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77_1970 AT

77. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 20/1969 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 77. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 20/1969 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

(Übersetzung)

EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION

EFTA/DC 20/69

BESCHLUSS DES RATES NR. 20/1969

(In der 36. gemeinsamen Sitzung am 4. Dezember

1969 gefaßt)

SENDUNGEN GERINGEN WERTES

DER RAT hat,

gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 des Übereinkommens,

gestützt auf Artikel 7 Absatz 3 des Übereinkommens,

BESCHLOSSEN

1. Absatz .3 des Beschlusses des Rates Nr. 21/

1961 Der Beschluß Nr. 21/1961 des Rates der Europäischen

Freihandelsassoziation ist unter BGBl. Nr. 31/1961 verlautbart in der Fassung des Beschlusses des Rates

Nr. 13/1969 Der Beschluß Nr. 13/1969 des Rates der Europäischen

Freihandelsassoziation ist unter BGBl. Nr. 477/1969 verlautbart wird abgeändert; nach der Wertgrenze

für Dänemark ist einzufügen

„Island 10.600 Isländische Kronen".

2. Anhang B Regel 12 Absatz 1 lit. b des Übereinkommens

wird abgeändert; nach der Wertgrenze

für Dänemark ist einzufügen

„Island 10.600 Isländische Kronen".

3. Dieser Beschluß wird zu dem Zeitpunkt

wirksam, zu dem das Übereinkommen für Island

in Kraft tritt.

4. Der Generalsekretär wird den Text dieses

Beschlusses bei der Regierung Schwedens hinterlegen.

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