77. Bundesgesetz: Preisregelungsgesetznovelle 1963.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Preisregelungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 151,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 310/
1961 und BGBl. Nr. 103/1962, wird abgeändert
wie folgt
1. (Verfassungsbestimmung.) § 1 hat zu lauten
„§ 1. (Verfassungsbestimmung.) Die Erlassung
und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im
Preisregelungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 151, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 310/1961
und BGBl. Nr. 103/1962 und der Preisregelungsgesetznovelle
1963 vom 16. April 1963 enthalten
sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften
sind für die Zeit vom Wirksamkeitsbeginn dieses
Bundesgesetzes bis 31. Dezember 1965 auch in den
Belangen Bundessache, hinsichtlich derer vom
1. Jänner 1956 an die bis dahin bestandenen verfassungsgesetzlichen
Grundlagen (Art. 10 Abs. 1
Z. 15 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der
Fassung von 1929) nicht mehr gegeben sind."
2. Nach § 5 ist folgender § 5 a einzufügen
„§ 5 a. Soweit es sich um die in den Kapiteln 1
bis 24 des Zolltarifes (Zolltarifgesetz 1958, BGBl.
Nr. 74) genannten Waren handelt, hat das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft die
in § 2 Abs. 2 und 3, § 3 Abs. 1, § 3 a, § 3 b Abs. 2
und 6, § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 3 und 4 dieses
Bundesgesetzes bezeichneten Befugnisse des Bundesministeriums
für Inneres mit der Maßgabe
auszuüben, daß das Bundesministerium für Inneres
jedenfalls als in seinem Wirkungsbereich
vornehmlich berührtes Bundesministerium anzusehen
ist; die Einberufung der Preiskommission
(§ 3 Abs. 5) und der Vorsitz in dieser obliegt
in solchen Fällen dem Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft oder einem von ihm bestellten
Vertreter, wobei der Preiskommission
auch ein Vertreter des Bundesministeriums für
Inneres anzugehören hat."
3. § 10 Abs. 2 und 3 haben zu lauten
„(2) Die Wirksamkeit dieses Bundesgesetzes erlischt
mit 31. Dezember 1965.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Inneres im Einvernehmen
mit den beteiligten Bundesministerien,
hinsichtlich des § 1 jedoch die Bundesregierung
und hinsichtlich des § 5 a das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft im
Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien
betraut."
Artikel II.
Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes
richtet sich nach § 10 Abs. 3 des Preisregelungsgesetzes
1957 in der Fassung des Art. I
Z. 3 dieses Bundesgesetzes.