77. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 12 Inntal Autobahn im Bereich der Stadt Innsbruck
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 12
Inntal Autobahn wird im Bereich der Stadt Innsbruck
wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
an der Sill bei Fluß-km 3,284, überquert anschließend
die Bahnlinie der ÖBB Kufstein—Brenner
bei Bahn-km 76,6, führt sodann in einem
Tunnel durch den Berg Isel und endet bei Bau-
km 2,240 an dem bereits verordneten anschließenden
Abschnitt der A 12 Inntal Autobahn (Verordnung
vom 24. Oktober 1972, BGBl. Nr. 416).
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Tiroler Landesregierung
sowie beim Magistrat der Stadt Innsbruck aufliegenden
Planunterlagen (Maßstab 1 : 5000) zu
ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.