77. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über Wohnungsbeihilfen und Sonderregelung für das Geschäftsjahr 1979
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz über Wohnungsbeihilfen,
BGBl. Nr. 229/1951, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 163/1956, 90/1960, 414/1970,
313/1971, 27/1973, 96/1974, 795/1974, 289/1976,
113/1977 und 82/1978 wird geändert wie folgt
§ 12 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die für ein Geschäftsjahr eingegangenen
Beiträge nach Abs. 1 sind nach Abzug der Vergütung
an die Krankenversicherungsträger gemäß
Abs. 2 auf die Sozialversicherungsträger
und auf den Bund als Träger der Arbeitslosenversicherung
im Verhältnis des diese Stellen belastenden
Aufwandes an Wohnungsbeihilfen in diesem
Geschäftsjahr aufzuteilen. Aus dem den
Sozialversicherungsträgern für ein Geschäftsjahr
gebührenden Anteil ist der Aufwand nach § 3
lit. e an Wohnungsbaihilfen zu ersetzen. Von
dem allenfalls verbleibenden Restbetrag des Anteiles
der Sozialversicherungsträger sind 43,5 v. H.
der von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft durchgeführten Pensionsversicherung
und 56,5 v. H. der von der Sozialversicherungsanstalt
der Bauern durchgeführten
Pensionsversicherung zu überweisen. Diese Überweisungen
gelten als Erträge im Sinne des § 34
Abs. 2 des Gewerblichen-Sozialversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 560/1978, bzw. des § 31
Abs. 4 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 559/1978. Auf den Ersatz des Aufwandes
an Wohnungsbeihilfen und auf die Überweisung
sind monatlich gleich hohe, angemessene
Vorschüsse zu leisten."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1979
in Kraft.
(2) Die für das Geschäftsjahr 1979 getroffene
Sonderregelung (Art. I) tritt mit 31. Dezember
1979 außer Kraft.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.