77. Bundesgesetz: Agrarverfahrensnovelle 1967
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Agrarverfahrensgesetz 1950, BGBl.
Nr. 173, wird wie folgt abgeändert und ergänzt
1. Im § 1 ist das Wort „Landesregierungen"
durch die Worte „Ämter der Landesregierungen"
zu ersetzen.
2. Im § 2 Abs. 2 sind die Worte „der Landesregierung"
durch die Worte „dem Amt der
Landesregierung" zu ersetzen.
3. Dem § 5, der die Bezeichnung „§ 5. (1)"
erhält, sind folgende Abs. 2 bis 4 anzufügen
„(2) Einer Partei, die außerhalb der Gemeinden
wohnt, in denen dem Agrarverfahren unterworfene
Grundstücke liegen, kann von der Behörde
aufgetragen werden, innerhalb einer
gleichzeitig zu bestimmenden Frist einen im Gebiete
dieser Gemeinden wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten
namhaft zu machen.
(3) Kommt die Partei diesem Auftrag nicht
nach, so hat die Behörde von Amts wegen
einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.
(4) Die gegen Bescheide nach den Abs. 2 und 3
eingebrachten Berufungen haben keine aufschiebende
Wirkung."
4. § 7 hat zu lauten
„Erlassung von Bescheiden;
Berufungen
§ 7. (1) Ausweise, Pläne, Listen, Register und
Verzeichnisse, durch die Rechte oder Rechtsverhältnisse
festgestellt oder gestaltet werden, sind
Bescheide im Sinne des AVG. 1950. Inhalt und
Form dieser Bescheide richten sich nach den
Verwaltungsvorschriften.
(2) Im Agrarverfahren können Bescheide auch
durch Auflage zur allgemeinen Einsicht erlassen
werden. Zeit und Ort des Aufliegens sind so zu
bestimmen, daß jede Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist
Einsicht nehmen kann. Zeit und Ort
des Aufliegens sind den Parteien schriftlich bekanntzugeben
und an der Amtstafel der Behörde
kundzumachen. Die Verständigung an die Parteien
und die Kundmachung an der Amtstafel
haben eine Rechtsmittelbelehrung im Sinne des
Abs. 3 zu enthalten.
(3) Berufungen sind schriftlich in zweifacher
Ausfertigung binnen zwei Wochen bei der Behörde
einzubringen, die den Bescheid in erster
Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem
Tag der Auflage des Bescheides, im Falle späterer
Zustellung der Verständigung mit dem Zustellungstag.
(4) Die Behörde kann vor der Vorlage von
Berufungen oder Aufsichtsbeschwerden an die
Oberbehörde die Bereinigung der Angelegenheit
durch ein Parteiübereinkommen versuchen und,
wenn ein solches zustande kommt und dagegen
keine Bedenken sprechen, ihren Bescheid selbst
entsprechend abändern."
5. In § 15 sind an Stelle der Worte „ferner in
Alpschutzangelegenheiten oder nach den Güter- und
Seilwegegesetzen" folgende Worte einzufügen
„ferner in Alpschutzangelegenheiten,
nach den Güter- und Seilwegegesetzen und in den
Angelegenheiten des landwirtschaftlichen Siedlungswesens".
Artikel II
Bescheide, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
in der in Artikel I Z. 4 geregelten Weise
erlassen wurden, gelten als ordnungsgemäß erlassene
Bescheide.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
die Bundesregierung betraut.