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77_1976 AT

77. Verordnung: Äußere Form der schriftlichen Warenerklärung bei Abfertigungen zum freien Verkehr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 77. Verordnung: Äußere Form der schriftlichen Warenerklärung bei Abfertigungen zum freien Verkehr

Auf Grund des § 54 des Zollgesetzes 1955,

BGBl. Nr. 129, in der Fassung des BGBl. Nr. 78/

1968 wird verordnet

Artikel I

§ 1. Für die von den Verfügungsberechtigten

nach dem Zollgesetz 1955 abzugebenden schriftlichen

Warenerklärungen bei Abfertigungen zum

freien Verkehr durch Verzollung oder Freischreibung

gemäß § 42 sind Vordrucke nach dem

angeschlossenen Muster, das einen Bestandteil

dieser Verordnung bildet, zu verwenden.

§ 2. Folgende Abweichungen vom Muster sind

in den Vordrucken zulässig

a) Die Seiten 3 und 4 der Warenerklärung

dürfen gegeneinander ausgewechselt werden.

b) In die für Eintragungen durch den Verfügungsberechtigten

vorgesehenen Felder

dürfen gleichbleibende Texte bereits eingedruckt

sein.

c) Die für Zahlen- beziehungsweise Buchstabenschlüssel

(Codes) vorgesehenen

Felder dürfen verkleinert werden. Hiebei

ist jedoch für jedes zur Ausfüllung bestimmte

Kästchen eine solche Breite vorzusehen,

daß der Abstand von der Mitte

des einen Kästchens zur Mitte des nächsten

Kästchens mindestens 3'14 mm beträgt.

Die Höhe eines Kästchens darf 5 mm nicht

unter- und 6 mm nicht überschreiten.

d) Die Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes

muß im Vordruck nicht enthalten

sein.

Artikel II

Diese Verordnung tritt am 1. März 1976 in

Kraft.

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