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77_1969 AT

77. Kundmachung: Staatliche Inlandverschleißpreise und Monopolabgabe für Salz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 77. Kundmachung: Staatliche Inlandverschleißpreise und Monopolabgabe für Salz

Artikel I

Für das aus den staatlichen Salinen zum Verkauf

gelangende Salz gelten folgende mit Zustimmung

des Hauptausschusses des Nationalrates

vom 15. Juli 1965 und vom 19. Feber 1969

(Gesetz vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180)

festgesetzte Inlandverschleißpreise

Die unter Z. 1 und Z. 3 bis 6 angeführten

Preise gelten für unverpacktes Salz.

Die Lieferung zu den unter Z. 1 bis 6 angeführten

Preisen erfolgt frachtfrei Bestimmungsstation

nach den Frachtsätzen der Wagenladungshauptklasse,

die der zu liefernden Salzsorte entspricht.

Kosten für eine Jodierung von Speisesalz und

für eine Denaturierung von Gewerbesalz werden

nicht angerechnet.

Artikel II

Bei der Einfuhr von Salz ist eine Monopolabgabe

zu entrichten, die für Feinstes Kristallsalz

und für Feinstes Tafelsalz 3200 S, für sonstiges

Speisesalz 1900 S, für Viehsalz 700 S und

für anderes Salz 380 S je Tonne Eigengewicht

beträgt.

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