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77_1979 AT

77. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über Wohnungsbeihilfen und Sonderregelung für das Geschäftsjahr 1979

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 77. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über Wohnungsbeihilfen und Sonderregelung für das Geschäftsjahr 1979

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz über Wohnungsbeihilfen,

BGBl. Nr. 229/1951, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 163/1956, 90/1960, 414/1970,

313/1971, 27/1973, 96/1974, 795/1974, 289/1976,

113/1977 und 82/1978 wird geändert wie folgt

§ 12 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die für ein Geschäftsjahr eingegangenen

Beiträge nach Abs. 1 sind nach Abzug der Vergütung

an die Krankenversicherungsträger gemäß

Abs. 2 auf die Sozialversicherungsträger

und auf den Bund als Träger der Arbeitslosenversicherung

im Verhältnis des diese Stellen belastenden

Aufwandes an Wohnungsbeihilfen in diesem

Geschäftsjahr aufzuteilen. Aus dem den

Sozialversicherungsträgern für ein Geschäftsjahr

gebührenden Anteil ist der Aufwand nach § 3

lit. e an Wohnungsbaihilfen zu ersetzen. Von

dem allenfalls verbleibenden Restbetrag des Anteiles

der Sozialversicherungsträger sind 43,5 v. H.

der von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen

Wirtschaft durchgeführten Pensionsversicherung

und 56,5 v. H. der von der Sozialversicherungsanstalt

der Bauern durchgeführten

Pensionsversicherung zu überweisen. Diese Überweisungen

gelten als Erträge im Sinne des § 34

Abs. 2 des Gewerblichen-Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 560/1978, bzw. des § 31

Abs. 4 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 559/1978. Auf den Ersatz des Aufwandes

an Wohnungsbeihilfen und auf die Überweisung

sind monatlich gleich hohe, angemessene

Vorschüsse zu leisten."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1979

in Kraft.

(2) Die für das Geschäftsjahr 1979 getroffene

Sonderregelung (Art. I) tritt mit 31. Dezember

1979 außer Kraft.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.

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