77. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 20/1969 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION
EFTA/DC 20/69
BESCHLUSS DES RATES NR. 20/1969
(In der 36. gemeinsamen Sitzung am 4. Dezember
1969 gefaßt)
SENDUNGEN GERINGEN WERTES
DER RAT hat,
gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 des Übereinkommens,
gestützt auf Artikel 7 Absatz 3 des Übereinkommens,
BESCHLOSSEN
1. Absatz .3 des Beschlusses des Rates Nr. 21/
1961 Der Beschluß Nr. 21/1961 des Rates der Europäischen
Freihandelsassoziation ist unter BGBl. Nr. 31/1961 verlautbart in der Fassung des Beschlusses des Rates
Nr. 13/1969 Der Beschluß Nr. 13/1969 des Rates der Europäischen
Freihandelsassoziation ist unter BGBl. Nr. 477/1969 verlautbart wird abgeändert; nach der Wertgrenze
für Dänemark ist einzufügen
„Island 10.600 Isländische Kronen".
2. Anhang B Regel 12 Absatz 1 lit. b des Übereinkommens
wird abgeändert; nach der Wertgrenze
für Dänemark ist einzufügen
„Island 10.600 Isländische Kronen".
3. Dieser Beschluß wird zu dem Zeitpunkt
wirksam, zu dem das Übereinkommen für Island
in Kraft tritt.
4. Der Generalsekretär wird den Text dieses
Beschlusses bei der Regierung Schwedens hinterlegen.