77. Verordnung: Abänderung und Ergänzung der Verordnung über den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei der Ausführung von Sprengarbeiten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 74 a und 74 c der Gewerbeordnung
und des § 24 des Arbeitsinspektionsgesetzes
1956, BGBl. Nr. 147, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau verordnet
Die Verordnung über den Schutz des Lebens
und der Gesundheit von Dienstnehmern bei der
Ausführung von Sprengarbeiten, BGBl. Nr. 77/
1954, wird abgeändert und ergänzt wie folgt
1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten
für die Ausführung von Sprengarbeiten durch
Betriebe, die gemäß den Bestimmungen des
Arbeitsinspektionsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 147,
in der jeweils geltenden Fassung, der Aufsicht der
Arbeitsinspektion unterliegen."
2. § 5 hat zu lauten
„§ 5. (1) Im Sinne dieser Verordnung sind
Sprengmittel die für das Sprengen bestimmten
Erzeugnisse, die bei willkürlich auslösbaren
Zustandsänderungen Energie derart frei werden
lassen, daß feste Körper gesprengt werden können;
hiebei sind
Pulversprengmittel solche Sprengmittel, die
schon durch eine Zeitzündschnur sicher zu zünden
sind;
brisante Sprengmittel solche Sprengmittel, die
einer Detonation fähig sind und bei denen eine
einmal eingeleitete Detonation sicher von Patrone
zu Patrone übertragen wird;
Wettersprengmittel solche Sprengmittel, die
unter normalen Bedingungen Schlagwetter nicht
zur Zündung bringen.
(2) Zündmittel im Sinne dieser Verordnung
sind Sprengkapseln, elektrische Zünder, Detonationsverzögerer,
detonierende Zündschnüre, Zeitzündschnüre
und Zündschnuranzünder. Im folgenden
werden Sprengkapseln, adjustierte elektrische
Zünder, Detonationsverzögerer und detonierende
Zündschnüre unter dem Begriff „sprengkräftige
Zünder" zusammengefaßt.
(s) Geräte und Hilfsmittel für die Sprengarbeit
im Sinne dieser Verordnung sind Zündmaschinen,
Zündmaschinenprüfgeräte, Zeitschalter,
Zündkreisprüfer, Geräte für das Einbringen
von Sprengmitteln oder von Besatz in Bohrlöcher,
Zündleitungs- und Verbindungsdrähte,
Übersteckhülsen, Sprengkapselzangen, Ladeschläuche
sowie Sonderverpackungen für Sprengmittel;
Ladestöcke aus Holz gelten nicht als Geräte
oder Hilfsmittel im obigen Sinne."
3. Die Überschrift des § 6 und dieser Paragraph
haben zu lauten
„Spreng- und Zündmittel sowie
Geräte und Hilfsmittel für die
Sprengarbeit
§ 6. Für Sprengarbeiten dürfen nur solche
Spreng- und Zündmittel sowie Geräte und
Hilfsmittel verwendet werden, die auf Grund
der Bestimmungen der Sprengmittelzulassungsverordnung
für den Bergbau, BGBl. Nr. 215/
1963, in der jeweils geltenden Fassung, vom
Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
zugelassen sind und sich in ordnungsgemäßem
Zustand befinden."
4. § 7 Abs. 4 und 5 haben zu lauten
„(4) Sprengmittel und sprengkräftige Zünder
dürfen ebenso wie detonierende Zündschnüre
und andere sprengkräftige Zünder an ein und
dieselbe Person nicht zur gleichen Zeit ausgegeben
werden. Spreng- und Zündmittel dürfen
erst unmittelbar vor Beginn des Ladens in der
erforderlichen Menge und Sorte vom Sprengbefugten
aus dem Lager übernommen werden.
(5) Sofern es besondere Verhältnisse, wie abgelegene
oder unterirdische Arbeitsstellen, erfordern,
dürfen Spreng- und Zündmittel abweichend
von den Bestimmungen des Abs. 4
schon bei Beginn der Arbeitsschicht in den Mengen
des voraussichtlichen Tagesbedarfes übernommen
werden. In diesen Fällen sind die
Spreng- und Zündmittel bis zu ihrer Verwendung
voneinander getrennt, in der Nähe der
Sprengstelle in einem versperrten, möglichst
trockenen Raum (Tagesmagazin) oder in festen,
dichten und versperrten Behältern (Schießkisten)
gegen Sprengstücke gesichert zu verwahren.
Schießkisten sind nötigenfalls mit einem Doppelboden
zu versehen oder auf Kanthölzer zu stellen.
Andere Gegenstände oder Stoffe als die Geräte
und Hilfsmittel für die Sprengarbeit dürfen
in Tagesmagazinen oder Schießkisten nicht
verwahrt werden; die Schlüssel für diese hat der
Sprengbefugte bei sich zu tragen. Sprengmittel
und sprengkräftige Zünder sind ebenso wie detonierende
Zündschnüre und andere sprengkräftige
Zünder möglichst weit voneinander entfernt
unterzubringen. Sie dürfen nicht in der Nähe
von Öfen, anderen Feuerstellen oder feuergefährlichen
Gegenständen verwahrt werden.
Der Verwahrungsort von mehr als 5 kg Sprengmitteln,
mehr als einer Rolle detonierender
Zündschnur und von mehr als 50 Stück anderen
sprengkräftigen Zündern muß von Räumen,
die dem Aufenthalt von Personen dienen, und
von anderen Arbeitsstellen so weit entfernt sein,
daß im Falle eines Zündschlages eine Gefährdung
von Personen hiedurch nicht zu erwarten
ist; an solchen Verwahrungsorten dürfen sich
keine Feuerstellen und keine Abzüge von solchen
befinden. Detonierende Zündschnüre dürfen
nicht zusammen mit anderen sprengkräftigen
Zündern verwahrt werden."
5. § 8 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Bis zu 5 kg Sprengmitteln, einer Rolle
detonierender Zündschnur und bis zu 50 Stück
anderer sprengkräftiger Zünder dürfen in getrennten
Abteilen desselben Behälters befördert
werden; größere Mengen von Sprengmitteln und
sprengkräftigen Zündern dürfen von ein und
derselben Person nicht gleichzeitig befördert
werden. Spreng- und Zündmittel dürfen zur Beförderung
nicht in Kleidern verwahrt werden."
6. § 8 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Zündschnuranzünder sind getrennt von
Sprengmitteln und anderen Zündmitteln in geschlossenen
Behältern zu befördern und zu verwahren."
7. Im § 8 Abs. 7 haben die Sätze eins bis fünf
zu lauten
„Feldbahnwagen, die zur Beförderung von
Sprengmitteln oder sprengkräftigen Zündern
verwendet werden, müssen, wenn die Beförderung
nicht in ungeöffneter Lieferverpackung
oder in Behältern gemäß Abs. 1 oder 4 vorgenommen
wird, fest gefügte, versperrbare Behälter
haben, die bei Beförderung unter Tage
eine massive Decke besitzen müssen. Bei sprengkräftigen
Zündern, ausgenommen detonierenden
Zündschnüren, muß das Innere der Behälter mit
stoßdämpfendem Material, wie Gummibelag,
allseitig ausgelegt sein. Feldbahnwagen, die zur
Beförderung von Pulversprengmitteln benützt
werden, müssen so beschaffen sein, daß beim
Öffnen der Behälter und beim Fahren keine
Funken gezogen werden können. Kipploren und
Triebfahrzeuge dürfen für die Beförderung von
Spreng- und Zündmitteln nicht verwendet werden.
Ferner dürfen Sprengmittel und sprengkräftige
Zünder ebenso wie detonierende Zündschnüre
und andere sprengkräftige Zünder nicht
gleichzeitig in demselben Fahrzeug befördert
werden."
8. § 8 Abs. 8 hat zu lauten
„(8) Auf Seilbahnen, Schrägaufzügen und ähnlichen
Transportmitteln dürfen Sprengmittel
und sprengkräftige Zünder ebenso wie detonierende
Zündschnüre und andere sprengkräftige
Zünder nicht gleichzeitig und auch nicht gemeinsam
mit sonstigen Materialien in demselben Fördergefäß
befördert werden. Sprengmittel und
sprengkräftige Zünder sind unter Anwendung
besonderer Vorsicht nur in solchen Zeiten zu
befördern, in welchen die Transportmittel nicht
für den Personentransport benützt werden. Die
Maschinenwärter sind von jedem derartigen
Transport in Kenntnis zu setzen; sie haben,
ebenso wie die übrigen damit Beschäftigten, für
einen möglichst stoßfreien Betrieb Sorge zu
tragen."
9. Die Überschrift des § 9 hat zu lauten
„Beschaffenheit und Verwendung
von Spreng- und Zündmitteln".
10. § 9 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Mit Sprengmitteln, die durch Kälteeinwirkung
hart geworden sind, sowie mit gefrorenen
Sprengmitteln ist besonders vorsichtig umzugehen.
Gefrorene Sprengmittel dürfen nicht
geschnitten, gerieben, gedrückt oder mit harten
Gegenständen behandelt werden; sie sind vor
ihrer Verwendung aufzutauen. Das Auftauen
darf nur von Sprengbefugten in entsprechender
Entfernung von Feuerstätten in geeigneter
Weise, wie im Wasserbad, vorgenommen werden,
wobei darauf zu achten ist, daß die Sprengmittelpatronen
mit Wasser nicht in Berührung kommen;
auch darf sich auf ihnen kein Tauwasser
niederschlagen. In Räumen, in denen das Auftauen
vorgenommen wird, dürfen nur die damit
Beschäftigten anwesend sein."
11. § 9 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) Zündmittel sind schonend zu behandeln
und vor Frost und Feuchtigkeit zu schützen.
Schadhafte Zündmittel, wie geknickte, brüchige
oder feuchte Zündschnüre, verdrückte oder oxydierte
Sprengkapseln, elektrische Zünder oder
Detonationsverzögerer sowie Sprengkapseln, bei
denen das Innenhütchen verschoben oder dessen
Öffnung verstopft ist, dürfen nicht in Verwendung
genommen werden; sie sind sachgemäß zu
vernichten. Jeder elektrische Brückenzünder ist
vom Sprengbefugten mit einem Zündkreisprüfer
einer zugelassenen Type (§ 6) nach der
Übernahme außerhalb des Lagers auf Stromdurchgang
zu prüfen; sind die Zünder bereits mit
der Sprengkapsel verbunden, ist die Prüfung von
einem sicheren Stand aus so durchzuführen, daß
Personen nicht gefährdet werden."
12. Im § 9 Abs. 8 hat der zweite Satz zu
lauten
„Ausgenommen ist die bestimmungsgemäße
Verwendung von Zangen und Schraubenziehern
zum Öffnen der Behälter, von Messern zum
Schneiden der Zündschnüre und von Sprengkapselzangen."
13. § 10 hat zu lauten
„§ 10. Für das Vernichten unbrauchbar gewordener
Sprengmittel sind die hiefür jeweils geltenden
gesetzlichen Vorschriften maßgebend. Unbrauchbar
gewordene Zeitzündschnüre und Zündschnuranzünder
sind durch Verbrennen zu vernichten.
Sprengkapseln, elektrische Zünder, Detonationsverzögerer
sowie detonierende Zündschnüre
sind durch Wegsprengen zu vernichten,
wobei jene gesetzlichen Vorschriften zu beachten
sind, die für das Wegsprengen unbrauchbar gewordener
Sprengmittel gelten. Treten beim
Wegsprengen von Spreng- oder Zündmitteln
Versager auf, sind die Bestimmungen der §§ 21
und 22 dieser Verordnung sinngemäß einzuhalten."
14. § 12 Abs. 2 und 3 haben zu lauten
„(2) In nassen Bohrlöchern oder Lassen und bei
Unterwassersprengungen dürfen nur hiefür geeignete
Zündschnüre oder elektrische Zünder verwendet
werden; die Verbindungen sind so abzudichten,
daß Feuchtigkeit nicht eindringen kann.
(3) Zündmittel sind vor der Verwendung auf
ihre Unversehrtheit zu untersuchen. Verunreini-
gungen des Leerraumes von Sprengkapseln oder
Detonationsverzögerern sind durch Umkehren
der Kapsel oder des Verzögerers und nötigenfalls
durch Klopfen derselben über den Handrücken
zu entfernen. Das Entfernen von Verunreinigungen
aus dem Leerraum durch Stochern oder Ausblasen
ist verboten."
15. § 12 Abs. 5 und 6 haben zu lauten
„(5) Die Zündschnur ist in die Sprengkapsel
vorsichtig einzuführen. Die Sprengkapsel muß
mit der Zündschnur fest verbunden werden;
hiezu dürfen nur Sprengkapselzangen einer zugelassenen
Type (§ 6) verwendet werden. Das Anwürgen
mit den Zähnen ist verboten. Das Adjustieren
von Sprengkapseln darf nur von
Sprengbefugten unter Vermeidung jedes Druckes
auf das Innenhütchen der Sprengkapsel vorgenommen
werden. Diese Sicherheitsmaßnahmen
sind bei Detonationsverzögerern sinngemäß anzuwenden.
(6) Bei elektrischer Zündung dürfen in einer
Zünderkette nur Zünder der gleichen Art verwendet
werden, wie Brückenzünder mit besonders
wirksamer Sicherung gegen Frühzündungen
durch Blitz- oder Streuströme (hochunempfindliche
Zünder) oder Brückenzünder ohne besondere
Sicherung gegen Frühzündungen durch Blitz- oder
Streuströme (Brückenzünder A). Ferner
dürfen in einer Zünderkette nur Zünder verwendet
werden, deren Glühbrückenwiderstände
sich nach den Angaben auf den Zünder-Packungen
um nicht mehr als 0'2 Ohm voneinander
unterscheiden."
16. § 12 Abs. 8 hat zu lauten
„(8) Bei Verwendung verschiedener Sprengmittelarten
in einer Ladung ist zum Anfertigen
der Schlagpatrone stets das brisanteste Sprengmittel
der Ladung zu verwenden. Zum Vorlochen
der Patrone für die Aufnahme der Sprengkapsel
oder des adjustierten elektrischen Zünders darf
nur ein geeigneter Dorn aus Holz oder einem
anderen nichtfunkenziehenden Material verwendet
werden. In den mit dem Dorn hergestellten
Hohlraum ist der adjustierte elektrische
Zünder zur Gänze einzuführen; bei Sprengkapseln
darf das mit der Zündschnur verbundene
Ende jedoch nur so weit eingeführt werden, daß
die Zündschnur das Sprengmittel nicht berührt.
Ein Herausrutschen der Sprengkapsel oder des
elektrischen Zünders aus der Patrone ist durch
geeignete Maßnahmen, wie Abbinden der Patrone,
zu verhindern."
17. § 12 Abs. 10 und 11 haben zu lauten
„(10) Bei Zündung mit detonierenden Zündschnüren
dürfen sich in den Sprengladungen
keine Sprengkapseln befinden. Die Verbindung
von Sprengmittelpatronen mit detonierenden
Zündschnüren hat nach den Anweisungen des
Herstellungsunternehmens für die detonierenden
Zündschnüre zu erfolgen. Bei Bohrloch- und
Lassensprengungen ist die detonierende Zündschnur
bis zum Bohrloch- oder Lassentiefsten zu
führen.
(11) Schlagpatronen dürfen nur von Sprengbefugten
in unmittelbarer Nähe der Sprengstelle
hergerichtet werden. Dies gilt in gleicher
Weise für die Verbindung von Sprengmittelpatronen
mit detonierenden Zündschnüren."
18. § 13 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Vor dem Laden sind Bohrlöcher und
sonstige Laderäume auf allfällige Hindernisse
beim Laden zu untersuchen; festgestellte Hindernisse
sind zu beseitigen sowie die Laderäume zu
reinigen und nötigenfalls zu trocknen. Steht
Preßluft zur Verfügung, sind sie auszublasen.
Können festgestellte Hindernisse nicht beseitigt
werden, dürfen neben Laderäumen, in denen sich
bereits brisante Sprengmittel befinden, Bohrlöcher
nachträglich nur in einem solchen Abstand
angelegt werden, daß dabei eine gefahrbringende
Einwirkung auf die benachbarten Ladungen mit
Sicherheit vermieden wird; der Abstand der
neuen Bohrlöcher von bereits geladenen, benachbarten
Bohrlöchern darf bei Tiefbohrlochsprengungen
an keiner Stelle kleiner sein als ein Drittel
der Tiefe des tiefsten, bereits geladenen benachbarten
Bohrloches."
19. § 13 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Patronen sind ohne Gewaltanwendung; in
die Laderäume einzubringen. Werden dazu Ladestöcke
verwendet, müssen sie aus Holz oder aus
sonstigem, nichtfunkenziehendem Material bestehen.
Zum Laden von Pulversprengmitteln
dürfen nur Geräte und Hilfsmittel aus nichtfunkenziehendem
Material verwendet werden,
bei denen auch die Gefahr einer elektrostatischen
Aufladung nicht besteht. Zum Einbringen von
Patronen in Bohrlöcher in klüftigem Gestein
können auch Rohre oder Rinnen aus nichtfunkenziehendem
Material verwendet werden.
Nach Beendigung des Ladevorganges sind die
Geräte und Hilfsmittel von allenfalls anhaftenden
Sprengmittelresten zu reinigen. Schlagpatronen
sind mit der nötigen Vorsicht einzubringen;
es ist verboten, diese in Laderäume frei
hinabfallen zu lassen. Dies gilt in gleicher Weise
für jene Sprengmittelpatronen, die mit einer
detonierenden Zündschnur verbunden sind sowie
für Pulversprengmittelpatronen."
20. § 13 Abs. 5 bis 9 haben zu lauten
„(5) Werden in einen Laderaum brisante
Sprengmittel in Teilladungen eingebracht und
wird der Raum zwischen den Teilladungen nicht
mit Besatzmaterial ausgefüllt (unterbrochene
Ladung), so ist jede Teilladung zu zünden. Werden
hiefür Sprengkapseln allein verwendet, so
muß deren offenes Ende gegen die früher zur
Detonation kommende Teilladung gerichtet sein;
Behelfe zur Herstellung des Zwischenraumes
dürfen in den Leerraum der Sprengkapsel nicht
eindringen können.
(6) Werden in einen Laderaum Sprengmittel
in Teilladungen eingebracht und wird der Raum
zwischen den Teilladungen mit Besatzmaterial
ausgefüllt (geteilte Ladung), so ist jede Teilladung
zu zünden; sollen geteilte Ladungen mit Verzögerung
gezündet werden, so muß der Zwischenbesatz
eine ausreichende Länge besitzen. Bei elektrischer
Zündung ist jede Teilladung mit einer
Schlagpatrone zu versehen; die Ladungen sind
mit elektrischen Moment- oder Millisekundenzündern
abzutun. Bei Zündung mit detonierender
Zündschnur muß diese an jeder Teilladung
anliegen. Bei Verwendung von Detonationsverzögerern
sind diese im Zwischenbesatz anzuordnen;
sie müssen durch geeignete Mittel, wie durch
Überschubhülsen, die mit der detonierenden
Zündschnur fest verbunden sind, gegen Beschädigung
geschützt sein.
(7) Beim Laden steckengebliebene Schlagpatronen
sind abzutun. Sonstige beim Laden
steckengebliebene Patronen sind durch eine aufgesetzte
Schlagpatrone zu beseitigen; steckengebliebene
Patronen, ausgenommen solche mit
Pulversprengmitteln, dürfen von Sprengbefugten
unter entsprechender Vorsicht, auch mit einer
Räumkratze, entfernt werden.
(8) Beim Hantieren mit gelatinösen Sprengmitteln
ist darauf zu achten, daß die bloße Haut,
insbesondere jene der Hände, mit solchen Sprengmitteln
nicht in Berührung kommt. Bei Verwendung
von Ladegeräten ist Vorsorge zu treffen,
daß die Dienstnehmer durch aus dem Bohrloch
austretende Nitroglykoldämpfe nicht beeinträchtigt
werden.
(9) Nach dem Läden sind übriggebliebene
Spreng- und Zündmittel sofort vom Sprengort
zu entfernen und sicher so zu verwahren, daß sie
insbesondere von Sprengstücken nicht getroffen
werden können. Übriggebliebene Schlagpatronen
sind nur vom Sprengbefugten zu entschärfen
oder abzutun; dies gilt sinngemäß auch für
Sprengmittelpatronen, die mit einer detonierenden
Zündschnur verbunden sind."
21. § 14 Abs. 1 und 2 haben zu lauten
„(1) Zum Besetzen der Sprengladungen dürfen
nur Stoffe verwendet werden, die keine Funken
ziehen, steinchenfrei und unbeschadet der Bestimmungen
des Abs. 2 nicht brennbar sind, wie
Lehm,. Letten, Erde oder Bohrmehl. Sprengladungen
mit brisanten Sprengmitteln dürfen
auch mit feinkörnigem Sand, solche mit feuchtigkeitsunempfindlichen
Spreng- und Zündmitteln
auch unmittelbar mit Wasser besetzt werden.
(2) Der Besatz ist ohne Gewaltanwendung auf
die Ladung aufzubringen; hiezu dürfen nur hölzerne
oder aus sonstigem nichtfunkenziehendem
Material hergestellte Ladestöcke oder eine zugelassene
Type (§ 6) eines Gerätes für das Einbringen
von Besatz verwendet werden. Auf lose
Pulversprengmittel darf der Besatz nicht direkt
aufgebracht werden; vor dem Einbringen des Besatzes
ist zunächst ein Papierpfropfen auf das
Sprengmittel aufzusetzen. Wurde die Schlagpatrone
als letzte geladen, ist auch auf diese ein
Papierpfropfen aufzusetzen. Der erste Teil des
Besatzes ist mit besonderer Vorsicht aufzubringen."
22. § 15 Abs. 2 bis 4 haben zu lauten
„(2) Als Zündleitungen dürfen nur zugelassene,
isolierte und verzinnte Stahldrähte oder zugelassene,
isolierte Kupferdrähte verwendet werden.
Drähte von Zündleitungen für das Sprengen in
Serien-Parallelschaltung und Drähte von verseilten
Zündleitungen müssen aus Kupfer, Drähte
von Zündleitungen für das Sprengen mit hochunempfindlichen
Zündern (§ 12 Abs. 6) aus verzinntem
Kupfer bestehen. Der Widerstand jedes
Leiters einer Zündleitung darf auf 100 m Länge
bei hintereinandergeschalteten Zündern höchstens
12 Ohm, bei Serien-Parallelschaltung höchstens
2 Ohm, betragen. Die Zündleitungen sind möglichst
gut isoliert zu verlegen. Hinsichtlich der
Verbindung von Zündleitungen gelten die Bestimmungen
des Abs. 1 entsprechend.
(3) Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen,
um eine Zündung durch direkte oder indirekte
Einwirkung atmosphärischer Entladungen sowie
durch Streuströme oder Induktionsströme hintanzuhalten.
Solche Maßnahmen sind insbesondere
a) Die Zünderkette muß möglichst kurz und
die von der Zünderkette und von den
Zündleitungen umschlossene Fläche muß
möglichst klein sein; Hin- und Rückleitung
der Zündleitungen müssen in möglichst geringem
Abstand voneinander verlegt und
mindestens einmal, etwa in der Mitte, überkreuzt
sein. Die Zünderkette darf nicht
kurzgeschlossen werden; die Enden der
Zünderkette und der Zündleitungen dürfen
gute elektrische Leiter und das Gestein
nicht berühren. Die Zündleitungen müssen
von wasserführenden oder lettigen Klüften
und bei Parallelführung zu guten metallischen
Leitern, wie Schienen und Rohren,
von diesen einen Abstand von mindestens
1 m haben: Die Zündleitungen sind bei
Kreuzungen mit guten Leitern gegen diese
ausreichend zu isolieren. Die Zündleitungen
sind erst unmittelbar vor dem Abtun mit
der Zünderkette zu verbinden; vor der
Verbindung dürfen sie höchstens bis auf
1'50 m an die Zünderkette herangebracht
werden.
b) Bei elektrischer Zündung an Orten, an
denen besondere Blitzschlaggefahr besteht,
wie im Gebirge, oder bei Gefahr durch
Streuströme oder Induktionsströme, insbesondere
von Hochspannungsanlagen, sind
hochunempfindliche Zünder (§ 12 Abs. 6)
zu verwenden.
(4) Werden Brückenzünder zu einer Zünderkette
zusammengeschlossen, sind sie hintereinander
zu schalten; hiebei dürfen nur so viele
Zünder zusammengeschaltet werden, daß der
Widerstand des Zündstromkreises den auf der
zur Verwendung gelangenden Zündmaschine
angegebenen höchstzulässigen Widerstand (Grenzwiderstand)
nicht übersteigt. In Sonderfällen, wie
bei einer besonders großen Anzahl von Zündern,
dürfen Zünderketten mit Bewilligung der zuständigen
Behörde auch parallel geschaltet werden
(Serien-Parallelschaltung). Die zuständige Behörde
darf eine solche Bewilligung nur erteilen,
wenn der die Sprengung ausführende Sprengbefugte
über die hiefür notwendigen besonderen
Fachkenntnisse verfügt und die hiefür erforderlichen
Geräte und Hilfsmittel zur Verfügung
stehen. Bei Serien-Parallelschaltung muß der
Widerstand der einzelnen Zünderketten annähernd
gleich groß sein. Die Zahl der Zünder
insgesamt und der Zünder in einer Zünderkette,
die Zahl der parallelgeschalteten Zünderketten
und der Zündleitungswiderstand müssen so gewählt
werden, daß mit der zur Verwendung
gelangenden Zündmaschine eine sichere Zündung
erreicht wird; die auf dem Leistungsschild
der Zündmaschine angegebenen diesbezüglichen
Werte sind einzuhalten."
23. § 15 Abs. 6 hat zu lauten
„(G) Jeder schußfertige Zündstromkreis mit
Brückenzündern ist auf Neben- und Kurzschlüsse
zu prüfen; ferner ist der Zündstromkreis unter
Bedachtnahme auf die in Betracht kommenden
Bestimmungen des Abs. 4 auf seinen elektrischen
Widerstand zu prüfen. Diese Prüfung darf nur
vom Sprengbefugten mit einem Zündkreisprüfer
einer zugelassenen Type (§ 6) nach Abgabe des
ersten Sprengsignals (§ 20 Abs. 1) und nach
Räumung des Streubereiches vorgenommen werden.
Zündkreisprüfer sind unmittelbar vor der
Verwendung auf die Richtigkeit der Anzeige zu
prüfen, sofern diese nicht bereits auf Grund ihrer
Konstruktion sichergestellt ist."
24. Im § 15 Abs. 7 hat der erste Satz zu lauten
„Zur elektrischen Zündung dürfen nur Zündmaschinen
einer zugelassenen Type (§ 6) verwendet
werden; zum Zünden von Sprengladungen
mit hochunempfindlichen Zündern sowie von
Brückenzündern A in Serien-Parallelschaltung
dürfen nur für diesen Zweck geeignete Zündmaschinen,
wie Kondensatorzündmaschinen, verwendet
werden."
25. Im § 15 entfällt Abs. 9.
26. Die Überschrift des § 16 hat zu lauten
„Zündungen mit detonierender
Zündschnur, Detonationsverzögerer".
27. Dem § 16 ist als Abs. 4 anzufügen
„(4) Detonationsverzögerer sind mit detonierender
Zündschnur zu zünden. Werden außerhalb
von Laderäumen Detonationsverzögerer
verwendet, so müssen diese in der Zündschnur,
die unmittelbar zur Detonation gebracht wird
(Leitzündschnur), so angeordnet werden, daß die
Verzögerer in ihrer Wirkungsweise nicht beeinträchtigt
werden. Solche Detonationsverzögerer
müssen derart verlegt werden, daß sie unbeabsichtigt,
wie durch Steinfall oder Darauftreten,
weder beschädigt noch zur Detonation gebracht
werden können."
28. Der erste Satz des § 17 hat zu lauten
„Während ein Gewitter aufsteigt, darf bei
Sprengarbeiten über Tag und bei Sprengarbeiten
unter Tag nahe der Tagesoberfläche bei Anwendung
elektrischer Zündung nicht geladen und
nicht besetzt werden; zündfertige Ladungen sind
so rasch als möglich abzutun."
29. Dem § 20 ist als Abs. 3 anzufügen
„(3) Die Sprengsignale dürfen nur nach Weisung
des Sprengbefugten gegeben werden."
30. Im § 21 Abs. 2 haben die Sätze eins bis
drei zu lauten
„Bei Verwendung von Zündschnuranzündern
dürfen von einer Person höchstens zehn Zündungen
vorgenommen werden; die Zündstellen dieser
Zündungen müssen möglichst nahe beieinander
liegen und leicht erreichbar sein. Werden keine
Zündschnuranzünder verwendet oder liegen bei
Verwendung von Zündschnuranzündern die
Zündstellen nicht genügend nahe beieinander und
sind sie nicht leicht erreichbar, dürfen von einer
Person nur höchstens vier Zündungen vorgenommen
werden. Wird als Zündschnuranzünder
eine gekerbte Zeitzündschnur (Kerbschnur,
Tempo) verwendet, darf diese höchstens halb so
lang sein wie die kürzeste der anzuzündenden
Zündschnüre."
31. § 21 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Unmittelbar mit Wasser besetzte Sprengladungen
und solche in nassen Laderäumen sind
sofort abzutun. Sonstige Sprengladungen sind so
rasch als möglich abzutun; sie dürfen, von außergewöhnlichen
Umständen abgesehen, über Nacht
nicht stehengelassen werden. Müssen Sprengladungen
über Nacht stehengelassen werden, ist
durch ausreichende Bewachung dafür zu sorgen,
daß Unbefugte nicht in die Nähe dieser Ladungen
gelangen können."
32. § 21 Abs. 7 hat zu lauten
„(7) Das dritte Sprengsignal darf erst gegeben
werden
a) bei Sprengungen mit Zeitzündschnüren, bei
denen die Schüsse gezählt wurden, bei
Sprengungen mit elektrischen Momentzündern
oder mit elektrischen Zeitzündern
mit eingebautem Verzögerungssatz und bei
Sprengungen mit detonierenden Zündschnüren,
nachdem der letzte Schuß gekommen
ist;
b) bei den nicht unter lit. a angeführten
Sprengungen nach Ablauf von 15 Minuten
nach dem Kommen des letzten Schusses;
c) wenn ein Schuß versagt, ausgeblasen oder
ausgekocht hat oder Zweifel darüber bestehen,
ob alle Schüsse ordnungsgemäß gekommen
sind, sobald der Sprengbefugte
auf Grund einer Besichtigung der Ansicht
ist, daß keine Gefahr mehr besteht. Eine
solche Besichtigung darf frühestens 15 Minuten
nach dem Zeitpunkt vorgenommen
werden, an dem der letzte Schuß bei ordnungsgemäßer
Zündung hätte kommen
müssen."
33. Im § 21 entfällt Abs. 9.
34. § 22 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Wenn die Besichtigung gemäß § 21 Abs. 7
lit. c ergab, daß ein Schuß versagt hat, oder wenn
Zweifel darüber bestehen, ob alle Schüsse ordnungsgemäß
gekommen sind, dürfen Versager
oder die Sprengstelle auch nach Abgabe des
dritten Sprengsignals nur vom Sprengbefugten
aufgesucht werden. Versager sind in auffälliger
Weise zu kennzeichnen; außerdem sind sonst
notwendige Sicherheitsvorkehrungen zu treffen."
35. § 22 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Bei Versagern in Bohrlöchern oder Lassen
darf der Besatz, wenn brisante Sprengmittel geladen
sind, mit Preßluft ausgeblasen, mit Räumkratzen
ausgekratzt oder, wenn wasserunempfindliche
Sprengmittel geladen sind, mit Wasser ausgespült
und hierauf die stehengebliebene Ladung
mit einer neuen Schlagpatrone abgetan werden.
Das gänzliche Beseitigen des Besatzes auf die vorgenannten
Arten ist nur dann zulässig, wenn die
Schlagpatrone nicht als letzte geladen oder auf
die Schlagpatrone ein Papierpfropfen aufgebracht
wurde. Andernfalls darf der Besatz nur
soweit entfernt werden, daß eine Gefährdung
der hiebei Beschäftigten vermieden wird und
beim Abtun der Ladung ein Durchschlagen zu
erwarten ist. Bei Pulversprengmitteln ist der Besatz
zur Gänze unter Verwendung einer Räumkratze
aus nichtfunkenziehendem Material zu
beseitigen; das Ausblasen des Besatzes ist nur mit
Geräten aus nichtfunkenziehendem Material gestattet,
sofern durch geeignete Maßnahmen, wie
Verwendung eines Papierpfropfens zwischen
Pulverladung und Besatz, ein Ausblasen von
Pulversprengmitteln mit Sicherheit vermieden
wird. Papierpfropfen dürfen nur mit einer Räumkratze
aus nichtfunkenziehendem Material
herausgebracht werden. Wenn sich über einer
Ladung kein Besatz oder Wasserbesatz befindet,
ist eine neue Schlagpatrone bis auf die Ladung
zu führen und abzutun."
36. § 24 Abs. 1 und 2 haben zu lauten
„(1) Zeitzündschnüre dürfen zum Vorschießen
mit brisanten Sprengmitteln (Kesseln), zum Vorschießen
mit Pulversprengmitteln (Schnüren)
sowie zum Zünden der Hauptladung nicht verwendet
werden. Kesseln und Schnüren ist nur in
genügend festem Gestein gestattet.
(2) In Bohrlöcher, die durch das Vorschießen
so verschoben sind, daß Trichter nicht mehr eingeführt
werden können, sind Sprengmittel in
loser Form unter Zuhilfenahme eines bis in den
Laderaum reichenden Schlauches einzubringen.
Gefrierbare Sprengmittel dürfen in solchen Fällen
nicht verwendet werden."
37. § 24 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Beim Kesseln und Schnüren dürfen Bohrlöcher
und Lassen erst wieder geladen werden,
nachdem seit dem letzten Schuß eine Wartezeit
von einer Stunde vergangen ist; steht Preßluft
zur Verfügung, darf wieder geladen werden,
nachdem nach einer Wartezeit von 15 Minuten
die Bohrlöcher und Lassen beim Schnüren
15 Minuten lang, beim Kesseln 5 Minuten lang
mit Preßluft ausgeblasen wurden. Der Ablauf
der Warte- und der Ausblasezeiten ist vom
Sprengbefugten mit der Uhr festzustellen. Das
Ausblasen mit Preßluft darf beim Schnüren nur
unter Verwendung von Geräten aus nichtfunkenziehendem
Material erfolgen. Die vorstehenden
Bestimmungen über die Warte- und Ausblasezeiten
gelten auch für das Einbringen der Hauptladung.
38. § 27 hat zu lauten
„§ 27. (1) Kammerminen- und Tiefbohrlochsprengungen
dürfen nur mit Bewilligung der zu-
ständigen Behörde ausgeführt werden. Eine solche
Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn der
die Sprengung ausführende Sprengbefugte über
die hiefür notwendigen besonderen Fachkenntnisse
verfügt. Die zuständige Behörde hat die für
die Sprengung notwendigen Sicherheitsmaßnahmen,
soweit sie über die Bestimmungen dieser
Verordnung hinausgehen, vorzuschreiben.
Diese Sicherheitsmaßnahmen dürfen bei gewerblichen
Betriebsanlagen mit allgemeinen oder im
Einzelfall getroffenen Maßnahmen gemäß dem
III. Hauptstück der Gewerbeordnung nicht in
Widerspruch stehen.
(2) Unter Tiefbohrlochsprengungen im Sinne
des Abs. 1 sind Sprengungen zu verstehen, bei
denen die Bohrlöcher eine Tiefe von mehr als
12 m besitzen.
(3) Kammerminen- und Tiefbohrlochsprengungen
sind an Hand eines Lage- und Profilplanes,
der auf Grund einer Vermessung erstellt wurde,
durchzuführen. In den Lage- und Profilplan sind
Lage, Tiefe und Neigung der vorgesehenen Bohrlöcher
oder Laderäume einzutragen; festgestellte
Abweichungen hievon sowie Klüfte, Kavernen,
Verbruchzonen oder wasserführende Schichten
sind gleichfalls einzutragen, sofern nicht ein
Bohrprotokoll geführt wird, das Aufzeichnungen
hierüber enthält. Haben sich die örtlichen Verhältnisse,
wie Höhe und Neigung der Wand,
gegenüber jenen, wie sie bei der Vermessung
anläßlich der Erstellung des Lage- und Profilplanes
bestanden haben, nicht wesentlich geändert,
ist für den neuen Lage- und Profilplan eine neuerliche
Vermessung nicht erforderlich.
(4) Bei Kammerminen- und Tiefbohrlochsprengungen
muß der Sprengbefugte die zu
gewinnenden Massen unter Zugrundelegung des
Lage- und Profilplanes ermitteln und danach
Art, Menge und Verteilung der Sprengmittel,
Länge des Besatzes sowie das Zündschema festlegen.
(5) Sprengmittelpatronen dürfen in Bohrlöcher
nur bis zu der nach Angabe des Herstellungsunternehmens
des Sprengmittels zulässigen Bohrlochtiefe
frei fallen gelassen werden.
(6) Bei Kammerminen- und Tiefbohrlochsprengungen
muß die Sprengladung mit detonierender
Zündschnur gezündet werden. Die detonierende
Zündschnur muß bei Kammerminensprengungen
bis zur Zündladung und von dieser
wieder ins Freie verlegt werden; beide Enden der
detonierenden Zündschnur sind mit der Sprengkapsel
zu verbinden. Bei Tiefbohrlochsprengungen
muß die detonierende Zündschnur mit der in
das Bohrlochtiefste einzubringenden Teilladung
verbunden werden."
39. § 28 hat zu lauten
„§ 28. (1) Unterwassersprengungen, zu deren
Ausführung Taucherarbeiten erforderlich sind,
dürfen nur von Tauchern ausgeführt werden, die
Sprengbefugte sind.
(2) Für Unterwassersprengungen dürfen nur
hiefür geeignete Spreng- und Zündmittel sowie
Geräte und Hilfsmittel verwendet werden.
(3) Der Taucher hat dafür zu sorgen, daß die
Sprengladung am Sprengort sicher befestigt ist.
Die Zündleitung darf mit der Zündmaschine erst
verbunden werden, wenn alle erforderlichen
Sicherheitsmaßnahmen durchgeführt worden
sind; insbesondere muß sich der Taucher vollständig
außerhalb des Wassers befinden und testgestellt
worden sein, daß die Sprengladung vom
Taucher beim Zurückgehen vom Sprengort zum
Taucherfahrzeug nicht mitgeschleift oder teilweise
zurückgebracht wurde und nicht an ihm
selbst oder an der Leiter dieses Fahrzeuges
hängengeblieben ist."
40. § 29 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Bei Sprengarbeiten unter Tag sind abweichend
von den Bestimmungen des § 13 Abs. 9
übriggebliebene Spreng- und Zündmittel sofort
nach dem Laden in die Schießkiste oder in das
Tagesmagazin zu bringen."
41. Im § 29 Abs. 2 haben der fünfte und
sechste Satz zu lauten
„Vor dem Laden und vor dem Abtun der
Schüsse ist der Sprengort im Umkreis von 30 m
sorgfältig auf das Vorhandensein von schlagenden
Wettern zu untersuchen. Beträgt am Sprengort
oder in einem Umkreis von 30 m um diesen der
Gehalt der Luft an Stoffen, die schlagende Wetter
hervorrufen können, mehr als 2'5 v. H., ist jede
Sprengarbeit verboten."
42. § 29 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Bei elektrischer Zündung sind metallische
Leiter, wie Schienen und Rohrleitungen, die
durch das Mundloch ins Freie reichen, unter Tag
bis zu einer Entfernung von 200 m vom Mundloch
alle 50 m untereinander durch Querleitungen
von mindestens 50 mm² Querschnitt leitend
zu verbinden; sie sind unter Tag an geeigneten
Stellen in Abständen von etwa 50 m sowie über
Tag vor dem Mundloch zu erden. Bei erhöhter
Gefahr von Frühzündungen durch Blitzeinwirkung,
wie im Hochgebirge, in der Nähe wasserführender
Klüfte oder bei geringer Überlagerung,
sind unter Tag solche Verbindungen und Erdungen
auch in Entfernungen von mehr als 200 m
vom Mundloch in Abständen von etwa 200 m an
geeigneten Stellen anzubringen, sofern nicht
hochunempfindliche Zünder (§ 12 Abs. 6) verwendet
werden. Der Abstand der Zünderkette
und der Zündleitungen von guten elektrischen
Leitern muß mindestens 0'50 m betragen."