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77_1963 AT

77. Bundesgesetz: Preisregelungsgesetznovelle 1963.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 77. Bundesgesetz: Preisregelungsgesetznovelle 1963.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Preisregelungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 151,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 310/

1961 und BGBl. Nr. 103/1962, wird abgeändert

wie folgt

1. (Verfassungsbestimmung.) § 1 hat zu lauten

„§ 1. (Verfassungsbestimmung.) Die Erlassung

und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im

Preisregelungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 151, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 310/1961

und BGBl. Nr. 103/1962 und der Preisregelungsgesetznovelle

1963 vom 16. April 1963 enthalten

sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften

sind für die Zeit vom Wirksamkeitsbeginn dieses

Bundesgesetzes bis 31. Dezember 1965 auch in den

Belangen Bundessache, hinsichtlich derer vom

1. Jänner 1956 an die bis dahin bestandenen verfassungsgesetzlichen

Grundlagen (Art. 10 Abs. 1

Z. 15 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der

Fassung von 1929) nicht mehr gegeben sind."

2. Nach § 5 ist folgender § 5 a einzufügen

„§ 5 a. Soweit es sich um die in den Kapiteln 1

bis 24 des Zolltarifes (Zolltarifgesetz 1958, BGBl.

Nr. 74) genannten Waren handelt, hat das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft die

in § 2 Abs. 2 und 3, § 3 Abs. 1, § 3 a, § 3 b Abs. 2

und 6, § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 3 und 4 dieses

Bundesgesetzes bezeichneten Befugnisse des Bundesministeriums

für Inneres mit der Maßgabe

auszuüben, daß das Bundesministerium für Inneres

jedenfalls als in seinem Wirkungsbereich

vornehmlich berührtes Bundesministerium anzusehen

ist; die Einberufung der Preiskommission

(§ 3 Abs. 5) und der Vorsitz in dieser obliegt

in solchen Fällen dem Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft oder einem von ihm bestellten

Vertreter, wobei der Preiskommission

auch ein Vertreter des Bundesministeriums für

Inneres anzugehören hat."

3. § 10 Abs. 2 und 3 haben zu lauten

„(2) Die Wirksamkeit dieses Bundesgesetzes erlischt

mit 31. Dezember 1965.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Inneres im Einvernehmen

mit den beteiligten Bundesministerien,

hinsichtlich des § 1 jedoch die Bundesregierung

und hinsichtlich des § 5 a das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft im

Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien

betraut."

Artikel II.

Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes

richtet sich nach § 10 Abs. 3 des Preisregelungsgesetzes

1957 in der Fassung des Art. I

Z. 3 dieses Bundesgesetzes.

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