77. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich
und Kanada, vom Wunsche
geleitet, ein Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung
und zur Verhinderung
der Steuerumgehung bei den
Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen abzuschließen,
sind übereingekommen wie
folgt
Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für
Personen, die in einem Vertragstaat
oder in beiden Vertragstaaten
ansässig sind.
Artikel 2
Unter das Abkommen fallende
Steuern
(1) Dieses Abkommen gilt,
ohne Rücksicht auf die Art der
Erhebung, für Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen,
die für Rechnung eines der
beiden Vertragstaaten erhoben
werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen gelten
alle Steuern, die vom Gesamt-
einkommen, vom Gesamtvermögen
oder von Teilen des
Einkommens oder des Vermögens
erhoben werden, einschließlich
der Steuern vom
Gewinn aus der Veräußerung
beweglichen oder unbeweglichen
Vermögens sowie der Steuern
vom Vermögenszuwachs.
(3) Zu den zur Zeit bestehenden
Steuern, für die das Abkommen
gilt, gehören insbesondere
a) in Kanada
die Einkommensteuern,
die von der kanadischen
Regierung erhoben werden
(im folgenden als „kanadische
Steuer" bezeichnet);
b) in Österreich
1. die Einkommensteuer;
2. die Körperschaftsteuer;
3. die Aufsichtsratsabgabe;
4. die Vermögensteuer;
5. die Abgabe von Vermögen,
die der Erbschaftssteuer
entzogen
sind;
6. die Gewerbesteuer einschließlich
der Lohnsummensteuer;
7. die Grundsteuer;
8. die Abgabe von land-
und forstwirtschaftlichen
Betrieben;
9. die Beiträge von land-
und forstwirtschaftlichen
Betrieben zum
Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen;
10. die Abgabe vom Bodenwert
bei unbebauten
Grundstücken
(im folgenden als
„österreichische Steuer"
bezeichnet).
(4) Das Abkommen gilt auch
für alle Steuern gleicher oder
ähnlicher Art, die nach der
Unterzeichnung dieses Abkommens
neben den zur Zeit bestehenden
Steuern oder an
deren Stelle erhoben werden.
Die Vertragstaaten teilen einander
die in ihren Steuergesetzen
eingetretenen Änderungen
mit.
Artikel 3
Allgemeine Definitionen
(1) Im Sinne dieses Abkommens,
wenn der Zusammenhang
nicht anderes erfordert
a) i) bedeutet der Ausdruck
„Kanada", in
geographischem Sinn
verwendet, das Gebiet
von Kanada unter
Einschluß der außerhalb
der Küstengewässer
Kanadas gelegenen
Gebiete, innerhalb
derer nach der
Gesetzgebung Kanadas
die Rechte Kanadas
in bezug auf den
Meeresgrund, den
Meeresuntergrund
und deren Bodenschätze
ausgeübt werden
können;
ii) bedeutet der Ausdruck
„Österreich" in
geographischem Sinn
verwendet das Gebiet
der Republik Österreich;
b) bedeuten die Ausdrücke
„ein Vertragstaat" und
„der andere Vertragstaat",
je nach dem Zusammenhang,
Kanada oder Österreich;
c) umfaßt der Ausdruck
„Person" natürliche Personen,
Gesellschaften, unverteilte
Nachlässe oder
Trusts des kanadischen
Rechts und alle anderen
Personen Vereinigungen;
d) bedeuten die Ausdrücke
„Gesellschaft" juristische
Personen oder Rechtsträger,
die für die Besteuerung
wie juristische Personen
behandelt werden;
der französische Ausdruck
„société" umfaßt auch
eine „corporation" im
Sinne der kanadischen Gesetzgebung;
e) bedeuten die Ausdrücke
„Unternehmen eines Vertragstaates"
und „Unternehmen
des anderen Vertragstaates",
je nachdem,
ein Unternehmen, das von
einer in einem Vertragstaat
ansässigen Person betrieben
wird, oder ein
Unternehmen, das von
einer in dem anderen Vertragstaat
ansässigen Person
betrieben wird;
f) bedeutet der Ausdruck
„zuständige Behörde"
i) in Kanada den „Minister
of National
Revenue" oder dessen
bevollmächtigten Vertreter;
ii) in Österreich den
Bundesminister für
Finanzen;
g) bedeutet der Ausdruck
„Steuer", je nach dem Zusammenhang,
die kanadische
Steuer oder die österreichische
Steuer;
h) umfaßt der Ausdruck
„Staatsangehörige"
i) alle natürlichen Personen,
die die Staatsangehörigkeit
eines
Vertragstaates besitzen;
ii) alle juristischen Personen,
Personengesellschaften
und Personenvereinigungen,
die
nach dem in einem
Vertragstaat geltenden
Recht errichtet
worden sind.
(2) Bei Anwendung des Abkommens
durch einen Vertragstaat
hat, wenn der Zusammenhang
nichts anderes erfordert,
jeder nicht anders definierte
Ausdruck die Bedeutung, die
ihm nach dem Recht dieses
Staates über die Steuern zukommt,
welche Gegenstand des
Abkommens sind.
Artikel 4
Steuerlicher Wohnsitz
(1) Im Sinne dieses Abkommens
bedeutet der Ausdruck
„eine in einem Vertragstaat ansässige
Person" eine Person, die
nach dem Recht dieses Staates
dort auf Grund ihres Wohnsitzes,
ihres ständigen Aufenthaltes,
des Ortes ihrer Geschäftsleitung
oder eines anderen
ähnlichen Merkmals steuerpflichtig
ist.
(2) Ist nach Absatz 1 eine
natürliche Person in beiden
Vertragstaaten ansässig, so gilt
folgendes
a) Die Person gilt als in dem
Vertragstaat ansässig, in
dem sie über eine ständige
Wohnstätte verfügt. Verfügt
sie in beiden Vertragstaaten
über eine ständige
Wohnstätte, so gilt sie als
in dem Vertragstaat ansässig,
zu dem sie die
engeren persönlichen und
wirtschaftlichen Beziehungen
hat (im folgenden als
Mittelpunkt der Lebensinteressen
bezeichnet).
b) Kann nicht bestimmt
werden, in welchem Vertragstaat
die Person den
Mittelpunkt der Lebensinteressen
hat, oder verfügt
sie in keinem der
Vertragstaaten über eine
ständige Wohnstätte, so
gilt sie als in dem Vertragstaat
ansässig, in dem
sie ihren gewöhnlichen
Aufenthalt hat.
c) Hat die Person ihren gewöhnlichen
Aufenthalt in
beiden Vertragstaaten oder
in keinem der Vertragstaaten,
so gilt sie als in
dem Vertragstaat ansässig,
dessen Staatsangehörigkeit
sie besitzt.
d) Besitzt die Person die
Staatsangehörigkeit beider
Vertragstaaten oder keines
Vertragstaates, so werden
sich die zuständigen
Behörden der Vertragstaaten
bemühen, die
Frage in gegenseitigem
Einvernehmen zu regeln.
(3) Ist nach Absatz 1 eine
andere als eine natürliche Person
in beiden Vertragstaaten
ansässig, so werden sich die zuständigen
Behörden der Vertragstaaten
bemühen, die Frage
unter Bedachtnahme auf den
Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung,
der Eintragung, der
Errichtung sowie anderer maßgeblicher
Faktoren in gegenseitigem
Einvernehmen zu lösen.
Bei Nichtvorliegen eines solchen
Einvernehmens gilt diese Person
für Zwecke der Artikel 6 bis
einschließlich 22 und des Artikels
24 als in keinem der Vertragstaaten
ansässig.
Artikel 5
Betriebstätte
(1) Im Sinne dieses Abkommens
bedeutet der Ausdruck
„Betriebstätte" eine feste Geschäftseinrichtung,
in der die
Tätigkeit des Unternehmens
ganz oder teilweise ausgeübt
wird.
(2) Der Ausdruck „Betriebstätte"
umfaßt insbesondere
a) einen Ort der Leitung;
b) eine Zweigniederlassung;
c) eine Geschäftsstelle;
d) eine Fabrikationsstätte;
e) eine Werkstätte;
f) ein Bergwerk, einen Steinbruch
oder eine andere
Stätte der Ausbeutung von
Bodenschätzen;
g) eine Bauausführung oder
Montage, deren Dauer
zwölf Monate überschreitet.
(3) Als Betriebstätten gelten
nicht
a) Einrichtungen, die ausschließlich
zur Lagerung,
Ausstellung oder Auslieferung
von Gütern oder
Waren des Unternehmens
benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder
Waren des Unternehmens,
die ausschließlich zur Lagerung,
Ausstellung oder
Auslieferung unterhalten
werden;
c) Bestände von Gütern oder
Waren des Unternehmens,
die ausschließlich zu dem
Zweck unterhalten werden,
durch ein anderes
Unternehmen bearbeitet
oder verarbeitet zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung,
die ausschließlich
zu dem Zweck unterhalten
wird, für das Unternehmen
Güter oder
Waren einzukaufen oder
Informationen zu beschaffen;
e) eine feste Geschäftseinrichtung,
die ausschließlich zu
dem Zweck unterhalten
wird, für das Unternehmen
zu werken, Informationen
zu erteilen, wissenschaftliche
Forschung zu
betreiben oder ähnliche
Tätigkeiten auszuüben,
die vorbereitender Art
sind oder eine Hilfstätigkeit
darstellen.
(4) Ist eine Person — mit Ausnahme
eines unabhängigen Vertreters
im Sinne des Absatzes
5 — in einem Vertragstaat
für ein Unternehmen des
anderen Vertragstaates tätig, so
gilt eine in dem erstgenannten
Staat gelegene Betriebstätte als
gegeben, wenn die Person eine
Vollmacht besitzt, im Namen
des Unternehmens Verträge abzuschließen,
und die Vollmacht
in diesem Staat gewöhnlich ausübt,
es sei denn, daß sich ihre
Tätigkeit auf den Einkauf von
Gütern oder Waren für das Unternehmen
beschränkt.
(5) Ein Unternehmen eines
Vertragstaates wird nicht schon
deshalb so behandelt, als habe
es eine Betriebstätte in dem
anderen Vertragstaat, weil es
dort seine Tätigkeit durch einen
Makler, Kommissionär oder
einen anderen unabhängigen
Vertreter ausübt, sofern diese
Personen im Rahmen ihrer ordentlichen
Geschäftstätigkeit
handeln.
(6) Allein dadurch, daß eine
in einem Vertragstaat ansässige
Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht
oder von einer Gesellschaft
beherrscht wird, die in
dem anderen Vertragstaat ansässig
ist oder dort (entweder
durch eine Betriebstätte oder in
anderer Weise) ihre Tätigkeit
ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften
nicht zur Betriebstätte
der anderen.
Artikel 6
Einkünfte aus unbeweglichem
Vermögen
(1) Einkünfte aus unbeweglichem
Vermögen einschließlich
der Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft dürfen in dem
Vertragstaat besteuert werden,
in dem dieses Vermögen liegt.
(2) Der Ausdruck „unbewegliches
Vermögen" bestimmt sich
nach dem Recht des Vertragstaates,
in dem das Vermögen
liegt. Der Ausdruck umfaßt in
jedem Fall das Zubehör zum
unbeweglichen Vermögen, das
lebende und tote Inventar land-
und forstwirtschaftlicher Betriebe,
die Rechte, auf die die
Vorschriften des Privatrechts
über Grundstücke Anwendung
finden, die Nutzungsrechte an
unbeweglichem Vermögen sowie
die Rechte auf veränderliche
oder feste Vergütungen für die
Ausbeutung oder das Recht auf
Ausbeutung von Mineralvorkommen,
Quellen und anderen
Bodenschätzen; Schiffe und
Luftfahrzeuge gelten nicht als
unbewegliches Vermögen.
(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte
aus der unmittelbaren Nutzung,
der Vermietung oder Verpachtung
sowie jeder anderen Art
der Nutzung unbeweglichen
Vermögens sowie für Gewinne
aus der Veräußerung unbeweglichen
Vermögens.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten
auch für Einkünfte aus unbeweglichem
Vermögen eines Unternehmens
und für Einkünfte
aus unbeweglichem Vermögen,
das der Ausübung eines freien
Berufes dient.
Artikel 7
Unternehmensgewinne
(1) Gewinne eines Unternehmens
eines Vertragstaates dürfen
nur in diesem Staat besteuert
werden, es sei denn, daß
das Unternehmen seine Tätigkeit
im anderen Vertragstaat
durch eine dort gelegene Betriebstätte
ausübt. Übt oder
übte das Unternehmen seine
Tätigkeit in dieser Weise aus, so
dürfen die Gewinne des Unternehmens
in dem anderen Staat
besteuert werden, jedoch nur
insoweit, als sie dieser Betriebstätte
zugerechnet werden können.
(2) Übt oder übte ein Unternehmen
eines Vertragstaates
seine Tätigkeit in dem anderen
Vertragstaat durch eine dort gelegene
Betriebstätte aus, so sind
vorbehaltlich des Absatzes 3
dieser Betriebstätte die Gewinne
zuzurechnen, die sie hätte erzielen
können, wenn sie eine
gleiche oder ähnliche Tätigkeit
unter gleichen oder ähnlichen
Bedingungen als selbständiges
Unternehmen ausgeübt hätte
und im Verkehr mit dem Unternehmen,
dessen Betriebstätte
sie ist, völlig unabhängig gewesen
wäre.
(3) Bei der Ermittlung der Gewinne
einer Betriebstätte werden
die für diese Betriebstätte
entstandenen Aufwendungen,
einschließlich der Geschäftsführungs-
und allgemeinen Verwaltungskosten,
zum Abzug zugelassen,
gleichgültig ob die
Aufwendungen in dem Staat, in
dem die Betriebstätte liegt, oder
anderswo entstanden sind.
(4) Der in diesem Artikel verwendete
Ausdruck „Gewinne"
umfaßt auch Gewinne eines Gesellschafters
aus seiner Beteiligung
an einer Personengesellschaft
und im Fall Österreichs
auch aus der Beteiligung an
einer stillen Gesellschaft des
österreichischen Rechts.
(5) Gehören zu den Gewinnen
Einkünfte, die in anderen Artikeln
dieses Abkommens behandelt
werden, so werden die
Bestimmungen jener Artikel
durch die Bestimmungen dieses
Artikels nicht berührt.
Artikel 8
Seeschiffahrt und Luftfahrt
(1) Gewinne, die durch ein
Unternehmen eines Vertragstaates
aus dem Betrieb von
Seeschiffen oder Luftfahrzeugen
im internationalen Verkehr erzielt
werden, dürfen nur in
diesem Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1
und des Artikels 7 dürfen Gewinne
aus dem Betrieb eines
Seeschiffes, das vorwiegend dem
Transport von Personen und
Gütern ausschließlich zwischen
Orten innerhalb eines Vertragstaates
dient, in diesem Staat
besteuert werden.
Artikel 9
Verbundene Unternehmen
Wenn
a) ein Unternehmen eines
Vertragstaates unmittelbar
oder mittelbar an der Geschäftsleitung,
der Kontrolle
oder am Kapital
eines Unternehmens des
anderen Vertragstaates beteiligt
ist, oder
b) dieselben Personen unmittelbar
oder mittelbar
an der Geschäftsleitung,
der Kontrolle oder am
Kapital eines Unternehmens
eines Vertragstaates
und eines Unternehmens
des anderen Vertragstaates
beteiligt sind,
und in diesen Fällen zwischen
den beiden Unternehmen hinsichtlich
ihrer kaufmännischen
oder finanziellen Beziehungen
Bedingungen vereinbart oder
auferlegt werden, die von denen
abweichen, die unabhängige Unternehmen
miteinander vereinbaren
würden, so dürfen die Gewinne,
die eines der Unternehmen
ohne diese Bedingungen erzielt
hätte, wegen dieser Bedingungen
aber nicht erzielt hat,
den Gewinnen dieses Unternehmens
zugerechnet und entsprechend
besteuert werden.
Artikel 10
Dividenden
(1) Dividenden, die eine in
einem Vertragstaat ansässige
Gesellschaft an eine in dem anderen
Vertragstaat ansässige
Person zahlt, dürfen in dem anderen
Staat besteuert werden.
(2) Diese Dividenden dürfen
jedoch in dem Vertragstaat, in
dem die die Dividenden zahlende
Gesellschaft ansässig ist,
nach dem Recht dieses Staates
besteuert werden; die Steuer
darf aber 15 vom Hundert des
Bruttobetrages der Dividenden
nicht übersteigen, wenn die in
dem anderen Vertragstaat ansässige
Person nutzungsberech-
tigter Empfänger der Dividenden
ist. Dieser Absatz berührt
nicht die Besteuerung der Gesellschaft
in bezug auf die Gewinne,
aus denen die Dividenden
gezahlt werden.
(3) Der in diesem Artikel verwendete
Ausdruck „Dividenden"
bedeutet Einkünfte aus
Aktien, Genußaktien oder Genußscheinen,
Kuxen, Gründeranteilen
oder anderen Rechten
— ausgenommen Forderungen
— mit Gewinnbeteiligung
sowie Einkünfte, die nach dem
Steuerrecht des Staates, in dem
die ausschüttende Gesellschaft
ansässig ist, den Einkünften aus
Aktien gleichgestellt sind.
(4) Absatz 2 ist nicht anzuwenden,
wenn der in einem
Vertragstaat ansässige Empfänger
der Dividenden in dem anderen
Vertragstaat, in dem die
die Dividenden zahlende Gesellschaft
ansässig ist, eine gewerbliche
Geschäftstätigkeit durch
eine dort gelegene Betriebstätte
oder eine freiberufliche Tätigkeit
durch eine dort gelegene
feste Einrichtung ausübt und die
Beteiligung, für die die Dividenden
gezahlt werden, tatsächlich
zu dieser Betriebstätte oder
festen Einrichtung gehört. In
diesem Fall ist entweder Artikel
7 oder Artikel 14 anzuwenden.
(5) Wenn eine Gesellschaft in
einem Vertragstaat ansässig ist,
darf der andere Vertragstaat
weder die Dividenden besteuern,
die die Gesellschaft an nicht in
diesem anderen Staat ansässige
Personen zahlt, noch Gewinne
der Gesellschaft einer Steuer für
nicht ausgeschüttete Gewinne
unterwerfen, selbst wenn die gezahlten
Dividenden oder die
nichtausgeschütteten Gewinne
ganz oder teilweise aus in dem
anderen Staat erzielten Gewinnen
oder Einkünften bestehen.
Die Bestimmungen
dieses Absatzes hindern den anderen
Staat jedoch nicht, die
Dividenden aus einer Beteili-
gung zu besteuern, die tatsächlich
zu einer im anderen Staat
unterhaltenen Betriebstätte
oder ständigen Einrichtung gehört.
(6) Keine Bestimmung des Abkommens
ist so auszulegen, als
hindere sie einen Vertragstaat,
jene Erträgnisse einer Gesellschaft,
die einer in diesem Staat
gelegenen Betriebstätte zurechenbar
sind, einer Zusatzsteuer
zu unterwerfen, die
neben jener Steuer erhoben
wird, der die Erträgnisse einer
Gesellschaft unterliegen, die
Staatsangehöriger dieses Staates
ist; diese Zusatzsteuer darf
15 vom Hundert des Betrages
jener Erträgnisse nicht übersteigen,
die in den vorangegangenen
Steuerjahren keiner solchen Zusatzsteuer
unterworfen wurden.
Im Sinne dieser Bestimmung
bedeutet der Ausdruck „Erträgnisse"
die einer in einem Vertragstaat
gelegenen Betriebstätte
zurechenbaren Gewinne eines
Jahres und der vorhergehenden
Jahre vor Abzug der vorerwähnten
Zusatzsteuer, jedoch
nach Abzug aller anderen
Steuern, die von solchen Gewinnen
in diesem Staat erhoben
werden; der Ausdruck umfaßt
jedoch nicht die einer Betriebstätte
einer Gesellschaft in
einem Vertragstaat zurechenbaren
Gewinne, die in einem
Jahr erzielt wurden, in dem die
Gesellschaft nicht vorwiegend
in diesem Staat tätig gewesen
ist.
Artikel 11
Zinsen
(1) Zinsen, die aus einem Vertragstaat
stammen und an eine
in dem anderen Vertragstaat
ansässige Person gezahlt werden,
dürfen in dem anderen
Staat besteuert werden.
(2) Diese Zinsen dürfen jedoch
in dem Vertragstaat, aus dem
sie stammen, nach dem Recht
dieses Staates besteuert werden;
die Steuer darf aber 15 vom
Hundert des Bruttobetrages der
Zinsen nicht übersteigen, wenn
diese Zinsen im anderen Vertragstaat
der Besteuerung unterliegen.
(3) Der in diesem Artikel verwendete
Ausdruck „Zinsen" bedeutet
Einkünfte aus Forderungen
jeder Art, auch wenn sie
durch Pfandrechte an Grundstücken
gesichert oder mit einer
Beteiligung am Gewinn des
Schuldners ausgestattet sind,
und insbesondere Einkünfte aus
öffentlichen Anleihen und aus
Obligationen, einschließlich der
damit verbundenen Aufgelder
und der Gewinne aus Losanleihen,
sowie Einkünfte, die
nach dem Steuerrecht des Staates,
aus dem sie stammen, den
Einkünften aus Darlehen gleichgestellt
sind. Der Ausdruck
„Zinsen" umfaßt jedoch keine
der in Artikel 10 angeführten
Einkünfte.
(4) Absatz 2 ist nicht anzuwenden,
wenn der in einem
Vertragstaat ansässige Empfänger
der Zinsen in dem anderen
Vertragstaat, aus dem die Zinsen
stammen, eine gewerbliche
Geschäftstätigkeit durch eine
dort gelegene Betriebstätte oder
eine freiberufliche Tätigkeit
durch eine dort gelegene feste
Einrichtung ausübt und die
Forderung, für die die Zinsen
gezahlt werden, tatsächlich zu
dieser Betriebstätte oder festen
Einrichtung gehört. In diesem
Fall ist entweder Artikel 7
oder Artikel 14 anzuwenden.
(5) Zinsen gelten dann als aus
einem Vertragstaat stammend,
wenn der Schuldner dieser Staat
selbst, eine seiner Gebietskörperschaften
oder eine in diesem
Staat ansässige Person ist. Hat
aber der Schuldner der Zinsen,
ohne Rücksicht darauf, ob er in
einem Vertragstaat ansässig ist
oder nicht, in einem Vertragstaat
eine Betriebstätte oder
feste Einrichtung und ist die
Schuld, für die die Zinsen gezahlt
werden, für Zwecke der
Betriebstätte oder der festen
Einrichtung eingegangen wor-
den und trägt die Betriebstätte
oder die feste Einrichtung die
Zinsen, so gelten die Zinsen als
aus dem Vertragstaat stammend,
in dem die Betriebstätte oder
feste Einrichtung liegt.
(6) Bestehen zwischen Schuldner
und Gläubiger oder zwischen
jedem von ihnen und einem
Dritten besondere Beziehungen
und übersteigen deshalb die gezahlten
Zinsen, gemessen an der
zugrundeliegenden Forderung,
den Betrag, den Schuldner und
Gläubiger ohne diese Beziehungen
vereinbart hätten, so wird
dieser Artikel nur auf diesen
letzten Betrag angewendet. In
diesem Fall kann der übersteigende
Betrag nach dem Recht
jedes Vertragstaates und unter
Berücksichtigung der anderen
Bestimmungen dieses Abkommens
besteuert werden.
(7) Ungeachtet des Absatzes 2,
a) dürfen Zinsen, die aus
einem Vertragstaat stammen
und für Obligationen,
Schuldverschreibungen
oder ähnliche Schuldverpflichtungen
dieses Vertragstaates
oder seiner
Gebietskörperschaften gezahlt
werden, nur in dem
anderen Staat besteuert
werden, sofern der nutzungsberechtigte
Empfänger
dieser Zinsen eine in
dem anderen Vertragstaat
ansässige Person ist;
b) dürfen aus Österreich
stammende und an eine in
Kanada ansässige Person
gezahlte Zinsen für Darlehen,
die von der Exportförderungsvereinigung
(Export Development
Corporation) gegeben,
garantiert oder gesichert
werden, oder für andere
Kredite oder Schuldverpflichtungen,
die von der
Exportförderungsvereinigung
garantiert oder gesichert
werden, nur in Kanada
besteuert werden;
c) dürfen aus Kanada stammende
und an eine in
Österreich ansässige Person
gezahlte Zinsen für Darlehen,
die von der Österreichischen
Kontrollbank
AG gegeben, garantiert
oder gesichert werden,
oder für andere Kredite
oder Schuldverpflichtungen,
die von der Österreichischen
Kontrollbank
AG garantiert oder gesichert
werden, nur in
Österreich besteuert werden;
d) sind Zinsen, die aus einem
Vertragstaat stammen und
an die Zentralbank des
anderen Vertragstaates gezahlt
werden, von der Besteuerung
im erstgenannten
Staat ausgenommen.
Artikel 12
Lizenzgebühren.
(1) Lizenzgebühren, die aus
einem Vertragstaat stammen und
an eine in dem anderen Vertragstaat
ansässige Person gezahlt
werden, dürfen in dem anderen
Staat besteuert werden.
(2) Diese Lizenzgebühren dürfen
jedoch in dem Vertragstaat,
aus dem sie stammen, nach dem
Recht dieses Staates besteuert
werden; die Steuer darf aber
10 vom Hundert des Bruttobetrages
der Lizenzgebühren
nicht übersteigen, wenn diese
Lizenzgebühren im anderen
Vertragstaat der Besteuerung
unterliegen.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2
dürfen Lizenzgebühren für Urheberrechte
und ähnliche Vergütungen
für die Herstellung
oder Wiedergabe literarischer,
schauspielerischer, musikalischer
oder sonstiger künstlerischer
Werke (ausgenommen Lizenzgebühren
für Filme und für
Werke in Verbindung mit Fernsehfilmen
oder -bändern), die
aus einem Vertragstaat stammen
und an eine im anderen Vertragstaat
ansässige Person ge-
zahlt werden, die dort mit diesen
Einkünften besteuert wird,
nur in dem anderen Staat besteuert
werden.
(4) Der in diesem Artikel verwendete
Ausdruck „Lizenzgebühren"
bedeutet Vergütungen
jeder Art, die für die Benutzung
oder für das Recht
auf Benutzung von Urheberrechten,
von Patenten, Marken,
Mustern oder Modellen, Plänen,
geheimen Formeln oder Verfahren
oder für die Benutzung
oder das Recht auf Benutzung
gewerblicher, kaufmännischer
oder wissenschaftlicher Ausrüstungen
oder für die Mitteilung
gewerblicher, kaufmännischer
oder wissenschaftlicher Erfahrungen
gezahlt werden; der
Ausdruck umfaßt auch Vergütungen
jeder Art für Filme
und Werke in Verbindung mit
Fernsehfilmen oder -bändern.
(5) Die Absätze 2 und 3 sind
nicht anzuwenden, wenn der
in einem Vertragstaat ansässige
Empfänger der Lizenzgebühren
in dem anderen Vertragstaat,
aus dem die Lizenzgebühren
stammen, eine gewerbliche Geschäftstätigkeit
durch eine dort
gelegene Betriebstätte oder eine
freiberufliche Tätigkeit durch
eine dort gelegene feste Einrichtung
ausübt und die Rechte oder
Vermögenswerte, für die die
Lizenzgebühren gezahlt werden,
tatsächlich zu dieser Betriebstätte
oder festen Einrichtung gehören.
In (diesem Fall ist entweder
Artikel 7 oder Artikel 14
anzuwenden.
(6) Lizenzgebühren gelten dann
als aus einem Vertragstaat stammend,
wenn der Schuldner dieser
Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften
oder eine in
diesem Staat ansässige Person
ist. Hat aber der Schuldner der
Lizenzgebühren, ohne Rücksicht
darauf, ob er in einem Vertragstaat
ansässig ist oder nicht, in
einem Vertragstaat eine Betriebstätte
oder eine feste Einrichtung
und ist die Verpflichtung, für die
die Lizenzgebühren gezahlt werden,
für Zwecke dieser Betriebstätte
oder festen Einrichtung
eingegangen worden und trägt
die Betriebstätte oder die feste
Einrichtung diese Lizenzgebühren,
so gelten die Lizenzgebühren
als aus dem Vertragstaat
stammend, in dem die Betriebstätte
oder die feste Einrichtung
liegt.
(7) Bestehen zwischen Schuldner
und Gläubiger oder zwischen
jedem von ihnen und einem
Dritten besondere Beziehungen
und übersteigen deshalb die gezahlten
Lizenzgebühren, gemessen
an der zugrundeliegenden
Leistung den Betrag, den
Schuldner und Gläubiger ohne
diese Beziehungen vereinbart
hätten, so wird dieser Artikel
nur auf diesen letzten Betrag
angewendet. In diesem Fall kann
der übersteigende Betrag nach
dem Recht jedes Vertragstaates
und unter Berücksichtigung der
anderen Bestimmungen dieses
Abkommens besteuert werden.
Artikel 13
Gewinne aus der Veräußerung
von Vermögen
(1) Gewinne aus der Veräußerung
unbeweglichen Vermögens
im Sinne des Artikels 6 Absatz 2
dürfen in dem Vertragstaat besteuert
werden, in dem dieses
Vermögen liegt.
(2) Gewinne aus der Veräußerung
beweglichen Vermögens,
das Betriebsvermögen einer Betriebstätte
darstellt, die ein Unternehmen
eines Vertragstaates
in dem anderen Vertragstaat
hat, oder das zu einer festen
Einrichtung gehört, über die
eine in einem Vertragstaat ansässige
Person für die Ausübung
eines freien Berufes in dem anderen
Vertragstaat verfügt, einschließlich
derartiger Gewinne,
die bei der Veräußerung einer
solchen Betriebstätte (allein
oder zusammen mit dem übrigen
Unternehmen oder einer Beteiligung
daran) oder einer solchen
festen Einrichtung erzielt
werden, dürfen in dem anderen
Staat besteuert werden. Jedoch
dürfen Gewinne aus der Veräußerung
von Seeschiffen oder
Luftfahrzeugen, die im internationalen
Verkehr eingesetzt
sind, sowie des zum Betrieb
dieser Seeschiffe und Luftfahrzeuge
gehörigen beweglichen
Vermögens nur in dem Vertragstaat
besteuert wenden, in dem
dieses Vermögen nach Artikel 22
Absatz 3 besteuert werden darf.
(3) Auf Gewinne aus der Veräußerung
einer Beteiligung an
einer Personengesellschaft sind
die Absätze 1 und 2 anzuwenden,
insoweit diese Gewinne
dem unbeweglichen Vermögen
oder dem beweglichen Betriebsvermögen
zugerechnet werden
können.
(4) Gewinne aus der Veräußerung
von
a) Anteilen an einer Gesellschaft
oder
b) einer Beteiligung an einem
Trust des kanadischen
Rechts,
deren Vermögen vorwiegend aus
in einem Vertragstaat gelegenen
unbeweglichen Vermögen besteht,
dürfen in diesem Staat
besteuert werden.
(5) Gewinne aus der Veräußerung
des in den Absätzen 1, 2,
3 und 4 nicht genannten Vermögens
dürfen nur in dem Vertragstaat
besteuert werden, in
dem der Veräußerer ansässig
ist.
(6) Absatz 5 berührt nicht das
Recht eines Vertragstaates, gemäß
seinem innerstaatlichen
Recht eine Steuer auf Gewinne
aus der Veräußerung von Vermögen
zu erheben, die eine im
anderen Vertragstaat ansässige
natürliche Person erzielt hat,
die
a) die Staatsangehörigkeit des
erstgenannten Staates besitzt
oder dort mindestens
zehn Jahre vor der Veräußerung
des Vermögens
ansässig war, und
b) die irgendwann innerhalb
der der Veräußerung unmittelbar
vorangehenden
fünf Jahre im erstgenannten
Staat ansässig war.
Artikel 14
Selbständige Arbeit
(1) Einkünfte, die eine in einem
Vertragstaat ansässige Person aus
einem freien Beruf oder aus
sonstiger selbständiger Tätigkeit
ähnlicher Art bezieht, dürfen
nur in diesem Staat besteuert
werden, es sei denn, daß die
Person für die Ausübung ihrer
Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat
regelmäßig über eine
feste Einrichtung verfügt. Verfügt
sie über eine solche feste
Einrichtung, so dürfen die Einkünfte
in dem anderen Vertragstaat
besteuert werden, jedoch
nur insoweit, als sie dieser festen
Einrichtung zugerechnet werden
können.
(2) Der Ausdruck „freier Beruf"
umfaßt die selbständig ausgeübte
wissenschaftliche, literarische,
künstlerische, erzieherische
oder unterrichtende
Tätigkeit sowie die selbständige
Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte,
Ingenieure, Architekten,
Zahnärzte und Steuerberater.
Artikel 15
Unselbständige Arbeit
(1) Vorbehaltlich der Artikel
16, 18 und 19 dürfen Gehälter,
Löhne und ähnliche Vergütungen,
die eine in einem
Vertragstaat ansässige Person aus
unselbständiger Arbeit bezieht,
nur in diesem Staat besteuert
werden, es sei denn, daß die
Arbeit in dem anderen Vertragstaat
ausgeübt wird. Wird die
Arbeit dort ausgeübt, so dürfen
die dafür bezogenen Vergütungen
in dem anderen Staat besteuert
werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1
dürfen Vergütungen, die eine in
einem Vertragstaat ansässige
Person für eine in dem anderen
Vertragstaat ausgeübte unselbständige
Arbeit bezieht, nur
in dem erstgenannten Staat besteuert
werden, wenn
a) der Empfänger sich in dem
anderen Vertragstaat insgesamt
nicht länger als
183 Tage während des betreffenden
Kalenderjahres
aufhält, und
b) die Vergütungen von
einem Arbeitgeber oder
für einen Arbeitgeber bezahlt
werden, der nicht
in dem anderen Staat ansässig
ist, und
c) die Vergütungen nicht von
einer Betriebstätte oder
einer festen Einrichtung
getragen werden, die der
Arbeitgeber in dem anderen
Staat hat.
(3) Ungeachtet der vorstehenden
Bestimmungen dieses Artikels
dürfen Vergütungen für
unselbständige Arbeit, die an
Bord eines von einem Unternehmen
eines Vertragstaates im internationalen
Verkehr- betriebenen
Seeschiffes oder Luftfahrzeuges
ausgeübt wird, nur in
diesem Staat besteuert werden.
Artikel 16
Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen
und ähnliche
Zahlungen, die eine in
einem Vertragstaat ansässige
Person in ihrer Eigenschaft als
Mitglied des Aufsichts- oder
Verwaltungsrates einer Gesellschaft
bezieht, die in dem anderen
Vertragstaat ansässig ist,
dürfen in dem anderen Staat
besteuert werden.
Artikel 17
Künstler und Sportler
(1) Ungeachtet der Artikel 7,
14 und 15 dürfen Einkünfte,
die Künstler, wie Bühnen-,
Film-, Rundfunk- oder Fernseh-
künstler und Musiker, sowie
Sportler aus ihrer in dieser
Eigenschaft persönlich ausgeübten
Tätigkeit beziehen, in dem
Vertragstaat besteuert werden,
in dem sie diese Tätigkeit ausüben.
(2) Fließen Einkünfte in bezug
auf persönlich ausgeübte Tätigkeiten
von Künstlern oder
Sportlern nicht diesen selbst, sondern
anderen Personen zu, so
dürfen diese Einkünfte ungeachtet
der Bestimmungen der Artikel
7, 14 und 15 in dem Vertragstaat
besteuert werden, in
dem die Tätigkeit des Künstlers
oder Sportlers ausgeübt wird.
(3) Absatz 2 ist nicht anzuwenden,
wenn nachgewiesen wird,
daß weder der Künstler oder
Sportler noch seine Angehörigen
mittelbar oder unmittelbar an
den Gewinnen der im vorstehenden
Absatz genannten Personen
beteiligt sind.
Artikel 18
Ruhegehälter und Renten
(1) Aus einem Vertragstaat
stammende Ruhegehälter und
Renten, die einer im anderen
Vertragstaat ansässigen Person
gezahlt werden, dürfen im erstgenannten
Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet anderer Bestimmungen
dieses Abkommens
dürfen aus einem Vertragstaat
stammende Bezüge aus der gesetzlichen
Sozialversicherung,
Ruhegehälter oder Vergütungen
für militärische Dienstleistungen
sowie andere Entschädigungen
für Personen- oder Sachschäden
als Folge von Kriegshandlungen
oder früherer politischer
Verfolgung, die an eine
im anderen Vertragstaat ansässige
Person gezahlt werden, nur
im erstgenannten Staat besteuert
werden.
(3) Aus einem Vertragstaat
stammende Unterhaltsleistungen
und ähnliche Zahlungen,
die an eine im anderen Ver-
tragstaat ansässige Person gezahlt
werden, dürfen nur in
diesem anderen Staat besteuert
werden.
Artikel 19
Öffentliche Funktionen
(1) a) Vergütungen, die von
einem Vertragstaat oder
aus öffentlichen Kassen
eines Vertragstaates oder
einer seiner Gebietskörperschaften
an eine natürliche
Person für die diesem
Staat oder der Gebietskörperschaft
erbrachten
Dienste gezahlt werden,
dürfen nur in diesem
Staat besteuert werden.
b) Diese Vergütungen dürfen
aber nur in dem Vertragstaat
besteuert werden, in
dem der Empfänger ansässig
ist, wenn die Dienste
in diesem Staat erbracht
werden und der Empfänger
in diesem Staat nicht
ausschließlich zum Zwecke
der Dienstleistung ansässig
geworden ist.
(2) Auf Vergütungen für
Dienstleistungen, die im Zusammenhang
mit einer kaufmännischen
oder gewerblichen Tätigkeit
eines der Vertragstaaten
oder einer seiner Gebietskörperschaften
erbracht werden, findet
Absatz 1 keine Anwendung.
Artikel 20
Studenten
Zahlungen, die ein Student,
Lehrling oder Praktikant, der
unmittelbar vor dem Besuch
eines der Vertragstaaten im
anderen Vertragstaat ansässig
war oder der noch im anderen
Vertragstaat ansässig ist und der
sich im erstgenannten Vertragstaat
ausschließlich zum Studium
oder zur Ausbildung aufhält,
für seinen Unterhalt, sein Studium
oder seine Ausbildung erhält,
werden in dem erstgenannten
Staat nicht besteuert, sofern
ihm diese Zahlungen aus Quellen
außerhalb dieses Staates zufließen.
Artikel 21
Nicht ausdrücklich erwähnte
Einkünfte
(1) Vorbehaltlich des Absatzes
2 dieses Artikels dürfen die
in den vorstehenden Artikeln
dieses Abkommens nicht ausdrücklich
erwähnten Einkünfte
einer in einem Vertragstaat ansässigen
Person nur in diesem
Vertragstaat besteuert werden.
(2) Diese Einkünfte dürfen,
falls sie einer in einem Vertragstaat
ansässigen Person aus
Quellen aus dem anderen Vertragstaat
zufließen, in dem Staat,
aus dem sie stammen, nach dem
Recht dieses Staates besteuert
werden. Im Falle von Einkünften
aus einem unverteilten
Nachlaß oder einem Trust des
kanadischen Rechts darf die
Steuer 15 vom Hundert des
Bruttobetrages der Einkünfte
nicht übersteigen.
Artikel 22
Besteuerung des Vermögens
(1) Unbewegliches Vermögen
im Sinne des Artikels 6 Absatz 2
darf in dem Vertragstaat besteuert
werden, in dem dieses Vermögen
liegt.
(2) Bewegliches Vermögen, das
Betriebsvermögen einer Betriebstätte
eines Unternehmens darstellt
oder das zu einer der
Ausübung eines freien Berufes
dienenden festen Einrichtung gehört,
darf in dem Vertragstaat
besteuert werden, in dem sich
die Betriebstätte oder die feste
Einrichtung befindet.
(3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge,
die von einem Unternehmen
eines Vertragstaates im
internationalen Verkehr betrieben
werden, sowie bewegliches
Vermögen, das dem Betrieb dieser
Schiffe und Luftfahrzeuge
dient, dürfen nur in diesem
Staat besteuert werden.
(4) Alle anderen Vermögensteile
einer in einem Vertragstaat
ansässigen Person dürfen nur in
diesem Staat besteuert werden.
Artikel 23
Vermeidung der Doppelbesteuerung
(1) In Kanada wird die Doppelbesteuerung
wie folgt vermieden
a) Die nach österreichischem
Recht und auf Grund dieses
Abkommens von den
aus Österreich stammenden
Einkünften, Gewinnen
und Veräußerungsgewinnen
zu erhebende
Steuer wird auf die von
diesen Einkünften, Gewinnen
und Veräußerungsgewinnen
zu erhebende
kanadische Steuer angerechnet;
diese Anrechnung
erfolgt gemäß den
bestehenden gesetzlichen
Bestimmungen Kanadas
über die Anrechnung der
in einem Gebiet außerhalb
Kanadas gezahlten
Steuer sowie gemäß allfälliger
— den Grundsatz
dieser Vorschriften nicht
berührender — künftiger
Änderungen dieser Bestimmungen.
b) Eine in Kanada ansässige
Gesellschaft darf für
Zwecke der Berechnung
der kanadischen Steuer bei
der Ermittlung des in
Kanada steuerpflichtigen
Einkommens Dividenden,
die ihr aus dem „befreiten
Überschuß" einer in Österreich
ansässigen Tochtergesellschaft
zufließen, absetzen;
diese Absetzung erfolgt
gemäß den bestehenden
gesetzlichen Bestimmungen
Kanadas über
den „befreiten Überschuß
einer ausländischen Tochtergesellschaft"
sowie
gemäß allfälliger — den
Grundsatz dieser Vorschriften
nicht berührender
— künftiger Änderungen
dieser Bestimmungen.
(2) In Österreich wird die
Doppelbesteuerung wie folgt
vermieden
a) Bezieht eine in Österreich
ansässige Person Einkünfte
aus kanadischen Quellen,
die nach diesem Abkommen
in Kanada besteuert
werden dürfen, so rechnet
Österreich auf die vom
Einkommen dieser Person
zu erhebende Steuer den
Betrag an, der der in
Kanada gezahlten Steuer
vom Einkommen entspricht.
Der anzurechnende
Betrag darf jedoch
den Teil der vor der Anrechnung
ermittelten
Steuer vom Einkommen
nicht übersteigen, der auf
die Einkünfte, die in
Kanada besteuert werden
dürfen, entfällt.
b) Verfügt eine in Österreich
ansässige Gesellschaft mindestens
über 25 vom Hundert
des Aktienkapitals
einer in Kanada ansässigen
Gesellschaft, so nimmt
Österreich, ungeachtet der
lit. a, nach Maßgabe der
österreichischen gesetzlichen
Bestimmungen über
die Behandlung von
Schachteldividenden einschließlich
allfälliger künftiger
Änderungen dieser
Bestimmungen, sofern
dadurch nicht der Grundsatz
dieser Vorschriften
berührt wird, die ausgezahlten
Dividenden von
der Besteuerung des Einkommens
und den Wert
der Aktien von der Besteuerung
des Vermögens
aus.
(3) Bei Anwendung dieses Artikels
gelten Einkünfte, Gewinne
und Veräußerungsgewinne einer
in einem Vertragstaat ansässigen
Person, die nach diesem
Abkommen in dem anderen
Vertragstaat besteuert werden
dürfen, als aus Quellen dieses
anderen Staates stammend.
(4) Hat eine in einem Vertragstaat
ansässige Person Ver-
mögen, das nach Artikel 22 im
anderen Vertragstaat besteuert
werden darf, so nimmt der erstgenannte
Staat dieses Vermögen
von der Besteuerung aus; dieser
Staat darf aber bei der Festsetzung
der Steuer für das übrige
Vermögen dieser Person den
Steuersatz anwenden, der anzuwenden
wäre, wenn das betreffende
Vermögen nicht von der
Besteuerung ausgenommen wäre.
Artikel 24
Gleichbehandlung
(1) Die Staatsangehörigen eines
Vertragstaates dürfen in dem
anderen Vertragstaat weder
einer Besteuerung noch einer
damit zusammenhängenden Verpflichtung
unterworfen werden,
die anders oder belastender sind
als die Besteuerung und die
damit zusammenhängenden Verpflichtungen,
denen die Staatsangehörigen
des anderen Staates
unter gleichen Verhältnissen
unterworfen sind oder unterworfen
werden können.
(2) Die Besteuerung einer Betriebstätte,
die ein Unternehmen
eines Vertragstaates in dem
anderen Vertragstaat hat, darf
in dem anderen Staat nicht ungünstiger
sein als die Besteuerung
von Unternehmen des
anderen Staates, die die gleiche
Tätigkeit ausüben.
(3) Keine Bestimmung dieses
Artikels ist so auszulegen, als
verpflichte sie einen Vertragstaat,
den in dem anderen Vertragstaat
ansässigen Personen
Steuerfreibeträge, -vergünstigungen
und -ermäßigungen auf
Grund des Personenstandes
oder der Familienlasten zu gewähren,
die er den in seinem
Gebiet ansässigen Personen gewährt.
(4) In diesem Artikel bedeutet
der Ausdruck „Besteuerung"
Steuern, die unter das Abkommen
fallen.
Artikel 25
Verständigungsverfahren
(1) Ist eine in einem Vertragstaat
ansässige Person der
Auffassung, daß die Maßnahmen
eines Vertragstaates oder
beider Vertragstaaten für sie zu
einer Besteuerung geführt haben
oder führen werden, die diesem
Abkommen nicht entspricht, so
kann sie sich unvorgreiflich der
nach innerstaatlichem Recht
dieser Staaten vorgesehenen
Rechtsmittel mit einem schriftlichen
Antrag unter Angabe der
Gründe, die eine Abänderung
der Besteuerung bewirken sollen,
an die zuständige Behörde des
Vertragstaates wenden, in dem
sie ansässig ist. Der Fall muß
binnen zwei Jahren ab dem erstmaligen
Bekanntwerden der
Maßnahmen anhängig gemacht
werden, die Anlaß für die dem
Abkommen widersprechende Besteuerung
waren.
(2) Hält die in Absatz 1 genannte
zuständige Behörde die
Einwendung für begründet und
ist sie selbst nicht in der Lage,
eine befriedigende Lösung herbeizuführen,
so wird sie sich
bemühen, den Fall nach Verständigung
mit der zuständigen Behörde
des anderen Vertragstaates
so zu regeln, daß eine
dem Abkommen nicht entsprechende
Besteuerung vermieden
wird.
(3) Die zuständigen Behörden
der Vertragstaaten werden sich
bemühen, Schwierigkeiten oder
Zweifel, die bei der Auslegung
oder Anwendung des Abkommens
entstehen, im gegenseitigen
Einvernehmen zu beseitigen.
Insbesondere können die zuständigen
Behörden der Vertragstaaten
gemeinsam beraten, wie
a) hinsichtlich der Übereinstimmung
der Gewinnzurechnung
an die in einem
Vertragstaat ansässige Person
und deren im anderen
Vertragstaat gelegenen
Betriebstätte;
b) hinsichtlich der übereinstimmenden
Aufteilung
von Einkünften zwischen
einer in einem Vertragstaat
ansässigen Person
und einem verbundenen
Unternehmen im Sinne
von Arikel 9
das Einvernehmen hergestellt
werden kann.
Artikel 26
Austausch von Informationen
(1) Die zuständigen Behörden
der Vertragstaaten werden die
Informationen austauschen, die
erforderlich sind zur Durchführung
dieses Abkommens oder
des innerstaatlichen Rechts der
Vertragstaaten betreffend die
unter das Abkommen fallenden
Steuern. Alle so ausgetauschten
Informationen sind geheimzuhalten
und dürfen nur solchen
Personen oder Behörden zugänglich
gemacht werden, die mit der
Veranlagung oder Einhebung
der unter das Abkommen fallenden
Steuern befaßt sind.
(2) Absatz 1 ist auf keinen
Fall so auszulegen, als verpflichte
er einen der Vertragstaaten
a) Verwaltungsmaßnahmen
durchzuführen, die von
den Gesetzen oder der
Verwaltungspraxis dieses
oder des anderen Vertragstaates
abweichen;
b) Angaben zu übermitteln,
die nach den Gesetzen
oder im üblichen Verwaltungsverfahren
dieses oder
des anderen Vertragstaates
nicht beschafft werden
können;
c) Informationen zu erteilen,
die ein Handels-, Geschäfts-,
Gewerbe- oder
Berufsgeheimnis oder ein
Geschäftsverfahren preisgeben
würden oder deren
Erteilung dem Ordre
public widerspräche.
Artikel 27
Diplomatische und konsularische
Beamte
(1) Dieses Abkommen berührt
nicht die steuerlichen Vorrechte,
die den Mitgliedern diploma-
tischer und konsularischer Vertretungen
nach den allgemeinen
Regeln des Völkerrechts oder
auf Grund besonderer Vereinbarungen
zustehen.
(2) Ungeachtet des Artikels 4
dieses Abkommens gilt eine
natürliche Person, die Mitglied
einer diplomatischen, konsularischen
oder ständigen Vertretung
eines Vertragstaates ist, die im
anderen Vertragstaat oder in
einem dritten Staat errichtet ist,
für Zwecke dieses Abkommens
als im Entsendestaat ansässig,
wenn sie im Entsendestaat in
bezug auf ihr weltweites Gesamteinkommen
den gleichen
steuerlichen Verpflichtungen
unterliegt wie Ansässige des Entsendestaates.
(3) Das Abkommen findet
keine Anwendung auf Internationale
Organisationen und
deren Organe oder Beamte
sowie auf Personen, die Mitglieder
einer diplomatischen,
konsularischen oder ständigen
Vertretung eines dritten Staates
sind und sich in einem Vertragstaat
aufhalten, und die in
diesem Staat in bezug auf die
Besteuerung ihres weltweiten
Gesamteinkommens nicht den
gleichen steuerlichen Verpflichtungen
unterworfen sind wie
Ansässige dieses Staates.
Artikel 28
Sonstige Bestimmungen
(1) Durch die Bestimmungen
dieses Abkommens werden die
Ansprüche auf Ausnahmen, Befreiungen,
Abzüge, Steueranrechnungen
oder andere Vergünstigungen,
die zur Zeit oder
künftig
a) durch die Gesetze eines der
Vertragstaaten bei der
Steuerfestsetzung dieses
Vertragstaates oder
b) durch ein anderes Abkommen
zwischen den Vertragstaaten
eingeräumt werden, in keiner
Weise beschränkt.
(2) Keine Bestimmung dieses
Abkommens ist so auszulegen,
als hindere sie Kanada, Einkommensteile
einer in Kanada
ansässigen Person gemäß Abschnitt
91 des „Canadian
Income Tax Act" zu besteuern.
Auf Einkünfte aus einer in
Österreich von einer ausländischen
Tochtergesellschaft einer
in Kanada ansässigen Person tatsächlich
ausgeübten Geschäftstätigkeit
oder auf Einkünfte aus
einer sonst in Österreich tatsächlich
ausgeübten Geschäftstätigkeit
findet die vorstehend
angeführte Bestimmung des
kanadischen Rechts keine Anwendung.
(3) Die zuständigen Behörden
der Vertragstaaten dürfen zum
Zweck der Anwendung des Abkommens
unmittelbar miteinander
verkehren.
Artikel 29
Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen soll
ratifiziert und die Ratifikationsurkunden
sollen in Ottawa ausgetauscht
werden.
(2) Dieses Abkommen tritt
60 Tage nach dem Austausch der
Ratifikationsurkunden in Kraft,
und seine Bestimmungen finden
Anwendung
a) hinsichtlich der im Abzugsweg
an der Quelle
eingehobenen Steuern auf
alle Beträge, die am oder
nach dem 1. Jänner des
Kalenderjahres gezahlt
werden, in dem die Ratifikationsurkunden
ausgetauscht
werden; und
b) hinsichtlich anderer Steuern
für Steuerjahre, die
am oder nach dem 1. Jänner
des Kalenderjahres beginnen,
in dem die Ratifikationsurkunden
ausgetauscht
werden.
Artikel 30
Außerkrafttreten
Dieses Abkommen bleibt auf
unbestimmte Zeit in Kraft,
jedoch kann jeder der Vertrag-
staaten am oder vor dem
30. Juni eines jeden Kalenderjahres,
das auf das Jahr, in
dem die Ratifikationsurkunden
ausgetauscht werden, folgt, das
Abkommen schriftlich im diplomatischen
Weg gegenüber dem
anderen Vertragstaat kündigen;
in diesem Fall findet das Abkommen
keine Anwendung
a) hinsichtlich 'der im Abzugsweg
an der Quelle
eingehobenen Steuern auf
alle Beträge, die am oder
nach dem 1. Jänner des
Kalenderjahres gezahlt
werden, das dem Kalenderjahr
folgt, in dem die
Kündigung erfolgt ist; und
b) hinsichtlich anderer Steuern
für Steuerjahre, die
am oder nach dem 1. Jänner
des Kalenderjahres beginnen,
das dem Kalenderjahr
folgt, in dem die
Kündigung erfolgt ist.
ZU URKUND DESSEN
haben die Bevollmächtigten der
beiden Vertragstaaten das Abkommen
unterzeichnet und mit
Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Wien, am
9. Dezember 1976 in zweifacher
Ausfertigung in deutscher,
englischer und französischer
Sprache, wobei alle
drei Texte gleicherweise authentisch
sind.
FÜR DIE REPUBLIK
ÖSTERREICH
Dr. Alfred Twaroch e. h.
FÜR KANADA
Thomas Carter e. h.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 19. Dezember 1980 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem
Art. 29 Abs. 2 am 17. Feber 1981 in Kraft.