünfte

(1) Vorbehaltlich des Absatzes

2 dieses Artikels dürfen die

in den vorstehenden Artikeln

dieses Abkommens nicht ausdrücklich

erwähnten Einkünfte

einer in einem Vertragstaat ansässigen

Person nur in diesem

Vertragstaat besteuert werden.

(2) Diese Einkünfte dürfen,

falls sie einer in einem Vertragstaat

ansässigen Person aus

Quellen aus dem anderen Vertragstaat

zufließen, in dem Staat,

aus dem sie stammen, nach dem

Recht dieses Staates besteuert

werden. Im Falle von Einkünften

aus einem unverteilten

Nachlaß oder einem Trust des

kanadischen Rechts darf die

Steuer 15 vom Hundert des

Bruttobetrages der Einkünfte

nicht übersteigen.

Artikel 22

Besteuerung des Vermögens

(1) Unbewegliches Vermögen

im Sinne des Artikels 6 Absatz 2

darf in dem Vertragstaat besteuert

werden, in dem dieses Vermögen

liegt.

(2) Bewegliches Vermögen, das

Betriebsvermögen einer Betriebstätte

eines Unternehmens darstellt

oder das zu einer der

Ausübung eines freien Berufes

dienenden festen Einrichtung gehört,

darf in dem Vertragstaat

besteuert werden, in dem sich

die Betriebstätte oder die feste

Einrichtung befindet.

(3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge,

die von einem Unternehmen

eines Vertragstaates im

internationalen Verkehr betrieben

werden, sowie bewegliches

Vermögen, das dem Betrieb dieser

Schiffe und Luftfahrzeuge

dient, dürfen nur in diesem

Staat besteuert werden.

(4) Alle anderen Vermögensteile

einer in einem Vertragstaat

ansässigen Person dürfen nur in

diesem Staat besteuert werden.

Artikel 23

Vermeidung der Doppelbesteuerung

(1) In Kanada wird die Doppelbesteuerung

wie folgt vermieden

a) Die nach österreichischem

Recht und auf Grund dieses

Abkommens von den

aus Österreich stammenden

Einkünften, Gewinnen

und Veräußerungsgewinnen

zu erhebende

Steuer wird auf die von

diesen Einkünften, Gewinnen

und Veräußerungsgewinnen

zu erhebende

kanadische Steuer angerechnet;

diese Anrechnung

erfolgt gemäß den

bestehenden gesetzlichen

Bestimmungen Kanadas

über die Anrechnung der

in einem Gebiet außerhalb

Kanadas gezahlten

Steuer sowie gemäß allfälliger

— den Grundsatz

dieser Vorschriften nicht

berührender — künftiger

Änderungen dieser Bestimmungen.

b) Eine in Kanada ansässige

Gesellschaft darf für

Zwecke der Berechnung

der kanadischen Steuer bei

der Ermittlung des in

Kanada steuerpflichtigen

Einkommens Dividenden,

die ihr aus dem „befreiten

Überschuß" einer in Österreich

ansässigen Tochtergesellschaft

zufließen, absetzen;

diese Absetzung erfolgt

gemäß den bestehenden

gesetzlichen Bestimmungen

Kanadas über

den „befreiten Überschuß

einer ausländischen Tochtergesellschaft"

sowie

gemäß allfälliger — den

Grundsatz dieser Vorschriften

nicht berührender

— künftiger Änderungen

dieser Bestimmungen.

(2) In Österreich wird die

Doppelbesteuerung wie folgt

vermieden

a) Bezieht eine in Österreich

ansässige Person Einkünfte

aus kanadischen Quellen,

die nach diesem Abkommen

in Kanada besteuert

werden dürfen, so rechnet

Österreich auf die vom

Einkommen dieser Person

zu erhebende Steuer den

Betrag an, der der in

Kanada gezahlten Steuer

vom Einkommen entspricht.

Der anzurechnende

Betrag darf jedoch

den Teil der vor der Anrechnung

ermittelten

Steuer vom Einkommen

nicht übersteigen, der auf

die Einkünfte, die in

Kanada besteuert werden

dürfen, entfällt.

b) Verfügt eine in Österreich

ansässige Gesellschaft mindestens

über 25 vom Hundert

des Aktienkapitals

einer in Kanada ansässigen

Gesellschaft, so nimmt

Österreich, ungeachtet der

lit. a, nach Maßgabe der

österreichischen gesetzlichen

Bestimmungen über

die Behandlung von

Schachteldividenden einschließlich

allfälliger künftiger

Änderungen dieser

Bestimmungen, sofern

dadurch nicht der Grundsatz

dieser Vorschriften

berührt wird, die ausgezahlten

Dividenden von

der Besteuerung des Einkommens

und den Wert

der Aktien von der Besteuerung

des Vermögens

aus.

(3) Bei Anwendung dieses Artikels

gelten Einkünfte, Gewinne

und Veräußerungsgewinne einer

in einem Vertragstaat ansässigen

Person, die nach diesem

Abkommen in dem anderen

Vertragstaat besteuert werden

dürfen, als aus Quellen dieses

anderen Staates stammend.

(4) Hat eine in einem Vertragstaat

ansässige Person Ver-

mögen, das nach Artikel 22 im

anderen Vertragstaat besteuert

werden darf, so nimmt der erstgenannte

Staat dieses Vermögen

von der Besteuerung aus; dieser

Staat darf aber bei der Festsetzung

der Steuer für das übrige

Vermögen dieser Person den

Steuersatz anwenden, der anzuwenden

wäre, wenn das betreffende

Vermögen nicht von der

Besteuerung ausgenommen wäre.

Artikel 24

Gleichbehandlung

(1) Die Staatsangehörigen eines

Vertragstaates dürfen in dem

anderen Vertragstaat weder

einer Besteuerung noch einer

damit zusammenhängenden Verpflichtung

unterworfen werden,

die anders oder belastender sind

als die Besteuerung und die

damit zusammenhängenden Verpflichtungen,

denen die Staatsangehörigen

des anderen Staates

unter gleichen Verhältnissen

unterworfen sind oder unterworfen

werden können.

(2) Die Besteuerung einer Betriebstätte,

die ein Unternehmen

eines Vertragstaates in dem

anderen Vertragstaat hat, darf

in dem anderen Staat nicht ungünstiger

sein als die Besteuerung

von Unternehmen des

anderen Staates, die die gleiche

Tätigkeit ausüben.

(3) Keine Bestimmung dieses

Artikels ist so auszulegen, als

verpflichte sie einen Vertragstaat,

den in dem anderen Vertragstaat

ansässigen Personen

Steuerfreibeträge, -vergünstigungen

und -ermäßigungen auf

Grund des Personenstandes

oder der Familienlasten zu gewähren,

die er den in seinem

Gebiet ansässigen Personen gewährt.

(4) In diesem Artikel bedeutet

der Ausdruck „Besteuerung"

Steuern, die unter das Abkommen

fallen.

Artikel 25

Verständigungsverfahren

(1) Ist eine in einem Vertragstaat

ansässige Person der

Auffassung, daß die Maßnahmen

eines Vertragstaates oder

beider Vertragstaaten für sie zu

einer Besteuerung geführt haben

oder führen werden, die diesem

Abkommen nicht entspricht, so

kann sie sich unvorgreiflich der

nach innerstaatlichem Recht

dieser Staaten vorgesehenen

Rechtsmittel mit einem schriftlichen

Antrag unter Angabe der

Gründe, die eine Abänderung

der Besteuerung bewirken sollen,

an die zuständige Behörde des

Vertragstaates wenden, in dem

sie ansässig ist. Der Fall muß

binnen zwei Jahren ab dem erstmaligen

Bekanntwerden der

Maßnahmen anhängig gemacht

werden, die Anlaß für die dem

Abkommen widersprechende Besteuerung

waren.

(2) Hält die in Absatz 1 genannte

zuständige Behörde die

Einwendung für begründet und

ist sie selbst nicht in der Lage,

eine befriedigende Lösung herbeizuführen,

so wird sie sich

bemühen, den Fall nach Verständigung

mit der zuständigen Behörde

des anderen Vertragstaates

so zu regeln, daß eine

dem Abkommen nicht entsprechende

Besteuerung vermieden

wird.

(3) Die zuständigen Behörden

der Vertragstaaten werden sich

bemühen, Schwierigkeiten oder

Zweifel, die bei der Auslegung

oder Anwendung des Abkommens

entstehen, im gegenseitigen

Einvernehmen zu beseitigen.

Insbesondere können die zuständigen

Behörden der Vertragstaaten

gemeinsam beraten, wie

a) hinsichtlich der Übereinstimmung

der Gewinnzurechnung

an die in einem

Vertragstaat ansässige Person

und deren im anderen

Vertragstaat gelegenen

Betriebstätte;

b) hinsichtlich der übereinstimmenden

Aufteilung

von Einkünften zwischen

einer in einem Vertragstaat

ansässigen Person

und einem verbundenen

Unternehmen im Sinne

von Arikel 9

das Einvernehmen hergestellt

werden kann.

Artikel 26

Austausch von Informationen

(1) Die zuständigen Behörden

der Vertragstaaten werden die

Informationen austauschen, die

erforderlich sind zur Durchführung

dieses Abkommens oder

des innerstaatlichen Rechts der

Vertragstaaten betreffend die

unter das Abkommen fallenden

Steuern. Alle so ausgetauschten

Informationen sind geheimzuhalten

und dürfen nur solchen

Personen oder Behörden zugänglich

gemacht werden, die mit der

Veranlagung oder Einhebung

der unter das Abkommen fallenden

Steuern befaßt sind.

(2) Absatz 1 ist auf keinen

Fall so auszulegen, als verpflichte

er einen der Vertragstaaten

a) Verwaltungsmaßnahmen

durchzuführen, die von

den Gesetzen oder der

Verwaltungspraxis dieses

oder des anderen Vertragstaates

abweichen;

b) Angaben zu übermitteln,

die nach den Gesetzen

oder im üblichen Verwaltungsverfahren

dieses oder

des anderen Vertragstaates

nicht beschafft werden

können;

c) Informationen zu erteilen,

die ein Handels-, Geschäfts-,

Gewerbe- oder

Berufsgeheimnis oder ein

Geschäftsverfahren preisgeben

würden oder deren

Erteilung dem Ordre

public widerspräche.

Artikel 27

Diplomatische und konsularische

Beamte

(1) Dieses Abkommen berührt

nicht die steuerlichen Vorrechte,

die den Mitgliedern diploma-

tischer und konsularischer Vertretungen

nach den allgemeinen

Regeln des Völkerrechts oder

auf Grund besonderer Vereinbarungen

zustehen.

(2) Ungeachtet des Artikels 4

dieses Abkommens gilt eine

natürliche Person, die Mitglied

einer diplomatischen, konsularischen

oder ständigen Vertretung

eines Vertragstaates ist, die im

anderen Vertragstaat oder in

einem dritten Staat errichtet ist,

für Zwecke dieses Abkommens

als im Entsendestaat ansässig,

wenn sie im Entsendestaat in

bezug auf ihr weltweites Gesamteinkommen

den gleichen

steuerlichen Verpflichtungen

unterliegt wie Ansässige des Entsendestaates.

(3) Das Abkommen findet

keine Anwendung auf Internationale

Organisationen und

deren Organe oder Beamte

sowie auf Personen, die Mitglieder

einer diplomatischen,

konsularischen oder ständigen

Vertretung eines dritten Staates

sind und sich in einem Vertragstaat

aufhalten, und die in

diesem Staat in bezug auf die

Besteuerung ihres weltweiten

Gesamteinkommens nicht den

gleichen steuerlichen Verpflichtungen

unterworfen sind wie

Ansässige dieses Staates.

Artikel 28

Sonstige Bestimmungen

(1) Durch die Bestimmungen

dieses Abkommens werden die

Ansprüche auf Ausnahmen, Befreiungen,

Abzüge, Steueranrechnungen

oder andere Vergünstigungen,

die zur Zeit oder

künftig

a) durch die Gesetze eines der

Vertragstaaten bei der

Steuerfestsetzung dieses

Vertragstaates oder

b) durch ein anderes Abkommen

zwischen den Vertragstaaten

eingeräumt werden, in keiner

Weise beschränkt.

(2) Keine Bestimmung dieses

Abkommens ist so auszulegen,

als hindere sie Kanada, Einkommensteile

einer in Kanada

ansässigen Person gemäß Abschnitt

91 des „Canadian

Income Tax Act" zu besteuern.

Auf Einkünfte aus einer in

Österreich von einer ausländischen

Tochtergesellschaft einer

in Kanada ansässigen Person tatsächlich

ausgeübten Geschäftstätigkeit

oder auf Einkünfte aus

einer sonst in Österreich tatsächlich

ausgeübten Geschäftstätigkeit

findet die vorstehend

angeführte Bestimmung des

kanadischen Rechts keine Anwendung.

(3) Die zuständigen Behörden

der Vertragstaaten dürfen zum

Zweck der Anwendung des Abkommens

unmittelbar miteinander

verkehren.

Artikel 29

Inkrafttreten

(1) Dieses Abkommen soll

ratifiziert und die Ratifikationsurkunden

sollen in Ottawa ausgetauscht

werden.

(2) Dieses Abkommen tritt

60 Tage nach dem Austausch der

Ratifikationsurkunden in Kraft,

und seine Bestimmungen finden

Anwendung

a) hinsichtlich der im Abzugsweg

an der Quelle

eingehobenen Steuern auf

alle Beträge, die am oder

nach dem 1. Jänner des

Kalenderjahres gezahlt

werden, in dem die Ratifikationsurkunden

ausgetauscht

werden; und

b) hinsichtlich anderer Steuern

für Steuerjahre, die

am oder nach dem 1. Jänner

des Kalenderjahres beginnen,

in dem die Ratifikationsurkunden

ausgetauscht

werden.

Artikel 30

Außerkrafttreten

Dieses Abkommen bleibt auf

unbestimmte Zeit in Kraft,

jedoch kann jeder der Vertrag-

staaten am oder vor dem

30. Juni eines jeden Kalenderjahres,

das auf das Jahr, in

dem die Ratifikationsurkunden

ausgetauscht werden, folgt, das

Abkommen schriftlich im diplomatischen

Weg gegenüber dem

anderen Vertragstaat kündigen;

in diesem Fall findet das Abkommen

keine Anwendung

a) hinsichtlich 'der im Abzugsweg

an der Quelle

eingehobenen Steuern auf

alle Beträge, die am oder

nach dem 1. Jänner des

Kalenderjahres gezahlt

werden, das dem Kalenderjahr

folgt, in dem die

Kündigung erfolgt ist; und

b) hinsichtlich anderer Steuern

für Steuerjahre, die

am oder nach dem 1. Jänner

des Kalenderjahres beginnen,

das dem Kalenderjahr

folgt, in dem die

Kündigung erfolgt ist.

ZU URKUND DESSEN

haben die Bevollmächtigten der

beiden Vertragstaaten das Abkommen

unterzeichnet und mit

Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Wien, am

9. Dezember 1976 in zweifacher

Ausfertigung in deutscher,

englischer und französischer

Sprache, wobei alle

drei Texte gleicherweise authentisch

sind.

FÜR DIE REPUBLIK

ÖSTERREICH

Dr. Alfred Twaroch e. h.

FÜR KANADA

Thomas Carter e. h.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 19. Dezember 1980 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem

Art. 29 Abs. 2 am 17. Feber 1981 in Kraft.

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