77. Bundesgesetz: Kunsthochschul-Dienstordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ABSCHNITT I
Vertragslehrer an Kunsthochschulen
§ 1. Auf das Dienstverhältnis der Vertragslehrer
an den Kunsthochschulen finden, soweit
dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen
enthält, die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes
1948, BGBl. Nr. 86, Anwendung.
Lehrverpflichtung
§ 2. (1) Die Vertragslehrer an den Hochschulen
für Musik und darstellende Kunst gelten als vollbeschäftigt,
wenn sie in den einzelnen Gruppen
von Lehrfächern zur Abhaltung von Unterricht in
der nachstehend angeführten Zahl von Stunden
pro Woche verpflichtet sind
(2) Die Vertragslehrer an der Hochschule für
angewandte Kunst gelten als vollbeschäftigt,
wenn sie in den einzelnen Gruppen von Lehrfächern
zur Abhaltung von Unterricht in der
nachstehend angeführten Zahl von Unterrichtsstunden
pro Woche verpflichtet sind
Entlohnung
§ 3. (1) Die Entlohnung der Vertragslehrer
an den Kunsthochschulen ist im Dienstvertrag
festzusetzen. Hiebei ist auf die Art des Unterrichtes
und auf die Mindest- und Höchstsätze
des Abs. 2 Bedacht zu nehmen.
(2) Als Mindest- und Höchstsätze der Jahresentlohnung
für eine Unterrichtsstunde pro
Woche gelten
(3) Die im Abs. 2 festgesetzten Mindest- und
Höchstsätze der Jahresentlohnung für eine Unterrichtsstunde
pro Woche gelten
ab 1. August 1970 im Ausmaß von 97•9 v. H.
ab 1. Juli 1971 im Ausmaß von .. 100•0 v. H.
(4) Sind die sich nach Abs. 3 ergebenden Beträge
nicht durch volle Schillingbeträge teilbar,
sind Restbeträge von weniger als 50 Groschen zu
vernachlässigen und Restbeträge von 50 Groschen
und darüber als volle Schillinge anzusetzen.
(5) Den Vertragslehrern an den Kunsthochschulen
gebühren alle Teuerungszuschläge, Sonderzahlungen
und sonstigen geldlichen Zuwendungen,
die den entsprechenden öffentlich-rechtlichen
Bediensteten des Bundes gebühren, und
zwar bei Vollbeschäftigung in voller Höhe, sonst
entsprechend ihrem Beschäftigungsausmaß anteilsmäßig.
(6) Die Entlohnung wird in gleichen Teilbeträgen
als Monatsentgelt ausbezahlt.
§ 4. (1) Ist ein Vertragslehrer nach Beginn der
Verwendung durch Krankheit oder Unfall oder
infolge gesundheitspolizeilicher Anordnung an
der Lehrtätigkeit verhindert, ohne daß er diese
Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit
herbeigeführt hat, so gebührt ihm die
volle Entlohnung auf die Dauer von zwei Monaten,
längstens jedoch bis zum Ende des Vertragsverhältnisses.
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und
Forschung kann einem Vertragslehrer in den
Fällen des Abs. 1 die Auszahlung der vollen Entlohnung
ausnahmsweise um höchstens weitere
zwei Monate bewilligen, sofern die Weiterverwendung
des Vertragslehrers wegen dessen besonderer
Eignung im Interesse des Unterrichts
unbedingt notwendig ist.
(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und
Forschung kann in den Fällen, in denen die Voraussetzungen
des Abs. 2 nicht vorliegen, den
Fortbezug der halben Entlohnung höchstens für
den gleichen Zeitraum bewilligen, für den der
Vertragslehrer gemäß Abs. 1 die volle Entlohnung
bezogen hat, höchstens aber bis zum Ende
des Dienstverhältnisses, wenn berücksichtigungswürdige
Gründe gegeben sind.
Beurlaubung
§ 5. (1) Das zuständige Abteilungskollegium
kann Vertragslehrer außerhalb der Hochschulferien
in jedem Studienjahr bis zum Gesamtausmaß
von einem Monat im eigenen Wirkungsbereich
beurlauben, wenn eine wesentliche Beein-
trächtigung des Unterrichtsbetriebes infolge der
Beurlaubung nicht zu erwarten ist.
(2) Unter der in Abs. 1 genannten Voraussetzung
kann der Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung über Antrag des zuständigen
Abteilungskollegiums bei Vorliegen rücksichtswürdiger
Umstände Beurlaubungen erteilen,
die über das in Abs. 1 festgesetzte Ausmaß hinausgehen.
(3) Wird der Urlaub unter Belassung der Bezüge
erteilt, so hat der beurlaubte Vertragslehrer
die Kosten seiner Vertretung im Unterricht
während dieses Zeitraumes zu tragen.
(4) Unter den in den Abs. 1 und 2 genannten
Voraussetzungen kann der Bundesminister für
Wissenschaft und Forschung einem Vertragslehrer
auf Antrag des zuständigen Abteilungskollegiums
einen Urlaub gegen Entfall der Entlohnung
erteilen, sofern die Belassung im Dienstverhältnis
im Interesse der Kunsthochschule gelegen
ist.
(5) Bei Vertragslehrern an Instituten, die
nicht einer Abteilung angegliedert sind, tritt an
die Stelle des Abteilungskollegiums das Gesamtkollegium.
Kündigung
§ 6. Ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes
Dienstverhältnis kann von beiden Teilen unter
Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist
zum 30. September jedes Jahres ohne Angabe
von Gründen gelöst werden.
Sonderverträge
§ 7. Mit Vertragslehrern an den Kunsthochschulen,
die besonders qualifizierten Unterricht
erteilen sollen, können höhere als die im § 3
Abs. 2 normierten Bezüge, ferner besondere Urlaube
und Kündigungsfristen vereinbart werden.
Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu
bezeichnen und bedürfen der Zustimmung des
Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums
für Finanzen.
ABSCHNITT II
§ 8. Für das Ausmaß der den Lehrbeauftragten
an Kunsthochschulen (§ 9 Abs. 1 Z. 4 des Kunsthochschul-
Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 54/
1970) zu gewährenden Vergütungen sind die Bestimmungen
der §§ 2, 3, 4 Abs. 1, 5 Abs. 2, 3
und 5 sowie 7 sinngemäß anzuwenden.
ABSCHNITT III
Inkrafttreten und Vollziehung
§ 9. (1) Die seit 1. August 1970 für die Bestellung
von Vertragslehrern abgeschlossenen Dienstverträge
und erteilten Lehraufträge gelten auf
Grund dieses Bundesgesetzes als abgeschlossen
bzw. erteilt.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
betraut. Soweit es sich um den Abschluß
von Verträgen gemäß § 7 handelt, hat der Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung das
Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem
Bundesminister für Finanzen herzustellen.