77. Kundmachung: Staatliche Inlandverschleißpreise und Monopolabgabe für Salz
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Für das aus den staatlichen Salinen zum Verkauf
gelangende Salz gelten folgende mit Zustimmung
des Hauptausschusses des Nationalrates
vom 15. Juli 1965 und vom 19. Feber 1969
(Gesetz vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180)
festgesetzte Inlandverschleißpreise
Die unter Z. 1 und Z. 3 bis 6 angeführten
Preise gelten für unverpacktes Salz.
Die Lieferung zu den unter Z. 1 bis 6 angeführten
Preisen erfolgt frachtfrei Bestimmungsstation
nach den Frachtsätzen der Wagenladungshauptklasse,
die der zu liefernden Salzsorte entspricht.
Kosten für eine Jodierung von Speisesalz und
für eine Denaturierung von Gewerbesalz werden
nicht angerechnet.
Artikel II
Bei der Einfuhr von Salz ist eine Monopolabgabe
zu entrichten, die für Feinstes Kristallsalz
und für Feinstes Tafelsalz 3200 S, für sonstiges
Speisesalz 1900 S, für Viehsalz 700 S und
für anderes Salz 380 S je Tonne Eigengewicht
beträgt.