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77. Bundesgesetz: Agrarverfahrensnovelle 1967

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 77. Bundesgesetz: Agrarverfahrensnovelle 1967

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Agrarverfahrensgesetz 1950, BGBl.

Nr. 173, wird wie folgt abgeändert und ergänzt

1. Im § 1 ist das Wort „Landesregierungen"

durch die Worte „Ämter der Landesregierungen"

zu ersetzen.

2. Im § 2 Abs. 2 sind die Worte „der Landesregierung"

durch die Worte „dem Amt der

Landesregierung" zu ersetzen.

3. Dem § 5, der die Bezeichnung „§ 5. (1)"

erhält, sind folgende Abs. 2 bis 4 anzufügen

„(2) Einer Partei, die außerhalb der Gemeinden

wohnt, in denen dem Agrarverfahren unterworfene

Grundstücke liegen, kann von der Behörde

aufgetragen werden, innerhalb einer

gleichzeitig zu bestimmenden Frist einen im Gebiete

dieser Gemeinden wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten

namhaft zu machen.

(3) Kommt die Partei diesem Auftrag nicht

nach, so hat die Behörde von Amts wegen

einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.

(4) Die gegen Bescheide nach den Abs. 2 und 3

eingebrachten Berufungen haben keine aufschiebende

Wirkung."

4. § 7 hat zu lauten

„Erlassung von Bescheiden;

Berufungen

§ 7. (1) Ausweise, Pläne, Listen, Register und

Verzeichnisse, durch die Rechte oder Rechtsverhältnisse

festgestellt oder gestaltet werden, sind

Bescheide im Sinne des AVG. 1950. Inhalt und

Form dieser Bescheide richten sich nach den

Verwaltungsvorschriften.

(2) Im Agrarverfahren können Bescheide auch

durch Auflage zur allgemeinen Einsicht erlassen

werden. Zeit und Ort des Aufliegens sind so zu

bestimmen, daß jede Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist

Einsicht nehmen kann. Zeit und Ort

des Aufliegens sind den Parteien schriftlich bekanntzugeben

und an der Amtstafel der Behörde

kundzumachen. Die Verständigung an die Parteien

und die Kundmachung an der Amtstafel

haben eine Rechtsmittelbelehrung im Sinne des

Abs. 3 zu enthalten.

(3) Berufungen sind schriftlich in zweifacher

Ausfertigung binnen zwei Wochen bei der Behörde

einzubringen, die den Bescheid in erster

Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem

Tag der Auflage des Bescheides, im Falle späterer

Zustellung der Verständigung mit dem Zustellungstag.

(4) Die Behörde kann vor der Vorlage von

Berufungen oder Aufsichtsbeschwerden an die

Oberbehörde die Bereinigung der Angelegenheit

durch ein Parteiübereinkommen versuchen und,

wenn ein solches zustande kommt und dagegen

keine Bedenken sprechen, ihren Bescheid selbst

entsprechend abändern."

5. In § 15 sind an Stelle der Worte „ferner in

Alpschutzangelegenheiten oder nach den Güter- und

Seilwegegesetzen" folgende Worte einzufügen

„ferner in Alpschutzangelegenheiten,

nach den Güter- und Seilwegegesetzen und in den

Angelegenheiten des landwirtschaftlichen Siedlungswesens".

Artikel II

Bescheide, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

in der in Artikel I Z. 4 geregelten Weise

erlassen wurden, gelten als ordnungsgemäß erlassene

Bescheide.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

die Bundesregierung betraut.

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