77. Kundmachung: Geltungsbereich der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen
hat folgendes mitgeteilt
Nachstehend angeführte Staaten sind der
Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(BGBl. Nr. 55/1955, letzte Kundmachung
betreffend den Geltungsbereich BGBl. Nr. 61/
1967) beigetreten
Staaten : Datum der Hinterlegung
der Beitrittsurkunde
Madagaskar 18. Dezember 1967
Finnland 10. Oktober 1968
Botswana 6. Jänner 1969
Kanada 4. Juni 1969
Äthiopien 10. November 1969
Paraguay 1. April 1970
Uruguay 22. September 1970
Malta 17. Juni 1971
Chile 28. Jänner 1972
Fidschi, Mali und Sambia haben erklärt, daß
sie sich auch nach Erlangung der Unabhängigkeit
als an die Konvention gebunden erachten.
Kongo, Madagaskar und Malta haben erklärt,
daß hinsichtlich der auf Grund dieser Konvention
übernommenen Verpflichtungen die in
Artikel 1 Abschnitt A enthaltenen Worte
„Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 eingetreten
sind" so verstanden werden sollen, daß
sie sich auf Ereignisse beziehen, die vor dem
1. Jänner 1951 in Europa eingetreten sind.
Äthiopien, Burundi, Chile, Finnland, Jamaika,
Kanada, Mali, Nigeria, Paraguay, Sambia, das
Vereinigte Königreich Großbritannien und
Nordirland, Uruguay und Zypern haben erklärt,
daß hinsichtlich der auf Grund dieser
Konvention übernommenen Verpflichtungen die
in Artikel 1 Abschnitt A enthaltenen Worte
„Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 eingetreten
sind" so verstanden werden sollen, daß
sie sich auf Ereignisse beziehen, die vor dem
1. Jänner 1951 in Europa oder anderswo eingetreten
sind.
Folgende Staaten haben erklärt, daß sie die
Verpflichtungen durch Annahme der Alternative
b des Artikels 1 Abschnitt B erweitern
Staaten : Datum der Erweiterungserklärung
Niger 7. Dezember 1964
Elfenbeinküste 20. Dezember 1966
Australien 1. Dezember 1967
Dahomey 6. Juli 1970
Frankreich 3. Feber 1971
Ecuador 1. Feber 1972
Luxemburg 22. August 1972
Die Kundmachung des Bundeskanzleramtes
vom 7. März 1962, BGBl. Nr. 86, ist insofern
zu berichtigen, als in den Erklärungen
Brasiliens, Portugals und Argentiniens in der
letzten Zeile der Seite 503, in der letzten Zeile
des ersten Absatzes auf Seite 504 und in der
vorletzten Zeile dieser Kundmachung die Worte
„oder anderswo" zu streichen sind.
Die nachstehend angeführten Staaten haben
zur Konvention, sofern kein anderer Anlaß angegeben
ist, anläßlich deren Annahme oder einer
die Konvention betreffenden Weitergeltungserklärung
folgende Vorbehalte erklärt oder
sonstige Erklärungen abgegeben
Äthiopien
„Die Bestimmungen der Artikel 8, 9, 17 (2)
und 22 (1) der Konvention werden nur als
Empfehlungen, nicht aber als rechtsverbindliche
Verpflichtungen anerkannt."
Australien
Die Regierung von Australien notifizierte dem
Generalsekretär in einer am 1. Dezember 1967
eingelangten Mitteilung die Zurückziehung der
Vorbehalte zu den Artikeln 17, 18, 19, 26 und
32 und in einer am 11. März 1971 beim
Generalsekretär eingelangten Mitteilung die
Zurückziehung des Vorbehaltes zu Artikel 28
Z. 1 der Konvention.
Botswana
„Vorbehaltlich der Artikel 7, 17, 26, 31, 32
und 34 sowie des Artikels 12 Z. 1 der Konvention."
Brasilien
Brasilien zog am 7. April 1972 seine Vorbehalte
bezüglich der Artikel 15 und 17 Absätze
1 und 3 zurück und gab folgende Erklärung
ab
„Flüchtlingen wird mit Ausnahme der
bevorzugten Behandlung, die den Staatsangehörigen
Portugals auf Grund des Freundschafts-
und Konsultationsvertrages von 1953
und des Artikels 199 der brasilianischen
Verfassungsänderung Nr. 1 von 1969 zuteil wird,
die gleiche Behandlung wie den Staatsangehörigen
fremder Länder im allgemeinen eingeräumt."
Chile
(1) Mit dem Vorbehalt, daß die Regierung
von Chile bezüglich der Bestimmungen des
Artikels 34 sich im Hinblick auf den liberalen
Charakter der chilenischen Einbürgerungsgesetze
außerstande sieht, Flüchtlingen größere
Erleichterungen zu gewähren als jene, die Ausländern
im allgemeinen gewährt werden;
(2) Mit dem Vorbehalt, daß der in Artikel 17
Z. 2 (a) angegebene Zeitraum im Falle Chiles
von drei auf zehn Jahre verlängert wird;
(3) Mit dem Vorbehalt, daß Artikel 17 Z. 2 (c)
nur dann Anwendung findet, wenn der Flüchtling
die Witwe oder der Witwer nach einem
chilenischen Ehegatten ist;
(4) Mit dem Vorbehalt, daß die Regierung
von Chile keine längere Frist für die Befolgung
eines Ausweisungsbefehles als jene einräumen
kann, die nach chilenischem Recht anderen Ausländern
im allgemeinen gewährt wird.
Dänemark
Die Regierung von Dänemark benachrichtigte
den Generalsekretär in einer am 25. März 1968
eingelangten Mitteilung von ihrem Entschluß, ab
diesem Tage die anläßlich der Ratifikation erklärten
Vorbehalte zu Artikel 24 Z. 1, 2 und 3
sowie zum Teil den bei der Ratifikation
erklärten Vorbehalt zu Artikel 17 zurückzuziehen,
wobei der letztere Vorbehalt mit
Wirkung vom 25. März 1968 folgendermaßen
lautet
„Die in Artikel 17 Z. 1 vorgesehene Verpflichtung,
den sich erlaubterweise in Dänemark
aufhaltenden Flüchtlingen die günstigste Behandlung
zuzusichern, die Staatsangehörigen eines
fremden Landes im Hinblick auf das Recht der
Annahme einer Anstellung gewährt wird, ist
nicht dahingehend auszulegen, daß Flüchtlinge
einen Anspruch auf die Vergünstigungen haben,
die in dieser Hinsicht den Staatsangehörigen
Finnlands, Islands, Norwegens und Schwedens
eingeräumt werden."
Fidschi
„1. Die Regierung von Fidschi geht davon
aus, daß die Artikel 8 und 9 sie nicht hindern,
in Kriegs- oder nationalen Notstandszeiten im
Interesse der nationalen Sicherheit hinsichtlich
eines Flüchtlings mit Rücksicht auf seine Staatsangehörigkeit
Maßnahmen zu ergreifen. Die
Bestimmungen des Artikels 8 hindern die
Regierung von Fidschi nicht, ihre Rechte hinsichtlich
Vermögenschaften und Interessen auszuüben,
die sie als alliierte oder assoziierte Macht
kraft eines Friedensvertrages oder eines anderen
Vertrages oder Abkommens zur Wiederherstellung
des Friedens erworben hat oder erwerben
wird, welcher bzw. welches im Gefolge des
Zweiten Weltkrieges geschlossen wurde oder
geschlossen werden wird. Überdies haben die
Bestimmungen des Artikels 8 keine Wirkung auf
die Behandlung, die Vermögenschaften oder
Interessen zuteil wird, die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens der vorliegenden Konvention für
Fidschi der Kontrolle der Regierung des Vereinigten
Königreiches Großbritannien und Nordirland
bzw. der Regierung von Fidschi infolge
eines Kriegszustandes, der zwischen diesen und
einem anderen Staat bestanden hat, unterstellt
sind.
2. Die Regierung von Fidschi kann sich nicht
verpflichten, die in Z. 1 und 2 des Artikels 25
vorgesehenen Verpflichtungen auszuführen; sie
kann sich nur verpflichten, die Bestimmungen
der Z. 3 im Rahmen des Gesetzes anzuwenden.
Erklärung: In Fidschi bestehen keine Regelungen
für die in Artikel 25 vorgesehene Verwaltungshilfe,
und derartige Regelungen sind im
Falle von Flüchtlingen auch nicht für notwendig
erachtet worden. Einem etwaigen Erfordernis
hinsichtlich der in Z. 2 dieses Artikels genannten
Dokumente oder Bescheinigungen würde durch
eidesstattliche Erklärungen Genüge getan.
Jeder andere vom Vereinigten Königreich
erklärte Vorbehalt zu der vorerwähnten Konvention
wird zurückgezogen."
Finnland
„(1) Ein genereller Vorbehalt, wonach die Anwendung
jener Bestimmungen der Konvention,
die Flüchtlingen die günstigste Behandlung, die
Staatsangehörigen eines fremden Landes gewährt
wird, zusichern, durch den Umstand nicht berührt
wird, daß Finnland den Staatsangehörigen
von Dänemark, Island, Norwegen und Schweden
oder den Staatsangehörigen eines dieser Länder
besondere Rechte und Vergünstigungen derzeit
einräumt oder vielleicht in Zukunft einräumen
wird;
(2) Ein Vorbehalt zu Artikel 7 Z. 2, wonach
Finnland nicht bereit ist, den Flüchtlingen, die
die Voraussetzungen eines dreijährigen Aufenthaltes
in Finnland erfüllen, generell eine Ausnahme
von der gesetzlichen Reziprozität zu gewähren,
die das finnische Recht als Voraussetzung
dafür, daß ein Ausländer für das betreffende
Recht oder die betreffende Vergünstigung
in Betracht kommt, allenfalls festgelegt hat;
(3) Ein Vorbehalt zu Artikel 8, wonach dieser
Artikel für Finnland nicht bindend ist;
(4) Ein Vorbehalt zu Artikel 12 Z. 1, wonach
durch die Konvention die Bestimmung des derzeit
in Geltung stehenden finnischen internationalen
Privatrechtes nicht geändert wird, derzufolge
sich der Personenstand eines Flüchtlings
nach dem Recht des Landes, dessen Staatsangehöriger
er ist, regelt;
(5) Ein Vorbehalt zu Artikel 24 Z. 1 (b) und
Z. 3, wonach diese für Finnland nicht bindend
sind;
(6) Ein Vorbehalt zu Artikel 25, wonach sich
Finnland nicht gebunden erachtet, die Ausstellung
einer Bescheinigung durch eine finnische
Behörde an Stelle der Behörden eines fremden
Landes zu veranlassen, wenn die für die Ausstellung
einer solchen Bescheinigung erforderlichen
Unterlagen in Finnland nicht vorhanden
sind;
(7) Ein Vorbehalt hinsichtlich der Bestimmungen
des Artikels 28 Z. 1. Finnland übernimmt
die in dieser Ziffer festgelegten Verpflichtungen
nicht, ist aber bereit, Reisepapiere, die von anderen
vertragschließenden Staaten auf Grund dieses
Artikels ausgestellt werden, anzuerkennen."
Gambia
Bei Abgabe ihrer Weitergeltungserklärung zur
Konvention bestätigte die Regierung von Gambia
die Vorbehalte, die anläßlich der Ausdehnung
des Geltungsbereiches der Konvention auf dessen
Gebiet von der Regierung des Vereinigten
Königreiches Großbritannien und Nordirland
gemacht worden waren.
Irland
Irland teilte am 23. Oktober 1968 mit, daß
es die in seiner Beitrittsurkunde in Absatz 5
Buchstaben a und b angeführten Vorbehalte bezüglich
des Artikels 29 Absatz 1 zurückzieht.
Kanada
„Mit folgendem Vorbehalt hinsichtlich der
Artikel 23 und 24 der Konvention
Kanada interpretiert den Ausdruck ,die sich
erlaubterweise aufhalten' dahingehend, daß er
sich nur auf Flüchtlinge bezieht, denen die Einreise
für einen dauernden Aufenthalt gestattet
wird; Flüchtlinge, denen die Einreise nur für
einen vorübergehenden Aufenthalt gestattet
wird, wird hinsichtlich der in Artikel 23 und 24
geregelten Belange die gleiche Behandlung zuteil
wie Besuchern im allgemeinen."
Madagaskar
Die Bestimmungen des Artikels 7 (1) sind
nicht als eine Verpflichtung zu der gleichen Behandlung
auszulegen, wie sie den Staatsangehörigen
von Ländern gewährt wird, mit denen die
Republik Madagaskar Niederlassungsabkommen
oder Verträge über eine Zusammenarbeit abgeschlossen
hat.
Die Bestimmungen der Artikel 8 und 9 sind
nicht dahingehend auszulegen, daß es der madagassischen
Regierung verboten ist, in Kriegs-
oder nationalen Notstandszeiten im Interesse der
nationalen Sicherheit hinsichtlich eines Flüchtlings
mit Rücksicht auf seine Staatsangehörigkeit
Maßnahmen zu ergreifen.
Die Bestimmungen des Artikels 17 können
nicht dahingehend ausgelegt werden, daß sie die
Anwendung der Gesetze und Verordnungen, in
denen der Anteil der Fremdarbeiter, die von
Arbeitgebern in Madagaskar beschäftigt werden
dürfen, festgelegt wird, verhindern oder die Verpflichtungen
solcher Arbeitgeber in Zusammenhang
mit der Beschäftigung von Fremdarbeitern
berühren.
Malta
„Artikel 7 Z. 2 und die Artikel 14, 23, 27
und 28 finden auf Malta keine Anwendung; Artikel
7 Z. 3, 4 und 5 sowie die Artikel 8, 9, 11,
17, 18, 31, 32 und 34 gelten für Malta nur,
soweit dies mit seinen eigenen besonderen Problemen,
seiner spezifischen Lage und seinen
Merkmalen vereinbar ist."
Sambia
„Mit folgenden Vorbehalten gemäß Artikel 42
(1) der Konvention
Artikel 17 (2)
Die Regierung der Republik Sambia möchte
hinsichtlich des Artikels 17 Z. 2 feststellen, daß
sich Sambia nicht verpflichtet erachtet, einem
Flüchtling, der eine der in Z. (a) bis (c) angeführten
Voraussetzungen erfüllt, eine automatische
Ausnahme von der Pflicht zur Einholung
einer Arbeitsbewilligung zu gewähren.
Ferner möchte sich Sambia hinsichtlich des
ganzen Artikels 17 nicht verpflichten, Flücht-
lingen günstigere Rechte auf Anstellung einzuräumen
als jene, die Ausländern im allgemeinen
gewährt werden.
Artikel 22 (1)
Die Regierung der Republik Sambia möchte
feststellen, daß sie Artikel 22 (1) nur als eine
Empfehlung und nicht als eine bindende Verpflichtung
erachtet, Flüchtlingen die gleiche Behandlung
wie den eigenen Staatsangehörigen in
bezug auf den Elementarunterricht zuteil werden
zu lassen.
Artikel 26
Die Regierung der Republik Sambia möchte
hinsichtlich des Artikels 26 feststellen, daß sie
sich das Recht vorbehält, für Flüchtlinge einen
Wohnort oder Wohnorte zu bestimmen.
Artikel 28
Die Regierung der Republik Sambia möchte
hinsichtlich des Artikels 28 feststellen, daß sie
sich nicht gebunden erachtet, ein Reisedokument
mit einer Rückkehrklausel in den Fällen auszustellen,
in denen das Land eines zweiten Asyls
einen Flüchtling von Sambia übernimmt oder
seine Bereitschaft zur Übernahme desselben
bekundet."
Schweden
Die Regierung von Schweden hat den Generalsekretär
in einer am 25. November 1966 eingelangten
Mitteilung von ihrem Beschluß in
Kenntnis gesetzt, gemäß Artikel 42 Z. 1 der
Konvention einen Teil ihrer Vorbehalte zu Artikel
24 Z. 1 (b) sowie den Vorbehalt zu Artikel
24 Z. 2 zurückzuziehen.
Der verbleibende Vorbehalt zu Artikel 24 Z. 1 (b)
lautet folgendermaßen
Ein Vorbehalt zu Artikel 24 Z. 1 (b), daß
Schweden, unbeschadet des Grundsatzes der Behandlung
von Flüchtlingen als Staatsangehörige,
nicht verpflichtet ist, Flüchtlingen die gleiche
Behandlung wie den eigenen Staatsangehörigen
in bezug auf die Möglichkeit eines Anspruches
auf eine staatliche Rente nach den Bestimmunden
des Staatlichen Versicherungsgesetzes zu
gewähren, und daß auch, soweit es sich um das
Recht auf eine Zusatzrente nach dem genannten
Gesetz und die Bemessung dieser Rente in
bestimmter Hinsicht handelt, die für schwedische
Staatsangehörige geltenden Vorschriften günstiger
sind als jene, die für andere Versicherte gelten.
Die Regierung von Schweden notifizierte dem
Generalsekretär in einer am 5. März 1970 eingelangten
Mitteilung die Zurückziehung ihres Vorbehaltes
zu Artikel 7 Z. 2 der Konvention.
Schweiz
Die Schweiz zog am 3. Juli 1972 ihren in der
Ratifikationsurkunde enthaltenen Vorbehalt zu
Artikel 17 zurück.
Zypern
Bei Abgabe ihrer Weitergeltungserklärung zur
Konvention bestätigte die Regierung von Zypern
die Vorbehalte, die anläßlich der Ausdehnung
des Geltungsbereiches der Konvention auf
dessen Gebiet von der Regierung des Vereinigten
Königreiches Großbritannien und Nordirland
gemacht worden waren.
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und
Nordirland dehnte den Geltungsbereich der Konvention
am 4. September 1968 auf St. Lucia und
Montserrat und am 20. April 1970 auf die
Bahama-Inseln aus. Die Niederlande dehnten am
29. Juli 1971 den Geltungsbereich der Konvention
auf Surinam aus.
Anläßlich der Ausdehnung erklärte das Vereinigte
Königreich für die Bahama-Inseln folgenden
Vorbehalt
„Mit folgendem Vorbehalt hinsichtlich Artikel
17 Z. 2 und 3 der Konvention
Flüchtlinge und deren Angehörige unterliegen
normalerweise denselben Gesetzen und Regelungen,
die allgemein für die Beschäftigung von
Nicht-Bahamern innerhalb des Commonwealth
der Bahama-Inseln gelten, solange sie nicht
die bahamische Staatsangehörigkeit erworben
haben."
Anläßlich der Ausdehnung erklärten die
Niederlande für Surinam folgenden Vorbehalt
Die Ausdehnung des Geltungsbereiches erfolgt
mit den folgenden Vorbehalten, die ursprünglich
bei der Ratifikation der Konvention erklärt
wurden
„1. daß in allen Fällen, in denen die Konvention
in Verbindung mit dem Protokoll Flüchtlingen
die günstigste Behandlung zusichert, die
Staatsangehörigen eines fremden Landes eingeräumt
wird, diese Bestimmung nicht so ausgelegt
wird, daß sie ihnen die Behandlung zuerkennt,
welche den Staatsangehörigen von Ländern
eingeräumt wird, die mit dem Königreich
der Niederlande Übereinkommen regionaler,
zollmäßiger, wirtschaftlicher oder politischer Art,
die auf Surinam Anwendung finden, geschlossen
haben;
2. daß sich die Regierung von Surinam hinsichtlich
des Artikels 26 der Konvention in Verbindung
mit Artikel 1 Z. 1 des Protokolls das
Recht vorbehält, aus Gründen der öffentlichen
Ordnung für gewisse Flüchtlinge oder Gruppen
von Flüchtlingen einen Hauptwohnort zu bestimmen."