77. Verordnung: Äußere Form der schriftlichen Warenerklärung bei Abfertigungen zum freien Verkehr
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 54 des Zollgesetzes 1955,
BGBl. Nr. 129, in der Fassung des BGBl. Nr. 78/
1968 wird verordnet
Artikel I
§ 1. Für die von den Verfügungsberechtigten
nach dem Zollgesetz 1955 abzugebenden schriftlichen
Warenerklärungen bei Abfertigungen zum
freien Verkehr durch Verzollung oder Freischreibung
gemäß § 42 sind Vordrucke nach dem
angeschlossenen Muster, das einen Bestandteil
dieser Verordnung bildet, zu verwenden.
§ 2. Folgende Abweichungen vom Muster sind
in den Vordrucken zulässig
a) Die Seiten 3 und 4 der Warenerklärung
dürfen gegeneinander ausgewechselt werden.
b) In die für Eintragungen durch den Verfügungsberechtigten
vorgesehenen Felder
dürfen gleichbleibende Texte bereits eingedruckt
sein.
c) Die für Zahlen- beziehungsweise Buchstabenschlüssel
(Codes) vorgesehenen
Felder dürfen verkleinert werden. Hiebei
ist jedoch für jedes zur Ausfüllung bestimmte
Kästchen eine solche Breite vorzusehen,
daß der Abstand von der Mitte
des einen Kästchens zur Mitte des nächsten
Kästchens mindestens 3'14 mm beträgt.
Die Höhe eines Kästchens darf 5 mm nicht
unter- und 6 mm nicht überschreiten.
d) Die Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes
muß im Vordruck nicht enthalten
sein.
Artikel II
Diese Verordnung tritt am 1. März 1976 in
Kraft.