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77. Verordnung: Abänderung und Ergänzung der Verordnung über den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei der Ausführung von Sprengarbeiten

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 77. Verordnung: Abänderung und Ergänzung der Verordnung über den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei der Ausführung von Sprengarbeiten

Auf Grund der §§ 74 a und 74 c der Gewerbeordnung

und des § 24 des Arbeitsinspektionsgesetzes

1956, BGBl. Nr. 147, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau verordnet

Die Verordnung über den Schutz des Lebens

und der Gesundheit von Dienstnehmern bei der

Ausführung von Sprengarbeiten, BGBl. Nr. 77/

1954, wird abgeändert und ergänzt wie folgt

1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten

für die Ausführung von Sprengarbeiten durch

Betriebe, die gemäß den Bestimmungen des

Arbeitsinspektionsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 147,

in der jeweils geltenden Fassung, der Aufsicht der

Arbeitsinspektion unterliegen."

2. § 5 hat zu lauten

„§ 5. (1) Im Sinne dieser Verordnung sind

Sprengmittel die für das Sprengen bestimmten

Erzeugnisse, die bei willkürlich auslösbaren

Zustandsänderungen Energie derart frei werden

lassen, daß feste Körper gesprengt werden können;

hiebei sind

Pulversprengmittel solche Sprengmittel, die

schon durch eine Zeitzündschnur sicher zu zünden

sind;

brisante Sprengmittel solche Sprengmittel, die

einer Detonation fähig sind und bei denen eine

einmal eingeleitete Detonation sicher von Patrone

zu Patrone übertragen wird;

Wettersprengmittel solche Sprengmittel, die

unter normalen Bedingungen Schlagwetter nicht

zur Zündung bringen.

(2) Zündmittel im Sinne dieser Verordnung

sind Sprengkapseln, elektrische Zünder, Detonationsverzögerer,

detonierende Zündschnüre, Zeitzündschnüre

und Zündschnuranzünder. Im folgenden

werden Sprengkapseln, adjustierte elektrische

Zünder, Detonationsverzögerer und detonierende

Zündschnüre unter dem Begriff „sprengkräftige

Zünder" zusammengefaßt.

(s) Geräte und Hilfsmittel für die Sprengarbeit

im Sinne dieser Verordnung sind Zündmaschinen,

Zündmaschinenprüfgeräte, Zeitschalter,

Zündkreisprüfer, Geräte für das Einbringen

von Sprengmitteln oder von Besatz in Bohrlöcher,

Zündleitungs- und Verbindungsdrähte,

Übersteckhülsen, Sprengkapselzangen, Ladeschläuche

sowie Sonderverpackungen für Sprengmittel;

Ladestöcke aus Holz gelten nicht als Geräte

oder Hilfsmittel im obigen Sinne."

3. Die Überschrift des § 6 und dieser Paragraph

haben zu lauten

„Spreng- und Zündmittel sowie

Geräte und Hilfsmittel für die

Sprengarbeit

§ 6. Für Sprengarbeiten dürfen nur solche

Spreng- und Zündmittel sowie Geräte und

Hilfsmittel verwendet werden, die auf Grund

der Bestimmungen der Sprengmittelzulassungsverordnung

für den Bergbau, BGBl. Nr. 215/

1963, in der jeweils geltenden Fassung, vom

Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

zugelassen sind und sich in ordnungsgemäßem

Zustand befinden."

4. § 7 Abs. 4 und 5 haben zu lauten

„(4) Sprengmittel und sprengkräftige Zünder

dürfen ebenso wie detonierende Zündschnüre

und andere sprengkräftige Zünder an ein und

dieselbe Person nicht zur gleichen Zeit ausgegeben

werden. Spreng- und Zündmittel dürfen

erst unmittelbar vor Beginn des Ladens in der

erforderlichen Menge und Sorte vom Sprengbefugten

aus dem Lager übernommen werden.

(5) Sofern es besondere Verhältnisse, wie abgelegene

oder unterirdische Arbeitsstellen, erfordern,

dürfen Spreng- und Zündmittel abweichend

von den Bestimmungen des Abs. 4

schon bei Beginn der Arbeitsschicht in den Mengen

des voraussichtlichen Tagesbedarfes übernommen

werden. In diesen Fällen sind die

Spreng- und Zündmittel bis zu ihrer Verwendung

voneinander getrennt, in der Nähe der

Sprengstelle in einem versperrten, möglichst

trockenen Raum (Tagesmagazin) oder in festen,

dichten und versperrten Behältern (Schießkisten)

gegen Sprengstücke gesichert zu verwahren.

Schießkisten sind nötigenfalls mit einem Doppelboden

zu versehen oder auf Kanthölzer zu stellen.

Andere Gegenstände oder Stoffe als die Geräte

und Hilfsmittel für die Sprengarbeit dürfen

in Tagesmagazinen oder Schießkisten nicht

verwahrt werden; die Schlüssel für diese hat der

Sprengbefugte bei sich zu tragen. Sprengmittel

und sprengkräftige Zünder sind ebenso wie detonierende

Zündschnüre und andere sprengkräftige

Zünder möglichst weit voneinander entfernt

unterzubringen. Sie dürfen nicht in der Nähe

von Öfen, anderen Feuerstellen oder feuergefährlichen

Gegenständen verwahrt werden.

Der Verwahrungsort von mehr als 5 kg Sprengmitteln,

mehr als einer Rolle detonierender

Zündschnur und von mehr als 50 Stück anderen

sprengkräftigen Zündern muß von Räumen,

die dem Aufenthalt von Personen dienen, und

von anderen Arbeitsstellen so weit entfernt sein,

daß im Falle eines Zündschlages eine Gefährdung

von Personen hiedurch nicht zu erwarten

ist; an solchen Verwahrungsorten dürfen sich

keine Feuerstellen und keine Abzüge von solchen

befinden. Detonierende Zündschnüre dürfen

nicht zusammen mit anderen sprengkräftigen

Zündern verwahrt werden."

5. § 8 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Bis zu 5 kg Sprengmitteln, einer Rolle

detonierender Zündschnur und bis zu 50 Stück

anderer sprengkräftiger Zünder dürfen in getrennten

Abteilen desselben Behälters befördert

werden; größere Mengen von Sprengmitteln und

sprengkräftigen Zündern dürfen von ein und

derselben Person nicht gleichzeitig befördert

werden. Spreng- und Zündmittel dürfen zur Beförderung

nicht in Kleidern verwahrt werden."

6. § 8 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Zündschnuranzünder sind getrennt von

Sprengmitteln und anderen Zündmitteln in geschlossenen

Behältern zu befördern und zu verwahren."

7. Im § 8 Abs. 7 haben die Sätze eins bis fünf

zu lauten

„Feldbahnwagen, die zur Beförderung von

Sprengmitteln oder sprengkräftigen Zündern

verwendet werden, müssen, wenn die Beförderung

nicht in ungeöffneter Lieferverpackung

oder in Behältern gemäß Abs. 1 oder 4 vorgenommen

wird, fest gefügte, versperrbare Behälter

haben, die bei Beförderung unter Tage

eine massive Decke besitzen müssen. Bei sprengkräftigen

Zündern, ausgenommen detonierenden

Zündschnüren, muß das Innere der Behälter mit

stoßdämpfendem Material, wie Gummibelag,

allseitig ausgelegt sein. Feldbahnwagen, die zur

Beförderung von Pulversprengmitteln benützt

werden, müssen so beschaffen sein, daß beim

Öffnen der Behälter und beim Fahren keine

Funken gezogen werden können. Kipploren und

Triebfahrzeuge dürfen für die Beförderung von

Spreng- und Zündmitteln nicht verwendet werden.

Ferner dürfen Sprengmittel und sprengkräftige

Zünder ebenso wie detonierende Zündschnüre

und andere sprengkräftige Zünder nicht

gleichzeitig in demselben Fahrzeug befördert

werden."

8. § 8 Abs. 8 hat zu lauten

„(8) Auf Seilbahnen, Schrägaufzügen und ähnlichen

Transportmitteln dürfen Sprengmittel

und sprengkräftige Zünder ebenso wie detonierende

Zündschnüre und andere sprengkräftige

Zünder nicht gleichzeitig und auch nicht gemeinsam

mit sonstigen Materialien in demselben Fördergefäß

befördert werden. Sprengmittel und

sprengkräftige Zünder sind unter Anwendung

besonderer Vorsicht nur in solchen Zeiten zu

befördern, in welchen die Transportmittel nicht

für den Personentransport benützt werden. Die

Maschinenwärter sind von jedem derartigen

Transport in Kenntnis zu setzen; sie haben,

ebenso wie die übrigen damit Beschäftigten, für

einen möglichst stoßfreien Betrieb Sorge zu

tragen."

9. Die Überschrift des § 9 hat zu lauten

„Beschaffenheit und Verwendung

von Spreng- und Zündmitteln".

10. § 9 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Mit Sprengmitteln, die durch Kälteeinwirkung

hart geworden sind, sowie mit gefrorenen

Sprengmitteln ist besonders vorsichtig umzugehen.

Gefrorene Sprengmittel dürfen nicht

geschnitten, gerieben, gedrückt oder mit harten

Gegenständen behandelt werden; sie sind vor

ihrer Verwendung aufzutauen. Das Auftauen

darf nur von Sprengbefugten in entsprechender

Entfernung von Feuerstätten in geeigneter

Weise, wie im Wasserbad, vorgenommen werden,

wobei darauf zu achten ist, daß die Sprengmittelpatronen

mit Wasser nicht in Berührung kommen;

auch darf sich auf ihnen kein Tauwasser

niederschlagen. In Räumen, in denen das Auftauen

vorgenommen wird, dürfen nur die damit

Beschäftigten anwesend sein."

11. § 9 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Zündmittel sind schonend zu behandeln

und vor Frost und Feuchtigkeit zu schützen.

Schadhafte Zündmittel, wie geknickte, brüchige

oder feuchte Zündschnüre, verdrückte oder oxydierte

Sprengkapseln, elektrische Zünder oder

Detonationsverzögerer sowie Sprengkapseln, bei

denen das Innenhütchen verschoben oder dessen

Öffnung verstopft ist, dürfen nicht in Verwendung

genommen werden; sie sind sachgemäß zu

vernichten. Jeder elektrische Brückenzünder ist

vom Sprengbefugten mit einem Zündkreisprüfer

einer zugelassenen Type (§ 6) nach der

Übernahme außerhalb des Lagers auf Stromdurchgang

zu prüfen; sind die Zünder bereits mit

der Sprengkapsel verbunden, ist die Prüfung von

einem sicheren Stand aus so durchzuführen, daß

Personen nicht gefährdet werden."

12. Im § 9 Abs. 8 hat der zweite Satz zu

lauten

„Ausgenommen ist die bestimmungsgemäße

Verwendung von Zangen und Schraubenziehern

zum Öffnen der Behälter, von Messern zum

Schneiden der Zündschnüre und von Sprengkapselzangen."

13. § 10 hat zu lauten

„§ 10. Für das Vernichten unbrauchbar gewordener

Sprengmittel sind die hiefür jeweils geltenden

gesetzlichen Vorschriften maßgebend. Unbrauchbar

gewordene Zeitzündschnüre und Zündschnuranzünder

sind durch Verbrennen zu vernichten.

Sprengkapseln, elektrische Zünder, Detonationsverzögerer

sowie detonierende Zündschnüre

sind durch Wegsprengen zu vernichten,

wobei jene gesetzlichen Vorschriften zu beachten

sind, die für das Wegsprengen unbrauchbar gewordener

Sprengmittel gelten. Treten beim

Wegsprengen von Spreng- oder Zündmitteln

Versager auf, sind die Bestimmungen der §§ 21

und 22 dieser Verordnung sinngemäß einzuhalten."

14. § 12 Abs. 2 und 3 haben zu lauten

„(2) In nassen Bohrlöchern oder Lassen und bei

Unterwassersprengungen dürfen nur hiefür geeignete

Zündschnüre oder elektrische Zünder verwendet

werden; die Verbindungen sind so abzudichten,

daß Feuchtigkeit nicht eindringen kann.

(3) Zündmittel sind vor der Verwendung auf

ihre Unversehrtheit zu untersuchen. Verunreini-

gungen des Leerraumes von Sprengkapseln oder

Detonationsverzögerern sind durch Umkehren

der Kapsel oder des Verzögerers und nötigenfalls

durch Klopfen derselben über den Handrücken

zu entfernen. Das Entfernen von Verunreinigungen

aus dem Leerraum durch Stochern oder Ausblasen

ist verboten."

15. § 12 Abs. 5 und 6 haben zu lauten

„(5) Die Zündschnur ist in die Sprengkapsel

vorsichtig einzuführen. Die Sprengkapsel muß

mit der Zündschnur fest verbunden werden;

hiezu dürfen nur Sprengkapselzangen einer zugelassenen

Type (§ 6) verwendet werden. Das Anwürgen

mit den Zähnen ist verboten. Das Adjustieren

von Sprengkapseln darf nur von

Sprengbefugten unter Vermeidung jedes Druckes

auf das Innenhütchen der Sprengkapsel vorgenommen

werden. Diese Sicherheitsmaßnahmen

sind bei Detonationsverzögerern sinngemäß anzuwenden.

(6) Bei elektrischer Zündung dürfen in einer

Zünderkette nur Zünder der gleichen Art verwendet

werden, wie Brückenzünder mit besonders

wirksamer Sicherung gegen Frühzündungen

durch Blitz- oder Streuströme (hochunempfindliche

Zünder) oder Brückenzünder ohne besondere

Sicherung gegen Frühzündungen durch Blitz- oder

Streuströme (Brückenzünder A). Ferner

dürfen in einer Zünderkette nur Zünder verwendet

werden, deren Glühbrückenwiderstände

sich nach den Angaben auf den Zünder-Packungen

um nicht mehr als 0'2 Ohm voneinander

unterscheiden."

16. § 12 Abs. 8 hat zu lauten

„(8) Bei Verwendung verschiedener Sprengmittelarten

in einer Ladung ist zum Anfertigen

der Schlagpatrone stets das brisanteste Sprengmittel

der Ladung zu verwenden. Zum Vorlochen

der Patrone für die Aufnahme der Sprengkapsel

oder des adjustierten elektrischen Zünders darf

nur ein geeigneter Dorn aus Holz oder einem

anderen nichtfunkenziehenden Material verwendet

werden. In den mit dem Dorn hergestellten

Hohlraum ist der adjustierte elektrische

Zünder zur Gänze einzuführen; bei Sprengkapseln

darf das mit der Zündschnur verbundene

Ende jedoch nur so weit eingeführt werden, daß

die Zündschnur das Sprengmittel nicht berührt.

Ein Herausrutschen der Sprengkapsel oder des

elektrischen Zünders aus der Patrone ist durch

geeignete Maßnahmen, wie Abbinden der Patrone,

zu verhindern."

17. § 12 Abs. 10 und 11 haben zu lauten

„(10) Bei Zündung mit detonierenden Zündschnüren

dürfen sich in den Sprengladungen

keine Sprengkapseln befinden. Die Verbindung

von Sprengmittelpatronen mit detonierenden

Zündschnüren hat nach den Anweisungen des

Herstellungsunternehmens für die detonierenden

Zündschnüre zu erfolgen. Bei Bohrloch- und

Lassensprengungen ist die detonierende Zündschnur

bis zum Bohrloch- oder Lassentiefsten zu

führen.

(11) Schlagpatronen dürfen nur von Sprengbefugten

in unmittelbarer Nähe der Sprengstelle

hergerichtet werden. Dies gilt in gleicher

Weise für die Verbindung von Sprengmittelpatronen

mit detonierenden Zündschnüren."

18. § 13 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Vor dem Laden sind Bohrlöcher und

sonstige Laderäume auf allfällige Hindernisse

beim Laden zu untersuchen; festgestellte Hindernisse

sind zu beseitigen sowie die Laderäume zu

reinigen und nötigenfalls zu trocknen. Steht

Preßluft zur Verfügung, sind sie auszublasen.

Können festgestellte Hindernisse nicht beseitigt

werden, dürfen neben Laderäumen, in denen sich

bereits brisante Sprengmittel befinden, Bohrlöcher

nachträglich nur in einem solchen Abstand

angelegt werden, daß dabei eine gefahrbringende

Einwirkung auf die benachbarten Ladungen mit

Sicherheit vermieden wird; der Abstand der

neuen Bohrlöcher von bereits geladenen, benachbarten

Bohrlöchern darf bei Tiefbohrlochsprengungen

an keiner Stelle kleiner sein als ein Drittel

der Tiefe des tiefsten, bereits geladenen benachbarten

Bohrloches."

19. § 13 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Patronen sind ohne Gewaltanwendung; in

die Laderäume einzubringen. Werden dazu Ladestöcke

verwendet, müssen sie aus Holz oder aus

sonstigem, nichtfunkenziehendem Material bestehen.

Zum Laden von Pulversprengmitteln

dürfen nur Geräte und Hilfsmittel aus nichtfunkenziehendem

Material verwendet werden,

bei denen auch die Gefahr einer elektrostatischen

Aufladung nicht besteht. Zum Einbringen von

Patronen in Bohrlöcher in klüftigem Gestein

können auch Rohre oder Rinnen aus nichtfunkenziehendem

Material verwendet werden.

Nach Beendigung des Ladevorganges sind die

Geräte und Hilfsmittel von allenfalls anhaftenden

Sprengmittelresten zu reinigen. Schlagpatronen

sind mit der nötigen Vorsicht einzubringen;

es ist verboten, diese in Laderäume frei

hinabfallen zu lassen. Dies gilt in gleicher Weise

für jene Sprengmittelpatronen, die mit einer

detonierenden Zündschnur verbunden sind sowie

für Pulversprengmittelpatronen."

20. § 13 Abs. 5 bis 9 haben zu lauten

„(5) Werden in einen Laderaum brisante

Sprengmittel in Teilladungen eingebracht und

wird der Raum zwischen den Teilladungen nicht

mit Besatzmaterial ausgefüllt (unterbrochene

Ladung), so ist jede Teilladung zu zünden. Werden

hiefür Sprengkapseln allein verwendet, so

muß deren offenes Ende gegen die früher zur

Detonation kommende Teilladung gerichtet sein;

Behelfe zur Herstellung des Zwischenraumes

dürfen in den Leerraum der Sprengkapsel nicht

eindringen können.

(6) Werden in einen Laderaum Sprengmittel

in Teilladungen eingebracht und wird der Raum

zwischen den Teilladungen mit Besatzmaterial

ausgefüllt (geteilte Ladung), so ist jede Teilladung

zu zünden; sollen geteilte Ladungen mit Verzögerung

gezündet werden, so muß der Zwischenbesatz

eine ausreichende Länge besitzen. Bei elektrischer

Zündung ist jede Teilladung mit einer

Schlagpatrone zu versehen; die Ladungen sind

mit elektrischen Moment- oder Millisekundenzündern

abzutun. Bei Zündung mit detonierender

Zündschnur muß diese an jeder Teilladung

anliegen. Bei Verwendung von Detonationsverzögerern

sind diese im Zwischenbesatz anzuordnen;

sie müssen durch geeignete Mittel, wie durch

Überschubhülsen, die mit der detonierenden

Zündschnur fest verbunden sind, gegen Beschädigung

geschützt sein.

(7) Beim Laden steckengebliebene Schlagpatronen

sind abzutun. Sonstige beim Laden

steckengebliebene Patronen sind durch eine aufgesetzte

Schlagpatrone zu beseitigen; steckengebliebene

Patronen, ausgenommen solche mit

Pulversprengmitteln, dürfen von Sprengbefugten

unter entsprechender Vorsicht, auch mit einer

Räumkratze, entfernt werden.

(8) Beim Hantieren mit gelatinösen Sprengmitteln

ist darauf zu achten, daß die bloße Haut,

insbesondere jene der Hände, mit solchen Sprengmitteln

nicht in Berührung kommt. Bei Verwendung

von Ladegeräten ist Vorsorge zu treffen,

daß die Dienstnehmer durch aus dem Bohrloch

austretende Nitroglykoldämpfe nicht beeinträchtigt

werden.

(9) Nach dem Läden sind übriggebliebene

Spreng- und Zündmittel sofort vom Sprengort

zu entfernen und sicher so zu verwahren, daß sie

insbesondere von Sprengstücken nicht getroffen

werden können. Übriggebliebene Schlagpatronen

sind nur vom Sprengbefugten zu entschärfen

oder abzutun; dies gilt sinngemäß auch für

Sprengmittelpatronen, die mit einer detonierenden

Zündschnur verbunden sind."

21. § 14 Abs. 1 und 2 haben zu lauten

„(1) Zum Besetzen der Sprengladungen dürfen

nur Stoffe verwendet werden, die keine Funken

ziehen, steinchenfrei und unbeschadet der Bestimmungen

des Abs. 2 nicht brennbar sind, wie

Lehm,. Letten, Erde oder Bohrmehl. Sprengladungen

mit brisanten Sprengmitteln dürfen

auch mit feinkörnigem Sand, solche mit feuchtigkeitsunempfindlichen

Spreng- und Zündmitteln

auch unmittelbar mit Wasser besetzt werden.

(2) Der Besatz ist ohne Gewaltanwendung auf

die Ladung aufzubringen; hiezu dürfen nur hölzerne

oder aus sonstigem nichtfunkenziehendem

Material hergestellte Ladestöcke oder eine zugelassene

Type (§ 6) eines Gerätes für das Einbringen

von Besatz verwendet werden. Auf lose

Pulversprengmittel darf der Besatz nicht direkt

aufgebracht werden; vor dem Einbringen des Besatzes

ist zunächst ein Papierpfropfen auf das

Sprengmittel aufzusetzen. Wurde die Schlagpatrone

als letzte geladen, ist auch auf diese ein

Papierpfropfen aufzusetzen. Der erste Teil des

Besatzes ist mit besonderer Vorsicht aufzubringen."

22. § 15 Abs. 2 bis 4 haben zu lauten

„(2) Als Zündleitungen dürfen nur zugelassene,

isolierte und verzinnte Stahldrähte oder zugelassene,

isolierte Kupferdrähte verwendet werden.

Drähte von Zündleitungen für das Sprengen in

Serien-Parallelschaltung und Drähte von verseilten

Zündleitungen müssen aus Kupfer, Drähte

von Zündleitungen für das Sprengen mit hochunempfindlichen

Zündern (§ 12 Abs. 6) aus verzinntem

Kupfer bestehen. Der Widerstand jedes

Leiters einer Zündleitung darf auf 100 m Länge

bei hintereinandergeschalteten Zündern höchstens

12 Ohm, bei Serien-Parallelschaltung höchstens

2 Ohm, betragen. Die Zündleitungen sind möglichst

gut isoliert zu verlegen. Hinsichtlich der

Verbindung von Zündleitungen gelten die Bestimmungen

des Abs. 1 entsprechend.

(3) Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen,

um eine Zündung durch direkte oder indirekte

Einwirkung atmosphärischer Entladungen sowie

durch Streuströme oder Induktionsströme hintanzuhalten.

Solche Maßnahmen sind insbesondere

a) Die Zünderkette muß möglichst kurz und

die von der Zünderkette und von den

Zündleitungen umschlossene Fläche muß

möglichst klein sein; Hin- und Rückleitung

der Zündleitungen müssen in möglichst geringem

Abstand voneinander verlegt und

mindestens einmal, etwa in der Mitte, überkreuzt

sein. Die Zünderkette darf nicht

kurzgeschlossen werden; die Enden der

Zünderkette und der Zündleitungen dürfen

gute elektrische Leiter und das Gestein

nicht berühren. Die Zündleitungen müssen

von wasserführenden oder lettigen Klüften

und bei Parallelführung zu guten metallischen

Leitern, wie Schienen und Rohren,

von diesen einen Abstand von mindestens

1 m haben: Die Zündleitungen sind bei

Kreuzungen mit guten Leitern gegen diese

ausreichend zu isolieren. Die Zündleitungen

sind erst unmittelbar vor dem Abtun mit

der Zünderkette zu verbinden; vor der

Verbindung dürfen sie höchstens bis auf

1'50 m an die Zünderkette herangebracht

werden.

b) Bei elektrischer Zündung an Orten, an

denen besondere Blitzschlaggefahr besteht,

wie im Gebirge, oder bei Gefahr durch

Streuströme oder Induktionsströme, insbesondere

von Hochspannungsanlagen, sind

hochunempfindliche Zünder (§ 12 Abs. 6)

zu verwenden.

(4) Werden Brückenzünder zu einer Zünderkette

zusammengeschlossen, sind sie hintereinander

zu schalten; hiebei dürfen nur so viele

Zünder zusammengeschaltet werden, daß der

Widerstand des Zündstromkreises den auf der

zur Verwendung gelangenden Zündmaschine

angegebenen höchstzulässigen Widerstand (Grenzwiderstand)

nicht übersteigt. In Sonderfällen, wie

bei einer besonders großen Anzahl von Zündern,

dürfen Zünderketten mit Bewilligung der zuständigen

Behörde auch parallel geschaltet werden

(Serien-Parallelschaltung). Die zuständige Behörde

darf eine solche Bewilligung nur erteilen,

wenn der die Sprengung ausführende Sprengbefugte

über die hiefür notwendigen besonderen

Fachkenntnisse verfügt und die hiefür erforderlichen

Geräte und Hilfsmittel zur Verfügung

stehen. Bei Serien-Parallelschaltung muß der

Widerstand der einzelnen Zünderketten annähernd

gleich groß sein. Die Zahl der Zünder

insgesamt und der Zünder in einer Zünderkette,

die Zahl der parallelgeschalteten Zünderketten

und der Zündleitungswiderstand müssen so gewählt

werden, daß mit der zur Verwendung

gelangenden Zündmaschine eine sichere Zündung

erreicht wird; die auf dem Leistungsschild

der Zündmaschine angegebenen diesbezüglichen

Werte sind einzuhalten."

23. § 15 Abs. 6 hat zu lauten

„(G) Jeder schußfertige Zündstromkreis mit

Brückenzündern ist auf Neben- und Kurzschlüsse

zu prüfen; ferner ist der Zündstromkreis unter

Bedachtnahme auf die in Betracht kommenden

Bestimmungen des Abs. 4 auf seinen elektrischen

Widerstand zu prüfen. Diese Prüfung darf nur

vom Sprengbefugten mit einem Zündkreisprüfer

einer zugelassenen Type (§ 6) nach Abgabe des

ersten Sprengsignals (§ 20 Abs. 1) und nach

Räumung des Streubereiches vorgenommen werden.

Zündkreisprüfer sind unmittelbar vor der

Verwendung auf die Richtigkeit der Anzeige zu

prüfen, sofern diese nicht bereits auf Grund ihrer

Konstruktion sichergestellt ist."

24. Im § 15 Abs. 7 hat der erste Satz zu lauten

„Zur elektrischen Zündung dürfen nur Zündmaschinen

einer zugelassenen Type (§ 6) verwendet

werden; zum Zünden von Sprengladungen

mit hochunempfindlichen Zündern sowie von

Brückenzündern A in Serien-Parallelschaltung

dürfen nur für diesen Zweck geeignete Zündmaschinen,

wie Kondensatorzündmaschinen, verwendet

werden."

25. Im § 15 entfällt Abs. 9.

26. Die Überschrift des § 16 hat zu lauten

„Zündungen mit detonierender

Zündschnur, Detonationsverzögerer".

27. Dem § 16 ist als Abs. 4 anzufügen

„(4) Detonationsverzögerer sind mit detonierender

Zündschnur zu zünden. Werden außerhalb

von Laderäumen Detonationsverzögerer

verwendet, so müssen diese in der Zündschnur,

die unmittelbar zur Detonation gebracht wird

(Leitzündschnur), so angeordnet werden, daß die

Verzögerer in ihrer Wirkungsweise nicht beeinträchtigt

werden. Solche Detonationsverzögerer

müssen derart verlegt werden, daß sie unbeabsichtigt,

wie durch Steinfall oder Darauftreten,

weder beschädigt noch zur Detonation gebracht

werden können."

28. Der erste Satz des § 17 hat zu lauten

„Während ein Gewitter aufsteigt, darf bei

Sprengarbeiten über Tag und bei Sprengarbeiten

unter Tag nahe der Tagesoberfläche bei Anwendung

elektrischer Zündung nicht geladen und

nicht besetzt werden; zündfertige Ladungen sind

so rasch als möglich abzutun."

29. Dem § 20 ist als Abs. 3 anzufügen

„(3) Die Sprengsignale dürfen nur nach Weisung

des Sprengbefugten gegeben werden."

30. Im § 21 Abs. 2 haben die Sätze eins bis

drei zu lauten

„Bei Verwendung von Zündschnuranzündern

dürfen von einer Person höchstens zehn Zündungen

vorgenommen werden; die Zündstellen dieser

Zündungen müssen möglichst nahe beieinander

liegen und leicht erreichbar sein. Werden keine

Zündschnuranzünder verwendet oder liegen bei

Verwendung von Zündschnuranzündern die

Zündstellen nicht genügend nahe beieinander und

sind sie nicht leicht erreichbar, dürfen von einer

Person nur höchstens vier Zündungen vorgenommen

werden. Wird als Zündschnuranzünder

eine gekerbte Zeitzündschnur (Kerbschnur,

Tempo) verwendet, darf diese höchstens halb so

lang sein wie die kürzeste der anzuzündenden

Zündschnüre."

31. § 21 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Unmittelbar mit Wasser besetzte Sprengladungen

und solche in nassen Laderäumen sind

sofort abzutun. Sonstige Sprengladungen sind so

rasch als möglich abzutun; sie dürfen, von außergewöhnlichen

Umständen abgesehen, über Nacht

nicht stehengelassen werden. Müssen Sprengladungen

über Nacht stehengelassen werden, ist

durch ausreichende Bewachung dafür zu sorgen,

daß Unbefugte nicht in die Nähe dieser Ladungen

gelangen können."

32. § 21 Abs. 7 hat zu lauten

„(7) Das dritte Sprengsignal darf erst gegeben

werden

a) bei Sprengungen mit Zeitzündschnüren, bei

denen die Schüsse gezählt wurden, bei

Sprengungen mit elektrischen Momentzündern

oder mit elektrischen Zeitzündern

mit eingebautem Verzögerungssatz und bei

Sprengungen mit detonierenden Zündschnüren,

nachdem der letzte Schuß gekommen

ist;

b) bei den nicht unter lit. a angeführten

Sprengungen nach Ablauf von 15 Minuten

nach dem Kommen des letzten Schusses;

c) wenn ein Schuß versagt, ausgeblasen oder

ausgekocht hat oder Zweifel darüber bestehen,

ob alle Schüsse ordnungsgemäß gekommen

sind, sobald der Sprengbefugte

auf Grund einer Besichtigung der Ansicht

ist, daß keine Gefahr mehr besteht. Eine

solche Besichtigung darf frühestens 15 Minuten

nach dem Zeitpunkt vorgenommen

werden, an dem der letzte Schuß bei ordnungsgemäßer

Zündung hätte kommen

müssen."

33. Im § 21 entfällt Abs. 9.

34. § 22 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Wenn die Besichtigung gemäß § 21 Abs. 7

lit. c ergab, daß ein Schuß versagt hat, oder wenn

Zweifel darüber bestehen, ob alle Schüsse ordnungsgemäß

gekommen sind, dürfen Versager

oder die Sprengstelle auch nach Abgabe des

dritten Sprengsignals nur vom Sprengbefugten

aufgesucht werden. Versager sind in auffälliger

Weise zu kennzeichnen; außerdem sind sonst

notwendige Sicherheitsvorkehrungen zu treffen."

35. § 22 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Bei Versagern in Bohrlöchern oder Lassen

darf der Besatz, wenn brisante Sprengmittel geladen

sind, mit Preßluft ausgeblasen, mit Räumkratzen

ausgekratzt oder, wenn wasserunempfindliche

Sprengmittel geladen sind, mit Wasser ausgespült

und hierauf die stehengebliebene Ladung

mit einer neuen Schlagpatrone abgetan werden.

Das gänzliche Beseitigen des Besatzes auf die vorgenannten

Arten ist nur dann zulässig, wenn die

Schlagpatrone nicht als letzte geladen oder auf

die Schlagpatrone ein Papierpfropfen aufgebracht

wurde. Andernfalls darf der Besatz nur

soweit entfernt werden, daß eine Gefährdung

der hiebei Beschäftigten vermieden wird und

beim Abtun der Ladung ein Durchschlagen zu

erwarten ist. Bei Pulversprengmitteln ist der Besatz

zur Gänze unter Verwendung einer Räumkratze

aus nichtfunkenziehendem Material zu

beseitigen; das Ausblasen des Besatzes ist nur mit

Geräten aus nichtfunkenziehendem Material gestattet,

sofern durch geeignete Maßnahmen, wie

Verwendung eines Papierpfropfens zwischen

Pulverladung und Besatz, ein Ausblasen von

Pulversprengmitteln mit Sicherheit vermieden

wird. Papierpfropfen dürfen nur mit einer Räumkratze

aus nichtfunkenziehendem Material

herausgebracht werden. Wenn sich über einer

Ladung kein Besatz oder Wasserbesatz befindet,

ist eine neue Schlagpatrone bis auf die Ladung

zu führen und abzutun."

36. § 24 Abs. 1 und 2 haben zu lauten

„(1) Zeitzündschnüre dürfen zum Vorschießen

mit brisanten Sprengmitteln (Kesseln), zum Vorschießen

mit Pulversprengmitteln (Schnüren)

sowie zum Zünden der Hauptladung nicht verwendet

werden. Kesseln und Schnüren ist nur in

genügend festem Gestein gestattet.

(2) In Bohrlöcher, die durch das Vorschießen

so verschoben sind, daß Trichter nicht mehr eingeführt

werden können, sind Sprengmittel in

loser Form unter Zuhilfenahme eines bis in den

Laderaum reichenden Schlauches einzubringen.

Gefrierbare Sprengmittel dürfen in solchen Fällen

nicht verwendet werden."

37. § 24 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Beim Kesseln und Schnüren dürfen Bohrlöcher

und Lassen erst wieder geladen werden,

nachdem seit dem letzten Schuß eine Wartezeit

von einer Stunde vergangen ist; steht Preßluft

zur Verfügung, darf wieder geladen werden,

nachdem nach einer Wartezeit von 15 Minuten

die Bohrlöcher und Lassen beim Schnüren

15 Minuten lang, beim Kesseln 5 Minuten lang

mit Preßluft ausgeblasen wurden. Der Ablauf

der Warte- und der Ausblasezeiten ist vom

Sprengbefugten mit der Uhr festzustellen. Das

Ausblasen mit Preßluft darf beim Schnüren nur

unter Verwendung von Geräten aus nichtfunkenziehendem

Material erfolgen. Die vorstehenden

Bestimmungen über die Warte- und Ausblasezeiten

gelten auch für das Einbringen der Hauptladung.

38. § 27 hat zu lauten

„§ 27. (1) Kammerminen- und Tiefbohrlochsprengungen

dürfen nur mit Bewilligung der zu-

ständigen Behörde ausgeführt werden. Eine solche

Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn der

die Sprengung ausführende Sprengbefugte über

die hiefür notwendigen besonderen Fachkenntnisse

verfügt. Die zuständige Behörde hat die für

die Sprengung notwendigen Sicherheitsmaßnahmen,

soweit sie über die Bestimmungen dieser

Verordnung hinausgehen, vorzuschreiben.

Diese Sicherheitsmaßnahmen dürfen bei gewerblichen

Betriebsanlagen mit allgemeinen oder im

Einzelfall getroffenen Maßnahmen gemäß dem

III. Hauptstück der Gewerbeordnung nicht in

Widerspruch stehen.

(2) Unter Tiefbohrlochsprengungen im Sinne

des Abs. 1 sind Sprengungen zu verstehen, bei

denen die Bohrlöcher eine Tiefe von mehr als

12 m besitzen.

(3) Kammerminen- und Tiefbohrlochsprengungen

sind an Hand eines Lage- und Profilplanes,

der auf Grund einer Vermessung erstellt wurde,

durchzuführen. In den Lage- und Profilplan sind

Lage, Tiefe und Neigung der vorgesehenen Bohrlöcher

oder Laderäume einzutragen; festgestellte

Abweichungen hievon sowie Klüfte, Kavernen,

Verbruchzonen oder wasserführende Schichten

sind gleichfalls einzutragen, sofern nicht ein

Bohrprotokoll geführt wird, das Aufzeichnungen

hierüber enthält. Haben sich die örtlichen Verhältnisse,

wie Höhe und Neigung der Wand,

gegenüber jenen, wie sie bei der Vermessung

anläßlich der Erstellung des Lage- und Profilplanes

bestanden haben, nicht wesentlich geändert,

ist für den neuen Lage- und Profilplan eine neuerliche

Vermessung nicht erforderlich.

(4) Bei Kammerminen- und Tiefbohrlochsprengungen

muß der Sprengbefugte die zu

gewinnenden Massen unter Zugrundelegung des

Lage- und Profilplanes ermitteln und danach

Art, Menge und Verteilung der Sprengmittel,

Länge des Besatzes sowie das Zündschema festlegen.

(5) Sprengmittelpatronen dürfen in Bohrlöcher

nur bis zu der nach Angabe des Herstellungsunternehmens

des Sprengmittels zulässigen Bohrlochtiefe

frei fallen gelassen werden.

(6) Bei Kammerminen- und Tiefbohrlochsprengungen

muß die Sprengladung mit detonierender

Zündschnur gezündet werden. Die detonierende

Zündschnur muß bei Kammerminensprengungen

bis zur Zündladung und von dieser

wieder ins Freie verlegt werden; beide Enden der

detonierenden Zündschnur sind mit der Sprengkapsel

zu verbinden. Bei Tiefbohrlochsprengungen

muß die detonierende Zündschnur mit der in

das Bohrlochtiefste einzubringenden Teilladung

verbunden werden."

39. § 28 hat zu lauten

„§ 28. (1) Unterwassersprengungen, zu deren

Ausführung Taucherarbeiten erforderlich sind,

dürfen nur von Tauchern ausgeführt werden, die

Sprengbefugte sind.

(2) Für Unterwassersprengungen dürfen nur

hiefür geeignete Spreng- und Zündmittel sowie

Geräte und Hilfsmittel verwendet werden.

(3) Der Taucher hat dafür zu sorgen, daß die

Sprengladung am Sprengort sicher befestigt ist.

Die Zündleitung darf mit der Zündmaschine erst

verbunden werden, wenn alle erforderlichen

Sicherheitsmaßnahmen durchgeführt worden

sind; insbesondere muß sich der Taucher vollständig

außerhalb des Wassers befinden und testgestellt

worden sein, daß die Sprengladung vom

Taucher beim Zurückgehen vom Sprengort zum

Taucherfahrzeug nicht mitgeschleift oder teilweise

zurückgebracht wurde und nicht an ihm

selbst oder an der Leiter dieses Fahrzeuges

hängengeblieben ist."

40. § 29 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Bei Sprengarbeiten unter Tag sind abweichend

von den Bestimmungen des § 13 Abs. 9

übriggebliebene Spreng- und Zündmittel sofort

nach dem Laden in die Schießkiste oder in das

Tagesmagazin zu bringen."

41. Im § 29 Abs. 2 haben der fünfte und

sechste Satz zu lauten

„Vor dem Laden und vor dem Abtun der

Schüsse ist der Sprengort im Umkreis von 30 m

sorgfältig auf das Vorhandensein von schlagenden

Wettern zu untersuchen. Beträgt am Sprengort

oder in einem Umkreis von 30 m um diesen der

Gehalt der Luft an Stoffen, die schlagende Wetter

hervorrufen können, mehr als 2'5 v. H., ist jede

Sprengarbeit verboten."

42. § 29 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Bei elektrischer Zündung sind metallische

Leiter, wie Schienen und Rohrleitungen, die

durch das Mundloch ins Freie reichen, unter Tag

bis zu einer Entfernung von 200 m vom Mundloch

alle 50 m untereinander durch Querleitungen

von mindestens 50 mm² Querschnitt leitend

zu verbinden; sie sind unter Tag an geeigneten

Stellen in Abständen von etwa 50 m sowie über

Tag vor dem Mundloch zu erden. Bei erhöhter

Gefahr von Frühzündungen durch Blitzeinwirkung,

wie im Hochgebirge, in der Nähe wasserführender

Klüfte oder bei geringer Überlagerung,

sind unter Tag solche Verbindungen und Erdungen

auch in Entfernungen von mehr als 200 m

vom Mundloch in Abständen von etwa 200 m an

geeigneten Stellen anzubringen, sofern nicht

hochunempfindliche Zünder (§ 12 Abs. 6) verwendet

werden. Der Abstand der Zünderkette

und der Zündleitungen von guten elektrischen

Leitern muß mindestens 0'50 m betragen."

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