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77_1975 AT

77. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 12 Inntal Autobahn im Bereich der Stadt Innsbruck

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 77. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 12 Inntal Autobahn im Bereich der Stadt Innsbruck

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 12

Inntal Autobahn wird im Bereich der Stadt Innsbruck

wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

an der Sill bei Fluß-km 3,284, überquert anschließend

die Bahnlinie der ÖBB Kufstein—Brenner

bei Bahn-km 76,6, führt sodann in einem

Tunnel durch den Berg Isel und endet bei Bau-

km 2,240 an dem bereits verordneten anschließenden

Abschnitt der A 12 Inntal Autobahn (Verordnung

vom 24. Oktober 1972, BGBl. Nr. 416).

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Tiroler Landesregierung

sowie beim Magistrat der Stadt Innsbruck aufliegenden

Planunterlagen (Maßstab 1 : 5000) zu

ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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