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77_1972 AT

77. Bundesgesetz: Kunsthochschul-Dienstordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 77. Bundesgesetz: Kunsthochschul-Dienstordnung

Der Nationalrat hat beschlossen

ABSCHNITT I

Vertragslehrer an Kunsthochschulen

§ 1. Auf das Dienstverhältnis der Vertragslehrer

an den Kunsthochschulen finden, soweit

dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen

enthält, die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes

1948, BGBl. Nr. 86, Anwendung.

Lehrverpflichtung

§ 2. (1) Die Vertragslehrer an den Hochschulen

für Musik und darstellende Kunst gelten als vollbeschäftigt,

wenn sie in den einzelnen Gruppen

von Lehrfächern zur Abhaltung von Unterricht in

der nachstehend angeführten Zahl von Stunden

pro Woche verpflichtet sind

(2) Die Vertragslehrer an der Hochschule für

angewandte Kunst gelten als vollbeschäftigt,

wenn sie in den einzelnen Gruppen von Lehrfächern

zur Abhaltung von Unterricht in der

nachstehend angeführten Zahl von Unterrichtsstunden

pro Woche verpflichtet sind

Entlohnung

§ 3. (1) Die Entlohnung der Vertragslehrer

an den Kunsthochschulen ist im Dienstvertrag

festzusetzen. Hiebei ist auf die Art des Unterrichtes

und auf die Mindest- und Höchstsätze

des Abs. 2 Bedacht zu nehmen.

(2) Als Mindest- und Höchstsätze der Jahresentlohnung

für eine Unterrichtsstunde pro

Woche gelten

(3) Die im Abs. 2 festgesetzten Mindest- und

Höchstsätze der Jahresentlohnung für eine Unterrichtsstunde

pro Woche gelten

ab 1. August 1970 im Ausmaß von 97•9 v. H.

ab 1. Juli 1971 im Ausmaß von .. 100•0 v. H.

(4) Sind die sich nach Abs. 3 ergebenden Beträge

nicht durch volle Schillingbeträge teilbar,

sind Restbeträge von weniger als 50 Groschen zu

vernachlässigen und Restbeträge von 50 Groschen

und darüber als volle Schillinge anzusetzen.

(5) Den Vertragslehrern an den Kunsthochschulen

gebühren alle Teuerungszuschläge, Sonderzahlungen

und sonstigen geldlichen Zuwendungen,

die den entsprechenden öffentlich-rechtlichen

Bediensteten des Bundes gebühren, und

zwar bei Vollbeschäftigung in voller Höhe, sonst

entsprechend ihrem Beschäftigungsausmaß anteilsmäßig.

(6) Die Entlohnung wird in gleichen Teilbeträgen

als Monatsentgelt ausbezahlt.

§ 4. (1) Ist ein Vertragslehrer nach Beginn der

Verwendung durch Krankheit oder Unfall oder

infolge gesundheitspolizeilicher Anordnung an

der Lehrtätigkeit verhindert, ohne daß er diese

Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit

herbeigeführt hat, so gebührt ihm die

volle Entlohnung auf die Dauer von zwei Monaten,

längstens jedoch bis zum Ende des Vertragsverhältnisses.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und

Forschung kann einem Vertragslehrer in den

Fällen des Abs. 1 die Auszahlung der vollen Entlohnung

ausnahmsweise um höchstens weitere

zwei Monate bewilligen, sofern die Weiterverwendung

des Vertragslehrers wegen dessen besonderer

Eignung im Interesse des Unterrichts

unbedingt notwendig ist.

(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und

Forschung kann in den Fällen, in denen die Voraussetzungen

des Abs. 2 nicht vorliegen, den

Fortbezug der halben Entlohnung höchstens für

den gleichen Zeitraum bewilligen, für den der

Vertragslehrer gemäß Abs. 1 die volle Entlohnung

bezogen hat, höchstens aber bis zum Ende

des Dienstverhältnisses, wenn berücksichtigungswürdige

Gründe gegeben sind.

Beurlaubung

§ 5. (1) Das zuständige Abteilungskollegium

kann Vertragslehrer außerhalb der Hochschulferien

in jedem Studienjahr bis zum Gesamtausmaß

von einem Monat im eigenen Wirkungsbereich

beurlauben, wenn eine wesentliche Beein-

trächtigung des Unterrichtsbetriebes infolge der

Beurlaubung nicht zu erwarten ist.

(2) Unter der in Abs. 1 genannten Voraussetzung

kann der Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung über Antrag des zuständigen

Abteilungskollegiums bei Vorliegen rücksichtswürdiger

Umstände Beurlaubungen erteilen,

die über das in Abs. 1 festgesetzte Ausmaß hinausgehen.

(3) Wird der Urlaub unter Belassung der Bezüge

erteilt, so hat der beurlaubte Vertragslehrer

die Kosten seiner Vertretung im Unterricht

während dieses Zeitraumes zu tragen.

(4) Unter den in den Abs. 1 und 2 genannten

Voraussetzungen kann der Bundesminister für

Wissenschaft und Forschung einem Vertragslehrer

auf Antrag des zuständigen Abteilungskollegiums

einen Urlaub gegen Entfall der Entlohnung

erteilen, sofern die Belassung im Dienstverhältnis

im Interesse der Kunsthochschule gelegen

ist.

(5) Bei Vertragslehrern an Instituten, die

nicht einer Abteilung angegliedert sind, tritt an

die Stelle des Abteilungskollegiums das Gesamtkollegium.

Kündigung

§ 6. Ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes

Dienstverhältnis kann von beiden Teilen unter

Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist

zum 30. September jedes Jahres ohne Angabe

von Gründen gelöst werden.

Sonderverträge

§ 7. Mit Vertragslehrern an den Kunsthochschulen,

die besonders qualifizierten Unterricht

erteilen sollen, können höhere als die im § 3

Abs. 2 normierten Bezüge, ferner besondere Urlaube

und Kündigungsfristen vereinbart werden.

Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu

bezeichnen und bedürfen der Zustimmung des

Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums

für Finanzen.

ABSCHNITT II

§ 8. Für das Ausmaß der den Lehrbeauftragten

an Kunsthochschulen (§ 9 Abs. 1 Z. 4 des Kunsthochschul-

Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 54/

1970) zu gewährenden Vergütungen sind die Bestimmungen

der §§ 2, 3, 4 Abs. 1, 5 Abs. 2, 3

und 5 sowie 7 sinngemäß anzuwenden.

ABSCHNITT III

Inkrafttreten und Vollziehung

§ 9. (1) Die seit 1. August 1970 für die Bestellung

von Vertragslehrern abgeschlossenen Dienstverträge

und erteilten Lehraufträge gelten auf

Grund dieses Bundesgesetzes als abgeschlossen

bzw. erteilt.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

betraut. Soweit es sich um den Abschluß

von Verträgen gemäß § 7 handelt, hat der Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung das

Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem

Bundesminister für Finanzen herzustellen.

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