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77_1974 AT

77. Kundmachung: Geltungsbereich der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 77. Kundmachung: Geltungsbereich der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen

hat folgendes mitgeteilt

Nachstehend angeführte Staaten sind der

Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

(BGBl. Nr. 55/1955, letzte Kundmachung

betreffend den Geltungsbereich BGBl. Nr. 61/

1967) beigetreten

Staaten : Datum der Hinterlegung

der Beitrittsurkunde

Madagaskar 18. Dezember 1967

Finnland 10. Oktober 1968

Botswana 6. Jänner 1969

Kanada 4. Juni 1969

Äthiopien 10. November 1969

Paraguay 1. April 1970

Uruguay 22. September 1970

Malta 17. Juni 1971

Chile 28. Jänner 1972

Fidschi, Mali und Sambia haben erklärt, daß

sie sich auch nach Erlangung der Unabhängigkeit

als an die Konvention gebunden erachten.

Kongo, Madagaskar und Malta haben erklärt,

daß hinsichtlich der auf Grund dieser Konvention

übernommenen Verpflichtungen die in

Artikel 1 Abschnitt A enthaltenen Worte

„Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 eingetreten

sind" so verstanden werden sollen, daß

sie sich auf Ereignisse beziehen, die vor dem

1. Jänner 1951 in Europa eingetreten sind.

Äthiopien, Burundi, Chile, Finnland, Jamaika,

Kanada, Mali, Nigeria, Paraguay, Sambia, das

Vereinigte Königreich Großbritannien und

Nordirland, Uruguay und Zypern haben erklärt,

daß hinsichtlich der auf Grund dieser

Konvention übernommenen Verpflichtungen die

in Artikel 1 Abschnitt A enthaltenen Worte

„Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 eingetreten

sind" so verstanden werden sollen, daß

sie sich auf Ereignisse beziehen, die vor dem

1. Jänner 1951 in Europa oder anderswo eingetreten

sind.

Folgende Staaten haben erklärt, daß sie die

Verpflichtungen durch Annahme der Alternative

b des Artikels 1 Abschnitt B erweitern

Staaten : Datum der Erweiterungserklärung

Niger 7. Dezember 1964

Elfenbeinküste 20. Dezember 1966

Australien 1. Dezember 1967

Dahomey 6. Juli 1970

Frankreich 3. Feber 1971

Ecuador 1. Feber 1972

Luxemburg 22. August 1972

Die Kundmachung des Bundeskanzleramtes

vom 7. März 1962, BGBl. Nr. 86, ist insofern

zu berichtigen, als in den Erklärungen

Brasiliens, Portugals und Argentiniens in der

letzten Zeile der Seite 503, in der letzten Zeile

des ersten Absatzes auf Seite 504 und in der

vorletzten Zeile dieser Kundmachung die Worte

„oder anderswo" zu streichen sind.

Die nachstehend angeführten Staaten haben

zur Konvention, sofern kein anderer Anlaß angegeben

ist, anläßlich deren Annahme oder einer

die Konvention betreffenden Weitergeltungserklärung

folgende Vorbehalte erklärt oder

sonstige Erklärungen abgegeben

Äthiopien

„Die Bestimmungen der Artikel 8, 9, 17 (2)

und 22 (1) der Konvention werden nur als

Empfehlungen, nicht aber als rechtsverbindliche

Verpflichtungen anerkannt."

Australien

Die Regierung von Australien notifizierte dem

Generalsekretär in einer am 1. Dezember 1967

eingelangten Mitteilung die Zurückziehung der

Vorbehalte zu den Artikeln 17, 18, 19, 26 und

32 und in einer am 11. März 1971 beim

Generalsekretär eingelangten Mitteilung die

Zurückziehung des Vorbehaltes zu Artikel 28

Z. 1 der Konvention.

Botswana

„Vorbehaltlich der Artikel 7, 17, 26, 31, 32

und 34 sowie des Artikels 12 Z. 1 der Konvention."

Brasilien

Brasilien zog am 7. April 1972 seine Vorbehalte

bezüglich der Artikel 15 und 17 Absätze

1 und 3 zurück und gab folgende Erklärung

ab

„Flüchtlingen wird mit Ausnahme der

bevorzugten Behandlung, die den Staatsangehörigen

Portugals auf Grund des Freundschafts-

und Konsultationsvertrages von 1953

und des Artikels 199 der brasilianischen

Verfassungsänderung Nr. 1 von 1969 zuteil wird,

die gleiche Behandlung wie den Staatsangehörigen

fremder Länder im allgemeinen eingeräumt."

Chile

(1) Mit dem Vorbehalt, daß die Regierung

von Chile bezüglich der Bestimmungen des

Artikels 34 sich im Hinblick auf den liberalen

Charakter der chilenischen Einbürgerungsgesetze

außerstande sieht, Flüchtlingen größere

Erleichterungen zu gewähren als jene, die Ausländern

im allgemeinen gewährt werden;

(2) Mit dem Vorbehalt, daß der in Artikel 17

Z. 2 (a) angegebene Zeitraum im Falle Chiles

von drei auf zehn Jahre verlängert wird;

(3) Mit dem Vorbehalt, daß Artikel 17 Z. 2 (c)

nur dann Anwendung findet, wenn der Flüchtling

die Witwe oder der Witwer nach einem

chilenischen Ehegatten ist;

(4) Mit dem Vorbehalt, daß die Regierung

von Chile keine längere Frist für die Befolgung

eines Ausweisungsbefehles als jene einräumen

kann, die nach chilenischem Recht anderen Ausländern

im allgemeinen gewährt wird.

Dänemark

Die Regierung von Dänemark benachrichtigte

den Generalsekretär in einer am 25. März 1968

eingelangten Mitteilung von ihrem Entschluß, ab

diesem Tage die anläßlich der Ratifikation erklärten

Vorbehalte zu Artikel 24 Z. 1, 2 und 3

sowie zum Teil den bei der Ratifikation

erklärten Vorbehalt zu Artikel 17 zurückzuziehen,

wobei der letztere Vorbehalt mit

Wirkung vom 25. März 1968 folgendermaßen

lautet

„Die in Artikel 17 Z. 1 vorgesehene Verpflichtung,

den sich erlaubterweise in Dänemark

aufhaltenden Flüchtlingen die günstigste Behandlung

zuzusichern, die Staatsangehörigen eines

fremden Landes im Hinblick auf das Recht der

Annahme einer Anstellung gewährt wird, ist

nicht dahingehend auszulegen, daß Flüchtlinge

einen Anspruch auf die Vergünstigungen haben,

die in dieser Hinsicht den Staatsangehörigen

Finnlands, Islands, Norwegens und Schwedens

eingeräumt werden."

Fidschi

„1. Die Regierung von Fidschi geht davon

aus, daß die Artikel 8 und 9 sie nicht hindern,

in Kriegs- oder nationalen Notstandszeiten im

Interesse der nationalen Sicherheit hinsichtlich

eines Flüchtlings mit Rücksicht auf seine Staatsangehörigkeit

Maßnahmen zu ergreifen. Die

Bestimmungen des Artikels 8 hindern die

Regierung von Fidschi nicht, ihre Rechte hinsichtlich

Vermögenschaften und Interessen auszuüben,

die sie als alliierte oder assoziierte Macht

kraft eines Friedensvertrages oder eines anderen

Vertrages oder Abkommens zur Wiederherstellung

des Friedens erworben hat oder erwerben

wird, welcher bzw. welches im Gefolge des

Zweiten Weltkrieges geschlossen wurde oder

geschlossen werden wird. Überdies haben die

Bestimmungen des Artikels 8 keine Wirkung auf

die Behandlung, die Vermögenschaften oder

Interessen zuteil wird, die im Zeitpunkt des

Inkrafttretens der vorliegenden Konvention für

Fidschi der Kontrolle der Regierung des Vereinigten

Königreiches Großbritannien und Nordirland

bzw. der Regierung von Fidschi infolge

eines Kriegszustandes, der zwischen diesen und

einem anderen Staat bestanden hat, unterstellt

sind.

2. Die Regierung von Fidschi kann sich nicht

verpflichten, die in Z. 1 und 2 des Artikels 25

vorgesehenen Verpflichtungen auszuführen; sie

kann sich nur verpflichten, die Bestimmungen

der Z. 3 im Rahmen des Gesetzes anzuwenden.

Erklärung: In Fidschi bestehen keine Regelungen

für die in Artikel 25 vorgesehene Verwaltungshilfe,

und derartige Regelungen sind im

Falle von Flüchtlingen auch nicht für notwendig

erachtet worden. Einem etwaigen Erfordernis

hinsichtlich der in Z. 2 dieses Artikels genannten

Dokumente oder Bescheinigungen würde durch

eidesstattliche Erklärungen Genüge getan.

Jeder andere vom Vereinigten Königreich

erklärte Vorbehalt zu der vorerwähnten Konvention

wird zurückgezogen."

Finnland

„(1) Ein genereller Vorbehalt, wonach die Anwendung

jener Bestimmungen der Konvention,

die Flüchtlingen die günstigste Behandlung, die

Staatsangehörigen eines fremden Landes gewährt

wird, zusichern, durch den Umstand nicht berührt

wird, daß Finnland den Staatsangehörigen

von Dänemark, Island, Norwegen und Schweden

oder den Staatsangehörigen eines dieser Länder

besondere Rechte und Vergünstigungen derzeit

einräumt oder vielleicht in Zukunft einräumen

wird;

(2) Ein Vorbehalt zu Artikel 7 Z. 2, wonach

Finnland nicht bereit ist, den Flüchtlingen, die

die Voraussetzungen eines dreijährigen Aufenthaltes

in Finnland erfüllen, generell eine Ausnahme

von der gesetzlichen Reziprozität zu gewähren,

die das finnische Recht als Voraussetzung

dafür, daß ein Ausländer für das betreffende

Recht oder die betreffende Vergünstigung

in Betracht kommt, allenfalls festgelegt hat;

(3) Ein Vorbehalt zu Artikel 8, wonach dieser

Artikel für Finnland nicht bindend ist;

(4) Ein Vorbehalt zu Artikel 12 Z. 1, wonach

durch die Konvention die Bestimmung des derzeit

in Geltung stehenden finnischen internationalen

Privatrechtes nicht geändert wird, derzufolge

sich der Personenstand eines Flüchtlings

nach dem Recht des Landes, dessen Staatsangehöriger

er ist, regelt;

(5) Ein Vorbehalt zu Artikel 24 Z. 1 (b) und

Z. 3, wonach diese für Finnland nicht bindend

sind;

(6) Ein Vorbehalt zu Artikel 25, wonach sich

Finnland nicht gebunden erachtet, die Ausstellung

einer Bescheinigung durch eine finnische

Behörde an Stelle der Behörden eines fremden

Landes zu veranlassen, wenn die für die Ausstellung

einer solchen Bescheinigung erforderlichen

Unterlagen in Finnland nicht vorhanden

sind;

(7) Ein Vorbehalt hinsichtlich der Bestimmungen

des Artikels 28 Z. 1. Finnland übernimmt

die in dieser Ziffer festgelegten Verpflichtungen

nicht, ist aber bereit, Reisepapiere, die von anderen

vertragschließenden Staaten auf Grund dieses

Artikels ausgestellt werden, anzuerkennen."

Gambia

Bei Abgabe ihrer Weitergeltungserklärung zur

Konvention bestätigte die Regierung von Gambia

die Vorbehalte, die anläßlich der Ausdehnung

des Geltungsbereiches der Konvention auf dessen

Gebiet von der Regierung des Vereinigten

Königreiches Großbritannien und Nordirland

gemacht worden waren.

Irland

Irland teilte am 23. Oktober 1968 mit, daß

es die in seiner Beitrittsurkunde in Absatz 5

Buchstaben a und b angeführten Vorbehalte bezüglich

des Artikels 29 Absatz 1 zurückzieht.

Kanada

„Mit folgendem Vorbehalt hinsichtlich der

Artikel 23 und 24 der Konvention

Kanada interpretiert den Ausdruck ,die sich

erlaubterweise aufhalten' dahingehend, daß er

sich nur auf Flüchtlinge bezieht, denen die Einreise

für einen dauernden Aufenthalt gestattet

wird; Flüchtlinge, denen die Einreise nur für

einen vorübergehenden Aufenthalt gestattet

wird, wird hinsichtlich der in Artikel 23 und 24

geregelten Belange die gleiche Behandlung zuteil

wie Besuchern im allgemeinen."

Madagaskar

Die Bestimmungen des Artikels 7 (1) sind

nicht als eine Verpflichtung zu der gleichen Behandlung

auszulegen, wie sie den Staatsangehörigen

von Ländern gewährt wird, mit denen die

Republik Madagaskar Niederlassungsabkommen

oder Verträge über eine Zusammenarbeit abgeschlossen

hat.

Die Bestimmungen der Artikel 8 und 9 sind

nicht dahingehend auszulegen, daß es der madagassischen

Regierung verboten ist, in Kriegs-

oder nationalen Notstandszeiten im Interesse der

nationalen Sicherheit hinsichtlich eines Flüchtlings

mit Rücksicht auf seine Staatsangehörigkeit

Maßnahmen zu ergreifen.

Die Bestimmungen des Artikels 17 können

nicht dahingehend ausgelegt werden, daß sie die

Anwendung der Gesetze und Verordnungen, in

denen der Anteil der Fremdarbeiter, die von

Arbeitgebern in Madagaskar beschäftigt werden

dürfen, festgelegt wird, verhindern oder die Verpflichtungen

solcher Arbeitgeber in Zusammenhang

mit der Beschäftigung von Fremdarbeitern

berühren.

Malta

„Artikel 7 Z. 2 und die Artikel 14, 23, 27

und 28 finden auf Malta keine Anwendung; Artikel

7 Z. 3, 4 und 5 sowie die Artikel 8, 9, 11,

17, 18, 31, 32 und 34 gelten für Malta nur,

soweit dies mit seinen eigenen besonderen Problemen,

seiner spezifischen Lage und seinen

Merkmalen vereinbar ist."

Sambia

„Mit folgenden Vorbehalten gemäß Artikel 42

(1) der Konvention

Artikel 17 (2)

Die Regierung der Republik Sambia möchte

hinsichtlich des Artikels 17 Z. 2 feststellen, daß

sich Sambia nicht verpflichtet erachtet, einem

Flüchtling, der eine der in Z. (a) bis (c) angeführten

Voraussetzungen erfüllt, eine automatische

Ausnahme von der Pflicht zur Einholung

einer Arbeitsbewilligung zu gewähren.

Ferner möchte sich Sambia hinsichtlich des

ganzen Artikels 17 nicht verpflichten, Flücht-

lingen günstigere Rechte auf Anstellung einzuräumen

als jene, die Ausländern im allgemeinen

gewährt werden.

Artikel 22 (1)

Die Regierung der Republik Sambia möchte

feststellen, daß sie Artikel 22 (1) nur als eine

Empfehlung und nicht als eine bindende Verpflichtung

erachtet, Flüchtlingen die gleiche Behandlung

wie den eigenen Staatsangehörigen in

bezug auf den Elementarunterricht zuteil werden

zu lassen.

Artikel 26

Die Regierung der Republik Sambia möchte

hinsichtlich des Artikels 26 feststellen, daß sie

sich das Recht vorbehält, für Flüchtlinge einen

Wohnort oder Wohnorte zu bestimmen.

Artikel 28

Die Regierung der Republik Sambia möchte

hinsichtlich des Artikels 28 feststellen, daß sie

sich nicht gebunden erachtet, ein Reisedokument

mit einer Rückkehrklausel in den Fällen auszustellen,

in denen das Land eines zweiten Asyls

einen Flüchtling von Sambia übernimmt oder

seine Bereitschaft zur Übernahme desselben

bekundet."

Schweden

Die Regierung von Schweden hat den Generalsekretär

in einer am 25. November 1966 eingelangten

Mitteilung von ihrem Beschluß in

Kenntnis gesetzt, gemäß Artikel 42 Z. 1 der

Konvention einen Teil ihrer Vorbehalte zu Artikel

24 Z. 1 (b) sowie den Vorbehalt zu Artikel

24 Z. 2 zurückzuziehen.

Der verbleibende Vorbehalt zu Artikel 24 Z. 1 (b)

lautet folgendermaßen

Ein Vorbehalt zu Artikel 24 Z. 1 (b), daß

Schweden, unbeschadet des Grundsatzes der Behandlung

von Flüchtlingen als Staatsangehörige,

nicht verpflichtet ist, Flüchtlingen die gleiche

Behandlung wie den eigenen Staatsangehörigen

in bezug auf die Möglichkeit eines Anspruches

auf eine staatliche Rente nach den Bestimmunden

des Staatlichen Versicherungsgesetzes zu

gewähren, und daß auch, soweit es sich um das

Recht auf eine Zusatzrente nach dem genannten

Gesetz und die Bemessung dieser Rente in

bestimmter Hinsicht handelt, die für schwedische

Staatsangehörige geltenden Vorschriften günstiger

sind als jene, die für andere Versicherte gelten.

Die Regierung von Schweden notifizierte dem

Generalsekretär in einer am 5. März 1970 eingelangten

Mitteilung die Zurückziehung ihres Vorbehaltes

zu Artikel 7 Z. 2 der Konvention.

Schweiz

Die Schweiz zog am 3. Juli 1972 ihren in der

Ratifikationsurkunde enthaltenen Vorbehalt zu

Artikel 17 zurück.

Zypern

Bei Abgabe ihrer Weitergeltungserklärung zur

Konvention bestätigte die Regierung von Zypern

die Vorbehalte, die anläßlich der Ausdehnung

des Geltungsbereiches der Konvention auf

dessen Gebiet von der Regierung des Vereinigten

Königreiches Großbritannien und Nordirland

gemacht worden waren.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und

Nordirland dehnte den Geltungsbereich der Konvention

am 4. September 1968 auf St. Lucia und

Montserrat und am 20. April 1970 auf die

Bahama-Inseln aus. Die Niederlande dehnten am

29. Juli 1971 den Geltungsbereich der Konvention

auf Surinam aus.

Anläßlich der Ausdehnung erklärte das Vereinigte

Königreich für die Bahama-Inseln folgenden

Vorbehalt

„Mit folgendem Vorbehalt hinsichtlich Artikel

17 Z. 2 und 3 der Konvention

Flüchtlinge und deren Angehörige unterliegen

normalerweise denselben Gesetzen und Regelungen,

die allgemein für die Beschäftigung von

Nicht-Bahamern innerhalb des Commonwealth

der Bahama-Inseln gelten, solange sie nicht

die bahamische Staatsangehörigkeit erworben

haben."

Anläßlich der Ausdehnung erklärten die

Niederlande für Surinam folgenden Vorbehalt

Die Ausdehnung des Geltungsbereiches erfolgt

mit den folgenden Vorbehalten, die ursprünglich

bei der Ratifikation der Konvention erklärt

wurden

„1. daß in allen Fällen, in denen die Konvention

in Verbindung mit dem Protokoll Flüchtlingen

die günstigste Behandlung zusichert, die

Staatsangehörigen eines fremden Landes eingeräumt

wird, diese Bestimmung nicht so ausgelegt

wird, daß sie ihnen die Behandlung zuerkennt,

welche den Staatsangehörigen von Ländern

eingeräumt wird, die mit dem Königreich

der Niederlande Übereinkommen regionaler,

zollmäßiger, wirtschaftlicher oder politischer Art,

die auf Surinam Anwendung finden, geschlossen

haben;

2. daß sich die Regierung von Surinam hinsichtlich

des Artikels 26 der Konvention in Verbindung

mit Artikel 1 Z. 1 des Protokolls das

Recht vorbehält, aus Gründen der öffentlichen

Ordnung für gewisse Flüchtlinge oder Gruppen

von Flüchtlingen einen Hauptwohnort zu bestimmen."

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