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77_1978 AT

77. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 98 Millstätter Straße im Bereich der Gemeinde Treffen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 77. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 98 Millstätter Straße im Bereich der Gemeinde Treffen

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird

verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 98

Millstätter Straße wird im Bereich der Gemeinde

Treffen wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei

km 37,15 (alt), führt sodann in gestreckterer

Linienführung unter Kreuzung der bestehenden

Trasse und bindet bei km 38,753 (alt)/Plan-

km 38,69 wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten

und Technik, beim Amt der Kärntner Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Treffen aufliegenden

Planunterlagen (Katastermaßstab

1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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