77. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 98 Millstätter Straße im Bereich der Gemeinde Treffen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird
verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 98
Millstätter Straße wird im Bereich der Gemeinde
Treffen wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 37,15 (alt), führt sodann in gestreckterer
Linienführung unter Kreuzung der bestehenden
Trasse und bindet bei km 38,753 (alt)/Plan-
km 38,69 wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten
und Technik, beim Amt der Kärntner Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Treffen aufliegenden
Planunterlagen (Katastermaßstab
1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.